1899 / 170 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 21 Jul 1899 18:00:01 GMT) scan diff

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sation auß zu entrichten, so ist dieser in der Darlehensurkunde ersichtlich

“der Mehrbetrag der Jahresleistung i wenden.

‘theken der jährliche Tilaungsbeitrag weniger als ein Viertheil

- Werthpapiere und des in der Verwahrun

Í en Falle infol e der Hinaussiebung der Amorti- : ibe M be pn Zinsen un Betrag, an die Bank

zu machen. j : Von dem Beginn der Amortisation an dürfen die Jahres- nsen von keinem ‘höheren Betrag als von dem für dén Schluß es Vorjahres sih ergebenden Resikapital berechnet werden; î zur Tilgung zu ver-

8 21.

Das Recht des Schuldners zur theilweisen Rüczahlung der Hypothek kann bei Amortisationshypotheken in der Weise beschränkt werden, daß eine Zahlung von der Bank rur an-

enommen zu werden braucht, wenn die Zahlung dazu be- stimmt und geeignet ist, die Tilgungszeit unter Beibehaltung er bisherigen Höhe der A um éin Jahr oder um mehrere Jahre abzukürzen. Die Vorschrift findet jedoch keine Anwendung, wenn der Betrag der Zahlung den zehnten Theil des Restkapitals erreiht und der Schuldner verlangt, daß die iren Jahresleistungen unter Beibehal- tung der ursprünglichen Tilgungszeit herabgeseßt werden; in diesem Falle darf bei den im § 6 Abs. 2 bezeichneten Hypo-

vom Hundert des ursprünglichen Kapitals betragen; die Bank hat einen neuen Tilgungsplan aufzustellen.

Die Bank n sih von der Debats bee M in Ansehung des amortisierten Betrags die ihr behufs der Berichtigung des Grundbuchs, der Löschung der Ps oder der Herstellung eines Theil-Hypothekenbriefs nah den Vorschriften des bürger- lichen Rechtes obliegenden Handlungen vorzunehmen, im voraus nicht befreien.

___ Die Bank hat nach Veröffentlihung der Jahresbilanz edem Schuldner auf Verlangen mitzutheilen, welcher Betrag er Hypothek am Schlusse des Vorjahrs amortisiert war.

S 22.

ypotheken-Pfandbriefe bestimmten Hypotheken sind von der Bank einzeln in ein Register einzu- Le Im Falle des § 6 Abs. 4 sind die ersaßweise zur Deckung bestimmten Werthpapiere gleichfalls in das Register Ep utragen; die Eintragung hat die einzelnen Stücke zu be- zeichnen.

___ Gnnerhalb des ersten Monats eines jeden Kalenderhalb- jahrs ist eine von dem nah § 29 bestellten Treuhänder be- Me Abschrift der Eintragungen, welhe während des eßten Pai des in dem Folie enreger vorgenommen worden sind, der Aufsichtsbehörde einzureihen. Die Abschrift wird von der Aufsichtsbehörde aufbewahrt.

S 23,

____ Znnerhalb des zweiten Monats eines jeden Kalenderhalb- jus hat die Bank den Gesammtbetrag der Hypotheken-Pfand- e welhe am leßten Tage des vergangenen Halbjahrs

mlauf waren, und den nah Abzug aller Rückzahlungen oder sonstigen Minderungen sih ergebenden Gesammtbetrag der am leßten Tage des vergangenen Halbjahrs in das Hypo- thekenregister eingetragenen Hypotheken sowie den Gesammt- betrag der an diesem Tage in das Register eingetragenen des Treuhänders befindlihen Geldes im Deutschen Reichs-Anzeiger und in den ür die Veröffentlihungen der Bank bestimmten Blättern bekannt zu machen.

Sind in dem Register Werthpapiere oder solhe Hypotheken eingetragen, die niht ihrem vollen Betrage nah zur Deckung von Hypotheken-Pfandbriefen geeignet sind, so ist in der Be- kanntmachung anzugeben, mit welchem Betrage die Werthpapiere oder die Hypotheken als Deckung nicht in Ansaß kommen.

S 24.

Die Jahresbilanz einer Hypothekenbank hat in getrennten Posten namentlich zu enthalten :

1) den Gesammtbetrag der zur Deckung der Hypotheken- Pfandbriefe bestimmten Hypotheken und Werthpapiere ;

2) den Gesammtbetrag der rückständigen Hypotheken-

insen; : len; den Gesammtwerth der Brundstücke der Bank unter gesonderter Angabe des Werthes der Bankgebäude ;

4) die Gesammtbeträge der Bestände an Geld, an Wechseln und an Werthpapieren, unter gesonderter Angabe des Betrags der Menen Hypotheken-Pfandbriefe und Schuld- verschreibungen der Bank;

5) den Gesammtbetrag der Forderungen der Bank aus Lombardgeschäften; ; /

6) den Gesammtbetrag der Guthaben bei Bankhäusern;

7) den Gesammtbetrag der im Umlauf befindlichen Hypo- theken-Pfandbriefe nah ihrem Nennwerth, bei verschieden ver-

inslihen Hypotheken-Pfandbriefen den Gesammtbetrag jeder ieser Gattungen ; i :

8) den Gesammtbetrag der Verbindlichkeiten der Bank aus der Annahme von Geld zum Zweck der Hinterlegung.

8 5.

