1899 / 163 p. 15 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 13 Jul 1899 18:00:01 GMT) scan diff

O ah den bezei i es A E | perjonen, vor / N P E S 4 j “(er if bas. gebn d der Berathungen, an denen | einer Gemeinde, einer Akademie oder Universität, werden nit selten ésepes finden / “. 20h fist O r Bell eten n S uad der Wissen- Beet die auf ihre Veranlassung beroeftelit S, ohne N und Verleger den a

unken ist der vorliegende Entwurf Seitens juristischer Personen, vor allem seitens des Staat T 1 die große M f 2 E Währung entbehrt Das,

: h i enes d OrDe1 erenz, von der im re

„Sremplare u zur wid lichen lfältigung | treten entstandenen Werke nwendung, au l Shtiststeller aus den G M Ç | / e y ließli bestimmte im Strafve n: » Geseg keinen Schu ot : T Lc MNortreter der. T: resse, Buchverleger sowie Komponisten, ers ‘herausgegeben. Besonders häu eshieht dies in dem | die Pariser Kon 896 üb Ibän! Ÿ uf nderen N o cli R Dn E Lien Gefes feinen H genofsen ha al BGaTele, D EaU A Dishyerleger sowi haben. Falle, n das Mitglied eirier Rörversbat ober Anstalt in Wahr- | der Berner Uebereinkunft berathen wurde, hat elen Wunsche j i urüdn | 8 ist bis zur erfolgten Vernichtung zulässig. | Mar # do b TeB28 | M insichtlih der Anordnung dcs Stoffes weicht der Eatwurf in | nehmung feiner Obliegenheiten ein folhes Werk liefert. Erfolgt aber | druck verlichen. Die gens vorgeschlagene GERINDE g i eines Werks ‘r Tontinle B ies Q I ‘ritt in Wasris ctuéé Midituns von dem Len gee R S. E seten n Drraut ade Be e ri S (9 A Cu L, E E Zu, zes N e s i f; G ) : 4 neu ° üßten Werke find bisher gesondert behandelt. Eine werden, daß nah der auer Betheiligten das Urheberre er nkervttevenen eine fortdauernde Einnahme aus der Aufführung feine | 8 49, as im & 32 mden Befugniß ur Nea ging au Verbreitung En ilues bat Wseberbotien Und zablicidde Hinw'ise auf | juristischen nad zustehen soll. Dem entsprechend ist, in wesentlicher Dur: sihern. Im Einzelnen muß die Verwerthung des in t er Vierter Abschnitt Wird dke Vernichtung von Exemplaren oder Vorrichtungen oder geleyene Verlängerung der Schußfrist nicht ein. vor/gacbeide Bestimmungen zur Folge. Die Uebersihtlihkeit wird | Erweiterung des geltenden Geseß-8, dur den § 3 d:s Entwurfs die | Weise erweiterten Aufführungsrechts dem Zusammenwirken der be- i so finden die §8 477 bis 429 Lac Enten Rechtes selbständig vertolat, 63 A I werde LDEn enfsereend verlei Ler Gie Le Le MredIE dürfnisse der Komzertlutetniebte "ui E C A E Ae 4 is 479 / j werden. em entsprehend verfährt der Ent- ürfn e ] Necktsverlepungen. e C E daß ed Bereit ie Baud Wit Ver Had, i y : thunlichst e {étbeianters au die Befuaniß zur öffentlichen 7) Die Mitarbeit Mehrerer an einem Werke kommt | bührende Beachtung finden, bürgt das eigene Interesse der Verleger, 8 g g f 0 Is eine Ueberstßung oder sonstige Bearbeitung vor dem Inkraft, Die nit mehr für #1, sondern behandelt fie in Verbindung | in versh!edener Gestalt vor. die von einem Rückgange der öffentlichen Musikpflege in erster Linie, § 37. fo bleibt hie Be, R G 0M E iel E erschienen, A sonstigen Befugnifjen des Urhebers als Ausfluß eines und i Als Sammelwerk stellt sich ein Werk dar, wenn es dur getrennte } betroffen würden. Als geeigneter Weg kommt namentli die Be- Wer vorfäßlich oder fahrlässig einen Nahdruck begeht, ist dem 8 50. Kecltia VAR öffentlihea Auffühe an 7 d t ervielfältigung, Ver, desselben Rechtes. ; Beiträg? gebildet wird. Hier ist, soweit es sih um die Wahrnehmung | gründung ciner Anstalt in Frage, deren Sahungen es ein für alle Berechtigten zum Ersaßze des daraus entstehenden Schadens verpflihtet. Für sämmtlihe Bundesstaaten follen Sachverständigen-Kamme S DURSISN Ee Was den SpraWgebrauh des Entwurfs anlangt, fo is von be- | der Rechte an dem ganzen Werke bandelt, der Herausgeber als Urheber | Mal gestatten, die Werke der thr beitretenden Komponisten aufzuführen, bestehen, die verpflichtet sind, auf Erfordern der Gerichte Uin del sonderer Wichtigkeit die Unterscheidung S O r d e eines en O Din R Tr p S Le M N R E es n Le gate von der Einnahme oder eine entsprehende 1 i ten ü i / S 64. L erfes und zwischen dessen Veröffentlihung, Unter dem Erscheinen | Ucheber in der etle hergestellt ist, daß jede ejer Werke ein selb-« ergütung entcihtet wird. § 38, Staatsanwaltschasten Gutachten über die an sie gerichteten Fragen Ï ersteht ; tets nur die Heraus;zabe im Verlags- | ständiges, mit den anderen ni{t einmal äußerlih verbundenes Ganzes Immerhin müssen, wenn die Neuerung niht mit Härte in die Wer N unter Verleßung der auss{ließlichen Befugniß E H, Kammern find befugt, auf A fen der B Geseyes unis ie O, dle D ri bie Vétcits vats bar del also das dffferilihe Amen FaV Bervielfätigungen, I hz ch0 y A Wis en A le eeres U itlides G, ad eee E E bt burdb die V ribrifte q, s 226 DanE Fl 5 h ( ' ugt, auf Anrufen der Be- - , ! 1 D orher ( ; die das Werk an die Oéffentlichkei orderlih, daß das Sammelwerk als solches ein einhe iches Ganzes | werden. Dies geschieht durch die Vorschriften de 3 20. Danach so des Urhebers ein Werk gewerb8mäßig verbreitet, ist dem Berechtigten theiligten über streitige Schadensersatzansprühe noah Maßgabe der | vollendeten Exemplare verbreitet werden. Ab Sid “also nee cutrid R Vio Aufführung oder der Voctrag, | sei, und der § 4 gilt daher au für Zeitungen und Zeitschriften. Wer zunächst eine übrung, bei der die Hörer ohne Entgelt zugelassen

