1899 / 173 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 25 Jul 1899 18:00:01 GMT) scan diff

Js die ng eine vorüberg so können als ] A. Mitwirkung der Landesverwaltungsbehörden. Versicherungsanstalten wird die Wahlordnung, sofern ein Ein-

ag s der Gâltte in Uni e v ente, und nten mit 8 40h. E ues vis dn E E s Bud

mehr als der e, in Anspru genommen werden. bri i erzielt wird, durch den Reichskanzler erlassen und die Wahl - Y Z

Ff die ; Auler ven Woeigen qus Lein Detede 19) Colon dur einen von demselben ernannte Beauftragten geleitet. w E î t E B E Î [ d q E

: Unterstüßung eine fortlaufende, so kann als Er- i T as die Uniecfilbun D ler Gewährung des Unter- ea De den unteren Verwaltun gsbehörden (8 138) ins- Zum Zwecke der "Wahl der Vertreter kann der Bezirk der i ; S / 1s in einer Anstalt besteht, für dessen Dauer und in dem 1) die Entgegennahme und Vorbereitung von Anträgen | Unteren Verwaltungsbehörde in kleinere Wahlbezirke getheilt zuliil Deut en Rei s-An el (l und on ; 0

zur Ersaßleistun erforderlichen trage die fortlaufende Ueber- | quf Bewilligung von Jnvaliden- und Altersrenten (8 75) | werden. Q l TCUBI en ad H -z2UIReI (I

weisung der vollen Rente, im übrigen die fortlaufende Ueber- | oder auf Beitragserstatiungen (8 95) sowie die BeentoStue Streitigkeiten über die Wahlen werden von derjenigen ? ® _weijung von höchstens der halben Rente beanspruht werden. | der Anträge au Rentenbewilliaungen; Behörde ‘entschieden, welhe die Wahlordnung erlassen hat. M 173. Berlin Dienstag den 95 Juli j f

8 Ba. (88 2 A U der Entziehung von Jnvalidenrenten 8 40h. f E s 1899, : Der Antrag auf Ueberweisung von Rentenbeträgen (8 35 , 99); : treter d beitacb d : Bebvrd bis 4) ije bei e de n 8 75 E S T tine (88 4 E lia der Einstellung von Rentenzahlungen auf Vie nenen ‘Frfüllane ibrer Dblicgendeitee u (Fortseßung aus der Ersten Beilage.) schriften von dem Kommunalverbande beziehungsweise von der 8 51b A N J Eon) ower 10 No) Um den Sr)aÿ ur „ene e P : BH j untere Verwaltungbbehörde zu verpflichten. ' Landesregi e Pia: | 51D. vorübergehende Unterstüßung handelt, ist der Anspruch bei 4) die Benachrichtigung des Vorstandes der Versicherungs- Durch die höhere Vervaliunatbeböede sollen über die 2) Statut. ficherungsanstalt über mebr Da En ris Ver: | Jede Rentenstelle besteht aus cinem ständigen Vorsizenden, seit Beendi des ge pi E fta Res in Monaten apa A Fälle M O D n Dee D urin Reihenfolge, in welcher die Vertreter zu den Verhandlungen 8 dba werden die Beamten von der Landesregierung bestellt; diele fang e Aa gn t Af pad rés s aus Beisigern ; ihr werden eit Beendigung der Unterstüßung geltend zu machen. Fälle, i d : : N | E j j ; : * 4 E ie erforderlichen Hilfsbeamten beigegeben.

„Den Gemeinden und Armenverbänden sieht die Gelend- | dati Verfiherle durch ein Heilverfahren vor baldigem Ei V Ele den Uerireteri ustebeadén Berige (88 0 68) wehe vaA Va U e N, Sa qu ercidilón, ira A Geier i rente DUeRUR Ee Amtsdauer und der Bezüge des Vor- machung des Ersaßanspruchs auch dann zu, wenn die hilss- e de i 4 8), | sowie die sonstigen dur das Verfahren entstehenden baaren selbe muß Besti h d. Vas: | Gebiete mehrerer Bundesstaaten so entscheidet üb oenven und der Stellvertreter erfolgt dur den Vorstand der bedürftige Person, welcher ein Anspru auf Jnvaliden- oder | daß Ee von O bei Durchführung eines Auslagen sind von der Versicherungsanstalt zu erstatten. 1 h ens treffen : i stellung der Beamten, falls ‘Ein entscheidet über die Be- Versicherungsanstalt. Die Ernennung des Vorsißenden und Altersrente zustand, vor Stellung des Rentenantrags verstorben | Heilverfahrens die Erwerbsfähigkeit wiedererlangen werden Die untere Verwaltungebehörde ist befugt, Zeugen und wet ; L Ra Zahl der dem Vorstand angehörenden Ver- | theiligten / „07s ein Einverständniß unter den be- | der Stellvertreter erfolgt nah Anhörung des Vorstandes d

