1899 / 149 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 27 Jun 1899 18:00:01 GMT) scan diff

E ä

ms De

Ba L

————- —— E E i

E EO

S I

A E E E

E E nd

P E

E E E idi

Zu Art. 17 (Schuldverschreibungen auf den JFnhaber) bemerkt

auf eine Anregung des Abg. von Arnim (kons.) ein Regierung kommissar, daß die Verhältnisse der Landschaften bezüglih der Ein- [lösung verloren gegangener Zinss{heine durch das Grseß nit ge- ändert würden. i

Ein schriftlih gestellter Antrag des Abg. von Strombeck zu diesem Artikel wird auf Wunsch des Justiz-Ministérs Schönstedt vorläufig zurückgestellt, welcher erklärt:

Meine Herren! Ich glaube, es wird der großen Mebrkbeit von Ihnen ebenso ergangen sein, wie uns hier am Regierungstische, daß wir dem verlesenen, noch nicht gedruckten Antrage des Herrn bon Strombeck nicht haben folgen können. Auch die Erläuterungen, die er dazu gegeben bat, seßen uns nicht in den Stand, seine Tragweite zu überbliden. Ih möchte deshalb bitten, da die Vertheilung des ges druckten Antrages jeßt auch noch nit erfolgt, daß Herr von Strombeck, wozu er sh bereit erklärt hat, den Antrag für diese Lesung zurückzieht.

Gegen den neu eingefügten Art. 17 a über die Schuld- vershreibungen auf den Jnhaber macht

Abg. Bartels (kons) einige Bedenken geltend, aber ohne An- träge zu stellen.

Bei dem das Bergrecht betreffenden Art. 37 wird ein Zusatz des Abg. Krause-Waldenburg (fr. kons.) angenommen, wona S 148 des Berggesezes die Fassung erhalten soll: „Den Hypotheken-, Grund- und Rentenshuldgläubigern wird eine R Entschädigung nicht gewährt.“

Die Art. 41 bis 66 betreffen die Eheschließung und den Güterstand bestehender Ehen.

Berichte: statier Abg. Dr. Gös Den (nl.) weist darauf hin, daß die Kommission anerkannt babe, daß der dicsen Gegenstand betreffende Abschnitt der Beqründung eine außerordentli are Darstellung des bestehenden vreußishen Gkereckts enthalte, wie si? nirgerds sonst zu finten sei; dafür gebühre dem Verfasser ein befonderer Dank. Die Eben, für welche dur besonderen Vertrag der Güterstand festgestellt sei, würden nicht von dem Gesetze berührt.

Zu Art. 51 beantragt Abg. Brandenburg (Zentr.), Hannover von den Vorschriften auszunehmen, und zwar mit Rücksicht auf das Höferecht.

Justiz-Minister Schönstedt:

Meine Herren! Die allgemeinen Ausführungen des Abg. Brandenburg kbätten konfequenter Weise 21 dem Antrag führen müssen, in dem § 1 des Art. 51 niht das Wörtchen „Hannover“ zu streiden, sondern den ganzen Artikel. Diese Konsequenz hat der Abg. Brandenburg nit gezogen, und ein dahin gehender Antrag ist auch aus dem Hause nicht gestellt worden. Deshalb liegt die Sathhe meines EraŸtens so, daß zu prüfen if, ob aus den Auéfübrungen des Aba. Brandenburg \sich für Hannover besondere eigen- thümlice ältnifse ergeben, die eine Ausnahmebestimmung bezügli rechtfertigen würden Das ift, soweit es si um gi lie Verbältniffe im allgemeinen handelt, nit

shiede zwishen dem in Hannover zur Zeit geltenden GütergzemeinshastsreWt und dem künftigen Gütergemein- schaftsre(t fird in der Begründung des Entwurfs eingehend aus- einandergeseßt worden. Mit voller Erkenntniß dieser Unterschiede hat die Kommission geglaubt, daß, ebenso wie für die in Artikel 51 aufgeführten anderen Landestheile, so auch für Hannover, die Ueberlcitung in das allgemeine Gütergemein- \schaftcre{cht des Bürgerlichen Gefctbuchs den Interessen der Bevöl- kerung im allgemeinen mehr entfprechen würde als die Beibehaltung 728 alten Nets für die bestehenden Ehen. Ich glaube nicht, daß aus den Bemerkungen tes Abg. Brandenburg genügend Argumente entnommen werden können, um diesen Standpunkt zu verlaffen.

Nur in einer gebe ih dem Abg. Brandenkurg Recht. Es Lrtrift das den Eingriff, den die Aenderung des be- stehenden Güterret8 zur Folge haben wird in der An-

Af T4 M wendung der Vosfege!eBe.

T2 4 ol . Beziehung

er Die Aus?übrungen, die der Abg. Branden- r n A -+ 1G 5 í p ; 4, burg nach dieser Richtung gemacht hat, muß ih im wesentlichen

als zutreffend anakennen. Es fönnte allerdings der Fall eintreten, daß da, wo nah dem

bitherigen Güterrewt die Erbfclge nach dem Höfere@t, ¡ie Uebernabme des Gutes durch den Anerben, zu- gelassen werden muß, das nah dem neuen Recht niht mehr so sein ier cinzuseßen durch abändernde Bestimmungen würde ih ecs ablehnen. Ich würde bereit scin, mitzuwirken geftellt werden , für Hösferccht ab- inzufübren , j erbalten.

