1899 / 173 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 25 Jul 1899 18:00:01 GMT) scan diff

lhen Betrieben beschäftigten versiherungspflihtigen Personen . D fene beim Acasheiben aus dem die Ver Le begründenden Arbeits- oder Dienstverhältnisse befugt, sich bei der besonderen Kasseneinrihtung weiter zu versichern (Abs. 2), so lange e niht durch ein neues Arbeits- oder Dienst- verhältniß bei einer anderen besonderen Kässeneinrihtung oder bei einer Versicherungsanstalt versicherungspflichtig werden. So lange die Tae für die freiwillige Versicherung “bei einer besonderen Kasseneinrihtung gegeben sind, findet die freiwillige Versicherung bei einer Versicherungsanstalt

nicht statt.

ng. Gegenstand der Versicherun der Anspras auf Ge- währung einer Rente für den Fall der Erwerbsunfähigkeit oder des Alters. j i Invalidenrente erhält ohne Rücksiht auf das Lebensalter derjenige Versicherte, welcher im Sinne des §4 Abs. 4 dauernd una ist. Eine durch einen Unfall herbeigeführte Erwerbsunfähigkeit begründet unbeschadet der Vorschriften des 76 den nsen) auf Jnvalidenrente nur insoweit, als ie zu gewährende Jnvalidenrente die gewährte Unfallrente Übersteigt. : Kilierdtents erhält ohne Rücksiht auf das Vorhandensein von Erwerbsunfähigkeit derjenige Versicherte, welcher das siebenzigste Lebensjahr wae q

Jnvalidenrente erhält auch derjenige nicht dauernd er- werbsunfähige Versicherte, welher während sech8sundzwanzig Wochen ununterbrohen erwerbsunfähig gewesen ist, für die weitere Dauer seiner E

Dem Versicherten steht ein Anspruch auf Jnvalidenrente nit zu, wenn er die Erwerbsunfähigkeit vorsäßlih herbei- geführt hat. Die Gewährung der Rente kann ganz oder theil- weise versagt werden, wenn der Versicherte die Erwerbsunfähig- keit bei Begehung eines durch strafgerihtlihes Urtheil fest- gestellten Verbrechens oder -vorsäßlihen Vergehens sich zuge- zogen hat. Jn Fällen der lehteren Art kann die Rente, sofern der Versicherte eine im Jnlande wohnende Familie besißt, deren Unterhalt er bisher aus seinem Arbeitsverdienste bestritten hat, ganz oder theilweise der D ogen werden.

8 9. Gegenstand der Q ist der i

Jst ein Versicherter dergestalt erkrankt, daß als Folge der Krankheit Erwerbsunfähigkeit zu besorgen ist, welhe einen An- us auf reihsgeseßlihe Jnvalidenrente begründet, so ist die

ersiherungsanstalt befugt, zur Abwendung dieses Nachtheils ein Heilverfahren in dem ihr geeignet erscheinenden Umfang eintreten zu lassen. |

Die Versicherungsanstalt kann das Heilverfahren durch Unterbringung des Erkrankten in einem Krankenhaus oder in einer Anstalt für Genesende gewähren. Jst der Erkrankte ver- heirathet oder hat er eine eigene Haushaltung oder ist er Mit- glied der Haushaltung seiner Vamilit, so bedarf es hierzu seiner Zustimmung. / j :

Läßt die Versicherungsanstalt ein Heilverfahren eintreten, so gehen bei Versicherten, welche der reihs- oder landesgeseß- lichen Krankenfürsorge unterliegen, vom Beginne dieses Heil- verfahrens an bis zu dessen Beendigung die Verpflichtungen der Krankenkasse gegen den Versicherten auf die Versiherungs- anstalt über. Dieser hat die Krankenkasse Ersaß zu leisten in Nee desjenigen Krankengeldes, welches der Versicherte von der

rankenkasse für sih beanspruchen konnte. 8

Während des Heilverfahrens ist os solhe Angehörigen des Versicherten, deren Unterhalt diejer bisher aus seinem Arbeitsverdienste bestritten hat, eine Unterstüßung auch dann zu ahlen, wenn der Versicherte der reihs- oder landesgeseßlichen S enbersorguni nicht unterliegt. Diese Angehörigenunter- stüßung beträgt, Mer der Versicherte der reihs- oder landes- geseßlichen Krankenfürsorge bis zum Eingreifen der Versicherungs- anstalt unterlag, die Hälfte des für ihn während der gesch- lihen Dauer der Krankenunterstüßgung maßgebend gewesenen Krankengeldes, im übrigen ein Viertel des für den Ort seiner leßten Beschäftigung oder seines leßten Aufenthalts maßgeben- den ortsüblihen Tagelohns gewöhnliher Tagearbeiter. Wenn der Versicherte Jnvalidenrente erhält, fann dieselbe auf die Angehörigenunterstügung Lia werden.

