1831 / 14 p. 4 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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Fitutionnel vom 22. Dez. 1830 wären in Zweibrücken 400 Rekruten mit dreifarbiger Fahne und Kokarde, die Mar- seilläise singend, eingezogen und hätten erklärt, daß. sie nicht fáumen würden, Französische Soldaten zu werden. Jn Zwei- drücken sind bis jeßt noch keine Rekruten zur Ergänzung des daselbst garnisonirenden Königl. Baierschen ersten Chevaux- jegers-Regiments eingerúckt, daher der Französische Zeitungs- Schreiber unter dieser Benennung nur die conscriptions- pflichtigen Jünglinge aus der Altersklasse 1809 verstanden ha- den fann, welche sich am 6ten v. M. zur Losung in Zwei- brücken eingefunden hatten. Die Conscribirten der Stadt Zweibrücken sind, nachdem sie vorher die Erlaubniß hierzu begehrt und erhalten, unter Trommelschlag mit ihrer, das

Königl. Baiersche und das Zweibrücker Stadtwappen führen- den Fahne aufgezogen. Einige Conscribirte aus den Land- gemeinden hätten, nach altem Gebrauche, ihre Hüte oder Kappen mit künstlichen Blumeusträußen und flatternden Bän- dern von verschiedenen Farben ausgeschnückt, Allein weder den Conscrkbirten selb, noch dein unbefangenen Beobachter, wäre es eingefallen, diese Bänder und Sträuße fúr dreifarbige Ko- Farden oder für fremdartige Embieme- zu halten. Die dies- seitigen Conscribirten, weit davon entfernt, zweideutige Gesin- nungen zu äußera, haben vielmehr das beliebte Volkslied: „„Heil unserm König Heil‘/ mit den herzlichsten Gefühlen für Kd- nig und Vacerlaud gesungen und bei der Ziehung (wo an 600 Menschen in einem beschränkten Lokal auf einander ge- drâugt waren und sogar der Hofraum in Anspruch genom- men werden mußte) eine so musterhafte Ordnung unter si gehalten , daß das Losungsgeschäft |chon Nuachinittags um d Uhr beendigt werden fonnte. Unmittelbar nach der Lo- sung und in den darauf folgenden Tagen verlangten mehrere dieser Conscribirten den Marschvorweis nah München und Landau, um sogleich eingereiht zu werden. Das berúch- tigte Ereigniß jenes Tages reducirt sich darauf, daß zwei be- trunfene Handwerksburshen aus einer nahen Landsiadt we- gen ihrer tumultuarischen Lustigkeit zur Ruhe verwiesen wer- den mußten.

Kassei, 8. Jan. Nachstehendes is der vollständige Jn- halt der (vorgestern erwähnten) Verfassungs-Urkunde für Kurhesjen, vom 5. Jan. d. J.:

_ Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm der lte, Kurfürst von Hessen, Großherzog von Fulda, Fürst zu Hersfeld, Hanau, Friß- zar und Fseiburg, Graf zu Kaßtzenelnbogen , Dieb, Ziegenhain, Nidda und Schaumburg 2c. 2c. haben, durchdrungen von den ho- hen Regenten-Pflichten, Uns stets thâtigsi bemüht, die Wohlfahrt Unserer verschiedenen Landestheile, so wie ailer Klassen Unserer geliebten Unterthanen, zu befördern, und sind daher mit aufrich- tiger Bereitwilligkeit den Bitten und Wünschen Unseres Volkes entgegengekommen, welches in einer landsiändischen Mitwirkung zu den inneren Staats - Angelegenheiten von ailgemeiner Wich- tigkeit die fkräftigste Gewährleifiung Unserer landesvâterlichen

