1831 / 16 p. 4 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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Ueber die Einberufung des Stellvertreters entscheidet die Stände- Versammlung. §. 69. Kann oder will der (hauptsächlich oder zur Aushülfe) Gewählte die Landsiandschaft nicht Übernehmen, \o schreiten die Wahlmänner zur neuen Wahl. “Leßtercs muß auch dann geschehen, wenn die Stelle eines Abgeordneten nach bereits erflärter Annahme vor Eröffnung oder nah dem Schlusse des Landtages wieder erledigt wird. §. 70. Erfolgt die Ernennung oder Beförderung eines Abgeordneten u cinem Staats-Amteé, #9 wird dadurch eine neue Wahl erforderlich, wobei jedoch derselbe wieder gewählt werden kann. §. 71. Sobald ein Staatsdiener des geistlichen oder weltlichen Standes zum Abgeordneten gewählt ist, hat derselbe davon der vorgeschten Behörde Anzeige zu ma- chen, damit diese die Genehmigung (welche nicht ohne erhebliche, der Stände-Versammlung mitzuthecilende Ursache zu versagen ist) ertheilen, auch wegen einstweiliger Versehung seines Amtes Vor- sorge treffen könne. §. 72, Die einzelnen Vorschriften Über die Ausübung der Wahlrechte seßt das Wahlgesch fest, welches einen Theil der Staats -= Verfassung bildet. §. 73. Die Ab- geordneten sind nicht an Vorschriften cines Auftrages gebunden, ondern geben ihre Abstimmungen, gemäß den Pflichten gegen thren Landesfürsten und ihre Mitbürger überhaupt, nach ihrer cigenen Ueberjengung, wie fïe es vor Gott und ihrem Gewissen zu verantworten gedenken. Auch können ste weder einen Dritten noch selbst cin Landtags-Mitglied veauftragen, in ihrem Ramen zu stimmen. Daneben bleibt es dem Abgeordneten überlassen, die etwa an ihn für die Stände - Versammiung gelangenden besonderen Anliecgen weiter zu befördern. §. 74. Jedes Mitglicd der Stände - Versammlung leisict folgenden Eid: „Jch gclobe, die Staats - Verfassung heilig zu halten und in der- Stände - Ver- sammlung das unzertrennliche Wohl des Landesfürsten und des Vaterlandes , ohne Nebenrücksichten, nach meiner cigenen Ucber- zcugung, bei meinen Anträgen und Abstimmungen zu beachten. So wahr mir Gott helfe. // §, 75. Die Beschlüsse werden nur in Sißbungen, denen wenigstens zwei Drittel der ordnungsmäßi- gen Anzahl von Mitgliedern beiwohnen, und nach der abjolutett Stintmen-Mehrheit, gefaßt. Wenn Gleichheit der Stimmen cin- tritt, #0 if die-Sache în einer folgenden Sißung zum Vortrage zu bringen. Würde auch in dieser Sißung cine Stimmen-Mehr- heit nicht zu Stande kommen, so giebt ausnahmsweise die Stimme des Vorsißenden den Ausschlag, jedoch muß die abweichende Mci- nung in diesem Falle der Staats - Regierung mitgetheilt wer- den. §. 76. Die Abstimmungen geschehen von den einzelnen Mitgliedern, ohne Rücksicht auf Verschiedenheit der Stände und der Bezirke. Gleichwohl ist es den Abgeordneten eines Standes oder cines von den Hauptlanden abgesonderten odec entlegenen Bezirkes unbenommen , wenn sie einhellig den Stand, aus wel- chem sie abgeordnet worden, in seinen wohlerworbenen Rechten, oder den betreffenden Bezirk nach desscn eigenthümlichen Vsx- hältnissen, durch den Beschluß der Mehrheit beschwert crachten, sich Über cine Separat-Stimme zu vereinigen. Eine solche Stan- des- oder Bezirks = Stimme hat die Wirkung, daß sie in die von dem Landtage ergehende Erklärung, neben dem Beschlusse der Mehrheit , aufgenommen werden muß; und es bleibt der Staats - Regierung vorbehalten, die gedachte Erklärung in Be- zichung auf den betreffenden Stand oder den besonderen Bezirk nach Maaßgabe der außer Zweifel geseßten cigenthümlichen Ver- hâltnissc zu berücfichtigen. §. 77. Die Verhandlungen der Stände-Versammlung follen der Regel nach öffentlich seyn. Die näheren Bestimmungen über die landständische Geschäfts - Be- handlung enthält die Geschäfts - Ordnung. §. 78. Die Abge- ordneten und deren Stellvertreter behalten thre Eigenschaft für die landständischen Verrichtungen, welche in den nächsten drei Jahren vorkommen wérden. Fn dem dritten Fahre wird, ohne weitere Aufforderung von Seiten der Staats-Regierung, zu einer neuen Wahl geschritten: doch können bei dieser dieselben Persg- nen wieder gewählt werden. §. 79. Ste verlieren ihre Eigen- schaft als Abgeordnete früher, wenn 1) sle, nah Maaßgabe des F. 67, zur landständischen Vertretung unfähig, oder 2) zu einem Staatsdienste ernannt oder darin befördert werden (\. §. T0 )y