Richtung bin

É 4s D nom An F s i Xeiun cure Geelgnele 7FOrT- i

; für folhe Anträge zu fi , würde ih cs feineéfalls ab- dritten Lesung eine Bestiimœung zur Erhaltung der Grundsäße in das Gese bineinzubringen.

en follt:z, wird, wie ih glaube, fowcbl die landwirthscaft- Ttung, wie aud die Justizverwaltung gern bereit sein, den

o i Abg. Brandenburg im Wege eines Sonder- ‘ben, namcmtlid au in Anlehnuung an die ein-

S „T4 T L s H Ln Qa der westfälisWen und der heliiczen Lands

Falls dies

ieser Erklärung den eigentlichen o twoeit genügt ift, wie

en können.

er verspreche sich

tz ih ibm anheim-

; überbaupt zurüdzu- ¿Ser zu treten, ob arf dem bé-

tier verftärdigen können, ein

4

g wird zurückgezogen. Die Artikel werden un- gencymiuar. tifel 71 bis 74 handeln

d E t 4 —_

der Anlegung von

Vorschristen über die Taxen, nah

e. _. T6 4. Cd

eq Ew R

et N

4 steink

i auseinander’ezung, wo alle Erben die Meinung und

Er hat |

e d Mo C fis dh B en und Rentenshulden guf- j

Justiz-Minister Schönstedt:

Meine Herren! Ih will mich nur zu dem ersten Antrag des Herïin Abg. Gamp äußern. Gegen den Antrag würde vom Stand- punkt der Justizverwaltung aus dann ni{hts zu erinnern sein, wenn feststände, daß die Kreditanstalten, auf die hier hingewiesen wird, auch dann verpflihtet wären, eine Abshäßung der bei thnen beleibbaren Grund- stücke vorzunéhtnen, wenn die Beleihung bei ihnen nit nahgesuct wird, sondern es si um eine Beleihung dur andere Anstalten oder Personen handelt. (Sehr richtig!) Meines Erachtens bestebt aber eine Verpflichtung der Landschaften in diesem Umfange niht. Ich glaube, daß vielfach nur die Verpflichtung für den Fall ftatuiert ist, daß tie Landschaft oder das éntsprehende Kreditinstitut selbs ein Darlehen hingtievt. Es würde also nach der Fassung des Antrags Gamp die Möglichkeit nit ausgeshlossen fein, daß eine Lücke entstände. Wenn jemand niht von der Landschaft, sondern von Andern Geld leihen will, obglei sein Grundstü bei der Landschaft beleihbar war, die Lande schaft sich aber weigert, eine Abshäßung unter diesen Uinsiänden vor- zunehmen, so wäre der Mann nicht in der Lage, eine Tare sih zu beschaffen, wie sie zum Nahweis der Mündelsicherheit des von ihm gesuhten Darlehens érforderlih wäre. Also nah der Richtung bin würde jedenfalls der Antrag einer Modifikation bedürfen; wenn diese gefunden werden kann, würde dagegen von meinem Standpunkt aus nichts zu erinnern sein.

Abg. von Arnim (kons.): Es mögen vielleiht manche Mängel der geritlihen Tar? bestehen. Die Landschaften sind aber nicht gesez- li verpflichtet, Grundstüde, die sie nit beleiben, zu tarieren. Jeden- falls fann die landschaftlihe Taxe niemals den Verkehrswerth eines Grundstücks fesist.llen, worauf es do vielfa ankommt.

Nbg. Gamp befürwortet seinen Antrag ; die Lands&aften könnten die Taxen ruhig übernehmen, da es sih nur darum handeln würde, Toren für die Anlegung von Mündelgeldern zu veranstalten.

Abg. voa Staudy (kons.) bält es für bedentlih, die Land- haften mit diesen ibnen fernliegenden Taxen zu betrauen.

Vize-Präsident des Staats-Ministeriums, Finanz-Minister Dr. von Miquel:

Meine Herren! Herr von Staudy hat vollkommen Net, daß die Bedeutung, die Art und Weise und das Ergebniß einer SWäßung von dem Zwe ck abbängt, zu welchem geshäßt wird. Leider ist dies in der Praxis unserer. Gesetzgebung la ige niht genug beaStet. Jh will Ihnen cin Beispiel vorführen. Es steckt in unserem ganzen Volk ncchdie Shäßung nach Verkaufswertb, selbst da, wo wir in den Kommissionen zur Shätung der Ergänzungsfsteuer den Leuten sagen: es handelt sh nicht darum, festzustellen, zu welchem Werthe das Grundstück augenblicklich verkauft werden fann, fondern es muß der dauernde Werth festgestellt werten, der in solhen Fällen, wo regelmäßige Kaufpreise überhaupt nicht zu finden find, wesentli vom Ertragêwerth abhängt; selbst wenn der Vorsitzende der Kommission ibnen fagt: ihr dürft niht bloß fragen, zu welhea Preise kann das Grundstück werden, denn wir setzten garniht voraus, daß das Grundftüd ver- fauft werden kann, felbst dann sind die Kommissionen so in diefe allgemeine Auffassung eingelebt: das Grundstück ift das werth, was man augenblicklih dafür verlangen kann, daß fie in der Regel nur nas diesem Gesichtépunkt fragen.

Z B. bei der Feststellung des Werthes eines Gutes zum Zweck der Erbtheilung na dem Anerbenrecht kommt es fast nie vor, daß selb die höchsten Behörden sfich klar machen, daß hier “nit der NVerkaufépreis in Betracht kommt, fondern daß umgekehrt das ganze Anerbenrecht den Zweck hat, das Grundstück in der Familie zu erbalten.

Fch babe mal in einer Kcmmission, wo die Präsidenten der General-Kommissionen anwesend waren, gefragt: wenn wir {chäßen unter der Vorausfezung, daß das Grundftück nicht verkauft werden foll, daß es sich also nur um den dauernden Ertrag bandelt, den der Eigenibümer von dem Grundftück hat, und ziehen nun den Werth der Arbeit des GutEsübernehmers ab, während die übrigen Geldsummen erhalten haben, was bleibt dann für ein kleines bäuerliwes Gut über? Da bieß es: nichts, Man siht also, daß man bei j:der Shäßung in Betracht ziezen muß, zu welchem Zwccke die Schätzung stattfindet. (Sehc richtig! rechis.) Bei einer Erb- den Willen baben, das Grundsiück zu verkaufen, kann man s{chäßen nach der Nichtung : was wird bei dem Verkauf des Grundstück3 überkommen? Da wird der Fall des Verkaufs gesezt. In solchem Falle ift es rihtig, daß einfach nach dem Verkauféwerthe ges&äßt wird. In anderen &ällen ift das durhaus falsch. Das wird nach meiner Meinung in unseren ganzen

i Gesegzen und namentlich in der Praxis garniht genügend berüdsidhtigt.

