1831 / 55 p. 5 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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stens etne gute Elementar schule unterhalten fônnen. Dies

giebt ein Maaß für das Kleinste in dieser Beziehung, aber

ein Maaß für das Größte hierin” läßt sich nicht ‘auf “gleiche Weise feststellen. Elementarshulen mit mehren Klassen für die verschiednen Alter und Fortschritte, abgesonderte Knaäben- und Mädchen-Schulen , nähere Schulen für einzelne Octs- theile, höhere Unterrichtégnstalten für die gebildeten Stände. Spezialschulen für besondere Gewerbe, werden in steigender Vollkommenheit sich entwickeln, wie die Masse von -Wohlha- benheit und Bildung steigt, welche sich zu deren Gründung und Unterhaltung vcreinigt. Aehnliches gilt für dfentliche Anstalten jeder Art. |

Solche Betrachtungen haben schon längst die Vereini- gung von Ortsgemeinen herbeigeführt, deren bewohnte Räume sch berührten.

Berlin hat Köln an der Spree, den Friedrichswerder und die Friedrichsjiadt mit si) verbunden, Mit der Alt- stadt Königsberg ist der Kneiphof und der Löbenichr zu einer Stadtgemeine verwachsea. Ju neuern Zeiten ist Glauche und Neumarkt mit Halle, St. Johann mit Saarbrück ver- einigt worden. Wie fern es räzlih sein kann, Ehrenbreit- stein von Koblenz, Deuz von Köln, Barmen von Elberfeld noch ferner getrennt zu erhalten, is hier nicht zu crörtexn : die Vereinigung unter der gleichen Landeeherrschaft und un- ter gleicher Verfassung wird ‘jedeufalls frühe oder spät die Spuren der politischen und polizeilichen Verhältuisse "ver- löschen, welche sie bisher getrennt erhielten.

Jn den mitlern und êéflichen Provinzen des preußischen Staats hat die Verschiedenheit der Gewerbsberechtigungen uud der Abgabetverfassung die Vereinigung der Gemeinen, welche Stadtrechte harten, mit den Landgemeinen verhindert. Diese Verschièdenheit is in dem gößten Theile derseiben be- reits aufgehoben: allein die Folgen der langen Absonderung dauern. fort; und nur cine sachkundige und vielseitige Erwä- gung. der eigenthümlichen drtlichen Verhältnisse kann entschei- den, wiefern demohngeachtet eine Vereinigung benachbarter Ortschaften zu einer Ortszemeine überwiegende Vertheile darbieten möchte.

Die Verschiedenheit der Grundherrschaft hat der Erfah- rung nah die Vereinigung zu einer Ortsgemecine nicht un- bedingt verhindert. Es giebt eine große Anzahl von Dorf-

gemeinen, deren Mitglieder theils zur Domäne, und theils -

zu Ritter -, Stiftungs- und Kämmerci - Gütern gehören, oder worin unbeschadet des Gemeineverbandes -verschied- nen Privatgutsbesikern grundherrlihe Rechte über die einzelnen Bauerhdfe zustehn. Besikt doch zuweilen ein und. derselbe Bauer Grundstlcke, weiche verschiednen Grundherrn unterworfen sind. Demohngeachtet ist nicht zu verkennen, daß eine solche Vermischung der Grundhetr- lichkeit die Verwaltung der örtlichen Gemeineangelegenheiten

ershwert, und daß die Verschiedenheit der Grundherrscchasc

wenigstens Bedenken wider die Vereinizung mehrer Octschaf-

sind indeß ‘die Vortheile großer Gemeindeverbände so sehr einleuchtend, daß die Geseßgebung im Allgemeinen dieselbe nur begünstigen kann, wenn auch die Rücksicht auf örtliche

Verhältnisse sie. abhält, Vereinigungen aller kleinen Ortschaf-

ten zu größeren Ortsgemeinen unbedingt zu gebieten.