zum Erfaßze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 88 37 bis 39 44 als Sciedörichter E n, i: y 1 N ¿ N : , zu verhandeln und zu entscheiden. Unter der gleihen Vorausseßung darf der bereits be onnene Dry af ist der Ausdru? ,Veröffentlihung“ ge- | einen von ihm verfaßten Beitrag einer Zeitung oder einem sonstigen werden, einer Erlaubniß nicht bedürfen, wenn sie keinem gewerblichen : v O O f Î h iebt damit noch nicht zu er- | Zweck dient. Hierher gehören die üblichen Veranstaltungen im Bereich

i Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen über die Zusammen- | von Exemplaren vollendet werden; die zur Zeit des Jnkrafttretens braucht. Sammelwerke zum Abdruck überläßt, f i j l 8 39, seßung und den Gefchäftsbetrieb der Saqhverständigen-Kammern. S Fie ungen, M e Een Se Stereotypen, des Selet L Sud E E 1 in Eng es ie aus 6 h beo t ues des Mrde, r Gescteid res Vero, bet ad Le Zeus er vorfäßlihß oder fahrlä unter Verleßung der aus\ch(ließ Die einzelnen Mitglieder d tändigen- Arfen noy bis zum Ablauf von drei Monaten enußt werden. Die j Fine Reihe von VorsMhriften des Gesetzes vom 11. Iun 0 } welcken Beschränkungen un erwerfen wolle, er es Entwur e Konzerte in Gastwirthshaften einem gewerblichen weck; sie können Tbei Bana a Ürbeberg ¿in Daa öffentli attaet N nit ohne ibi M Adi, Von ben Beiden as Rae Verbreitung der gemäß dieser Vorschrist hergestellten Eremplare ift ift ciibebitid ved, nachdem das Strafcecht, das Verfahren in | behält ihm deshalb die Verfüzung über den Beitrag vor, foweit nit | deshalb, au wenn {sie ohne Entgelt und unter freiem Himmel statt- trägt, is dem Berechtigten zum Ersaße des darau3 entstehenden | vernommen werden. zulässig. Zivil- und in Strafsachen sowie das allgemeine bürgerliche R-cht ein- aus den Umständen ein Anderes zu entnehmen ist. Eine abweichende | finden, E freigegeben werden, als dadurch den Bere tigten Schadens verpflichtet. Die gleihe Verpflichtung trifft denjenigen, Nach dem Ablauf von drei Monaten seit dem Jukrafttreten dieses heitlih geregelt worden sind. Besondere Vorschriften gegen denjenigen, Willen8meinung des Verfassers wird namentlich dann vermuthet | ein empfiadliher Ausfall an Einnahmen zu Gunsten der gewerblichen welcher vorfäßlich oder fahrlässig eine dramatische Bearbeitung, die S 51, Gesetzes finden die Vorschriften dec Abs. 1, 2 nur auf solche Exemplare : der einen Anderen zur Veranstaltung eines Nachdruks veranlaßt, find | werden dürfen, wenn er, set es auch erst nachträglich, eine Vergütung | Unternehmer angefonnen würde. Andererseits läßt sich für Volksfeste, mit nah § 13 unzulässig ist, öffentli aufführt. Der Anspru auf Stadensersayz und die Strafverfolgung w Anwendung, welche vor diesem Zeitpunkt mit einem besonderen Stempe] nicht mehr erforderlih, da hier die allgemeinen Grundfäß? über die für den Beitrag entgegennimmt oder wenn er diesen einer Zeitschrift | Ausnahme von Musikfesten, für Tanzlustbarkeiten, sowie für die Dar- Nachdrucks verjähren in drei J h A O Del bersehen find. Die näheren Anordnungen in betref der Abstempelung Thâtersha}t und Theilnahme ausreichen, Jnwieweit ein Anspruch auf einrciht, bei der ein tür alle Male entsprechende Bedingungen fest- bietungen umherziehender Sänger und Musiker das Aufführungsreht 5 1 LLIAYIE, è fowie der Aufzeichnung der abgestempelten Exemplare werden vom Herausgabe der dur Nachdruck oder Aufführung erzielten Bereiche gefeßt find. Die Frist, während welher der Verfasser fich in einem niht zur Geltung bringen, da es hier mit erheblichen, zu dem voraus- § 40. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Ver- Neichékanzler erlassen. rung begründet is, wenn den Thäter kein Verschulden trifft, bestimmt | folhen Falle der Verfügung über den Beitrag zu enthalten Hat, wird | fihtlihen Ertrag in feinem Verhältniß stehenden Belästigungen ver- ch fünstig nah dem BürgerliHen Geseßbuche. Di- im § 19, im } in dem späteren Gesetz über das Verlagsrecht zu regeln sein. bunden wäre. Nicht minder sollen, einer berechtigten Sitte entsprechend,

Í t breitung der Nachdruckexemplare zuerst stattgefunden hat. Mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark wird bestraft : 8 65. Nl 22 Abs. 2 Saß 1, im § 23, im § 26 Abs. 1, in den 8 29, 30, Die gemeinschaftliche Arbeit mehrerer Urheber fann si) au in | die Aufführungen zu wohlthätigen Zwecken frei bleiben; nur muß zur