Daturch sind viele falshe Bestimmungen in der Gesetzgebung und noch mehr falsche Schätungen in der Praxis vorgekommen.

wenn die Landschaften {äßen zum Zweck der Beleibung und das ist doch eigentlich nur ihre Aufgabe (schr rihtig! recht2), fo fragen sie fih: welchen dauernden Ertrag kann das Gut liefera felbst in ungünstigeren Zeiten? Wern nun die Scäter der Landschaft in ginz anderen Fällen zu anzerm Zweck nach dieser selben Methode shêten sellen, so [hätten sie falsch. Umgekehrt, meine Herren, wenn die Schäger der Landschaften sich an die andere Methode hnen, dann schägen sie falsch für die Landschaften. (Schr rihtig! ) I würde taher keirer Landschaft rathen, allgemein ih zu verpflichten, folie zu privcten Juteressen anderer Art dienenden Tarxationen zu übernehmen.

Ich m5Ÿte Sie schon aus diesem Grunde bitten, den Antrag des Herrn Abg. Gamp abzulehnen.

Meine Herrea, darin bin ih mit ibm einverstanden, und auch die Justizverwaltung nach den stattgefundenen Verhandlungen, daß die jeßige Art der Shäßungen dur gerihilihe Sachverständige dringend der Reformen bedarf. (Sehr ri&tig!) Wir sind in dieser Beziehung auch in voller Thätigkeit. Darin liegt der S(reerpunkt. Es giebt viele Källe, wo die Juftiz nothwendig in sicherer und sahkundiger Weise s{häten muß. Das muß aber tur eine Reform des Verfahrens der gerictliden Taxaticnen®*errci@t werden und kann nit gesehen auf dem Wege, den ter Abg. Gemp bier vorshläct. Ih würde daher glauben, es wäre rihtig, daß Herr Gamv seinen Antrag entwcder z¿urückzëge, oder daß er vom Hause abgelehnt würde.

bg. Gamp zieht seinen Antrag für die zweite Lesung zurück. Minister für Landwirthschaft 2c. Freiherr von Hammer-

Meine Herren,

-

“2

D DO

4+ # 2 tv

“M D Gi r

_

c B 3 a g.

IH bemerke zu der Ziffer 2 tes Antrages Gamp ganz kurz, daß,

s es Ä beit- ! wenn ih dem Abg. Gamp rihtig gefolgt bin, er seinen Artrag ändern

i Auesit genoramene Modifikation d

möchte bemerken, daß die in

S

fo wril. (Abo. Gamp: ad 2 nidt!) Ih

och die Gefahr bringt, daß die

e en 24 t

gegenwärtig verkauft |

vi

Sache sehr vcrzögert wird; wenn nämli zunächst immer vorher fest- gestellt werden muß, ob die Landschaften eine Laxe aufzunehmen bereit sind, fo entsteht eine wesentlihe Verzögerung.

Ich habe mich nicht zum Wort gemeldet, - um "zu wiederholen, was der Abg. Gamp auch bereits in der Begründung seines Antrages au2geführt hat, daß zur Ordnung namentlih des Taxwefens für länd- lihen Grundbesiß Vorbereitungen seit längerer Zeit im Gange sind. Dieselben sollen möglichst gefördert werden, um in diefer außerordentli schwierigen Frage zu positiven Resultaten zu kommen. Wie \{wierig die Frage an si ist, geht {hon daraus hervor, daß die Landwirth- shaftskammern, welche zu gutatlihen Vorschlägen aufgefordert find, bis jett, soweit ich übersehen kann, au8reihendes Material nicht bei- gebraht haben.

Ich kann die Zusage ertbeilen, daß, wie bither, so auch ferner die Staatsregierung, namentli die landwirthschaftliße Verwaltung, bemüht sein wird, die Unterlagen für eine geseßlihe Regelung zu hafen, welWe die Verhältnisse ershöpfend behandeln muß. Die Staatsregierung wird, sobald die Vorbereitungen beendet find, eine geseßlihe Vorlage machen.

Artikel 71 wird angenommen.

Nach Artikel 72 sollen Wündelgelder außer in den im S 1807 des Bürgerlihen Gesegbuchs bezeihneten Werth- papieren (Staatspapieren) auch angelegt werden können 1) in Rentenbriefen der preußischen Rentenbanken, 2) in Schuld- verschreibungen kommunaler oder kirhchliher Körperschaften, 3) in den mit staatliher Genehmigung ausgegebenen Pfand- briefen kommunalständisher öffentliher Grundkreditanstalten. Die Kommission hat hinzugefügt als Nr. 4) die Pfandbriefe nichtöffentliher Grundkreditanstalten und 5) die auf den Jn- haber lautenden Hypotheken - Pfandbriefe und Kommunal- Obligationen der preußischen, unter staatlicher Aufficht stehenden Aktien - Hypothekenbanken. Den unter 4 und 5 bezeichneten Anstalten kann die Mündelsicherheit von der Aufsichtsbehörde wieder entzogen werden. __ Die Abgg. von Arnim (kons.) und Genossen beantragen, die Nr. 4 und 5 wieder zu streichen. __ Die Abgg. Peltasohn (fr. Vgg.) und Genossen wollen die Worte „auf den Jnhaber lautenden“ und „unter staat- liher Aufficht stehenden“ in Nummer 5 streichen.