In den westlihen Provinzen har eine fremde Gescbge- bung seit beinahe der Dauer einer Generation ten gewerbli- hen, polizeilichen und Streuer-Unterschied gänzlich, auch die grundhertlichen Rechte mehr oder minder vollständig aufge- hoben, und die Bildung ausehr.licher Ortegemeinen unter der Beneunung von Burgermeistereien verfügt, welche da, wo die einzelnen Ortschaften sclb| nicht hinlängliche Mafs- sen von Bevölferuug und Wohlstand darboten, durch die Verbindung. benachbarter Ortschaften ¿u einer Gemeine her- vorgebracht wurde. Dic dichte Bevölkerung dieser Gegenden l es größtemtheils möglich gemacht, auf einem Raume, des- en Umfang die gemeinschaftliche Benußung döffenilicher An- stalten nicht erheblich erschwert, Kräste zu ciner Ortsgemeine zu vereinigen, die shon sehr wohlthätig auf ten Zustand der polizeilichen Verfassung gewürkt haben, und bei frèieter und edlerer Richtung noch“ sehr viel wohlthätiger auf vielfache Verhältnisse des Lebens einwürfkfen können. Die Möglichkeit der Erhaltung guter Polizeianstalten, die fortschreitende Er- leichterung des Lebens und selbst die Veredelung des Geistes und der Sitten sind wesentlich abhängig von der Fortdauer dieser Verbindungen, deren Krafc in den Grundlagen der

“Verwroaltung, gleichsam in erster Jnfanz, große Mittel für -

diese heilsamen Zwecke darbeut.

Befugnisse, die Verwaltung der Angelegenheiten einer Ortsgemeine anzuordnen und zu leiten, können theils in lan- desherrlichen, theils in grundherrlich.n Rechten begründet seyn.

Der Weisheit der Regievung“se(bst kann nur änheimge-i

stellt werden, zu erwägen, wie weit der Gebrauch ‘ihrer eig- nen “Befugmisse ‘in dieser“ Beziehung ‘der öffeurtichen ‘Wobl- fahrt förderlich ‘sei. Die: Gränzen , welche sle nah solcher Prüfung ihrer Würffamfkeit set, werden ni&t nur da geachtet werden müssen,“ wo die Leitung der städtischen Angelegenheiten vow ihr unmittelbar ausgeht ; sondern auch da, wo landèés- herrliche Rechte dieser Art von angesehenen Vasallen vermdge besondrer Verleihung ausgeübt ‘werden. Jn- dieser Béeziëhung fann feine Schwürizkeit ‘obwalten, den Ortsgemeinen Foviel Selbsiständigkeit in Verwaltung threr Angelegenheiten beizu- lege, als die Regierung des Staats ihnen zu bewilligen ge- meinnúßig und angemessen findet.

Die gruudherrlichen Rechte gründen“ s|ch nicht auf einen landesherriichen Auftrag, sondern sind Folgen des Eigenthums über Grund und Boden, Sie können da- her, wie jedes Eigenthum überhaupt, nur aus Gründen des éffentlichen Wohls, und nur gegen angewmessne Entschädi- gung, ganz oder theilweise aufgehoben werden. Die größere Orisgemeinen haben jedoch beinahe durchgängig schon vor Jahrhunderten die Giundherrlichkeit über ihren Boden und Seldmarfk' durch Verlcihungen oder Verträge selbs erworben, und der Sele ständigkeit ihrer Verwaltung steht daher feine grundheri liche Befugniß mehr entgegen. Ju diesem Falle sind auch bei weitem die-meiten mitlern und selbst viele kleine Städre: in den östiichen Provinzen sind sogar einzelne, ‘wie- wohl nur sehr wenige Dörfer vorhanden, worin die Grund- herrlichkeit ‘der Dorfgemeine - selbst gehöre. ‘Jn der Regel aber‘ find Dörfer und-Flècea- nicht selten auch kleine Städte, einem Grundherrn unterworfen; theils der Domäne, theils Rit: ergutsbefitzern, theils Stifcungen und dffentlichen “An- st¿ltea, over selbst anderen Ortögemeinen. Der Umfang der

grundherrlichen Réêchte dürfte niht úberall außer Zweifel,

und ‘jedenfalls ‘în verfchiédnen- Landestheilen verschieden ' sein: Die Frage : ob- und wekche Beschränküngen die Selbstständige keit der Geiinen- in der Verwaltung ihrer Angelegenheiten leiden müsse, wenn die grundherrlichen Rechte dadurch nit verleßt werden follen? {äßt sich hiernach: nicht- allgemein beantworten. :

