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. tion, sind sich somit wieder gleichgestellt, und keine hat, wie dies auch die Gerechtigkeit erfordert, cinen Vorzug vor der anderen. Gewinnt der Angeklagte auch dadurch , daß zu einer Verurthei- kung nur zwölf Geschworne nöthig sind, so sind doch auch zwdif nôthig, um zu absolviren, während nach dem neuen Sten: Gesehe vier Geschworne zu einem freisprechenden Urtheile genü- gen. Die Engländer , welche seit o vielen Jahrhunderten die reine Fnfiitution des Geschwornen-Gerichts besißen, haben, troß aller anderen veralteten Beigaben, in der erforderlichen Unani- mität das allein Richtige. Jf aber Einstimmigkeit der Geschwor- nen erforderlich, so muß ißnen gegenüber kein Richter-Kollegium das Geseß anwenden, sondern nur ein Richter. Denn das die Strafe bestimmende Geseß soll nicht verwickelt, sondern einfach seyn, und ihm entspricht die Einzelheit des Richters. Alle -Ver \chiedenheit , Mannigfaltigkeit und alle Erwägung fällt den Ge- schwornen anheim; ste sollen nicht allein das Recht haben , ein spezielles Verdikt zu ertheilen, sondern die Beurtheilung, ob Mil- derungs-Gründe vorhanden sind, steht ihnen und nicht dem Rich- ter zu. Es gehört zu den größten Fehlern des neuen Französi- schen Geseß-Entwurfes, diese Milderungs-Gründe nicht von den Geschwornen ausfprechen zu lassen. Dadurch is der Richter den-
noch in das Bereich des Facti gezogen ; die Strafe und ihre An-
wendung ist nicht mehr etwas Einfaches, sondern wird durch die Anschauung der Thatsache modificirt. Wenn auch nicht das Arbitraire
anz und gar aus den Straf- Bestimmungen genommen werden Fann, so ist die zu große Breite hierin verderblich; sie wtrd mecisthin dadurch bedingt, dafi_etwanige Milderungsgründe den
Richter bestimmen sollen; werden diese aber von den Geschwor- | nen ausgesprochen, so wird der Richter zu dem, roas ex scyn soll, |
zu -dem einfachen Organe des Gesehes, das in dieser sciner Ein- fachheit am würdigsten durch cinen Einzel- Richter repräsentirt wird. Der Französische Entwurf hat bloß gefühlt, daß ein Rich- ter- Kollegium der Jury gegenÜber ein Unding sey, aber er hat, wie bei den Geschwornen, durh Veränderung des Numerischen zu hel- fen gesucht und hier durch Verminderung der Richter - Atzahl u bewirken geglaubt, was er dort durch eine erforderliche größere Majorität hervorbringen wollte. Drei Richter ellen aber keinen anderen Begriff wie fünf Richter dar , und so lange man nicht auf den Einzel - Richter zurückkommt, wird man so wenig das Richtige haben, als man bet den Geschwornen die Wahrheit au- ßerhalb der Einstimmigkeit suchen darf. :
Vergleicht man nun mit dem eben Ausgeführten die Verhand- lungen in der Deputirten-Kammer, so kann man nicht läugnen, daß, wie von den Talenten der einzelnen Redner nicht anders zu erwarten war, viel Geistreiches und Wahres für und gegen den Entwurf gesagt worden ist. Die Unanimität der Geschwornen,
die Einrichtung des Einzel-Richters hat ihre Vertheidiger gehabt.