oder wentt 3) der Landesherr die ständische Versammlung auf--

lft (s. §. 83). Jn den leyten beiden Fällen dürfen ste von neuem gewählt werden. §. 89. Dex Landesherr verordnet die Zusammenkunft der Stände, so oft er solches zur Erledi- gung wichtiger und dringender Landes - Angelegenheiten ndthig erachtet. Die Zusammenberufung muß aber wenigstens alle drei Jahre geschehen, und es is alsdann dazu, der Regel nach, der Anfang des Monats November bestimmt. §. 81. Die Einbe- rufung erfolgt mittelst einer vom Ministerium des Fünern aus- gehenden E Bekanntmachung in dem Gesehblatte, de- ren zeitige Bewirkung dem Vorstande des genannten Ministe- riums gls verfassungsmäßige Pflicht ‘obliegt, und wegen deret Hintanseßung derselbe durch den landständischen Ausschuß L A 102) beî der im §. 100 genannten Gerichts-Behbrde anzuflagen if. S. 82. Eine außerordentliche Einberufung der Stände-Versammlung ist jedesmal nôthig bei einem Regierungs - Wechsel, dergestalt, daß die Landftände ohne besondere Berufung - am vierzehn- ten Tage nach eingetretener Regierungs-Veränderung zusammen- kommen. §. 83. Der Landesherr fann die Stände- Versamms- lung vertagen, auch sie aufldsen. Die Vertagung darf jedoch nicht Über drei Monate dauern, und im Falle der Aufldsung des Landtages \gll hiermit zugleich die Wahl neuer Stände verord- net werden, auch deren Einberufung innerhalb der nächsten sechs Monate erfolgen. § 84. Der Landesherr eröfnet und cntläßt

