1831 / 65 p. 3 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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Großbritanien und Jrland.

London, 2. Febr. : Se. - Majestät haben den Baro-

nets :W.: Hounston, Eduard Barnes und John Byng das Stvoßfreuz des Bath-Ordens ertheilt.

Der -Courier erwähnt des in Niederländischen Blättern mitgetheilten Auszuges aus dem Londoner Protokoll vom 27. Fan. (s. Staats-Zeitung Nr. 62) und bemerkt dabei: „Das Protofoll- vom 27sten, das sich auf die dffentlihen Schulden - Hollands und Belgiens bezieht, ist, was auch die Bewegungs-

gründe derer gewesen seyn mögen, die es unterzeichneten snd daß: diese Gründe gut waren, daran zweifeln wir niht ganz- dázu geeignet, große Aufregung in Belgien zu - veran- lassen; wir werden daher nicht im Mindesten durch den Kom- méentar überrascht, den der Courrier des Pays-Bas, das amtliche Belgische Blätt, zu diesem Aktenstücke liefert.

Nach Allem, was wir bis jelzt sahen, und namentlich nach den lebten Erklärungen. des Französischen Kabinets, ist es fast unmöglich, daß Frankreich feine Stimme zur gewaltsamen Vollziehung der Bestimmungen des Protokolls geben werde; irgend cin Versuch also, diese Vollziehung ohne Frankrcich dewirfen zu wollen, dürfte leiht dem Frieden Europas nach- theilig werden, ja ihn vielleiht gänzlich stören. Schwer zu ertläreñn ist es, wie man verlangen fann, daß die Belgier die Hälfte der ganzen Schuld oder noch mehr bezahlen fol- len, wenn man berücksichtigt , daß die ursprüngliche Hollän-

dishe Se{huld, vor der Vereinigung mit Belgien, 47,945,000

. Pfd. ‘die- Belgische nur 2,287,766 Pfd. und bei seit der Union fontrahirte Schuld 13,972,000 Pfd. betrug. Viel- leiht könnte man dagegen einwenden, daß die Theilung der S@{hülden Zahlung das verhältnißmäßige Vermögen der Ein- wohnét, basirt- auf Fruchtbarkeit des Bodens und Fabrik- Jidüstie, erwogen werden, und daß mithin, in der Voraus- hung eines enen Bie Belgier, was kommerzielle und Féxritdrial¿Vorthéilé betrifft, Leßteren eine größere Schulden- kast ‘zufalléi mußte; aber auch in dieser Vorausseßung, pétiñ''sie nämlich richtig wäre, was- sie aber nicht ist, kann ener Einwand nur auf die nah der Union konträhirte Schuld bezogen werden, nicht aber auf die vor der Union Föntétáßirte. - Uebrigens kann uns úur der Sinn für Gerech- - tigfecit ‘dázu bewegen , in diesem einzelnen Fall den Einwür-

ider -Bélgier beizustimmen, denn in anderen Fällen haben è einen solchen Mangel an Höflichkeit und Achtung gegen England gezeigt, daß wir eben nicht geneigt sind, etwas zu thun, ‘um ihr Juteresse zu befördern.“ Dasselbe Blatt

sah:t in Bezug auf die Belgische Regentschaft folgende Aeu-

erungen seines Brüsseler Korrespondenten an, mit dem Hin- zufügen, daß sie ganz mit seinen Anfichten übereinstimmen : ¿Augétischéinlih ist irgend eiù verborgener Bewegungsgrund vorhanden, - daß man so ‘sehr auf die Ernennung cines Re- geriten dringt. Eine Regentschaft wird nichts mehr und nichts ‘weniger seyn, als ‘eine moralische Vereinigung mit Frankreich. “Französische Grundsäße, Französische Rathschläge und - Französischer Einfluß werden allein vorherrshen und Ge-

wicht haben. Die Belgische Reglerung wird nichts anderes

feynz als éine politische Behörde des Palais - Royal.‘

Dié Times entschuldigt -sih in ihrem gestrigen Blatte,

daß sie in ihrem Bericht von dem vor eitñigen Tagen statt- géhabtén Lever des Köhigs unterlassen hat zu melden, daß Se. Excellenz der Baron ván Zuylen van Nyevelt, Gesand- tér der Niederlande bei dér Ottomanischen Pforte, dem Köô- nige ‘in einer Privat - Audienz ein Schreiben seines Souve- rains“ überteicht habe, und fügt hinzu, daß er derselbe sey, dét; als- im Dezember 1827 die fremden Gesandten Konstan- téitidpeb verlièßen, dort mit ‘so großem Eifer die Juteressen tiglands, Franfkreihs und Rußlands vertrat und von den Leer Df öffentliche Beweise der Zufriedenheit und iétkétinung erhielt. :

