1831 / 30 p. 3 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Sun, 30 Jan 1831 18:00:01 GMT) scan diff

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personen in der Versammlung. erscheiuen und sie zum Auseinai- dergehen auffordern, und viertens haben die anwesenden ‘Perso- nen dann noch das Recht, 15 Minuten zusammen zu bleiben. Jch habe mich gegen keinen dieser Punkte vergangen ; ih bin dessen nicht angeklagt worden, und im D steht feine Sylbe davon. Ja, zu den Punften meiner Anklagen gehört fogar der, daß ich mir alle Mühe gegeben habe, das Volk zum Gehorsam gegen-die Verordnungen der Regierung auf- zufordern.// Nach fruchtlosen Einwendungen entschloß fich Herr O'Connell zuleßt, seinerseits eine Bürgschaft von 1000 Pfd. und 2 Bürgen jeden für 500 Pfd., zu 1tellen.

Darauf stellten auch die Herren Barrett, Steele und Lawleß

die von ihnen verlangten geringeren Bürgschaften. Als A O’Connell fih aus seiner Wohnung nach dem Polizei-

mt begab, folgten ihm Hunderte von Menschen mit lauten Beifallsbezeugungen. Sobald seine Verhaftung bekannter ward, sammelte sich gleilch eine unzählbate Menschenmasse um das Polizei - Amt und füllte die nahe liegenden Straßen dergestalt an, daß alle Verbindung unterbrochen war. Bei seiner Rückkehr von der Behörde ermahnte er das Volk, ru- dig nach Hause zu gehen und sich fest überzeugt zu halten, daß es seinen Feinden nicht gelingen“ solle, die Auflösung der Union zu verhindern.

Niederlande.

Aus dem ei 24. Jan. Aus London - vernehmen wir, daß der dajelbst in besonderer Mission befindliche Nie- derländische Gesandte (Baron van Zuylen van Nyeveldt) Fch zur Rückreise bereit halte, indem Lie Belgischen Augele- genheiten binnen furzem ganz ausgeglichen seyn wrden.

Aus Vließingen wird gemeldet, daß bereits am Tage dér Eröffnung der Schelde zwei Britische Kauffahrtei-Schisfe von dort die Schelde hinauf gesegelt sind.

Am 17ten d. M. haben einige Jusurgenten in Lucés-

Gestel die Brabanter Fahne aufgestect. General Boreel ließ

sie jedoch bald wieder herunternehmen. Am 19ten ließen sle sich abermals auf diesemi Punkte sehen und feuerten auf eine Holländische Patrouille. Seitdem haben sie sich jedoch nach Lommel ganz und’ gar zurückgezogen.

“Brüssel, 24. Jan. Auch am gestrigen Sonntage fand eine Sißung im Kongresse statt. Es wurde wiederum eine politische s von angeblich 20,000 Einwohnern des Großherzogthums Luxemburg vorgelegt, die gegen jedes diplo- matische_ Arrangement sih aussprachen, wodurch ihre Pro- vinz von Belgien getrennt werden würde. Die Niederlegung dieses Aftenstúkes ins Archiv wurde von folgender Erkiä- rung begleitet: „Jn Erwägung, daß bereits früher vom Kongresse entschieden worden, daß Luxemburg cinen integri- renden Theil von Belgien ausmache, befiehlt der Kongreß die Deponirung dieser Aktenstücke des Patriotismus.‘ Der Graf v. Aerschot, Mitglied des diplomatischen Co- mité, erschien jest und sagte, daß er dem Kongresse eine wich- tige Mittheilung zu machen habe. Das tiefste Stillschweigen herrschte, als der Graf die Rednerbühne bestieg und folgende zwei Schreiben vorlas : |

1) An den Grafen von Aerschot. „Brüssel, 23. Jan. 1831.