Abg. Gamp (fr.kons.) beantragt, die Nummer 4 zu sireichen und die Nummer 5 dahin zu fassen, daß die Pfand- briefe der Hypothekenbanken nur dann als mündelsicher gelten sollen, wenn sie unter Mitwirkung eines von der Aufsichts-

| behörde bestellten Kommissars ausgestellt sind und wenn die

Hypothekenbanken sih auf die in § 5 des Reihs-Hypotheken- bankgeseßes bezeichneten Geschäfte und auf die hypothekarische Beleihung von einen dauernden Ertrag gewährenden Grund- stücken beshränken. Die Aufsichtsbehörde soll die Hierher ge- hörigen Hypothekenbanken im „Reichs-Anzeiger“ bekannt geben.

Abg. Winckler (konf.) bekämvft den Kommissionsbeschluß zu 4 und 95 zunäßst aus formaïen Gründex. Die Materie, um die es #9) bier handle, sei so außerordentlih wichtig, daß deren geseßliche

i Neuregelung der Zukunft vorbehalten werden müsse. Aber auch materiell

sei der Kommissionsvorslag nit gerecktfertigt, Während die Land- schaften nur land- und for'troirthschaftlihe Grundstüde beliehen, belieben die Privat- Hypothekenbanken überwiegend städtisWen Grundbesiz. Redner führt ein Beispiel an, wonach eine Hypothekenbank auf ein ftädtisches Grundstück 825 000 A geliehen babe, was eine Taxe von 1650 000 G vorau?seße; der Ertragswerth sci aber später auf nur 700 000 M festgeïcht worden. Da fei es doch zweifelhaft, ob solche Dypotheken die Grundlage für mündelfihere Pfandbriefe abgeben. Der Hinweis darauf, daß den Hypotbekenbanken in anderen deutshzn Staaten die Mündelsiherheit eingeräumt sei, sei nicht durchschlagend, da die Verhältnisse in den anderen Staat:n, namentli in Süddeutsh- land, ganz andere fzien als in Preußen; vor allem fehle es dort überall an Landshafien, deren Stelle in SüddeutsGland dur die Hypothekenbanken vertreten werde. E38 bestehe kein Bedürfniß. ten Kreis der mündelsi§ezren Papiere auszudehnen und dadur die Grund» lage der Reichsge}eßgebung {hon zu ändern, ehe sie noch in Kraft ge- treten Jet.

Justiz-Minister Schön stedt:

Meine Herren! Die Frage der Gewährung der Mündelsicerheit der Pfandbriefe der Hypothekenbanken ift diejenige gewesen, bei welcher alle Uebecrredungskünfte der Freunde und Gegner es nicht vermocht baben, die entgegenstehenden Meinungea mit einander zu versöhnen und die Kommiffion zu ciner Einigung zu bringen. Es hat deéhalb ein Mittel der äußeren Gewalt, die Abstimmung entsheiden müssen, und diese Abstimmung ift in der Kommisfion zu Gunsten der Ge- währung der Müändelsicherbeit ausgefallen.

Aus dem sehr eingehenden und umfassenden Bericht des Herrn Berichterstatters haben Sie ersehen, wie diese Frage gewissermaßen zur pièce de résistance in der RKommissionsberathung geworden und mit welhem Eifer und welcher Gründlichkeit von den verschiedensten Seiten das Für und Gegen erörtert worden ist. Die Stellung der König- lihen Staatsregierung, wie ih fie in der Kommissioa zu vertreten batte, war, der damaligen Sachlage entsprechend, im wesentlichen eine formelle. Ich habe zunä erklärt, daß nah den Berichten der über- wiegenden Mebrheit der Provinzialbehörden ein Bedürfniß zur Er- weiterung des Kreises dec mündelsiheren Papiere niht vorhanden sei. Ih habe weiter erklärt, daß im übrigen die Frage der Königlichen Staatsregierung niht spruhreif ershzine, insbesondere nit, solange das Hypothekenbankgesey niht verabschiedet sei, und es deshalb an einer geseßli@en Grundlage für die Beurtheilung der Frage der Sicherheit der Pfandbriefe überhaupt fehle. Ich habe endlich darauf hingewiesen, daß es unter keinen Umnftänden fih empfehle, mit einer fo zweifelhaften und viel umstcittenen Frage die Ausführungsgesetze zu beschwer?zn, die nothwendigerrweise bis ¡zum Schluz des Jahres ver- abshiedet sein müßten, und dadur) einzelne Faktoren der Geschzs geburg in eine Zwangélage zu verseßen. Inzwischen ift in mchr- faher Bezi-hung die Sachlage cine - andere geworden: es ist das Hypothekenbankgesct verabschiedet worden; der Weg, auf den ih in der Kommission bhingewicsen, auf dem die Gönner der Mündelsicherheit der Pfandbriefe ihren Zweck zu erreichen suhen möchten, der der Ein- bringung eines Sondergeseß2s, würde in jeßiger Geschäftslage und bei der vorgerückten Jahresjeit nit mehc gangbar sein.

