1831 / 56 p. 3 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Fri, 25 Feb 1831 18:00:01 GMT) scan diff

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‘frummert. Die am Palais-Royal, so wie an den: Königl. Wagen, befindlichen Lilien sollen ebenfalls abgenommen werden. Am Börsen - Gebäude wurden die Lilien mit Kalk überworfen. Die Kirche St. Germain l’Auxerrxois und der Plaß vor derselben waren gestern Abend erleuchtet ; . hier, so wie beim erzbischdflihen Palaste, brannten den gan- zen Tag Über Wachtfeuer. Der Herzog von Orleans be- fuchte im Laufe des Tages die verschiecenen Posten der Na- tional-Garde. Abends marschirten starke . Patrouillen durch die Straßen. Die Nacht: verfloß ruhig, und diesen Morgen scheint die Ruhe völlig wieder hergesteüt zu seyn.“

Dem Blatte la Revolution zufolge, hat der Minister des Jnnern gestern folgendes Schreiben an den Befehlsÿa- bèr der National-Garde, General Lobau, erlassen: „Herr Ge- neral! Glaubwürdige, mir von Stunde zu Stunde zufom- mende, Berichte zeigen mir an, daß eine gewisse Anzahl jun- ger Leute diesen Morgen den Versuch machen wolite, die Menge in den Vorstädten zusammenzurotten und sich bewaff- net in dem Garten des Luxembourg zu versammeln, um den Versuch zu -machen, eine Repußdlif zu proklamiren.‘

General Lobau hat. folgenden Tagesbefehl! vom gestrigem Tage an die hiesige National - Garde erlassen: „Nach den Unsrdnungen der beiden leßten Tage, die durch die ewigen Urheber unserer Unruhen und unjeres Unglücks so verwegen angestiscet und durch die bewundernswerthe National-Garde uit so viel Klugheit -und Festigkeit unterdrücke worden sind, möchte der Obec-Besehlshaber seinen werthen Kameraden gern alle Gefühle seines Herzens aussprechen fönnen. Auf diese patriotische und einsichtsvolle Macht gestúßst, wird die Freiheit «niemals untergehen; wir „werden sie im Schatten des,„popu- lâren Thrones, den der Nationalwille gegründet hat, und den er aufrecht zu erhalten wissen wird, sich befestigen und entwieln schn. Dle licbevollen Worte, die der König bei der heute über mehrere Bataillone abgehalteuen Revue gesprochen hat, ha- ben die National - Garde fúr alle ihre Múhen belohnt, indem sie ihr zeigten, daß. ihre Dienste von einem Fürsten, der sie zu. begreifen- werth ist, gewürdigt werden. Diese fo oft auf

die Probe gestellte und stets mit Energie bewiescne Treue wird sich niemals verläugnen, und der einzige Wunsch des

Ober - Befehlshabers if dieser, daß die Bürger-Legioncn in der Erfällung der: Pflichten, die ihnen etwa noch bcvorstehen môchten,- stets. sich jelber gleich bleiben mögen.“ ; Der Lusktsib- des hiesigen Erzbischofs, Couflans, is vot- ern von cinem Volkfshaufeu verwüstec vorden. Nur das ilberzeug und die Wäsche wurden: gerettet.

Paris, 18. Febr. Der heutige Moniteur. enthält legenden Bericht über- die gestern .stattgesundene - feierliche Audienz: der Belgischen- Deputation beim Könige :

„¿Sestern Mittag begab sich die Deputation des Belgi- schen Natioual-Kongresses uach dem Palais - Royal. Zwei Adjutanten Sr. Majestät empfingen dieselbe an der obersten Stufe der großen Treppe, um.-sie in den ersten Saal zu ge- leiten; hier exwartete ste der. Minister der auswärtigen An- gelegenhciten und führte sle in den Thronsaal. Der König empfing die Deputation auf dem Throne, zu seiner Rechten

den Herzog- von Orleans, zur Linken den Herzog von Nemours.