| V0 i i; ) ; i ( wa ) beitgeber und der Versicherten: Jelligten Landesregierunaen nicht erzielt wird, der Reichs- | di ; ata g des Borstande ist. Die Bestimmung im § 31 Abs. 4 findet entsprechende An- | 33 Abs. 2), daß die Invalidenrente zu entziehen ist Sachverständige uneidlih zu vernehmen. me t ib roeug ree E i kanzler. Die Bezüge der Beamte : : j die mit der Verwaltun dex Angelegenheiten des weiteren endung. S 33 Abs. 1) oder Rentenzahlungen einzustellen sind 34); Fi 5 ) über die Zahl der Mitglieder, die Obliegenheiten und | F; t uge der Deamten und ihrer Hinterbliebenen | Kommunalverbandes betraut Ö ür diejeni E Streitigkeiten, welche zwishen den Betheiligten über den 6) die Auskunftsertheilung über alle die Jnvaliden- ag Mas N der Verficerungsanstalt ift befugt, auf feln M Die Me Dung Des Ausschusses, über die Be- es Neben den efiherungsanfialt zu vergüten dem V aber, in welchen die a E bes Vorstandes U versiherung betreffenden Angelegenheiten. Aofien bbs Verfahrens zur Lad il legen dde di Vulk eund, ines Vorsißenden und über die Art der Beschluß- Vertreter der Arbeitgeber und der REESerleA ame uda der Landes-Zentralbehörde zu ernennen sind (8 47 Abs. 1), durch 7 Besoldung wird ihnen nit gewährt. E Aae und Wohnort des Vorsigend nd seiner Stell- enden und seiner Ste

Anspruch auf Ang von Eng elvogen ent- ehen, werden im Verwaltungsstreitverfahren oder, wo ein 8 40e. willen oder durch ein auf Verschleppung oder Jrreführung 3) Über die Form, in welcher der Vorstand seine Willens- Dur das Statut kann bestimmt werden, daß dem V H o ay dem Vor: | vertreter sind in dem Bezirke der Rentenstelle vom Vorstande

h , olhes nit besteht, dur die dem Ersäzberechtigten vorgeseßte ; : t : er Di | Een aléhórde A Die Cane der leßteren Bee ällen N Ai (28 D ElS Lb 9 Me aMing R A M Ga Le E Hat Vira erklärungen kundzugeben und für die Versicherungsanstalt zu | stande neben den vo t S N Mneegal eines Monats nach der Zuftellung im Wege e 8), auf Das M h E bs hi k i E Menn: waltungsbehörde dur die Landes-Zentralbehörde geregelt. E 0b jowie ber die Uri, in welcher die Veshluß- | hôrea sollen. Dies lben ut E Tenonei ange bay Versicherungsanstalt zu veröffentlichen ret (Z 8), auf das Maß der Erwerbsfähigkeit des Renten: : geregelt. fassung des Vorstandes und seine Vertretung nah außen er- besoldet ober unbesoldet fie Go A as Statuts Wird die Stelle des Vorsigenden der Rentenstelle von i: E c1oungen zu |} einem mittelbaren oder unmittelbaren Staatsbeamten im

des Rekurses nah Maßgabe der ZZ 20, 21 der Gewerbeord- |- | ¿werbers (88 4, 9, 10) sowie darauf zu erstrecken, ob und B. Verfi it folgen soll; [ : . Versicherungsanstalten. 4) über die Vertretun gewähren sind, hat der Ausshuß 48) die Anstellungs- Nebenamte verwaltet, so unterliegt er hinsichtlich seiner

nung angefochten werden. E ES / L : g angef 8 35 b. 4 a von den Befugnissen der §8 11, 12e Gebrauch zu 1) Sevi ang ver bew Curfiauhi: g der Versicherungsanstalt gegen- bedingungen festzuseßen Thâtigkeit al i i der 35, 35 a gelten auch für Be- 5 ; L at 4 ° 4 j ) N ; i âtigkeit als Vorsißender der 9 isziplinar- Die Bestimmungen S8 g ch f In den Fällen des § 40b Ziffer 2 hat sih die Begut- 8: 41, A 9 e O Dee Belsiger Ier Schiedsgerichte, welche Der Vorsigende des Ln s hat Beshlüfe der Organe dia der ihm n Baupiande vorcccite Ad M L e j » : , è . d über die Neigenfolge, in welches vis | der Versicherungsanstalt, welche gegen die geseylichen oder feherungsanslalt; ihn Bestellung erfolgt dur& ven Vorsload

triebsunternehmer und Kassen, welche die den Gemeinden oder 2 : Armenverbänden obliegende Verpflichtung ri Unterstüßung era (888 dl6E 1) fortle Daraut, M das N uns Die Versicherungsanstalten werden nah Bestimmung der je vier betragen muß, und über die Reibe i i Hilfsbedürftiger auf Grund geseßliher Vorschrift erfüllen. inwiewalt von dev Befugniß des & 33 Abs. 2 Sah 3 Gebrauch Landesregierungen für weitcre Kommunalverbände ihres Ge- Beisißer zu pn E Mid E aen oige, in welcher die statutarischen Vorschriftcn verstoßen, mit aufshiebender Wir- | d i 5 ;