Ai

Die Versicherungsanstalt, welhe ein Heilverfahren ein- treten läßt, ist befugt, die Lire Ne für den Erkrankten der Krankenkasse, welcher er angehört oder julept angehört hat, in demjenigen Umfange zu übertragen, welchen die Versicherungs- anstalt für geboten erachtet. Werden dadurch der Kasse Lei- stungen auferlegt, welche über den Umfang der von ihr eseß, lih oder statutarisch zu leistenden Fürsorge hinausgehen, jo hat die Versicherungsanstalt die entstehenden Mehrkosten zu erseßen. Bestand eine Fürsorgepfliht der Krankenkasse nicht mehr, so ist ihr von der Versicherungsanstalt bei Gewährung der im § 6 Abs. 1 Ziffer 1 des Krankenversicherungsgeseßzes bezeichneten Leistungen das halbe, bei Unterbringung des Ver- sierten in ein Mae oder in eine Anstalt für Ge- nesende das einundeinhalbfache Krankengeld zu erseßen, sofern niht höhere Aufwendungen esen werden.

Als Krankenkassen im Sinne der Bestimmungen in den S 12, 12a gelten auch diejenigen Hilfskassen, welche die im

75a des Krankenversicherungsgeseßes vorgesehene amtliche

Bescheinigung besißen.

8 12Þb.

Jst die Krankheit, wegen deren das Heilverfahren ein- geleitet wurde, auf einen nah den Reichsgesegen über Unfall- versicherung zu En Ver Unfall zurückzuführen, und ist durch das Heilverfahren der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit (D 9, 10) verhindert und zugleih eine Entlastung des ent- chädigungspflihtigen Trägers der Unfallversiherung herbei- eführt worden, indem die Unfallentshädigung ganz oder zum theil nicht B bewilligen war oder in Wegfall gekommen ist so hat die Versicherungsanstalt gegen diesen Träger Anspru auf Ersay der Kosten des Heilver Bres in dem im § 12a Say 3 vorgesehenen Umfange. in Ersay für Kosten des Hi verfahrens, welche vor dem Beginne der vierzehnten

oe nah dem Unfall entstanden sind, kann nicht beansprucht werden.

j ür die Ansprüche des Versicherten an den Träger der Unfallversicherung is die Uebecnahme des Heilverfahrens durch die Untalloorsi Sanstalt der Uebernahme durch den

Träger der Unfallversi erung eich zu achten.

3 C.

Wird der Versicherte infolge der Krankheit erwerbs- unfähig, so kann ihm, falls er sih den gemäß 88 12, 12a

Beitragswochen ;

von der Versicherungsanstalt rit g Maßnahmen ohne geseßlichen oder sonst triftigen Grund entzogen hat, die Jn- validenrente auf Zeit ganz oder theilweise Ferlage werden, so- fern er auf diese olgen hingewiesen worden is und nach- ewiesen wird, daß die Erwerbsunfähigkeit durch sein Ver- balien veranlaßt ist. 5

Streitigkeiten, welhe aus den Bestimmungen in den S8 12, 12a, 12b, 12c zwischen den Versicherungsanstalten und den Versicherten entstehen, werden, soweit sie nicht bei der Rentenfeststellung zum Austrage gelangen, von der Aufsichts- behörde der Ver \Wecingaanstalten entsdieden. ]

Streitigkeiten, welhe aus den Bestimmungen in den 88 12, 12a, 12b, 12c zwischen den Versicherungsanstalten und den Krankenkassen êktstehen werden, S es sih um die Geltend- machung der den Verjicherungsanstalten eingeräumten O nisse handelt, von der Aufsichtsbehörde der betheiligten Kranken- kasse, sofern es sih aber um Ersaßansprüche handelt, im Ver- waltungsstreitverfahren oder, wo ein solhes nicht besteht, ebens falls dur die Aufsichtsbehörde der betheiligten Krankenkasse entshieden. Die Entscheidung dieser Aufsichtsbehörde ist im ersteren Falle endgültig; im leßteren Falle kann sie innerhalb eines Monats nach der Zustellung im Wege des Rekurses nach Uge der §8 20, 21 der Gewerbeordnung angefochten werden.

Streitigkeiten über N in den Fällen des 8 12bb Abs. 1 werden durch das Reichs-Versicherungsamt entschieden.

13.

Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde für ihren Bezirk oder eines weiteren Kommunalverbandes für seinen Bezirk oder Theile desselben kann, sofern daselbst nah Her- kommen der Lohn der in land- oder forstwirthshaftlichen Be- trieben beschäftigten Arbeiter ganz oder zum theil in Form von Naturalleistungen E wird, bestimmt werden, daß denjenigen in diesem Bezirke wohnenden Nentenempfängern, welche innerhalb desselben als Arbeiter in land- und forst- wirthschaftlihen Betrieben ihren Lohn oder Gehalt ganz oder zum theil in ris von Naturalleistungen bezogen haben, auch die Rente bis zu zwei Dritteln ihres Betrages in dieser Form gewährt wird. Der Werth der Naturalleistungen wird nach L Me Mea in Ansaß gebracht. Dieselben werden von der höheren Verwaltungsbehörde festgeseßt. Die statuta- rishe Bestimmung bedarf der Genehmigung der höheren Ver- waltungsbehörde.

Solchen Personen, welhen wegen gewohnheitsmäßiger Trunksuht nah Anordnung der zuständigen Behörde geistige Getränke in öffentlihen Schankstätten niht verabfolgt werden dürfen, ist die Rente in derjenigen Gemeinde, für deren Bezirk eine solche edt getroffen worden ist, auch ohne daß die Vorausseßungen des Abs. 1 vorliegen, ihrem vollen Betrage nach in Naturalleistungen zu ahren:

Der Anspruch aut die Rente geht zu demjenigen Betrag, in welhem Naturalleistungen gewährt werden, auf den Kommunalverband, für dessen Bezirk eine solche Bestimmung bil ist, über, wogegen diesem die Leistung der Naturalien obliegt.