ernen und eine dauernde Sicherstellung seines Glückes erblickt. Nachdem Wir sodann zur Ausführung Unserer deshalbigen Absichten mit den getreuen Ständen Unserer althessischen Lande, zu welchen noch Abgeordnete gus den übrigen bisher nicht vertretenen Gebiets- theilen und aus der Grafschaft Schaumburg hinzugezogen wor- den sind, über ein Staats-Grundgesch haben Berathung pflegen fassen, ertheilen Wir nunmehr in vollem Einverständnisse mit den Ständen, deren Einsicht und treue Anhänglichkeit Wir hierbei erprobt haben, die gegenwärtige Verfassungs-Urkunde mit dem herzlichsten Wunsche, daß diefelbe als festes Denkmal der Ein- tracht zwischen Fürst und Unterthanen noch in späten Fahrhun- derten bestehen, und deren Fnhalt sowohl die Staats-Regierung in ihrer wohlthätigen Wirksamkeit unterstüßen, als dem Volke die Bewahrung seiner bürgerlichen Freiheiten versichern, und dem gesamm Vaterlande eine lange segensreiche Zukunft verbür-

en möge. i s Erfter Abshnitr. Von dem Staatsgebiete, der Regierungsform, Regierungsfolgeund Regentschaft. §. 1. Sämmtliche Kurhessishe Lande, namentlich Nieder- und Dherx - Hessen, das Großherzogthum Fulda, die Fürstenthümer Hersfeld, Hanau, Frihkar und Ffsenburg, die Grafschaften Ziegen- hain und Schaumburg, auch die Herrschaft Schmalkalden, so wie Alles, was etwa noch in der Folge mit Kurhessen verbunden werden wird, bilden g immer cin untheilbares und unveräußer- liches , in einer Verfassung vereinigtes Ganzes- und cinen Be- FKandtheil des Deutschen Bundes. Nur gegen cinen vollständi- en Ersaß an Land und Leuten, verbunden mit anderen wesentlichen

ortheilen, kann die Vertauschung einzelner Theile mit Zustimmun der Landstände stattfinden. Von dieser Zub menlig sind jedo die mit auswärtigen Staaten dermalen bereits -eingeleiteten Ver- êräge ausgenommen. §. 2. Die Regierungsform bleibt, so wie disher, monarchisch, und es besteht dabei eine landständische Ver- fassung. —— §. 3. Die Regieruttg des Kur-Hesstschen Stagtes mit gegenwärtigen und künftigen Bestandtheilen und Zubehörungen is erblich vermdge leiblicher Abstammung aus ebenbürtiger Ehe, nach der Littealfolge und dem Rechte der Erfk- geburt, mit Ausschluß der Prinzessiunen. §. 4. Würden der-

eines durch Verwandtschaft oder fortdauernde Erb-Verbrüderung zur Nachfolge berechtigten Prinzen entstehen; so ‘soll zeitig von dem Landesherrn in Uebercinstimmung mit den Landständen durch ein weiteres Grundgeseß über die Thronfolge die nôthige Vor- sorge getrüfen werden. §. 5. Der Landesfürst wird voll- jährig, sobald er das achtzehnte Fahr zurückgelegt hat. S. 6. Der Regierungs-Nachfolger wird bei dem Regierungs-An- tritte geloben, die Staats-Verfassung aufrecht zu halten und -in Gemäßheit derselben, so wie nach den Gescben, zu regieren. Er stellt darüber cine (im landftändischen Archive zu hinterlegende) Urkunde aus, ivorauf die Huldigung, und zwar zuerst von den ver- - sammelten Landständen, erfolgt. §. 7. Fs entweder der Re- terungs-Nachfolger minderjährig oder der Landesherr an der Aus- übung der Regierung auf A d Zeit verhindert, ohne daß die- ser selvf oder dessen Borfahr durch eine mit landständischer ZUs stimmung errichtete Verfügung deshalb genÜgende Vorsorge ge- troffen hat oder hat treffen können; \o tritt für die Dauer der