Sind Hypotheken-Pfandbriefe zu einem geringeren Betrag als dem Nennwerth ausgegeben worden, so darf in die Aktiven der Bilanz ein Betrag aufgenommen werden, der vier Fünf- theilen des Mindererlöses gleihkommt; von dem Mindererlös ist der Gewinn abzuziehen, den die Bank durch den Rückkauf

von npotheken-Pfandbriefen zu einem geringeren Betrag als dem Nennwerth erzielt hat. Der demgemäß in die Bilanz ein- gestellte Aktivposten muß jährlich zu mindestens einem Vier- theil abgeschrieben werden. / ;

In keinem Jahre dürfen die nach den Vorschriften des Abs. 1 in die Bilanz aufgenommenen Aktivposten zusammen mehr betragen als das Doppelte des Ueberschusses, den die Hypothekenzinsen für das Bilanzjahr ergeben, wenn von ihnen die Pfandbriefzinsen und außerdem ein Viertheil vom Hundert der Gesammtsumme der Hypotheken abgezogen werden; auch

Die zur Deckung der

dürfen die bezeichneten Aktivposten zusammen nicht den Betrag

des ausschließzlich zur Deckung einer Unterbilanz bestimmten Reservefonds übersteigen. Die durch die

geaen Provi

usgabe der Hypotheken-Pfandbriefe ent- standenen Kosten, mit Einschluß der für die Unterbririgung

sioen, sind „ihrem vollen Betrage nah gzu asten des Jahres zu verrechnen, in welchem sie antlcatidén sind.

uldner für die auf das Bilanzjahr folgende Zeit dürfen e in die Aktiven d Bilanz au e werden.

8 26.

Sind Hypotheken-Pfandbriefe zu einem höheren Betra als dem Nennwerth ausgegeben worden und hat die Ban auf das Necht verzichtet, die Hypotheken-Pfandbriefe jederzeit zurückzuzahlen, so ist der Mehrerlös, win er den Betrag von eins vom Hundert des Nennwerths übersteigt, in die Passiven der Bilanz einzustellen. Die Bank darf über ihn während der Jahre, für welche die M der Hypotheken- Pfandbriefe ausgeschlossen ist, A ih nur zu einem der abl dieser Jahre entsprehenden Bruchtheile verfügen. Die Verfügung ist ausgeschlo}sen, so e cin Mindererlös der im

25 Abs. 1 beieiGnclen Art als Aktivposten in der Bilanz teht; zur Tilgung eines solchen Mindererlöses sowie zur Deckung des Verlustes, der für die Bank durch den Rückkauf von Hypotheken-Pfandbriefen zu einem den Nennwerth über- steigenden Betrag entstanden ist, darf der Mehrerlös jederzeit verwendet werden.

S 275

Jn der Gewinn- und Verlustrechnung find in getrennten Posten namentlih die Gesammtbeträge der in dem Geschäfts- jahre von der Bank verdienten Hypothekenzinsen, Darlehens- provisionen und sonstigen Nebenleistungen der Hypotheken- \huidner sowie der Gesammtbetrag der für das Geschäftsjahr von der Bank zu entrichtenden Pfandbriefzinsen anzugeben.

8 28.

Jn dem Geschäftsbericht oder in der Bilanz sind ersicht- lih zu machen:

1) die Zahl der zur Deckung der Bo n brer Gute

bestimmten Hypotheken und deren Vertheilung nah ihrer Höhe in Stufen von hunderttausend Mark; 2) die Beträge, welhe davon auf Hypotheken an land- wirthschaftlichen und auf solhe an anderen Grundstücken, auf Amortisationshypotheken und auf andere Hypotheken, auf Hypotheken an Baupläßen und an unfertigen, noch nicht er- tragsfähigen Neubauten fallen; :

3) die Zahl der Zwan Ergen und die Zahl der Zwangsverwaltungen, welhe in dem Geschäftsjahr auf An- trag der Bank bewirkt worden sind, sowie die Zahl der in dem Geschäftsjahre bewirkten Zwangsversteigerungen und Zwangs- verwaltungen, an welchen die Bank sonst betheiligt war;

4) die Zahl der Fälle, in welhen die Bank während des Geschäftsjahrs Grundstücke zur S von Verlusten an Hypotheken hat übernehmen e owie den Gesammtbetrag dieser Hypotheken und die Verluste oder Gewinne, welche sih hab dem Wiederverkauf übernommener Grundstücke ergeben

aben;

5) die Jahre, aus welchen die Rückstände auf die von den Hypothekenshuldnern zu entrihtenden Zinsen herrühren, sowie der Gesammtbetrag der Rückstände eines jeden Jahres;

6) der Gesammtbetrag der im Geschäftszahr erfolgten U auf die Hypotheken, getrennt nah den dur Amortisation und den in anderer Weise erfolgten Rük- zahlungen ; E ; i

7) die Beschränkungen, welchen \ih die Bank hinsichtlich der Rüctzahlung der Po e Ba Lese unterworfen hat,

etrennt nah den einzelnen Gattungen der Hypotheken- Pfandbriefe. i

Die unter Nr. 3 bis 5 bezeichneten Angaben sind getrennt nach landwirthschaftlihen und anderen Grundstücken und nah den Hauptgebieten zu machen, auf welche sih die Geschäftsthätig- keit der Hypothekenbank èrstreckt. :

In dem Geschäftsberiht oder in der Gewinn- und Ver- lustrehnung sind der Mehrerlös und der Mindererlös an- zugeben, welche in dem Geschäftsjahre durch die Ausgabe von Hypotheken-Pfandbriefen zu einem höheren oder geringeren Be- trag als dem Nennwerth entstanden sind.