Die Sehwoächen des Vorschlags, sein Nußen sind an den Tag gelegt und von geschickten Rednern aufgedeckt und hervorgehoben worden; aber: es schien mir an einem fystematischen Ergreifen der Lehre zu fehlen, wodurch allein die Nothwendigkeit der Una- nimität mit der anderen Nothwendigkeit des Einzel - Richters in Zusammenhang gebracht wird; man ging bloß angreifend und ver- tbeidigend, nicht erbauend zu Werke, und von allen Amendements {fi unstreitig das Nichtssagendse angenommen worden, das nämlich der erforderlichen Majorität von 9 — 3. Wir wöl- len die hervorstehendsten Meinungen mustern. Herr Odilon- Barrot vertheidigt den Theil des Geseßes, der von Verminde- eung der Richterzahl handelt, hauptsächlich damit, daß das Recht, über Leben und Tod zu urtheilen, zu . vielen Menschen anvertraut sey, daß kein Grund vorhanden sey, weswegen nicht in einem Kriminalgerichte eben 9 gut, wie in cinem Civilgerichre, drei Richter entscheiden dürften, daß die Zahl fünf willkürlich sey, daß man die Verantwortlichkeit eines jeden Richters erhöhen
müsse, was besser bei dreien, als bei fünf Richtern, geschehe. Troß |
dem erkläre er sich gegen den Einzel-Richter, bei dem ja diese Ver- antwortlichkeit in verstärktem Grade eintrete, weil dieser keinen habe, der thm widersprechen könne. Diese Vertheidigungsgründe find alle gleich schlecht; wenn eine mindere Anzahl Richter besser is, warum nicht lieber ciner, als drei; liegt in der Möglichkeit des Widerspruches die Stärke, so ist unter fünf Richtern noch mehr Hoffnung dazu, wie unter dreien. Dieser Beweis scheitert Úberhaupt an der Unmöglichkeit, darzuthun, daß die Zahl drei hier nicht dasselbige sey, was die Zahl fünf gewährt; es verbindet sich mit beiden Zahlen nichts Qualitatives, und deswegen hat Herr Amilhau in einer schr eet und cindringlichen Gegenrede anz Recht, wenn er in fünf Richtern weit mehr Garantieen als
: in dreien steht; wenigstens würde es schwer halten, auch hier das egentheil darzuthun. A die Verminderung der Richter dazu hren müßte, die Beurtheilung der ia brfeb q Dip pra den Ge- wornen zu überweisen, entwickelt Herr Amilhau sehr gut, ob- M er sich auch gegen diese Ueberweisung wie gegen cine Ver- ea des Geschwornengerichts erklärt, während sle zur eigent- lichen Ausbildung desselben gehört. Herr Ee hat mit. seiner gewdhnlichen Geistesfkraft, die ihm in die Principien der Dinge eißzudringen erlaubt, allerdings die Nothwendigkeit eines Einzel- Richters den Geschwornen gegenüber vertheidigt und das Wider- liche eines Richter - Köllègiums, welches den Geschwornen alles Ansehen nimmt, dargethan; aber er glaubt, daß cs cin Schritt zu diesem Ziele sey, wenn siatt fünf Richter, bloß drei das Folegluen “ausmachen, als wenn nicht hier wieder eine chrheit wäxe, und“ als ob * dadurch irgend das Prin-
“ Gedrudt bei A. W. Hayn.
cip des Einzel -Richters anerkannt sey. Nicht besser is es der Unanimität der Geschwornen gegangen. Herr Dumont Saint-Priest verlangt sie, aber Herr Barthe widersebt sich ihr, weil sie cine Lüge sey, und weil die Gesebgebung, die sie verlangt, eine Unwahrheit verlange. Diese Ansicht ist gan materiell. Es versteht sich von selbsi, daß die Geschwornen, au
da, wo Unanimität verlangt wird, nicht gleich einig seyn werden ; aber sie sollen sich einigen, die stärkere Meinung soll die siegreiche seyn, und wird es auch wohl seyn. Die Geschwornen können Übrigens unter sich ausmachen, daß die Minorität der Majorität beifallen solle, nur müssen sie nicht mit dieser unverdauten Ma- jorität und Minorität wieder beim Ausspruche des Verdikts her- vortceten. Die barbarischen Zwangsmittel der Ge Gésch- g sind’ aber gar niht mehr nothwendig, und der Umstand, daß die Geschwornen ohne ein Urtheil das Berathungs - Zimmer nicht verlassen dürfen, ist hinreichend. Nachdem die nanimität der Geschwornen verworfen war, wollte Hr. Gaujal-sie wenig- stens bei Todesstrafen durchschen; es konnte der Kammer aber nicht entgehen, daß der Fnhalt und ‘die Form der Bestrafung hier verwechselt werden, und daß bei der geringsten wie bei der Todesstrafe dasselbe Verfahren um so mehr vorhanden seyn müsse,
| als die Bestimmung der Strafe ja nicht in die Attributionen der
Geschwornen fällt. Der General Lafayette vertheidigte hier ein Amendement, wonach bei einer Todesftrafe wenigsiens 10 Stim- men für die Verurtheilung scyn müssen. Seine Gründe sind eben so richtig, als unwahr. Denken Sic Sich, sagte er, wenn einem zum Tode Verurtheilten zwei, drei, vier seiner Richter zum Schaffotte E Ihnen sagen: „„roir haben die Sache unter- sucht, wir halten den Angeklagten für unschuldig ;// würden Sie nicht eine Angst empfinden, dîe dem Gewissensbisse verwandt is? Aber würde man hier nicht erwiedern können, damit ift ja das Amendement, daß zehn verurtheilen können, nicht Mere cCrtigt:
t-
es blieben ja immer zwei Übrig, die hinterherliefen und die
wissensbisse rege machten. Wohl aber is dieser Ausspruch ein beredtes Zeugniß für die Note liale der Unanimität. Es ist allerdings gegen den Begriff des Geschwornen - Gerichts, eine Desicafung anzuordnen , sobald ein einziger Geschworner absol- irt hat.