Da der National - Kongreß in seiner Weisheit für ange- messen befunden hat, die Regierung Sr. Majestät des Kö- nigs der Franzosen, dessen Gesinnungen der Theilnahme und des Wohlwollens für Belgien ihm sehr wohl bekaunt sind, um Rath ju fragen, so beeile ich mich, Jhnen von einer Depesche, die ih so eben von Sr. Excellenz dem. Hrn. Gra- fen Sebastiani erhalte, - Mittheilung zu- machen. Genehmigen Sie u. #. _w. } (gez) Bresson.“

2) An Herrn Bresson. | 1Paríis, 21. Jan. 1831.

Mein Herr ! Die Lage Belgiens hat von neuem die Auf- merksamkeit des Königs und Seines Rathes auf sich gezo- gen ‘Nach einer reiflihen. Untersuchung aller sich daran

nüpfenden politischen Fragen bin ich beauftragt worden, Sie auf unumwundene und genaue Weise mit den Absichten der Königl. Regierung bekannt zu machen. Sie wird zu kci- ner Vereinigung Belgiens mit Frankreih ihre Zustimmung geben ; ‘sie wird die Krone für den Herzog von Nemours auch ‘dann nicht annehmen, wenn sie ihm selbst vom Kongresse angeboten werden sollte. -Die Regierung Sr. Majestät würde in der Erwählung des Herzogs - von Leuchten- derg eine Combination der Art erkennen, die geeignet wäre, die Ruhe Frankreichs zu stdren. Wir haben nicht

die Absicht, der Freiheit - der Belgier in der Erwäh- | ) Vließingen eingelaufen. wären, nur noch 5 oder: 6 sih dort

lung * ihres Souverains auch „uur den geringsten Abbruch hun zu wollen, allein wir machen auch von unserm. Rechte

Gebrauch, ndem_ wir auf das förmlichste erklären, daß wir |

die Erwählung des. Herzogs von Leuchtenberg uicht anerken- nen werden. Unbezweifelt werden die Mächte ihrerseits zu dieser Anerkennung wenig geneigt seyn ; was uns betrifft, so werden wir zu unserer Weigerung nur durch Staats-Grüúnde bewogen, denen Alles weichen muß, sobald sie keines Menschen Rechte verlegen. Die- Nachbarschaft Belgiens, die Theils nahme, die dessen Einwohner Sr. Majestät einflôßen , der Wunsch, den wir hegen, mit denselben die Verhältnisse der innigsten und unveränderlichsten Freundschaft zu bewahren, legen uns die Pflicht auf, uns offen gegen ein Volk zu er- flären, das wir achten und lieben. Keine Gesinnung, die den Herzog von Leuchtenberg und dessen Familie, die wir mehr als irgend Jemand ehren, verleßen könnte, hat mit dieser Handlung der Politië etwas gemein; die Regierung des Königs wird einzig und allein von der Liebe zum innern und äußern Frieden geleitet. Sie sind ermächtigt, m. H. eine offizielle Miüthellung von diejem Beschlusse der Königl, Regierung mit derjenigen Offenheit und Schicklichkeit zu ma- chen, welche dieselbe immer in ihren Beziehungen zu Belgien zu beobachten wünscht. Empfaugen Sie, m. H., die Versî- cherung meiner ausgezeihneten Achtung. / (gez.) Horaz Sebastiani. Für oleichlauteude Abschrift: (gez.) Bresson.“