1) wer vorsäßlih einen Nahdruck begeht; « i P. 38 des Gesepes vom 11. Juni 1870 enthalteaen Rechtsjäge sind | der Weise vollziehen, daß der eine ein Werk ter Tonkunst oder Ab- | Verhütung von Umgehungen daran festgehalten werden, daß die Mit- 2) wer vorsäßlich unter Verleßung der aus\ließlichen Be- Aeg fnaltt bib, s Tes uta t T E, He Aue B HNE Res der U Lage der Geseßgebung selbstverständlih. An die bildungen, der andere den dazu gebörigen Text anfertigt. Zur Be- | wirkenden, zu denen d der Veranstalter gehört, keine r fugniß des Urhebers ein Werk gewerbsmäßig verbreitet ; 7 ; é Stelle der dur § 55 Abs. 2, 3 jznes Gesetzes vorgesehenen Berech- | seitizung der hier für das geltende Net bestehenden Zweifel bestimmt erhalten. Endlich will der Entwurf die private Musikpflege dur

Der Anspru auf Schadensersatz und die Strafverfolgung wegen Befugni S 5 Sf is j n ; ugniß zur Vervielfältigung und Verbreitung ohne zeitlihhe Be- Scad- ; id ¡ N uffü j der § 6, daß jeder ein selbständiges Urheberrecht an dem von ihm | Vereine dem Einfluß des Auftührun srechts selbs dann entziehen, 3) wer vorsählih unter Verleßung der aus Hließlichen Be- iden Bortings verjahennd oder Aufführung e igen Erl, s{hränkung einem el toger fbertraon wordén, so_verbletbt ihm die d L E 2 ale einer widerrechtlichen Aufführung tritt ae of Ah, f A e clleeines die M AgliRiE 2 | erein bes Ben D Tien al I Hausgenoffen Zutritt erbalten fugniß des Urhebers ein Werk öffentlih aufführt oder vor- Fällen des § 44, c'ugniß auch nah dem Ablauf der isherigen Schußfrist. Jedoch öffnet, daß die Dauer des S{utzes bei der Musik zu einem anderen | und dadur eine gewisse Oeffentlichkeit hergestellt wird, trägt oder wer vorsäßlih eine dramatishe Bearbeitung, die Die Verjährung beginnt mit d E gebührt von dem Ablauf der Frist an die Hälfte des Neingewinns ter den: Wend denen die innerha!b des Berner | Beitpunkt endigt als bei dem Texte. Im übrigen is es niht aus- nah § 13 unzulässig ift, öfe ntli aufführt. chle Serjahrung beginnt mit dem Tage, an welchem die wider- | dem Urheber; der Verleger ist verpflichtet, Rechnung zu legen. Die ô) Un er den Aenderungen, zu A E Mer G geschlossen, daß auf Grund des Vertrazsverhältaisses der Urheber des î deren gestattet ist, ein geschübtes : Z re@tlihe Handlung zuleßt stattgcfunden hat. Rechnungslegung und die Gewinnvertbeilung hat am Schlusse jedes ; Verbaades geltenden Grundsäße des internationalen Urhebers{ußes Berk lei üb Werk A S da S 11) Inwieweit es einem Anderen gesta st, ein geschüg na eine nit beizutreibende Geldstrafe in Gefängnißstrafe um Geschäftsjahres zu erfolgen. Anlaß geben, ist vor allem die Ausdehnung des aussließlihen Ueb?r- Un Ss es Jugleid) O En H n N L O vis Werk durch freie Bearbeitung #ch mittelbar an- gewandelt werden, fo darf deren Dauer sechs Monate nicht übersteigen, ; : seßungSrechts hervorzuheben. Nach der Pariser Zusapakte gehen die ï ir Dein is A b di El: l e Bors rift des & 27 Abs. 2 zueignen, wird in der Regel nah den Umständen des einzelnen E S 66 N den binden Gelegen Slinipuit ben Leetlec Gute N s Band e E O Vie VelODAE , | ben allgemeinen Grundsas: arti a Que 40 1) Hn ane 8 41, Der Antrag auf Vernichtung der widerrechtlich hergestellten ‘oder y G f dem deut]hen Gesetze, dessen Standpunkt den heutigen Verhältnissen Lafsen si die einzelnen Arbeiten, aus denen ein Werk besteht ; erali i : j i z j F l i iese s iht mehr entspricht. Der Entwurf gewährt deshalb, mit Beseitigung | ,, Lafsen sih die einzelnen Arbeiten, a - j zulässig ist, wenn die neue Arbeit, verglichen mit der alten, sih als i f E Bg Tati O an eile ais êine aUONdltebUit: Lest Me E 0 if so lange msse clo dun liche Befcalbciee Vfentlichen Auftüteeue, Ge Biakes ber L R tis bigbecigen Schranken, t wehen die S seines Pei i aen ena N E E dite j e ean von selbständiger literarisher oder künstlerischer Eigenart : e f ) i j über- k iner Uebersetz dense usfeßzungen und für | 9 E A rstellt. i / e. Die zu dieser Buße Verurtheilten haften als Ge- | Sremplare oder Vorrichtungen vorhanden sind. a Ma eze A A dae Shubfrist “elte: 2 A lben Seitrauni Schuh, wie ‘gegen NachbruE des Werkes in der 7 cin Tadera t O gee nds MRGUBEDENO, Ie burdivea Tine find übrigens einige praklish widtige Fragen besonders ner. ' i ; heber zu. Ursprache. 13 Nr. 1.) geregelt. Eine erkannte Buße {ließt di ltendma wei G j Gemäß einem aus dem Kreise der Sriftfteller geäußerten Anspruchs auf Schadézeriag ag } N Bdmaduna, einss. fpitoten N 3 9d, „Ist bet dem Inkrafttreten dieses Gefeßes die öffentliche Auf- j 4) Der Entwurf will das geliende Geseg dahin ergänzen, daß 8) Die §8 9 und 10 enthalten VorsHriften über die Ver- Wursh wird durch § 13 Abs. 2 Nr. 3 die Dramatisierung einer b E aria der nah [e S T 'BeedfenulEandlungen E le hs d L ab Oas fs Cte dd U Ee bia, nicht nur die Verwerthung der geistigen Arbeit, sontecn auH das M 0 Be “Des ragana e Ee RS l Ertiblung, sowie Me Ünmwandlung, eines Dtmas in é le Ge eginnt mit dem Lage, an welchem die erste Veröffen ung statt- i s [O Sr il dem Vez K C Lorfafi i s Die Vererbung bestimmt fi ünftighin na en augemeinen } zählung für unzulässig erklärt. ele Vorschrift beschränkt ih n § 42. gefunden hat. Zeitpunkt an der Urheber die aus\{ließliche Befuzniß zur öffentlichen Gert Ae Interesse des Verfassers an seinem Erzeugnisse ge Grundsäßen. Die b:sherige Ausnahme, wona cin Heimfallsrécht des Au die Fälle, in denen der Bearbeiter den Hergang vollständig bei-

