1899 / 173 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 25 Jul 1899 18:00:01 GMT) scan diff

8 52a.

Die Wahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Ver- en erfolgt auf fünf Jahre. Die Gewählten bleiben nah blauf dieser Zeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger das “Dabl6 angetreten haben. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. “Personen, welhe die Wahl ohne zulässigen Grund P S 60) ablehnen, ohne genügende Entschuldigung zu den igungen nicht rehtzeitig K einfinden oder ihren Obliegen- heiten in anderer Weise sih entziehen, können vom Vorsißenden des Vorstandes mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark und, wenn es sich um Beisißer der Rentenstellen handelt, vom Vor- fa der Rentenstelle mit Geldstrafe bis zu einhundertund- unfzig Mark belegt werden. i Kommt eine A niht zu stande oder verweigern die Gewählten ihre Dienstleistung, so hat, solange und soweit dies der Fall ist, die für den Siß des Organs zuständige untere E gende die Vertreter aus der Zahl der Arbeit-

geber und der Versicherten zu E

Werden hinsichtlih eines Gewählten Thatsachen bekannt, welche dessen Wählbarkeit nah Maßgabe dieses Geseßes auë- schließen oder welhe sih als grobe Verleßungen der Amts- pflicht darstellen, so ist der Gewählte, nachdem ihm Gelegenheit ur Meoung gegeben worden ist, durch Beschluß des Vor- A andes seines Amts zu entheben. Gegen den Beschluß ist inner- halb cines Monats Beschwerde beim Reichs-Versicherungsamt zulässig; sie ist ohne aufshiebende Wirkung.

| 8 58. Ehrenämter.

Die den Organen der Versicherungsanstalt angehörenden Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten verwalten ihr Amt als Ehrenamt und erhalten nah näherer Bestimmung des Statuts Ersay für baare Auslagen, die Vertreter der Versicherten außerdem einen Pauschbetrag für Zeitverlust oder Ersaß für den. ihnen entgangenen Arbeitsverdienst. Den am Orte wohnhaften Beisigern der Rentenstellen aus dem Stande der Arbeitgeber kann unter Wegfall des Ersaßes für baare Agtagen ein Pauschbetrag für Zeitverlust durh das Statut zugebilligt werden. A

DI.

Haftung der Mitglieder der Organe.

Die Mitglieder der Organe haften der Versicherungs- anstalt für getreue Geschäftsverwaltung wie Vormünder ihren Mündeln und unterliegen, wenn sie absihtlih zum Nachtheile der Versicherungsanstalt handeln, der Strafbestimmung des 8 266 des Strafgeseßbuchs.

8 60. Ablehnung der Wahlen.

Wahlen zu Ehrenämtern können von den Arbeitgebern der nah Maßgabe Ia Gesehes versicherten Personen und von bevollmächtigten Betriebsleitern solher Arbeitgeber nur aus denselben Gründen abgelehnt werden, aus welchen gemäß è 1786 Abs. 1 Ziffer 2 bis 4 und 8 des Bürgerlichen Geseh- uchs das Amt eines Vormundes abgelehnt werden kann. Die Wahrnehmung eines auf Grund des gegenwärtigen Geseßes oder der Unfallversiherungsgeseßge oder des Krankenversiche- aae übertragenen Ehrenamts steht der Führung einer Vormundschaft gleih. Durch das Statut (Z 45 a) Vitnen noch andere Ablehnungsgründe festgeseßt werden.

Die Wiederwahl kann für eine Wahlperiode abgelehnt werden. : a

S So lange der Vorstand oder la noch nicht gebildet ist, oder so lange diese Organe die Erfüllung ihrer geseßlichen oder statutarishen Obliegenheiten verweigern, hat der Vor- sißende des Vorstandes die leßteren auf Kosten der Versiche- rungsanstalt wahrzunehmen oder durch Beauftragte wahr-

nehmen zu lassen. S 61a.

Abstimmung.

Bei Abstimmungen der Organe giebt im Falle der Stimmengleichheit die Stimme des Vorsißzenden den Ausschlag.

62. Unbehinderte Ausübung der Funktionen.

Die Vertreter der Versicherten haben in jedem Fall, in welchem sie zur Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten berufen werden, die Arbeitgeber hiervon in Kenntniß zu sehen. Die Nichtleistung der Arbeit während der Zeit, in welcher die be- eichneten Personen durh die Wahrnehmung jener Obliegen- Eliten an der Arbeit verhindert sind, berechtigt den Arbeit- geber nicht, das Arbeitsverhältniß vor dem Ablauf der ver- tragsmäßigen Dauer desselben aufzuheben.

S 62a. Beamtenpersonal.

Den bei der Versicherungsanstalt und ihren Organen im E beschäftigten Bureau-, Kanzlei- und Unterbeamten ind, soweit sie niht nah dem für sie geltenden Landesrecht als Staats- oder Kommunalbeamte anzusehen sind, nach näherer Bestimmung der Landesregierung die Rechte und Pflichten von Staats- oder Kommunalbeamten zu übertragen.

S 65. Rückversicherungsverbände.

Mehrere Versiherungsanstalten können vereinbaren, die Lasten der Invalidenversiherung ganz oder zum theil gemein- sam zu tragen.

7) Veränderungen.