8 29.

Bei jeder Hypothekenbank ist ein Treuhänder sowie ein Stellvertreter zu bestellen. :

Die Bestellung erfolgt durch die Aufsichtsbehörde nah Anhörung der P beborbe wid Die Bestellung kann jederzeit durch die Aufsichtsbehörde widerrufen werden.

8 30.

Der Treuhänder hat darauf zu achten, daß die vorschrifts- mäßige Deckung [N die Hypotheken-Pfandbriefe jederzeit vor- handen ist; hierbei hat er, sofern der Werth der beliehenen Grundstücke gemäß der von der Aufsichtsbehörde genehmigten Anweisung festgeseßt ist, niht zu untersuchen, ob der festgeseßte Werth dem A Werthe entspricht.

Er hat darauf zu achten, daß die zur Deckung der Hypo- theken-Pfandbriefe bestimmten Hypotheken und Werthpapiere gemäß den Vorschriften des § 22 Abs. 1 in das Hypotheken- register eingetragen werden. i

Er p die Hypotheken-Pfandbriefe vor der Ausgabe mit einer Bescheinigung über das Vorhandensein der oe Ee mäßigen Deckung und über die Eintragung. in das Hypotheken- register zu versehen. i j

Eine in das Hypothekenregister eingetragene Hypothek sowie ein in das Hypothekenregister eingetragenes Werthpapier kann nur mit Zustimmung des Treuhänders in dem Register

elöscht werden. Die Zustimmung des Treuhänders bedarf der chriftlichen as sie kann in der Weise erfolgen, daß der Treuhänder seine Namensunterschrift dem Löschungsvermerk im Hypothekenregister beifügt.

8 31.

Der Treuhänder hat die Urkunden über die in das Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken sowie die in das Negister eingetragenen Werthpapiere und das gemäß § 6 Abs. 4 zur Deckung der Hypotheken-Pfandbriefe bestimmte Geld unter dem Mitverschlusse der Bank zu verwahren; er darf diese Gegenstände nur gemäß den Vorschriften dieses Geseßes heraus-

eben. E Er is} verpflichtet, Hypothekenurkunden sowie Werthpapiere und Geld auf Verlangen der Bank herauszugeben und zur Löschung im Hypothekenregister mitzuwirken, soweit die übrigen in das Register eingetragenen Hypotheken und Werthpapiere ur Deckung der Sutidiheke- fandbriefe genügen oder die Bank eine avdere vorschriftsmäßige Deckung beschafft. Jst die

pflichtet,

der Hypothekenurkunde oder zur Vornahme der im des B Es Gesegbuchs R OLaEn Handlungen s o hat der Treuhänder die Urkunde auh dann her: auszugeben, _ wenn die bezeihneten R Ie, nicht vor- liegen; wird die Hypothek zurückgezahlt, so ist in dem leßteren Falle das gezahlte Geld dem Treuhänder zur Verwahrung gemäß Abs. 1 zu übergeben. ___ Bedarf die Bank einer Hypothekenurkunde nur zu vor- übergehendem Veragge: so hat der Treuhänder sie heraus: zugeben, ohne daß die Bank verpflichtet ist, eine andere Deckung zu beschaffen. 8 32.

Der Treuhänder ist befugt, jederzeit die Bücher und Schriften der Bank einzuschen, soweit fe sich auf die Hypo- theken-Pfandbriefe und auf die in das Hypothekenregister ein: getragenen Hypotheken E

Die Hypothekenbank is verpflichtet, von den Kapital rückzahlungen auf die in das Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken sowie von sonstigen I die Pfandbriefgläubiger erheblihen Aenderungen, welche dieje Hypotheken betreffen, dem Treuhänder fortlaufende Mittheilung zu machen.

8 33,

Streitigkeiten zwischen dem Treuhänder und der Hypotheken- bank entscheidet die Aufsichtsbehörde. )

8 34.

Der Treuhänder kann von der Hypothekenbank eine an- m Vergütung für seine Geschäftsführung verlangen.

er Betrag der vereinbarten Vergütung ist der Aufsichts behörde anzuzeigen; in Ermangelung einer Einigung wird der Betrag durch die Aufsichtsbehörde festgeseßt.

8 36.

Jst über das Vermögen der Hypothekenbank der Konkurs eröffnet, so gehen in Ansehung der Befriedigung aus den in das Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken und Werth: papieren die Forderungen der Pfandbriefgläubiger den Forde- rungen aller anderen Konkursgläubiger vor. Das Gleiche ilt von Geld, das dem Treuhänder zur Deckung der Gypotheken- Pfandbriefe in Verwahrung gegeben ist. Die Pfandbriefgläubiger haben untereinander gleichen Rang.

Jn Betreff des Anspruhs der Pfandbriefgläubiger au} Un aus dem sonstigen Vermögen der Bank finden die für die Absonderungsberechtigten geltenden Vorschriften der SS 64, 153, 155, 1656 und des 168 Nr. 3 der Konkurs: aa (Neichs - Gesechbl. 1898 S. 612) entsprehende An- wendung.