Auch J. M. die Königin, so wie die úbrigen Prinzeu Söhne und Prinzesslunen -Töchter JJ...MM. und die Prinzesfin Ade- laide, Schwester Sr. Majestät, waren zugegen. Die: Mini- sterznebst den Adjutanten „des Königs umgaben deu Thron. Der Prásident-.des. Kongresses: hielt hierauf folgende Anrede : 1 17Sire! Als gesebliches Organ des Belgischen Volks: har der- souveraiue. Kongreß: in seiner Sißung vom! 3: Febr. Se. Königl. Hoheit Ludwig: Karl Philipp von Orleans, erzog. vou, Nemours, 4 eiten Sohn. Ewr. Majestät, zum Könige erwählt -und; proflamirt, ¡und uns beauftragt, Sr. Königl. Hoheit iu der Person Ewr. Majestät , als seines Vormun- des, Und Königs, die-Krone anzubieten. Diese von dem

cvifalle- eines freien; Volfes begrüßte. Wahl ist eine -dem po- p Lo S geha, Ba tres: und den Tugenden :Jhrer 6: Varge

Ei Nationen, ohne. diese: mit einander zu verschmel-

ui iffe vereint die Wünsche und: natürlichen Juteressen der- ben mit. den:Jnteressen und dem Frieden von Europa, und

sichezt „- indem sie: der Unabhängigkeit Pugiens eine: neue tbe, nämlich die der Französschen Ehre, leiht, den auderen - e. Der constitutionnelle Vertrag, worauf die ‘Kroue Belgiens - ruht, ist: vollendet. Die als unabhängig anerfanute Nation harrt mit Ungeduld auf das Oberhaupt ihrer Wahl und ‘die Wohlthaten der- von ihm zu beschwören- deu Barsossung. Die Antwort Ew. Majestät wird die ge- grändete Erwartung derselben und unsere gerechte Hoffnung

achte Huldigung ; sie-besiegelt den natürlichen

Staaten ein „neues Element - der Krafc-- und

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frônen ;- die Thronbesteigung Ew. Majestät hat gezeigt, daß Sie die ganze Gewalt eines wahrhaft nationalen ‘Wuasches kenuen, und die Sympathie Frankreichs ist uns ein Unter- pfand seiner lebhaften VBeipflichtung zu der von Belgien ge- troffenen Wahl. Wir überreichen Jhnen, Sire, das offi: zielle Defret über die Wahl Sr, K. Hoh. des Herzogs von Nemours und eine Abschrift der vom Kongresse beschlossenen Verfassung. “‘ L Nachdem hierauf der Präsident der Deputation die Kon-

greß-Afte vorgelesen hatte, antworteten Se. Majestät : i -/¿Meine Herren! Der Wunsch, dén Sie beauftragt sind

Mir im Namen des Belgischen Volkes zu erkennen zu ge- den, indem Sie Mir die Urkunde úber die von dem Natio- nal-Kongresse getroffene Wahl Meines zweiten Sohnes, des Herzogs von Nemours, zum Körvige der Belgier überreichen, erfüllt Mich mit Gefühlen , zu deren Dolmetscher bei Ihrer hochherzigen Nation ‘sich zu macheu Jch Sie ersuche. “Es

rührt Mich tief, daß Meine stete Ergebenheit für Mein Va-

terland Jhuen jenen Wunsch eingeflößt hat, und Jh werde immer stolz darauf seyn, daß einer Meiner Söhne der Ge- es Ihrer Wahl gewesen ist, Wollte: Jch bloß den

eigungen Meines Herzens und Meiner ret aufrichtigen Bereitwilligkeit folgen, dem Wunsche eines Volkes nachzu- fommen, dessen Friede und Wohlfahrt in gleichem Maße theuer und wichtig für Frankreich sind, so würde Jch eilen, Mich in denselben zn fügen. Wie groß aber auch Mein Bedauern, wie bitter das Gefühl seyn mag, welches Jch darüber empfinde, daß Jch Ihnen Meinen Sohn verwei- gern muß, die Strenge der Mir obliegendeù Pflichten legt Mir diese \hmerzliche Verbindlichkeit auf, und Jh muß - daher erflären, daß Jch die Krone, die Sie ihm anzubieten beauftragt sind, für ihn nicht annehme. Meine erste Pflicht gebietet Mir, daß Jch vor Allem das Interesse Frankreichs befrage, und daß Jch sonach nicht je- aen Frieden aufs Spiel seße, den Jh zu scinem Glücke, wie zu dem Glücke Belgiens und aller úbrigen Europäischen Staaten, denen er so werthvoll ‘und- nothwendig ist, aufrecht zu erhaiten hoffe. Frei von jèdem Ehrgeize, stimmen Meine persS5nlichen Wünsche mit Meinen Pflichten übercin. Nie wid der Durst nach Eroberungen, nie die Ehre, einé Krone auf dem Haupte Meines Sohnes zu sehen, Mich dahin ver- leiten, Mein Land einer Ern-uerung der Uebel preis zu ge- ben, die eine Folge des Krieges sind, und für welche die Vortheile, die wir daraus- ziehen könnten, wie groß sie im Uebrigen auch seyn möchten , keinen Ersaß bieten - würden. Ludivig des XlV. und Napoleons Beispiel würde hinreichen, um Mich vor der verderblichen Versuchung zu bewahren,