Die Vorlesung dieses lestern Schreibens verursachte in der Versammlung den lautesten und wiederholten Ausdru des Unwillens, Eine Stimme verlangte den Druck, mehrere andere widerseßten sih jedoh, Hr. Lebeau sagte: „„Jch fordere den Druck, damit es konstatirt werde, daß die Fran- zösische Regierung den Grundsaß der freien Erwählung eines Königs vexrläugnetr. Jch verlange außerdem, daß im Proto- foll verzeihnet werde, der Kongreß sey es. nicht; der die er- theiiren Rathschläge verlangt habe.“ Herr Devaux unter- stúßte die erste dieser Forderungen: „Nichts anderes‘/, sagte er, ¡als Einmischung isi es, wenn man sich weigert, unsern König anzuerkennen.“ Herr Jottrand äußerte: „Sie ha- ben alle bemerft, daß die Note des Hrn. Sebastiani die Regi e- rungdesKönigsderFranzosen sprechen läßt. Wir wissen, daß unter diesen Worteu das Ministerium zu verstehen ist, Es ist dies ein Grundfaß, der in Frankreich eben jo wenig bestritten wird, ale ec es bei uns werden soll, sobald unsere ueue Ver- fassung ins Leben getreten seyn wird. Nun wohlan , meine Herren, diese Regierung des Königs, die damit droht, uns nicht anerkennen zu wollen , wird vielleicht binnen heute und einigen Wochen nicht mehr vorhanden seyn. Vielleicht schon binnen cinigen Tagen werden andere Minister diese Regierung des Königs bilden. Das, was zwischen Hen. Se- bastiani und uns vocgeht, wird vielleiht diese Veränderung beschleunigen. Urtheilen Sie nun, ob wohl das Junter- esse Delgiens der Meinung eines Kabinettes aufgeopfert

werden soll, das vielleicht eben dieser Meinung halber binnen

einzgen Tagen aufgelöst seyn wird.“ Hr. v. Robaulx sagte: ¡Mir scheine die eben vernommene Mittheilung aus Paris mit dem ‘eltsamen Manifest zusammenzuhängeu, das wir vor einigen Tagen in den Zeitungen gelesen haben. Verbergen wir es uns uicht, m. H. , durch seine Einflüsterungen, durch seine unter der heuchlerischen Maske elner vorgeblichen Freund- schaft verstecten Ausschließungen will uns das Französische Kabinet zu der Erwählung des Prinzen von Oranien bewe- en. Ludwig Philipp und seine Minister wollen un- lere Vernichtung als Volk; sie wollen uns dem Des- potismus und dem Bürgerkrieg wieder zaführen. Jch prorestire darum auf das lauteste gegen eine so. shänd- liche Jutervention. Das Belgische Volk wird meine Ansicht theilen.“ (Lauter Beifall, auch: von den Tribunen.) Man wollte darauf -den Bericht ber die Bittschriften wieder be- ginnen lassen; die Unordnung und die Aufregung der Ver- {ammlung waren jedoch so- groß, daß man beschloß, ausezin-

ander zu gehen, ohne. für heute etwas Weiteres vorzunehmen.

Die provijorische Regierung hat angeordnet, daß das

| Luxemburger Truppen-Corps, dessen Zahl auf 500 Mann ge-

bracht werden soll, seine Equipirung, mit Ausnahme - der Waffen, aus den Erzeugnissen des Großherzogthums : erhal-

ten soll, und zwar sollen dazu 25,000 Gulden aus dem

Staats-Schake gezahlt werden, Im Theater „„de la Monnaie‘‘- wurde gestern Abend die

Büste des Herzogs vou Leuchtenberg bekfränzt und die von

eres Campenhout fomponirte ¿„„Beauharnaise‘/ gesungen. uch in mehreren hiesigen Kasseehäusekn sind bereits ähnliche Feierlichkeiten vorgenommen worden, i

Aus Antwerpen wird geschrieben, daß von den -50 Kauffahrteischisfen, die seit der Sperrung der Schelde in

; __ “Beilage

_ gerûdckt.

251 : Beilage zur Allgemeinen Preußishen Staats-Zeitung F 30.

befänden, da die übrigen bereits früher nah Ostende, Dün- kirchen oder Rotterdam abgegangen seyen. Dle Freigebung der Schifffahrt werde demnach wenig Nußen bringen, wäh- rend die Holländer den Vortheil hätten, in Folge der De- blofirung Mastrichts diese Festung neu verproviantiren zu fônnen. i

Deutschland.

