1899 / 178 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 31 Jul 1899 18:00:01 GMT) scan diff

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Arbeiter find verpflichtet, die vor- Die Arbeiter flad pag Gewisenbafteste

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zu entziehen, îndem er sih aus Be ‘der jelben fo rash als mögli entfernt, wie auck seine Mitarbeiter vor der Gefahr ¿u warnen.

Leider hat #ch für den Verkehr mit Salpetersäure

an Stelle der üblihen Korbflaf@en mit Strobfutter

E a MalWlaufende Werkzeugmaschinen, durch f bisber: eine weniger gefährliche, dabei gleihbandlide

deren unbe

t find.

fernen.

geeigneten Werkzeuss gestattet.

zu berugen.

Trommel stattfinden

werden.

fugte Benußung eine Gefahr für andere Arbeiter entstehen kann, dürfen von dem bedienenden Arbeiter nit verl:ssen werden, obne daß sie ab-

a v4 Werden von den im Gange befindlihen kleinerung8maschinen, Brechwerken, Kugelmüblen, integratoren, Knet- und Mis&maschinen Stücke

des Zerkleinerung8guts oder demselben beigemengte

remdkörper nit erfaßt, so find diese Stücke oder remdkörper nur während des Stillftandes zu ent-

Ein Na&ftoßen des EinfülUguts i nur mittels

64e. Das Hineingreifen in die Zentrifuge mit oder ohne Werk¡eug und das Berühren der Trommel mit der Hand während des Ganges ift verboten und find die vorhandenen Scbußtvorrichtungen gewissenhaft Das Vertheilen der Füllung (trockenes S@&leudergut) darf nur bei langsamem Gange der

Die an dem Gesc{windigkeitsmefser markierte, zu- lässig größte Umdrehungs;ahl darf niht überschritten

Schmalspur-, Noll-Häuge-, Seil- und Kettenbahuen. 80a. Die Führer des Zuges haben sh vor der

Fahrt davon zu überzeugen, daß die Wagen feft ge- Tuppelt sind.

80b. Die Führer des Zuges haben die Pflicht, die innerhalb der Gleise verkehrenden P

ersonen dur

Zuruf oder dur ein deutlihes Signal auf die Annäherung des Zuges rechtzeitig aufmerksam zu

maden. 80 e

Bei Befahren von Kurven, welhe nicht

von allen Seiten vollstänkig übersehen werden können, müssen die Führer des Zuges rehtzeitig Warnungs- fignale geben und lavygsamer fahren.

#80 d. Das Besteigen oder Verlassen eines Wagens,

so lange er sich schneller bewegt als ein Fußgänger gehen kann, ift verboten.

80 e

Das Gleise der Drebscheiben und Schiebe-

bühnen muß, fo lange dieselben nit in Gebrauch

fiad,

in der Nichtung

gestellt fein. i J 80f. Wagen find für die Dauer etnes längeren Stillstandes dur geeignete Vorrichtungen gegen ein unbeabsihtigtes Fortbewegen festzuftellen. Normalspurbahnen.

80 g. Das Stehenbleiben und Gehen innerhalb der Gleife, sowie das Ueberschreiten derselben vor einem herannahenden Zuge ift verboten.

80h. Das Fortbewegen der Wagen dur Per- fonen darf nur von der Seite oder von binten gesehen.

80i. Das Besteigen oder Verlassen eines Wagens, fo lange er fich f{neller bewegt als ein Fußgänger geben Tann, ift verboten. :

80k. Das Dur(hkrieden unter- den Wagen ift verboten, selbst wenn se fill stehen. :

301. Das Gleise der Drebscheiben und Schiebe- bühnen muß, fo lange dieselben nit in Gebrauch find, in der Nichtung des Zufahriftranges feftgestellt werden.

80m. Wagen sind für die Dauer eines längeren Stillstandes durch geeignete Vorrichtungen gegen ein unbeabsichtigtes Fortbewegen festzustellen.

80n.

des Zufahrtftranges fest»

Bei Befahren von Gefällen ohne Loko-

motive müssen die Wagen dur geeignete Mittel gebremft werden.

800.

Gleise, wie Schicnenstöße, ferner Weichen,

Kreuzungen, Drehscheiben, Schiebebühnen mit An-

\{lüfsen daran sind stets gut in ftand zu balten. Die vorstehenden Bestimmungen zur Ergänzung

der Allgemeinen Unfallverbütungsvorschriften der Be-

rufsgenossenshaft der mäß

chemischen Induftrie werden ge-

§ 78 Absatz 2 des Unfallrersicherungsgesetzes

vom 6. Juli 1884 genehmigt. Berlin, den 22. Juli 1899,

Das Neichs. Versicherungsamt.

) Gaebel.

(T. S.) N. V. A. 1. 19 450. Besondere Unfallverhütungsvorschriften zum

Schuß gegen - die

Wirkung

salpetriger

G,uitroser“) Gase und im Zusammenhang damit speziell für deu Verkchr mit Salpeter-

säure. Nach den Beschlüssen der Genossenschaftsversammlung vom 24, Juni 1899,

Allgemeines.

Die Erfahrung hat gelehrt, daß die infolge Zer-

seßung der Saipeters („nitrosen“ arößerer Menge Folge haben können.

äure entstehenden falpetrigen ) Gafe gesundbeitss{ädlich sind und, in eingeathmet, selbst den Tod zur ? {läuche exfolgen, rit ctwa durch unmittelbares

Die s ist eine um

fo größere, als die Wirkung nit sofort bemerkbar

wird, sondern erft falpetrigen Gase fennèar bilden fi petersäure a Art, haupt auf organische S Papier, andere Substan und ihre Salze, Wlorür, Eisenvitriol 2c.).

nach einiger Zeit eintritt. Die an ihrer rothbraunen Farbe er- ch bei der Einwirkung von Sal- uf desoxydierende Stoffe der verfchiedenften sächlich auf Metalle (Eisen, Blei, Sa,

toffe (Koblenstaub, Holz, Stroh, Zeugstoff, Putwolle 2c.) sowie auf manche ¡jen (Schwefelkies, |{chweflige Säure Sodaschlamm, Salzsäure, Eisen- Bei jehr ftarker Salpeter-

säure fann O eine Gntzündung brennbarer

Stoffe herbeige wickelu sich normaler Weise be Salpetersäure und wozu au die salpet find in den ve -entbindet nitrose Nitrierprozessen, dünnen mit Wa

en, ist es gebot {haffen, bie G

en unter Umsft en auftreten.

ührt werden.