, S 66. _ Veränderungen der Bezirke der Versicherungsanstalten sind zulässig, “sofern sie von dem Ausschuß einer be- eigen ersiherungsanstalt oder von der Regierung eines Bundesstaats, dessen Gebiet die Versicherungsanstait ganz oder theilweise umfaßt, beantragt und von dem undesrath genehmigt werden. Vor der Beschlußfassung über die Genehmigung sind die Ausschüsse der betyeiligten Versicherungsanstalten, sowie die Regierungen derjenigen Bundesstaaten, deren Gebiete bei der Veränderung betheiligt sind, zu hören. Bei Varsicherungsanstalten für die Bezirke weiterer Kommunalverbände sind auch die Vertretungen der leßteren befugt, Anträge auf Veränderungen zu stellen; vor der Genehmigung von Veränderungen der Bezirke solwzer Ver- sicherungsanstalten müssen die Vertretungen der betheiligten

Kommunalverbände gehört werden. Eine Zusammenlegung, Theilung oder Aufhebung be- ee ersicherungsanstalten bedarf der Zustimmung des

eichstages.

Die Veränderung des Ey einer Versicherungsanstalt, welche nur die Folge einer Veränderung des Verwaltungs- bezirks ist, für welchen die Versiherungsanstalt errichtet wurde, fällt nicht unter die Doe Bestimmungen.

Scheiden örtlihe Bezirke aus dem Bezirk einer Ver- siherungsanstalt aus, so verbleiben der leßteren in vollem Umfange das bis zum Zeitpunkte des Ausscheidens an- gesammelte Vermögen sowie alle bis zu diesem Zeitpunkt ent- standenen Verpflichtungen. j

Aue die Veränderung zur Auflösung der Versicherungs- anstalt, so geht deren Vermögen mit allen Rechten und Pflichten, (ofken dasselbe niht von den betheiligten Landes- N denjenigen Versicherungsanstalten, welchen die Bezirke der aufgelösten Anstalt überwiesen werden, übertragen oder mit Genehmigung der betheiligten Landesregierungen von einer Versicherun Zaufiellt übernommen wird, auf den weiteren Kommunalverband beziehungsweise Bundesstaat, bei gemein- samen Versicherungsanstalten antheilig auf die Kommunal- verbände oder Bundesstaaten über, für welche die Versicherungs- anstalt errichtet war. :

Der Umfang, in welchem bei s einer gemein- samen Versicherungsanstalt die Kommunalverbände oder Bundes- staaten an dem Uebergange des Vermögens zu betheiligen sind, wird, sofern darüber eine Einigung nicht zu stande kommt, durh den Bundesrath oder, wenn nur Kommunalverbände eines Bundesstaats betheiligt sind, durch die Landes-Zentral- behörde bestimmt. S 68

Streitigkeiten, welche in Betreff der Vermögensaus- einandersezung zwischen den betheiligten Versicherungsansialten entstehen, werden mangels Verständigung über eine schieds- rihterlihe Entscheidung von dem Reichs-Versihherungsamt entschieden.

C. Schiedsgerichte.

8 70.

Für den Bezirk jeder Versiherungsansftalt wird mindestens ein Schiedsgericht errichtet.

Die Zahl, die Bezirke und die Siße der Schiedsgerichte werden von der Zentralbehörde des Bundesstaats, in dessen Gebiete die Versiherungsanstalt ihren Siß hat, bestimmt. Für emeinsame Versicherungsanstalten wird diese Bestimmung, sofern ein Einverständniß unter den betheiligten Landes- regierungen nicht erzielt wird, Las Reichskanzler getroffen.

Jedes Schiedsgericht besteht aus einem ständigen Vor- sißenden und aus Beisigzern.

Der Voisißende wird aus der Zahl der öffentlichen Be- amten von der Zentralbehörde des Bundesstaats, in welchem der Siß des Schiedsgerichts belegen is, ernannt. Für den Vorsitzenden ist in gleicher Weise mindestens ein Stellvertreter zu ernennen.

Die Beisiger werden in der durch das Statut bestimmten Zahl von dem Ausschusse der Versicherungsanstalt, und zwar zu gleichen Theilen in getrennter Wahlhandlung von den Arbeitgebern und den Versicherten, nah einfaher Stimmen- mehrheit gewählt.

Die Hilfsbeamten des Schiedsgerichts sind Beamte der Versicherungsanstalt; ihre Mag erfolgt durh den Vor- stand der Versicherungsanstalt nah Anhörung des Vorsißenden des Schiedsgerichts.

Die Bestimmungen im § 40f Abs. 3, § 40h Abs. 5, 61d Abs. 1, 8, S8 6li, 61k, 62, 62a, 52b, 58 Gaß 1, S 60, 62, 62a finden mit folgenden Maßgaben entsprechende

Anwendung:

1) die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen niht Mit-

lieder des Vorstandes, Vertreter der Arbeitgeber und der Ver- Äcerten bei einer unteren Verwaltungsbehörde oder Beisißer einer Rentenstelle sein ;

2) die Enthebung eines gewählten Beisißers erfolgt durch den Vorsißenden des Schicösgerichts, vorbehaltlih der Be- \{hwerde an die höhere Verwaltungsbehörde ;

3) die Auferlegung der Kosten gemäß ? 40h Abs. 5 er- folgt durch den Vorsißenden n O 1ts.