Die widerrechtlich hergestellten oder verbreiteten Exemplare und Aufführung. Der § 10 spcicht den Grundsaß aus, daß dec Urheber, der sein | Fiekus nicht stattfindet, soll, „und zwar wesentlih im Interesse der | behält. Vielmehr greift, wie der Vorbehalt im Eingang des § 14 die zur n, ie Former Vervielfältigung aussließlich bestimmten Vor- 8 67. Ret aal Ten eo übertragen hat, Aenderungen des Werkes | Gläubiger tes Urhebers, aufhören. klarstellt, das Verbot au dann plaß, wenn die neue Arbeit auf

rihtungen, wie Formen, Platten, Steine, Stereo! , unterliegen d en Erwerb [bsst dann niht zu duldea braucht, wenn die Die Uebertragung des Verlagsrecht3 erfolgt namentli für selbständiger Thätigkeit beruht. Immerhin wird aber eine Wiedergabe Berit , Vildet an ein Theil des Werkes dri Dacbdeick so ist : Ein Werk der Tonkunst, das vor dem Inkrafttreten dieses Ge- Uebertragung ohne Busch änd erfolat ist. Das Verbot der Aende- | Musikalien häufig an verschiedene Verleger in der Wise, daß jedem des benußten Schriftwerks vorausgeseßt; dem bloßen Vorwurf einer u / seßes erschienen ift, darf ohne Einwilligung des Urhebers öffentlich rung gilt in gleiher Weife auh für Ueberseßungen und sonstige Be- | ein bestimmtes Gebiet zufällt, von dem tie übrigen ausges{losjen sind. Erzählung oder eines Schauspiels Schuß zu gewähren, i weder an-

auf Verni diese iles und i i : : l rfennewtung dieses Theiles und der entsprechenden Vorrichtungen Günfter Abschnitt. aufgeführt werden, wenn bei der Aufführung Noten benußt werden, Meg uben ndbesondere für Autzüge aus Werken der Tonkunst, | Hier gewährt das geltende Ret keinen ausreichenden Schuß. Denn | gezziet no beabsihtigt. Daß die Umarbeitung eines Schauspiels zum

u erkennen. n / Scchlußbestimmungen, die niht mit dem Vorb-halte des Aufführungsrechts ver ehon sind. Nach dem Tode des Verfassers ist, soweit er ih nidt {hon selbst mit | das Gesey vom 11. Fani 1870 trifft nur die Werde s e Text einer Oper mit den Rechten des Urhebers unvereinbar ist, bedarf erden allo bte fur

Gegenstand der Vernichtung \ind alle Exemplare und Vorrich- 4 i e : i ; : , Mo t ; ; 1 Ö ; Auf bühnenmäßige Au führungen fizdet diese Vorschrift keine An- 1 9 aq einverstand klärt hat, die Einwilligung des Erben | Exemplare, die rechtswidrig hergestellt sind. keiner besonderen Hervorhebung. tungen, welche sid im Eigenthume der an dem Nachdruck oder an der wendung. d | s U ie U ‘Varrdbyie von Aenderungen wird nah f das eine Gebiet rechtmäßig hergestellten Exemplare dem Verlag3- Was die Benuyzung fremder Werke der Tonkunst

gewerbsmäßigen Verbreitung Betheiligten sowie der Erben dieser Per- 8 55 j ; vertrage s Goll 5 Ó ; . n e z0 ; A5 g? zuwider in dem Gebiet eincs anderen Verlegers verbreitet, so betrifft, so wird allgemein die Klage erhoben, daß das geltende Recht, Zit einer Bühne vor dem Inkrafttreten dieses Geseges gegen Ent 9 N ist der leßtere außer staute, gegen die Verbreiter, insbesondere dur | indem es die künstlerische Verarbeitung einzelner Motive und Melodien

fonen befiuden. : ¿ Z M j Den Schuß genießen die Refchsangebhbri en für alle ihre Werke t itliche Beschrä tattet worden, ein L ? , J dem bestehenden Nechte ist der Urheber eines \{chußähigen 2 U ( arbei!

U UE bie g M Bat L S pee Tue gleidviel E Vie Ae find us nicht. Ie Y E funst Bffentlidh L gg GTäntung gef ibr die Aufführun TeE u gw Werfis Da abithautt ober do bs Zeit nit flir die R e enns - k Db iis Las Ore oen: Fu C R e Et ute Me E De, gus ber g gBoriMni e e - F ióberizen Scbukfrift ui G rf , U E A, indern, daß ein Anverer das Wer eiverlehr T1 deutscherfeits dur einzelne Verträge (mit Frankreich, | [eiste. s hande abei namentlich um Variationen antasien