Hannover, 25. Januar. Die hiesigen Nachri ch- ten melden: Seine Königliche Hoheit“ der Herzog von Cambridge trafen, nachdem Höchstsie sowohl in Einbecck als in Nordheim Deputationen des Magistrats und der Bür- gerschaft angenommen, leßten Donnerstag Abend in Weende bei Göttingen ein. Am Freitag Morgen wurden Se. Kö- nigl. Hoheit von einer Deputation des Magistrats und der

Bârgerschaft ersucht, die Stadt mit Jhrer Gegenwart zu

erfreuen, und begaben Se. Königl. Hoheit noch an demjelben Tage Mittags 12 Uhr sich nach Göttingen. Die Truppen waren vom Thore bis zum Concilienhauje aufgestellt und em- pfingen, gemeinschaftlich mit den Bürgern der Stadt, welche sich zahlreich am Thore versammelt hatten, den hochgeliebien Fúrsten mit einem jubelnden Lebehoch. Ein Gleiches war

vôrderst die Truppen vor sich vorbei defiliren liepen und

sodann in dem Concilienhause Deputationen des aka-

demischen Senats, des. Magistrats, der Stadt : Geistlich- feit und einer großen Zahl von Bürgern zu em- pfangen und aus den Händen der Lebtern eine ehrfürchts-

Göttingen erfeuchtet. Am Sonnabend den 22sten bega-

ben Se. Königl. Hoheit sih über Dransfeld nah Múnden, |

und geruheten daselbst ebenfalls eine Deputation des Magi- strats und der Bürgerschaft, so wie auch die in Münden zujam-

mengekommenen Vorsteher und Bauermeister der umliegenden Dörfer, zu empfangen. Am Sonnabend Abend kehrten Se.

Königl. Hoheit nah Weende zurü. Die Bürgerschaft der Stadt Göttingen brachte Sr. Königl. Hoheit am Abende nach Weende eine Musik und ein Lebehoch, welches von Höôchstdemselben huldvoll aufgenommen wurde. Am Sonn- tage den 23sten war in allen Kirchen der Stadt Göttingen auf Befehl Sr. Königl. Hoheit ein feierlicher Gottesdienst angeordnet, um dem Allerhöchsten zu dauken, daß die geseß- liche Ordaung in der Stadt wieder hergestellt worden. Se. Königl. Hoheit wohnten dem Gottesdienste in der Jakobi- Kirche bei, in welcher von dem Superintendenten und Universitäts-Prediger Ruperti eine dem Zwecke dieser kirchli- chen Feier angemessene würdevolle Predigt gehalten wurde. Beim Ausgange aus der Kirche nah beendigtem Gottes- dienste wurden Se. K. H. an der Thür und auf dem Wege nah Jhrem Wagen von einer Anzahl junger festlich geklei- deter Mädchen empfangen, welche Lhnen Blumen überreich- ten. Se. K. H. verließen darauf die Stadt, um Jhre Reise weiter nach Österode, Clansthal, Goslar und Hildesheim fortzuseßen, und sind gestern Nachts in hiesiger Residenz wieder eingetroffen. | al : Se. Éxcellenz der Staats - und Kabinets-Minister Frei: derr von Stralenheim und der Geheime Kabinets-Räth Hop- penstedt sind von Göttingen hierher zurückgekehrt. Vorgestern sind zwei Schwadronen des Garde- Husar en- Regiments und ein Bataillon der Garde-Jäger, so wie gestern eine Batterie Fuß-Artillerle, von Göttingen hier wieder ein-

Kassel, 9. Jan. (Fortse6ung und Schluß der in Nr. 22 dieser Zeitung abgebrochenen Verfassungs - Urkunde für Kurhessen. ) t :

