1831 / 10 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

80 gendes bestimmt: „Jn Betracht, daß die geheime Polizei, welche vor dem 29. Noveuber im Königreih Polen bestan- den hat, verschiedener Mißbräuche und Handlungea gegen die dffeutlihe Ordnung, Ruhe, Familiensicherheit und Mo- ralität angeflagt worden, daß auch mehrere Mitglieder der- selben sich freiwillig gestellt, andere gefänglich verhaftet wor: den, andere aber noch gar nicht zur Necheuschaft gezogen sind, ferner, daß die Kriminal-Gerichte nur gegen diejenigen von ihnen Strafen erfennen dürfen, welche des Mißbrauchs ihrer amtlichen Gewalt oder der Verleumdung und Falschhelt überfährt werden, so wie auch, daß die Gerechtigkeit für die Un- schuldigen sogleich Befreiung, súc die Schuldigen WVerhafcung, und hinsichtlich derjenigen, welche noch nicht zur Rechenschaft gezogen sind, gerichtliche Verantwortung oder öjfentliche De: fanntmachung ihrer Namen erheischt, wird verordnet, wie folgt : 1) Zur Untersuchung aller oben erwähnten Punkte soil eine Kommission, bestehend aus fünf Mitgliedern, und zwar einem Senator, als Präsidirenden, 2 Mitgliedern der Landkoten- Kammer und 2 ansässigen Bürgern, bestimmt werden. (Zum Präsidenten dieser Kommission ist durci eine spätere Ver- ordnung des Diftators der Senator Kastellan Graf Michael Potocki ernannt worden.) 2) Die Mitglieder dieser Kom- mission werden aus einer von dem National - Conseil einge reichten Kandidaten - Liste vom Diktator gewähit. 3) Die Kommission nimmt ihren Siß in der Hauptstadt, erjireckc sich aber in ihren Untersuchungen úber das ganze Königreich. 4) Finden sich keine Beweise gegen die angeschulöigten Per- sonen vor, so wird sie sogleich auf deren Befreiung bei dem Diktator antragen ; diejenigen aber, welche solcher Vergehen úübecführt werden, denen durch das Strafgesebbuch vorgese- hen ist, werden von der Kommission an das Krimnalgericht der Wojewodschäften Masowien und Kalisch abgeschicktc ; wenn aber Perjonen bloß zur geheimen ‘Polizei gehörten, ohne daß ein Vergehen derselben bekannt ist, so werden die Na- men ‘derselben dem Diktator eingesandt, um Listen davon an- zufertigen und diese dffentlih bekannt zu machen. 5) Der Prokurator und die Unter -Profkuratoren an obgenauntem Kriminal : Gericht haben die Aufträge dieser Kommission aus- zuführen und das weitere geseßliche Verfahren gegen die De- \chuldigten einzuleiten. 7) Die innere Ordnung ihres Ver- fahrens ist der Kommission úberlassen, doch mus sle diejelbe dem Diktator zur Bestätigung vorlegen. 8) Alle Papiere, deren die Kommission zu threr Untersuchung bevars, sollen derselben vorgelegt werden.“/ Jn leßterer Beziehung hat der Präsident des bisherigen, in Hiusicht der geheimen Polizei bestehenden Comité’s, Niemcewicz, dem Publikum anzezeigt, daß er dessen Wünschen, diese Papiere öffentlich mitzuthel- len, niht genügen föônne. Das daraus gezogene Resultat solle zu seiner Zeit bekannt gemacht werden.

Durch eine andere Verordnung vorn 30. Dez. ist vom Diktator das nah dem bisherigen Tarif den Schaß zukom- mende Lieferungs-Kontingent der Gutsbesißer, Ackerbauer uud Stadt-Einwohner aufgehoben worden. |

Das National - Conseil hat der Regierungs - Kommission des Junern anbefohlen, denjenigen Jsracliten, welhe am 20. Dezember bei der Regierung mit der Bicte eingekommen sind, daß man sie zum persönlichen Dienst in der National-Garde zulas}se, ihren Wunsch zu gewähren und auch denjenigen, welche sich noch fernerhin dazu melden sollten, dieselbe Er- laubniß zu ertheilen.

Jin einem Artikel des Kuriers wird Beschwerde dar- über geführt, daß die Regierung dem Publikum nicht soglei die Proclamation Sr. Majestät des Kaisers und Königs mit- gelheilt habe, obgleih dieselbe shon vor einer Woche hier angekommen sey; es hätte sih dies besser gezicmt, als daß die Polen sie erst aus fremden Zeitungen fennen lernen müßten.