Ersaß wieder in inl

Minderjährigkeit oder der sonstigen Verhinderung eine Regent- schaft cin. Diese gebührt in Bezichung auf dat 1mi0derügtane Landesfürsien zunächst dessen leiblicher Mutter , so lange dieselbe sich nicht anderweit vermählen wird, und in deren Ermangelung oder bet deren Unfähigkeit zur Regierung, dem hierzu fähigen nächsien Agnaten. Beî der obgedachten Verhinderung des Lan- desherrn fommt die E dessen Gemahlin zu, wenn aus der gemeinschaftlichen Ehe ein zur unmittelbaren achfolge be- rechttgter noch minderjiähriger S vorhanden is, außerdem aber dem zur Regterung fähigen nächsten Agnaten. s. 8. Fn allen Fâllen steht der Regentschaft cin Rath von vier Mitgliedern zur Seite, welche zugleich Minister oder Geheime Räthe seynktdnnen und wetntig- stens zur Hälfte mit Beistimmung der Landstände zu wählen sind. Ohne die Zustimmung dieses Re eutschafts-Rathes ann keine dem Lan- desherrn ausschließlich zukommende Regicrun s-Handlung gültig gusgeubt werden. Von Seiten der Regentschaft und deren Rathes ist die Aufrechthaltung der Landes-Verfassung und die Regierun nah den Geseßen eben so, wie von dem Thronfolger, urfundli zu geloben. Die nôthige Einleitung zur Regentschaft licgt dem Gesammt - Staats - Ministerium ob, und zwar alshald im Falle eines landständischen Antrages. Zum Zwecke der deshalbigen Berathung hat nämlich dasselbe das Zusammentreten eines fürste lichen Familien-Rathes zu veranlassen, welcher aus den volliäh- rigen, niht mehr untex väterlicher Gewalt befindlichen, Prinzen des Kurfücstl. Hauses, mit Ausschluß des zunächs| zur Negent- Ian berufenen Agnaten, bestehen wird. §. 9. Sollte bei cinem zunächsi nah dem regierenden Landesfürsien zur Erbfolge berufe- nen Prinzen eine solche Geistes=- oder körperliche Beschaffenheit sich zeigen, welche es demselben wahrscheinlich für immer unmödg= lich machen würde, die Regierung des Landes selbs zu führen : so if üher den künftigen Eintritt der Regentschaft. durch ein Ge- sch zeitig zu- verfügen.

Zweiter Abschnitt. Von dem Landesfürsten und den Gliedern des Fürstenhauses. §. 19. Der Kurfürst i das Oberhaupt des Staates, vercinigt in sich alle Rechte der Staats- gewalt und übt sie auf verfassungsmäßige Weise aus. Seine Per- son is heilig und unveÄetlih. §. 11. Der Sib der Regierung kann nicht außer Landes verlegt werden. S. 12. Kein Prinz und keine Prinzessin des Hauses darf ohne Einwilligung des Lan= desherrn sich vermählen. §. 13. Eben so wenig darf cin Prinz aus der wirflich regierenden Linie, oder der präsumtive Thron- folger gus ciner Seitenlinie, ohne vorgängige Genchmigung des Landesherrit in auswärtige Dienste treten. §. 14. Alle festge- seßte Apanagen sind stets regelmäßig auszuzahlen. Bei eintre- tendem bedeutenden Zuwachse von Gebiet, oder bei dem Anfalle beträchtlicher Grandbesibungen mit Erldschen einer Seitenlinie, kann unter Beistimmung der Landstände die Vermehrung ciner dermaligen Apanage, in feinem Falle aber deren Verminderung flattstnden. §. 15. Die künftig nöthigen Apanagen für nach- ene Prinzen und unvermählte Fagielgrtel der regierenden