Die Königlicke Staatêregierung hat ih deéhalb nunmehr in der Lage gesehen, «materiell zu der Frage Stellung zu nehmen; sie ift nochmals in cine eingehende Prüfung der Frage eingetreten, und diese Prüfung hat zu dem Ergebniß geführt, daß wie ich im Namen der Königlichen Staatéregierung zu erklären habe dieselbe ihre Zustimmung zu der Gewährung der Mündelsicherheit an die Pfand- briefe der Hypoth-ken-Aktienbankzn nicht ertheilen kann. (Lebhaftes Bravo! rechts) Meine Herren, die Frage ist nicht eine politische; sie ist wescntlich cine wirthshaftlihe, zum theil eine

juristische. No jeßt hat s{ch an der Auffassung der Königlichen Staatsregierung über die Bedürfnißfrage nihts geändert. Im üÜbri- gen ift das, was seitens der Hypothekenbanken gefordert wird, etwas Neues; es ift eine Aenderung des befteßer.den Rechtszustandes. (Sehr richtig! rechts.) * Bis jeyt ift es. in Preußen ohne Vor- gang, daß Werthpapiere, die von privaten Etwerbsgefell- schaften ausgegeben wurden, mit der Mündelficherheit be- leidet würden. (Sehr rihtig! rechts.) Ein Abgehen von diesem altbewährten Grundsaß würde nur dann der Staatsregierung gerecht- fertigt ersheinen, wenn mit absoluter Zweifellosigleit gesagt werden fönnte, daß eine, wenigstens moralische NBecantwortlihkeit für die unbedingte, nit nur gegenwärtige, sondern auch zukünftige Sicherheit derartiger Werthpapiere übernommen werden könne, cine Siterheit, wie sie zur Anlegung von Mündelgeldern gefordert werden muß. Meine Herren, einé sole Verantwortlichkeit zu übernehmen, erklärt fi die Königliche Staatëregierung z. Z. außer ftande. (Hört, bört! rechts.)

Die Staatsregierung verkennt nicht im mindesten die hohe wirth- shaftlihe Bedeutung der Hypotheken-Aktienbanken, die einen wesent- lichen Faktor in unserem Wirthschafisleben darstellen, und die von großer Bedeutung find für insbesondere den städtischen Realkredit; sie erkennt die volle Existenzberehtigung dieser Hypotheken-Aktienbanken in unserem wirthschaftlichen Organismus an, sie vermag aber daraus nicht die Folgerung zu ziehen, daß diese Gesellschaften, die doch cben Privaterwerbsgesel. schaften bleiben, gleiWgestellt werden Fönnten den ¿fentlich rechtlihen Instituten, die sih bisher des Päivilegiums der tündelficherheit für die von ihnen ausgegebenen Papicre erfreut haben.

Meine Herren, ih lasse mich nicht auf die Frage ein, ob die Nerwaltungen der Hypothekenbanken ¿u irgend welchen Ausftellungen Anlaß geben könnten; im großen Ganzen wird, glaube ih, nicht zu bezweifeln sein, daß die Verwaltungen diefer Hypothekenbanken voa durGaus guten, foliden Grundfäßcn geleitet werden. Es wird au nit verkannt werden können, daß diese Hypvotkbekenbanken bis jeßt sh in einer durchaus gefunden Lage befinden, in ihrer überwiegenden Mebrheit ganz zweifello2. Aber, meine Herren, do liegt die Sache bei ihnen ganz wesentlih anders wie bei den Lands&aften. Es ist schon von dem Herrn Abg. Winkler hingewiesen worden auf die Unterschiede zwischen den Landschaften und den Privat-Hypothekenbanken : die Landf@aften habrn einen bef@ränkten, leiht überjehbaren Wirkungskreis, fie werden geleitet dur öffentliche Beamte, sie verfügen über die bewährtestea und zuverlässig- sten Organe für ‘die Einschäßung der von ihnen. zu beleibenden Güter, fle sid ausgestattet mit ftaatliden Privilegien, mit dem Priv!legium in8besondere der unmittelbaren Zwangsvollstrekung in Nothfällen, sie werden gedeckt durch die Solidarhaft aller Betheiligten. In dieser Gestalt haben die Landschaften die {werten Zeiten überstanden ; fie haben durWgemacht die Zeiten unserer unglüdiihen Kriege, die Zeiten de \Hwersten wirthschaftlichen Niedergangs, sie baben alle diese Zeiten überwunden. Meine Herren, bei den Privat-Hypothekenaktienbanken, einer Schöpfung der neueren Zeit, liegt die Sache anders. Sie haben die guten Zeiten durh- gemacht (fehr rihtig! bei den Konservativen), find unter ibnen zur Blüthe gelangt, sie find entstanden und gewawsen namentli unter dem Eirfluß dreier siegreiher Krieger (sehr ri@tig! bei den Konservativen), unter den Folgen des Mislliarden- 18 (sehr rihtig! bei den Konservatiyen), unter ber Einwirkung

segens eines nie geahnten Aufblühens unseres Handels und unferer Industrie, und diesen günstigen Umständen Haben fie ihre außerordentliGße und bis jeßt durhaus gesunde Entwicktelung zu verdanken. Aber, meine Herren, die \chweren Zeiten, welche die Landschaften hinter \sih haben, haben sie nicht durchgema&t, und der Beweis, daß sie auch folen Zeiten gewachsen sein würden, hat bi?her nicht erbracht werden Fönnen.

Meine Herren, die Hypothekenbanken berufen si darauf, daß nicht nur die Vorsicht bei der Beleihung, die wenten, eine genügende Siterheit den Erwerbern der Pfand- briefe gebe, sondern daß diese Sicherheit vermehrt werde durch as Aktienkapital und durch ihre Reservefonds, die zum iheil ja schon eine sehr beträhilihe Höhe erreiht haben. Gewiß ist der Werth dieser Sicherheiten in feiner Weise zu unterschäßen, aber man darf sie do nit glei@stellen der Solidarhaft der Landschaften. (Sehr richtig bei den Keorservativen.)