Gehören zur Konkursmasse eigene Hypotheken-Pfandbriefe der Bank, die von dieser dem Bestand an Werthpapieren zu- geschrieben sind, so werden le bei der E der auf die einzelnen Hypotheken-Pfandbriefe fallenden Antheile an dem l aus den im Abs. 1 bezeihneten Gegenständen mit- gezählt.

Während des Konkurses der Hypothekenbank sind die Kosten einer Versammlung der Pfandbriefgläubiger, die nah den Vorschriften des Geseßes, n, die gemeinsamen Rechte der Besißer von Schuldverschreibungen, berufen wird, aus dem zur vorzugsweisen Befriedigung der lehteren dienen- den Theile der Konkursmasse zu berichtigen.

8 36.

Treuhänder, die absihtlich zum Nachtheile der Pfandbrief- läubiger handeln, werden wegen Untreue nah Z 266 des trafgeseßbuchs bestraft.

8 37.

Wer für eine Paaren tan wissentlih Hypotheken- Pfandbriefe über den Betrag hinaus ausgiebt, welcher durch die in das Hp Nenr egner eingetragenen Hypotheken und Werthpapiere oder das in der Verwahrung des Treuhänders befindlihe Geld vorschriftsmäßig gedeckt ist, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu zwanzigtausend Mark bestraft. Fs

Die gleihe Strafe trifft denjenigen, welher für eine Hypothekenbank wissentlih über eine in das Hypothekenregister eingetragene Hypothek oder über ein in das Register ein- getragenes Werthpapier durch Veräußerung oder Belaftung verfügt, obwohl die übrigen in das Register eingetragenen Hypotheken und Werthpapiere zur vorschriftsmäßigen Deckung der Dye ete E e nicht genügen, sowie denjenigen, welcher der Vorschrift des Z 31 Abs. 2 Sah 2 zuwider es unterläßt, bei der Rückzahlung einer Hypothek das gezahlte Geld dem Treuhänder zur Verwahrung zu TRUE. |

Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf die Geldstrafe allein erkannt werden.

S 38. Wer für eine Hypothekenbank Hypotheken-Pfandbriefe ohne die nah 30 Abs. 3 erforderliche Be gung ausgiebt,

wird mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Ge fängniß bis zu drei Monaten bestraft.

S 39,

Nea BUNge gegen die Vorschrift des § 2 werden mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.

S 40. Den Hypotheken stehen im Sinne dieses Gesehes die Grundschulden gleich. é Hat die Bank ein Grundstück zur Verhütung von Ver- lusten an einer ihr an dem Grundftüte zustehenden Hypothek oder Grundschuld bei der Zwangsversteigerung erworben und an Stelle der gelöshten Hypothek oder Grundschuld für sih eine

Grundschuld eintragen lassen, so findet auf diese die Vorschrift des § 6 Abs. 3 entsprechende nwendung.

8 41.

Werden von einer Hypothekenbank auf Grund nicht hyp0o- thekarisher Darlehen, die an ‘inländische Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder gegen Uebernahme der Gewährleistung durch eine olge Körperschaft gewährt sind, Schuldverschrel- bungen ausgegeben, so finden auf diese Schuldverschreibungen und die ihnen zu Grunde liegenden Darlehensforderungen E Vorschriften des § 6 Abs. 1, 4 und der §8 8, 9, 22, 23, 29, 26, 29 bis 38 entsprehende Anwendung.

Bank dem Hypothekcnshuldner gegenüber zur Aushändigung

Ansprüche der Bank auf Jahresleistungen der Hypotheken-

Die Schuldvers (din welche die Hypothekenbank emäß Abs. 1 ausgiebt, dürfen unter Hinzurehnung der im mlaufe befindlihen Hypotheken-Pfandbriefe den für die leßteren

im § 7 bestimmten Höchstbetrag niht um mehr als den

fünften Theil übersteigen.

8 42.

Werden von einer Hypothekenbank auf Grund von Dar- lehen, die an Kleinbahnunternehmungen gegen Verpfändung der Bahn gewährt sind, Schuldverschreibungen ausgegeben, so

nden auf diese Schuldverschreibungen und die ihnen zu Grunde jegenden Darlehensforderungen die im 41 Abs. 1 an- eführten Vorschriften entsprehende Anwendung. Die von der

ypothekenbank in der bezeichneten Weise ausgegebenen Schuld- vershreibungen stehen im Sinne der Vorschriften des § 7 und des S 41 Abs. 2 den Hypotheken-Pfandbriefen gleich.

Die Satzung der Bank kann bestimmen, daß auf Grund der Forderungen aus den gemäß Abs. 1 gewährten Darlehen und auf Grund der Forderungen aus Darlehen, die an Klein- hahnunternehmungen segen Üebernahme der Gewährleistung durch eine inländische Körperschaft des öffentlihen Rechtes ge- währt sind, Schuldverschreibungen einer und derselben ÁÂct ausgegeben werden, denen beid: Arten von Forderungen zur Deckung dienen. Fn dem Geschäftsberiht oder in der Bilanz ist der Gesammtbetrag der Forderungen der einen und der anderen Art ersihtlih zu machen.

Im übrigen sind die für die Gewährung von Darlehen an Kleinbahnunternehmungen maßgebenden Grundsäße von der Hypothekenbank festzustellen; die Grundsäge bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Vorschriften des § 13 Abs. 2 sinden entsprehende Anwendung.