inie werden in Geldrenten mit Zustimmung der. Landsiände fest- geseht. §. 16. Auf gleiche Weise ae die Bestimmun nöthig werdenden Witthümer. §. 17. thur, welches dem Prinzen zur Apanage oder sonst von dem Lans desherrn Überwiesen oder irgend eingeräumt, oder auf dieselben von vâ- Ber Seits her oder von Agnaten vererbt oder sonst übertragen wor- den til, können die d in keiner Art ohne die landesherrliche Be= willigung und die hinsi tlich der Apanagegüter erforderliche Zustim- mung der Landstände gültig verfügen, es sey denn zur Abtretung an den Staat selb|, zur Ausgleihung von Grânz- und anderen er Obe M 'oder V Ablösung von Diensten, Zehnten oder Grundzinsen. n solchen Fällen muß aber der empfangene ändischem Grund-Eigenthume, welches ganz die Natur der veräußerten Besißung annimmt und an deren Stelle tritt, eta angelegt werden. §. 18. Die bisher vom Lande besonders aufgebrachte Aussteuer der Prinzessinnen wird in den euunlichen Beträgen künftig aus der Staats- Kasse geleistet werden. Dritter Abschnitt. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten derx Unterthanen. s. 19. Der Aufenthalt innerhalb der Gränzen -des Kur-Staates verpflichtet zur Beohach=- tung der Geseße und begründet dagegen det geseßlichen Schuß. F. 20. Die Staats-Angehörigkeit Recht des Fnländers, Fndige- nat) fleht zu vermöge der Geburt, oder wird besonders" erwor- ben durch ausdrückliche oder stillschweigende Aufnahme, und ge-

der

eber das Greundeigen-

“het verloren durch Auswanderung oder eine derg cichen Handlung,

eins Besorgnisse wegen der Thron-Erledigung bei Ermangelung

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nach den näheren Bestimmungen, welche ein deshalh zu erlassen=

hand, #9 wîe auf die bloß bürgerlichen Rechte und Pflichten,

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| s dernissen genügen. (Vergl. Übr F Amte ausgeschlossen werden.

auf den Grund der deshalb zu ertheilenden

© Ubrige gutsherrlihe Natural - und Geldle Real-Lasten, find ablôsbar. 4 und Entschädigungen wird Ges. | Fitigung T Interessen der Pflichtigen und der Berechtigten, er- « kTeresse benachtheiligende verfassungs-, geseß- oder ordnungswidrige Benehmen oder Verfahren einer öffentlichen Behörde bei der us “_mittelyar vorgeseßten Stelle Beschwerde zu erheben und solche

Jedem Falle, rwoo Jemand

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des Géseß enthalten wird. Der Genuß der Ortsbürger - Rechte, sey esin Städten oder Landgemeinden, kann nur Staats-Angehbrigen zukommen. §.21. Ein jeder Fnländer männlichen Geschlechts hat îm achtzehnten Lebensjahre den Huldigungseid zu leisten, mittelst dessen er Treue dem Landesfürsten und dem Vaterlande, Beobach- tung der Verfassung und Gehorsam den Gesehen gelobt. g. 22. Ein jeder Staats-Angehdriger (FJnländer) ist der Regel nach (vergl. §. 23 und §. 24) auch Staatsbürger, somit zu dffent- lichen Aemtern und zur- Theilnahme an der Volksvertretung be- fähigt, vorbehaltlich derjenigen Eigenschaften, welche diese Ver- fassung oder andere Geseße in Bezug auf die Ausübung etnzelner staatsbÜrgerlicher Rechke erfordern. §. 23. Das Staats-Bür- gerrecht hôrt auf: 1) mit dem Verluste der Staats - Angehörig- keit, und 2) mit der rechtskräftigen Verurtheilung zu einer pein- lichen Strafe, unbeschadet einer etwa erfolgende Rehabilitation (\. §. 126). §. 24. Der Mangel oder Verlust des Staats-= Bürgerrechts an sich ist ohne Einfluß auf den Unterthanen-Ver-

wenn nicht hesondere Gesche cine Ausnahme begründen g 95. Die Leibeigenschaft is und bleibt aufgehoben. Die von