Dem Bezugsberechtigten, auf welhen vorstehende Be- stimmungen Anwendung finden sollen, ist dies von dem Kommunalverbande mitzutheilen.

Der Bezugsberechtigte ist befugt, binnen zwei Wochen nah der Zustellung dieser Mittheilung die Entscheidung der Kommunal-Aufsichtsbehörde Lilurüteer. Auf demselben Wege werden alle übrigen Streitigkeiten entschieden, welhe aus der Anwendung dieser Bestimmungen zwishen dem Bezugs- berehtigten und dem Kommunalverband entstehen.

Sobald der Uebergang des Anspruhs auf Rente end- gültig feststeht, hat auf Antrag des Kommunalverbandes der Vorstand der Versicherungsanstalt die Postverwaltung hiervon rechtzeitig in Kenntniß zu L

S 13a.

Auf Grund statutarisher Bestimmung der Versicherungs- anstalt kann der Vorstand einem Rentenempfänger auf seinen Antrag an Stelle der Rente Aufnahme in ein Jnvalidenhaus oder in ähnlihe von Dritten unterhaltene Anstalten auf Kosten der Versicherungsanstalt gewähren. Der Aufgenommene ist auf ein E und, wenn er die Erklärung nicht einen Monat vor Ablauf dieses Zeitraums zurücknimmt, jedesmal auf ein weiteres Vierteljahr an den Verzicht auf die Rente gebunden. i

Zst der Berechtigte ein Il so kann er, falls er seinen Wohnsiß im Deutschen Nei aufgiebt, mit dem drei- BIO Betrage der Jahresrente abgefunden werden. Dur

eschluß des Bundesraths kann diese Bestimmung für be- stimmte Grenzgebiecte oder für die Angehörigen solcher aus- wärtigen Staaten, durch deren Geseßgebung deutshen Arbeitern eine entsprehende Fürsorge für den Fall der Erwerbsunfähig- keit oder des Alters a E ist, außer Kraft geseßt werden.

S 14a. Aufbringung der Mittel.

Die Mittel zur Gewährung der in diesem Gesehe vor- geschenen Leistungen werden vom Reiche, von den Arbeit- gebern und von den Versicherten aufgebracht.

Die Aufbringung der Mittel erfolgt seitens des Reichs dur A e zu den in jedem Jahre thatsählih zu zahlen- den Renten (8 25), seitens der Arbeitgeber und der Versicherten durch laufende Beiträge.

Die Beiträge defalièn auf den Arbeitgeber und den Ver- sicherten zu gleihen Theilen (§8 109b, 111, 116) und sind für jede Beitragswoche (8 17) zu O

Vorausseßungen des Anspruchs.

Zur Erlangung eines Anspruhs auf Jnvaliden- oder Altersrente ist, außer dem Nachweise der Erwerbsunfähigkeit be- ziehungsweise des geseßlich vorgesehenen Alters, erforderlich :

5 die QUENG egung der vorgeschriebenen Wartezeit;

2) die Leistung von A

Wartezeit.

Die Wartezeit beträgt:

1) bei der Jnvalidenrente, wenn mindestens einhundert Beiträge auf Grund der Versicherungspflicht geleistet worden E zweihundert Beitragswochen, anderenfalls fünfhundert

Gen bei der Altersrente eintausendzweihundert Beitrags- wochen.

Die für die etge LEUMerung (8 8) geleisteten Bei- träge kommen auf die Wartezeit [0e ie Invalidenrente nur dann zur Anrehnung, wenn mindestens einhundert Beiträge

auf Grund eines die Versicherungspfliht oder die Berechti- gun 2 T R begründenden Verhältnisses geleistet worden sind.

_ Die Vorschrift des Abs. 2 findet keine Anwendung auf Beiträge, welhe von den Versicherten innerhalb der ersten vier Jahre, nachdem die Versicherungspfliht für ihren Berufs- zweig in Kraft getreten ist, i gelei]tet worden sind.

: E

Für jede Woche, in welher der Versicherte in einem die Versicherungspflicht begründenden Arbeits- oder Dienstverhält- nisse gestanden hat, ist ein Versicherungsbeitrag zu entrichten (Beitragswoche). Die Beitragswoche beginnt mit deni Montag einer jeden Kalenderwoche.

ls Beitragswochen werden, ohne daß at entrichtet zu werden brauchen, diejenigen vollen Wochen in Anrechnung gebracht, während deren g a

1) us Erfüllung der Wehrpflicht in Friedens-, Mobil- machungs-, oder Kriegszeiten zum Heere oder zur Marine ein- gezogen gewesen sind,

_2) in Mobilmachungs- oder Kriegszeiten freiwillig mili- tärische Dienstleistungen verrichtet haben,

3) wegen bescheinigter, mit zeitweiser T dg pen r d verbundener Krankheit an der Fortsezung ihrer Berufsthätig- keit verhindert gewesen sind.

Diese Anrehnung a jedoch nur bei solhen Personen, welche vor den in Rede stehenden Zeiten berufsmäßig eine die Versicherungspfliht begründende Beschäftigung nicht lediglich vorübergehend aufgenommen haben.