Name und Wohnort des Vorsißenden und seiner Stell-

vertreter sind im Bezirke des Schiedsgerichts von der Landes-

entralbehörde amtlich zu veröffentlihen und dem Reichs-Ver- iherungsamt mitzutheilen.

Der Vorsißende beruft das Schiedsgericht und leitet die Verhandlungen desselben. 4

Das Schiedsgericht ist befugt, Zeugen und Sachverständige zu vernehmen, und ihre Aussagen eidlih erhärten zu lassen.

Das Schiedsgericht entscheidet in der Beseßung von fünf Mitgliedern, unter denen sich je zwei Arbeitgeber und zwei Versicherte befinden müssen.

Die Entscheidungen des Schiedsgerichts erfolgen nah Stimmenmehrheit und sollen spätestens innerhalb drei Wochen nach ihrer Verkündung den Parteien zugestellt werden.

Die Zuziehung der Beisißer erfolgt in der Regel nah einer im voraus aufgestellten Reihenfolge. Die Bestimmung des 8 651d Abs. 2 findet Anwendung. Will der Vorsißende aus besonderen Gründen von der Reihenfolge abweichen, so sind diese aktenkundig zu machen.

Im übrigen witd das Verfahren vor dem Schiedsgerichte durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundes- raths geregelt. M

a.

S

Die Kosten des Schiedsgerichts einshließlich der Bezüge der Beisißer und der Hilfsbeamten sowie die Kosten des Ver- fahrens vor demselben trägt die Versicherungsanstalt.

Dem Vorsizenden des Schicdsgerichts und dessen StelU- vertretern darf eine Vergütung von der Versicherungsanstalt nicht gewährt werden.

Ueber die Beschaffung der Geschäftsräume und Geschäfts- bedürfnisse des Schiedsgerichts wir% vom Vorsißenden im Ein- vernehmen mit dem Vorstande der Versicherungsanstalt Be- stimmung getroffen. Bei Meinungsverschiedenheit enlscheidet die Landes-Zentralbehörde des Bundesstaats, in welchem der Siß des Schiedsgerichts belegen ist.

D. Reichs-Versicherungsamt und Landes- Versicherungsämter.

8 74b.

Reichs-Versicherungsamt.

Die Versicherungsanstalten unterliegen der Beaufsichtigung durch das os Versicherungsamt. Das Aufsichtsreht des |

leßteren erstreckt sih auf die Beobachtung der geseßlichen und statutarischen VoriSriften. ns G Alle Entscheidungen des Reichs-Versicherungsamts sind endgültig, soweit in diesem Geseß nicht ein Anderes bestimmt ist. Das Reichs-Versicherungsamt ist befugt, jederzeit cine Prüfung der Geschäftsführung der Versiherungsanstalten vor- zunehmen. Die Mitglieder der Vorstände und sonstigen Or- E der Versiherungsanstalten sind auf Erfordern des Reichs- exsicherungsamts verpflichtet, ihre Bücher, Beläge, Werth- papiere und Geldbestände sowie ihre auf den Jnhalt der Bücher und die Festseßung der Renten 2c. bezüglihen Schrift- stücke vorzulegen und die de Mittheilungen zu machen, die zur Ausübung des Aufsichtsrehts als erforderlih erachtet werden. Das Reichs-Versicherungsamt kann dieselben hierzu sowie zur Befolgung der geseßlihen und statutarischen Vor- schriften durch Geldstrafen e eintausend Mark anhalten.

C.

Das Reichs-Versiherungsamt entscheidet, unbeschadet der Rechte Dritter, über Streitigkeiten, welhe sih auf die Rechte und Pflichten der Organe der Versicherungsanstalten sowie der Mitglieder dieser Organe, auf die Auslegung der Statuten und auf die Gültigkeit der vollzogenen Wahlen, soweit über leztere niht nah ; 40g Abs. 3, § 49 Abs. 3 und § 51e Abs. 2 zu befinden ist, benehen.

Auf die dienstlihen Verhältnisse der auf Grund des § 47 Abs. 1 bestellten und der im § 61b Abs. 2 bezeichneten Beamten findet diese S u Anwendung.

d

__ Die Entscheidungen des Reichs-Versicherungsamts erfolgen in der Besezgung von mindestens vier et M einschließlich des Vorsißenden, unter welchen sih je ein Vertreter der Arbeit- geber und der Versicherten befinden muß, und unter Zuziehung eines richterlihen Beamten, wenn es sih handelt : 1) um die Entscheidung über eine Anfechtung von Be- {hlüssen der Organe der Versicherungsanstalten (Z 47 a), __2) um die Entscheidung vermögensrechtlicher Streitigkeiten (S A des Bestandes der Pecfi®herinigganslalten

3) um Ersazgansprüchhe gegen Berufsgenossenschaften

(8 12d Abs. 3, 88 76, 95 Abs. 3), Se 4) um die Entscheidung auf Revisionen gegen die Ent- scheidungen der Schiedsgerichte (Z 80).

Beschlüsse, durch welche Revisionen ohne mündliche Ver- handlung zurückgewiesen werden 81 Abs. 2), erfolgen in der Beseßung von drei Mitgliedern, unter denen sich je ein Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten befinden muß.