Was aber insbesondere maßgebend ist für die Bedenken, welche die Königlie Staatsregierung ¿u ihrer Stellungnahme bestimmt baben, ift cinmal der Umftand, daß ter Wirkungskreis der Hypotheken- banken ein unbegrenzter ift, daß fie ihre Thätigkeit über die ganze Monar(ie, zum theil au wobl üker die Grenzen Preußens hinaus in andere Bundeétstaaten hinein erstrecken, dann aber der wesentliche Unter-

\Hied in den Objekten der Beleihung. Während es sich bei den Landschaften j

nur um die Beleihung lindliher Grundstüke handelt, liegt dèc Schwer- punkt für fast alle Hypothekenaktienbanken mit wenigen Ausnahmen in der Beleihung ftädtisher Besißungen, und der alie Grundsaß, daß ein ländlicher Grundbesiß eine größere tauerndere Sicherheit gewährt ls der ftädtishe, fann, glaube i, mit Erfolg nit angefochten werden. (Na! na! links.) Denken wir in unseren großen Städten mit ihrer raviden Entwickelung, tie jeßt das Hauptwirkung8gebiet der Hypothekenaktienbanken bilden, an die Folgen eines wirthschaftlichen Niedergangs, eines Kras! (Sehr richtig! bei den Konservativen.) Denken wir an einen länger dauernden Krieg, der Handel und In- dustrie lahm legt; denken wir auch nur an die Veränderungen, die in unseren großen Städten ih jahraus jabrein vollziehen und an ihren Eirfluß auf den Werth des Grundkesitzes in ganzen Stadttheilen; denken wir es sind das ja Dinge, die au in der Kommission er- wähnt sind dazan, welhen Einfluß auf den Werth eines Grund- stüds, auf das ganze Stadtviertel, die Verlegung eines Bahnhofs haben kann; denken wir daran, wie in kleineren Städten etwa die Fragen «der Entziehung einer Garnison, der Aufhebung großer Be- bôrden die ganze Bodenwerthverbältnisse in der eingreifendsien Weise beei: flussen! Das sind alles Dinge, deren Entwickelung sih mit ab- soluter Sicherheit nit voraussehen läßt.

___ Meine Herren, die Freunde des Kommissionebes{!u}ses haben insbesondere auch hervorgehoben, daß ja eigentlich die Hypotheken-

banken, wenn sie ihre Pfandbriefe auf den Maikt bringen, damit

nur einen Ersay schaffen sür die einzelnen Hypotheken, die mehr und mehr von dem Markte versWwinden, weil sie chen durch diese großen Institute aufgesogen werden, und daß ein solher Ersaß gelaffen werden müsse für die Anlegung von Mündelgeldern, weil diese Foru der Verwendung immer s{chwieriger werde.

au fie an« !

ihre Pfandbriefe deshalb gleichwerthig seien mit den einzelnen Hypotheken. Dieser Standpunkt wird seitens der KönigliGßen Staatsregierung als zutreffend nit anerfannt. Es ift etwas ganz Anderes, ob für die Mündel- siherheit einer einzelnen Hypothek gewisse Grundsäße im Geseß nieder- geleat werden dahin, daß die Beleihung nur bis zu einem gewissen Prozentsaß tes Taxwerths eines Grundflücks gesehen kann. Das fann im einzelnen Fall jeder Vormund nahprüfen, ob ein von ihm zu beleibendes Grundstück den Vorauéseßungen des Gesetzes ents- spriht; er kann aber niht nahprüfen, wenn es si um eine ganze Kategorie von Werthpapieren handelt. Er übersieht nicht die Lage einer großen Gesellshaft, deren Pfandbriefe ihm als mündelsier an- geboten werden. Und wenn die Staatsregierung ihre Hand dazu böte, die Pfandbriefe der Hypothekenbanken für mündelsiher zu erklären, so würde die nothwendige Folge die scin, daß die Vormünder \ich verließen auf diese moralise Garantie, wenn ih mich fo ausdrüdcken darf , der Staatsregierung. Zu einer selbständigen Nachprüfung würden fle vollkommen außer stande sein; sie würden und müßten si verlafsen darauf, daß die Staatéregierung den Jastituten denjenigen Grad der Sicherheit beigelegt habe, welcher für eine Mündel-Anlage erforderli ift.

Meine Herren, es if Hingewiesen worden auf das Verhalten anderer Bundesstaaten. Es if als eine Ungerechtigkeit bezeichnet worden, wenn man den preußischen Hypotbekentanken dasjenige für den Bereich des Königreichs Preußen vorenthalten wollte, was andere Staaten innerhalb ihrer Grenzen ihren eigenen Hypothekenbanken gewährt haben und angeblih noch gewähren wollen. Meine Herren, diese Verschiedenheit der Verhältnisse hat \Œon bisher bestanden, es ist das nichts Neues. Auch bisher haben Hypothekenbanken damit rechnen müssen, daß Hypothekenbanken andercr Bundeëstaaten ihnen gegenüber in dieser Richtung bevorzugt waren, Es hat das die gesunde und kräftige Ent- wickelung der preußishen Hypthekenbanken nit behindert. Von dem Abg. Winkler is {hon darauf hingewiesen worden, daß im üdrigen die Verhältnisse in den anderen Bundesstaaten do vielfa anders liegen würden oder licgen, daß dcrt die Hypothekenbanken au noch andere Funktionen erfüllen, daß sie insbesondere auch für die ibnen fehlenden Landschaften einzutreten haben. Meine Herren, dem sei im einzelnen, wie ihm wolle: die Königliche Staatsregierung wird nicht in der Lage sein, dur das Beispiel anderer Bundeéstaaten si in ihren eigenen Eatschließungen bestimmen zu lassen. (Bravo! bei den Konservativen.)

Es ift darauf bingewiesen worden, daß die Mündelsiherheit in Zukunft eine größere Bedeutung haben werde mit Nücksicht auf die Bestimmungen neuerer Gesche. Auch diese Thatsache ist zweifellos richtig. Aber auch daraus kann na der Auffassung der Königlichen Staatéregierung die Folgerung niht gezogen werden, daß nunmehr die Mündelsiczerheit unseren preußishen Hypothekenbanken verliehen werden müsse. Wenn dadurch die Absaßfähigkeit, der Markt für diese Papiere si rudözliherweise verengeren und erschweren möchte, fo würden die Hypothekenbanken diefes Schicksal mit zablreichen anderen Snstituten theilen, die gleißfalls bisher da, wo cine mündelsiczere An- lage nit verlangt wurde, für ihre Papiere Abnehmer fanden, die sie in Zukunft nit mehr finden werden. Jch erinnere dabei nur an die standesherrli&en Obligationen, an die großen Emissionen industrieller Unternehmungen, an die Prioritäts-Obligationen von Privateisen- babnen, soweit sie noch extstieren, und andere ähnlihe. Mit denen theilen die Hypotbeker banken auch dieses Ges@ick, und ich möchte glauben, daß dieser Umstand nit einen solhen Eirfluß haben wird auf den Kurs und die Absaßfähigkeit der Pfandbriefe, daß dadurch eine wirkli erhebliße S@ädigung der Hypothekenbanken herbeigeführt werden würde.