S 43,

Der § 17 des Einführungsgeseßes zur Konkursordnun wird durh folgende Vorschriften 8 y 9

Unberührt bleiben die en Vorschriften, nah welchen den Jnhabern von Pfandbriefen, die von Kreditanstalten, welhe niht zu den Hypothekenbanken ge- hören, auf Grund von Hypotheken ausgestellt sind, ein Vor- recht vor allen anderen Konkursgläubigern in Ansehung der Befriedigung aus den Hypotheken der Anstalt uste

Unberührt bleiben die landesgeseßlichen Vorschriften, nah welchen den Znhabern von Schuldverschreibungen, die von Körperschaften des öffentlichen Rechtes, Aktiengesell- schaften, Kommanditgesellshaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Genossenschaften über ein Anlehen ausgestellt sind, ein Vorreht vor nicht bevorrech- tigten Konkursgläubigern, deren Forderungen später ent- stehen, dadur gewährt werden kann, daß die zu bevor- rehtigenden Forderungen in ein öffentlihes Schuldbuh eingetragen werden.

8 44.

Dieses Geseß tritt, soweit sich niht aus dem § 53 ein Reit ergiebt, gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Geseßbuh in Kraft.

S 45.

Auf die bei dem Jnkrafttreten dieses Geseßes bestehenden Hypothekenbanken finden die Vorschriften des 8 1 Abs. 1, 2 keine Anwendung.

Auf die bei dem Jnkrafttreten dieses Geseßes in das Genossenschaftsregister eingetragenen Genofsens(aften findet, sofern sie vor dem 1. Mai 1898 gemäß den Bestimmungen ihrer Saßung die im Z 1 Abs. 1 bezeihneten Geschäfte betrieben haben, die Vorschrift des § 2 keine Anwendung.

8 46.

Die bei dem Jhnkrafttreten dieses Gesehes bestehenden Hypothekenbanken unterliegen den Vorschriften des § 5 in- E niht, als sie bis zum 1. Mai 1898 gemäß den Be- timmungen ihrer Saßung Geschäfte in weiterem als dem im S 5 bezeichneten Umfange betrieben haben.

Eine Hypothekenbank, die von dem Rechte des erweiterten Geschäftsbetriebes nah Maßgabe des Abs. 1 Gebrauh macht, darf Hypotheken-Pfandbriefe nur bis zum zehnfachen Betrage des eingezahlten Grundkapitals und des im § 7 bezeichneten Reservefonds ausgeben. Die Befugniß zur Ausgabe von Hypotheken-Pfandbriefen ist auf den doppelten Betrag des Le rundkapitals und des im §8 7 bezeichneten Re- servefonds beschränkt, wenn bei dem Jnkrafttreten des Gesezes die von der Bank ausgegebenen Hypotheken-Pfandbriefe den E Betrag des eingezahlten Grundkapitals nicht über- eigen.

Der Betrag, bis zu welchem hiernah eine Bank Hypo- S U A Ae ia 0 darf, tritt auch im Sinne des E 29 2 an die Stelle des im § 7 bestimmten Höchst- etrages.

8 47.

__ Beschließt eine Hypothekenbank, die nah § 46 niht an die Vorschriften des § 5 gebunden ist, sih diesen Vorschriften zu unterwerfen und ihre Saßung demgemäß zu ändern, so ist, wenn im S An e damit zugleih eine Herabseßung des Grundkapitals stattfindet, die im § 289 Ci 3, 4 des POtGdg iron s vorgesehene Sicherstellung der Gläubiger in Ansehung der Pfandbriefgläubiger niht erforderli, sofern die im Umlaufe befindlihen Hypotheken-Pfandbriefe durch die P28 Up IYelenragiNer eingetragenen Hypotheken vollständig gedeckt sind.

8 48.

Eine Hypothekenbank, die bei dem Jnkrafttreten dieses Geseßes das Recht besißt, über den in den 88 7, 41, 42 oder im §8 46 Abs. 2 R 1, Abs. 3 bestimmten Betrag hinaus Hypotheken-Pfandbriefe oder S Ur Hre Unge auszugeben, behält dieses Neht mit der Maßgabe, daß die Hypotheken- Pfandbriefe und die auf Grund von ocl, an Kleinbahn- na Nen ausgegebenen Schuldverschreibungen den zwanzigfachhen Betrag des eingezahlten Grundkapitals nicht Übersteigen dürfen und daß hierbei. das eingezahlte Kapital nur insoweit berücksichtigt wird, als es innerhalb des Betrages verbleibt, e am 1. Mai 1898 das Grundkapital der Bank durch die Saßzung festgeseßt war; die Schuldverschrei- ainbetn, welche die Bank auf Grund nicht hypothekarischer U ehen an Körperschaften des öffentlihen Nets oder gege

ebernahme der Gewährleistung durch eine solche Körperschaft

ausgiebt, dürfen unter Hinzurehnung der im Umlaufe b nbe lihen Hypotheken-Pfandbriefe und auf Grund von E rieben an Kleinbahnunternehmungen ausgegebenen. Schuldverschrei- bungen den Betrag, bis zu welchem die Bank Pupoleten- Sal tele ausgeben darf, nicht um mehr als den fünften eil übersteigen.

vGRC c aoataS s M f A Baan das Bes

j enen Kapitalserhöhung dürfen otheken- Pfandbriefe und Schuldverschreibungen ne nach den Pbriften der 88 7, 41, 42, 46 ausgegeben werden. ierbei bleibt der Reservefonds, der bei Erreihung des na bs. 1 zulässigen V S uten O une Betracht.

leje Vorschriften inden in dem Falle des § 46 Abs.