‘Die Meinuagen über den Einfluß, welcher der Grund- herelihkcit in Bezug auf die Gemeineverwaltung zu gestattew seyn dürfte, siud noch unsichrer geworden durch einen Dop-

pelsinn der Worte „Mediat‘/ und „IJmmediat““, wun

sie von Ortschaften gebrauit werden. J Bezug auf die Landesherilichkeit heißt ‘eine Ortschaft ,„immediat“’, wenn alle landesherrlichen Rechte darüber nur allein von dem Lane desherrn selbjt oder seinen dazu btesteliten Dienern ausgeübt werden; „mediat‘‘, wenn die Ausübung einiger landesherr-

lichen Kechte darüber vermöge landesherrlicher Verleihung

Scandeeherrn oder überhaupt ausgezeichneten Vasallen über- tragen ist. Jun Bezug auf die Grundherrlichkeit heißt dage- gen eine Ortschaft „immediat“/,

gend cinen andern Grundherrn hat. Eine“ Orcschäft kanu im erstea Sinne immediat, im zweiten mediat zugleich

sein, Das ist der Fall bei allen Städten, Flecéen uüd Dör-

fern, die2 zu den landesherrlihen Domänengütern gehören : Nicmand, als allcin der Landesherr unmittelbar, darf dort Regierungsrechte ausüben lassen : aber nicht: blôs NRegierungs- rechte, sondern auch grundherrliche werden con dei Staate- beaniten über sie ausgeübt. Dagegen können umgekehrt auch Ortschaften im ersten Sitine mediat, im zweiten immediat sein, Als Beispiel dienen ansehnliche Städte in den Besitun- gen. großer Mediatherrn, die wenigstens zuweilcn nut der Res gierung derselben, aber nicht ihrer Grundhertlichfeit unter- worfen sind. "Jn der Regel sind in beiden Beziehurggen zu- gleich die größern Stäète im unmittelbaren Staarsgebieto immediat, die fleinen in Meédiatgebleten me diat. Selten wird bei dem sehr gewöhnlichen Gebrauche der Benennungen“ „Jmmediatstad t‘ und „„ Mediat- stadt// sorgfäitig unterschieden, in welchem Sine sie gebraucht werden: “und es würde allerdings wesentlich zur Berichtigung der Ansichten und Urtheile dienen» wenn wir für beide so gänzlich verschiedne Begriffe auch“ vers schiedne Benennungen hätten.

A!s die preußische Regierung, seit dem Jahre 1807 leb- hafter noch wie früher, die Nothwendigkeit ertannte, die ‘in- tensiven Kräfte des Staates zu verstärken, dessen extensive durch den Frieden ‘zu Tilsit um die Hälfte vermindert wa- ven, konnte nicht übersehen werden die B:lebung der Gemü- ther für dffentliche Zwecke, welche aus der selbstständigen Vers

Zweite Beilage

- Gewerbe und des H

worin der Ortsgemeine

ten. zu einer gemischten Ortsgemeinde veranlaßt, Jedenfalls | elo bie Grundherrlichkeit zusteht, ,, mediat‘/, went sie ir-

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Zweite Beilage zur Allgeineinen Preußischen Staats - Zeitung F? 55.

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waitung der örtlichen Angelegenheiten durch die Ortsgemei- nen selbst hervorgeht. Weislich beschränkte die Regierung sich darauf, diese Selbstständigfkeit durch die Städteordnung vom 19ten November 1808 nur denjenigen Ortsgemeinen zu ver- leihen, welche damals das Stadtreht besaßen. Sié vermied hierdurch größtentheils die Bedenken, welche die Ohnmacht und Armseligkeit der Gemeinen und das Aufsichtsreht der Grundherren veranlassen fonnten: denn die Städte, auch die

fleinsten mit wenigen Ausnahmen , enthielten doch vorzugs- | weise vor allen anderen Ortschaften die meisten Mittel, zwecck- |

mäßige Anstalten für öffentliche Bedürfnisse zu unterhalten ; bei weitem die meisten, und in der Regel alle nur einiger-

maaßen erhebliche Städte waren im eignen Besiße der Grund- |

herrlichfeit; und selbst in denjenigen, welche Grundherren un- terworfen waren, hatte die Regierung schon bisher in Bezug

auf gewerbliches und Abgaben-Jnteresse eine so weit ins Ein--

zelne gehende unmittelbare Aufsicht durch ihre Steuerräthe ausgeübt, daß die damals noch bestehenden Rechte der Grund- herrn wenig verändert wurden, als die Städteordnung §. 7 aussprach, es solle fortan in Bezug auf städtische An;- gelegenheiten aller Unterschied aufhören, welcher bisher zwischen mittelbareu und unmittelbaren Städten noch fstatt-

gefunden hätte.