die Stände-Versammlung entweder in eigener Person oder durch -

von den dazu sch haupt

cinen dazu _bevollmächtigtcn Minister oder anderen Kommissar. §. 85. Die Landtage dürfen, der Regel nach, nicht über drei Monate dauern, und es is daher mit den_wichtigsten Geschäften der Anfang zu machen. §. 36. Die Urschriften der Landtags- Abschiede nebs den etwa beigefügten besonderen Urkunden werden iz doppelten Exemplaren, wovon das cine für das Staats - und das andere für das landständische Archiv bestimmt is, von dem Landesherrn, auch von den Landständen unterzeichnet und unter- stegelt. Die für die öffentliche Bekanntmachung bestimmten Ab- drücke aber- werden in derselben Form, wie andere Staatsgesete, ausgefertigt. S. 87. Die Mitglieder der Stände-Versammlung Éonnen während der Dauer des Landtages, so wie sechs Wochen vor und nach demselben, außer der Ergreifung auf frischer ver= brecherischer That, nicht anders, als mit Zustimmung der Stände- Versammlung oder ihres Ausschusses (s. §. 102.), verhaftet und zu feiner Zeit wegen Aeußerung threr Meinung zur Rechenschaft gezogen werden, den Fall der beleidigten Privat-Ehre ausgenom- men. §. 88. Die Mitglieder der Stände - Versammlung, mit Ausnahme der Prinzen des Kurhauses, so wie der Standesher- ren, erhalten angemcssene Reise- und Tagegelder. §. 89. Die Landstände find im Allgemeinen berufcü , die verfassungsmäßigen Rechte des Landes geltend zu machen und Überhaupt das unzer= trennliche Wohl des Landesherrn und des Vaterlandes mit treuer Auhänglichkeit an die Grundsäße der Verfassung möglichst zu hefôr= dern. F§. 90. Die in Folge des §. 82 versammelten Land-= siände haben insbesondere dahin zu wirken, daß der Thronfölger bei seinem NRegierungs-Antritte dem Juhalte des §. 6 gegenwär= tiger Verfassung Genüge leiste. Jn dem von ihnen hiernächst geletsteten Huldigungs- Eide liegt zugleich die allgemeine Aner- kennung des verfassungsmäßig geschehenen Regierungs-Antrittes. S. 91. Den Landständen wird es dereinst obliegen, wegen der nöthig befundenen Maaßregeln zur Verhinderung eincr Thron-= Erledigung (s. §. 4) oder zur Einleitung der nöthigen Regent= schast (\. §S. 7 bis 9) geeignete Anträge zu thun. —- §. 92. Die Stände-Versammlung is befugt, über alle Verhältnisse, welche nach ihrem Ermessen auf das Landeswohl wesentlichen Einfluß haben, die zweckdienlihe Aufklärung von den landesherrlichen Kommissarien zu begehren. Auch werden in geeigneten Fällen die Vorstände dez betreffenden Miñisterial- Departements persönlich der Stände-Versammlung die gewünschte Auskunft ertheilen. 9. 93. Ein ieder, von den Landständen zu einer vorbereitenden Arbeit oder Geschäfts -Einlcitung gewählte, Ausschuß fann zur Erlangung von Aufschlüssen über die ihm vorliegenden Gegen-=- stände mit der Kurfürstlichen Landtags - Kommisston fîch benech= men , oder schriftliche Mittheilungen von den einschlägigen Be=- hôrden, und zwar hinsichtlich der im §. 144 erwähnten Anagele= geitheiten unmittelbar. einziehen, auch die persönliche Zuziehun

L guptsächlich eignenden Staatsbeamten dur

die genannte Kommission veranlassen. §. 94. Ohne Einwilli- gung der Stände kann weder das Staatsgebict überhaupt, noch ein einzelner Theil desselben mit Schulden oder auf sonstige Art be= lasiet werden (vergl. übrigens wegen Veränderung des Staats= gebîets §. 1, und wegen des Staatsvermögens §. 142). S. 95.

. Ohne ihre Beistimmung kann kein Geseß gegeben, aufgehoben,

abgeändert oder authentisch erläutert werden. Fm Eingange eiz nes seden Geseßes is der landständischen Zustimmung ausdrück- lich zu erwähnen. Verordnungen, welche die Handhabung oder Vollzichung bestehender Gesetze bezwecken, werden von der Staats= Negterung allein erlassen. Auch fann, wenn die Landstände nicht versammelt sind, zu solchen ausnahmsweise erforderlichen Maaß= regeln, welche bei außerordentlichen Begebenheiten, wofür die vorhandenen Geseße unzulänglich sind, von dem Staats-Ministe= rium unter Zuziehung des landständischen Aus\husses (s. §. 102.) auf den Antrag der betreffenden Ministerial - Vorstände für we= sentlich und unagufschieblich zur Sicherheit des Staates oder zur Erhaltung der ernstlih bedrohten dfentlihen Ordnung erklärt werden sollten, ungesäumt geschritten werden. Hierauf aber wird nah dem Antrage jenes Ausschusses sobald als möglich die Einberufung der Landstände stattfinden, um deren Beistim- mung zu den în den gedachten Fällen erlassenen Anordnun=- gen zu erwirken. §. 96. Dispensationen von den schon jeßt bestehenden geseßlichen Vorschriften sollen nur mit grôf=- ter Vorsicht ertheilt werden, und dürfen niemals gegen die künftig ergehenden verfassungsmäßigen Gesehe fstattfin- den , sofern nicht solche in dem Geseße ausdrücklih vorbehaltew sind. §. 97. Die Stände können zu neuen Gesepen, so wie zur Abänderung oder Aufhebung der bestehenden Vorschriften, Anträge machen. S. 98. Den Ständen steht das Recht der Steuer-Bewilligung in der dafür festgeseßten Weise (\. §. 143 fg.) zu. §. 99. Sie dürfen die begründeten Bitten und Beschwer= den einzelner Unterthanen, ganzer Klassen derselben oder Körper- schaften, insofern solche auf allen verfassungsmäßig gegebenen Wegen keine Abhülfe fanden (\. §. 35), der einschlägigen hôch= sien Behörde, oder nach Befinden dem Landesherrn selbst, zur gn neten Berücksichtigung vorlegen, so wie über die in der andes-Verwaltung oder der Rechtspflege wahrgenommenen Mifsi« brâuche Beschwerde führen, worauf, wenn diese begründet ge- funden wird, die Abstellung derselben ohne Verzug erfolgen soll. S. 109. Die Landstände sind befugt, aber auch verpflichtet , diejenigen Vorslände der Ministerien oder deren Stellvertreter, welche sih ciner Verleßung der Verfassung schuldig gemacht ha= ben würden, vor dem Ober - Appellations - Gerichte anzuklagen, welches sodann ohne Verzug die Untersuchung einzuleiten , selbst zu führen und nach deren Beendigung in voller Versammlung