Say 2 keine eid E S Ph

8 49.

Auf die Deckung der Hypotheken-Pfandbriefe dur 0- theken, die vor dem Jnkrafttreten dieses Ggjetes S E Hypothekenbank gemäß den Bestimmungen ihrer Saßung er- worben sind, finden die Vorschriften des § 6 Abs. 2 und der S 10 bis 12 keine Anwendung. Die Vorschriften des S 17

bs. 1 Saß 2, Abs. 2, 3 und der 89 18 bis 21 sind nur für Verträge maßgebend, die nah dem Jnkrafttreten dieses Gesehes

abgeschlossen werden. S 60.

Die Vorschriften der §8 24 bis 28 finden bei den be- stehenden Hypothekenbanken erst auf die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung und den Geschäftsberiht für das mit a in dem Jahre 1900 beginnende Geschäftsjahr An- wendung.

Auf die Verrechnung des Mindererlöses, der vor dem Jnkrafttreten dieses Geseyes dur die Ausgabe von Hypotheken- Pfandbriefen zu einem geringeren Betrag als dem A eaimentt entstanden ist, sowie auf die Verrehnung der Kosten der vor dem bezeichneten Zeitpunkt erfolgten Ausgabe von Hypotheken- Pfandbriefen finden die Vorschriften des § 25 keine An- wendung. Die Bank hat jedoh die zur Deckung eines solchen Mindererlöses oder solcher Kosten in die Aktiven der Bilanz aufgenommenen Posten , soweit die Aufnahme nach 8 25 nicht zulässig sein würde, längstens binnen fünf Jahren ab- zuschreiben. Das Gleiche gilt bezüglih der vor dem Jnkraft- treten dieses Gesehes in die Aktiven der Bilanz aufgenommenen nee auf künftige Jahresleistungen der Darlehens-

uldner.

8 61.

___ Jst bei. einer Hypothekenbank zur Zeit des Jnkrafttretens dieses Geseges ein Staatskommissar mit der Ueberwachung der Pfandbriefausgabe betraut, so können die Obliegenheiten, welche E 22 Abs. 2 und den 88 30 bis 32, 41, 42 von dem Treuhänder wahrzunehmen sind, dem nah § 4 Abs. 3 bestellten Kommissar übertragen werden.

S 62.

Hat eine Hypothekenbank auf Grund von Renten- forderungen, die vor dem 1. Januar 1899 als Reallasten in das Grundbuch eingetragen worden sind, besondere Schuld- ae ausgegeben, so finden auf diese Schuld- verschreibungen und auf die ihnen zu Grunde liegenden Rentenforderungen die Vorschriften der ss 6, 22, 29 bis 35, des 37 Abs. 2, 3, des § 41 Abs. 1 und des §8 51 ent- sprechende Anwendung.

S 53.

Die bestehenden Hypothekenbanken haben mit der An- ang der in den 88 22, 41, 42, 52 vorgeschriebenen Re- gister so zeitig zu beginnen, daß die Register am 1. Januar 1900 angelegt sind. Unverzüglih nah diesem A ati haben sie der Aufsichtsbehörde anzuzeigen, daß die Anlegung der Register erfolgt ist. Eine von dem Treuhänder oder dem Kommissar der Aufsichtsbehörde Uag bschrift des Re- gere ist der Behörde mit thunlichster Beschleunigung ein- zureichen.

Mit der Dei der im Abs. 1 Saß 2 vorgeschriebenen Anzeige erlöschen die O welche für die Pfandbrief- gläubiger nah den Landesgeseßen bestellt sind. Soweit einer

ank in der Sagung oder den Pfandbriefbedingungen die bra Bn zur Bestellung eines Pfandrehhts für die Pfand- briefgläubiger auferlegt ist, verlieren die hierauf bezüglichen Bestimmungen mit dem gedachten Zeitpunkt ihre Wirksamkeit.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Seel MOA ¿aid

Gegeben Merok im Geiranger Fjord an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 13. Juli 1899.

(L. S.) Wilhelm.

Fürst zu Hohenlohe.

Literatur.

Die „Vorderasiatishe Gesellshaft“, welhe die Förderung der Studien in Vorderasien auf Grund der dortigen Denkmäler bezweckt, läßt seit dem Jahre 1896 wissenschaftliche „Mittheilungen“ und seit kurzem auch gemeinverständliche , Dar - stellungen“ erscheinen. Der jährliße Mitgliedsbeitrag beträgt 10 A Die „Mittheilungen“ (Verlag von W. Peiser in Berlin) erscheinen in zwanglosen Heften (für Mitglieder unberehnet, Jahres- preis für Nichtmitglieder 15 6). Die „Darstellungen®* führen den Haupttitel „Der alte Orient“ (Verlag der Je C. Hinrichs- schen Buchhandlung in Leipzig). Das erste Heft enthält eine Bes shreibung und Charakteristik der „Völker Vorderasiens“, von Dr. Hugo Winckler, Privatdozenten an der Universität Berlin, das zweite unter dem Titel „Die Amarna-Zeit" eine Schilderung Egyptens und Vorderasiens um 1400 v. Chr.,, nah dem Thontafel- funde von El - Amarna, verfaßt von Carl Niebuhr. Für die weiteren Hefte sind folgende Themata in Aussiht ge- nommen: „Geschichte, Religion, Kultur der Fe eraisen Völker“; „Die Ausgrabungen der Engländer in Assyrien und Ba- ee, der Amerikaner in Nippur, des deutschen Orient-Comités in