36. zu machen ist. biets oder für das Gebiet des Bundesstaats oder Theile des- 6) über die Höhe t, nab 8 4 Mf 3 8 58 _| kung unter Angabe der Gründe zu beanstanden. Die An- Nene ddn talt nah Anhörung des Vorsißenden der

Fabrikkassen, Knappschaftskassen, Seecmannskassen und | Die Begutachtung muß ferner über alle diejenigen Fragen O let hrere Buiibtsläcien der Aal währenden Vergütungen : [l D, ôu ges } fechtung erfolgt mittels Beschwerde an die Aufsichtsbehöcde. E 51 andere für gewerbliche, landwirthschaftliche oder ähnliche Unter- | si verbreiten, welhe für die Entscheidung des Vorstandes der uh kann für mehrere Bundesstaaten oder Gebietstheile 7) über die Aufstcllung des Voranschlags: Die Zahl a R O, . nehmungen bestehende Kasseneinrihtungen, welhe ihren nah | Versicherungsanstalt von Belang erscheinen. derselben sowie für mehrere weitere Kommunalverbände eines 8) über die Aufstellung und Ab E 4) Ausschuß. Die Zahl der Beisißer beträgt, solange nit durch die den reichsgeseßlichen Bestimmungen versicherten Mitgliedern fans S 40d s eine gemeinsame Versicherungsanstalt errichtet soweit hierüber nicht oon Dee für Ln Sis bet, Veesieenan: S 48 Klase ber Arbettaeb : in her B Mde e E i Gs O

j Shialoit S “l werden. l E T 4 A0 „Oh : ‘ungs- 2 : © N l Arvellgeder und der Versicherten je vier. ade T atbren e Tee bie Id Aan e Ist die untere Verwaltungsbehörde in den Fällen des In der Versicherungsanstalt sind alle diejenigen Personen E Mgen Landes - Zentralbehörde Bestimmungen ge- ia Aalen e E an liia A H raa Nuf Die E der Beisißer finden die Vorschriften der olche Personen, welche auf Grund der reihsgescß!ihen Be- | 8, 40 b Ziffer 1 und 2 der Ansicht, daß das Gutachten gegen | zu versichern, welche in deren Bezirke beschäftigt werden. Auf 9) über die Veröffentli Suia der Nea ran: und der Versicherten besteht. Die Zahl der ot teétie ied S9 40f, 40g entsprehende Anwendung. cen einen Anspruh auf Jnvaliden: oder Altersrenten | die Gewährung einer Rente oder für die Entzichung einer | die Bestimmung des Beschäftigungsorts finden die Vorschriften 10) über die öffentlihen Blätter aeb a M S bis zur Genehmigung des Statuts dur die für den Siß der S 614d. haben, um den erth der leßteren oder zu einem geringeren | Znvalidenrente abzugeben sei, so hat sie vor Abaabe ihres | des Z 5a des Krankenversicherungsgeseßes Anwendung. So- machungen zu erfolgen haben : : ) | Versicherungsanstalt zuständige Landes-Zentralbehörde, später | „_, Der Vorsißende, dessen Stellvertreter und die Beisizer Betrage zu ermäßigen, sofern gleichzeitig die Beiträge der | Gutachtens die im Z 40 c bezeichneten Fragen unter Zuziehung | weit die Beschäftigung in cinem Betriebe statifindet, dessen 11) über die Voraussezungen einer Abänderung deg | dr das Statut bestimmt. , sind auf die gewissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten ihres Betriebsunternehmer und Kassenmitglieder oder im Falle der | 1e, eines Vertreters der Arbeitgeber und der Versicherten Sig in dem Bezirk einer anderen Versicherungeanstalt belegen Statuts. N 9 Diese Vertreter werden von den Vertretern der Arbeit- | Amts zu verpflichten; dasselbe gilt für die Hilfsbeamten der Zustimmung der Betriebsunternehmer wenigstens diejenigen | (3 40 e) in mündlicher Verhandlung zu erörtern. Auf seinen | ist, fann mit Zustimmung E n, Met rae s 45h. geber ‘und der Versicherten bei den unteren Verwaltungsbehörden | Nentenstelle, insoweit sie niht bereits als Beamte der Ver- der Kassenmitglieder in entsprehendem Verhältnisse herab- | Antrag oder wenn es die Aufklärung des Sachverhalts er- | anstalten die Versicherung auh bei der Versi )erungsanstalt Dem Ausshuß müssen vorbehalten werden: (S 40 e) sowie von den Beisißern der Rentenstellen (8 51 þ) siherungsanstalt einen Diensteid geleistet haben. Die Ver- gemindert werden. Auf statutenmäßige Kassenleistungen, welche | fordert, ist der Rentenbewerber oder Rentenempfänger zur | des Betriebssißes „erfolgen. “Diese Zustimmung muß auf An- 1) die Wahl der nit beamteten Mitglieder des Vor- | i€ getrennt von den Arbeitgebern und den Versicherten gewählt pflihtung des Vorsigenden erfolgt durch die ernennende Be- vor dem betreffenden Beschlusse der zuständigen Organe oder | mündlichen Verhandlung zuzuziehen; in en Falle ist derselbe | trag des zur Beitragsleistung verpflichteten Arbeitgebers er- standes sowie die Wahl der Beisiger der & es i e Vor- 49 | hörde (8 61h Abs. 2) - ober einen von thr biermit, Lee vor dem 1. Januar 1891 aus der Kaße bewilligt worden sind, | von dem Termine zur mündlichen Ver andlung zu benach- | theilt werden, wenn die beschäftigten Personen Mitglieder einer 2) die Feststellung des Voran lags : gerichte; Die Wahl der Vertreter erfolgt nah näherer Bestimmung öoffentlihen Beamten, die Verpflichtung der anderen Personen erstreckt sih die Ermäßigung nicht. rihtigen. Aus dem Gutachten muß ersichtlich sein, wie jeder | für den Betrieb errichteten Betriebs- (Fabrik-) Krankenkasse 3) die Prüfung der Jahresre Bus, und diz Autfellun einer Wahlordnung, welhe von der für den Sig der Ver- durch den Vorsizenden.