Meinen Söhnen Throne zu errichten, und um Mich das

Glück, den Frieden aufrechterhalten zu haben, jedem Sleges- lonze, womit in einem Kriege die Französishe Tapfer- eit Unsere ruhmwärdigen Fahnen ohne Zweifel aufs neue umgeben würde , vorziehen zu ‘lassen. Möge Bel- gien ‘frei und glüäcklih seyn! Möge es | nie vergessen, daß es die rasche Anerkennung seiner National-Unabhängig- feit allein: dem Eiuverständnisse Frankreichs mit den großen Europäischen Mächten | verdankt. Es- rechne stets mit Ver- trauen auf ¿Meinen Beistand, wo es sich darum handelt, es

vor jedem äußern Angrisse oder jeder fremden Einmischung

zu bewahren! Aber Belgien hüte sich auch vor der Geißel innerer Unruhen: und: {Übe ‘sich: davor durch die Einrichtung einer verfassungsmäßigen Regierung, die das gute Vernehmen mit seinen Nachbaren aufrechterhält und die Rechte Aller be- wahrt, indem sie die treulihe und unparteiishe Vollziehun der : Geseße verbürgt. Möge der Souverain, ‘den Sie fi

wählen werden, Zhre innere Sicherheit befestigen, möge gleich-

zeitig dessen Wohl ‘Allen Mächten ein Pfand für die Fortseßung des Friedeus und'ider: allgemeinen ¡Ruhe - seyn! Möôge er sich von den?Pflichten,-dke er zu erfúllen haben wird, ganz durchdrin- gen: Möge-er nie -aus den Augen verlieren, daß die dffentliche Freiheit, wie-die Achtung vor Jhren Gesegen,- die beste Grund- lage seines Thrones: sind ! Die Aufrechthaltung ZJhrer Jnsti- tutionen- und: die: Treue in’ der Erfúlluug der von ihm einge- rene Verbindlichkeiten ‘sind- dié geeignetsten Mittel, den

Hron vor ! jedem: Angriffe zu bewahren unddie’ Géfahr abermaliger “Erschütterungen ‘abzuwenden. Sagen Sie Jhren Mitbürgern, daß ‘dies die! Wünsche! sind, ‘die Jch fär

_sie-hege, und daß sie auf Meine ganze Zuneigung rechnen

fónnen; sie werden Mich stets bereit finden, ihnen dieselbe zu beweisen und: mithnen jene Beziehungen ‘der Freund- schaft und guten Nachbarschaft zu unterhalten , . die für die Wohlfahrt beider Staatén so -nothwendig sind.“

Beilage

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“Beil

I A 2e M E E T; e A C T6 Teri E R E R C E R: eun B r iGias G PERE L R

Tan

Deputirten-Kammer. Sißung vom 16. Febr.

(Fortseßung der Berathungen über das Municipal - Gese.) Die Kammer entschied, den (gestern mitgetheilten) 22sten Ar- tifel hinter dem {18ten, wo er mehr an seiner Stelle ist, ein- zuschalten. Der 23e Artikel wurde in folgender Abfassung angenommen : „Art. 23, Der Präfekt ertlärt jedes Mitglied eines Municipal - Conseils für ausge[chieden, das ohne einen von dem «Conseil für gültig anerfannten Grund in bxci auf einander folgenden Versammlungen gefehlt hat. ‘/ Der 24ste Artike! lautet also :

¡Ar t. 24. Jeder Municipalrath, dessen Bürger-Rechte suspendirt worden, eder der den Genuß derselben verloren hat, hôrt_ sofort auf, ein Mitglied des Conscils zu seyn und fann erft wieder gewählt werden, wenn er die Rechte, eren -er für verlustig erflärt worden, aufs neue erwor- ben hat.‘ :

Dieser Artikel wurde ebenfalls hiater dein 18ten eingeschaltet. Der 25\te Artikel ging mit einem unerheblichen Amendement des Hrn. Humblot: Conté in folgender Abfassung durch:

„Art, 25. Der König kann die Aufldsung dor Mu- nicipal- Conseils verfügen. Die betreffende Verordnung muß zugleich den Zeitpunft der Wieder - Erwählung festseten.