Salpetrige Gase ent- i der Verarbeitung der ihrer Misdungen und Salze rig sauren Salze (Nitrit) zu renen f rschiedenften Betrieben; desgleichen S@wefelsäure (Abfalisäure von Gay-Lufsac-Säure 2c.) beim Ver- sser salpetrige Gase. Au kei der rifation von Nitroglycerin und Schießbaumwolle änden große Mengen von alpetrigen

Unfällen bezeihneter Art nah Mösgli(hkeit

en, solche Bedingungen zu

1) das unvorbereitete Auftreten salpyetriger G soweit thunlich verbindern, P Gase

bei unvorbereitet auftretenden

die Gefahren möglichft verringern,

3) bei die

ied rend miei ide las Bg igenieig cini e amit m - ite

salpetrigen Gasen

L rbri pie Mile reie ales Ga

Verpackungs8art nit auffinden lassen und es kann daber unter Beibehaltung derselben zunächst nur auf eine Beschränkung ihrer Gefährlichkeit hin- aewikt werden. A. Vorschriften für Arbeitgeber und Vetricbsleiter. I. Salpetersäure.

1) Korbflashen, welhe mit Salpetersäure gefüllt werden follen, sind in erster Linie auf ihren guten Zuftand zu untersuchen und es dürfen Exemplare, welche in zu {wachen Körben sitzen oder an denen das Strohfutter unvollkommen erscheint, nit ver» wendet werden, auch müssen die Körbe mit festen Henkeln versehen scin. Ballcns mit fog. „Salz- Iörnern“ im Glase find auszuscheiden, ebenso solhe, welche einen Sprung im Glase oder ftark ausges brohene Mündung aufweisen, was dur eine Be- fihtigung der Ballons vor dem Einseyen în die Körbe ftets zu bewerkstelligen ift.

2) Sämmtliche für Salpetersäure in Verwen» dung kommenden Korbflashen bezw Körbe mit Strobinhalt sind vor dem Gebrauch mit einer wenigstens 10% igen Lösung von Glaubcrsfalz („Sulfat*), Chlorcalcium, Waferglas, Alaun oder dergl. die Orydationswirkung der Salpetersäure hemmenden Materialien gründki& zu durhträuken. Diefe Operation muß wiederholt werden, wenn Anlaß zu der Annahme vorlie:t, daß die Wirkung der voraufgegangenen Behandlung nicht mehr ausreickht.

3) Es ift darauf ¡n achten, daß die Ballons gut gespült und frei von organishen Subftanzen find und nur fo weit gefüllt werden, daß noch cin Luft- raum von cica 2 1 unter dem S1opsel freibleibt. Ein Verschluß der Flaschen mit ciner Mis§ung von Säwefel und Sand if genügend porôs, um cine Ansammlung von Ueberdruck in den Flaschen zu vers bindern.

4) Beim Füllen, Autleeren oder aus anderem Anlaß in den Flaschenkorb gelangte Salpetersäure muß sofort durch Abgießen mit Wasser unshädlich gemaht werden.

9) Salpetersäure in Korbfl=\hen darf in den Far brikationsräumen nicht in größerer Menge vorhanden sein, als es der Betrieb unmittelbar erfordert. Es ist dabet darauf ¿zu achten, daß bei cixem Bruch der Gefäße die auslaufende Säure ch nit über desorpdierende Stoffe, wie unter „Aligemeines* aus- gefübrt. ergießen kann.

6) Die Lager für Salpetersäure in Korbflaschen sollen von allen Seiten leiht zucäneclich und fo belegen fein, daß im Falle eines Brandes oder einer Zerseßung, sei es im Lager selbs oder in der Um- gebung desfelben, die Gefahren für Menscien und bexabarte Objekte auf ein mözlih| geringes Maß beschränkt find.

Bei Ginlagerung größerer Mengen von Salyeter- säure find die Korbflaschen mögli{ft in dur größere ZwisWbenräume getrennten Gruppen von nidt über 100 Flaschen in hö{hftens 4 Reiben nebeneinander aufzustellen. Die Zwischenräume müssen in zweck- dienliher Weise von Gräben oder Rinnen dur(hzogen fein, die den Abfluß der etwa auslaufenden Sêure gewährleisten, Der Lagerplag ift so zu wählen, daß der -Boden wmöglidft frei ift von desorpdierenden Stoffen (vergl. unter Allgemeines), wte auch von Materialien, die infolge ciner Benetung mit Sal- petersäure si erwärmen, als Kalk, Kreide 2c. Als besonders geeignet für die Lagerung größerer Vor- räthe empfiehlt sih ein Belag des Bodens mit ungetheerten Sandsteinplatten, welhe in Lehm gqe- bettet find, von Sandsteinrinnen für den Atfluß durhzogen und umgeben.

Andere Einrichtungen, insofern sie den Zweck er- füllen, die au2laufende Salvetersäure gefahrlos zu beseitigen, find niht au8ges{lofen.

7) Als Lagergebäude für Salpetersäure in Korb-

flashen sind in erster Linie ofene, möglihft feuer- sichere Shupben zu wählen. Gesicht die Lagerung im Freten, so müssen sonstige SFuyzeinrihtungen gegen atmofpbärif@c Eirflüsse oder mechanische Be- |hádigungen gactroffen werden. 8) In der Nähe des Lagers ift eine binreicende Menge Wasser bereit zu halten, damit im Falle ven Flaswenbruch oder Brand eine sofortige avogiebige Zuführung von Weser erfolgen kann. Wo Druckwasser- leitungen zur Verfügung fteben, müssen um das Lager herum nat verschiedenen Windrichtungen Hydran- ten angebracht werden, ron welhen aus binreihende Mengen Wasser über die bedrohten Theile geworfen werden Eönnen.

9) Bei Flasherbru& oder Brand muß die Wasser- zuführung aus angemefener Gntfernung mittels | Spritzen oder an die Hydrauten gespannter Lösch-

: Aufshütten von Waffer aus unmittelktarer Näde der ; rauhenden oder brennenden Theile. ¿ zu achten, daß die Mannschaft so aufgestellt ift, daß ? der Wind die Gase vcn ihr wegtreibt. Das Auf- : werfen von Erde, unrcinem Sand, Koblenftaub oder ; dergleichen ungeeigneten bezw. direkt s{ädlihen Ma- terialien if untersagt. Hantelt es sich um Löfch- atbeit in Gebäuden, so muß dieselbe, foweit thunli@, von außen ber, dur Fenfter und Thüren, ¿ ftattfiaden, falls nicht besondere Verbältniffe z. B. : Ausrüftung mit einem frische Luft ¿ufübrenden ¿ Apparat oder dergl. das Eindrinçcen in das Innere als gefahrloz erscheinen lassen. Nit mit der Behand!ung vertraute Arbeiter und Bremde (Feuerwehr ep müssen durch die mit der abrikation tetrautex Personen von der Unfallstätte möglihst ferngebalten, jedenfalls aker üter die Ge- fabren und Vorsichtsmaßregeln verständigt werden. 10) Durch salpetrige Gase beschädigte Personen find zur mdalihst sahdienlihen Behandlung ohne weiteres einem Krankeniaus zu überweisen. IL. Andecweitig entwickelte falpetrige (,nitrose“) Gase. Wenn bei chemishen Prozessen die Entwitcke- [lung von salpetrigen Gafen unvermeidlich ift, so ift thunlichft dafür zu sorgen, daß die Gase nit in den Arbeitsraum entweihen können. Der Arbeitsraum mus außerdem Lins und gut ventilier- bar sein (durch Oeffnen von Thüren und Fenftern). Sollen Behälter, in denen sih falpetrige oder { fonft gftige Gase aufhalten oder entwickeln können , . Bleikammern, Kesselwagen, Reservoirs, Reaktionegefäße 2c.), gereinigt werden, so ‘ind die-

Dabei ift darauf !