Meine Herren, ih will die Geltendmahung anderer GesiŸts- punkte, die mehr andere Ressorts berübren: politis&cr, finanzieller, wiribscaftliher Sesihtipunkte, denjenigen Herren überlassen, die zu ibrer Vertretung besser im stande sind als ih. Ich habe mi nur der Aufgabe zu entledigen gebabt, in kurzen Zügen den Besluß der Königlichen Staatsregierung zu rechtfertigen. Die König- lie Staatsregierung kann fich nur erklären für die Wiederberstelung der MRegierungsvorlage, also auch für die Ablebnung des Antrags Gamp (Bravo! bei den Konservativen),

Sie behaupten, daß

} auH wenn derselte in gewissem Grade Kautelen zu finden bemüht ge-

wesen ist, die geeignet sein sollen, die Bedenken in der Frage abzu- \chwähen. Die Königliche Staatsregierung will sich damit nicht in irgend eine feindlihe Stellung gegen die Hypotbekenbanken seyen. Fh wiederhele, daß sie die Berechtigung dieser Anstalten und ihre große wirthschaftlihe Bedeutung unumwunden anerkennt. Sie ift aber a1ch der Auffassung, daß sie ihre gedeihlihe und gemcinnüßige Wirksamkeit auch dann, wenn ihnen die Mündelsicherheit für ihre Pfandbriefe versagt wird, mit gutem Erfolge fortseßen können, und fie giebt sih der Hoffnung hin, daß die Pfandbriefe der Hypotheken-

! Aktienbanken ihren Charakter als gute, vertrauens8würdige Anlage-

papiere für nit mündelsichere Anlagen auch fernerhin bewahren werden. (Lebhafter Beifall bei den Konservativen.)

Abg. Schwitz- Düsseldorf (Zertr.) erkennt an, daß das Haus die Aufaabe habe, die Interessen der Landwirthschaft vor allen Dingen zu wahren. Nachdem er sich aber in die Frage vertieft habe, fei er zu dem Schluß gekommen, daß es ein Ünreckt wäre, den Hypo- thekenbanken für ihre Pfandbriefe die Mündelsiherbeir zu versagen. Au die Landwirthschaft, ührt der Redner aus, bat an dem Gedeihen der Hypothekenbanken ein Inter- esse; diese Banken haben Darlehea an Kommunalkverbärde in aroßem Umfange gegeben, und die preußishe Zentral-Vodenkredit- bank hat ibre Darlehen vorzugsweise den landwirthshaftlihen JIn- teressenten zvgewendet. Es ist bedauerlich, daß das preußische Staats- Ministerium ih dem Kommissionsbes{luß widersetzt, weil dadurch erbebliche preußische Interessen gefährdet werden. Denn mit dem 1. Fa- nuar 1900 hôct das freie Vecfügungsrecht Preußens in dieser Frage auf und geht auf den Bundesrath über. Warum entscheidet Preußen diese Frage nit vorher selbst seinen eigenen Interessen entsprechend, wie ondere Bundesstaaten dies schon gethan haben? Die außerpreußishen Hyvothekenbanken bieten ihre Pfandbriefe den preußischen Stistungen und Vormündern an. Dke Versagung der Mündelsicherbeit für die preußishen Hypothekenbanken würde einen Kursfturz threr Pfandbriefe mit fich bringen. Ungeachtet einiger Bedenken erklärt sih der Redner namens eines großen Theils sciaer politishen Freunde für den Kom- missßonsbes{chluß.

tinister für Landwirthschaft 2c. Freiherr von Ha mmer- stein:

Meine Herren! Die Frage, ob die preußischen Hypothekenbanken für mündelsichere Anlagen eine genügende Sicherheit geben, it bereits Gegenstand der Besprehung in Zhrer Kommission gewesen und die von mir dorthin entsandten Kommissare, bie ich zu entsenden hatte,

weil die landwirthshaftlihe Verwaltung die Aufsihtsinstanz über die preußishen Hypothekenbanken ist, haben bereits dort eine Erklärung abgegeben, welche der Herr Vorredner zum Gegenstand einer an mih gerichteten Anfrage gemacht hat nah der Richtung hin, ob ih mit der von weinen Kommissarien abgegebenen Erklärung übereinstimme. Obgleich schon der Herr Justizminister im wesentlichen auf diese Frage geantwortet hat. so, glaube ih, ift es doch nothwendig, daß auch ich sie noh einmal beantworte, weil, wenn eine fölche Antwort auf die ausdrüdlich gestellte Frage unterbliebe, daraus für die bezüglihen Hypothekenbanken bedenklihe und unrichtige Shlußfolgerungen gezogen werden könnten.

Aber, meine Herren, es liegt auch noch ein anderer Grund vor, weshalb ich diesen Anlaß gern zu einer Erklärung benutze, nämlich der, daß in den Kommissionsverhantlungen, gestügt auf bestimmte Thatsachen, ein Antrag gestellt wurde, dur die Aufsichtsinstanz prüfen zu lassen, ob die behaupteten That- sachen ri{tig oder unzutreffend seien. Daneben i} den Herren be- kannt, daß ein Herr Dr. Voigt eine Broshüre der Oeffentlichkeit übergeben hat, die bezüglih der Sicherheit der Hypothekenbanken großes Auffehen gemaht hat, Wenn auch der Antrag Ihrer Kom- mission nicht gestelt wäre, würde mir als Auffihtsinstanz die Pflicht obgelegen haben, mich über die Richtigkeit der Voigt’sGen Schrift- behauptungen zu unterrihten.