Der ehemalige Vice-Präsident Lubowidzki, welcher wäh- rend der Unruhen im Schloß Belvedere tddtlichh verwundet, in das Ujazdower Lazareth und nachher zu seinem Bruder gebracht wourde, ist vor 3 Tagen plôslih vershwunden, ohne tw man noch bis jeßt seinen Aufenthaltsort hat entdecken

nten.

Die hiesigen Artillerie-Kasernen, wo ehedem die Wolhy- nische Garde stand, sind jet in eine Gewehr-Fabrik verwan- delt. Zur Jnstandseßzung dieser Fabrik sind vom Diftator einige Millionen Gulden angewiesen worden, und es heißt, daß bald 60,000 Stück Wasen fertig seyn werden, da at geblich eine Werkstätte täglich 600 Stück liéfert.

Ein aus Paris hier angekommener Pole, Namens Theso- dor Szczaniecki, hat in das Blatt „Merkur‘/ einen Artikel

einrücken lassen, worin er die Bewohner der Hauptstadt von dem Eindruckck unterrichtet, welchen angeblich die hiesigen Vor- fále unter den Franzosen gemacht ‘haben.

Unsere Pfandbriefe werden mit 737 Fl. bezahlt.

zuugen vom 27., 28., 30. und 31. Dez.) Sigungen wurden die Berathungen über den Geseh-Entwurf wegen Organisation der National-Garde vom 65stèn bis zum 86sten Arttfel fortgeseßt. Der 65ste Artikel, wonach die ver- schiedenen Waffengattungen der National - Harde den Waf: sengattungen des stehenden Heeres gleichgestellt und die Artil- leric, so wie die Sappeurs vor der Jofanterie und Kavallerie rangiren foilen, gab zu einigen Bemerkungen der Generale Demargçay und Lamarque Anlaß. Der Erstére” meinte, die bestehenden Militair - Reglements gäben bei Paraden, der Junsfantecie, als der zahlreihsten Wasse, den Vorrang; es lasse sich auch niHt in Adrede stellen, daß bei einem Kriege die Jnfanterie immer die wesentlihsten Dienste leiste; er finde es daher nit mehec als billig, daß man auch bei der Natio- nal.Garde der Garde zu Fuß den Vorrang über die übrigen Waffengattungen einräume. Der General Lamarque theilte diese Ansicht. Ju den ältesten Zeiren, bemerkte er, habe die Reiterei den ersten Rang eingenommen; durch die Erfahrung gereist, habe man aber baid dem Fußvolke den Vorzug gegeben und- schon die Römer hätten das Uebergewicht dieser Waffe vor allen andern erkannt, wie aus dem Tacitus her- vorgehe, der ausdrücklich sage: Iu milile robur. Die Jn- fanterie sey ex, die zu allen Zeiten das Schicksal der Schlach- ten entschieden, und der Gustav Adolph, Friedrich 11. und in neuerer Zeit auch Napoleon seine schönsten Siege verdankt haben. Frankrei stehe in diesem Augenblicke in Betreff der Kavallerie den úbrigen Mächten nach; hinsichtlih der Jnfan- terie aber fônne es allen die Spiße bieten; er stimme daher dafúr, daß man der Jnfanterie den Vorrang einráume. Auf den Vorschlag des Berichterstatters wurde

Frankrei.