e Durchschnitts-Prelse in, der lebten Woche waren:

von Weizen 75 Shill, 1 P.; vou Gerste 42 Shill, 7 P:

uüd von Hafer 26 Shill. 11 P.*"'Die dermaligen Zölle -auf

freitides Getréide sind : für Weizen 22 Shill. ; für Gerste

Shill. und für Hafer 94 Shill. der Quakëter. T Niederlande.

“Aits ‘dem Haag, W. Febr. Ueber die von mehreren ishen Blättern angekündigte Reise Sr. Majestät des

nigs ‘und Sr. Königl. Hoheit' des Prinzen Friedrich nach

den Gränz-Festungen und zur Armee ist, wie hiesige Zei- gungen bemerken, hier nichts mit Sicherheit bekannt gewor- den. Jn“ Breda heißt es, daß, wenn die Feindseligkeiten

wieder beginnen sollten, Se. Königl. Hoheit der Prinz Frie- -

Aue Br E wird der Tod des Lord Charles Som-

dri den Ober-Béfehl ‘der Artnee übéktiehmen und ‘diese als: datin in drei Divisióneti, jede dür: eiten Divisions:Genëral fommätidirt, abgêtheilt wérdén würde.

Vorgestern haben bei unsérm Heere allé' Corps; die sélt dem vor einiger Zeit béshlossen gewesenen Zuge nah Mast-

richt ihre Positionen verändett hatten, ihre bisherigen Kan-

tonirungen wieder verlassen und sich mehr über die gatije Gränzlinie der Provinz Nord-Brabant ausgebreitet.

Brüssel,.28. Febr. Jm Kongresse fand gestern nur eine sehr kurze Sißung statt, diè vom Vice-Präsidentèn' Hrn. Destouvelles präsidirt wurde. Mehrere Bittsthrif-

ten famen zum Vortrage und unter Anderm auch die ‘einiger

Wein - Bauern des Großherzogthums Luxernburg, welche eine

Zurückerstattung der von ihnen bereits entrichtètèn Weih- steuer für die Jahre 1828 und 1829 verlangten und ihr Begehren darauf gründeten, daß diese Steuer denjenigen, welche sie noch nicht bezahlt, von der provisorischen Regie- rung im Mouat Oftober ganz erlassen worden sey. Die Bittschrift wurde dem Finanz- Minister überwiesen. Jn der Sißung vom folgenden Tage wollte man sich mit dem

“Geseke wegen Erhöhung der Abgaben von ausländischem

Eisen beschäftigen. |

Unsere Zeitungen enthaltén folgende Verordnung: „Wir Baron Surlet de Chofkier, Regent von Belgien: Jn Betracht des 65sten Art. der Verfassung haben wir verfügt und verfügen hierdurch: Es werden ernannt: zum Kriegs- Minister Hr. Goblet, gegenwärtiger General- Kriegs Coms missair; zum Finanz-Minister Hr. Charles v. Broukére, gegenwärtiger General-Verwalter der Finanzen ; zum Minister des Jnnern, Hr. Tielemans, gegenwärtiger Chef des Comité

für das. Jnnere; zum Mikister der auswärtigen Angelegen-

heiten Hr. van de Weyer, gegenwärtiger Präsident des diplo

matischèn Comité. Unser Justiz¿Ministet witd tititder Volle

ziéhunig des Gegenwärtigen beauftragt. Brüssel, den 24. Februar 1831. | i E. Surlet de Chofkfíer. Dürch den Regenten: Der Justlz-Ministér A-Gendebien./" Herr v. Gerläche“ wird neben den Furtctionén ‘eines Prä: sidenten des“ Kongresses auch die des Präsidenten“ des: Mis nister - Rathes und Herr Gendebien neben den“ Fuñétionen des Justiz-Ministers auch die des ersten Präsidenten des hle- sigen Gerichtshofes bekleiden. ! Herr Plaisfant, bisheriger General-Verwalter des einge-