endschirli (Syrien)“; „Die arhäologishen Funde in Slid-Arabien“". Von den gemeinverftändlihen Darstellungen „Der alte Orient“ er- scheinen jährlich vier Hefte zum Preise von 60 Z für das einzelne Heft und 2 #4 für den ganzen Jahrgang. „Tristan und Jfolde“, eine Tragödie von Friedrich Roeber. In zwei nah Inhalt und gerin verschiedenen Bearbei- tungen von 1838 und 1898. Leipzig, eas von Julius Baedecker (Preis 2 #46). Der bekannte rbeinisch-westf lishe Dichter fühlte fich,

wie er felbst sagt, als er in seiner Jugend zuerst die Sage von „Tristan und Isolde“ im Volksbuche kennen Frtate: E e mächtig ange- zogen und ake in der Fülle der Handlung und der Menge warakteristischer Figuren ein breites dramatishes Element gefunden zu haben. Die großen, aus den Volksbüchèrn hérvorgegangenen Dih- bungen Ludwig Tieck's „Kaiser Oktavian“, „Genovefa“ und die kleineren Stücke hielten ihn fortwährend gefesselt, und es reizte ihn, nah- zuahmen. Nach mehreren Versuchen glaubte er den ggen eg

funden zu haben; er begann in den Jahren 1838/39, und der erste fft erfien 1840 in den von dem Novellisten Robert Heller herausgegebenen „Rosen“. In der rihtigen Erkenntniß, daß die Tragödie andere Geseße habe als das Epos, hat Roeber \ih shon damals zu einer Umwandlung der Sage veranlaßt gesehen, welhe hauptsächlich darin besteht, daß er die Untershiebung der Brängäne an Stelle der: Isolde statt zu einer einmaligen, ju einer dauernden matte. Als er in späterem Lebensalter zu dem Stoffe zurüdck- ge wurde, der ihn in seiner Jugend so lange eshäftigt hatte, erregte ihm zuerst diese Untershiebung, die dauernde wie die einmalige, der Sage den größten Anstoß, nit sowohl wegen der Unwahrscheinlichkeit, als wegen der peinlihen Stellung, in we e fie Brangäne bringt, und wegen der inneren Entwürdigung für Isolde selbst. Er entshloß ih daher zu der in dem vorliegeaden Buche ebenfalls enthaltenen zweiten, von der ersten in Form und Inhalt grundverschiedenen Bearbeitung, die alles Anstößige vermeidet und die ganze Handlung einfa und ungekünstelt zum tra iben Séhlufse führt.

Der Musikant von Tegernsee. ÿo I BNE von Mar imilian Schmidt. 89, 320 Seiten. Verlag von nßlin u. Laiblin in Reutlingen. Preis, geh. 1,50 4, in Leinenband 2,25 M4 Diese bei aller Schlichtheit tief ergreifende Geschichte spielt fd unter einfach und ursprünglich empfindenden Menschen im Hochgebirgsdorfe ab. Unfriede, Haß und Neid sind eingekehrt auf dem Noärenterhose und bringen \{weres e über seine Bewohner. Cilli, die einzige Tochter des Bauern, muß als „Almdirn* Dienste nehmen; der Neu- reuter kommt immer mehr zurück und wird zum Säufer , zum Wilderer. Das stille Walten seiner Tochter, ihre vielen Bitten und Dorslenunaen aber bringen den am Rande des Verderbens Stehenden {chließlich wieder auf den rechten Weg. Was Cilli so aufrecht erhält, ist die Zuversiht zu ihrem Baptist, dem Helden der Erzählung, dem bescheidenen, aber in seinem Fah äußerst tüchtigen, in seiner Gesinnung treuherzig edlen Musikanten. Mannigfah sind die Hindernisse und Prüfungen, sie werden aber glücklich übers wunden. Besonders hervorzuheben ist die treflihe Charakteristik der handelnden Personen und der herzlihe Humor, der den ernsten Hinter- grund wohlthuend erhellt. Der gefällig ausgestattete Band bildet einen Theil der {hon öfter erwähnten Gesammt-Ausgabe von Maximilian Schmidt’'s Werken, welhe im obengenannten Verlage qui g Left zu je n ê a eb bis 8 SIEA L

/ ezogen werden kann. Probehefte und Pro sind in jeder Buchhandlung ia J I Prosp

Die klugen Frauen. Von Julius Weil. Breslau Schlesische Verlagsanstalt von S. Scottlaender. eis geheftet 2M In dieser hübschen Novelle weiß eine kluge Frau Lee Gatten, dem übertriebener Ehrgeiz Lebensfreude, Eheglück und moralischen Werth zu rauben droht, sowie eine Freundin, deren Uebesglück un- begründete, aus trauriger Erfahrung hervorgegangene Bedenken ent- gegenstehen, durch vorsihtige Anwendung des niht ungefährlichen Heilmittels der Eifersucht zu kurieren. Das wird mit feinem Humor und vortreffliher Charakteristik der Hauptpersonen anziehend erzählt.