Zwischen der Auflösung und der Wieder -Erwählung darf

nur ein Zeitraum von höchstens Z Monaten seyn. Jn dem Falle jedoch, wo dèr Maire und seine Adjunkten aus irgend einem Grunde vor der neuen Zusammenstellung des Municipal - Conseils ihr Amt niederlegen, fann der König, oder in seinem Namen der Präfekt, unter deu in die Liste eingetragenen Wählern der Gemeinde diejenigen Bürger bezeichnen , die provisorisch die Functionen des Maire und seiner Adjunkten verrichten sollen.‘

Die nachfolgenden vier Artifel gaben durchaus zu fetner |

énteressanten Debatte Anlaß:

„Art. 26. Jede Berathung cines Municipal -Con- |

seils üb-r Gegenstände, die seinen Befugnissen fremd sind, “ist von Rechtswegen ungültig. Der Präfekt erklärt im versammelten Präfekcur -Rathe die Nichtigkeit derselben. Das Conseil kann von dieser Entscheidung an den König _appelliren.‘“ '

¡,Art. 27. Eben fo sind von Rechtswegen aile Be- rathungen eines Municipal: Conseils, die außerhalb der- ge- seßlichen Versammlung gepflogen worden, ungültig. Der Präfekt hat in solchen Fällen die Geseßwidrigkeit der Ver- sammlung und die Ungültigkeit der gefaßten Beschlüsse im versammelten Präfektur-Rathe anzukündigen. Wird die Aufiösung des Conseils verfügt und befinden ih unter je- nen Beschlússen solche, die nach den bestehend:a Strafgx- seßen eine Ahndung verdienen , so können diejenigen Mit- glieder des Conseils, die wissentlich daran Theil geiommen haben, gerichtlih belangt werden.“

„Art, 28. Wenn ein Conseil sich mit einem oder mch- reren anderen Conseils in Verbindung seßt, oder Procla- mationcn und Adressen an die Bürger erláßt: so soll das- selbe von dem Präfekten suspendirt werden, bis der Kö- nig úber den Fall entschieden hat. Wird die Aufldsung des Conseils verfügt, so können diejenigen, die an jenen Handlungen Theil genommen haben, den bestehenden Straf-

“geseben gemäß vor Gericht gezogen werden. “‘

Art. 29. Jst in Folge ciner von dem Könige ver- fügten Auflösung cin Conseil ganz neu wieder zusammen- gésekt worden , so soll nach 3 Jahren das Loos Über die austretenden Mitglieder entscheiden.“ -

Dem 30sten Artikel zufolge sollen nahè Verwandte nicht

_ gleichzeitig Mitglieder eines und desselben Conseils seyn dür-

fen. Herr Aubernon verlangte, daß may von diesem Ver- bote die kleinen Gemeinden ausnehme. Dieser Antrag wurde angenommen, so daß der gedachte Artikel jeßt folgenderma-

“Hen lautet:

„Art. 30, Jn Gemeinden von 500 Einwohnern und daruber, föônnen Verwandte in dem Grade von Vater zu Sohn, und Bruder zu Bruder, sowie Verschwägerte in gleichem Grade, nicht gleichzeitig Mitglieder eines und des- selben Municipal-Conseils seyn.“

¡Ar t. 31, Alle früheren geseßlichen Bestimmungen in Betreff der Hindernisse zu der Ausübung der Munici- pal- Functionen - oder der Uuverträglichkeit mit denselben, werden hiermit aufgehoben.“

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llgemeinen Preußischen Staats-Zeitung Æ 56,

E E S S C HES L L E E E O A U i I ET: S5 A S E E L E A E É A Bei t I B E E I 2 f I EIEZ C 7e

Das Ulte Kapitel des Geseß-Entwurfes handelt von der Anfertigung der Listen. Hr. Marchal trat dabei aufs neue mit dec Ansicht hervor, daß man die Eigenschaft des Bür- gers vorher hätte feststellen sollen, indem die Verfassung des Jahres VIl, in dieser Beziehung völlig ungenügend sep. Der Berichterstatter widerlegte diese Ansicht în derselben Weise, wie er solches bereits [m Laufe der allgemeinen Dis- fussion gethzn hatte. Der Minister des Jnnern war der Meinung, daß man denjenigen Artikel des Geseßes vom