Die hierzu erforderlihe Abänderung der Statuten bedarf der beiden Vertreter gestimmt hat. sind. Findet die Beschäftigung vorübergehend im Ausland, von Erinnerungen gegen Vidfelbs: ( U] g sicherungsanstalt zuständigen Landes-Zentralbehöcde oder der | Durch das Statut sollen über die Reihenfolge, in welcher der Genehmigung: der zuständigen Landesbehörde. Die leßtere | , Der Vorstand der Versicherungsansialt ist berechtigt, auch | aber in einem Betricbe siatt, dessen Siß im Jnland belegen 4) die Zustimmung zu Bes Glüfsen dea Vorstandes, welche | t dieser bestimmten Behörde zu erlassen ist, unter Leitung die Beisißer zu den Verhandlungen zuzuziehen sind, Be- ist befugt, eine entsprehende Abänderung der Statuten ihrer- | in anderen als den in den G2 40b, 40c angegebenen Fällen und | ist, so erfolgt die Versicherung bei der Versiherungsanstalt die Erwerbung, die Veräußerung oder die Belastung von | cines Beauftragten dieser Behörde. Bei gemeinsamen Ver- stimmungen getroffen werden. , seits mit rehtsgültiger Wirkung vorzunehmen, sofern die zu über andere Fragen das Gutachten der unteren Verwaltungs- | des Betriebssißes. ; ; i E Grundstücken der Versicherun sanstalt betreffen ter nicht sicherungsanstalten wird die Wahlordnung, sofern ein Ein- Der Vorsißende seßt die den Beisißzern zu gewährenden den erwähnten Kafieneinrichtun en beitragenden Betriebs- | behörde in der im Abs. 1 angegebenen Form zu verlangen. Bei ausländischen Binnenschiffen gilt als Beschäftigungs- nach dem pflihtmäßigen Ermessen des Vorstandes Gefahr E verständniß unter den betheiligten Landesregierungen nicht er- | Bezüge (8 58) fest. Jhm steht die unmittelbare Dienstaufsicht unternehmer oder die Mehrheit Fre Kassenmitglieder die Ab- S 40 dd. ort des Personals E F L Den aal), a Verzug ist ; zielt wird, durch den Reichskanzler erlassen und die Wehl über die Hilfsbeamten der Rentenstelle zu; Disziplinarstrafen änderung beantragt haben, die leßtere abec von den zuständigen Die höhere Verwaltungsbehörde (8 138) kann nah An- deren Bezirke das Schiff bei Ueberfahren der Grenze zuerst 5) die Beschlußfassung über die Bildung von Nütver- durch einen von demselben ernannten Beauftragten geleitet. gegen dieselben verhängt jedoch, sofern t bei der Rentenstelle Organen der Kasse abgelehnt worden ist. Bruder quf Mtvas 1% VOOnde Tür. den Bödiet einer eintritt. é s sicherungsverbänden (8 65); L Für jeden Vertreter sind mindestens ein erster und zweiter | (M Hauptamt angestellt sind, der Vorstand der Versicherungs-