Der Todesengel. Roman in zwei Büchern von Kasimir Tetmajer. Aus dem Polnischen überseßt von S. Horowig. Stuttgart, Deutsche Verlags-Anstalt. Pr. 3 «4 Der Autor, der in seiner polnischen Heimath den Häuptern der jüngeren Sriftsteller- Generation beigezählt wird, schildert in diesem Roman das Schicksal eines jungen talentvollen Künstlers, der an seiner unerwiderten leiden- schaftlichen Liebe zu einer herzlosen Kokette zu Grunde geht. Der mit tiefem Empfinden und fortreißender Darstellungskraft behandelte Stoff ist von Schilderungen aus dem polnischen Gesellschaftsleben durhwoben, die durch Schärfe und Lebendigkeit sowie ihren unerbitt- lichen Realisnrus an Maupafsant’s Art erinnern.

Der Tourist in der Schweiz und den Gren zj- Rayons. Reisehandbuch von Jwan von Tschudi. Vierund- dreißigfte Auflage. Drei Theile in Futteral, Preis 8 4, Verlag: Artiftishes Institut Orell Füßli, Züri. Dieses Reisehandbuhh erfreut sid, wie schon die hohe Auflagenziffer beweist, in Touristen- kreifen feit langer Zeit eines woblbegründeten Rufs. uch nach dem Tode des Verfassers, eines gründlihen Kenners der i weizer Hoch- gebirgowell, hat es fih die Verlagsbuhhandlung unablä sig angelegen

ein lassen, den Text, den eingetretenen Veränderungen entsprechend, auf dem ‘Laufenden zu erhalten und zu vermehren. Auch das Karten- material wird fortdauernd revidiert ; in der vorliegenden Auflage sind die vier Karten der Hauptgebiete des Fremdenverkehrs: des En adin, des Vierwaldstättersees, des Berner Oberlands und des Zermatt-Thals ganz neu ausgeführt. Der Text aber if unter Beihilfe zahlrei Mitarbeiter, besonders von Mitgliedern des Schweizer Alpen-Klubs, in allen Theilen berihtigt und verbessert worden. Für eine größere Handlichkeit des Werkes hat die Verlagshandlung dur die Drei- theilung in „Ostshweiz", „Urshweiz mit Südshweiz“ und „Nord- \chweiz p e gdweid“ gesorgt: bind

Katechismus der Bu nderei von Hans s Mit 97 Abbildungen. Verlag von J. J. Weber B Lpig "Fn Originalleinenband Preis 4 G Der Verfafser, Jnhaber und Leiter der Fahshule für Buchbinder zu Gera, giebt in diesem ndbuhch eine leiht verständlihe Beschreibung aller Tehniken der Buchbinderei. Die Einleitung behandelt die Werkzeuge, Maschinen und Materialien, Dann folgen Anleitungen für die Anfertigung des Buchblock3, die Verzierung des Buchschnitts, die verschiedenen Arten der Einbände, die äußere Verzierung der Buchde e, das Preßvergolden und dite Herstellung Fünstlerisher Bucheinbände sowie ihrer Ausftattung. Die S{lußkapitel betreffen die Kontobücher und das Binden der Atlanten. Ein Anhang giebt endlich noch Finger- zeige für die Ausführung von Adreßmappen, Attrapen und Post- kartenalbums sowie für das Aufziehen von Karten, Zeichnungen und Lo ographien. Unter den zahlreihen Abbildungen seien die ‘Motive ür fkünstlerishe Bucheinbände besonders hervorgehoben.

Katechismus des Feuerlöshch- und Feuerwehr- wesens von Rudolf Fried. Mit 217 Abbildnngen. Verlag von I. I. Weber in Leipzig. In Originaleinenband Preis 44 50 A. Der fachliterarisch {hon mehrfach hervorgetretene Autor, Assistent im bayerischen Landesfeuerwehrbureau, giebt in dem vorliegenden Bändchen eine vollständige Darstellung des gesammten Feuershuzwesens. Von den zwölf Kapiteln ist das umfänglihste und am reichsten illustrierte jenes über die Lösch- und Netrungsgeräthe. Dem die Organisation der Feuerwehren betreffenden Kapitel sind dankenswerthe Muster von &Feuerwehrsaßungen und Dienstvorschriften angehängt. Außerordentlih reihhaltig ift der historishe Abschnitt mit seiner Aufzählung der euerwenrta e, Ausstellungen, Verbände, Fachzeitungen u. \. f. Das

apitel der Uebungen im E und an den Geräthen if durch Ab- bildungen ausgiebig erläutert. Für das Verfahren beim Lös und Retten finden ih fowohl allgemeine Regeln wie Fingerzeige für A Fälle. Auch das Sanitätswesen ist niht außer Acht gelassen. orden.

Handel und Gewerbe,

Tägliche Wagengestellung für Kobl an der Nuhr und in Obers Cie A

An der Ruhr sind am 20. d. M. s zeitig gestellt keine Wagen. M. geftells 15.156, nit ce

In Oberschlesien find am 2. d. M. zeitig geftellt fein A am 20. d. M. gestellt 6143, niht reht-