Die Dauer einer Krankheit ist niht als Beitragszeit in Anrechnung zu bringen, wenn der Betheiligte sih die Krank- heit Aen oder bei Ai per eines durch strafgerichtliches Urtheil festgestellten Verbrechens, durch schuldhafte Betheiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln oder durch Trunkfälligkeit zugezogen hat.

Bei Krankheiten, welhe ununterbrochen länger als ein Jahr währen, kommt die über diesen Zeitraum hinausreichende Dauer der Krankheit als Beitragszeit nicht in Anrechnung.

Die an eine Krankheit sich anschließende Genesungszeit wird der Krankheit gleih geachtet. Dasselbe gilt von einem regelmäßig verlaufenden Wochenbette für die Dauer der da- durch veranlaßten Erwerbsunfähigkeit, aber höchstens für sechs Wochen von der Entbindung A

Zum Nachweis einer Krankheit (8 17) genügt die Be- scheinigung des Vorstandes derjenigen Krankenkasse (8 135) beziehungsweise derjenigen eingeschriebenen oder auf Grund landesrehtliher Vorschriften errichteten Hilfskasse, welcher der Versicherte angehört hat, für diejenige Zeit aber, welche über die Dauer der von den betreffenden Kassen zu gewährenden Sr eng hinausreiht, sowie für diejenigen Per- sonen, welche einer derartigen Kasse nicht angehört haben, die Bescheinigung der Gemeindebehörde. Die Kassenvorstände sind verpflichtet, diese Bescheinigungen den Versicherten sofort nah Beendigung der Krankenunterstüßung oder der Fürsorge während der Genesungszeit von Amtswegen auszustellen und können hierzu von der Aufsichtsbehörde durch Geldstrafe bis zu einhundert Mark angehalten werden.

Für die in Neichs- und Staatsbetrieben beschäftigten Per- sonen können die vorstehend bezeichneten Bescheinigungen durch die vorgeseßte Dienstbehörde ausgestellt werden. Für diese Fälle ist die Krankenkasse durch die Aufsihtsbehörde von der Aus- stelungspflicht zu entbinden.

Der Nachweis geleisteter Militärdienste erfolgt durch Vor- legung der Militärpapiere.

20. h Höhe der Beiträge.

Die für die Beitragswoche zu entrihtenden Beiträge werden nach Lohnklassen (Z 22) im voraus auf bestimmte Zeiträume, und zwar zunächst für die Zeit bis zum 31. De- ember 1910, vèmaücsi für je zehn weitere Jahre, durh den

undesrath einheitlich festgeseßt.

Die Beiträge sind so zu bemessen, daß durch dieselben gedeckt werden die Kapitalwerthe der den Versicherungs- anstalten zur Last fallenden Beträge der Renten, die Beitraasetftattunaen und die sonstigen Aufwendungen der Versicherungsanstalten.

Jn den verschiedenen Lohnklassen sind die Beiträge für die einzelnen Versicherten gleich zu bemessen und lediglih nah der durchschnittlihen Höhe der in denselben von den Versiche- rungsanstalten zu gewährenden Renten abzustufen.

Vor Ablauf der im Abs. 1 bestimmten Zeiträum? hat das Neichs-Versicherungsamt die Zulänglichkeit der Beiträge zu prüfen. Dabei sind Fehlbeträge oder Ueberschüsse, welche sich aus der Erhebung der bisherigen Beiträge herausgestellt haben, in der Weije zu berücksichtigen, daß durch die neuen Beiträge unter Beachtung der Wirkungen des § 89 eine Aus- gleichung eintritt. : A

Bis zur Festseßung eines anderen Beitrags sind in jeder Versicherungsanstalt an wöchentlichen Beiträgen zu erheben:

in Lohnklasse I S Z Z I O H Z M O r U M O ÿ 2 T

Eine anderweite Festseßung der Beiträge bedarf der Zu-

stimmung des Reichstages,

S 20a. Gemeinlast. Sonderlast.

Jede Versicherungsanstalt verwaltet ihre Einnahmen und ihr Vermögen (Gemeinvermögen und Sondervermögen) selbst- ständig. Aus denselben sind die von allen Versicherungsträgern gemeinsam aufzubringende Last (Gemeinlast) und die den einzelnen Versicherungsträgern verbleibende besondere Last (Sonderlast) zu decken. La

Die Gemeinlast wird gebildet durch drei Viertel sämmt- licher Altersrenten, die Grundbeträge aller Jnvalidenrenten, die Rentensteigerungen infolge von Krankheitswohen 28 Abs. D und die Rentenabrundungen (S 26b). Alle übrigen Verpflichtungen bilden die Sonderlast der Versicherungsanstalt.

ur Deckung der Gemeinlast werden in jeder T UIDe anstalt vom 1. Januar 1900 ab vier Zehntel der Beiträge buhmäßig ausgeschieden (Gemeinvermö i Dem Gemein- vermögen sind für seinen buchmäßigen Bestand von der Ver- iherungsanstalt Zinsen gutzuschreiben. Den Bes be- timmt der Didenras) für die im § 20 Abs. 1 bestimmten Zeiträume einheitlih für alle Versiherungsanstalten. Ergiebt sih bei Ablauf der im § 20 Abs. 1 bezeihnck eiträume, daß das Gemeinvermögen zur Deckung tt- emeinlast niht ausreiht oder nicht erforderlich ist, jo n

der Bundesrath für den nächstfolgenden “gert über die Lide des für das Gemeinvermögen buchmäßig auszuscheidenden

jeiles der S eirage wes p ung der entstandenen Fehlbeträge oder Ue ershüsse zu beschließen.