henden Departements fär die öffentliche Sicherheit, ist zum

General-Secretair des Minister-Rathes, Hr. von Facqs zum General-Secretair- des Justiz-Ministeriums und Herr Kauf- mann aus. Lüttich zum Géneral. Secretair . des Finanz- Mitî- steriums ernanut worden. f \

unsern Journalen ist einé Kontroverse darüber ent: standeu, ob der Präsident des Kongresses, Hert v. Gerläche, bet Beantwortung der Rede des Regenten gesagt habé: „Die Namen der Mitglieder der provisorischen Reglerung werden niht ußgeehrt in der Geschichte unseres Landes seyn“, oder : ¿Die Namen einiger Mitglieder u. st. w./ Die Mehrzahl ist für die lestere Lesart.

__ Bereits vörgestern waren nicht weniger als 800 Bitt: schriften beim neuen Regenten eingegangen. :

Die hier befindlichen Missionarien der St. Simoknianer haben eine Proclamation an die Belgier erlassen , in ‘der sie

darüber Klage führen, daß, wiewohl die Regierung und der Kongreß sich für fie verwandt hätten, der Fanatismus und

der ‘Aberglaube ihnen doch unübersteigliche Hindernisse in den Weg gelegt haben , ihre Versammlungen zu eröffnen. Dle Missionârien 1:ollten diese Proclamation an den Eckéh an-

schlagen lassen; kein Drucker - wollte- sich jedoch entschließen,

seinen Namen unter die Zettel zu seben, ohne welchen sie nit zur O Bieler: v id dürfen. g da A r. de Potter if vorgéstern von hier abgereist und nät Frankreih zurügekehrt. M : gereist N n Polen n

Wars chau, 1. März. Die National - Régierung hät im weiteren Verfolg eiñer früheren Verordnung der ea f fü-

utid des Réichstags- Beschlusses voin 7ten Febr. zwei Ver

gungeti"erlässei , von denen dle erstére, welhe vom 24. v.

M. datirt ls, im Wesentlichen" Folgeirdés énthält :* So’ lange

die Städt “Warschau mit einer Meile ‘im Umkreis von der

Regierung als in Belagekungs- Zustand befindlich“ betrachtet wird, follen alle zur Aufrechtha 9 s

darauf zu sehen, daß Personen, welche die Sicherheit . des 3:10 Sd : Beilage

ird, sol tung der öffentlichen Siéther-* héit verpflichtete Behördén unter den Beféhlen des General- Stadt - Gouverneurs Woyczynski stehen. Dieser ist gehaltén,.

543 Beilage- zur Allgemeinen Preußischen Staats-Zeitung X 65.

Landes gefährden fönnten, in dem in Belagerungs - Zustand befindlichen Bezirk keinen Zufluchtsort finden. Außerdem soll derselbe darauf sehen, daß Niemand ohne ausdrücklihen Be- fehl der betreffenden Behörde sich unterfange, innerhalb der Stadt und des vorbezeichneten Umfkreises Häuser, Proviant- Magazine, Holz-Niederlagen , Brücken, Schanzen und der- gleichen zu errichten oder niederzureißen. - Höherer Befehl oder das Erscheinen des Feindes in der Nähe der Hauptstadt

‘soll den General-Gouverneur berechtigen, die unnüßen und ver-

dâchtigen Personen aus der Stadt zu entfernen; Handwer- fer, Geräthschaften und Lebensmittel, welche zur Vertheidi- gung der Stadt und Unterhaltung der Garnison erforderlich sind, theils herbeizuschaffen , theils nicht herauszulassen; in- nerhalb der Stadt Alles zu vernichten, was die Anwendung der Artillerie verhindern oder die Ausführung der nöthigen kriegerischen Bewegungen erschweren könnte, so wie auch außerhalb der Stadt alles das zu zerstôren, was den Feind beschüßen oder sein Heranrücfen an die Stadt befördern dúrfte. Die Kriegs - Kommission und der General -Gouver- neur sollen für die Erhaltung der in Warschau nothwendi- gen Garnison sorgen. Der General-Gouverneur, mit dem ihm beigegebencn Comité, so wie auch der Kriegs -Minisier, ferner alle in der Hauptstadt während deren Belagerung anwesende Generale und Offiziere höheren - Ranges vom Genie - Corps und Generalstabe, sollen das Krieg®gericht von Warschau bilden, jedoch nur der in der Haupt- stadt fommandikende Befehlshaber eine entscheidende, die