Deputirten-Kammer. (Nachtrag zu den Siz- In diesen

der Art. 65. noch cinmal an die Kommission ver- wiesen, ¡Ar t. 66. Die National-Garde steht, was ihre Ver- waltung und das Rechnungswesen betrifst, unter der un- mittelbaren Leitung der Administrativ- und Municipal-Be- hörde. Die Ausgaben der National -Varde werden, wie alle Übrige städtische Ausgaben, bewilligt, geordnet und fontrollirt.‘‘ ¿¡Art. 67. Ja jeder Legion oder jedem Bataillon, die aus den National - Gardisten einer und derselben Ge- meinde oder eines und desseiben Kantons gebildec worden, soll es einen Verwaltungs-Rath geben, der den Auftrag hat, ien Maire alljährlich cinen Etat der bendthigten Aus- gaben vorzulegen und die Beläge über die Verwendung der bewillizten Fonds zu vidimiren. Dieser Rath be- sieht aus dem Commandeur der National-Garde als Prä- sidenten und aus 6 unter den Offizieren, Unteroffizieren und Nacional - Gardisten zu wählenden Mitgliedern. Diese Nitglieder werden von dem Präfeften nah einer dreifachen Kandidaten-Liste ernannt, die ihm entweder von dem Legions-Chef, oder, in solchen Gemeinden, wo es feine Legion giebt, von dem Baraillons Chef vorzulegen ist, ¡¡Art. 68. Die gewöhnlichen Ausgaben der National- Garde bestehen: 1) in dem Ankaufe der Fahnen, Trom- meln und Trompeten ; 2) in den Kosten für die Unterhal- tung der Waffen, insoweit selbige nicht den National-Gar- disten persdnlich zur Last fallen; 3) in den Kosten für die Listen, Kontrollbücher, Wachtzettel und allen Übrigen fklei- nen Bureau- Ausgaben, die der Dienst der National - Gar- den erfordert. Die außerordentlichen Ausgaben sind: 1) in Städten, die nah dem Juhalte des Art. 58. einen Ober-Befehlshaber erhalten, die Eutschädigungs-Kosten für die unumgänglich ndthigen Ausgaben dieses Ober-Befehls- habers und seines Stabes; 2) überall, wo die nachstehend verzeichneten Functionen nicht unentgeltlich verrichtet wer- den fônnen, und zwar: in den Gemeinden, wo eines oder

- mehrere Bataillone gebildet werden, der Sold der Regi-

ments - Adjutanten ; so wie ferner die Kosten für die Be- kleidung und den Sold der Tambours und Trompeter. Sobald Kantonal. Bataillone errichtet werden , erfolgt die Repartition des gewöhnlichen und außerordentlichen Kosten- Betrages auf jede einzelne Gemeinde des Kantons durch den Präáfeften, nachdem dieser die Meinung des Munici- pal- Rathes eingeholt hat.‘/ ¡Ar t. 69. - Jnnerhalb dreier Monate nah der Be- kanntmachung des gegenwärtigen Gesehes soll in sämmtli- chen Corps der National-Garde zu einer neuen Wahl von

- Offizieren, Unteroffizieren und Korporälen geschritten wer-

den. Doch darf die Regierung die neue Wahl der Of- p und Unteroffiziere- an denjenigen Orten, wo sie es für angemessen hält, auf ein Jahr suspeudiren. ‘‘

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Zu dlesem Artikel waren zahlreiche Amendemetits gemacht wordèn. Die Kommission selbst harte vorgeschlagen, die nächste Wahl der Offiziere und Unteroffizière für den Zeit- | raum von 3 Jahren erst mit dem 1. Jan. 1833 eintreten zu lassen. Diejem widerseßte sich der Vicomte Lemercier, indem die Wahl der jebigen Offiziere und Uiterosfiziere nah dem Juhalte des Geselzes von 1791 und mithin nur füc 1 Jahr- erfolgt sey. Aus diesem Grunde schlug er vor, den nâchsten Wechsel spätcstens 3 Monate: nach der Bekanntma- chung des Geselzes eintreten zu lassen. Auch Herr Agier fand die von der Kommission gestellte Frist viel zu lang und stimmte im Allgeneinen der Ansicht des Herrn Lemercier bei, daß die bei. dem ersten Zusammentritte der National-Garden erfolgte Wahl der Offi.lere Manches zu wünjchen übrig lasse. Der Berichterstatter, Herr C. Dupin, bestand dagegen auf den Antcag der Kommission und behauptete, daß diîe jeßigen Offiziere der National-Garde fast Überall von dem besten Geiste beseelt wären. Herr von Kerbertin (Deputirrer des Morbihan) stimmte diejer Ansicht bei und glaubte, daß namentlich in den westlihen Departements eine neue Wahl nicht so gut ausfallen würde, als die jebige. Nach einigen Bemerkungen des Generals Brenier, der die von der Kommission gestellte Frist gleichfalls zu lang fand, wurde der Antrag des Vicomte Lemercier mit einem Zusaße des Herrn Daunant, wonach es der Regierung freijtehen soll, die neue Wahl, wo sie es für nôthig hâlt, noch um ein gan- zes Jahr auszusezen, in der obigen Abfassung angenommen.