In allen Landestheilen, die zu dieser Zeit zum preußi- schen- Staate gehörten, bestand damals noch ein ausschließli- ches Recht der Städte auf den Betrieb der fabrizirenden andels, wovon nur unter strenger Auf- sicht Ausnahmen, welche - die. Nothwendigkeit abzudringen schien, gestattet waren. Gleichfalls nur mit ganz unbedeu- tenden Kacrabuten waren die Städte einem eigenthúmlichen Adbgabensysteme unterworfen , und sorgfältig bewachte Accise- barrieren trennten sie von den Landgemeinen. Jn Beziehung

auf diese Unterschiede konnte die Städteordnung einen Cha-

rafter haben, der sie- wesentlih von einer allgemeinen Kom- munalordnung unterschied : aber in. Beziehung auf die gus- zeichnenden Verhältnisse eines wahrhaft städtischen Lebens konnte wohl ein Geses wenig Eigenthümliches enthalten, das eben so wohl fúr Berlin, Breslau und Königsberg, als für die große Zahl der Ackerstädtchen mit weniger, als eintausend Einwohner erlassen wurde. A

Es ist durch die landständishen Verhandlungen bereits bekannt, daß die preußishe Regierung jeßt beabsichtigt, allen

Städten des Reichs die gleiche Selbstständigkeir in der Ver-

waitung ihrer Angelegenheiten zu verleihen; und die Frage: welcher Verbesserungen die Städteordnung vom Elisabethtäge 1803 bedürfen möchte, um ein allgemeines, dem jeßigen Zu- stande aller preußischen Städte angemeßnes Geseß zu werden ? hat in den leßten Jahren viele, und zum Theil ausgezeichnete Schriftsteller beschäftigt, Es dürste daher wohl an der. Zeit sein, auch vor dem größern Publikum der Zeicungsleser auf den- Grund der vorstehenden Betrachtungen die Hauptbe- griffe hervorzuheben, worauf es bei der Feststellung einer Meinung hierüber wesentlih anzukommen scheint. ; Die vormaligen unterscheidenden Vorrechte der Städte sind inzwischen vershwunden. Jn eliem großen Theile des Landes besteht seit dem 2ten November 1810 eine allgemeine Freiheit des Orts für alle Gewerbe, welche nur in den Gränzbezirken in Bezug auf deù Verkehr mit hochbesteuerten Waaren einigen Beschränkungen unterliegt. Ein andrer großer Theil des Landes genießt der gleichen Freiheit des Orts für die Gewerbe in Folge der Verfassung, worin er

unter preußische Herrschaft üÜbergieng. Welches endlich auch

der Erfolg vieljähriger Berathungen über die Berechtigung zam Gewerbbetriebe im Allgemeinen sein möchte: so scheint es doch. faum zweifelhaft; daß auch in den Theilen des Lan- des, worin den Städten noch besondere Vorrechte in Bezug auf die Gewerbberechtigung zustehen , der Grundsaß aufge- stellt werden dúrfte: daß der Mangel des- Stadtrechts keine Veranlassung geben könne, den Betrieb eines Gewerbes ir- gendwo zu verbieten. Jun der That is diese allgemeine Frei- heit des Orts nur die natärlihe Folge des Abgabensystems, welches seit 1820 niht mehr zwischen städtischen “und länd- lichen Steuera unterscheidet. Der Gleichheit“ dek"Besteu-

xung- folgt nothwendig“ auch“ die Glèichstellung der Bedürf-

nisse zu Erwerbsmitteln. i i : 0 ist allerdings jeitdem ein neues Stadtrecht in

die Gesegebung aufgenommen worden; nämlih das Recht, durch Bere im Stande der Städte an den Landtagen Theil zu nehmen Die Geseße, welche seit dem Jahre 1825