_ Indem die Kammer das Amendement des Hrn. Laisné de Villevê que, daß jede Verurtheilung nur mit 9 gegen 3 Stim- men geschehen kdnne, annahm, hat sie den ursprünglichen Gesch- Entwurf uicht verbessert. Man muß hoffen, daß die Pairs-Kammer, die sv viele mit der Sache vertraute Mitglieder zählt, die wah- ren Principien herstellen und sich nicht durch die Wehklagen des Heern Jacquinot de Pampelunc, daß immer mehr vom Code pé- nal eingerisscn werde, wird irre machen lassen. “i
cia D,
) Dieser Aufsas ist bereits vor drei Wochen geschrieben ; Manches, was
darin beruhxt worden, findet sich auch in dem vom Herzog von Broglie am
7. Februar in der Pairs-Kammer abgestatteten Bericht, welchen die gestern hier eingetroffenen Pariser Blatter enihalten. G z
wi — -— —— e D E E E E E E L E A R E ER R A R E A — _ —_——_—
Königlihe Schauspiele.
Donnerstag, 17. Febr. Jm Schauspielhause. Zum er-
stenmale: König Enzio, historisches Trauerspiel in 5 «Anfzü-
gen, von E. Raupach.
; Königstädtisches. Theâäter.
Donnerstag, 17. Febr. Zum erstenmale: Der Tischler
und der Emigrant, Drama in 3 Abtheilungen, nah dem
Französischen , von Louis Angely.
or T4 R Ae R R D
Auswärtige Börsen. i Amsterdamu, 11. Februar. Nieder!. wirkl. Schald 403, Kanz-Billets 16.
Vest. Iprom. Metall. 87. Russ. Anl. Hamb. Cert. 85.
S E a R 1A R S
Frankfuri a. M., 12. Februar.
5proc. DMetallig. 913. 917. 4proc. T8. T84. 24proc. 455. 1proc. 29, Brief, Bank-Actien 1246. 1244. Part.-Gilig 1175
117. Looze z0-100 Fl. 1691. Brief. Poln: Loose 45 444. Hamburg, 14. Febraar. 7 Vesterr. Bank-Actien 1020. G. März §71. G. Russ. Anl. Hamb: Cert. 87. Br., 861 G.; Dün. 5 G. Poln. 901. Br, 9/1. G.
1
T Paris. 9. Februar.
9proc. Rente pr. compt. 93. 55. fin cour. 93. 60. 3próec f
compt, 60. 65. fin cour. 60. 70. 5proc. Neap. pr. compt, oproc. Span. Renle perp. 441. |
u Wien, 11. Februar. proc. Metall. 922. 4proc. 874. Louse zu 100 FI.. 1705. P artial-Oblig, 1174. Bank-Actien 101813,
Berichtigung. In der gestrigen Nummer dieser Zei- E. S. 390, Sp. 2, Z. 14, statt „„Enmwurf“/ lies „Ein- wurf “‘. i i
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Redacteur Fohn. Mitredacteur Cottel.
Session stattgefunden hat.
Engl. Russ. Anl. 874. G.; f
Ffussion Úber den Minicipal - über das Tages zuvor von dem General Lamarque in An--
i bus «% g 7 23 G 2A
Allgemeine
Preußische Staats-Zeitung.
Ne 49.
Amtlihe Nachrichten.
Kronik des Tages.
Des Königs. Majestät haben den Kammerherrn Grafen von Redern zum General - Jntendanten der Königlichen
Schauspiele zu ernennen geruht.
Angekommen: Se. Excellenz der Kaiserl. Russische General-Lieutenant Diakow, und | Se. Excellenz der Königl. Polnische Staats - Rath und Staats-Secretair, Divisions-General Ko ssec fi, von Breslau. Der Königl. Französische Kabinets-Courier Lestumier,
von Paris. Á6 gereist: Der Oberst und Flügel-Adjutant Sr. Ma-
jestät des Kaisers von Rußland, von Tscheffkin, als Courier nach- St,_ Petersburg.