„„Art. 70. Wo die. gegenwärtige Organijation der National: Garde in Compagnicen, Bataillenen und-Legio- nen den Bestimmurgen des vorliegenden Geseßes zuwider- láust, fann sie mittelst einer Königl. Verordnung proviic- | risch, jedo hôchstens nur bis zum 1. Januar 1332, bei- behalten werden.

„Art. 71. Die Compagnieen, die das in dem gegen- wärtigen Geselze bestimmte Maximum übersteigen, jollen so lange feinen neuen Zuwachs erhalteu, dis sie 11 bie ! festgesekten Gränzen zurückgekehrt sind.“ :

„Art. 72, Die National-Garde soll in folgenden Fällen Detaschements und detaschirte Corps st-llen: Sie soli 1) wo die Gendarmerie und die Linientruppen nit ausreichen, Detaschementsweise die erforderliche Mannschaft stellen, um die dem Staate zugehdrigen Sendungen von baarem Gelde oder Effeften von einer Stadt zur andern zu esfortiren, so wie um den Angeschuldigten , Verurtdeil- ten oder sonstigen Gefangenen das Geleite zu geben. Sie soll 2) Detaschements stellen, um den benachbarten Ge- meinden, Kantonen, Bezirken und Departements, in denen Störungen vorgefallen sind, oder die sich durch Aufruhr und Volksaufläufe, so wie durch Streifereien von Dieben, Räubern und andern Uebelthätern, bedroht sehen, zu Hülfe zu fommen. Sie soll endlich 3) detaschirte Corps als Hülfstruppen des stehenden Heeres zur Vertheidigung der festen Piâße, Küsten und Gränzen des Landes stellen. ‘‘

„Art. 73. Sobald von einem Orte aus einem an-

dern zu Hülfe gekommen werden soll, um daselbst die Ord- nung und öffentliche Ruhe aufrecht zu erhalten oder wieder herzustellen , solleu Detaschements der National-Garde im ordentlichen Dienste auf die Requisition des Unrer-Präfefk- ten, wenn sie in dem Umfange des Bezirks, auf die Re- quisition des Präfekten, wenn sie in dem Umfange des Departements, endlih, auf den Befehl des Ministers des Innern, wenn sie außerhalb des Departements gebraucht werden sollen, gestellt werden. Jn dringenden Fällen, und auf die christliche Birte des Maires einer in Gefahr schwebenden Gemeinde fönnen jedoch die Maires ver be- nachbarten Gemeinden, ohne Unterschied der Departements, ein Detaschement der National-Garde zu dem Behufe re- quiriren, sich unmittelbar nach dem bedrohten Punkte, zu be- geben; unteë der Bedingung, daß über diese Bewegung Und die Gründe dazu in möglichst kurzer Frist an die obere Behörde berichtet wird. Jn allen diesen Fällen hören die Detaschements der National-Garde feinen Augenblick auf, unter der Civil-Behdrde zu stehen. Die Militair-Be- hôcde úbernimmt den Befehl über ein Detaschement der Mational:-Garde zur Aufrechthaltung des dffentlichen Frie- dens nur auf desfallsige Requisition der Administrativ- Behörde.“ : i

„Art. 74. Detaschirte Corps, um solche nach den ihren Wohnsiken zunächst gelegenen bedrohten Gränz- Punkten marschiren zu lassen, können nicht anders als kraft eines speziellen, Geseßes , oder in Abwesenheit der Kammern, kraft einer Königlichen Verordnung, die in der náchsten Session in ein Geseh zu verwandeln ist , ‘aus der National-Garde entnommen werden.“

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„Ar t. 75, Das Ereigniß, in dessen Folge die Na- tioial-Garde tn den oben angegebenen Fällen zur Bildung von Detaschements oder detaschirten Corps bervfen if, entscheider über die Zahl der zu stellenden Mannschaft.‘

Art. 76. Bei dem in Folge einer Requisition des

Präfekten oder Unter - Präfekten vorzunehmenden Aufruf werden die Detaschements von den Commandeurs der Na- tional-Garde eines jeden Kantons aus den in die gewöhn- liche Dienstliste eingetragenen Leuten zusammengestellt, wo- bei mit den Unverheiratheten und minder Bejahrten der Anfang gemacht wird.“ „Art. 77. Sobald ein Detaschement der National- Garde slch auf längere Zeit als 24 Stunden von seiner Gemeinde entfernt, bezieht es die Zulage und die Natural- Lieferungen, die den auf dem Marsche befindlichen Mili- tairs bewilligt werden.‘