Ablauf der bisberizen Schvbfrift nicht versagt werden. Erfolgt eine bestimmt ift, außer stande, es zu hindern, daß ein Anderer Jtalien, Belgien) das getbeilte Verlagérecht bereits anerkannt, Auth # Potvoarris x, dergl. über selbständige Melodien Die Herstellung

lässig erfolgt. Das Gleiche gilt, wenn der Nachdruk noch nicht ce 7 S (T L : ‘enntnißnabme auslegt, Vervielfältigungen des Werk-8 vollendet ist. 9 96, (Ne DAlNEUng, 49 “ebur bem-Uzdehee dep Ablide t geile L E vent E ‘Weise vérbrettét oder über den Inhalt aus- | der Entwurf stellt ausdrücklih fest, daß die Befugniß zur Verbreitung | folder Stüde beruht großentheils auf einfacher Le r E

Die Vernichtung hat zu erfolgen, nachdem dem Eigenthümer , Neichsangeb ört j ür fe "Gri Sf Sterb ch wird jedenfalls das Necht des Verfafser3, | des Werkes auf cin bestimmtes Gebiet beschränkt werden darf. Die | musikalishen Technik und ift nit selten ledigli dur die erne h Meichoangeböriger ist, genießt den Sub Iûr: Jedes § 68, PReIL VeL R E Vorschrift findet ihre Ergänzung darin, daß der 8 12 Abs. 1 (zu vergl. | veranlaßt, aus dem Werk eines Anderen Nutzen zu ziehen. Wo hier

gegenüber rechtéfräftig darauf erkannt ift. Soweit die Exemplare iner Werke, d2s i l eint j Ib 1 g k frei zu verfügen, beeinträchtigt, unter Umständen auch da } oder die Vorrichtungen in anderer Weise als dur Vernichtung un- er eise Vel T ‘Luc trdbétea Tie it ‘Auslande bat Für die Zeit n2ch dem Jnkcafttreten dieses Geseßes können, wenn dix: spätere: Beittetibarit erschwect. Im § 44 Abs. 1 des Entwurfs | § 38, § 40 Abs. 1 Nr. 2) die gewerbömäßige Verbreitung des Werkes | die eigentlich fünstlerifhe Bearbeitung beginnt, is {wer festzustellen. s{chädlich gemacht werden können, hat dies zu gesehen, falls der erscheinen lassen. ein Weik der Tonkanst vorher ohne Vorbehalt des Aufführungsrechts wird deshalb die vortäßlihe unbefugte Beröffentlihung cines | dem Urheber vorbehält. Durch diesen Borbebalt ist die Verbreitung | Der Gntwurf 14 Abs. 2) sieht daher von diesem Erforderniß ab Eigenthümer die Kosten übernimmt. j ; ; fin: Loh j ist, die N ägli it di Vorbebalt v chüßten, aber noch niht veröffentlichten Werkes verboten | selbs rechtmäßig hergestellter Exemplare allgemein ron der Einwilligung und gewährt Schuß gegen iede erkennbare Entnahme einer Melodie,

Unter der oleihen Vorausseßung genießt er den Schuß für jedes | erschienen ift, die oten nacträglih mit diesem Vorbebalt versehen ges{üßten, Z ; T des Urhebers abbingi aht, der im Falle einer Zuwiderhandl : Arbeit. sei feiner Werke, das er im Inland in einer Uebersezung ersceinen läßt; | werden. Der Borbehalt if nur wirksam, wenn er sich auf dem und mit Strafe bedrokt. Es wird hiernah namentlich niht mehr | des Uchebe , avpungig gemaHt, er ium Hane einer Zuwiderhan Lng } wenn leßtere einer neuen Arbeit, sei es au in der Weise, zu Grunde 43 die Uebersetzung gilt in dies Falle als das Originalweck " | Titelblatt oder an der Spiye des Werkes befindet; er darf mittels gestattet sein, den Inhalt eines ungedruckren Bühnenwerkes oder einzelner | au stets die Vernichtung der Exemplare gemäß Y 42 veranlassen gelegt wird, daß si eine wirkli künftlerishe Leistung ergiebt. Daß 9 48. © PyerleBung gilt in diesem Falle als. da E cines Stempels angebracht werden. i Theile debfelben vor der ersten Aufführung gegen den Willen des | kann. Soweit der Verfasser die Befugniß zur Verbreitung einem | bierdur dem musikalishen Schaffen zu enge Schranken gezogen Der Berechtigte kann statt der Vernichtung verlangen, daß ihm Dichters in einer Zeitung mitzutbeilen. Anderen übertragen bat, wird davon auszugehen fein, daß Dritte, die | werden, ist {hon im Hinklick auf den weiten Kreis gemeinfceier Werke das Recht zuerkannt wird, die Exemplare und Vorrichtungen ganz oder 8 57, Darüber hinaus is ein Schuß des Verfassers gegen Veröffent- von dem leßteren unmittelbar oder mittelbar Exemplare in berechtigter ausges{lossen. Uebrigens richtet sh die Vorschrift vermöge ihrer theilweise gegen eine angemessene, hödstens dem Betrage der ere ; nt _ § 69. lihung au für Erzeugnisse vorgesehen, an denen ein Urheber- Weise erworben haben, regelmäßig befugt sind, diefe Exemplare ihrer- Faffung ledigli gegen eine wissentlihe Entlehnung, nit aber gegen ges g g Urheber, die nicht Neihsangehörige sind, genießen für dliej-nigen hung auch f 2 „H ; ; ; ; é flellungskoften gleid;kfommende Vergütung zu übernehmen. o h lem Defe ettbteua a a G Ebe T Soweit für die Zeit nah dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die recht nit besteht. Daß gegenwäctig derartige mit der Achtung | feits weiterzuverbreiten. Jndefszn ist, da auch das Verleihen im | die unbewußte musikalishe Erinnerung, und felbst jene ift zulässig, Werke, welche zuerst an cinem Orte erschienen find, der zum eh maligen f 3 d ß Dal i 5 Deutschen Bunde, nicht ab Deutschen Neiche gehört, den S@ Befugniß, ein vorher ershienenes Werk der Tonkunst öffentlich auf- vor der fremden Persönlichkeit unvereinbare Veröffentlißungen möglich Sinne des Cntwurfs eine Verbreitung enthält, der Shriftsteller nit |} wenn sie nur beiläufig, etwa innerhalb einer Symphonie, si einstellt. a e unde, nit aber zum Deutschen Neiche gehört, den Schußz s sind, ist vielfah als Mißstand empfunden worden, Der § 44 Abs. 2 | gehindert, sein Buch, etwa mittels Aufdrucks eines Vorbehalts, der | Ebenfo bleiben musikalische Satiren. und Parodien unberührt.