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(in pleno) zu erkennen hat. Die gegründet befundene Anklage zicht, wenn nicht hon das Straf-Urtheil die Amts-Entseßung des Angeklagten ausspricht, jedenfalls dessen Entfernung vom Amte nach sich. Nach gefälltem Urtheile findet, unter den ge- seßlichen Erfordernissen, die Wieder-Aufnahme der Untersuchung, jo wie das Rechtsmittel der Restitution, ftatt. §. 101. Auch ftehet den Landständen und deren Ausschusse ( \. §. 102) die Be- fugniß zu, gegen andere Beamten , welche sich eine der im §. 61 genannten Vergechungen zu Schulden kommen ließen, die ge- richtliche Untersuchung, insofern diese nicht schon eingeleitet seyn sollte, auf geeignete Weise zu veranlassen. §. 102. Vor der Verabschiedung, Vertagung oder Auflösung eines jedesmaligen Landtages haben die Stände aus ihrer Mitte einen Ausschuß von dret bis funf Mitgliedern zu wählen, welcher bis zum näch- sten Landtage ber die Vollziehung der Landtags - Abschiede zu wachen und dabet in der verfassungsmäßigen Weise thätig zu seyn, auch sons das landständische Fnteresse wahrzunehmen M #0 wie die ihm“ nah der xredesmal besonders zu ertheilenden Fn- struction weiter obliegenden Geschäffe, im Namen der Landstände zu verrichten hat. Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorstand und kann in Fällen, in welchen er es für nöthig fin- det, noch andere ständische Mitglieder zu Rathe ziehen, auch nach dem Abgange eines Mitgliedes sich aus der Zahl der Mitglieder der leßten Stände-Versammlung ergänzen. Die Mehrzahl der Mitglieder des Ausschusses darf nicht aus Staats - oder wirk lichen Hof-Dienern bestchen. §. 103. Die Landstände sind guch befugt, einen Land-Syndikus, als beständigen Secretair, auf dessen Lebenszeit anzunchmen. Dieser muß ein Rechtsgelchrter von bewährter wissenschaftlichen Tüchtigkeit und crprobter mo- ralischen Würdigkeit, auch wenigstens dreißig Fahre alt seyn. Von der bewirkten Wahl des Land- Syndikus geschieht dem Lan- desherren Anzeige, welcher denselben, wenn gegen dessen Person nichts zu erinnern is, bestätigt. Mit diesem Amte ist jeder an- dere Staatsdienst, so wie jeder andere Erwerbsberuf, unvereinbar. Der Gehalt des Land-Syndifus wird von den Landständen be- stimmt; dessen sonstige Dienst-Verhältnisse richten sich nach dem Staats-Dienslgeseße. -— §. 104. Der Land-Syndikus führt das Pro- tofoll in der Stände - Versammlung und if der Konsulent des

_ landständischen Ausschusses (\. §. 102). Er hat sowohl jener, als

diesem über alle vorkommende Gegenstände, so oft es verlangt wird, die nöthigen Nachrichten und Gutachten schriftli und mündlich zu ertheilen, das landständische Archiv zu beagufsichtigen und Überhaupt Alles zu thun, was ihm nach seiner besonderen Dienst - Anweisung obliegt, welche er, nah seiner Bestätigung, von der Stände-Versammlung erhält, und worauf er sodann verpflichtet wird. - Sein Wohnsiß is in der Residenzstadt und, wo möglich, im Versammlungs - Gebäude. §. 105. Auf jeden Antrag der Landstände, {o wie ihres Ausschusses (§. 102), wird eine Beschlußnahme, und zwar, wenn diese dem Antrage nicht ent- spricht, mit Angabe der Gründe thunlichst bald erfolgen. (Fortseßung folgt.)

