1831 / 48 p. 4 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Thu, 17 Feb 1831 18:00:01 GMT) scan diff

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‘c ein Allakm in mehreren Stadt-Vierteln. Jn einem Au- -

genblicke waren alle Kaffeehäuser leer, und sehr viele flüch- tende Leute stießen sich in den Straßen. Es hieß, die Hol- länder befänden sich an den Thoren der Stadt; Einige ver- sicherten sogar, daß sie sich bereits innerhalb unserer Mauern befänden. Die bewaffnete Macht war bald auf den Beinen, starfe Patrouillen durstreiften die Straßen, und Kanonen wurden vor dem Rathhause aufgeführt. Das Ganze war indessen nur ein blinder Lärm gewesen. “/

Lúctich, 10. Febr. Vorgestern waren einige irrige Ge- rúchte úber Ereignisse, die in der Gegend von CEysden vor- gefallen seyn sollen; im Umlauf. Die Wahrheit ist, daß eine Compagnie Freiwilliger vom Corps Mellinet sih der Ju: sub- ordinatiion schuldig gemacht hat. Es wurden andere Trup- pen zu Hülfe gerufen, welhe die Aufeührer umzingelten, entwaffneten und gefangen nahmen.

Ein Capitain von dem Corps Mellinet ist verhaftet wor- den, weil ex: „Es lebe Oranien !‘/ gerufen hat.

Oesterrei.

Wien, 11. Febr. Der Oesterreihishe Beobach-

ter berichtet die (wie bereits gemeldet) am 2ten d. zu Rom

erfolgte Papstwahl.

Daslelbe Blatt enthält unterm gestrigen Datum auch Folgendes ;

„Durch außerordentliche Gelegenheit ist heute Abends aus Galizien die Nachricht hier cingetroffen, daß die Öpera- tionen der Russischen Armee am Z5ten d. M. begonnen ha- ben. Ueber Grodek-Nadbrzeny sind 1000 Kojaken in Ru- bieszow eingezogen, und eine starke Jnfanterie-Aviheilung ist úber Uscilug (am Bug) eingebrochen, Von weiter von

der Galizischen Gränze entfernten Punften fehlen, wie na- |

türlich, noch die Nachrichten.‘“ i Wie die Wiener Zeitung heute meldet, werden die früher von ihr mitgetheilten (auch in die Staats-Zeitung

übergegangenen) beruhigenden Nachrichten hinsichtlich der |

Cholera morbus turch die neuesten, über die hart an der Gränze Galiziens liegenden Oesterreichischen Ortschasten, in welchen die Krankheit sh. entwicé-ite, erhaltenen amtlichen Berichte richt nur vollkommen bestätigt, fondern leßtere be- rechtigen auch immer mehr zu der hôchst tröôstltchen Ansicht, daß die Krankheit, welche man mit der Benennung Chölera “morbus bezeihnete, uäd die man wohl zu vor|chnell aus Ot? Sndien heranfommen licß, weder den Charakter eiuer Epide- mie, noch einer Kontagion habe, sondern allenthalb:n aus rein örtlihen und provinzialen, besonders in dem vor- jährigen Mißwachse gegründeten , Verhältnissen hervergcehe, wobei noch der überaus günstige Umstand obwaltet, baß faum oder nur selten ein Kontagium vermuthet werden fann, welches doch sonst bei Krankheiten, denen Mangel und Elend zum Grunde liegt, so schnell und verheerend sich u entwickeln pflegt: ] bei Familien von vielen Gliedern gewöhnlich nur ein, seiten zwei Jndividuen an der Cholera erkranken, die Übrigen ader gesund bleiben, obschon sie während der ganzen Krankheit mit dem Kranfen in demselben Zimmer waren; daß dée Krankheit gewöhnlich dürftige, schlecht genährte, durch Kälce und andere Leizen gequälte Personen, gemeine Säujer und dgl. ergreife; endlich daß solche Kranke auch ohne ärztliche Hülfe, weni sie fleißig warme Getränke nehmen und warme Umschläge über den Unterleib anwenden, gewöhnlich genesen.