Als Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten gelten auch für den Bereich dieses Gesezes die auf Grund der Unfall- versicherungsgescße zu nichtständigen Mitgliedern des Reichs- Versicherungsamts gewählten Vertreter der Betriebsunternehmer und der Arbeiter, ohne Beschränkung auf die Angelegenheiten ihres besonderen Berufszweigs. Die Enthebung eines Ver- treters der E oder der Versicherten (S 52Þ) erfolgt durch das Reichs-Versicherungsamt.

Jm übrigen werden die Formen des Verfahrens und der Geschäftsgang des Reichs-Versicherungs8amts durh Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung des Bundesraths geregelt.

8 74e. Landes-Versicherungsämter.

Sofern für das Gebiet eines Bundesstaats ein Landes- Versicherungsamt errichtet ist (Z 92 des Unfallversicherungs- gesehes, 8 100 des Gesehes vom s. Mai 1886, Reichs-Geseßbl. S. 132) unterliegen diejenigen Versicherungsanstalten, welche sih über das Gebiet dieses Bundesstaats nicht hinaus erstrecken, der Beaufsichtigung durch das Landes-Versicherungsamt. Auf die Landes -Versicherungsämter finden die Vorschriften der S8 T74b bis 74d entsprehende Anwendung.

Jn den Angelegenheiten der den Landes-Versicherungs- ämtern unterstellten Versicherungsanstalten gehen die in den S8 45c, 52h, 68, 93, 109, 123, 126, 145 und, sofern auch die in Anspruch genommene Berufsgenossenschaft der Aufsicht desselben Landes - Versicherungsamts unterstellt ist, die im

12d Abs. 3, 8 76 Abs. 6 und § 9% Abs. 3 dem Reichs- tersicherungsamt übertragenen Zuständigkeiten auf das Landes- Versicherungsamt über.

Die Formen des Verfahrens und der Geschäftsgang bei dem Lan”es - Versicherungsamt werden durh die Landes- regierung geregelt.

ITI. Verfahren. 8 75. Feststellung der Rente.

Der Anspruch auf Bewilligung einer Rente ist unter Ein- reihung der zur Begründung dienenden Beweisstücke, ins- besondere der lehten Quittungsfkarte (8 100) bei der für den Wohnort oder Beschäftigungsort des Versicherten und, wenn er einen solhen im Jnlande nicht mehr hat, bei der für seinen lezten Wohnort oder Beschäftigungsort zuständigen unteren Verwaltungsbehörde oder Rentenstelle anzumelden. Die Landes- Zentralbehörde ist befugt, anzuordnen, daß die Anmeldung bei einer anderen Behörde rehtswirksam erfolgen darf; leßtere hat die Anmeldung an die für ihren Bezirk zuständige untere Verwaltungsbehörde oder Rentenstelle weiterzugeben.

Die untere Verwaltungsbehörde oder Rentenstelle hat die zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Erhebungen anzustellen und die Verhandlungen mit ihrer gutachtlichen Aeußerung L bis 404, 51, 51e Abs. 1) dem Vorstand E ihren Bezirk zuständigen Versicherungsanstalt zu über- enden.

Glaubt der Vorstand dem für die Gewährung einer Rente abgegebenen Gutachten der unteren Verwaltungsbehörde oder der Rentenstelle niht entsprehen zu können, so ist die Sache, soweit es \sich um die Frage der Versicherungspfliht (ZS 1 bis 4 þ) oder des Versicherungsrcchts (Z 8) oder um das Maß der Erwerbsfähigkeit des Rentenbewerbers (S8 4, 9, 10) han- delt, an die untere Verwaltungsbehörde oder die Rentenstelle ur Anhörung der Beisißer (Z 40 d Abs. 1) zurüczugeben, falls leßtere noch nicht gehört sind. j

Wird der angemeldete Anspruch anerkannt, so ist die

öhe und der Beginn der Rente sofort T Dem mpfangsberechtigten ist sodann ein schriftlicher g zu ertheilen, aus welchem die Art der Berechnung ju ersehen ist.

Wird der angemeldete Anspruh nicht anerkannt, so ist derselbe durch schriftlihen, mit Gründen zu verschenden Bescheid abzulehnen.

76. Die Annahme, daß die Erwerbsunfähigkeit durch einen nach den Unfallversiherungsgeseßen zu entshädigenden Unfall verursacht ist, begründet niht die Ablehnung des Anspruchs

auf Jnvalidenrente. Es ist vielmehr, sofern im übrigen die Vorausseßungen, unter denen cine Jnvalidenrente bewilligt werden darf, vorliegen, diese Rente festzustellen.

Jst sodann die Jnvalidenrente für einen Zeitraum ge ahlt, für welben dem Empfänger ein Anspruch auf Unfallrente zusteht, so geht dieser Anspruch insoweit auf die Versicherungs- anstalt über, als die gewährte Juvalidenrente die zu ge- währende be nicht übersteigt.