, Art. 78. Zu einer Dienstleistung außerhalb der Gränzen seines Wohnsizes, aber im Jnnern des Landes, fann ein Detaschement auf die Requisition des Unter-Prä- feftén nur fúr den Zeitraum von 10 Tagen, auf die Re- quisition des Prâäfekren nur für den Zeitraum von 20 Ta- gen, und auf eine Verordnung des Ministers des Junern nur für den Zeitraum von 60 Tagen requirirt werden. Der Kriezsdienst der detaschirten Corps der National-Garde, ais Hülfstruppen der Armee, darf nicht läager als 1 Jahr dauern.‘

„Art. 79. Bei einem Aufrufe in Folge einer Ver- ordnung oder cines Geseßes (wie dies im 74sten Artifel bestimmt ist) werden die detaschirten Corps der National- Garde in nachstehender Weije zusammengestellt: 1) aus den National-Gardisten, die sich freiwillig stelen und zum afriven Dienstes tauglich sind; 2) aus den jungen Leuten von 13 bis 20 Jahren, die sich eb?:nfalls freiwillig melden, und Z) wenn diese Anwerbungen nicht ausreichen, um das Koutingent der Gemeinde zu fomplettiren, aus den übrigen E nah der im 81sten Artikel bestimmten Reihe- olge. ‘‘

„„Art. 80. Die jungen Leute von 18 bis 20 Jahren, die sich bei den detaschirten Corps der National-Garde freiwislig anwerben lassen oder als Stellvertreter melden, bleiben dem Rekrutirungqs - Beseße unterworfen; die Zeit aber, die die Freiwilligen in den detaschirten Corps der National - Garde gedient haben, wird ihnen von ihrer Dienstzeit beim stehenden Heere in Abrechnung gebracht.‘/

„Art. 81. Die Aushebung der Nationa! - Gardisten zu den detaschirten Corps erfolgt durch das Zählungs-:Con- seil jedes Kantons uncer allen auf die gewöhnliche und außerordentliche Dienstfiste Eingetragenen in folgender Ord- nung: 1) die Unverheiratheten; 2) die Wittwer ohne Kin- der; 3) die Verheiratheten ohne Kinder, 4) die Verheira- theten mit Kindern. In einer jeden dieser Klassen fin- det die Wahl immer in der Weise statt, daß man, bei den Männern ohne Kinder, mit den Minderbejahrten ia dem Alter zwischen 20 und 35 Jahren, und bei den übrigen mit denen zwischen 20 und 30 Jahren den Anfang macht. —— Gesunde und starke Leute, die sich aber in einem der von dem Rekrutirungs-Gesebße bestimmten Ausnahme-Fälle befinden, rangiren bei der Aushebung der Mannschaften zu den detaschicten Corps der National-Garde zwischen den Verheiratheten ohne Kiuder und den Verheiratheten mit Kindern. Die auf die Zahl der Kinder bezüglichen Aus- nahme-Fälle sollen weiter unten näher berücksichtigt werden.“

„„Ar t. 82. Jn Fällen, wo die von dem Zählungs- Conseil vorgenommenen Aushebungen Widerspruch finden, entscheidet die Revisions - Jury. ‘/

„Art. 83. Zu dem Militairdienste bei den detaschir- ten- Corps sind nicht tauglich : 1) die National - Gardisten, die das im Rekrutirungs - Gese bestimmte Maaß nicht haben ; 2) diejenigen, die durch erwiesene Gebrechlichkeiten zum Militairdienste unfähig sind.“

„Art. 84. Ueber die Dienstfähigkeit entscheidet ein Revisions - Conseil, das an dem Orte zusammentritt, wo das Bataillon errichtet werden soll. Dieses Conseil be- steht aus 7 Mitgliedern, nämlich: aus dem Präfekten oder in seiner Abwesenheit aus dem von ihm delegirten Präfek- turrathe als Prásideutenz; aus 3 Mitgliedern des Zählungs- Conseils, die von dem Präfekten unter den Mitgliedern derjenigen Zählungs - Conseils der Gemeinden, die an der Errichtung des Bataillons- Theil nehmen, zu wählen sind; aus dem Bacailions-Chef und aus 2 von dem fomman- direnden General der Militair - Unter - Division oder des Departements zu ernennenden Capitainen des Bataillons.“

¿„Ar t. 85. Die National-Gardisten, die ihren Stells vertreter belin stehenden Heere haben, sind von dem Dienste