S ch wee iz. Bern, 8, Februar. Laut Berichten aus dem Kanton Waadt. vom (ten d. M. sind die bis dahin erfolgten Wah- len in den Verfassungs - Rath, 114 an der Zahl, auf 180 Mitglieder, in einem recht guten und hossnungsvollen Sinn ausgefallen. Dabei befinden sich (wle die Neue Schwei-

zer Zeltung meldet) bereits sieben Mitglieder “des gegen- wärtigén Staats : Rathes , der Präsident Und mehrere Mit?

glieder des Appellations : Gerichts Und eine bedeutendé Zahl

aus dem. noch bestehenden großen Rathe, den “Friedensrich-

tèrn und ‘andern Behörden , alles erprobte Freunve ächt va-

terländischen Wesens und- Sinnes, über deren reine Absichten a Zweifel waltete die Schreier, Lärmer und Verführer

n die mit Grund in“ diese Klasse zu seben wären.

Die fonfstituirende Ve:sammlung des Kantons Freiburg hat auf den Antrag der Gesebgebungs- Kommission, in Er- wägung, daß, von der Kundmachung der Verfassung an, die Presse frei scyn wird , daß aber die. vielfachen Arbeiren , die dem großen Rathe bevorstehen, ihm nicht erlauben werden, sogleih ein Ges: über diesen Gegenstand zu erlassen, ein solches Preßgeses kund gemacht, dessen wichtigste Lorschrif-

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Die neuesten Berichte führen an, Taß.-

ergangen faum findet. man in obiger Zahl Namen,

ten sind: Jeder Bürger oder Bewohner des Kantons ist für dasjenige verantwortlih, was ec im Kanton oder an- derwáärts druckt oder druckéen läßt,

ben seyn uud den Namen des D-ucfers, so wie das Jahr des Druckes, enthalten, Wer sich vermittelst der ‘Presse eines Vergehens gegen die Réligion oder die guten Sit- ten schuldig raaht, zum Hasse oder zum Umsturz der bestehenden politischen Ordnung anreizt, sich einer Ver- leumdung gegen obere oder untergeordnete Behörden des Kantons, gegen den Bischof von Lausanne und Genf oder dessen Ra!h, gegen cine mit der Schweiz befreundete oder ve: búndere Macht, gegen die Bundes:Behörde oder eine Schweizerische Regierung, gegen einen bei der Ciègenossen- schaft beglaubigten Gesandten oder diplomatischen Ageuten, gegen dfenliche Beamte, gegen Geistäiche in Ausubung ihrer Amtsverrichtungen oder gegen Partikularen schuldig macht, wirò mit Gefangenschaft oder Geldbußen bestraft; har aber das Vergehen die Beschaffenheit einer bloßen Beschimpfung, so wird die Strafe um die Hälfte herabgeseßt. Der BVer!e- ger einer Zeitung oder eines politischen- Tagblaites joll eine Búürgschafr von 8009 Fr. stellen, um die etwanige Selèstra- fen, Prozeß: und Gefangenschasts-Kosten zu decken. Die Uns tersuchung diesex Vergehen ist dem zuchtgerichtlichen Richter zugewiesen, der in erster Jnstanz abipriht. Der Beschul- digte fann appelliren und seinen Handel vor dem Unterge- richte oder vor dem Appellationsgerichte vertheidigen lassen. Die Verhandlungen sind öffentlich.

Jn Genf hat sich eine Gesellschast der Freunde des Friedens, nah dem Beispiel? ähnlicher Vereine in den Ver- einigten Staaten von Nord-Amerika und anderswo, gebil- det, deren in ihrer zweiten Versammlung nach langen Erör- terungen ausgesprocheuer Zweck ist, die Völfer über die Vor- theile des Friedens aufzukläcen und die Geißel des Krieges zu entfernen, oder derselben zuvorzufkommen.

Vereinigte Staaten von Nord-Amerika.