| Jahre VIIL, der, um das Bürgerrecht zu erwerben, gewisse

Bedingungen auflegte, als aufgehoben betrachten músse ; heu- tiges Tages kônne man dem Bürgerstande cine größere Aus- dehnung als damals geben; inzwischen seyen die Eigenschaft eines Bürgers und der Genuß der Wah!l-Rechte zwei von einander völlig unabhängige Dinge, wie schon daraus her- vorgeße, daß man zu Anfang der Revolution habe Vúr- ger seyn fônnen , ohne zugleih Wahlmaun zu scynz er wolle indeß nicht in Abrede stellen; daß es in ande- ven Beziehungen wünschenewerth seyn möcte, die Rechte und Pflichten des Bürgers näher festzustellen, und könne daher auch der Kammzr die Versicherung geben, daß die Regierung sich mit diesem Gegenstande unausgeseßt beschäf- tigen werde. Der General Demarçay meinte, ein solches Versprechen verpflichte die Minister zu nichts, da dasselbe zu sehr von ihrer eigenen Existenz, von der Ueberhäufung ihrer Geschäfte, und von einer Menge anderer Umstände abhänge ; mehrere Jahre hindurch sey der Kammer in jeder Session irgend ein Gese versprocen , aber niemals vorgelegt wor- den. Die nachfolgenden Artikel wurden hierauf mit einigen von den Herren Las Cases und Mestadier in Vorschlag ge- brachten Modificatioaen angenommen :

„Urt. 32, Der Maire fertigt unter Beistand des Steuer-Einnehmers und der Ausschreibungs-Kommissarien, eine Liste von sämmtlichen Grund - Eigenthümern der Ge- meinden an, die im Genusse ihrer Bürger- Rechte, und vermöge ihres Steuer -Beitrages, dem obigen Artikel 11 gemäß „.an der Kommuna!- Versammlung Theil zu nehmen befugt sind. Der Höchstbesteuerte wird zuerst und die übri- gen werden in abunehmender Reihefolge, nah dem Betrage ihrer Steueru, in die Liste eingetragen. ‘/

„Art. ZZ. Diese Liste zeigt den Steuer-Beitrag eines Jeden von déntn an , die darin eingetragen sind; sie wird

“im. der Gemeinde öffentlich angeschlagen und im Sefreta- riate de Mairie einem Jeden auf Berlangen vorgelegt. Sie giebt zugleich die Einwohner-Zahl der Gemeinde an.“

„Art. 34. Jedes Übergangene Individuum fann binnen 1 Monat, vom Tage des öffentlichen Anschlags an gerechnet, feine desfalsige Reklamation bei der Mairie ein- reichen. Innerhalb derselben Frist tann jeder in die Liste eingetragene Wähler gegen die erfolgte Einschreibung irgend cines andern Individuums, von dem er glaubt, daß cs zur Ungebühr eingetragen worden, Einspruch thun.“ -

„Art. 35. Der Maire entscheidet darüber innerhalb 3 Tagen, nachdem cr die Meinung einer Kommission von 3 Mitgliedern des Conseils, die dazu von dem Municipal- Conseil bestimmt worden, eingeholt hat. Ju derselben Frist zeigt er seine Entscheidung den betheiligten Parteien an.“

¡eArt. 36. Jede Partei, die gegründete Ursache zu haben glaubt, gegen einen von dem Maire in der. obigen Form gefaßten Beschluß zu protestiren, kann davon inmer- halb 14 Tagen an den Präfekten appelliren , der binnen Monatsfrist im versammelten Práäfektur-Rathe darüber zu entscheider und seine Entscheidung zu notificiren hat.‘

Art. 37. Nachdem dem Maire die erfolgte Ent- scheidung insinuirt worden, nimmt derselbe in der Liste die angeordnete Berichtigung vór.// :

“¿Ar t. 38, Der Maire freue eine Liste von den Wäh- lern an, die in Gemäßheit des Art. 11. §. 2. in der Ver- “fammlung der Gemeinde mitzustimmen berechtigt sind; er fügt das Datum der Patente und Einschreibungen, die An- gabe des Wohnorts und die übrigen nach dem gedachten s.

erforderlichen Bedingungen, hinzu.//-

¡Ar t. 39. Die Bestimmungen der Art. 33—37 sind auch auf die Wähler: Listen anwendbar, die in Gemäßheit des vorigen Artikels angelegt. werden.“

„Urt. 402 Das Geschäft der Anfertigung der Lisien beginnt alljährlich mit dem 1. Januar; am 8ten desselben Monats werden die Listen bekannt gemacht und öffentlich angeschlagen und am 31. März werden sie definitiv ge-