1899 / 164 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 14 Jul 1899 18:00:01 GMT) scan diff

13) Die Vorausseßungen, unter denen e ndi “Verrideente Werke der Sgrist und der T t mmlu aufzunehwen, werden durch § 18 Nr. 3 und § 20 Nx. 3 des Entwurfs im erhältniß um Ea Gese enger vegremth, Insbesondere foll der Abdruck in einer Sammlung, die zu einem eigenthümlichen _lTiterarischen Zweck veranstaltet wird, nicht mehr ohne Einwilligun des Berechtigten zulässig sein. Die Unbestimmtheit jenes Zweckes ha die Entstehung von Sammlungen begünstigt, die in rein äußerlicher Weise je die besten Stücke aus geshüßten Dichterwerken vereinigen und so den Absay dieser Werke, zum Nachtheil der Dichter und ibrer Verleger, zum Gewinn für den Nachdruker, beeinträchtigen. Der Benugung von Dihtungen zur Komposition zieht die Vor- rift des § 19 Schranken. Geht {hon aus der Beschaffenheit des eres hervor, daß es, um zur vollen Wirkung zu gelangen, der Musik bedarf, oder tritt die Dichtung bereits mit einer Komvosition an die Oeffentlichkeit, so erscheint es als unberehtigter Eingriff, wenn ein Anderer sich des Textes bemächtigt. Die eigenmächtige Aenderung Due dgs Weise benußten Dichtung ist dem Komponisten nah untersagt. ? Aus wirthschaftlichen Gründen fta der § 21 des Entwurfs, Werke der Tonkunst für mehanische Musikinstrumente zu verwenden. Nach der gegenwärtigen Rehtsprehung ist eine folhe Be- nußung unzulässig, soweit es fih um auswechselbare Scheiben, Walzen, Vânder u. dergl handelt. Der Absaÿ der gedachten Instrumente, die in ausgedehntem Umfange sowohl von Großbetrieben wie seitens der Hausindustrie unter Verwendung zahlreicher Arbeitskräfte herge- stellt werden, is hierdurch umsomehr bedroht, als in den Nachbar- ländern eine gleihe Beschränkung nicht besteht, der Wettbewerb dieser Länder aber stark zunimmt. Den deutschen Komponisten und Ver- legern darf hier zu Gunsten der vaterländishen Industrie ein Entgegen- kommen zugemuthet werden, wie ihnen ja auch in Betreff der Be- nußung fremder Dichtungen 19 Abs. 1) ein Entgegenkommen

bewiesen wird.

14) Hinsichtlich der Dauer des Shußes enthält der Entwurf in den §8 28, 32 zwei wesentlihe Neuerungen.

Wiederholt hat sih der Mißstand fühlbar gemacht, daß ein Werk, das nah Ablauf von mehr als dreißig Jahren seit dem Tode des Verfassers zum ersten Male herausgegeben wird, von vornherein des Schußes gegen weiteren Abdruck entbehrt. Die Gefahr, die damit dem Herausgeber droht, muß die Neigung zu derartigen Veröffent- lihungen ungünstig beeinflussen. Der Entwurf stellt daher den Grundsaß auf, daß der Schuß eines Werkes, fo lange die Veröffent- lihung ni&t- erfolgt, zeitlich unbegrenzt is; wird bas Werk veröffent- licht, fo bleibt es noch zehn Jahre geshüßt, vorausgeseßt, daß es nicht mit Rücksicht auf die Lebensdauer des Verfassers noch längeren Schuß genießt. Auf Schriften, die shon in alter Zeit veröffentliht waren, demnächst aber verloren gegangen \ind und erst fpyäâter wieder auf- gefunden werden, erstreckt sih die Vorschrift ebensowenig, wie auf alte Urkunden, Inschriften u. | w. Ein Schuß in dieser Richtung erscheint, da die Anknüpfung an das Necht eines Urhebers ausgeschlossen ist, nicht gerechtfertigt. Er würde auch in der DurWhführung mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein und nicht selten die úInteressen der Wissenschaft beeinträchtigen. Andererseits ist gerade bei Schriften der bezeihneten Art nicht zu besorgen, daß ihre Heraus- gabe wegen des mangelnden Schußes unterbleibt, Erläuterungen, die der Ne Le de a festgestellten Texte beifügt, find ohne-

in gegen Äbdruck gesichert.