Fortsebung der gestern abgebrochenen Botschaft des Prä- sidenten :

Unter den Gegensiänden von großem National - Interesse kann ih nicht umhin, den Theil unserer Verfassung wiederum Fhrer Erwägung anzuempyfehlen, der sich auf die Erwählung eines e A E und eines Vice-Präsidenten be=- zieht. Gläcklicherwcise führt unser Verwaltungssystem immer

wieder auf seine Grund - Principien zurück und- sichert uns auf

diese Weise, wie ich hofe, gegen das Zurückschreiten und gegen die Erschütterungen, welche die Bahn anderer Regierungen dbe- zeichneten. Unsere Mitbürger, die im Verhältniß zu ihrer Frei- heitsliebe ein wachsames Auge auf deren Erhaltung haben, brau- cen nicht an ihre sich selbst schuldige Pflicht erinnert zu wer= den, allen wesentlichen Mängeln in ‘einem so wichtigen Theil uirtseres Systems abzuhelfen. Die Verfassung war etn den Tu- genden und Einsichten der großen Masse unserer Landsleute Über- tragener Versuch; unsere Pflicht ist es, die schwachen Seiten derseleen zu kräftigen und uns dabei weder durch unnôdthige Be- sorgnisse, noch durch unzeitige. Ehrfurcht abschrecken zu. lassen. Das Befe unseres Landes erfordert die schleunige Annahme eines zu diesem Zwecke führenden Planes. Es war die Haupt= absicht dex Verfasser unserer Constitution, die geschgebende Ge-=

walt so viel als möglich von der ausúvenden zu trennen. Um

dahin zu gelangen, i nichts wesentlicher erforderlich, als erstere egen den Einfluß von Privat=-Füteressen zu sichern und leßtere #0 hinzuitellen, daß jeder Privat-Einfluß sich von selb| verbietet. Die Erfahrung zeigt es hinlänglich, daß jedeVorsicht in diesem Bezuge eine vortreffliche Schußmaguer für die Freiheit ist, die meiner Meinung nach fortwährend verstäckt werden müßte. Dieserhalb schlug ich bereits fcüher- in Verbindung mit cinem Amendement zur Verfassung, das alle-unmittelbgre Einwirkung auf die Wahl eines Präsidenten beseitigte, einige Beschränkungen ‘hinsichtlich

der Erwählung dieses, so wie aller Beamten im Allgemeinen, vor.

Dié Gründe, dié nitch damals leiteten/ sind: noch: immer vorhan- den, und ih erneuere jeßt meinen Vorschlag: mitder gesteigerten

“Hoffnung , daß die Annahme desselben auf alle Zweige der Ber- t waltung ‘einen günstigen"Einfluß haben werde. Nicht ernfilich ¿genug kann ih Fhre Aufmerksamkeit. auf ein Amendement zur Verfassungs - Urkunde lenken,

| l l wonach es nicht gestattet seyn soll, den Präsidenten nach Beendigung der Präsidentschaft sofort wic- derum zu diesem Posten zu erwählen. Es is mir angenehm, dem

Kongreß anzeigen zu können, daß dke seit beinahe 39 Fahren, hinsicht- lich der Verseßung der Jndianer, außerhalb der Besizungen ‘der Weißfien,— vonder Regierung befolgtewohlwollende Politik-glück-

liche End=- Resultate erwarten läßt. Zwei - angesehene Stämme- die Choctaws und die Chikasaws, haben sich. fast einstimmig ent- chlossen, nah jenseits des Missisippt auszuwandern, und hoffent- lich wird ihr Beispiel bald von mehreren Stämmen nachgeahmt werden. Die mit ihnen abgeschlossencn Verträge, die seiner Zeit dem Kongreß werden vorgelegt werden, zeichnen sich durch große Liberalität von Seiten der Regierung aus. Sie bewilligen den Fndianern eine reichliche Geldsumme und eine sorgenlose Existenz i

Ukt ; Jede Schrift, die dem “Druck übergeben wird, soll durch" den Verleger unterschrie- “nicht verantwortlich.