Eilfter Abschnitt. Von dem Staatshaushalte. 6. 139. Zum Staatsövermögen - gehören vornchmlich die bisher bei den Gran - und anderen Staatsbehdörden verwalteten odex nach fo gter Leststeltun dieses Vermögens zur Staats-Verwal-= tung übergehenden Gebäude, Domanial- (Kammer-) Güter und Gefälle, Forste, Jagden, Fischereien, Berg-, Hütten- und Salz- werke, auch Fabriken, nußbare Regalien und Rechte, Kapitalien und sonstige Werthgegenstände, welche, ihrer Natur und Bestim- mung nach, als Staatsgut zu betrachten sind, oder aus Mitteln des Staates oder zum Staagts-Vermögen crworben seyn werden. §. 149. Das Staats - Vermdgen joll vollständig verzeichnet und hierbei, s wie bei dessen näherer Feststellung, der Fnhalt der- jenigen Vereinbarungen mit zum Grunde gelegt werden, welche

volle Adresse anzunehmen geruhten. Se. Köuigi. Hoheit | sciner Regierung heimgefa

besuchten. hierauf noch das neue Anatomie:Gebäude und fehr; ten- dann nah Weende zurück. Am Abend war die Staèt |

hinsichtlich der Sonnderung des Staats -Vermbgens vom. Fidei- tkommiß-Vermögen des Kurfürstlichen Hauses, so wie hinsichtlich des Bedarfes für den Knrfürstlichen Hof, mit den dermalen ver= sammelten Landständen getroffen sind und hiermit unter den Schuß dieser Verfassung gestellt werden. §. 141. -Für den in der betreffenden Vereinbarung fesigésepten Bedarf“ des Kurfürstli- chen Hofes an Geld und Natura ten bleiben die dazu durch die- selbe vorbehaltenen Domänen und Gefälle auf immer bestimmt. Diese werden aber dessenungeachtet auch Ns durch die Staats - Finanz- behörden ganz so, wie das úbrige Domanial-Vermöbgen, verwaltet; deren Ertrag fließt in die Staatskasse, und hinsichtlich ihrer Veräu- ßerung finden die Bestimmungen des folgenden §. eben wohl Anwen- dung. §. 142. Das Staats-Vermögen is stets in seinen we- sentlichen Bestandtheilen zu erhalten und kann daher ohne Ein- willigung der Stände weder durch Veräußerung vermindert, noch mit Schulden oder sonst einer bleibenden Last beschwert werden. Unter dem Veräußerungs-Verbote aber sind diejenigen Verände- rungen nicht begriffen, welche bei einzelnen Besißungen zur Be- L T der Landeskultur, oder sonst zur Wohlfahrt des Staa- tes und Entfernung wahrgenommenexs Nachtheile, durh Verkauf, Austausch, Vererbleihung, Ablösung oder Umwandlung in stän- dige Renten, oder in Folge eines gerichtlichen Urtheiles , noth= wendig oder gut befunden werden sollten. Der Erlds und Über- haupt alles Auffommen aus veräußerten Besißungen dieser Art

bei dem Concilienhause der Fall, wo Se. Königl. Hoheit zu- | muß jederzeit wieder zum Grundstock geschlagen und sobald als 4 /, . *

thunlich zur Erwerbung neuer Besißungen, oder auch zur Ver- besserung der vorhandenen Domainen und Erhdhung ihres Ertra- ges verwendet werden, worüber demnächst den Landständen oder deren Ausschusse eine gengue Nachweisung geschieht. Auch die fünftig heimfallenden Lehen werden zum Staatsgute gehören. Gleichwohl bleibt der Negt berechtigt, die während der Dauer