Der Ermäßigung der Beiträge bedarf es nicht, sofern die Merfiberüngdanstalé over Dbelle desselben bestimmte Gemeinde- : 04D 6) die Abänderung des Statuts: Ersaßmann zu wählen, welche denselben in Behinderungsfällen anstalt, im übrigen die ihnen im Hauptamt vorgeseßte dur die Herabminderung der Unterstüßungen ersparten Be- | behörden als untere Verwaltungsbehörden im Sinne des § 40 b Tie Errichtung der Versicherungsanstalten bedarf der Ge- 7) bie Ueberwachung der Geschäftsführung des Vorstandes. | {U erseßen und im Falle des Ausscheidens für den Rest der | Dienstbehörde. träge zu Sn Wohlfahrtseinrihtungen für Betriebsbeamte, | bezeichnen und mit der Wahrnehmung dec in den 88 40), 40e | nehmigung des Bundeéraths. Soweit die Genehmigung nicht è Der Entwurf des Voranschlags (Ziffer 2) ist spätestens | Lablperiode in der Reihenfolge ihrer Wahl einzutreten haben. i S 61 e.

Arbeiter oder deren Hinterbliebene verwendet werden sollen und vorgeiebenen Geschäfte betrauen H : ertheilt wird, kann dec Bundesrath nah Anhörung der be- i zwei Wochen vor der zur Festseßung desselben anberaumten Streitigkeiten über die Wahlen werden von derjenigen Auf die Zuziehung je eines Vertreters der Arbeitgeber diese anderweite Verwendung durch das Statut geregelt und | : theiligten Landesregierungen die Errihtung von Versicherungs- | Sigzung des Ausschusses der Aufsichtsbehörde in Abschrift vor- Behörde entschieden, welche die Wahlordnung erlassen hat. und der Versicherten bei Erstattung von Gutachten finden die von der Aufsichtsbehörde Loms wird, oder soweit die Bei- L E ai tungsbehörde (840%) anstalten anordnen. | ulegen. „Diese ist befugt, Anstände zu erheben, insoweit der Den Vorsiy im Aus\ Ö 49a. brt b E e A bef Z entsprechende Anwendung. Für den Bezirk jeder unteren Verwaltungsbehörde (S 40h L A8 zoranshla * Thei i lichen ober f 2 usschusse is j d nstelle cfugt, Zeuge S zirt J g S 43 [lag oder Theile desselben den geseßlichen oder statuta- des Statuts der Vorsißende asse R e Le VerficherBnd uncidlih zu vernehmen. 9%, Bde, 1A CARIO E I SLÉ,

träge in der bisherigen Höhe erforderlich und, um die der : i x : | werden Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten gewählt ; Der Siß der Versicherungsanstalt wird dur die Landes- Derdarves i acta prag Ne b Der Vorsißende des | anstalt Derselbe beruft die Mitglieder des Ausschusses S

e : et, nstalt. selb i “L j :

pflih en Beschluß des Ausschusses, durch diejenigen Mitglieder, welhe am Erscheinen bébindert find Ler Dortittabe N E E cinshließlih der Bezüge des

ihenden, der Beisi

Kasse verbleibenden Leistungen zu deen. ; Zahl beträgt, fol T ditr& bietend BEAH ,„ solange n ur diejenige Behörde, ; e. S 38. eren ay! velragl, }0 / I Las regierung bestimmt. i i ; : e a es ; A A T Wey Beile J Brant s | Fell dimm f, aus der Rasse des Arten 0d dee | gu Vettciele erlln ita fo seim v Bg | mden gemi § #4 du islten "d RridGRt | pes dem Vsihanin "ded Varsantee edo neen 5 36 finden auch auf die zur Fürsorge für Znvalidität und | Roricherten ie vier. Die Bestimmungen der 88 51 i bis 52 þ, | Der Gebietstheile derselben errichtet, jo u den D1ÿ, n D E sind die Ersagmänner zu laden. | f Alter bestehenden Kassen Anwendung, hinsichtlich deren auf | 5g big 60, 69 finden entsprechende “t \ e L O Tia ber E A MEGN Das Statut bedarf zu feiner Gültigkeit der Genehmigung Die Mitglieder des über das Statut berathenden Aus- | |herungsanfalt. : ; des Reichs-Versicherungsamts. Dem legteren Bub bie vos {usses erhalten für ihre Theilnahme an diesen Berathungen Ante iee s S A S enispredene D ird das Verfahren der Renten-

Grund ortsstatutarisher Bestimmungen eine Verpflichtung zum S 40f ; 8 44. em Ausschuß über das Statut gefaßten Beschlü ; Vergütungen, welche von der für den Siß der Versicherungs- 2 gefaßten Beschlüsse mit den anstalt zuständigen Landes-Zentralbehörde zu t nieen find, stelle durh den Vorstand der Versicherungsanstalt geregelt.