verschtedene Rus

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ihrer neuen Heimath. Niemand kann wohlgesinnter gegen die Urbe- wohner dieses Landes seyn, als ich; und Niemand'es mehr wünschen, sie zufrieden und glücklih zu schen. Für: die Gerechtigkeit der von den einzelnen Staaten in Folge der thnen zukommenden Macht geschaffenen Gesetze, is jedoch die General - Verwaltung Die Mitglieder der lebteren können zwar ihre individuellen Ansichten Über die Maaßregeln der einzelnen Staaten ausjprechen ; als Theilnehmer an der General - Verwal- tung aber haben sie eben so wenig das Recht, sich in die inneren Angelegenheiten der Staaten zu mischen, als fremden Nationen Gesebe vorzuschreiben. Aus dem richtigen Gestchtspunfkte angeje- hen, is die Politik der General - Verwaltung gegen die Jndig- ner nicht nur liberal, sondern auch großmüthig, sie wol- len sich nicht den Geseßen der einzelnen Staaten unter- werfen und mit deren Bewohnern vermischen. - Um den hier- aus zu erwartenden verderblichen Folgen für fle vorzuveu- gen, werden ihnen neue Wohnsiße und Geldunterstüpungen angeboten. Die Absicht, cine Maaßregel vollzogen zu schen, die sich schon von langen Jahren herschreibt und von jedcr General- Verwaltuug befolgt ward, die so gereht in Bezichung auf die einzelnen Staaten und so großmüthig hinsichtlich der Fudtaner ist, giebt der ausübenden Gewalt gerechte Ansprüche auf die Mit- wirkung des Kongresses und aller wohlgesinnten und uneigen- nüßigen Menschen. Die einzelnen Staaten haben überècm ein Recht, diese Mitwirkung zu verlangen. Pflicht der General- Ver- waltung ist es, so bald als möglich die Fndianischen Ansprüche auf Ländereien aus dem Wege zu räumen, die innerhalb der den Staaten vom Kongreß bezeichneten Gränzeu liegen. Sovald das geschchen, hdren die Verpflichtungen auf, welche die Regie- rung zu den Staaten und den innerhalb deren Gränzen leven- den Fndiagnern hat. (Schluß folgt.)

A L

Berlin, 16. Febr. Nach denneuesten Nachrichten aus Köln war die Rheinhöhe daselbjt am 1lten d. Ncorgetis 14 Fuß 3 Zoll Kölln. Maaß. - Von dem Lurlei-Felsen bei St. Goar bis in die Náhe von Bacharach stand aim 9ten d. D. Abeuds eine

«Eisdecke noch ganz fest, welche sich hoch aufeinauder geihürmt und 23 Fuß Wasser“ hinter sich und 10 Fuß 3 Zoll Wass r

vor sich hatte. Die Leiupfade waren mit Eis dedecke. Bei

“der sehr gelinden Wittérung erwartcte man jedoch in Köln

niht, daß man ®on diesem Eise er:vas zu fehen bekommen

werde.

Das neue Franzöfische Assisen-Gesc6.

Die wichtigen politischen Verhältnisse des Tages, so wie die vorläufigen Besprechungen des Wahlgeseßes, haben wahrschein- lich die Franzöfischen Fournale verhtndert, dem #0 eben tn der Deputirten-Kammer angenommenen Asitsen-Gescße große Auf- merksamkeit zu schenken, was unstreitig in jeder anderen weniger bewegten Zeit geschehen wäre. Die angeregte Frage ift aber, wie ich glaube, zu wichtig, der Geseßes-Vorjchlag zu dürftig, und die Diskussion hat die Mängel desselben zu wenig aufgedeckt, ais daß es nicht an der Zeit {eyn sollte, die Verhandlungen einer ruhigen Kritik zu unterwerfen.

Der Unterzeichnete hat sich an einem anderen Orte über das

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"eine andere Garantie geben

E S E ETLAE LEE L É E E E E E E aide

nen- und Nichter-Koülegium, fißen sich -einauder gegenüber, utt ohne daß dies vielleicht deutlih gedacht. wird, tritt dadurch c Konflikt zwischen beiden ein; Wentgp ens verliert das Ansehen der Geschwornen durch die imposante Stellung der richterlichen Ver- sammlung; die Geschwornen erscheinen mehr als Diener des Ge- richts, wie als Repräsentanten des Angeklagten; die natürliche Achtung, dîe einem Richter-Kollegium, das feierlich versammelt is, gezollt wird, entzieht sich den Geschwornen; diese sind nicht mehr die Hauptsache und der Kern des Verfahrens, und aus einem Geschwornen-Gericht wird ein Gericht mit Geschwornen.