x ‘Eine weitere Aenderung betrifft aus\chließlich die Werke der Ton- kunst. Für diese soll an die Stelle der Frist von dreißig Jahren eine fünfzigjährige Frist treten, Die Erfahrung zeigt, daß auf dem Ge- biete der Musik viel häufiger als auf dem der Literatur Werke von hervorragendem Werth erst spät Anerkennung finden. Dies ist nament- lih bei größeren Werken der Fall, die im Vergleih mit literarischen Arbeiten stets nur einen beschränkten Absaß erwarten können und oft auch diesen Absaß nur langsam finden. Es ist cine Forderung der Billigkeit, daß dieser sachliche Unterschied auch im Geseß Berül- sichtigung findet und demgemäß namentli den Erben des Komponisten für einen ausgedehnteren Zeitraum als bisher ein Antheil an den

Ländern,

Werkes erz h S

und strafrechtlichen Folgen einer Verleßung des Urheber- rechts c it allgemeinen mit dem geltenden Net ¿berein. Daß egenüber jedem Eingriff in das Urheberreht dem Verleßzten, wie in Falle der Störung des Eigenthums, ein klagbarer Anspruch auf Unterlassung der Beeinträchtigung zusteht, is {hon vom Standpunkt des geltenden Rechts anerkannt und bedarf im Entwurf keiner aus-

drücklichen Hervorhebung.

D De Gesetz ift erlan dahin ausgelegt worden, daß eine Bestrafung wegen Nachdrucks [chon dann eintreten könne, wenn im Ausland els nah dem dortigen Recht erlaubter Abdruck veran- staltet werde. Der Entwurf erachtet es jedo nicht für angezetat, in dieser Richtung von den Grundsäßen des Strafgeseßbuchs abzu- roeihen. Thats{ächlid würde die elung eo Ausländers doch nur ausnahmsweise zu erreichen sein, und der Urheber i} hinreichend ge- e wenn die im Ausland erlaubterweise hergestellten Exemplare in Deutschland nit verbreitet werden dürfen. \

Ein Irrthum hinsichtlih des Strafrehts soll künftig, auch wenn er ents{chuldbar ist, die Bestrafung niht mehr aus\{ließen. Es liegt kein Grund vor, auf dem Gebiet des Urheberrechts einen folchen Irr- thum, der sonst niemals die Straflosigkeit begründet, zu berücksichtigen. Zufolge dieser Abänderung wird die Bestrafung wegen vorsäßlicher NRechtspverleßung in vielen Fällen eintreten, in denen fie bisher unter- bleiben mußte, namentli dann, wenn sich der Thäter in einem Irr- thum über die geseßlichen “etuande des Urhebers oder über die Grenzen befindet, in denen das Geseß den Abdruck frei giebt. Um- soweniger kann es andererseits zu Bedenken Anlaß geben, wenn der Entwurf die rein fahrlässigen Verleßungen des Urheberrechts aus dem Kreise der strafbaren Handlungen ausscheidet. Gewöhnlich teht hier in Frage, ob der Beschuldigte die gebotenen Erkundigungen in that- sächliher Hinsicht, beispielsweise über die Perfon, die Staatsangehörtg- keit, das Todeejahr des Verfassers, das Verfüzungsreht eines etwaigen Nechtsnachfolgers, eingezogen hat. Eine Eng derartiger Fahr- lässigkeit unter solchen Umständen widerspricht den fonst für die Ver- lezung fremder Vermögensrehte geltenden Vorschriften, führt nicht selten zu Härten und ist jedenfalls geeignet, leihtfertige Strafanzeigen zu befördern. Sie ist aber auch zu einem wirksamen Schvi des Ür- hebers nit erforderlich, wie namentlich die Erfahrung in auswärtigen Staaten beweist, deren Gesepgebung sckchon jeßt auf dem Boden des Entrourfs steht.