Die Versicherungsanstalten sind berechtigt, an Stelle des Verleßzten die Feststellung der Unfallrente, soweit diese noch nicht erfolgt ist, zu beantragen und nöthigenfalls das durh die Unfallversicherungsgeseße vorgeschriebene Ee durch- zuführen, auch an Stelle des Verleßten Rechtsmitte einzulegen und zwar ohne Rücksicht auf Fristen, welhe ohne ihr Ver- \hulden verstrichen sind. ;

Die Versicherungsanstalten sind au dann berechtigt, nah Abs. 3 die Feststellung von Unfallrenten herbeizuführen, wenn als Folge hiervon ein völliges oder theilweises Nuhen der JInvaliden- oder Altersrente eintreten würde.

War in den O des Abs. 1 von der Versicherungs- anstalt ein Heilverfahren eingeleitet, so finden die Bestim- mungen des § 12þbþb entsprehende Anwendung.

Streitigkeiten aus Anlaß des Ersaßanspruchs (Abs. 2, 5) werden durch das A E entschieden.

Gegen den Bescheid, durch welchen der Anspruh auf Jn- validen- oder Altersrente abgewiesen wird, sowie gegen den Bescheid, durh welchen die Höhe und der Beginn der Rente fengestellt wird, steht dem Rentenbewerber die Berufung auf \chiedsgerichtliche Entscheidung zu. Die Berufung hat keine aufshiebende Wirkung.

Zur Entscheidung über die Berufung ist dasjenige Schieds- g berufen, das für den Bezirk der unteren Verwaltungs-

ehörde oder Rentenstelle zuständig ist. Die Berufung ist bei

Vermeidung des Ausschlusses innerhalb eines Monats nah H Zustellung des Bescheids bei diesem Schiedsgericht ein- zulegen.

Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn innerhalb derselben die Berufung des Rentenbewerbers bei einer anderen Behörde eingegangen is; leßtere hat die Berufungsschrift un- gesäumt an das zuständige Schiedsgericht abzugeben.

Der Bescheid muß die Bezeichnung der Berufungsfrist ui des für die Berufung zuständigen Schiedsgerichts ent-

alten.

Eine Ausfertigung der Entscheidung des Schiedsgerichts ist dem Rentenbewerber sowie dem Vorstande der Versicherungs- anstalt zuzustellen. a

S

Das Schiedsgericht hat, wenn es den Anspruch auf Rente für begründet erachtet, zugleih die Höhe und den Beginn der Rente festzustellen. Hat das Schiedsgericht in besonderen Aus- nahmefällen, welhe das Reichs-Versicherungsamt näher be- stimmen darf, den Anspruh auf Rente nur dem Grunde nah anerkannt und nicht gleichzeitig über die Höhe und den Beginn der Rente entschieden, fo hat der Vorstand der Versicherungsanstalt in denjenigen Fällen, in welchen das Rechtsmittel der Revision eingelegt wird, vor- läufige Rentenbeträge E S zu bewilligen. Gegen die vorläufige Bewilligung von Rentenbeträgen findet ein Rechts- miitel nicht statt. Sobald der Anspruh auf Rente rechtskräftig fesisteht, hat der Vorstand deren Höhe und Beginn, sofern dies niht bereits früher geschehen ist, festzustellen (8:70), Die vorläufig gezahlten Beträge werden auf die endgültig ange- wiesene Rente angerechnet. L

Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts steht beiden Theilen das Rechtsmittel der Revision zu. Die Revision des Vorstands hat aufschiebende Wirkung insoweit, als es sih um Beträge handelt, die für die Zeit vor dem Erlaß der an-

cfochtenen Entscheidung nachträglich gezahlt werden sollen. Sm übrigen hat die Revision keine aufschiebende Wirkung.

Ueber die Revision entscheidet das Reichs-Versicherungs- amt. Das Rechtsmittel ist bei demselben zur Vermeidung des Ausschlusses innerhalb eines Monats nah der Zustellung der Entscheidung des Schiedsgerichts einzulegen; die Bestimmung des 8 77 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

Die Revision kann nur darauf gestüßt werden:

1) daß die angefochtene Entscheidung auf der Nicht- anwendung oder auf der ünrichtigen Anwendung des be- schenden Rechtes oder auf einem Verstoße wider den klaren Inhalt der Akten beruhe ; : i; ,

2) daß das Verfahren an D Mängeln leide.

Bei Einlegung der Revision ist anzugeben, worin die Nichtanwendung oder die unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts oder der Verstoß wider den klaren Jnhalt der Akten oder worin die behaupteten Mängel des Verfahrens gefunden werden. Das Reichs-Versicherungsamt ist bei seiner Ent- (dranag an diejenigen Gründe niht gebunden, welche zur

ehtfertigung der gestellten Anträge geltend gemacht worden sind. ehlt die Angabe solcher Gründe oder ergiebt sih aus der Prúfung der Anträge , daß die angegriffene Entscheidung niht auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung des bestehenden Rechts beruht, sowie daß das Verfahren nicht an wesentlihen Mängeln leidet und daß ein Verstoß wider den k'aren Jnhalt der Akten nicht vorliegt, oder ist die Revision verspätet eingelegt, so kann das Reichs-Versicherungsamt das Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung zurückweisen. An- derenfalls hat das Reichs-Versicherungsamt nah mündlicher V.rhandlung zu entscheiden. i j

Wird das angefochtene Urtheil aufgeben, so kann das Reichs-Versicherungsamt zugleih in der Sache selbst entscheiden oder dieselbe an das Schiedsgericht oder an den Vorstand uriückverweisen. Dabei kann das Reichs-Versicherungsamt be- Mini daß dem Rentenbewerber eine ihrem Betrage nach bestimmte Rente vorläufig zu zahlen ist. Jm Falle der Zurück verweisung ist die rechtliche Beurtheilung, auf welche das Reichs - Versicherungsamt die Aufhebung (gestüigt hat, den weiteren Entscheidungen oder S zu Grunde zu legen.