Der neue Französtsche Geseßes- Vorschlag, welcher noch von Herrn Dupont von dexr Eure der Deyutirten-Kammer vorgelegt wurde, solite diesen Mängeln abhelfen, aber er wagte es nicht, den wahren Siß des Schadens zu erfassen: Statt einer begriffsge- mäßen Einrichtung find hauptsächlich die quantitativen Bezie- hungen verändert, und bts guf einen wesentlichen Punkt bleitt das Französische Geschwornen-Gerticht noch eben so unvolikom- men als jon. Drei Hauptpunkte treten in diesem Entwurfe hervor: erstens sollen von nun an die Geschwornen einzig und allein Uber das Faktum entscheiden, und die Richter sollen zu die= sem Ausspruch nie zugezogen werden; zweitens i zur Verurthci- lung eine Majorität von 8 gegen 4 Stimmen nöthig; drittens soli das Richter-Kollegium nicht mehr aus fünf Richtern, son- dern aus dreien besichen. Die ersie Bessimmung verdient gepric- sen zu werden; sie macht der Verwirrung, die zwischen den Func- tionen des Richters und des Geschwornen nicht herrschen foll, ein Ende; aber die beiden anderen Vorschläge ändern auch nicht das geringste im bestehenden Recht, obgleich sie die Prätenfion einer Vervesserung in sich tragen. Troß dem sind sie mit einer unbedeutenden Modification, daß nämlich eine Verurtheilung nur mit 3 gegen 3 Stimmen geschehen fdnne, in der Deputirten= Kammer durchgegangen.

_ Meiner Meinung nach ift dadurch nicht das Geringsie ver- bessert worden, daß nun 9 Stimmen zu einer Verurihéilung nô- thig sind, statt daß sou 8 oder bedingterweise 7 dazu hinreich- teit; eben so wenig dadurch, daß jeßt drei Richter, statt der son=

| sigen fünf, das Kollegium ausmachen. Diese Maaßregeln, sagt

man, werden durch die größere Garantie vertheidigt, die dem An- geklagten gewährt würde. Wenn Garantie hier die mindere Gefahr ist, die der Angeklagte läuft, verurtheilt zu werden, so ist eine solche allerdings vorhanden. Werden bloß. die Personen und nicht die Sachen tin Anschlag gebracht, oder wird cin Urtheil bloß auf das Zufällige der Richterzahl gestellt, so verhält sich hier allerdings cin absolutorisches zu cinem kondemnatorischen Urtheil wie 9 : 3. - Hier fönnte jcdoh - erwiedert werden, ob, es dürfe, al die der Wahrheit,

| und ob nicht das Geseß und die Vecurtheilung even fo ihre Ga- r kanticewForderadücfen,. als der Angeklagte.

Fordern da A Das Juntercsse der Gerechtigkeit erhe:s{cht, daß Niemand unschuldig verurtheilt werde; nicht ‘das der Angeklagte mehr Aussicht habe, freigesprochen als verurtheilt zu werden. Es isi sonderbar, daß man in demselben

Geseße, in welchem man die Majorität von 9 bei den Geschwor-

nen fordert, die Anzahl der Richter vecmindert, da hier doch auch eine Majorität von dreien dem Angeklagten mehx Garantie, als die nunmehr angenommene von zweien, darbietet, Was man als Wahrheit herausfühlt, if, daß die cinfache Majorität bet Ge=

_schwornen nicht genügen fönne. Dieses ganz Richtige, das man | fich gber nicht klar macht, giebt nun zu anderz Zahlen-Combina- tionen Veranlassung, und man glaubt, was eine Maiocität von

Wesen und den Grund des Geschwornen - Gerichts ausführlich |

ausgesprochen. Es verbindet an sich ein Doppeltes: die Gc- \chwornen stellen das Gewissen des Angeklagten vor, und dieser erfcnnt sie als dessen Repräsentanten an; was ste aussprechen, bekennt er; sie sind nicht forvohl feine Richter, als seine An- walte (Bracton nennt sie deswegen «ttornati). Andererseits aber stellen sie die Objektivität des Beweises vor; thr Spruch is Be= weis - Urtheil und Geständniß zugleich; sle genügen dem Ange- klagten, wie dem Rechte, und versöhnen #0 zwei sonst guseinan- derliegende Gegensäße. \ | 4

Soll aber das Geschwornen - Gericht scinem Begriffe ent-

«sprechen, so muß auch dessen Organisation eine dem gemäße -seyn, und eine schlechte. Einrichtung desselben kann die Wir-

kungen zersidren, die von ihm erwartet werden. Das bis-

herige Franzdsishe System der Jury litt nun an diesen un-=- heilbaren Mängeln, die die ganze Einrichtung vergifreten, an jener: zwitterhaften Verwirrung der Begriffe, die zwei ganz j- en zusammenbrgchte und o das eigent= i}, chwornen - Gerichts. nicht aufdeckte. iese f h ex f R ERR E s Bag das Wewustiena on Sch | schuld zugteich: haben. :Die |