16) Die Reich8angehörigen sollen, wie bisher, ge{üßt werden, auch wenn sie ihre Werke im Ausland erscheinen lasser; nicht minder genießen sie ohne j-de Einschränkung den Schuß s{chon vor der Ver- öffentlihung des Werkes 55). Das bestehende Verhältniß; zu den die zum ehemaligen Deutshen Bunde, aber niht zum Deutschen Reiche gehören, bleibt gemäß § 57 aufreht erhalten. Im übrigen hängt der Schuß des Ausländers davon ab, daß er sein Werk im Inland erscheinen läßt. Diese Bedingung fallen zu lassen und die Ausländer \{lechthin den Reichs8angehörigen gleihzustellen, ist mit Rücktsicht auf die Staaten, die fremden Werken den Schuy versagen, nicht angängig; denn es würde damit für die bezeichneten Staaten jeder Anlaß beseitigt, im Verhältnisse zu Deutschland eine Ainderung jenes Rechtszustandes herbeizuführen. /

Der Swtuß wird dem Ausländer zu theil, wenn ér sein Werk zuerst im Reiche oder gleichzeitig hier und im Ausland ers(einen läßt. Besonderer Berüksichtigung bedarf dabei der niht seltene Fall, daß die inländische Ausgabe eine Ueberseßung ist, während die gleichzeitig oder später bewirkte ausländishe Ausgabe in der Ursprache erscheint. Wird hier die deutsche Ausgabe nur als Ueberseßung behandelt, fo steht es jedem frei, von dem ungeshüßten Original eine andere deutsche Ueberseßuna zu veranstalten und zu verbreiten. Der Zwet, den ausländishen Verfasser und feinen inländischen Verleger zu schüßen, wäre damit vereitelt. Ueberdies wird, wenn die deutsche Ausgabe nicht als Uebersetzung bezeihnet ift, im Streitfall die unter Umständen s{chwierige Feststellung erforderli werden, ob eine bloße

u R Div f | Ausaabe als das

16) Die Vorschriften des Entwurfs über die privatrechtlichen

ite Originalausgabe vorliegt. Na oll de halb die in Deutschland : atis 28 nálwerk gelten, und hieraus ergiebt 6 von E , daß es unzulässig ist, Ueber Men der im Ausland erschienenen usgabe zu veranstalten. Andererseits hat diese es zur Folge, daß der Ausländer keinen Schuß genießt, wenn er- setn Werk auhch nur in Gestalt einer Uebersetzung zuerst im Ausland erscheinen läßt.

17) Die erforderlihen Uebergangsbestimmungen sind in den §8 62 bis 69 des Entwurfs getroffen. Entsprechend der Er, ledigung, welche die hierher gehörigen Fragen in dem geltenden Gesege und den neueren Literarverträgen gefunden haben, wird vorgeseben, daß die neuen Vorschristen auf die bereits vorhändenen Werke auch dann zur Anwendung kommen, wenn diesen ein Schuß überhaupt nie zustand oder ihr Schuß erloschen ist (8 62 ae 1). Die Cinschränkungen, denen der Grundsaß behufs Sconung berechtigter Jnterefsen unter, liegen muß, werden durch die §8 63, 64 des Entwurfs der Hauptsache nah im Anschluß an die bezeichneten Vorgänge geregelt. Jedoch wird die Benußung von Stereotypen und sonstigen Vorrichtungen nur roh bis zum Ablaufe von dre: Monaten nah dem Inkrafttreten des Ge ses gestattet und dabei zur Verhütung etwaiger M'ßbräuche für jedes der auf Grund dieser Befugniß hergestellten Exewplare die Abstempelung vorgeschrieben.

Besondere Bestimmungen waren infolge der Ausdehnung deg Squzes bei den Werken der Tonkunst erforderli. Im all: gemeinen konnte sih der Entwurf hier auf Vorschläge der Betheiligten stüßen.