Gase den wit ler Me ND Beschäftigten nicht Rtbrlis werden können.

If die Reinigung allein von außen ber nit ausführbar, so hat vor allem eine a ats Aus- wasung mit einer so großen Menge ¿ufinden unter glethzeitiger Durchrührung dgl.) und Lüftung des Raumes —, daß ein weiteres Auftreten salpetriger Gase im Innern des Behdälters als autges{lossen erscheint. Erst naGdem der Aufs sihtführende die Erlaubniß ertheilt darf der zu reinigende Raum betreten werden, in besonders \{chwierig gelagerten Fällen unter Zuhilfenahme eines frif{e Luftzufuhr bewirkenden Respfrationsapparatezs. Munds{wämme und dergl. zum S@{ußze der

Schuß der Hände sind den mit der Reinigung Be- s{äftigten zur Verfügung zu stellen und ift auf deren Benußung zu halten.

Die Reinigung darf nur unter Aufficht erfolgen. | das Personen, die als lungen- oder berzleidend bekannt find, dürfen bet den Reinigungsarbeiten nicht be- \chäftigt werden. la

Die Arbeiter find von Zeit zu Zeit auf die mit R verbundenen Gefahren aufmerksam zu maden.

B. Vorschriften für die Arbeiter.

1) Die mit Salpetersänre beschäftigten Arbeiter | als find verrflihtet, die zur Verwendung kommenden Korkbflas(en in feder Weise sorgfältig zu behandeln.

genommen werden.

2) Beim Füllen dieser Flaschen ist Sorge zu tragen, daß in denselben noch ein leerer Raum von circa 2 1 unter dem Stopfen frei bleibt.

3) Sollte auf irgend eine Weise Salpetersäure in

¡u vermeiden it —, so muß \ofort ein Begießen des Korbes mit Wasser stattfinden, um die vershüttete Säure zu vershwächen.

4) Entfteben infolge Flashenbruches oder auf sonstige Weise salpetrige Gase (rothbrauner Rau) in größerer Menge, so haben \ich die Arbeiter mdg- list rasch aus dem Bereiche derselben zu entfernen und thren Vorgesetzten sofort zu benachrichtigen. c

5) Das Aufwerfen von Erde, unreinem Sand, Kobkens{utt oder dergleihen auf aus8gelaufene | Salpetersäure if ftrenge verboten. Als einziges Mittel în s\ol@em Falle ist die Verdünnung mit reihliden Mencen Waffers \ofort zu bewerkstelligen.

6) Sind in cinem Raume falpetrige Gase vor- handen, fo darf derselbe nit betreten werden, bevor S die Gase dur gründliche Lüftung (Oeffnen von Thüren und Fenstern 2c.) völlig entfernt find. Bei | der Reinigung von Behöltern (Bleikammern . Neser- voies x) find die Anordnungen der Auffihts-| & führenden genau zu befolgen und darf ein Betreten solcher Räume nur auf ganz bejondere Weifung ftatt- finden.

7) Abzüge und fonstige Sicherheit8einrihtungen find nah den seitens der Betriebsleiter getroffenen | und Anordnungen auf das SorgfÄtiaîte zu bedienen.

8) Bei Eintritt größerer Unfälle mit Salpeter- säure, z. B. Brand oder dergl, ist den Anordnungen | auf der Vorgeseßten pünktlih Folge zu leisten. und

9) Lungen- und herzleidende Arbeiter, welcke in | f Betrieben, bei denen falpetrige Gase vorkommen, beschäftigt werden, find verpflißtet, von ibrem Que flande ibren Vorgesetzten Mittheilung zu machen.

©. Ausführurg&- und Strafbeftimmungen. | mit

8 1. Für fttmmungen zu treffenden Zenderungen wird den Betrieb8unterneb mern eine Frist von- 6 Monaten bcm Tage der BekanntmaGung dur den Reichs: } dies Anzeiger gewährt.

Der Genofsens{aft38vorstand if berechtigt, die Frift der Einführung der Betriebs8einrichtungen, wie sie in

} betreffenden Unternehmers und Beflrwortung des Sektionsvorftandes zu verlängern. s § 2. Diese Unfallverbütungtvors@riften sind dur | od

Anschlag an geeigneter Stelle in den Betriebsräumen | sind

bekannt zu machen.

§ 3. Genossenshäftsraitglieder, welhe diefen Unfallverßütungevorsriften zuwiderbandeln, können durh den Genossenschaftsvorftand in eine böbere Gefahrenklafse einges{ttt oder, falla G dieselben bereits in der höôchsten Gefabrenklaffe befinden, mit 8 Zzschlägen bis zum dovpelten Betrage ibrer Beiträge sat belegt werden. (8 78 Abs. 1 Ziffer 1 des Unfall- versiherung2gesr8es rom 6. Juli 1884.)

S 4. Versicherte Personen, welche diesen Unfall- verbütungsvorschriften zuwiderbandeln, oder welche die angebrachten Schutvorrichtungen nitt benutzen, mißbrauchen oder beschädigen, verfallen in eiae Geldstrafe bis ¡u 6 4 Die Festseßung der hiernach event. zu verhängenden Geldstrafen erfolgt dvr{ den Vorftand der Betriebs, (Fabrik-) Krankenkasse, oder, & wenn eine folhe für den Betrieb nit erri&tet ift, dur die Ort8polizcibehörde. Die betreffenden Be- träge fließen in die Krankenkasse, welcher der zu ibrer Zablung Verpfli@tete zur Zeir der Zuwiderkandlung angebört. (S 78 Abf. 1 Ziffer 2 und S 80 des Un- fallversicheruxg8geseÿes vorm 6. Juli 1834)

Die vorstehenden besonderen Unfallverbütungs- borsriften zum Schutz gegen die Wirkun salpetriger („nitrofer*) Gase und im Susammendeng damit speziell für den Verkehr mit Salpetersäure werden gemäß § 78 Absay 2 des Unfallversicherungsgeseßze3 vom 6. Juli 1884 genehmiat.

Berlin, den 22 Juli 1899.

t, R Reichs: Versficherungsamt. N. V. A. 1. 19 4590.

Besondere Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenofsenschaft der chemischen Jndustrie für Fabriken von Zündern jeder Art. Nach den Beschlüssen der Genoffen\haftsversammlung vom 24. Iunt 1899.