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Berlin, 15. Jan. Heute hielt der Verein der Kunst- sreunde im Preußischen Staate im Lokal des Königl, Ge- werbe-Jnstituts eine General-Versammlung, in welcher nach cinem Vortrage Sr. Excellenz des Wirklichen Geheimen Staats-Ministers Herrn Freiherrn von Humboldt, über die Wirksamkeit des Vereins im Allgemeinen, und nachdem hierauf die Jahres - Rechnung vorgelegt worden, die Ver- loosung der vom Vereine acquirirten Kunstwerke stattfand.

lerbei gewannen :

Se. Königl. Hoheit der Prinz Karl, ein Oelgemälde von Herbig, die Mutter und die Wasserfluth.

Die Frau Gräfin Bülow von Dennewiß, ein Oelgemälde von Brüggemann, Ansicht von Rügen.

Hr. Dr, und Professor Lehmus in Berlin, ein Oelgemälde von Agricola, der Wasserfall bei Lenz.

Dlle. Aug. Krutisch in Berlin, ein Oelgemälde von E. Biermann, Bacharach am Rhein.

Mad. Marchand in Berlin, ein Oelgemälde von C. Blechen, Blick von Civita Castellana auf den Monte Soratte. Hr. Professor v. Münchow in Bonn, 5 Medaillons in Me-

tall von Brand, aus der Geschichte von Adam und Eva.

Hr. Hofrath Siebert in Brandenburg, Abgúüsse hiervon in Bronze von Demselben. :

Hr. Jacob in Berlin, desgl.

Hr. Bronze - Fabrikant Werner in Berlin, eine Zeichnung von Caspar, die heilige Familie, nach einem Gemälde von Giulio Romano, im Besiß des Hrn. v. Ropp.

Fräulein Brand v. Lindau auf Schmerwiß bei Belzig, ein Oelgemälde von Daege, die mütterliche Liebe. Hr. Bildhauer Kiß in Berlin, ein Oelgemälde von Dräger,

Moses beschßt die Töchter Reguels. \

Hr. Banquier Victor Ebers in Berlin, ein Oelgemälde von Elsasser, der Konventsaal des grauen Klosters in Berlin.

Hr. Hauptmann v. Könnerib in Potsdam, ein Oelgemälde von Erhard, Moses schlägt Wasser aus dem Felsen.

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Hr. Emil Prätorius in Berlin, eine Oelsfkizze von Erhard, Mojes in der Schlacht gegen die Amalekiter.

Hr. Hof - Post -Secretair Elten in Berlin, ein Oelgemälde von Grothe, des Sängers Einzug.

Hr. Bau-Jnspektor Ziller in Potsdam, ein Oelgemälde von Henning, Oedip und Antigone.

Hr. Mabdorff in Berlin, ein Oelgemälde von Kirchhoff, die Räuber und der Eremit.

Hr. Fuß-Hippel in Berlin, ein Oelgemälde von Kloeber, die Brautwerbung Rebeckas.

Hr. Prediger Sidow in Berlin, ein Oelgemälde von Lessing, das trauernde Königépaar.

Hr. Dr. und Ober-Medizinalrath Kothe in Berlin, ein Mes daillon in Marmor von Möller, Portrait Sr. Majestät des Königs.

Hr. Ober - Landesgerichtsrath Wünsch in Berlin, ein Oelge- mälde von Most, der Dorffrug.

Hr. Geheime Legationsrath Bunsen in Rom, ein Oelgemälde von J. C. Schulz, Rom von den Florensishen Gärten.

Hr. Mendelssohn - Bartholdy in Berlin, ein Oelgemälde von Senf, Bildniß einer Jtaliänischen Bäuerin.

Hr. Schmiedemeister Rabe in Berlin, eia Oelgemälde von Sohn, der Raub des Hylas.