Was die aus\chließli®de Befugniß zur Vervielfältigung und Verbreitung betrifft, so soll für ein Werk der Tonkunst, bezüglich dessen die bisherige Schußfrist von dreißig Jahren bereits abgelaufen ist, nah § 62 Abs. 2 des Entwurfs die Verlängerung der Schußfrist auf fünfzig Jahre außer Betracht bleiben. Handelt es sich dagegen um ein Werk, das bei dem Inkrafttreten des veuen Gesetzes noch ge- \{üßt wird, so entigt der Schuß eist mit dem Ablaufe der verlängerten Frist. Die Verlängerung gereid;t, sofern die bezeichnete Befugniß obne zeitlihe Beschränkung einem Verleger übertragen wär, diejem zum Vortbeile, jedo mit der Maßgabe, daß die Hälfte des Reingewinns dem Urheber oder seinem Erben gebührt 65).

Gegen öffentlihe Aufführung will der Entwurf 66) Werke der Tonkunst unbedingt, also selbs dann sichern, wenn der Schuß dur den Ablauf der bisherigen Schußfrist erloshen war. Jst die Befugniß zur Aufführung eines solhen Werkes vor dem Junkraft- treten des Geseßes cinem Anderen übertragen worden, so soll gleibwohl

die Verlängerung der Frist stets dem Komponisten oder seinem Erben

zu gute kommen, wobei es au keinen Unterschied macht, ob die bis- herige Frist vor oder nah jenem Zeitpunkt abgelaufen ist; indessen ist gegenüber den von Bühnen erworbenen Aufführungsrechten eine Milderung diefes Grundfates vorgesehen 67 Abs. 2). :

Schwierigkeiten ergeben sih aus der vorgeschlagenen Regelung für den Fall, daß unter der Herrschaft des bestehenden Geseßes ein Ton werk ohne den Vorbehalt des Aufführungsrehts erschienen ist. Hier kann denjenigen, welche Noten der bezeihneten Art erworben haben, namentlich der großen Zahl ausübender Musiker, die einmal begründete Befugniß zur Aufführung obne Unbilligkeit nit wieder entzogen werden. Der §-67 Abs. 1 erklärt deshalb auch fernerhin alle Aufführungen für zulässig, bei denen Noten benußt werden, die niht mit dem Vorbehalte versehen sind. Andererseits gestattet aber der CEatwurf 68), den Vorbehalt auf Noten der in Frage stehenden Werke nachträglich mit der Wirkung beizufügen, daß hinsihtlich der fo gekennzeihneten Noten die ausschließliche Befucniß des Urhebers zur Aufführung plaßgreift. Da auch în diesem Falle die Befugniß lediglich dem Komponisten und seinem Erben zukommt 66 Abs. 2), so tarf es nit dem Belieben der Musikalienbändler überlassen bleiben, ob sie dur Anbringen des Vorbehalts das Aufführungtrecht wahren wollen, vielmehr muß der Berechtigte in die Lage verseßt werden, dem Verleger und jedem Dritten die gewerbsmäßige Verbreitung tes Weikis zu verbieten, soweit die Noten niht mit dem Vorbehalte ber sehen sind 69 des Entwurfs).

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Königlich Preußischer Staats-Anzeiger.

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8W., Wilhelmstraße Nr. 32.

Einze!nue UAummeru kösten 25 g.

M 164.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Forstmeister Lizak zu Schmalleningken im Kreise Ragnit den Rothen Adler-Orden dritter Klasse mit der Schleife,

dem Korvetten-Kapitän Walther und dem Kapitän- leutnáant Eckermann die Königliche Krone zum Rothen Adler- Orden vierter Klasse,

dem Justiz-Hauptkassen-Rendanten a. D. von der Decken zu Freiburg i. Br., bisher zu Frankfurt a. M., den Königlichen Kronen-Orden dritter Klasse,