Außer den Unfallverhütungs-Vorschriften- der Be- rufegenofsenshaft der hemishen Industrie gelten für Fabriken von Zündern jeder Ärt folgende Be- flimmungen :

A. Vorschriften für die Arbeitgeber. I. Allgemeine Beftimmungen.

§ 1. In Räumen, in denen mit Dindlah bezw. Pulver gearbeitet wird, dürfen jugendliche Ärbeiter nicht beschäftigt werden. Es sind nur nüchterne und zuverlässige Leute zu verwenden.

§ 2. Feeindäa Personen soll der Zutritt nur

* Begleitung gestattet sein.

Brenn 1008 h uerzeug, je e erfordert, bestimmten Arkeltern erlaubt werden.

ser ftatt. | §8 4. ¿weckentsprechend zu u etwaiger fester Bestandtheile (Bleishlamm oder | sind fugte Betreten sowie das Rauen pérbteten.

Bet bestehenden Anlagen müssen jedenfalls an den Zugängen und öffentlichen Verkehr8wegen derartige Warnungstafeln aufgestellt sein.

§5. Die vorhandenen Wälle müffffen bet genügender Böschung bis zur Firsthöhe des Gebäudes reichen. Die Walleingänge dürfen plosionsgefahr gegenüberliegen. Lungen sowie die erforderlihen Materialien zum S

Erde oder Sand in die Gebäude mit Explosionsgefahr ist möglichst zu verhindern. bäude ift mit einem Vorbau zu verse en, in wélhem

Die Vorpläte der : so hergestellt sein, daß ste ih leiht rein halten en.

Swhadhbafte Kort {asen dürfen nicht in Gebrauh| S 8. denen

roerden , NRäuwen, in welchen si loses Pulver oder Zündsatz befindet, müssen die Fenster auf der Sonnenseite geblendet \cin.

den Flaschenkorb gelangen was nat Möglichkeit | § 9. Sprengstoffe oder Zündsaßÿ verarbeitet oder veryackt werden, müssen aus Asphalt oder Zement, oder aus Brettern durhaus glatt und dicht bergesteNt sein. Im leyteren Fall find die metallenen Befestigungs« mittel zu v:rsenken bôden müssen einen Belag aus Kauts{uk, Linoleutn oder einen ähnlichen dichten, w eichen Stoff erbalten. & 10, Die Wände und Decken der Räume, ta denen Sprengstoff

Einnahme der Mablzeiten und Kleider einzurichten.

versehen sein.

die in Gemäßheit vorstehender Be- NRävmen durh Streicbölzer oder auf Licht angezündet werden.

oder Lagerraum mit Licht betreten werden, so darf

Gaebel. werd § 16. Die einzelnen Spinnräume müssen entweder

durch Brandmauern von einander geschieden sein oder sich in einzelnen Gebäuden befinden, welche zweckent- sprehend durch Hofräume oder Wälle eas sind. Brandmauern müssen 50 em über das ragen. S 17. im Dachraum über der Decke des folgen. Die Bedachung foll möglichst leit gebalten werden. Der außen mittels s gang zu den einzelnen Abtheilungen dur eine Außen- galerie vermittelt werden. §8 18. Pulver enthalten. ; 8 19. Das Pulverzuführungsrohr muß zum Pulveraufnahmero zentriert sein, d

unter befonderer Erlaubniß und nur unter puvrrläffigee V Dr G vous nicht peiibet ju. Be i; e nnräâume müssen zu ebener

§3. Das Rauen in den Mbeiteräumen und.

dem engen e is zu Und die Benußung von teres, soroeit es der Betrieb Bauanl und Gebäude. - Bei Neuan! agen ist das Fabril‘grundstück m

tedigen. An den Etngängen Warnungstafeln anzubringen, welhe das unbe-

niht Gebäuden mit Ex- 6. Das Hineintragen oder HPineinwehen von Der Eingang dieser Ges

S@ubzeug zu wechseln i. #

einzelnen Gebäude müssen

7. Vorhandene Blißableiter sind in gutem

Zustande zu erhalten und alle Jahre einmal durch etnen Sachverständigen Prüfung hat {H

prüfen zu lassen. Die sowohl auf die oberirdise, erstrecken. Das

auf die Ecdleitung zu

PrüfungFatteft ist dem Beauftragten auf Erfordern vorzulegen.

Die Thüren und Fenster der Gebäude, in explosible Stoffe lagern oder verarbeitet

müssen nad außen aufs{lagen., JIñ

Die Fußböden der Räume, in denen

und zu verkitten. Dieke Fußs

und Zündsay verarbeitet wird,

ffen diht und glatt und so gearbeitet bezw. ges« Me sein, daß sie nit abbröteln.

Y Tervfern und Riegeln darf nit Eisen auf Eisen gehen.

ei den Thür- und Fensterbändern, den

11. Für die Arbeiter sind besondere Räume zur zur Aufbewahrung

Beleuchtung.

12. Die künstlihe Beleuhtung darf nur

mittelt zuverlässig isolierter Lampen bewirkt werden. Jede Ablagerung von explosivem Staub an der Lchtquelle muß verbütet werden. Beleu@&tung muß eine Erbitzung der Leitangsdrähbte

Bei elektris(er

jede Funkenerzeugung ausges{lossen sein. Die

einzelnen Glüblampen müssen mit Glatüberaloden

i Die Knlage ist mindestens alljäbrlih thre Feuersicherbeit sadverftändig zu untersuchen hierüber ein Revisionsbuch zu tübren. Die Bes

sorgung der Lampen und Laternen ift bestimmten zuverläffigen Arbeitern zu übertragen.

Es darf kein Arbeits- weldem sich loses Pulver oder Zündsatz befindet

oder Lagerraum fn offenem Lit betreten, aud nit in folen uf andere Art Muß ein solcher Arbeit8-

nur unter Anwendung einer Sicherheitslampe

geschehen.

Die Auosschaltung der elektrisGen Lamven und die Sicherungen diefen Vorschriften gefordert werden, auf Antrag des] Räume liegen.

müssen außerhalb der beleuchteten

; Heizung. ; 13. Die Heizung der Räume muß durch Dampf heißes Wasser bewirkt werden. Di- Heükörper gegen das Auflagern von explositlem Staub

möglichst zu süßen, müssen sich reintgen laffen und ebenso wie die Leitungsrohre in genüzender Ent- fernung von Holz oder anderen brennbaren Materialicn angebraht werden.

Abfallftoffe. 14. Verschüttetes Pulver, Pulverkehrit, Zünd- und Abfallstücke von fertigen Zündern múüfffsen

du:ch Eintragen in Wasser oder in sort geeigneter Weise unshädlich gemacht werden.

Ueberall, wo Sprengstoffe zur Verwendung gqe- langen, ift \trenge darüber zu wachen, daß dec ih entwickelnde- Staub fich nit in gefahrbringender Menge irgendwo ansammeln kann.