Zeitungs-Nachrichten. O Ausland. E
Frankrei. -
Depucxirten-Kammer.- Die Sibßung vom 9. Fe bruar war eine der slúrmischsten, die im Laufe der ganzen Gieich nah Eröffnung derselbën bestieg zuvörderst der Kriegs-Minister die Rednerbühne, und le te der Versammlung einen neuen Geseß - Entwurf in Betreff der Exmi\sion von Grund - Eigenthümern aus ihrem Besikthume ,- in Fällen, wo das allgemeine Beste solches er- forderlich macht, vor. Der Marschall bemerkte, daß es in dem gegenwärtigen Augenblicke, wo auf mehreren Punkten des Landes, namentlih aber in Paris, Lyon und Soissons, Festungswerke angelegt werden sollten, dringend erforderlich sey, in der bestehenden Geseßgebung über den gedachten Ge-
enstand einige Aenderungen vorzunehmen; es sey nicht die (bsiht der Regierung, den Bürger der ihm im 545. Artikel des Civil Gesebbuches zugesicherten Bürgschaft zu berauben, wonach fein Privat - Eigenthum von dem Staate in Besiß genommen werden darf, wenn nicht dem Eigenthümer zuvor eine angemessene Entschädigung dafür ausgezahlt worden ist; nur seyen bisher zu ciner solchen Besiknahme zahlreiche und zeitraubende Förmlichkeiten erforderlich gewesen , welche die von der Militatr-Verwaltung beabsichtigten Arbeiten gehemmt und übermäßig verzögert hätten; um nun diesem Uebelstande vorzubeugen und alle Jnteressen möglihs mit einander zu vet schmdlzeit, habe die Regierung den Gesek -Entwurf ab- gefaßt, den er ‘sich hiermit beehre der Kammer mitzutheilen. Der- Minister verlas hierauf den Entwurf selbst, der in 12 Artikeln sehr genau ‘und umständlih das Verfahren angiebt, welches künftig bei der für nöthig erkannten Besibnahme von Privat-Eigenthum beobachtet werden soll. — Nachdem die Kammer dem Minister den Empfgng des Geseß-Entwur- fes bescheinigt hatte, sebte Be Dupin d. Aelt. die Dis-
eseß -Entwurf und namentlich
trag gebrachte System fort, und diese Rede (die wir hier in gedrängtem Auszuge geben) war es eben, die auf der linken Seite einen Tumult erregte, wovon, nach der Versicherung
des Journal des Débats, die-Kammer bisher noch kein Bei--
spiel aufzuweisen hatte. Hr. Dupin hob also an:
¿Es giebt keine allgemeine Theorie, dié sich nicht mißbrau- chen ließe; das Gute oder Schlechte dabei ergiebt sich erst bei der richtigen oder falschen Anwendung derselben. Mit den drei Worten: Fntevresse, Fähigkeit, Recht, kann man sowohl in die unzugänglichen Regionen der Aristokrätie fich versteigen,
als in- die Excesse des Radifalismu® und der- Demokratie versin-
Berlin, Freitag den 18ten Februar
1651.