8 44. dieses Gesetzes, sofern das Recht jenes Ortes den innerhalb des | zuführen, dem Urheber zusteht, ist ohne dessen Ginwilligung die ge- l der Einwilli z s Benußung dur Leihbibliotheken zu entziehen z i { t 5 i en einbeimi S werbsmäßige Verbreitung des Werkes nur zulässig, wenn die Noten des Entwurfs macht sie deshalb von der Ginwilligung der Personen g du S g ean ein gels Ucbebeedt bede u dea no nid elaubie: | fleide Schus fmd (tod dauert der Sub 16 lere ao e | mil bar Vorlobelte tus Arti rere Ll ent Us Me: autsdiili den Swett hat, Gingrife in das Gebtet der Per onlidteit | fut ver §11 malen da Seite Les flchtica tr ebeT M s 4 Kadsiblen auf die Desioctliiteit tis Keie adt nvieweit l / : Und das noch n au Í hien i ; int ; ; ¡7 hs è ú 8 3 ed hat, Singr i er per T S h "dur udhiwlen auf die Veffentlikeit die Freihett de rudcks ge- wörtlich ober dem Indalte nech Loren anl des Berechtigten | orschienencn Wertes [older U L nt, oGselbe gült von den nicht mähia verbreitet, jo. findin bie Voriéritte Le gann gewerbs: lide Strisistige e private Aufeekhnungen, iht: aus amts } biger eien billigen Ausglels herzustellen. Veriassees, “tuten "e | bolen is C, witd, wis bisber, unbedingt angenommen für Gese, ; , D ; Lt 5 j S o / / e , ; amtite riasje un ni[{etdungen. ur andere am e

legten zum Ersatze bes daraus entstehenden Schadens verpflichtet und besigen, aber in den vorher bezeichneten Gebieten staatsangebörig find. sprehende Anwendung. Die der Veröffentlichung dur den § 44 Abs. 1 und 2 gezogenen Zivangévollstreckung gegen diesen selb auch dann ausschließt, wenn Schriften will dagegen der Entwurf 16 Nr. 2) die Möglichkeit wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft. Soll 70 Swranken müssen von vornherein wegfallen, wenn öffentli aufgestellte ste nur bezweckt, die Veranstaltuna einer neuen Auflage zu erreichen. eben, durch einen Vorbehalt den Abdruck auszuschließen, Die Be- 9 70, Behauptungen öffentliße Widerlegung erfordern, wenn es sich um die | Einzelne Forderungen, die dem Verfasser aus feinem Urheberrecht D dtdea Fönnen auf diesem Wege den Verleger, der in ihrem Auftrag

eine niht bcizutreibende Geldstrafe in Gefängnißstrafe umgewandelt ¿ : : ) h 4 4 a ; 9.98 Dieses Gesetz tritt mt dem . . . . in Kraft. Die SS 1 bis 56, Vertheidigung der eigenen Persönlichkeit handelt oder wein fonstige | eiwacsen find, wie Ansprüche auf Vergütung eder auf Schadensersat, ein ats Werk, z. B. Materialien zu einem Geseßbuh oder

Borschrifte ber 88 41 bis 48 fox TAPSOA E Mia Be Die Rolle für die im § 30 vorgesehenen Eintragungen wird bei | gj Geteßes, betreff Urheberrecht an Schriftwerken u. \ lber Me eressen in Frage stehen. Im übrigen sind die erforder- | bleiben dem Zugriffe der Gläubtger unterworfen. Ebenso läßt der ors[ch)risten der 8 aden enltprewende Anwendung. _ i 4 5 e d Big , ! L , 62 des 8, betressend das Urheberrecht an Schriftwerken u. ¿w., verechtiate Juteressen in rage ¡lehen. Fm Übrigen sin e ersforder- Tie D( . Í [lur i i i b ¿ 2 dem Stadtrathe zu Leipzig geführt. Der Stadtrath bewirkt die Ein- vom 11 Juni 18/0 (Bundes-Gefeybl. S. 339) treten mit demselben lichen Rücksichten auf die Allgemeinheit dadarch gewahrt, daß mit dem | Entwurf die Möglichkeit ofen, gegen den Urheber die Recte aus Dae aae nit unbeträGtlichen Aufwendung tr Ah auf Zen

Das Gleiche gilt, wenn jemand vorsäglich solhe Privatbriefe, t die B ti des A tell der die Nichtigkei S T á : et Verlagsvertrage zu verfolgen namentlich die Herausgabe d

Tagebücher oder persönliche Much O anderer Art, an denen ein De U ohne die Berechtigung des ntragstellers oder die Richtigkeit Tage außer Kraft. Ablaufe von zehn Jahren nah dem Tode des Urhebers die öffentliche | einem Verlagsver age zu verfolgen, eraus er } ben unlauteren Wettbewerb Dritter sichern. Der Abdruck öffent - î oberre j s r zur Gintragung angemeldeten Thatsachen zu prüfen, Mittbeil unbedingt freigegeben wird. Handschrift bebufs Veröffentliizung des Werkes zu erzwingen. Gegen- ; N 5

ep deberrecht nit besteht und die noch nicht erlaubter Weise Es S liber den Erben mzt ter Entwurf die Zulässigkeit der Zwangs- periodischen Presse feélgbgeben bleiben, Da ct wellergedeniee Bedürfniß

öffentli%ht word d, wörtlih oder d Wird die Eintragung abgelehnt, fo steht den Betheilizten die E21 ; : öffentlich mittbeilt Uf ortli oder dem Inhalte nach unbefugt Beschwerde an den Reichskanzler zu. )) Dex Kreis ber ges ügten Werke, wie ibn ter § 1 des | vollstreckung davon abhängig, daß das Werk bereits erschienen ist; hat | Pexiodishen Presse it (8 16 Nr. 3). Hinsichtlich der Wiedergabe vos