dem Kreisausshuß-Sekretär Krosta zu Sensburg, dem Eisenbahn-Bahnmeister a. D. Bobermin zu Labes im Kreise Regenwalde und dem bisherigen Elementarlehrer am Neal- Progymnasium in Oberhausen Hermann Taeschner den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse,

dem pensionierten ¿N IEN eiern, Organisten und Kantor Heinrich Hahn zu Werdorf im Kreise Weßlar den Adler der Jnhaber des Königlichen Haus-Ordens von Hohenzollern,

dem Gerichtsvollzieher a. D. Johannes Pfeiffer zu Rüdesheim, dem Gerichtsdiener a. D. Hartmann zu Gerres- heim im Kreise Düsseldorf und dem Kreisboten Heinrich Buchner zu Angerburg das Allgemeine Ehrenzeichen in Gold,

den Gemeinde-Vorstehern Wagener zu Büchel und Mar x zu Möntenich, dem Beigeordneten Ter nes zu Forst, sämmtlich im Kreise Cochem, dem Wegemeister Peter Hiller- mann zu Freg a. Elbe im Kreise Kehdingen, dem Gefangenen-Ausseher a. D. Gottlob Ertel zu Shweidniß, dem Gefangenenwärter Friedrih Ammann zu Meisenheim, dem Scafmeister Albert Potraß zu Groß-Jannewiß im Kreise Lauenburg, dem Stallmeister Fiebel korn ebendaselbst, dem herrschaftlichen Förster Shöppenthau zu Krampkewiß im Kreise Lauenburg, den“ Hofmeistern Gustav Hirth zu Rosgars im Kreise Lauenburg und Friedrich Arendt zu _Zduny ‘im Kreise Pr. - Stargard, dem Vorarbeiter Wilhelm Schmidt zu Selters im Unter- westerwaldkreise und dem Gutsarbeiter Jacob Reinhold zu Spengawsken im Kreise Pr.-Stargard das Allgemeine Ehrenzeichen, sowie i

dem stud. jur. Pfundtner zu Königsberg i. Pr. und dem Maschinistenmaaten Heuer die Rettungs-Medaille am Bande zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht : den nahbenannten Personen die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Jnsignien zu ertheilen, und zwar : des Ritterkreuzes des Königlich bayerischen Haus- Ritter-Ordens vom Heiligen Georg: dem Nittergutsbesißer Freiherrn von Korff zu Sutthausen im Landkreise Ösnabrück; des Königlich bayerischen Theresien-Ordens: der Frau von Puttkamer-Schlacckow, Anna gebo- renen von Alvensleben, zu Schlakow im Kreise Schlawe; des eee zweiter Klasse des Großherzoglich badishen Ordens vom Zähringer Löwen: dem Vorsißenden des Westdeutshen Fluß- und Kanal- vereins Merkens zu Köln; der Großherzoglich badishen goldenen Verdienst- Medaille: dem Kammerdiener Seiner Durchlaucht des Reichskanzlers, Reinhold Schmidt zu Berlin; des dem Großherzogli hessishen Verdienst-Orden Philipp’'s des Großmüthigen affiliierten silbernen Kreuzes: dem Gräflichen Kammerdiener Oder zu Koppih im Kreise Grotikau; des mit dem Großherzoglich oldenburgishen Haus- und Verdienst-Orden des Herzogs Peter Friedri ch Ludwig verbundenen Ehrenkreuzes zweiter Klasse: dem Gemeinde-Vorsteher Hamer zu Langenhagen im Kreise Oldenburg; des Nitterkreuzes erster Klasse des Herzoglich sahsen-ernestinishen Haus-Ordens: dem Regierungsrath Dr. Seidel zu Wiesbaden;

des Verdienstkreuzes desselben Ordens: dem Eisenbahn-Stations-Vorsteher erster Klasse Andrée zu Eisenach;

der Kommandeur-Jnsignien zweiter Klasse des Herzoglih anhaltishen Haus-Ordens Albrecht's des Bären:

dem Oberlandesgerichtsrath, imen Justizrath We zu Naumburg a. d. gert rath, Geheimen Justizrath West

der Ritter -Jnsignien erster Klasse desselben Ordens:

dem Verwaltungsgerihts-Direktor Jo a chimi zu Potsdam, dem Regierungsrath Gustav Walther zu faden,

des Deutschen Reichs-Anzeigers nd Köuiglich Preußischen Staats-Anzeigers Berlin §W,, Wilhelmstrafßie Nr. 32.