A.

Die Versicherungsanstalten sind befugt, von der Rüdck- ite der gemäß 88 79 bis 81 vor rechtskräftiger Ent- cheidung gezahlten A abzusehen.

Auf die Anfechtung der rechtskräftigen Entscheidung über einen Aospruch auf Rente finden die Vorschriften der Zivil- prozeßordnung über die Wiederaufnahme des Verfahrens ent- sprechende Anwendung, soweit an f durh Kaiserliche Ver- ordnung mit Zustimmung des undesraths ein Anderes bestimmt wird.

8 84. j

Die Wiederholung eines Antrags auf Bewilligung einer Invalidenrente, welcher wegen d:s Fehlens dauernder Erwerbs- unfähigkeit endgültig abgelehnt worden war, is} vor Ablauf eines Jahres seit der Zustellung der endgültigen Entscheidung nur dann zulässig, wenn glaubhaft bescheinigt wird, daß in- zwischen Umstände eingetreten sind, aus denen sih das Vor- handensein der dauernden Erwerbsunfähigkeit des Antrag- stellers crgiebt. Sofern eine solhe Bescheinigung nicht beige- bracht wird, hat die untere Verwaltungsbehörde oder Renten- stelle den vorzeitig wiederholten Antrag durch Verfügung, gegen welche ein Rechtsmittel nicht stattfizdet, zurückzuweisen.

S 85.

Ueber dié Entziehung der Rente (Z 33) sowie die Ein- stellung von Rentenzahlungen ( 34) erläßt der Vorstand \chriftlihen mit Gründen zu verschenden Bescheid.

Vor der Entscheidung ist die für den Wohnort des Renten- empfängers zuständige untere Verwaltungsbehörde oder Renten- stelle gutachtlih zu hören (§8 40b bis 40d, 51, 51e Abs. 1). __ Der § 75 Abs. 3 und die §S 77, 80 bis 82 finden im übrigen entsprechende Anwendung.

S 86.

Der unteren Verwaltungsbehörde oder Rentenstelle ist von allen auf ihre Begutachtung hin vom Vorstande getroffenen Entscheidungen Kenntniß zu geben. Sofern Rentenstellen er- richtet sind, hat der Vorstand außerdem der für den Wohnort des Rentenempfängers zuständigen unteren Verwaltungsbehörde über die dem Berechtigten zustehenden Bezüge Mittheilung zu machen. Das Gleiche gilt beim Eintritt von Veränderungen.

8 87. Auszahlung der Renten.

Die Auszahlung der Renten wird auf Anweisung des Vorstandes der nah § 75 Abs. 2 zuständigen Versicherungs- anstalt vorshu}zweise durch die Moliaehialt demie und zwar in der Regel durch diejenige Postanstalt bewirkt, in deren Bezirk der Empfangsberechtigte zur Zeit des Antrags auf Bewilligung der Rente seinen Wohnsiß hatte. Der Vorstand der Versicherungsanstalt hat dem Berechtigten die mit der Zahlung der Rente beauftragte Postanstalt zu bezeichnen.

Verlegt der Empfangsberechtigte seinen Wohnsiß, so hat auf seinen Antrag der Vorstand der Versicherun sganstalt, welcher die Rente angewiesen hatte, die leßtere an die Post- anstalt des neuen Wohnorts zur Auszahlung zu überweisen.

Die Zentral-Postbehörden sind berehtigt, von jeder Ver- sicherungsanstalt einen Betriebsfonds Ege Derselbe ist in vierteljährlihen oder monatlichen Theilzahlungen an die den Versicherungsanstalten von der Zentral-Postbehörde zu_be- zeihnenden Kassen abzuführen und darf die für die Versiche- rungsanstalt im laufenden Rehnungsjahre voraussichtlich aus- zuzahlenden Beträge nicht übersteigen.

8 88. Rechnungsstelle.

Tie Rechnungsstelle des Reichs-Versicherungsamts hat alle bei dem leßteren nah Maßgabe dieses Gesehes vor- kommenden rechnerishen und versicherungstehnischen Arbeiten auszuführen. Jnsbesondere liegt derselben ob:

1) die Vertheilung der Renten (S8 89, 141);

2) die Abrehnung mit den Postverwaltungen (88 92 ff.) und die Berechnung des diesen von jeder Versicherungsanstalt vorzuschießenden Betriebsfonds (Z 87);

3) die Mitwirkung bei den im Vollzuge des Geseßes herzustellenden statistishen Arbeiten;

4) die Mitwirkung bei Festseßung der Versicherungs- beiträge (8 20). /

Das Reichs- Versiherungsamt bestimmt, welche Mit- theilungen der Rechnungsstelle zu diesen Zwecken von den Versicherungsanstalten zu machen sind.