Also, meine Herren, ih konnte mit Sicherheit erwarten, daß, wie das bereits in der Kommission geschehen ist, auch beute hier wieder diese Frage eingehend angeshnitten werden würde, Da die zu er- theilende Antwort nach jeder Richtung hin rein sachlich gehalten werden mußte, habe ih die Antwort \criftlich formultert. Sie lautet folgendermaßen :

Von den in der Voigl’shen Broschüre aufgeführten 135 Bes Leibungsfällen betreffen, wie durch Nüdcksprache mit dem Verfasser festgestellt ist , nur 51 preußishe Hypotheken-Aktienbanken. Hin- fichtlih dieser 51 Fälle und betreffs weiterer 66 Beleihungen in Berlin und Vororten, die aus dem Beleihungsverzeichnisse der Hypothekenbanken für 1897 in der Weise entnommen sind, daß die im Vergleich zum Ergänzungssteuerwerth höchsten Beleihungen au8gewählt wurden, ist von mir durch einen von zuverlässiger Seite empfoh- [encn, erfahrenen beamteten Sathverständigen eine formelle Nah- taxierung eingeleitet worden.

Zur Erläuterung weise ih darauf hin; daß alljährlich die Hypothekenbanken verpflichtet find, mir ein Beleihungsverzeichniß cin- zurcihen, um auf Grund solchen Beleihungs8verzeihnisses mir die Möglichkeit zu gewähren, da, wo Bedenken fi ergeben, eine Nah- prüfung eintreten zu lassen.

Das bisherige Ergebniß der in ca. 40 Fällen ausgeführten Nacßtaxierungen

ganz vollständig sind sie noch niht abgeshlofsen hat ergeben, daß gegen das Geschäftsgebahren der Hypothekenbanken berehtigte Vorwürfe nicht erhoben werden Éönnen,

Hervorheben will ich noch, daß in allen von Dr. Voigt ange- führten Fällen, sowie bei den übrigen zur Nachprüfung ausgesuchten Hypotheken Zinsrückstände nit vorhanden sind.

(Hört! hört !)

Das bisherige Ergebniß der Nachprüfungen bestätigt somit die von meinen Kommissaren bereits Ihrer Kommission gegenüber abs- gegebene Erklärung, daß gegen die gegenwärtige Sicherheit der Hypothekenpfandbriefe aus der Vergangenheit begründete Bedenken nicht erhoben werden können.

Für die Zukunft kann die landwirthschaftlize Verwaltung die erforderlihe Garantie

(Heiterkeit) dafür, daß die Beleihungen beziehungsweise die Pfandbriefe der 11 preußischen Hypothekentanken Mündelsicherheit dauernd gewähren, nicht übernehmen,

(Heiterkeit) felbst dann nicht, wenn eine wesentlich verschärfte Staatsaufsicht einträte. Die Hypotbekenbanken beleihen vorwiegend ftädtish be- bauten Grundbesig, welcher vielfah Spekulationsobjekt ist und dessen Werth aus verschiedenen Gründen erheblichen Scchwankungen unterliegt, die überall nihcht oder wenigstens doch in erheblich geringerem Umfange bei ländlih beliehenem Geundbesitz eintreten beziehung8weise eintreten fönnen.

Ih schließe damit, meine Herren, mcine Erklärung. Ich glaube, sie ist durchaus berechtigt, da die 11 Hypothekenbanken vorwiegend ihre Beleihung auf \tädtisch bebauten Grundbesiß ausgeben, der einer be- liebigen Vermehrung, also einer Vermehrung der Konkurrenz u. st. w., ausgeseßt ist, wobei ich ausdrücklich noch auf die Gründe mi beziehe, die auch der Herr Justiz-Minister ausgeführt hat. Es kann felbst mit verschärfter Staatsaufsiht eine dauernde Garantie für die Sicherheit der in städtishem Grundbesiß angelegten Hypothekenbank-Pfandbriefe die landwirthshaftlice Verwaltung nit übernchmen. Wenn auc, wie bisher, die sorgsamste und schärfste Kontrole ausgeübt wird, so fann doch für die Mündelsicherheit dieser Pfandbriefe keine Gewähr geleistet werden.

Abg. Goerdeler (fr. konf): Besser wäre es wohl gewesen, wenn man die Hypothekenbanken in ihrem gegenwärtigen hältniß erhalten hätte; indessen man hat in der Kommission hervor- gehoben, daß in der Zukunft die jeyt vorhandenen mündelficheren Papiere nicht mehr ausreihen würden. Aus Gründen der Sicher- heit fomme ich dazu, mi dem Antrage der Abgg. von Arnim und Genossen anzuschließen, obgleich ih gegen die Verwaltung der einzelnen Hypothetentanken durhaus nihts einzuroenden habe. Einzelne dieser Banken werden vorzüglih verwaltet, z. B. die Preußishe Zentral-Bodenkredit-Aktien-Bank in Berlin. Die durch die weise Fürsorge des großen Friedri geshaffenen Landschaften sind ein Segen für die Landwirthschaft geworden. Die Landschaften haben au die Beleihung bürgerliher Güter sih jeßt mehr und mehr zur Aufgabe gemawt. Ich bitte deshalb, die Regierungsvorlage wieder- herzustellen und die Nummern 4 und 5 zu ftreihen und nur im FEEO Nothfalle die Nummer 5 nach dem Antrage Gamp anzu- nehmen,

Darauf wird um 4 Uhr die weitere Berathung bis Dienstag 12 Uhr vertagt.

1 BYers-