1 2 2

Berlin, Freitag, den 14. Juli, Abends.

der silbernen Medaille desselben Ordens: dem Kammerdiener Seiner Hoheit des Prinzen Albert zu Schleswig-Holstein, Paul Sch ön zu Potsdam; ferner : des Kaiserlich russishen St. Stanislaus-Ordens zweiter Klasse: dem Landrath Hoffmann zu Stallupönen; des Großherrlich türkischen Osmanié-Ordens dritter Klasse: dem Rittergutsbesißer, Rittmeister a. D. von Wedel- Parlow auf Polßen im Kreise Angermünde; der ersten Stufe der dritten Klasse des Kaiserli hinesishen Ordens vom doppelten Drachen: dem aus Fraustadt in Posen ‘gebürtigen Leutnant a. D. Ottwin Maschke, zur Zeit auf Reisen in Japan; der Königlich belgishen Verdienst-Medaille zweiter Klasse: den Schußleuten Scholles, Neuter gärtner, sämmtlih zu Wiesbaden; des Ritterkreuzes zweiter Klasse des Königlich \chwedis{chen Wasa-Ordens: dem Eisenbahn-Sekretär Herdegen zu Berlin; der Königlich schwedishen goldenen Verdienst- Medaille mit der Krone: dem Fürstlich Wied'schen Portier Stünings zu Neuwied; des Ritterkreuzes des Königlih rumänischen Ordens „Stern von Rumänien“: dem Eisenbahn-Stations-Vorsteher erstec Klasse Gründler zu Wiesbaden; des Ritterkreuzes des Ordens der Königlich rumänischen Krone: dem Eisenbahn-Stations-Vorsteher zweiter Klasse Lohmann zu Langenschwalbach; sowie | der fünften Klasse des Venezolanischen Ordens. der Büste Bolivar's: dem Kriminal-Kommissarius Karl Damm zu Berlin.

und Baum-

Deutsches Neich.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht : den bisherigen Gesandten in Mexiko, Legationsrath Frei- herrn von Ketteler zu Allerhöchstihrem außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Peking zu er- nennen.

Geseg, betreffend Abänderung und Ergänzung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der deutschen Schu ߧ- gébiete (Neichs-Geseßbl. 1888 S. 75).

Vom 2. Zuli 1899.

Wir W il helm, von Gottes-Gnaden Deutscher Kaiser,

König von Preußen 2c.

verordnen im Namen des Reichs, nah erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstages, was folgt:

l Artikel I.

S 8 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schußgebiete (Reihs-Geseßbl. 1888 S. 75), erhält folgende Fassung:

Deutschen Kolonialgesellschasten, welche die N der deutshen Schußgebiete, insbesondere den Erwerb und die Verwerthung von Grundbesiß, den Betrieb von Land- oder aaa den Betricb von Bergbau,

ewerblihen Unternehmungen und Handelsgeschäften in den- elben zum ausshliéßlihen Gegensiand ihres Unternehmens und ihren Siß entweder im NReichsgebiet oder in einem Schuß- gebiet oder in ‘einem Konsulargerichtsbezirk haben oder denen durch Kaiserliche Schußbriefe die Ausübung von Hoheitsrechten in den deutschen Schußgebieten übertragen ist, kann auf Grund eines vom Reichskanzler genehmigten Gesellschaftsvertrags dete s durch Beschluß des Bundesraths die Fähigkeit eigelegt werden, unter En Namen Nette, insbesondere j Éigelithum und andere dinglihe Rehte an Grundstücken zu erwerben, Verbindlichkeiten einzugehen, vor Gericht zu klagen und verklagt zu werden. Jn fsolhem Falle fans den Gläubigerz für alle Verbindlichkeiten der Kolonialgesellschaft nur das Vermögen; derselben.