in dieser Beziehung erlassen worden, geben zwar nur zut Theil diejenigen Ortschaften einzeln und nament!lich an, wel- chen diese Theilnahme bewilligt ist: indessen bezeichnen sie doch die übrigen dergestalt, daß wenig erhebliche Zweifel dar- über bestehen. Hiernach würden im Fändischen Verbande an den Landtagen im Stande der Städte Theil nehmen : 1, in der Provinz Preußen 123 Ortschaften L 2/5 / Posen 145 : / - Brandenburg 137 PDommern T8 Schlesien 4147 Sachsen 145 ; ; Westfalen 97 : - Rheinprovinz ; im preußischen Staate überhaupt also 985 Ortschaften Die Begränzung der Provinzen is hierbei nah der Be- gränzung der Ober-Präsidial-Bezirfe, nicht nah der Begrän- zung der ständischen Verbände angenommen. / Die lekbtre unterscheidet sich in Bezug auf den Stand

s

der Städte nur dadur, daß zu den 137 Städten, welche

der brandenburgsche Oberpräsidialbezirk enthält, noch fünf aus dem pommerschen, eine aus dem sch{lesischen, und eilf aus dem sächsischen Oberpräsidialbezirke hinzutreten; und sich dadurch im ständischen Verbande die Zahl der Städte in der Provinz Brandenburg auf 154 erhöht, dagegen aber in der Provinz Pommern auf 67, in der Provinz Schlesien auf 146, und in der Provinz Sachsen auf 134 erniedrigt.

Um einigermaaßen L! übersehen, wie verschieden sich dic Verhältnisse dieser 985 Städte stellen , wird nachstehend ihre Bevölkerung, jedoch mit Ausnahme der Besabungen , fklas- senweise angegeben, so weit dieselbe aus den am Ende des Jahres 1828 aufgenommnen statistischen Tabellen hier ersicht- lih ist. Schon die Städte-Ordnung vom Jahre 1808 grän- det auf die Zah! der Einwohner mit Ausschluß des Militairs eine Eintheilung der Städte in

a) große, die 10,000 Einwohner und darüber haben ;

b} mitlere, die 3,500 Einwohner uud darüber, aber noch nicht volle t0,000 enthalten; und

c) fleine, wokin weniger als 3,500 Einwohner sind.

Es kann bei der würflihen Anwendung nicht die Ab- sicht sein, die Klassen unbedingt nach diesen Zahlen abzu- theilen, und beispielsweise eine Stadt deshalb, weil zufällig bald über, bald unter 10,000 Einwohnern darin gezählt wer- den, von einem Jahre zum andern wechselnd, baid in die erste bald in die zweite Klasse zu verseßen. Vielmehr müssen bei Städten, deren Volkszahl nahe an den Gränzen einer Klasse liegt, andre bekannte Verhältnisse Verkehr, Wohl- stand, Bildung, städtische Anstalten, glorreiche Erinnerungen úber ihre Stelle entscheiden, und. diese nur verändert wer- den, wenn die Volkszahl erheblich und anhaltend die Klas- sengränze äbcrsteigt, oder darunter zurückbleibt. Auch be- stimmt aîlerdings keinesweges die Volkszahl aliein die ver- schiedne Wichtigkeit der Städte: indessen i| sie jedenfalls ein sehr beachtenswerther Maaßstab derselben. Jn wiefern. eine geseblih verfündigte Eintheilung der Städte nah der Volks- zahl in große, mitære und fleine überhaupt noch nothwendig erscheinen fônnte, werden die nachfolgenden Betrachtungen ergeben. Um so unbefangener fann hier, blos als Hülfs- mittel zur Uebersicht die nachfolgende Darstellung einer Ein- theilung der Städte nah dem Buchstaben der Städte - Ord- nung von 1808 mit Anwendung von Unterabtheilungen 'ge- geben werden, deren Zweck nur eine vermehrte Uebersichtlich-

eit ist. Her preußische Staat hat hieruach ia sämmtlichen acht Provinzen à E Hes A. „Große Städte. ck.. gi a, mit 30,000 Einw. u. darúber 7 zus. mit 556,493 Einw. b, mit 10,000 Einw. u. darüber ; A doch mit weniger als 30,000 31 zus. mit 498,171 Einw. überhaupt Z8 Städte m. 1,054,664 Einw. B. Mittel -Städte a mit 5000 Einw. u. darüber, s M doch. mit weniger als 10,000 80 zus. mit - 531,480 Einw. b, mit 3500 Einw. ü. darüber, 2 L E doch mit weniger als 5000 76 zus. mit . 309,427 Einw.

überhaupt 156Städtem. 840,907 Einw