“Anderen aber bloß eine berathende Stimme haben. Alle

Mitglieder dieses Gerichts sollen über ihre Berathungen das tiefste Stillschweigen bewahren. Jeder, der eine den Kriegs- Geseßen, und namentlih demjenigen vom 24. Dez. 1811, zuwiderlaufende Capitulation abzuschließen unternimmt, soll als Verräther vor das Kriegsgericht gestellt und nach aller Strenge der Mitlitair-Geseße bestraft werden. Um alle ge-

\seßwidrige Handlungen, die einen schädlichen Einfluß auf den

Zustand der belagerten Stadt haben könnten, als Plünderung,

Auskundschastung, Desertion, Ueberredung dazu, Hülfeleistung

fúr den Feind, Einverständniß mit demselben, contrerevolu- tionnaire Vereine und Druckschriften, Unterstüßung des Fein- des und Hochverrath, so wie alle andere Schritte, welche die Sicherheit der Polnischen Nation bedrohen fönnten, schnell und exemplarisch zu ahnden, soll der General - Gouverneur sofort ein außerordentliches Kriegsgericht einsezen, welches gegen alle Militair- und Civil - Personen, die nicht von der Gewalt desselben ausgeschlossen sind, erkennen soll. Die Befugniß, Jndividuen vor dieses Gericht zu ziehen, soll der National-Regierung, dem Generalissimus, jedem fomman- direnden General und dem General: Stadt - Gouverneur zu- fommen. Das Gericht soll aus einem Brigade-General oder Obersten, als Präsidenten, 2 Capitains, 4 Lieutenants, einem Réferenten und einem Schreiber bestehen ; diese können in dringenden Fällen, ein Jeder von einem Offizier des nächst- niedrigeren Ranges, vertreten werden. Um das Schuldig andiusrecchet, werden 5 Stimmen, zum Unschuldig aber nur- Z Stîmwmen, mit Einschluß der des Präsidenten , erfordert. Der Referent soll die Jnquisition vor dem ganzen. Gericht

leiten, welches erst nach erfolgtem Urtheilsspruch seine Siz- |

zung “aufheben kann. Der gerichtlihen- Unterfuchutzg soll auch der dem Angeklagten von Amts ‘wegen bestellte Anwalt beiwohnen. Dle ganze gerichtliche Verhandlung“ soll binnen 24 Stunden, von der Verhaftnahme der vor das Kriegs- gericht gezogenen “Person an gerechnet, beendigt seyn. Das außerordentliche Kriegsgericht soll in“ leßter Instanz ‘erken nenund En Ene E noch D R ae jedoch kann eine’ an dies Gericht verweisende

die Bestätigung des Ausspruchs vorbehalten. Wénn der An? geflagte binnen 24 Stunden des beschuldigten- Verbrechens:

nicht überführt wird, aber doch {were Verdachtgründe ge-

gen ihn vorhanden sind , soll das Kriegsgericht darüber | die B A - ralissimus wird einen Befehl erlassen , dem zufolge diè pertoz

die Behörde berichten, welche den Verdächtigen demselben

Überliefert hat, und “diese Behörde foll dann befugt seyn,

das außerordentliche Gericht zu einem auf die Principien der gewöhnlichen Kriegsgerichte gegründeten “Verfahren zu er- mächtigen. Diese Verordnung soll in Kraft bleiben, so lange Warschau in Belagerungs - Zustand befindlih ist, Di zweite, vom’ 27sstten v. M. datirte, Verordnung bestimmt Fol- gendes: Während das ganze Königreich P zustande befindlich erkiärt ist, soll jede einzelne Wojewodschaft

uuter dem Militair -Kommando eines der höheren Offiziers

ehörde ch’}

olen als im -Kriegs-

stehen. Jh das Bereich desselben soll Alles gehören, was die Bewassnung und Vertheidigung der ihm anvertrauten Woje- wodschaft betrisst, und in dieser Hinsicht soll er die geeignet- sten Maaßregeln treffen, um die Bataillone der bewegs lichen Garde, die Cadres der Kavallerie und die Sicher- heits-Garde auf das schleunigste zu organisiren; in Be- treff der Vertheidigung seiner Wojewodschaft soll er jedoch die betreffenden Befehle vom Generalissimus einholen. Die Bataillons - Chefs der beweglichen Garde, die Chefs der Sicherheits - Garde und alle Commandeurs derselben sollen unter den Befehlen des Wojewodschafts - Befehlshabers blei- ben. Jn jeder Wojewodschaft soll ein Kriegsgericht eingeseb€ werden, um die von den Kriegsgerichten vorhergeschenen Uebertretangen unverzüglih zu bestrafen.