Eine Erhöhung des für das Gemeinvermögen buhmäßig auszuscheidenden Theils der Beiträge bedarf der Zustimmung des Reichstages.

__ Das am 31. Dezember 1899 angesammelte gesammte Ver- mögen der Versicherungsanstalten und weiter das bei Ablauf der im § 20 Abs. 1 bezeichneten Zeiträume angesammelte Ver- mögen der Versicherungsanstalten, soweit es niht buchmäßig für die Gemeinlast ausgeschieden ist, darf zur Deckung der Gemeinlast nicht herangezogen werden.

S 22. Lohnlklassen. __ Nah der Höhe des Jahresgarbeitsverdienstes werden für die Versicherten folgende Lohnklassen gebildet: Klasse T bis zu 350 M einschließli,

Il von mehr als 350 bis zu 550 M,

IIIT von mehr als 550 bis zu 850 M,

IV von mehr als 850 bis zu 1150 M,

S V von mehr als 1150

Für die Zugehörigkeit der Versicherten zu den Lohnklassen ist mit den aus den nachfolgenden Bestimmungen sih ergebenden Abweichungen nicht die Ybhe des thatsählihen Jahresarbeits- verdienjtes, sondern ein Durchschnittsbetrag maßgebend.

Jm Einzelnen gilt als Jahresarbeitsverdien|t:

1) für Mitglieder einer Orts-, Betriebs- (Fabrik:), Bau- oder Jnnungs-Krankenkasse der dreihundertfache Betrag des für ihre Krankenkassenbeiträge maßgebenden durchschnitilichen Tagelohns beziehungsweise wirklichen Arbeitsverdienstes (§8 20, 26a Abs. 2 Ziffer 6 des de und Sue ad l een

2) für die in der Land- und Forsiwirthichaft beschäftigten Forsone, soweit sie nicht einer unter Ziffer 1 bezeichneten

rankenkasse angehören, ein Betrag, der für sie von der höheren Verwaltungsbehörde unter Berücksichtigung des § 3 als durschnittliher Jahresarbeitsverdienst festzuseßen ist; bei Betriebsbeamten wird jedo der für jeden von ihnen nah 8 3 des be Aa vom 5. Mai 1886 (Reichs-Gesezbl. S. 132) maß- gebende ¡Jahresarbeitsverdienst zu Grunde gelegt;

3) für die auf Grund des Geseßes vom 13. Juli 1887 (Neichs-Geseßbl. S. 329) versicherten Seeleute und anderen bei der Seeschiffahrt betheiligten Personen der Durchschnitts- betrag des Jahresarbeitsverdienstes, welher gemäß 88 6 und 7 a. a. O. vom Reichskanzler bezichungsweise von der höheren Verwaltungsbehörde festgeseßt worden ist;

4) für Mitglieder einer Knappschaftskasse der dreihundert- Jade Betrag des von dem Kassenvorstande festzuseßenden durch- chnittlihen täglihen Arbeitsverdienstes derjenigen Klasse von Arbeitern, welcher der Versicherte angehört, jedoch nicht weniger als der dreihundertfache E ortsüblichen Tage- lohns gewöhnlicher Tagearbeiter des Beschäftigungsorts (S 8 des Krankenversicherungsgeseßes);

5) im übrigen der dreihundertfache Betrag des ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter des Beschäftigungsorts (8 8 des Krankenversiherungsgeseches), soweit nicht für ein- zelne Berufszweige von der höheren Verwaltungsbehörde ein anderer Jahresarbeitsverdienst festgesezt wird.

Lehrer und Erzieher gehören, soweit niht ein Jahres- arbeitsverdienst von mehr als 1150 M nachgewiesen wird, zur vierten Klasse.

Sofern im voraus für Wochen, Monate, Vierteljahre oder Jahre eine feste baare Vergütung vereinbart und diese höher ist, als der nach Abs. 2 für den Versicherten maßgebende Durch- schnittsbetrag, fo ist diese Vergütung zu Grunde zu legen.

Der Versicherte kann die Versicherung in einer höheren als derjenigen Lohnklasse, welhe nah den vorstehenden Bestim- mungen für ihn maßgebend sein würde, beanspruhen. Jn diesen Fällen ist jedoch der auf den Arbeitgeber entfallende Theil des Beitrags, sofern nicht die Versicherung in der höheren Lohnklasse von dem Arbeitgeber und dem Versicherten verein- bart ist, niht nah der höheren, sondern nah der für den Ver- sicherten maßgebenden Lohnklasse zu bemessen.

Die Landes-Zentralbehörde kann anordnen, daß die nach Abs. 2 für die einzelnen Orte maßgebenden Lohnklassen und Beiträge (8 20) sowie die Klassen von Versicherten, welhe an dem betreffenden Ort in die einzelnen Lohnklassen entfallen, von der Versicherungsanstalt in jedem Ort ihres Bezirks be- kannt zu machen sind.

S 2. Berechnung der Renten.