öffentlih mittheilt. Unbefugt ist eine Mitt eilung, die ohne Ein- L ; Mor 5 n Pr

Vie des Verfassers ua s Étaenthümers it Sdhrift erfolgt. Entwurfs begrenzt, ist gegenüber dem geltenden Gefeß unverändert. sicht ne, den Erblaguns E tri dag Io E as Reden beläßt es der § 16 Nr. 4 des Entwurfs grundsäßlih bei dem

Nach dem Tode des Verfassers hat an seiner Stelle, soweit er nicht Nur wird der Zweifel, ob au plastische Abbildungen s{chußfähig seien, B hältnis us fti e Z bes Urh b erédta U t dée it geltenden Recht; nur wird dem Verfasser die Sawmlung seiner Neden

besondere Bestimmungen getroffen hat, der überlebende Ehegatte über 9 99. bejahend entschieden. Die dramatishen Werke siad durwweg unter f n A R zu A E t Beschr ink C d “3c a ut 7 Ee e vorbehalten. Uebrigens bezieht sich die ganze Vorschrift niht auf den

die Einwilligung zu befinden. Der Reichskanz!er erläßt die Bestimmungen über die Führung den Schriftcoerken witbegriffen; leme d a fe bie as ein wmaß au trgend einer Beschränkung der Zwangsvolistreck ang vor, Ds abgekürzten enr ette von prr E e namentli ; it | der Eintragsrolle. Die Einsicht der Eintragsrolle ist Jedem gestattet. Erläuternde Bemerkungen. tischen Werke Einzelbestimmungen tri ; bs, ‘2, 3 Nr. j n den Parlamentsausgaben der Zeitungen enthalten find.

die Mitthei ten Widerlegun 2 dent zudung, soweit Aus der Rolle fönnen Augiüge gefordert erben die Mutclige fut auf g bezeihnet er sie als Bühnenwerke. Die dramatis{- musikalis{chen 9) Was die aus\chließlichen Befugnisse des Urhebers Für den Abdruck des Sndalts von Zeitungen und Zeit-

hauptung oder zur Wahrnehmung berehtigter Interessen erfolgt oder | Verlangen zu beglaubigen. 1) Dur@ Geseß vom 11. Juni 1870 ist den Urbebern von Wetike bestehen aus zwei rechtlich selé\ständigen Werken, dem Texte } betrifft, so werden diese, neben der Gcweiterung des Nets zur Ver- {riften spriht der Entwurf, in Erfüllung eines lange {hon lebhaft

wenn seit dem Tode des Verfassers der Schrift zehn Jahre abge- Die Eintragungen werden im Börsenblatt für den deutsGen | SHriftwerken und musikalischen Kompositionen für das ganze Reichs- und der Musik, von denen das eine als Shciftwerk, das andere als | breitung (Nr. 8), auch bir.sidtlih der Er D el fAltig0ng verstärkt | geäußerten, auh seitens der kleineren Tagespresse als berechtigt an»

laufen siad Buchhandel M falls das Blait zu ersheinen aufbören sollte, in | gebiet ein gleihmäßiger Schuß gesichert. Das Gesey hat si be- Werk der Tonkunst geschügt ist. Sondervouschriften für die Auf- Nach dem prägen Nechte gilt im wesentlihen nur die meha-. | erkannten Wunsches, allgemein die Verpflichtung zur Angabe der

\ einer anderen vom Reichskan Tét! J bestimmenden Zeitung öff tlih währt, Gleichwohl erscheint eine Neugestaltung des Geseßes con führung enthält der Entwurf hinsichtlich der dramatish-musikalishen | nishe Verviel ältigung als Nachdruck, und es kann daher beispiels- | Quelle aus 17 Abs. 2); die unterlassene Angabe foll gjeos nit als

S 45 Lefaunt emacht S [A aus dem Grunde angezcigt, weil die Fafsung seiner Vorschriften dem Werke nit mehr, wohl aber hiosichtlih der diese mitumfassenden weite von den Stimmen der Partitur einer Oper je eine Abschrift | Nachdruck, sondern nur gemäß S 46 bestraft werden. Auch im übrigen

: erte. aote ba Seaeitwävtigen Stande der Neichsgeseßgebung niht mehr entspricht. Werke der Tonkunst, zu denen ein Text gehört 26 Abs. 2, § 27 | hergestellt und ¡ur öffentlichen Aufführung der Oper benußt werden. | wird der Schuß der periodishen Presse durh den Entwurf verstärkt,

Wer vorsäglih der Vorschrift des § 10 zuwider an einem Werke, j abei wird zuglei der Jnhalt des Gesetzes der Gntwickelung anzu- Abf. 2); dabei sind übrigens die Opern mit Rücksicht auf ihre } Der § 15 Abs. 1 des Entwurfs erklärt dagegen jede Vervielfältigung, entsprehend der Entwicklung, die sie in den leßten Jahrzehnten ge- an defsen Titel oder an der Bezeichnung des Urhebers Zusäße, Weg- 8 60. passen sein, die das internationale Urheberre{ht inzwischen erfahren Bedeutung ausdrücklih hervorgehoben. Auf Ballets, Possen, Vaude- au die einzelne Abschrift, für unzulässig. Nur die Abschrift zum | nommen hat, und in Uebereinstimmung mit den sonst innerhalb des f rein persönlien Gebrauch ist gemäß § 15 Abs, 2 statthaft. Ueber | Berner Verbandes geltenden Gesegesvorschriften. Insbesondere will