ihr herrührenden unsfiändigen Abgaben, in so weit sie noch recht-

lich fortbestehen, namentlich für die. Sterbefälle, sollen auf cine fúr die Betheiligten billige Weise im Wege des Vertrages oder für dic Fâlle, wo der deshalbige Versuch ohne Erfolg geblieben seyn würde, durch ein zu erlassendes Geseh anderweit geordnet werden. §. 26. Alle’ Einwohner sind in so weit vor den Geschßen einan- der gleich und zu gleichen staatsbürgerlichen Verbindlichkeiten

verpflichtet, als nicht gegenwärtige Verfassung oder sonst die Ge-

seße cine Ausnahme begründen. §. 27. Einem Jeden ohne Unterschied steht die Wahl des Berufes und die Erlernung cines Gewerbes frei. Eben so kann Feder die dentlichen Lehr = und

Bildungs - Anstalten des Fn - und Auslandes, selbs zum Zwecke -

der Bewerbung um. einen Staatsdienst, benußen , ohne ciner be- sondern Erlaubniß der Staats =- Regiernng hierzu zu bedürfen. Er muß fedoch jedenfalls vor dem Besuchen der Universität den für die deshalbige es geseßlich vorgeschriebenen Erfor-

gens §.-52.) §. 28. Kein Fn- länder kann wegen seiner Geburt von irgend einem dfentlichen Auch giebt dieselbe kein Vorzugs- recht zu irgend einem Staatsamte. F§. 29. Die Verschieden-

8 heit des christlichen Glaubensbefenntiisses hat auf den Genuß der

bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte keinen Einfluß. Die den Jsraeliten bereits zustehenden Rechte sollen unter den Schuh der Ver- fassung gestellt seyn, und die besonderen Verhältnisse derselben gleich- förmig für alle Gebietstheile dur ein Gescß geordnet werden. §. 30. Jedem Einwohner ficht vollkommene Freiheit des Ge- wissens und der Religions-Uebung zu. Fedoch darf die Religion nie als Vorwand pu werden, um sich irgend einer gesch- lichen Verbindlichkeit zu entzichen. §. 31. Die Freiheit der Person und des Eigenthums unterliegt keiner anderen Beschrän- kung, als welche das Recht und die Gesche bestimmen. §. 32. Das Etgenthum oder sonstige Rechte und Gerechtsame können für Zwecke des Staates oder einer Gemeinde, oder solcher Per- sonen, welche Rechte derselben ausüben, nur in den durch die Geseße bestimmten Fällen und Formen gegen vorgängige volle Entschädigung in Anspruch genommen werden. _ Ueber Nothfälle, in denen ausnahmsweise nachfolgende Entschädigung eintreten soll, wird ein besonderes Gefeß das Nähere bestimmen. S. 33, Die Jagd-, Waldkultur- und Teich-Dienste, nebst den Wildprets- und Fisch-Fuhren oder dergleichen Traggängen zur Frohne , sol- len Überall nicht mehr stattfinden , und die Privat - Berechtigten, welche hierdurch einen Verlust erleiden, nach dessen Ermittelung eschlichen Vorschrif=

ten, vom Staate entschädigt werden. Gleichfalls werden die

__dem Staate zu leistenden Fruchtmagazins-Fuhren und Handdienste auf den- Fruchtböden gänzlich aufgehoben. "Die Übrigen ungemes=

senen Hof-, Kameral- und gutsherrlichen ohnen sollen în ge- messene umgewandelt werden. Alle gemessene Frohnen sind ab- lôsbar. Die Art und Weise ihrer a, und Ablösung ist dur ein besonderes Geseß mit gehdriger Berücksichtigung

der Jnteressen der Berechtigten und Verpflichteten näher zu

bestimmen, auch demnächst die Ausführung nach- Möglichkeit durch entsprechende Verwaltungs-Maaßregeln unter angemessener Bei-