Beitritte besteht. S ie V Arbeitgeb d der Versicherten werden ; ; ; 1 ; : :

Insoweit den nach Maßgabe der reichsgeseßlihen Be- | von den Vorständen der im Bezirke der unteren Verwaltungs- ada O nouben Ao Gericht Haa E gad A en DotNang MANEN einer TENMS, Os i 8 Blg

: é T ; " Z E G6 e ä Hre U, L i: ° h i ; i Cn: y Ÿ : ene in eze Anspcas” auf Ersag des Pren bus S M Aralenfoneri, SAaNPMORNREL, Dina fen A Haag! lieren e Ra Ia he nue Doifine Vir g B e Me ung des Le d-Dersidernnggnmes, 9) Rentenstellen. ibren Gie e Sa raidRTe „fann Nentenstellen, welche ; ein l / / R As - hae ubigern das Anstaltsvermögen, b elche die Genehmigung versagt wird, findet binnen j 8 51. f clete des Dundes|taais haben, statt der T Tele aof de Met eTaca nta As t ava E Nui Ae Bed, VoA Bee der Verpflichtungen der Versicherungsanstalt niht ausreicht, einer Frist von vier Wochen, vom Tage der Zustellung an „Für die Wahrnehmung der den unteren Verwaltungs- Begutachtung der Anträge auf Bewilligung von Fnvaliden- g Z Me Des L 18 amn Ö g leuten sowie von den Vorständen derjenigen eingeschriebenen | der, Kommunalverband, für welchen die Versicherungsanstalt den Vorstand ab, die Beschwerde an den Bundesrath statt. behörden nah 88 40b, 40e, 40d obliegenden Geschäfte | 1? Altersrenten und statt der Begutachtung der Entziehung von dieser zu gewährenden Rente über. ober auf Gruid ‘landesgeselichér Vocsérifién éericueien | Ltiel ist, im Falle seines Unvermögens oder wenn die Ver- Wird innerhalb dieser Frist Beschwerde nit eingelegt | können für den Bezirk der Versicherungsanstalt oder Theile | pon Znvalidenrenten und der Einstellung von Rentenzahlungen 8 40. ilfskassen gewählt, welche die im § 75 a des Krankenver- siherungsanstalt für den Bundesstaat oder Theile desselben oder wird die Versagung der Genehmigung des Statuts vom | desselben vom Vorstande der BerkiGeruncguntal A E die Beschlußfassung über diese Anträge, Entziehungen und Unpfändbarkeit der Ansprüche. L erungsgesezes vorgeschene Bescheinigung besißen und deren S is E Su ea Ra ae. dit ie nedides Mériéniidt OURDeRratt aure galten, so dat das Reichs-Versicherungs- igs Mee 4 Zuf Dia eRA sowie berirnee An Bde Anträge i i : Ait cu ad M % Zst die Versich L i f alb vier Wochen eine abermalige Beschlu5fassun Erforderlich ist jedo die Zustimmung des \ cLarrUngen Uverlragen. An Weisungen des e Aa Na e Malblide Be Tone vi Beirt ny Uber denx Bezirl der Unteren VerwangEeyarde verbände oder Bundesstaaten oder Theile solher errichtet, so anzuordnen. Wird auch dem anderweit be L O uns Vexficherunggaristalt, auferdere bet Versigerimata iein, für Vorstandes ist die Rentenstelle bei Beschlüssen dieser Art nicht { ebunden. Jedoch ist die Rentenstelle verpflichtet, über die

stimmungen fih ergebenden Ansprüche i Dritte jowie deren | nit hinaus erstreckt. Soweit die im § 1 bezeichneten i i L T4074 Anstal : i eh i

s » ; it tli tva 4 : x3 5 bemißt sih deren im Falle der Unzulänglichkeit des Anstalts- die Genehmigung endgültig versagt oder kommt ein Be chluß f welche die beamteten Mitglieder des Vorstandes v i ; Ee