S 89. Vertheilung der Renten.

Die Rechnungsstelle vertheilt die Renten auf das Reich, das Gemeinvermögen und auf das Sondervermögen. Dem Reich sind für jede Rente fünfzig Mark Zuschuß (Z 25) und für jede ohne Beitragsleistung in Anrechnung fommende Beitragswoche bis zu anderweiter Feststelung durh den Bundesrath ein Rentenantheil von -ahtzehn Pfennig zur Last zu legen (S 28 Abs. 2). :

Die Steigerungssäße der Jnvalidenrenten sowie ein Viertel der Altersrenten sind von dem Sondervermögen der einzelnen Versicherungsanstalten, alle übrigen - Rentenantheile von dem Gemeinvermögen zu tragen. Die Steigerungsbeträge fallen derjenigen Anstalt zur Last, welcher “die entsprechenden Bei- träge zugeflossen sind; das Viertel jeder Altersrente is auf diejenigen Anstalten zu vertheilen, welchen die Beiträge für den betreffenden Rentenempfänger zugeflossen sind, und zwar im Verhältnisse des Si fai dieser Beiträge. Der anweisen- den Versicherungsanstalt sind die dem Sondervermögen einer anderen Versicherungsanstalt zur Last fallenden Rentenantheile am Schlusse des Rehnungsjahres mit ihrem Kapitalwerth ein- malig zu erstatten 92). :

ur Feststellung des Mapstabs, in welhem die im abge- laufenen Rehnungsjahre atten Rentenbeträge der Post zu erstatten sind, ermittelt die Rechnungsstelle für jedes Jahr und für jede Versicherungsanstalt den Kapitalwerth der von ihr ur Zahlung angewiesenen noch laufenden Renten fowie den iervon auf das Reih, das Gemeinvermögen und auf das Sondervermögen der einzelnen Versicherungsanstalten ent- fallenden Antheil. Ueber die Berechnung dês Kapitalwerths trifft der Bundesrath Bestimmung.

8 92.

Die Zentral-Postbehörden haben der Rechnungsstelle Nach- weisungen über diejenigen Zahlungen, welche im var Rechnungsjahr auf Grund der Anweisungen der Versicherungs- anstalten geleistet worden siad, zuzustellen. Die Rechnun sftelle

at die vorgeschossenen Beträge nach dem gemäß Z 89 * bs. 3 festgestellten Maßstab auf das Reich, das Gemeinvermögen uno das Sondervermögen zu vertheilen. Die hiernah auf das Gemeinvermögen sämmtliher Anstalten entfallenden Yat ungen sind von den einzelnen Versicherungsanftalten im

erhältniß der ite die Gemeinlast bestimmten Theile ihres Vermögens zu erstatten. | i

Auf Grund dieser Vertheilung hat die Rechnungzsstelle jeder Versicherungsanstalt den Betrag mitzutheilen, den diese aus dem für die Gemeinlast bestimmten Theile ihres Ver- mögens einerseits und aus ihrem Sondervermögen andererseits zu erstatten hat; dabei sind zugleich die gemäß § 89 Abs. 2 von den einzelnen Anstalten einander zu erstattenden Kapital- werthe aus dem abgelaufenen Rechnungsjahre festzustellen. Die den Berechnungen zu Grunde liegenden Zahlen sind an-

ugeben. Gegen die Vertheilung und Abrechnung ist die Eroenta bei dem Reichs-Versicherungsamt zulässig. Ueber di dem Reich zur Last fallenden Beträge ist dem Reichskanzler (Reichsamt des Jnnern) Vorlage zu machen. i Den Zentral-Postbehörden hat die Rehnungsstelle mitzu-

theilen, welche Beträge von dem Reich und von den einzelnen i

Versicherungsanstalten zu erstatten sind. ú

93. Erstattung der Vors der Postverwaltungen.

Die Verficherungsanstalten haben die von der Rehnungs-

stelle ihnen mitgetheilten Beträge (8 a den Postverwaltun binnen zwei Wochen nach Eingang der Mittheilung zu erstatten. Die Erstattung erfolgt aus den bereiten Mitteln der Anstalt. Sind solche nicht vorhanden, so hat der weitere Kommunalverband beziehungsweise der Bundesstaat die erforderlichen Beträge vorzuschießen. Bei gemeinsamen Versicherungsanstalten erfolgt die Aufbrin ja dieses Vorschusses nah dem im § 44 Abs. 2

festgeseßten Verhältnisse.

Gegen Versicherungsanstalten, welche mit der Erstattun der Beträge im Rückstande bleiben, ist auf E der Zentr Postbehörde von dem Reichs-Versicherungsamt das Zwangs- heitreibungsverfahren einzuleiten.

8 96. Erstattung von Beiträgen.

Der Anspruch auf Erstattung von Beiträgen (ZZ 30, 30a, 31) ist unter Beibringung der zur Dg dienenden Beweiss\tücke bei der unteren Verwaltungsbehörde oder Renten- stelle des Wohnorts oder des leßten N ann Be oder bei der von der Landes - Zentralbehörde bestimmten Behörde (8 75 Abs. 1) geltend ju machen.