11, Beftimmungen für die besonderen Faßbrikationen.

a. Zündschnüre. E E, 15. Das Pulvermagazin muß; in binreihender

Entfernung von den übrigen Fabrikgebäuden ges legen sein.

Das in der Näbe der Arbetittgebäude belegene

Siebbaus muß zwishen Erdwällen oder im Erd- boden Tiegen und darf nie mehr wie 150 kg Pulver enthalten. G Bn Betreten des Pulvermagazjins, des Sieb- anes, bestimmten männlichen Arbeiter zu übertragen. Diese ‘e weg sind bei Nichtgebrauh stets verslofsen zu aiten.

Eiserne und gelöthete Tranéportgefäße dürfen für Pulver niŸt benußt werden.

Zu Sieben darf Eisendrabtgeflecht nit verwendet

sowie der Pulverfüllräume ift vur einem

.

en,

ach binaus-

Die Aufftellung der Pulvertrihter muß Spinnraums er-

ugang zu den Dahräumen muß von reppen erfolgen und fann der Zu-

Jeder Pulvertrihter darf höhstens 3 kg

ran der Spinnmaschine so genau jede Reibung auszes{lossen ift.

2 Personen besch en und müssen deren

gt werd Arbeitspläße fich in der Nähe der Ausgangsthüren befinden.

_ Wenn bei bestehenden Anlagen 4 Arbeiter in einem Spinnraum beschäftigt find, muß für je 2 Arbeiter ein eriand vorhanden fein.

§& 21. Die Zündschnüre müssen, wenn sie von den Spinnmaschinen abgenommen sind, baldigst aus den Spinnräumen entfernt werden.

§ 22. Bet Neuanlagen i| das Montieren der Spinnmaschine im Holzrahmen verboten; hei be- stehenden Anlagen sind locker werdende Holzrahmen dur Mötallrahumen zu ersetzen.

Bei der eten Fadenführung darf nur Bronze t finden.

Unregelmäßigkeiten am Mechanismus der Spinn- maschinen dürfen nur von einem dafür bestimmten, mit der Maschine genau vertrauten Angestellten oder Arbeiter beseitigt werden,

Bet Reparaturen i der Pulvertrichter zu ent- leeren, Pulverstaub forgfältig zu entfernen, die be: treffende Stelle în genügendem Umfange zu benetzen und während der Ausbesserung feucht zu erhalten.

§ 23. Die Arbeiter in den Spinnräumen sind anzuweisen und streng anzuhalten, ih der für diese Arbeitsräume bestimmten Fußbekletdung zu bedienen.

Die für den äußeren Verkehr benugten Schuhe sind im Vorraum abzulegen.

§ 24, Den Arbeitern in den Spinnräumen müssen Sitherheitskleider oder Ueberwürfe zur Be- nußung bei der Arkeit zur Verfligung gestellt werden.

§ 2%. In den Ueberspinnräumen müssen enügend

Ausgänge vorhanden sein, welche von den Arbeitern leiht erreiht werden können.

S 26. Vie Gebäude, in denen das Theeren der Zündschnüre stattfindet, müssen von den anderen Gee bäuden getrennt fetn.

Die Zündschnüre müssen dur etne enge Oeffnung in der massiven Wand in den Trocken- raum geführt werden, und muß Vorforge getroffen werden, daß bei Feuersgefahr eine Abtrennung der Zündschnur und Schließung der Oeffnung sofort bewirkt werden kann.

Die Theerkocherei ift feuersicher herzustellen und mit nah außen aufs{lagenden eisernen Thüren und eisernen Fensterläden zu versehen. Bet Neuanlagen ift Dampyfskocherei anzuwenden.

Der Theer muß von den leihiflüihtigen Oelen befreit sein.

5 27, Der Leim darf niht über freiem Feuer erwärmt werden.

§ 28. In Räumwen, in denen Guttaperha mit leicht entzündlicwen Löfungêmitt-eIn verarbeitet wird, muß eleftrishe oder Außen-Beleuchtung angewendet

werden. b. Elektrise Zünder.

& 29, Die Verwendung von eisenbaltigem, sowie von künstlih dargeftelltem Schwefelantimon ift nicht gestattet.

S 30, Das Mahlen der Rohmaterialien muß in besonderen Gebäuden, und zwar für chlorfaures Kaki und für Schwefelantimon getrennt statifinden.

§ 31, Das Mischen und Sieben des Zündsatzes muß in einem besondern durch Wälle oder Mauern geschüßten Gebäude vorgencmmen werden. Zum Sieben ift eine mechanische Vorrichtung anzuwenden, die von einem Punkt außerhalb der Wälle bezw. Mauern bedient wird. Die einzelnen Abtheilungen find durch genügend hohe Brandmauern zul trennen. In jeder Abtheilung dürfen jeweilig nit mebr als 300 g Zündsay sich befinden und ver- arbeitet werden.

Zündfaß mit chlorsaurem Kali darf nur in glatten Gefäßen von Gummi, Leder oder ähnlihem weichen haltbaren Material transportiert und aufbewahrt werden

§ 32. Zündfaß, wilher chlorsaures Kali enthält, darf in Füllräume nur dur eine kleine Oeffnung in der übrigens massiven Wznd bineingereiht werden. Diese D'ffnungen müssen durh Schieber oder Dreb- teller mit fenkrechter Mittelwand versließbar sein.

§ 33. In den Füllräumen dürfen ih jeweilig nit mebr als 200 g Zündsayß befinden.

Den einzelnen Arbeitern ift der Zündsaßz in glaiten Schälchen von Gummi u. dgl. zuzuthbeilen.

Bei der Verwendung von Klebemasse hat die Er- wärmung durch Dampf zu erfolgen.

Die Füllarbeit darf bei trockenem Saß uur unter dem Schuß starker Glasplatten vorgenommen werden und müssen dabei die Arbeiter mit anschließenden Ledermanschetten und Sicherheitskleidern oder tolhen Ueberwürfen versehen sein. Das Schuhzeug muß Filzsohlen haben.

Die zur Verwendung gelangenden mwmetallenen Handwerkzeuge dürfen nur auf weihe Unterlage niedergelegt werden. Die Arbeitsftellen der Füller find durch Blechschirme gegen das Vebershlagen von Flammen zu sichern.

Der Fußboden muß mit Linoleum oder einem ährlihen dichten weichen Stoffe bedeckt fein. Für die Erwärmung is Dampf- oder Wasserheizung, zur Beleuchtung elektrisches Licht oder Außerlicht zu ver- wenden.

Füc je zwei Arbeiter muß mindestens eix Ausgang ins Freie vorhanden sein.

§ 34. Wenn das Füllen in Ladelöffeln geschieht, so hat das Einbringen der leeren Zünder in die Ladelöffel in einem vom Füll- oder Preßraum ah- getrennten Raume zu erfolgen, der mit dem Füll- raum nur durch Dur@reih-ODeffaungen verbunden ist, die durch Schieber oder Orehtellex mit Wand vers{chließbar find.