Das Gleiche gilt für deutshe Gesellschaften, welche den Betrieb cines Unternehmens der im Abs. 1 bezeichneten Art in dem Hinterland eines deutshen Schupgebiets oder in langen dem Schußgebiet benachbarten Bezirken zum Gegen- tand und ihren Siß entweder im Reichsgebiet oder in cinem Schußgebiet oder in einem Konsulargerihtsbezirk haben.

1899.

Der Beschluß des Bundesraths und im Auszuge der Gesellschaftevertrag sind durh den „Reichs-Anzeiger“ zu veröffentlichen.

Artikel TT.

S 10 des Gesegzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutshen Schußzgebiete, erhält folgende Fassung :

Die Gesellschaften, welche die im § 8 erwähnte Fähigkeit dur Beschluß des Bundesraths erhalten haben, unterstehen der Aufsicht des Reichskanzlers. Die cinzelnen Befugnisse derselben sind in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlihen Jnsiegel. Gegeben Travemünde, den 2. Juli 1899. (L. S.) Wilhelm. Fürst zu Hohenlohe.

VeLord nw s,

betreffend die Vereinigona von Wohnpläßen in den Schußgebieten zu kommunalen Verbänden.

Vom 3. Zuli 1899.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen auf Grund des Geseßes, betreffend die Nechtsver- hältnisse der deutshen Schußgebiete (Reichs-Geschbl. 1888 S. 75), im Namen des i V ia folgt:

Der Reichskanzler ist ermächtigt, Wohnpläße in den Schugßgebieten zu kommunalen Verbänden zu veceinigen. Die hiernah gebildeten kommunalen Verbände sind unter Angabe des Namens, den der Verband zu führen haben wird, öffent- lih bekannt zu machen.

2.

Die in Gemäßheit des L 1 gebildeten und öffentli be- kannt gemachten kommunalen Verbände haben die Fähigkeit, unter ihrem Namen Rechte, insbesondere Eigenthum und andere dinglihe Nehte an Grundstücken zu erwerben, Ver- bindlihkeiten einzugehen, vor Gericht zu klagen und verklagt zu werden.

8 3.

Die näheren Bestimmungen über die Organisation der tommunalen Verbände, insbesondere über den Erwerb und den Verlust der Zugebörigkeit, über die Nehte und Pflichten der Mitglieder, über die Vertretung nah innen und außen sowie über die Art und Weise, auf welhe der Verband über seine Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen haben wird, erläßt der Reichskanzter. 8

4

| Ra Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen S A i dle Gegeben Eckernförde, den 3. Juli 1899. (L. S) Wilhelm. Fürst zu Hohenlohe.

Bekanntmachung,

betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues.

Vom 7. Juli 1899.

Auf Grund der Vorschrist im § 4 Ziffer 1 der Ver- ordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegerständen des Wein- und Gartenbaues, vom 4. Jüli 1883 (Reichs-Geschbl. S. 153) bestimme ih Folgendes :

Die Einfuhr aller zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pu ndlinge, Sträucher und sonstigen Vegetabilien, welhe aus Pflanzshulen, Gärten oder Gewächshäusern stammen, über die Grenzen des Reichs darf fortan auch über das Königlich bayerische R T am Bahnhof Eisenstein erfolgen.

Berlin, den 7. Juli 1899. Der Stellvertreter des Neichskanzlers.

Graf von Posadowsky.

Bekanntmachung.

O ? dee Somit gis im Bezirk der Königlich preußishen Eisenbahn - Direkti Essen die 1,15 km lange Verbindun E Bea E Maas “ia s den Gütervertehr sowie _ vei der Westfälischen * Landescisenbahn der Haltepunkt Wülfte an der Strecke Belede— Brilon Stadt “für va 4 Personenverkehr eröffnet wérden. e A E E

er Prähdent des Reichs-Eisenbahnamts.

In Beriettung ) Kraefft,