Verpfändung oder Pfändung hat nur insoweit rehtlihe Wir- ] Personen solhen Kassen nicht angehören, ist nach des Ausschusses über das Statut n schluß Kommunalverbande zu bestellen sind, auch bi Zustimmung des einen Rie M Lten E s E / ies vom Vorstan

i : | ÿ i de Haftung nah dem Verhältnisse der auf icht zu stande, so wird ei kung, als sie erfolgt: Bestimmung der Landesregierung den Vertretungen der | Vermögens eintretende Pa * : l j zu stande, so wird ein | K ! i j : s : Grund der lehten Volkszählung festgestellten Bevölkerungsziffer solhes vom Reichs-Versicherungsamt erlassen. Jn leßtere mit der Verwaltung der Angel iten di - ti iei / guf Det Deine aer Medelinug, lar Mans a En i R erun oe egi E vas rae ute 69 derjenigen Bezirke, mit welchen sie an der Versicherungsanstalt alle hat das Reichs-Versicherungsamt 2 Kostèn v Ver- verbandes betrauten Organs, bel, Verfibecunca e N beantragt wird. Fine Arbeitgeber oder einem Organe der Versicherungs- ie Fin it E äbnli Mt d b Zahl dieser Per- betbeiligt sind. : 4 : iherungsanstalt die zur Ausführung des Statuts erforder- | für welhe die beamteten Mitglieder des Vorstandes von der Die im Z 40 h Abs. 5 dem Vorstand der Versicherungs- anstalt oder E Mitglied eines folhen Organs gegeben a R lade Be Val E A N E ein rug Die Mittel der Versicherung8anstalt dürfen für andere als lichen Anordnungen zu treffen. Landesregierung zu bestellen sind, die Zustimmung der Landes- | stalt eingeräumte Befugniß steht in diesem Falle der Renten- worden ist; Seit bie Brciiaate Tee bereitete Kassen es Vereini ungen { die in diesem Gesche vorgesehenen Zwecke nicht verwendet Abänderungen des Statuts bedürfen der Genehmigung | Zentralbehörde oder, sofern mehrere Landes-Zentralbehörden | le u. Jm übrigen wird das S von der für den 9) Me S, bex ini & 860-UDE: 4: her Sivflprezeßs e Le Ba af h do O Berdatarn bob Arbeitneh f wérden. Jhre Einnahmen und Ausgaben sind gesondert zu des Neichs-Versiherungsamts. Gegen die Versagung der Ge- | betheiligt sind und ein Einverständniß unter ihnen nicht erzielt Sig der Versicherungsanstalt zuständigen Landes-Zentral- ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai | {usammenaeseut fmd. ne "V Wahl die den Arbeit- | verrechnen, ihre Bestände gesondert zu verwahren. nehmigung findet binnen vier Wochen, vom Tage der Zu- | wird, die Zustimmung des Reichskanzlers. behörde, bei gemeinsamen Versicherungsanstalten aber, sofern 1898 (Reichs-Gesegbl S 369) bezeichneten Forderungen ; M anmenge is D Mitalied v V e "j N L s Die Versicherungsanstalt darf andere als die in diesem stellung ab, die Beschwerde an den Bundesrath statt. Die Landes-Zentralbehörde kann im Falle des geschäft- | in Einverständniß unter den betheiligten Landesregierungen 3) zur Deckung von Soederinaèn der nah S8 35 "35b H E d E Nebeitacb O gd va V fiche Sn as Gesetz ihr übertragenen Geschäfte niht übernehmen. __ Nah Feststellung des Statuts sind durch den Vorstand | lihen Bedürfnisses, insbesondere in Gegenden mit dichter Be- nicht erzielt wird, dur den Reichskanzler geregelt. ersahberetigten Gemeinden und Armenverbände sowie der an ZiToenden Mitglieder dcs Vor tandes nut an der Wahl der 8 46. D era gee: i uen e Veröffentlichungen der L na Anhôrung von Vorstand und Ausschuß der 6) All i i deren Stelle getretenen Betriebsunternehmer und Kassen. Vertreter der Versicherten theil. Vorstände, in denen Arbeit- Die durch die erste Einrichtung der M erungdan ait Bezirk Vai Verstcheru b 44 Sara O ae us A Pg Vat gg A, E der L Le Ds ) gemeine Bestimmungen. De gen MAE E guf erun en | geber nicht vertreten sind, nehmen nur an der Wahl dec Ver- | entstehenden Kosten sind von dem Kommunalverband oder dem sißenden des Vorstandes bekannt zu machen. Veränderungen f betrauten Organs für Bezirke E Nerirtttias sbehörden ; S 51 i. Br ezogene Unfallrenten un schädigungen, M er | treter der Versicherten, Vorstände, in denen Arbeitnehmer niht | Bundesstaat, für, welchen sie errichtet wird, vorzuschießen. sind in gleicher Weise zur öffentlihen Kenntniß zu bringen oder für einzelne Gemeinden, in welchen nicht is 10 en | Die Anzahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Ver- Inspruch auf diese nah S8 39, 76 - Abs. 2 auf die Ver- vertreten sind, nehmen nur an der Wahl der Vertreter der | Für gemeinsame Versicherungsanstalten sind die Vorschüsse 3) Vorstand gen. die Bebenetiina der im Abs, 1 gers S 40 dd ] sicherten in den Organen der Versicherungsanstalt muß ficherungsanflalt übergegangen ist, auf aues Beiträge, Arbeitgeber theil. L i i beim Mangel einer Vereinbarung nah dem im § 44 Abs. 2 10° ea Gemeindebehörden übertragen ist die even A N gleich sein. pv gezaß g pa Mz ad Wid Al e e N dbrers 4 auf Bis Vorstände folcher nete für Men Ter tue vorgesehenen Verhältnisse zu leisten 4 / Die Versicherungsanstalt wird dur einen Vorstand ver- | stellen anordnen. Sollen solche Stellen für Bezirke errihtet 5 5 GLL e B R bés VeriGerunagansttlten verhängten Gelds besondere Aa ene ans E nne J BO , 7, Ta besteht, Die geleisteten aron sind von der Mer 1Meritige waltet, soweit nicht einzelne Angelegenheiten durch Gese oder | werden, welche sich auf die Gebiete mehrerer Bundesstaaten Wählbar zu Vertretern der Arbeitgeber und der Ver- strafen ävsaeretnet N 9 © j sind L O Al beit G pa E. infen anstalt aus den zunächst eingehenden Verjicherungsbeiträgen Statut anderen Organen übertragen sind. erstrecken, so kann der Reichskanzler, falls ein Einverständniß Pei sind nur deutsche, männliche, volljährige, im Bezirke Gee act, der Berechtigte den Anspru: auf | in Gatte si t rf: r Lina 3ama By Stg de h v d zu erstatten. aueaaia U e Versicherungsansialt gert und hre E n C Landesregierungen nicht erzielt wird, ift, voi: Sig a xd Schöffen. unfähig ist (8 32 des Ge- L ; i } eten. e Vertretung erstreckt \i re Errichtung anordnen. / A der ubieren Vertwltungubehöebe genctmmict wit 10 A ves Vemiiben Debnen 009 düxfen nicht Mital Mes ves Dle e Dee E gn A a für hat trbg R isl Cra der Bersicherungsanstalt und O Bähltar O elekt der Arbeitgeber sind nur die II. Organisation, Vorstandes (Z 46) oder eines Schiedsgerichts (Z 70) sein. d A bec Abi Midi eine Ara vollmacht erforderlich ist. e Eigenschaft einer S bla Behörde. Arbeitgeber „der nach Maß abe, dieses Ges eyes pers erien ; 40g. : ' Der Vorstand der Versicherungsanstalt hat die Eigen- Außer den im § 51 Äbs. 1 bezei rficherten Li, Sa eer LYTer VETIEDS U i ! l j i eichneten Aufgaben ka j ‘vers schaft einer öffentlihen Behörde. Seine Geschäfte werden | der Vorstand der Versicherunganstal dute E des Real Bee Ade vis-00f Genn De M A 2