Majorität (7 gegen 5) fúr das Schuldig vorhanden, so mußte x brhe -mußan-dem Urtheilssprache Theil haben, und. es. darf cinen geben,

liche Wesen des Ge

Hauptmängel waren aber folgende: Nicht die Geschwornen allein:

Hatten über die Thatsache zu entscheiden; war bloß die einfache

der Gerichtshof, der aus 5 Richtern besieht, dazu. treten und cine Stimmen abgeben, und #o ereigneie sich denn dás Sonder-

are, daß die Minorität des Gerichtshofes eine Bestrafung he- -

wirken konnte, die der Majorität des Geschwornen-Gerichts un- möglich gewesen war. Dann aber müssen die Französischen Ge- \chwornen die an sie gerichteten Fragen mit einem einfachen

Schuldig oder Nichtfchuldig, das heifit mit Ja oder Nein, bez antworten, ohne sich in die inhaltsvolle Betrachtung der Sache" ‘einlassen zu können; sie haben nicht wie/die Engli

: d ischen Geschwor- nen das Recht, ein Specialverdiît abzugeben, sie siad somit zu bloßen Maschinen herabgescßt, und die selbsisiändige Antwort ist ihnen genommen. Endlich is ihre Stellung tn Beztehung auf den- Gerichtshof, eigenthümlich, Zwei Kollegèa, das Geschwor-

E Dm Trr:

: Natur“ und der Gedanke des ¿Geschy 15 T wohl heim-Fondemuatorischen , : als beim absolutorischen Urtheil

len- heißit den: Unterschied ; in dem sie sich zu: Ri aufheben. Aber in dex erforderlichen Unagnimität und- ¿hr Unterschied vor-den Richtern klar hervor, Auch. ist: da-

“urtheilung in Anspruch 9; se if somit eine: schwächere, wie die de

7: 5 nicht vermag und vermögen darf, wird bei ciner Mehrheit

| von 8 :-4, odex gar von 9 : 3 feine Schwierigkcit finden. Hier

wird eben Úbckrsehen , daß in seinec wahrhaften Fnnerlichkeit das Verhältniß dadurch gar nicht verändert ist, daß 9 gegen 3 im= mer nichts „anderes sind, als 7 gegen 5, nämlich eite Majorität, zwar eine größere, die aber ganz willkürlih und gemacht ift, während 7 gegen 5: wenigstens das für sich hat, die eiafache und natürliche Majorität zu seyn. May könnte eben so gut 19 gegen 2, 11lgegent 4 fagen und würde: immer nicht weiter geïomme# seyn, als mit 7 gegen 5. / Nur das. hâtte man erreicht, daß man auf. Kosten dex Verurtheilung der Freisprechung gedient und die Wahrheit des Urtheils zu einex bloßen Zahlen =- Combination ge- macht hätte. @ i “_“Das- einfache Wort in der: ganzen Sache ist Folgendes: Die vornen - Gerichts fordern #o- Unanimität: Denn die-Geschworneu stellen. das Gewissen. des Angeêla n ‘vor, und! tho Auésprueh ist dessen Entscheidung. cutt ist dasck-Gewissen aber: nothwendig: eines; es. hat wed Na Et, L L Hp H ind keine Richter, bei denen

worten. CYLET:/ | allerdings die einfache Mehrheit entscheiden muß; jeder Geschworne

der etwa sagen könnte, ich bin der gegentheiligen Meinung gewesen. Den Ausspruch der: Geschwornen- auf: irgen cue Os Be

ern -vestndenl/ verkennen, heißt sie zu: Richtern machen und somit cigentlich ganz tritt ihr Wesen

durch der oben angedeutete Uebelstand: gehoben. Man kann nun nicht mehr sagen, die Garantie, welche das Gescß und die Ver- zu nehmen haben, verhält ch wie 3 zu

Angeklagten; denn Unanimität muß sowohl für die Verurtheilung, wie sür die Feei- {sprechung vorhanden seyn; die Absolution , wie die Condemnag=