§ 39, Das Einbringen der Zünder in die Spreng- kTapseln muß in besonderen Gebäuden erfolgen, in denen die einzelnen Arbeitsräume vonetinander in sicherer Weise getrennt sind. i

In jedem diefer Arbeitsräume dürfen uit mehr als vter Personen beschäftigt werden, deren Arbeits- stellen durch Panzershirme von einander genügend getrennt sind. Es darf jedesmal nux ein einziges Bündhüthen aus dem Vorrath entnommen, auf gefteckt und befestigt werden. Die fertigen Zünder towie der Vorrath von Sprengzündhüthen müssen in einer vom Arbeiter durch einen Panzerschicm getrennten Abtheilung si befinden; in eiuer [a f nte wehr als 60 g Knallqueksilber vorhanden ein. ÿ 36. Für das Montieren der Zünder auf Stäb- chen und das Fertigftellen gelten sinngemäß die Be- stimmungen des § d.

rößte Padua

2 Pei in jedem Raume dürfen nicht mehr als

«In allen Räumen muß und Reinlichkeit herrshen. Namentlich ist darau zu achten, daß ih im Kehricht keine Zünder oder Sprengkapseln befinden.

§ 38, Das Trocknen der fertigen Zünder nur in einem mit Wällen umgebenen Gebäude unter Antvendung von Dampf oder Heismwasser erfolgen.

§ 39. Das Sortieren und Paten darf nur in be- sonderen In erfolgen. Jn jedem Sortier- raum und in jedem Packraum dürfen nit mehr als drei Personen beshästigt werden.

Kisten mit fertigen Zündern dürfen nur ¡uges{chraubt, nicht aber zugenagelt werden. Die Schrauben dürfen nit mit dem Hammer eingetrieben werden.

§ 40. Die Räume, tn denen SprengzündHütchen und fertige Zänder gelagert werden, müssen einzeln mit sichern Erdwällen odex Mauern umgeben fein.

B. Vorschriften für die Arbeiter.

§ 41. Es darf in den Arbeitsräumen und auf dem Fabrikgrundstück nicht geraucht werden. Das Mitbringen und die Benugung von Feuerzeugen jeder Art is verboten, soweit es niht bestimmten Arbeitern zu Fabrikzwecken aufgetragen ift.

§ 42. Die Arbeiter dürfen Räume mit Grxplo- sions- und Entzündungsgefahr, in denen sie nicht zu D haben, ohne besondere Erlaubniß nicht be- reten.

_9 43. Die Vorrichtungen zum Neinigen des Scchuhjzeuges müssen vor dem Betreten der Arbeits- räume stets benußt werden.

§ 44. Nlume mit Grxvlosionsgefahr dürfen nur unter Benußung der hierfür bestimmten Schubzeuge betreten werden Das Wechseln deg Schuhzeuges hat in den Vorbauten der Gebäude zu erfolgen.

§ 45. Die Arbeiter müssen die ibnen über- wiesenen Sicherheitskleider benußen. Das Anlegen derselben hat in dem dafür beftimmten Naum zu erfolgen.

§ 46. Bei Verarbeitung von Pulver und Zünd- faß dürfen uur die hierfür überwiesenen Geräthe be- nußt werden.

9 47. Vershüttetes Pulver, Zündsaß, Abfall- ftüde von fertigen Zündern und Kehricht müssen durch Eintragen in Wasser, oder in sons von der Fabrikleitung vorgeshriebener Weise unschädlich ge- macht werden. Namentlich ist sorgfälti uad)zuseben, ob niht Zünder oder Sprengkapseln stch in dem Ab- fall finden, die dann auszulesen find.

5 48. Während eines ih über der Fabrik ent- ladenden Gewitters soll si niemand in den Räumen aufhalten, in denen Sprengstoff, Zündsatz bezw. Pulver verarbeitet oder gelagert wird.

& 49. Die Mahizeiten dürfen nur in den dazu bestimmten Räumen eingenommen werden.

§ 50. In Brand gerathener Theer darf nur durch Ersticken der Flamme (Aufwerfen von Sand oder Bedecken des Kessels), nit aber dur Flüssig- keiten irgend welcher Art, auch nicht dur sogenannte Löschpräparate, gel ö\{cht werden.

C. Ausführungs- und Strafbestimmuugen. § 51. Für die in Gemäßheit vorstehender Be- ftimmungen zu treffenden Aenderungen wird den Betriebsunternehmern eine Frift von 6 Monaten vom Tage der Bekanntmachung dur den „Reichs- Anzeiger“ gewährt, soweit nicht dur Konzesfions- na{fuchung der Beginn der Frift verzögert wird.

Der Gencssenschastsvorftand ist beretigt, die Frist der Einführung der Betriebseinrich- tungen, wie sie in diefen Vorschriften gefordert werden, auf Antrag des betreffenden Unternehmers E Befürwortung des Sektionsvorstandes zu ver-

anqgern.

Zenn in einzelnen Fällen die in den 88 1 bis 40 gegebenen Vorschriften nachweisliGß obne erhebliche Schwierigkeiten und unverhältnißmäßige Kosten nicht ausgefüßrt werden können, so soll der Vorstand ermächtigt sein, auf Antrag des Betriebsunternebmers und nach Anbörung des Beauftrazten Abweichungen unter den nah Maßgabe der Umstände feftzuschenden Bedingungen zuzulassen.

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Ausführung der Vorschriften für die Arbeitnehmer zu ermöglichen und für die Erfüllung derselben Sorge zu tragen.

8 52, Diese Unfallverhütungsvorschriften sind dur Anschlag an geeigneter Stelle in den Betriebs- räumen bekannt zu maden.

F 53. Genofsenschaft8mitglieder, wel@e den Unfallverhütunasvorschriften zuwider handeln, können dur den Genofsenshastsvorftand in eine höhere Ge- fahrenklasse eingeschätzt- oder, falls sich dieselben be- retis in der höchsten Gefahrenklasse befinden, mit Zuschlägen bis zum doppelten Betrage ihrer Beiträge belegt werden. 78 Abs. 1 Ziffer 1 und § 30 des

U.-B.-G.)

§ 54. Versicherte Personen, welche den Un- fallverhütungsvorschriften zuwider handeln, oder welhe die angebrahten Schußvorrichtungen nicht benußen, mißbrauhen oder beshädigen, ver- fallen în eine Geldftrafe bis zu 6 A Die Festseßung der hiernach eventuell ¡u verbän- genden Geldstrafen erfolgt durch den Vorstand der Betriebs- (Fabrik-) Krankenkasse oder, wenn folde nicht für dea Betrieb errichtet ift, durch die Orts- polizeibehörde. Die betreffenden Beträge fließen in die Krankenkasse, welchec der zu ihrer Zahlung Ver- pflihtete zur Zeit der Zuwiderhandlung angebörte. 78 Abs. 1. Ziffer 2 und § 80 des U.-V.-G.)