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ger und der Hilfsbeamten sowie die Kosten des Verfahrens vor der Rentenstelle aat vie Ver-

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Mitwirkung der Landesverwaltungs- und l l : : Versicherungsanstalten und ihre Organe (§8 41 ff.), durch | Versicherungsanstalt zuständigen Landes-Zentralbehördé oder oder e Kontrole über die Entri es Diejenigen Versichert S B52. E Sch ros d: (58 70 ff.) sowie dur das Neichs-Versiherungs- | der von dieser bestimmten Behörde zu erlassen ist, unter anstalt errichtet ist, wahrgenommen. Die beamteten Vorstands- migung der für den Sig der Rentenstelle zuständigen Landes- | geber Lecfierun z tbtiae (S9 1, S , welche als A amt und die Landes-Versicherungsämter (S8 74 Þþ ffff.). Leitung eines Beauftragten dieser Behörde. Bei gemeinsamen mitglieder, von denen eines als Vorsigzender zu bezeichnen | Zentralbehörde können der Rentenstelle durh den Vorstand | beschäftigen, wer A bei d Bildun x g: L dias

ist, werden nach Maßgabe der landesgeseßlihen Vor- ! noch weitere Obliegenheiten übertragen werden. eunGaniialt den Arbeitgebern zugerecnet. E

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Die Durchführung der \nvalidenversicherun erfolgt unter Die Wahl der Vertreter erfolgt nah näherer Bestim- : rg agt pur mung einer Wahlordnung, welche von der für den Siß der von einem oder mehreren Beamten des weiteren Kommunal- | Ausschusses der Rentenstelle d verbandes oder Bundesstaats, für welchen die Eng der Beiträge übertragen; in gleicher Weise und mit

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