hülfe aus der Staatskasse zu e Die Lask der Latdfolge-

_+ dienste, welche nah deren geseß l l den, soll durh Beschränkung auf den wirklichen Bedarf oemin- Dert und so viel als thunlich durch zweckdienliche Verdingung er-

icher Feststellung fortbestehen wer-

leichtert werden. §. 34. Alle E, Zehnten und

sungen, auch andere Ueber die deshalbigen R ein Geseß, unter gehdriger Berück-

35. Jedermann bleibt es frei , über das scin Jn-

nöthigenfalls bis zur hdchsten Behörde zu verfolgen. Wird die angebrachte Beschwerde von der vorgeseßten Behörde ungegrün- die befunden; so is dieselbe verpffichtêt, dem Beschwerdeführer die Grürde ihrer Entscheidung zu eröffnen. Ebenwohl bleibt in wo nd sich in seinen Rechten verleßt glaubt, L m die gerichtliche Klage offén, auch in geeigneten wichtigeren A unbenommen, die Verwendung der Landstände anzusprechen. Acverhaupt is es den einzelnèn Unterthanen, fo wie ganzer Gemein-

den und Körperschaften, frei gelassen, ihre Wünsche und Bittett anf gesezlichem Wege zu berathen und vorzubringen. -— §. 36. Ausjchließliche Handels= und Gewerbs -Privilegien sollen ohne Zustimmung der Landsiände nicht mehr ertheilt werden. Die Aufhebung der bestchenden Monopole, so wie der Bann - oder Zwangsrechte, if durch cin besonderes Geschß zu bewirken. Pag- tente für Erfindungen können von der Regierung auf bestimmte Zeit, jedoch nicht länger , als auf zchn Jahre, ertheilt werden. Dicienigen Gewerbe, für deren Ausübung aus polizeilichen oder staatswirthschaftlichen Rücksichten eine Koncession erforderlich ift, sollen geseßlich bestimmt werden. Jndessen ist das Erforderniß ciner Koncession, wie solches bisher bestand, nirgends auszudch= nen. —— §. 37. Die Freiheit der Presse und des Buchhandels wird in ihrem vollen Umfange stattfinden. Es soll jedoch zuvor ge en Preßvergehen ein besonderes Geseß alsbald erlassen werden. Die Censur is nux in den durch die Bundesgesehe bestimmten Fällen zulässtg. §. 32. Das Bricfgeheimniß is auch künftig unverleßt zu halten. Die gosichtliche unmittelbare oder mittelbare Verlez= zung desselben bei der Post-Verwaltung soll peinlich bestraft wer= den. §. 39. Niemand kann wegen der freien Aeußerunç bloßer Meinungen zur Verantwortung gezogen werden, den Fall eines Vergehens oder einer Recht3-Verleßung ausgenommen. ÿ. 40. Feder Waffenfähige bis zum zurückgelegten 50sten Lebensjahre ist tim Falle der Noth zur Vertheidigung des Vaterlandes verpflichtet. Ueber die Verbindlichkcit zum Kriegsdienfte, die Art der ganzen des Kricgshecres und die sonstigen hierauf- bezüglichen Verhält= nisse, so wie Über die nach und nach erfolgende Verabschiedung der Leute, welche bereits fünf Fahre und darüber gedient haben, if alsbald ein Geseß zu erlassen. Fn diesem soll die Dienstzeit für das aftive Heer nicht Uber fünf Fahre außer dem Falle des Krieges ausgedehnt, die Stellvertretung für zulässig erklärt und bei der Beslsimmung der Verbindlichkeit zum Krieg®dienste in der Linie guf Familienwohlfahrt , Ackecrbau , Gewerbe, Künste und Wissenschaften nach Möglichkeit schonende RückEsicht genommett werden. Außerdem ist noch die Einrichtung der Bürgerbewaff- nung in den Stadt- und Land-Gemeinden , als einer bleibenden Anstalt zur geeigneten Mitwirkung für die Aufrechthaltung der innern Ruhe und Ordaung, so wie in Nothfällen zur Landesver-