Die vorstehenden besonderen Unfallverhütungs- vorsriften der Berufsgenofsenschaft der chemischen I»duftcie für Fabriken von Zündern jeder Art werden gemäß § 78 Absay 2 des Unfalloersicherungs- gefeßes vom 6. Juli 1884 genehmigt.

Berlin, den 22. Juli 1899,

Das Reichs- Verficherungsauit. (L. S) Gaebel.

R. V. A. 1. 19450.

4) Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen 2,

Pferde-Verkauf. Am age den 17, August d. J., r

[31940]

Vorntittags 10} » follen auf dem Marftall« hofe des Landgeftüts ea. 12 Landbeschäler öffentlich meistbietend gegen glei baare Bezahlung verkauft werden. Die zum Verkauf kommenden Pferde sind mehr odér weniger geritten und gefahren und können am Tage vor dem Verkauf besichti t werden. Warendorf, den 26. Juli 1899. Köuigliche Geftütverwaltung.

[31220] Verdiugung } der Lieferung und Aufftellung von drei Zentesimal- Brückenwaagen ohne Gleisunterbrehung für die

Stationen Bohmte, Emddetten und Lathen,

„Eröffnung der Angebote am 16, August 1899, [ (8270) j gebote a guf (82730) kie Gti

Vormittags 111 Uhr. i Zuschlagtsrif bis zum 30. Auguft 1899, Abends i Siebenzehnte G

6 Übr. Gs sind folgende Nommera gezoge: P E Verdingungs8unterlagen nebst Angebotbogen fi-d | Litt. A. Nr. 8 46 142 233 273 übex je os poftgeldfreie Einsendung von 0,50 A nicht | 2000 N n Briefmarken vom Vorstande unseres Zentral- | Ltt. B. Nr. 395 418 475 525 541 654 687 bureaus hter zu beziehen, 760 818 857 über je 1000 46 as Münster, den 21. Juli 1899, Lîtt. C. Nr. 922 946 958 1018 1045 1048

Königliche Eisenbahn-Direktion. 1098 1111 1128 1142 1154 1203 1218 1221 1360

Köhler. über je 500 (4 L i Rückzahlung vom 1. Oktober d. J. ab bei der hiefigen Stadtkasse, dec Vereinsbank in Hamburg und der Seehandlungs-Societät in Berlin gegen Rückgabe der Anleihescheine, der no niht fälligen Zinsscheine und der Zinsschein- Anrwoeisungen. Die Verzinsung der gezogenen Nummern hört mit dem leßten Tage des September d. F. auf. Nückständig ift noch di-e Schuldverschreibung Litt. C. Nr. 1186 über 500 M, deren Ginlôfung hiermit in Erinnerung gebracht wird. Wandsbek, den 4. März 1899, Der Magistrat, Rauch.

[31927] Verdingung.

Beim unterzeichneten Depot foll ein Bedarf von 1490 kg Lunte öffentli verdungen werden. Ver- fiegelte Angebote mit der Aufschrift : „Angebot auf Lunte““ und dem Namen, sind bis 46. August, Vormittags 10 Uhr, einzureihen. Bedingungen liegen beim Depot aus und werden gegen 0,20 4 verabfolgt.

arine-Artilleriedepot Friedrichsort.

9) Verloosung 2. von Werth- papieren.

[81860] Bekanutmachung. Für das Rehnungsjahr 1899 find c A auf Grund des Allerhöchsten Privilegii vom 16-_ Oktober 1889 Lgsen Peivilegii vom Ee Tei ausgefertigten, zufolge Allerhöchster Ordre vom 3. Oktober 1895 auf 3X} 0/6 herabgeseßten Au- leihescheinen der Gemeinde Nixdorf, [IV. Aus- gabe, ausgelooft worden ; von dem Buchstaben A. über 1000 (6 die Nummwern : 94 318 383 440 537 539 545 569 713 799 955 966, von dem Buchstaben W. Nummern : 66 176 203 274 304 323 539 652 711 814 912 913 947 960 1054 1083 1233 1604 1840 1919 1937 2000,

Die Inhaber werden aufgefordert, die ausgelooften Anleibescheine nebft den nah dem 1. Oktober 1899 fällig werdenden Zinsscheinen und den dazu gehörigen Zinsscheinanweisungen vom A. Oktober 1899 ab bei der Teltower Kreis. Kommunal-Kasse, Verlin W., Viktoriastraße 18, einzureiben und den Nennwerth der Anleihescheine dafür in Empfang zu nehmen.

Mit dem 1. Oktober 1899 bört die Verzinsung der ausgelooften Anleihescheine auf. Für feblende Zinsscheine wird deren Werthbetrag vom Kapital abgezogen.

Nixdorf, den 1. März 1899. Der Gemeinde-Vorftcher : Boddia.

[84740]

Folgende heute ausgelooste Anleihescheine der Stadt Oranienburg de 1881 Il. Ausgabe Buchstabe A. 3 Stück à 500 4, und ¡war die Nummern: 174 183 und 101,

Buchstabe W. 20 Stück à 200 6, und jiwar die Nummern: 700 242 975 624 425 382 735 951 334 a 18 31 768 954 169 244 571 255 333 und 91 ,

werden zum L, Oktober 1899 hiermit ihren Inhabern gekündigt.

Ueber diesen Termin hbinazus ertotas eine Ver- zinsung derselben niht. Die genannten nlethescheine über 500 A die Le nebst den dazu gehörigen, nah dem 1. Oktober er.

ällig werdenden Zinsscheinen und nebs Zins- erneuerungs\{etinen in kursfähigem Zustande zur Eins lôsung an die Kämmerei-Kasse abzuliefern. Für die etwa fehlenden Zinsscheine wird der Betrag vom Ablösungskapitale abgezogen. Orauieuburg, den 11. März 1899. Der Magistrat.

[82498] Vekanutmachung. 1 : Behufs planmäßiger Tilgung der auf Grund des AllerhöSsten Privilegii vom 14. November 1892 ausgegebenen 4prozeutigen Anleihescheine der Stadt Fraukfurt a. O. find am 27. dieses Monats nachstehende Stücke zur baaren Nückzahiung am 1, Oktober d. Js. durch das Loos Berttiinad worden: Buchstabe A. die Nummer 64.

U B. , d O

- C. „, Nummern 202 321 375 455.

Ï D. Z 692 705 813 814

948.

2 E u 1030 1035 1052.

Die Auszahlung dieser Anleihescheine erfolgt zu ihrem Nennwerthe vom L. Oktober d. Js. ab gegen Rückgabe des Anleibhescheins und der Zins» heine bei unserer Kämmerci- Kasse, und hört die Verzinsung mit diesem Tage auf.

Fraukfurt a. O., den 28. Februar 1899.

Der Magisirat.

{81859] _ Bekanutmachuug.