Hr. Geheime Ober -Finanzrath Soßmann in Berlin, ein Oelgemälde von H. Stilke, christl. Allegorie.

Hr. Landrath Graf Schwerin in Pubar bei Anklam, eine Federzeihnung von H. Stilke, Ernst von Baiern erstürme Gottesberg.

Hr. Graf v. Grais auf Wolkrandshausen bei Nordhausen, ein Oelgemälde von Temmel, Moses beshüßt die Töchter R eguels.

Hr. Geheime Rath Delbrúck in Bonn, eine Bronze-Statue von Wredow, unbearbeiteter Guß von Dinger.

Die Redaction der hiesigen Vossischen Zeitung hat sich durch eine in der Allgemeinen Zeitung gegen sie enthal- tene Rüge in ihrer heutigen Nummer zu der Erklärung ver- anlaßt gesehen , daß der- Artifel, der zu jenen Bemerkungen in der Allgemeinen Zeitung Anlaß gegeben, ursprünglich in der Allgein. Preuß. Staats - Zeitung gestanden habe. Wir bedauern die Redaction der Vossishen Zeitung wegen der ihr durch cin Mißverständniß zugezogenen anscheinenden Rúgez leihe wird sich jedoch die genannte Redaction selbst überzeu- gen, daß jenes Mißverständniß an sich nur dadurch hat ent- stehen fönnen , daß sie auch in diesem Falle ihre Quelle an- zugeben unterlassen hat.

Literarische Nachrichten.

Schluß des gestern abgebrochenen Artikels aus dena Jahrbüchern für wissenschaftliche Kritik.

Dee eigentliche Hdhe des Buches, und in manchem Betrachte ja auch die Höhe scines Helden, erscheint mit den Jahren 1805 und 1806, wo die Preußischen Angelegenheiten aus wechselvollen Ver- wickelungen endlich tn den Krieg übergehen, der mit der Schlacht von Auerstädt anhob und mit dem Frieden von Tilsit loß: hier war der Verfasser in seinem persönlichen Wirkungskreise, war Augenzeuge und Mitthätiger, und die Sachen selbs bieten einen glänzend verworrenen Stoff, den zur klaren Uebersicht zu brin- gen einem ausgezeichneten Talent besonders É: tet seyn durfte. Ob indeß irgend eine Gewandtheit ausreichen könne, Napoleons Politik in diesem Zeitraume durchaus zu rechtfertigen , isi noch schr die Frage. Man verfolge z. B. das nachstehende Raisonne- ment, welches den Vorwurf der treulosesten Arglist von Napo- leon abwälzen soll. Preußen hatte das Land Hannover, nachdem es dasselbe mehrmals beshüßt und verwahrt , endlich auf unwi- derstchliches Andringen Napoleons gegen andere Länder tee tausht_ und in Besiß genommen wobei selbs| aus Hrn. Big- nons Schilderung hervorgeht, daß cine völlige Ancignung des Landes in der Absicht der Preußischen Regierung immer nur als cine Möglichkeit gedacht war, zu der es zuleßt der Einwilligung Englands bedürfen würde und gleich darauf erbietet sich Na- poleon insgcheim, dasselbe Land , als wenn ihm noch darüber zu verfügen zustände, wieder an England zurückzugeben. Preußeg erfährt dies durch Englands Vertrauen, und erkennt, wie treules Napoleon mit ihm spielt, die Verträge sind hier offenbar für nichts geachtet, Frankreich benimmt sih als Feind, der Krieg if so gut wie erklärt. Wer sicht nicht in diesem Benchmen den ¡weizüngigen Verrath, die anmaßliche errshwillkühr?

Um die Schlußfolgen- und Beweisführungen des Verfassers auch noch in anderex Art zu zeigen, wollen wir einen Punkt nê- her beleuchten, auf den er großen Werth zu schen scheint, und ber den ev schr bestimmt abspricht. Napoleon, indem er den Rheinischen Bund hervorrief, forderte Preußen auf, in gleicher Weise der Gründer eines Norddeutschen Bundes pu seyn, und bezeichnete neb| andern Staaten auch Hessen - Kassel, als ohne Frage dem leßtern Bunde zugehörig. O

Gleich darauf aber ließ das Hessische Kabinet in Berlin vet- tragulich eröffnen , man lasse cs von Französischer Seite nicht au