Die Renten werden nach den Lohnklassen (S 22) -und nah Jahresbeträgen berechnet. Sie bestehen aus einem in der Höhe verschiedenen Betrage, welcher, vorbehaltlih der Vorschrift des S 28 Abs. 2, von den Versicherungsanstalten aufzubringen ist, und aus einem festen Zuschusse des Reichs, der für jede Rente jährlih fünfzig Mark beträgt.

26. Die Berechnung des von den Versicherungsanstalten auf- p Theiles der Jnvalidenrenten erfolgt in der Weise, einem Grundbetrage die der Zahl der Beitragswochen entsprehenden Steigerungssäße hinzugerehnet werden. Der Grundbetrag beläuft sich: für die Lohnklasse T. auf 60 M, u n "I A6) 0% n 7 i s Ï D: " "” » h A N G A n "i D D LTE I n Der Berechnung des Grundbetrags der Jnvalidenrente werden stets fünfhundert Beitragswochen zu Grunde gelegt. Sind weniger als fünfhundert Beitragswochen nah Ae so werden für die fehlenden Wochen Beiträge der Lohnklasse T in Ansaß gebracht; sind mehr als Nen Beitrags8wochen nachgewiesen, so sind stets die fünfhundert Beiträge der höchsten Lohuklassen zu Grunde zu legen. Kommen für diese fünf- hundert Wochen verschiedene Lohnklassen in Betracht, so wird als Grundbetrag der Durchschnitt der diesen Beitragswochen entsprechenden Grundbeträge in Ansaß gebracht. Der Steigerungssaÿ beträgt für jede Beitragswoche: in der Lohnklase T... 8 Pfennig, "” 4 y II . . . . 6 " "”" m u TII . 0 8 "n F "i M . H - 2 n” "u y Es 0E E ür die Beitragswoche kann nur ein Steigerungssay in Anrechnung gebraht werden. Sind mehr Beitragsmarken verwendet, als hiernah Beitragswochen in Anrehnung ge- bracht werden dürfen, und können die zu Unrecht beigebrahten Marken nicht mehr ermittelt werden, so sind die Beiträge

durch Ausscheidung der für die niedrigeren Lohnklassen ent- richteten Marken bis auf die zulässige Höchstzahl zu mindern.

S 26a. Der von den Versicherungsanstalten aufzubringende Theil der Altersrente beträgt : in der Lohnklasse T 60 Mark, u V e 6 ¿ E S iu Ÿ M O0 E Le Kommen Beiträge in verschiedenen Lohnklassen in Betracht, so wird der Durchschnitt der diesen Beiträgen entsprehenden Altersrente gewährt. Sind mehr als a Beitragswochen nachgewiesen, so sind die eintaujendzweihundert Beiträge der höchsten Lohnklassen der Berehnung zu Grunde

zu legen. S 26b.

Die Renten sind auf volle fünf Pfennig für den Monat nah oben abzurnnden und in monatlihen Theilbeträgen im voraus zu zahlen. Für denjenigen Kalendermonat, in welchem die

en Wegfall oder das Ruhen des Rentenanspruhs bewirkende O eintritt, ist der gezahlte Monatsbetrag der Rente zu belassen.

S 27.

Für einen Versicherten, welcher bei einer der nah S8 5, 7, Ta zugelassenen Kasseneinrihtungen betheiligt gewesen ist, wird bei Berechnung der Rente für jede Woche der Betheili- gung nach dem 1. Fanuar 1891 diejenige Lohnklasse in Rech- nung gebracht, welcher derselbe nah dem von ihm wirklich be- zogenen Lohne angehört haben würde, wenn er bei einer Ver- sicherungsanstalt versichert gewesen wäre. Hat der Versicherte gleichzeitig ciner Knappscaftskasse oder einer Orts-, Betriebs- an Bau- oder Jnnungs- Krankenkasse angehört, so be- stimmt sich die in Rechnung zu bringende Lohnklasse nach den Bestimmungen des § 22 Abs. 2 Ziffer 1 beziehungsweise 4 und des S 22 Abs. 3.

S 28.

Für die nah § 17 als Beitragszeit geltende Dauer be- scheinigter Krankheiten und militärischer Dienstleistungen wird bei Berehnung der Rente die Lohnklasse IT zu Grunde gelegt.

Den auf die Dauer militärisher Dienstleistungen ent- fallenden Antheil der Rente übernimmt das Reich 89).

29.

Die Jnvalidenrente beginnt mit dem Tage, an welchem der Verlust der Erwerbsfähigkeit eingetreten is. Als dieser Zeitpunkt gilt, sofern niht ein anderer in der Entscheidung [ege wird, der Tag, an welchem der Antrag auf Be- n (28 Abs E bei der zuständigen Behörde eingegangen ist (S 75 Di

Die Altersrente beginnt frühestens mit dem ersten Tage des einundsiebenzigsten Lebensjahres.

Für Zeiten, die beim Eingange des Antrags auf Be- willigung einer Rente länger als ein Jahr zurückliegen, wird die Rente nicht gewährt.

Stirbt ein Versicherter, dessen Rentenantrag noch zu E Lebzeiten bei der zuständigen Behörde eingegangen war, o ist zur Aoreang des Verfahrens und im Falle der Bes» A, er Rente zum Bezuge der bis zum Todestage fälligen Rentenbeträge an erster Stelle der Ehegatte berechtigt, sofern derselbe mit dem Rentenberechtigten bis zu dessen Tode in häusliher Gemeinschaft gelebt hat; wenn ein solcher nicht vorhanden ist, tritt die Rehtsnachfolge nah den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts ein.