Von den auf Grund des Allerhödten Privilegiums vom 2. Februar 1881 ausgefertigten Anuleihescheinen

der Gemeiude Steglis sind nah Vorschrift des

Serie A Litt. M. Nr. 36 37 38 39 40 49 53 Tilgungsplanes zur Einziehung im Jahre 1899 aus» 96 957 58 68 69 70 78 79 89 81 82 83 84 gelooft worden:

à 500 (6, Serie IT Litt. #5. Nr. 101 104 1) Von dem Buchstaben A. à 500 « die 109 114 124 129 133 136 139 142 152 155 162 | Nummern: 30 64 98 154 281 286 306.357 400. 164 173- 190 193 200 209 216 à 500 db, 2) Von dem Buchstaben B. 2 200 b die Serie IVT Litt. G. Nr. 225 784 300 à 1000 4. Nummern: 28 41 52 163 165 191.

Litt. M. Nr. 328 331 332 335 337 338 340 349 Die Jubaber werden aufgefordert, die ausgelooften 346 347 352 355 356 358 à 500%, Serie IV Anleihescheine nebst den nah dem !. Oktober 1899 Ltt. E. Nr. 384 389 427 435 438 439 442 444 fällig werdenden Zinsscheinen und den bierzu ge» 447 450 453 459 461 465 471 475 478 480 484 börigen Zins\chein-Anweisungen vom L. Oktober 488 à 500 e, Serie V Litt. W. Nr. 524 529 | 1899 ab bei der Teltower Kreis: ommunal- 939 938 540 545 547 550 552 555 559 567 571 | Kasse, Berlin W., Vifktoriastraße 18, einzureichen 974 577 582 588 591 643 699 à 500 A | und den Nennwerth der Anleihescheine dafür in Serie VI Litt. M. Nr. 735 763 765 771 774 | Gwpfang zu nehmen.

776 780 783 815 818 821 825 828 831 835 838 Mit dem 1. Oktober 1899 hört die Verzinsung 841 850 856 870 à 500 M, Serie VII } der ausgelooften Anleihesheine auf. Für fehlende Litt. W. Nr. 924 926 929 931 933 935 Zinsscheine wird deren Werthbetrag vom Kapital 939 941 943 947 951 952 954 95 9586 abgezogen.

974 9755 1024 1025 1027 à 500 4 Steglitz, den 1. März 1899.

Serie VIII Litt. G. Nr. 763 765 768 779 Der Gemeiudevorftaud.

775 778 781 785 799 803 à 100600 b, Zimmermann.

Serie X Litt. M. Nr. 1360 1371 1395 1408 emt

1419 1437 1572 1573 1574 1575 1578 1577 1578 [77820] Vekauutmachung.

1579 1580 1581 à 500 A, Litt. J. Nr. 466 Von den in Gemäßheit des Allerhöchsten Privi- 468 471 474 478 480 à 200 4, Serie X legiums vom 13, Februar 1865 ausgegebenen Kreis Litt, W. Nr. 1582 1588 1593 1598 1602 1607 | Obligationen find bei der diesjährigen planmäßig 1613 1619 1621 1626 1630 1635 1638 1644 1650 erfolgten Ausloofung die Obligationen :

1655 1661 1667 1670 1678 à 508 «6 Litt. A. Nr. 8 und 16,

Diese Obligationen werden den Inhabern mit dem Ltt. C. Nr. 57 68 104 113 122 124 147 168 Bemerken geküudigt, daß die Kapitalbeträge gegen 181 198 201 219 248 254 263 und 278, Rückgabe der Stücke und der dazu geßörigen Zing- Litt. E. Nr. 52 169 206 418 und 474 kupons vom L, Oktober 1899 ab bei der gezogen worden. hiefigen Stadt-Hauptkafse oder bei der See- Diese Obligationen werden hieunit den Inhabern handlungs-Societät oder kei dem Bankhause gekündigt und leßtere aufgefordert, vom L, Ok- Nobt. arshauer & Co. in Berlin in | tober l. Is. ab den Nennwerth derselben mit den Gmpfang genommen werden können. Mit dem | bis dahin fälligen Zinsen gegen Rückgabe der Obli- 1, Oktober 1899 hört die Verzinsung diefer ! gationen und der dazu gehörigen Zinskupons der Obligationen auf und wird der Betrag der etwa pâteren Zinstermine bei der Kreis-Kommunal. Kasse fehlenden Zinskupons späterer Fälligkeitstermine vom | hierselbft in Empfang zu nehmen.

Kavital in Abzug gebracht. Kolmar i. Pos, 17. Februar 1899.

Königsberg, Pr., den 20. März 1899. Der Vorfitzeude des Kreis-Ausshusses: Magiftrat Königl. Haupt- und Refideuzstadt. von Shwichow, Königl. Landrath. [86140] Kündigung von Weißenfelser Stadt-Anleihescheiuen.

Bei der heute stattgehabten viduen ¿zehnten Ausloosung der auf Grund des Allerhöchsten Privilegiums vom 6. Oktober 1886 ausgefertigten 4% Weißeufelser Stadt: Auleihescheine sind ehufs Amortisation pro tormino 1. Oktober 1899 folgende Nummern gezogen worden : | Buhftabe A. über 1000 4: Nr. 64 103 154 173 213 216 262 275 und 319: j Buchstabe W. über 500 4%: Nr. 108 119 126 170 192 234 258 276 282 349 356 365 402 994 636 714 und 777; Buchstabe C. über 200 4: : / Nr. 137 244 339 347 408 520 587 667 753 775 837 839 894 898. 901 952 953 977 und 988, zusammen Ld Bea Maia aa It faefarbert, bie i flebenden ü / e Vester dieser Anleibescheine werden au efordert, die thnen zu n hiermit gefü Kapitalien vom L, Oktober 1899 ab gegen Rückgabe der Anleihescheine und der dazu gehörigen scheine und Anweisungen in unserer Stadt-Hauptkasse in Empfang zu T Die Verzinsung der ausgeloosten Anlei scheine hört in jedem Falle mit dem 1. Dfto Fabres auf und wird der Betrag von da ab laufender, nicht mit eingeli : Zinsscheine vom

[31219] VBekauntmachung.

Behufs planmäßiger Tilgung der zu 87 9%, ver- zinvlichen Anleihen der Stadt Königsberg Pr. sind nahstehende Nummern ausgelooft worden:

Anleihe vou 1885,

Scric A Litt. D. Nr. 73 75 77 80 à 1000 (6, Litt. E. Nr. 41 43 46 48 52 55 61 63 67 69 à 500 (, Serie [T Litt. D. Nr. 257 281 312 316 323 325 à 1000 A, Litt. E. Nr. 449 451 600 603 660 661 à 500 4, Serie LV Litt. D. Nr. 866 867 868 869 870 à 1000 , Litt. E. Nr. 1379 1380 500 4h, Litt. F. Nr. 765 767 768 773 779 785 787 790 830 333 à 200 A

Anleihe von 1886,

zug gebracht. ' 7 E Weißeufels8, den 16. März 1899, Der Magistrat, Trinius.