' theidigung, geseßlich näher zu bestimmen. §. 41. Fedem Ein-

wohner feht das Recht der freien Auswanderung unter Beobach- tung der geseßlichen Bestimmungen zu. i

Vierter Abschnitt. Von den Gemeinden und von den Bezirksräthen. §. 42. Die Rechte und Verbindlich- keiten der Gemeinden sollen in einer besonderen Städte= und Gemeinde- Ordnung alsbald festgeseßt, und darin die freic Wahl ihrer Vorstände und Vertreter, die selbstsändige Ver- waltung des Gemeinde-Vermögens und der örtlichen Einrichtun- gen, unter Mitaufsicht ihrer besonders erwählten Ausschüsse, die Bewirkung der Aufnahme in den Gemeinde - Verband, und die Befugniß zur Bestellung der Gemeinde-Diener, zum Grunde ge- jegl auch die Art der obern Aufficht der Staats - Behörden nä- her bestimmt werden. §. 43. Keine Gemeinde kann mit Lei- flungen oder Ausgaben beschwert werden, wozu fle nicht nach all- gemeinen Gesehen oder andern besondcrn_ Rechts - Verhältnissen verbunden is. Dasselbe gilt von mehreren in einem Verbande stehenden Gemeinden. §. 44. Alle Lasten; welche nicht die ört- lichen Bedürfnisse der Gemeinden oder deren Verbände, sondern die Erfüllung allgemeiner Verbindlichkeiten des Landes oder ein- zelner Theile desselben erhcischen, müssen, insoweit nicht bestehende Rechts - Verhältnisse eine Ausnahme begründen, auch von dem gesammten Lande oder dem betreffenden Landestheile getragen werden. §. 45. Das Vermögen und Einkommen der Gemein- den und ihrer Anstalten. darf nie mit dem Staats-Vermögen oder den Staats-Einnahmen vereinigt werden. §. 46. Sämmiliche Vorstände, so “wie die Übrigen Beamten der Gemetuden und deren Verbände, sind, gleich den Staatsdienern. auf Festhal- tung der Landes - Verfassung und insbesondere auf Wahrung: der dadurch begründeten Rechte der Gemeinden zu verpflich- ten. §. 47. ‘Das Verhältniß der Rittergüter und der ehemals adeligen geschlossenen Freigüter zu den Gemeinden, zu welchen sie in polizeilichen und anderen bestimmten Beziehungen gehören sollen, wird in der Gemeinde- Ordnung auf eine zweck- mäßige und den bisherigen Rechtsverhältnissen entsprechende SUT festgestellt werden. §. 48. Für die Berathung und Vorbereti- tung von Verwaltungs =- Maaßregeln, welhe nur das Beste eines einzelnen Bezkrkes zum Gegenstande haben, so wie für eine ange- mee Mitaufsicht auf die zweckdienliche und die Kräfte“ der Unterthanen thunlichst \chonende Ausführung der in jener Be- ichung durch allgemeine Gesebe, oder durch besondere Anordnungen der Staatsbehdrden, getroffenen wichtigeren Einrichtungen, sollen Bezirksräthe mittelst geeigneter Wahl gebildet werden. Die des= halb erforderlichen näheren Vorschriften find durch ein Geseß zu erlassen. (Fortseßung folgt.) |

Desterrei dec.

Wien, 8. Jan. Die heutige Wiener Zeitung mel- det: „„Am 24. Dezember v. J. hat sih eine zahlreihe De- putatioy der Bürgerschaft von Lemberg zu dem Bürgermei- ster dieser Stadt verfügt, um demselben die Gesinuungen der unverbrüchlihsten Treue und Anhänglichkeit an die geheiligte Person Sr. K. K. Apostolischen Majeftät auszudrücken und zu -erflären, daß dieselbe béèreit sey, niht nux mit ihrem Ver-

möôgen, sondern auch, wenn die Nothwendigkeit je eintreten