lassungen oder sonstige Aenderungen vornimmt, wird mit Geldstrafe : hat. In dieser Hinsicht kommt vor allem die am 9. September 1886 villes follen, da hier der musikalische Theil zurücktriit, lediglich die C Eingaben, Verhandlungen, Bescheinigungen und sonstige Shrift- zu Bern abgelhI fet Uebereinkunft in Betracht, die dur die Pariser clldeitenea Ie agel van finden. Pantomiwen und choreo- | die Voraussezurgen, unter denen im Verhältnisse zwischen dem Ur- | er, aóweichend vom Menden Wesel E den Snbalig up ugarbeitungen unterhaltenden alts, alo

bis zu eintausend Mark bestraft. Soll eine nicht beizutreibende Geld- g

strafe in Gefängnißstrafe umgewändelt werden, fo darf deren Dauer ee e die Eintragung in die Cintragsrolle betreffen, sind Zusaßakte vom 4, Mai 1896 fortgebildet worden ist. (Neths-Gesegbl. graphishe Werke genießen, wie gegenwärtig überwiegend angenommen | heber und dem Verleger ein Nahdruck anzunehmen ist, sowie über die nisse, sondern alle

drei Monate nit übersteigen. tempelfcei, 1887 S, 493; 1897 S. 759). Ueberdies hat sich während der leßten wird, den Schuß gegen Aufführung, falls sie eine dramatishe Handlung Perlrluns von fogenannten Zuschußexemplaren wird das Verlagsreht | namentlich Reiseberihte, Schilderungen von Erlebnissen, Plaudereien Vom Standpunkt des Entwurfs sind solche | Bestimmung zu treffen haben. im Feuilleton, auch dann süßen, wenn kein Vorbehalt gemacht ist

Für jede Eintragung, für jeden Eintrags\chein, sowie für jeden Jahrzehnte auf dem Gebiete des Urheberrehtes, zum theil unter dem zur Darstellung bringen, sonstigen Aue aus der Eintragsrolle wird eine Gebühr von 1,50 Ee der Soi, Geseßgebung des Auslandes, ein Wechsel der Werke Bükinenwetke im Sinne des § 12. Allerdings kdnnen sie einen Der § 12 Abs. 3 gewährt dem Urheber noch die auss{ließlihe (F 17 Abs. 3). Politische Artike dürfen aus Aitneon n O

S 46. erhoben; außerdem hat der Antragsteller die Kosten für die öffentliche A in wichti kten vollzogen. Den hterdurh bervor- S l i k ithin d bearspruchen, wenn der | Befugniß, ein noch nit erschiencnes Schriftweik öffentlich vorzu- | werden, fo ern sie mit dem Vorbehalt versehen sind (8 17 Abs, 1 Nr. n\chauungen in wihtigen Punkten vollzog b nd ge 18 Schriftwerke, mithin dann bear spruch a Cine Ausdehnung dieser Vorschrift auf bereits erschienene Uauläis, t p solher Vorbehalt Ed den thatsäblden Mike

Wer der Vorschrift der §8 17, 24 zuwider unterlä t, die benuyte | Bekanntmachung der Eintragung zu entrichten. erufenen, namentli auf eine Verstärkung des Uchebershußes ge- dramatishe Vorga iftlih festgelegt ist. Diese Vorausseßung j i { Quelle anzugeben, wird Tz Geldstrafe bis zu fdifticnteet Mere Cbtetes Bestrebungen wird, soweit sie berechtigt sind, die deutsche wird indessen, soweit A Werk Fbee haupt s{upwürdig ist, stets | Werke is dagegen nit räthlih; sie würde, ohne dem Verfasser | theilungen, die Tagesneuigkeiten betreffen oder in den vermischten estraft. Eine Umwandlung der Geldstrafe in Freiheitsstrafe findet 61 Geseßgebung die Änerkennung niht versagen dürfen. Einen beson- gegeben sctn, wesentlichen Nußen zu gewähren, si als unvereinbar mit den Ge- ahrihten enthalten sind; ihr Abdru es immer gestattet. Gegen nicht statt. Î i deren Anla G die P S E pledeberrens M ie 6 dics d Ce dori dad rgl wohnheiten des Verkehrs erweisen. tw Acgsäristen vescdrlutt Le 17 mr nis gs De rue

/ j and, s erhaltn d Ä rheber- aupt auf leßtere eilungen é « 1), m In bürgerlihen Rechtestreitigkeiten, in welchen dur Klage oder | zu nehmen, bietet endlih der Umstan das rechtliche ur den § 2 des Entwurfs wird grundsäglich da 10) Die ausschließliche Befugniß zur öffent lihen mf T übrige Sabalt Ae Gin U: ries Sal e i a rad

d Werken der Literatur und Kunst zu den Verlegern recht dem V ährt. Die Uebersezung 8 47. Widerklage ein Anspru auf Grund ter Vorschriften dieses Geseßes | der Urheber von Werken der n nstt z pl Sen zes sonfilge Beaceahle r des i ie E 2 ies sie | führung will der § 12 Abs, 2 dem Komponisten wahren, auch wenn | geschüßt sein; der blos an der ae er Nummer angebrahte Vor- ayzakte verlangt, ist bie cntbehrlige

[tenb t ist, wird die Verhandl d Entscheidung letzt im Anschluß an das Bürgerliche Geseßbuh der reid8gese ng begründet S Bai erdin0 in den Fällen ter §8 40, 44 bis 46 tritt S. A in Sine ‘6 8 ded -Eluführiitgesenes N Mr, [10 Mrsebtuh j olgen, herrührt, ein besonderes Urheberrect. Dies gilt au von Auszügen f das Werk ohne Vorbehalt erschienen ift. Das von dem geltenden } behalt, wie thn noh die Pariser Zu nur auf Antrag ein.

tanz im Sinne des § 8 des Einaführungsgesezes zu erihts- f Regelung bedarf. Die Lösung dieser Aufgabe kann aber erst er ) e Zurücknahme des Antrags ist zulässig, efilitioldesen dem Reidbgericht atte A weni die Vorschriften über die Rechte der Urheber feststehen. aus Werken der “Tonkunst und fonstigen Bearbeitungen folher Werke. Gese aufgestellte Erforderniß des Vorbehalts hat zur Folge gehabt, | Förmlichkeit.