Der Warschauer Kurier vom 28. Februar meldet : ¡Auch der gestrige Tag verging ohne Kampf. Es heißt, daß der größere Theil dex feindlichen Armee seine je6igen Stel- lungen verläßt und nach Plock marschirt; an der Spiße die- ser Abtheilung soll sich der Feldmarschall Diebitsch selbst be- finden, und der Rest soll zur Beobachtung der Festungswerke von Praga zurückbleiben.“

Die heutige Warschauer Zeitung enthält einen als amtlih bezeichneten ‘Armee-Bericht des Divisions - Generals Uminsfi an den Generalissimus Fürst Radziwill über den (seinem Resultate nach im Allgemeinen schon bekannten) Kampf, welcher am 24sten- v. M. auf dem linken Flügel der Polnischen Armee bei Bialolenfa stattfand, und worin der genannte General das 1ste Kavallerie - Corps befehligte. Einen umfassenden Bericht Über die Schlacht der beiden Tage, am 24sten und 25ften, haben die hiesigen Blätter noch nicht mitgetheilt.

Die hiesigen Blätter enthalten wieder mehrere Ta- gesbefehle, sowohl des früheren Ober-Befehlshabers, Fürsten Radziwill, ais auch des jeßigen, Generals Sfrzynecfi, wo- durch Beförderungen in der Armee vorgenommen werden z die des Leßteren find aus dem Hauptquartier War schau vonx 26fren v. M. datirt; in demselben werden unter Anderen ernannt: zum Befehishaber der 2ten Jufanterie-Division der bisherige Brigade-General Kas, Malachowefki, zum Befehls- haber der Zten Jyfanterie - Division der bisherige Brigade- Genexal Gielgud, zum Kommandanten der Befeftigungswerke

von Praga der Oderst Koß, zum Commandeur der Garnison

von Praga der Major Kiekierniki, zum Commandeur des Genie- uno Artillerie-Corps von Praga der Capitain Lelewel, und Us Chef des Generalstabes der Armee der Oberst Chrza- nowsfi.

Nach Berichten des Warschauer Kuriers sind vor- gestern mehrere Bürger aus der Umgegend von Zamosc in der O angelangt, welhe unterweges kein feindliches

orps getroffen hgben. General Divernicfi hat 3 gefangene Russische Offiziere nah Warschau gesandt. Der Polnische Oberst Geriß, von dem mah nicht wußte, wohin er gekommen sey, ist, wie man jet bestimmt erfahren hat, bei Fadow von den Kosaken gefangen genommen worden. Die Russen sollen: in Radom 1500 neue Polnische Uniformen und einige 1000 Piken und Sensen verbrannt haben.

Der Befehlshaber des áten Bataîllons der beweglichen -

Garde von Mafowien, Oberft-Lieutenant ‘Lufzczewski, fordert alle beurlaubte Offiziere seines Bataillons auf, sich im Vere lauf von 3 Tagen an ihréèm*Bestimmungsott Few zu tels len, wenn sie eine Anzeige beim Kriegsmintster vermeiden wollten; in einem fur das Schicésal Polens fo entf

den Augenblick werde geröiß keiner der Lebte in der Sine t die

digung seines “Vaterlandes sey wollen; und ‘da sie r

Ersten auf-dern Kriegs schauplate hätten seyn“ können ; sollten fle ihren Eifer verdoppeln Se em Brüdern B üúlfe eis fle

len, deren Blut schon geflossèn* sey, während noch der. Ruhe hätten genießen k io \ : | 28 Die' hiesige Staats-Zeitung sagt: „Dex Genee

dishen Blätter über die militairischen Bewegungen und Opeo rationen keine ‘andere Nachrichten mehr , .als amtliche, mit- theilen sollen. Ein solcher Befehl wourtde längst gewünscht, da der Feind® zuweilen aus den Zeitungen die Bewegungen unserer Armee erfahren könnte.“ :

Demselben Blatte zufolge, sind am-26sen und 27ers n. De noch einige Tausend Sensenmäriner it ‘Warschau an- gekommen. - :

Dex General-Gouverneur“ der Hauptstadr ermahnt“ die

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