30.

S : Erstattung von Beiträgen.

Weiblichen Personen, welhe eine Ehe eingehen, bevor

ihnen die eine Rente (88 9, 10) bewilligende Entscheidung zu-

estellt ist, steht ein Anspruch auf Erstattung der Hälfte der fär sie geleisteten Beiträge zu, wenn die lehteren vor Ein- gehung der Ehe für mindestens zweihundert Wochen entrichtet worden sind. Dieser Anspruch muß bei Vermeidung des Aus- \{hlusses vor Ablauf eines Jahres nah dem Tage der Vers heirathung geltend gemacht werden. Der zu erstattende Betrag wird auf volle Mark nach oben abgerundet.

Mit der Erstattung erlisht die durch das frühere Vers sicherungsverhältniß begründete Anwartschaft.

S 30a.

Werden versicherte Personen durch einen Unfall dauernd erwerbsunfähig im Sinne dieses Geseßes und steht ihnen nah S 9 Abs. 2 Say 2 für die Zeit des Bezugs der Unfallrente ein Anspruch auf Jnvalidenrente nicht zu, so ist ihnen auf ihren Antrag die Hälfte der für sie entrichteten Beiträge zu erstatten. Der Anspruch muß bei Vermeidung des Ausschlusses vor Ablauf von aieel Jahren nah dem Unfall geltend gemacht werden. Die Bestimmungen des §8 30 Abs. 1 Sag 3 und Abs. 2 finden Anwendung.

- Q0L

Wenn eine männliche Person, für welhe mindestens für zweihundert Wochen Beiträge entrihtet worden sind, verstirbt, bevor ihr die eine Rente (58 9, 10) bewilligende Entscheidung ugestellt ist, so steht der hinterlassenen Wittwe oder, falls eine bolehe nicht vorhanden ist, den hinterlassenen ehelihen Kindern unter fünfzehn Jahren ein Anspru auf Erstattung der Hälfte der für den Verstorbenen entrichteten Beiträge zu.

Wenn eine weibliche Person, für welche mindestens für zweihundert Wochen Beiträge entrichtet worden sind, verstirbt, bevor ihr die eine Rente (§8 9, 10) bewilligende Entscheidung zugestellt ist, so steht den hinterlassenen vaterlosen Kindern unter fünfzehn Jahren ein Anspruch auf L der Hälfte der für die Verstorbene entrichteten Beiträge zu. Ein gleicher Anspruch steht unter denselben Vorausseßungen den p lassenen, noh nicht fünfzehn Jahre alten Kindern einer solchen weiblichen L zu, deren Ehemann sih von der häuslichen Gemeinschaft ferngehalten und sich der Pfliht der Unter- haltung der Kinder entzogen hat. War die weibliche Person wegen Erwerbsunfähigkeit ihres Ehemanns die Ernährerin der Familie, so steht ein gleicher Erstattungsanspruh dem hinter- lassenen Wittwer zu.

Der Erstattungsanspruch muß bei Vermeidung des Aus- e vor Ablauf eines Jahres nah dem Tode des Ver- icherten erhoben werden. Der zu erstattende Betrag wird auf volle Mark nach oben abgerundet, |

Schwebt beim Tode des Versicherten bereits ein Renten- selelngeraen so \{hließt der Erstattungsanspruch den nspruch der Erben E die rückständigen Rentenbeträge aus, so n t eine den leßteren anerkennende Entscheidung zu- geste ;

Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung, so-

weit den Hinterbliebenen aus Anlaß des Todes des Ver-

sicherten auf Grund der Unfallversicherungsgeseße Renten ges

währt werden.

31a, ; Dur überehißintiilün Beschluß des Vorstandes und

des Ausschusses kann bestimmt werden, daß die Ueberschüsse des Sondervermögens einer Versicherungsanstalt über den zur Deckung ihrer Verpflihtungen dauernd erforderlihen Bedarf

_ anderen als den im Geseße vorgesehenen Leistungen im wirth=

chaftlihen Jnteresse der der Versiherungsanstalt angehörenden Rontenempfänger, Versicherten sowie brer Angehörigen ver- wendet werden.

Solche Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Bundes- raths. Die D ae widerrufen werden, wenn das Sondervermögen der ersiherungsanstalt zur dauernden Deckung ihrer Verpflihtung niht mehr ausreicht.

8 32, Erlöschen der Anwartschaft.

Die aus der Versicherungspflicht sich ergebende Anwarts schaft erlisht, wenn während zweier Jahre nah dem auf der Quittungskarte È 100) verzeihneten Ausstellungstag ein die Versicherungspflicht begründendes Arbeits- oder Dienstverhältniß, auf Grund dessen Beiträge entrichtet sind, oder die Weiter- versicherung 8 Abs. 2) nicht oder in weniger als ins- gesammt zwanzig Beitragswochen bestanden hat.

Den Beitragswochen im Sinne des vorigen Absatzes werden gleih behandelt die Zeiten,

1) welhe nah § 17 als Beitragszeiten angerechnet werden,

2) während deren der Anwärter eine Unfallrente für eine Vecminderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens zwanzig Prozent oder aus Kassen der in den §8 5, 7, 7a, 36 fs zeihneten Art Jnvaliden- oder Altersrenten bezog, ohne gleich- zeitig eine nah diesem Geseße versicherungspflichtige Beschäfti- gung auszuüben.