1 enen Lehen an Glieder des Kurfürstlichen Hauses oder der Hessischen (ehemals reichsunmittelbaren, Althessi- schen und Schaumburgischen) Ritterschaft, oder zur Belohnung von kundbar ausgezeichneten Verdiensten um den Staat, wieder zu verleihen. §. 143. Die Stände haben für Aufbringung des ordentlichen und außerordentlichen Staatsbedarfs, o weit die übrigen Hülfsmittel zu dessen Deckung nicht hinreichen, durch

| Verwilligung von Abgaben zu sorgen. Ohne landständische Be-

willigung fann vom Fahre 1831 an weder in Kriegs- noch in Zriedenszeiten cine direkte oder indirekte Steucr, so wenig als irgend cine. sonstige. Landes-Abgabke , sie habe Namen, welchen sie

- wolle, auségeschrieden oder erhoben werden, vorbehaltlich der Ein-

zichung aller Steuern und anderer Landes - Einkünfte von den Vorjahren, auch unbeschadet der inz §. 160 enthaltenen vorläufi gen Bestimmung. §. 144. Die Berin des ordentlichen Staatsbedarfes erfolgt in der Regel für die nächsten drei Fahre. Es if zu diesem Zwecke der Stände - Versammlung der Voran- schlag, welcher die Einnahmen und Ausgaben für diese Fahre mit thunlichster Vollfiändigkeit und Genauigkeit enthalten muß, jeg vorzulegen. Zugleich muß die Nothwendigkeit oder Nüß- ichkeit. der zu machenden Ausgaben Age IBEIey das Bedúrfn

der vorgeschlagenen Abgaben , unter welcher Benennung solche irgend vorkommen mögen, gezeigt, auch von den betreffenden Behörden diejenige Auskunft und Nachweisung aus den Belegen, Akten, Büchern und Literalien gegeben werden, welche die

Stände in dieser Beziehung zu begehren sich veranlaßt

hen tönnten. Ueber die Verwendung des dem Kurfürs- lichen Hofe ‘aus -den Domanial - Einkünften zukommenden Be- trages (s. §. 141) findet jedoch keinerlei Nachweisung statt. §. 145. Ueber die möglich beste Art der Aufbringung und Ver- theilung der für den ermittelten Staatsbedarf neben den übri- gen Einnahme-Quellen noch erforderlichen Map B ha- en die Landstände, nach vorgängiger Prüfung der deshalb von der Staatsregierung geschehenen oder na Befinden weiter zu begehrenden Vorschläge, die gecigneten Beschlüsse zu nehmen. S. 146. Jn den Ausschreiben und Verordnungen, welche Steuern und andere Abgaben betreffen, soll die landsiändishe Verwilli- gin besonders erwähnt seyn, ohne welche weder die Erheber zur inforderung berechtigt , N die Pflichtigen zur Entrichtung schuldig find. -— 5§. 147. Die Au dgen f L Staatsbedarf, insofern sie nicht ausdrücklich bloß für einen vor- übergehenden und bereits erreichten Zweck bestimmt waren , dür- fen nah Ablauf der Verwilligungs - Zeit noch sechs® Monate fort erhoben werden „, wenn etwa die Zu durch außerordentliche Ereignisse gehindert oder die Stände-Ver- Hue aufgeldst ist, ehe ein neues- Finat j ¿Geseb u Stande kommt, oder wenn die in dieser Hinsicht ndthige Beschlußnahme der Landstände sh Act gers Diese sechs Monate werden jedoch in die neue Finanz-Periode eingerehnet. §. 148. Für diejenigen

Grundstücke/,. welche früherhin als exemte Güter, oder sonst we-.

gen ihrer besonderen Verhältnisse mit keiner, oder mit einer ge- ringeren als der gewöhnlithen Grundsteuer belegt waren, wer- den die geseßlichen Vorschriften wegen der bisherigen Exem- ten-Steuer, und gange ‘der für die Erbleihe- und dergleichen besonders belasteten Güter bisher geseßliche Zustand, so lange beibehalten, bis die, nach Möglichkeit zu beschleunigendé, gleichmäßige Besteuerung, unter Zusicherung einer angemessenen

r den ordentlichen -

ammenkunft der Landstände -

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