Die untere Verwaltungsbehörde oder Rentenstelle hat die Verhandlungen dem Vorstande der für ihren Bezirk zuständigen Versicherungsanstalt zu übersenden. Dieser hat über den An- spruch einen schriftlihen Bescheid zu ertheilen.

Der 8 76 findet entsprehende Anwendung, wenn der Todesfall, welcher den Anspruh auf Beitragserstattung bes gründet, durh einen nach den Unfallversicherungsgeseßen zu entshädigenden Unfall herbeigeführt worden ist.

Gegen den Bescheid steht dem Erstattungsberechtigten die Beschwerde an das BOGGN S samt zu. Die Be- {werde is bei Vermeidung de Aus\@lusses innerhalb eines Monats nah Zustellung des Bescheids bei dem Reichs- Versicherungsamt einzulegen. :

Die Bestimmungen des 77 Abs. 3 sind in den Fällen der Abs. 1, 4 entsprehend anzuwenden. j

Die Versicherungsanstalten, an welche seinerzeit die nun- mehr zurückerstatteten Beiträge entrichtet worden find, haben der erstattenden Der iee Ersaß zu leisten; die Abrundungsbeträge (Z 30 Abs. 1, § 30a, § 31 Abj. 3) ver- bleiben zu Lasten der erstattenden Versicherungsanstalt. Das Verfahren wird vom Reichs-Versicherungsamt geregelt. Die Versicherungsanstalten können durch Vertrag auf die Ersaß- leistungen gegenseitig verzihten; der Vertrag ist dem Reichs- Versicherungsamt mitzutheilen.

S 9%a. Entscheidung durch Rentenstellen.

Sind Rentenstellen auf Grund der Vorschriften des § 51g

die dort bezeichneten Befugnisse übertragen, so finden die Vor-

\chriften der 88 75 bis 86, 95 mit folgenden Maßgaben ent- \prehende Anwendung.

Die Entscheidungen der Rentenstelle erfolgen nah Seme ee in der Beseßung von drei Mitgliedern, unter denen sih außer dem Qr oes oder seinem Stellvertreter

je ein Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten befinden

muß, wenn nah Ansicht des Vorsißenden oder seines Stell- vertreters die Versagung einer beantragten Rente oder die Ge- währung eines geringeren als des beantragten Rentenbetrages oder die Entziehung einer Jnvalidenrente in Frage steht.

In den Fällen, in welchen der U auf Rente oder Beitragserstattung ganz oder zum theil anerkannt oder die Ss einer Invalidenrente oder die Einstellung von Rentenzahlungen abgelehnt oder ausgesprochen worden ist, E der Vorsitzende der Rentenstelle nah Ertheilung des Bescheids dem Vorstande derienigen Versicherungsanstalt, die für den Bezirk der Rentenstelle zuständig ist, unverzüglih die Ver- handlungen zu übersenden und dabei diejenigen Entscheidungen zu bezeichnen, welche gegen seine Stimme ergangen sind.

er Vorstand der Versicherungsanstalt ist e uaE Ent- scheidungen der Rentenstelle, durh welche der Anspruch auf Rente oder Beitragserstattung ganz oder zum theil anerkannt oder die Entziehung der Jnvalidenrente oder die Einstellung von Rentenzahlunaen abgelehnt worden ist, durch Berufung oder Beschwerde gemäß è 77 Abs. 1, § 95 Abs. 4 anzufechten. Die eg und Beschwerde des Vorstandes haben auf- \chiebende Wirkuna, die Berufung aber nur insoweit, als es

sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor dem Erlaß der Entscheidung der Rentenstelle nahträglih gezahlt werden sollen. A4

des and- sind

Die Berufung oder Beschwerde ist bei Vermeidun Ausschlusses d cines Monats, nachdem die Verh lungen der Rentenstelle bei dem Vorstande eingegangen hn Ub) 3), bei dem zuständigen Schiedsgerichte oder dem Reichs- Versicherungs8amt einzulegen.

Marken.

Zum Zwecke der Erhebung der Beiträge werden von jeder Versicherungsanstalt für die einzelnen Lohnklassen Marken mit der Bezeihnung ihres Geldwerths ausgegeben. Das Reichs: Versicherungsamt bestimmt die Zeitabschnitte, ge welche Marken ausgegeben werden sollen, sowie die nterscheidungs- merkmale und die Gültigkeitsdauer der Marken. Jnnerhalb zweier Jahre nah Ablauf der Gültigkeitsdauer können ültig gewordene Marken bei den zum Markenverkauf Kimuiten Stellen gegen gültige Marken umgetauscht werden.

Die Marken einer Verstcherungsanstalt können bei allen in ihrem Bezirke belegenen Postanstalten und anderen von dée Versicherungsanstalt einzurihtenden Verkaufsstellen gegen ( legung des Nennwerths käuflih erworben werden. :

S 100. Quirtungskarte. ct

Die Entrichtung der Beiträge erfolgt durch Ein eines entsprechenden Betrags von Marken in die Qu karte des Versicherten. i

Der Versicherte ist verpflichtet, die Quittungs ausstellen zu lassen und sie behufs Einklebens der Dec um Entwerthen der Marken zu den hierfür vorg eiten DRGUSN (58 109 a, 112a, 112b). Er fann von der Ortspolizeibehörde oder von dem Vorsthend Rentenstelle, soweit dieser die Kontrole über die

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