ken. Ja, m. H., des Radikalismus, dessen Grundsäße man sogar in dieser Versammlung aufstellt; denn hat man uns nicht bet Gelegenheit der Wahl- Befugnisse von den Rechten ‘der Bettler gesprochen? Hat man den Geseßgeber niht der Wilkühr beschul:: digt, weil cer dem Armen nicht dieselben Rechte, als denen zuge- fiehen will, die der Gesellschaft eine größere Bürgschaft darbie- ten? Spricht man uns nicht von einer Aristokratie- der Hôchst- besteuerten? Sucht man nicht den Haß gegen den Reichen und Begüterten zu nähren? So weit führt zulcht der Gruttdsaß, daß von dem Augenblicke an, wo man Pflichten zu erfüllen, ma auch Rechte auszuüben habe. Dieser Grundsaß is niht neu; hon vor 40 Jahren, ' namentlih in der Sißung vom 11ten Auguf| 1791, - wurde er ( von Robespierre ) ausgesprochen und 2 Fahre darauf in Ausführung gebracht. Um zu beweisett, daß auch ich zu der Zahl derer gehdre , die das Wa lreht allge- mein machen wollten, beruft man sih auf eine Schrift Über das Kommunaltwesen, die ih im Jahre 1823 abfaßte und damals dem Herzoge von Orleans dedicirte, und citirt zwei Stellen dar- aus / die im Original-Texte durch ¡wei Seiten von einander ge- trennt find und mithin dort in gar keinem Zusammenhange mit einander lehen. Nichtsdestoweniger verläugne ich keinen der Aus- drücke, deren ih mich damals bedient habe. Die beiden betre fenden Paragraphen lauteten also: ,,„„Die Zahl der Kommuna Wähler darf nicht allzu beschränkt seyn, da ihre Wahlen son nicht das allgemeine Zutrauen haben und mithin nicht allgemein ebilligt werden würden. — Warum soll das Recht, das gemein- ame Eigenthum zu verwalten, nur das Erbtheil eiuer kleinen gn Privilegirter seyn ?//// So dachte ih damals und so denke ch apch noch jeßt. Wäre dem nicht also, so würde ih meinen ema fem und ofen eingestehen, denn ih seße meine Ehre daran, fesi, ber nicht starrköpfig zu seyn. Aus meiner obigen Acußexung geht aber keinesweges hervor, daß ih jedem B ger ohne Unterschied das Waählrecht einräumen will; ih würde. dies vielmehr für höchst gefährlih halten. Warum will man indessen dicienigeu, die ih ausschließe, gleih mit dem Namen Heloten bezeichnen? warum Bürger, die im Uebrigen alle ihre Rechte genießen, mit cinem besicgten und in Fesseln ge- shlageneu Volke vergleichen? Man erwiedere mir ja nicht, daß das Wort Heloten nur zufällig und als cine oratorische Floskel gebraucht worden sey; man hat vielmehr ein gewisses Gewicht darauf gelegt und geäußert, daß wenn es im Faure 1789 zw furchtbaren Erschütterungen gekommen, solches bloß geschehen sey, weil man die Bürger zu Heloten gemacht habe; was aber im Fahre 1739 geschehen, dürfe man im Fahre 1831 - nicht wie- derholén. Dieses Leßtere, m. H., wäre ohnehin unmdglich; im Jahre 1789 gab es allerdings eine Art von Leibeignen, die der persönlichen Freiheit entbehrten; ießt ist das Volk Eigenthü- mer, es is frei, betriebsam und nimmt in demselben Maße, als es i durch scine Thätigkeit und seinen Gewerbfleiß- hebt, au an den allgemeinen Juteressen der Gesellschaft Theil. Heißt e denn ein M eSaum begründen, wenn man zux Ausübung ir- end eines öffentlichen Amtes Bewejse der Befähigung dazu ver- angt? Ja, soll die Meinung, die ein Jeder von jeinem eigenen Verdienste hat, als Fähigkeits- Beweis gelten, dann fürchte ich freilih schr, daß Jedermann nicht bloß Wähler, sondern auch wählbar seyn wird (Gelächter). Jch verstehe aber, unter Befähi= ung die Pee dung aller derjenigen Bedingungen, die der Ge- ellschaft eine Bürgschaft darbieten. Und giebt es denn irgend cine Profession- zu deren Ausübung es nicht einer Bedingung bedúrfte? Muß man nicht 25 Jahre zählen, um Richter zu seyn, muß man nicht 3 Fahre fiudirt haben, um Rechts - Licentiat zu werden? Geseßt, man wollte dasselbe Raisonnement, das man jebt für die gesammte Gesellschaft führt, auf die Armee anwenden und den Soldaten zurufen: ,,,„Fhr wollt Offiziere werdet; Fhr seyd fä- hig genug dazu, Überdies seyd Jhr die größere Za F widersett Euch also Euren Vorgeseßten, der Sieg kann nicht zweifelhaft seyn.//// Dex Grund wäre hier der nämliche, als derienige, det man anführt, um ohne Unterschied Jedermann das Wahlre einzuräumen. Man wird rhix vielleicht erwiedern, daß ich die. Mannszucht vernichte, indem ich der Armee solche Grundsähe predige. Welche Lehren predigt man denn aber dem Búürger- ftande? darf man den Bettlern sagen, daß ste sich gegen die Ge= sellschaft auflehnen sollen ?// i | Bei diesen Worten machte sh die linke Seite, die hon längst Zeichen der Ungeduld uud des Mißvergnügens gegeben
hatte, durch eine fürchterliche Explosion Luft, - Herr Mars