Bei der R n und ihrer Fortsezung (8 8 Abs. 1) müssen zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft während der im Abs. 1 bezeihneten Frist mindestens vierzig Beiträge entrihtet werden.

__ Die Anmwartschaft lebt wieder auf, sobald durch Wieder- eintreten in eine versicherungspflihtige Beschäftigung oder durch freiwillige Beitragsleistung das Versicherungsverhältniß erneuert und danach eine Wartezeit von zweihundert Beitrags- wochen zurückzelegt ist. : 8 33. Entziehung der Jnvalidenrente.

Tritt in den Verhältnissen des Empfängers einer JZnvalidenrente eine Veränderung ein, welhe ihn niht mehr als erwerbsunfähig (S8 9, 10) erscheinen läßt, so kann dem- selben die Rente entzogen werden.

___ Jst begründete Annahme vorhanden, daß der Empfänger einer Jnvalidenrente bei Durchführung eines Heilverfahrens die Erwerbsfähigkeit wieder erlangen werde, so kann die Ver- sicherungsanstalt zu diesem Zwecke ein Heilverfahren eintreten lassen. Dabei Anden die Bestimmungen des 8 12, Abs. 2 bis 4, S8 12a, 12b, 12bb, 12d mit der Maßgabe An- wendung, daß an Stelle der An f Mg perpun die Jnvalidenrente treten kann. Hat i der Rentenempfänger solchen Maßnahmen der Versicherungsanstalt ohne geseßlichen oder sonst triftigen Grund entzogen, so kann ihm die Rente auf Zeit ganz oder theilweise entzogen werden, sofern auf diese Folgen hingewiesen worden ist und nachgewiesen wird, daß er dur sein Verhalten die Wiedererlangung der Erwerbs- fähigkeit vereitelt hat.

__ Die Entziehung der Rente tritt mit Ablauf des Monats in Wirksamkeit, in welchem der die Entziehung aussprechende Bescheid zugestellt worden ist.

Wird die Rente von neuem oder wird an Stelle einer nah § 10 gewährten Jnvalidenrente eine Rente für dauernde Erwerbsunfähigkeit (Z 9) bewilligt oder wird eine Altersrente bewilligt, so is die Zeit des früheren Rentenbezugs dem Vers sicherten ebenso wie eine bescheinigte Krankheitszeit (S 28 Abs. 1) anzurehnen. Die Vorschriften des S 17 Abs. 5 und des § 32 Abs. 1, 3 finden auf diese Zeit keine Anwendung.

8 34. Nuhen der Nente.

Das Recht auf Bezug der Rente ruht:

1) für diejenigen Personen, welhe auf Grund der reihs- geseßlichen Bestimmungen über Unfallversicherung eine Rente beziehen, so lange und so weit die Unfallrente unter Hinzu- rechnung der ihnen nach dem gegenwärtigen Gesehe zuge- sprohenen Rente den siebenundeinhalbfachen Grundbetrag der Znvalidenrente (Z 26 Abs. 2, 3) übersteigt;

2) für die in den 88 4, 4a Abs. 1, § 4b bezeichneten Personen, so lange und so weit die denselben gewährten Pens sionen, Wartegelder oder ähnlichen Bezüge unter Hinzurehnung der ihnen nah dem gegenwärtigen Gesehe zugesprochenen Rente den in Ziffer 1 bezeihneten Höchstbetrag übersteigen ;

3) jo lange der Berechtigte eine die Dauer von einem Monat übersteigende Freiheitsstrafe verbüßt oder so lange er in einem Arbeitshaus oder in einer Besserungsanstalt unter- gebracht -ist ;

4) so lange der Berechtigte niht im O e seinen ges wöhnlichen Beda hat. Durch Beschluß des Bundesraths kann diese Bestimmung für bestimmte Grenzgebiete oder für solide auswärtige Staaten, dur deren Gesehgebung deutschen

rbeitern eine entsprehende Fürsorge für den Fall der Erwerbs- elt und des Alters gewährleistet ist, außer Kraft geseht werden.

Hat in den Fällen der Ziffer 3 der terhali ec bisher

eine im Jnlande wohnende Familie, deren Unterhalt er bisher aus seinem Arbeitsverdienste bestritten hat, so ist dieser die Rente zu überweisen.

Während des Bezugs von Pre ruht der An- srus auf die Altersrente. Auf diesen Fall findet die Be- timmung des § 26b Saß 2 keine Anwendung.

8 35. Verhältniß zu anderen Ansprüchen.

Die auf geseßliher Vorschrift beruhende Verpfli tung i

von Gemeinden und Armenverbänden zur Unterstüßung hilfs- bedürftiger Personen sowie sonstige geseßliche, statuta je oder auf Vertrag beruhende Verpflichtungen zur Fürsorge für alte, kranke, erwerbsunfähige oder hilfsbedürftige Personen werden durch dieses Gese nicht berührt. : ¿E __ Wenn von einer Gemeinde oder einem Armenverband hilfsbedürftige Personen Unterstüßungen für einen Zeitr geleistet werden, für welchen diesen Personen ein" Ansp auf Jnvaliden- oder Altersrente zustand oder nech zustek

ist lde hierfür dur Ueberweisung von Renten

zu leisten. A

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