1831 / 66 p. 4 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Mon, 07 Mar 1831 18:00:01 GMT) scan diff

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“_ In Hinsicht des Verfassungs-Entwurfs sagt das Dekret, daß Se. Maj. der König und Se. Königl. Hoheit der Prinz Mitregent die Bildung zweier landständishen Kammern nicht vuy dem Muster anderer Deutschen Landes - Verfassungen, sondern auch den innern Verhältnissen hiesiger Lande am ent- sprechendsten gefunden habea, um eines Theils die gesamm- ten Unterthanen in ihren verschiedenen Jnteressen und Stän- den zu vertreten, anderen Theils die unumgänglich nöthige Schonung bestehender, zum Theil auf ausdrücklichen Staats- verträgen beruhender, Rechte mit der neuen Verfassung in Einklang zu bringen. Die Frage von der Oeffentlichkeit fel den Verhandlungen der Kammern soll mit dieseu fünftig in Berathung genommen werden. Dem Ent- wurfe ist das Wahlgeseß beigefügt, welches die nà- heren Bestimmungen über die Erfordernisse der Stimn- fähigkeit, Wählbarkeit und die Form der Wahlen der Land- tags-Deputirten enthält. Die in der Verfassung selbst als Axiome des dffentlichen Rechts ausgesprochenen Grundsäße follen fünstig durch besoadere, in dem Entwurfe bereits angedeutete, Geseke und organische Einrichtungen, un- ter welchen als eine der ersten die Einsetzung verant- wortlicher Ministerien genannt wird, verwirklicht werden. __ Der vorgedachte Entwurf der Verfassungs - Urkunde des Königreichs Sachsen umschüeßt 8 Abschuitte und 146 ‘Pa- ragraphen. Folgendes sind einige der - wichtigsten Bestim- mungen :

¡Der erste Abschnitt handelt 1) von dem Könltgreiche unnd dessen Regierung im Allgemeinen. Das Königreich Sachsen is ein unter einer Verfassung vercinigter Staat des Deutschen Bundes. Kein Bestandtheil des Königreichs oder M der Krone kann, außer dem Falle ciner durch äußere Verhältnisse herbeigeführten und unabwendbaren NRothwen- digkeit, auf irgend eine Weise veräußert werden. Die Regie- rungsform is monarchisch, und es besteht dabei eine landständi- {e Verfassung. Der As ist das souveraine Oberhaupt des Staates, vereinigt in fich alle Rechte der Staatsgewalt und übt fe unter den durch die Verfassung festgeseßten Bestimmungen aus. Seine Person ist heilig und unvexleßlih. Die Krone ist erdkîch im Mannsstamme nach dem Rechte der Erstgeburt. Der König wird volliährig mit zurückgelegtem achtzehnten -Fahre. Fn Bg eines durch Verwandtschaft oder Erbverbrüderung zur Nachfolge berechtigten Prinzen, geht die Kroneauf eine weibliche Linie 3bne Unterschied des Geschlechts Über. 2) Von dem Staatsgute und dem Vermögen des Königlichen Hauses. Als Staatsgut ist pu betrachten, was die Krone an Territorien, Grundstücken nuß-

aren Rechten, Einkünften, döfentlichen Anstalten, Beständen, Aufenständen und Vorräthen jeder Art besißt und erwirbt. Es wird auf Rechnung der Staatskassen verwaltet und lediglich zu Zwoecken des Staates benußt. Hiervon ausgenommen if das Fa- mikiengut des Königl. Hauses. Dieses besteht aus sämmtlichen Königl. Aemtern, Kammergütern und Domainen, den dazu gehö- rigen Fluren, Gebäuden und Fnventarien, Amtskagpitalien z2c. Ste sind und bleiben Patrimonial - Eigenthum G L Hau- ses, und dessen Besiß kommt, nach der Me mean u rbfolFe, dem Könige nah den Familiengeschen ausschließend zu. Der Ertrag wird jedoch den Staatskassen , gegen die Gewährung der Civil = Liste und der hausgeseßmäßigen Leistungen, Überlassen. Zum E engore gehört das Königl Hausfideikommiß (grünes Gewölbe, andere Königl. Sammlungen, Gemäldegallerie, Biblio- thckck2e. und was die Regenten oder andere Glieder der Königl. Fá- milie in Zukunft durch Privattitel, oder Ersparnisse an der Civil- Liste und den Appanagen En Die auf dem Staatsgute oder Familiengute haftenden Schulden, welche, nach dex bisher verfassungsmäßigen Sonderung des Steuerärariums von den fis- Falischen Kassen, zu den Kammerschulden gehören , werden, von einem zwischen dem Könige und den Ständen feskzuseßendea Zeit- punkte an, von dem gesammten Lande zur alleinigen Vertretung übernommen und eben so, wie die schon zeither dem Lande oh- liegenden Steuérschulden, lediglich aus den Landes - Kassen ver- inst ‘und getilgt, Die Rechte der Gläubiger bleiben unverlegt.

agegen gehen, von demselben Zeitpunkte an, alle Bestände, Ak- tiv-Ansprüche und Forderungen dex fiskalischen Kassen an die

Landes-Kassen Über. Der Köni dlfnis zur Befireitun 40 ; osten

ner persönlichen und häuslichen Bedürfnisse, so wie der

feiner gesammten Hofhaltung und der Er altung des Hausftdei- Fommisses/ zugleich als Aequivalent für die den Staats-Kassen über- wiesenen Rüßungen des Familiengutes, jährlich cine mit den Ständen für F verabschiedete Summe aus den Staatskassen, als Civil-Liste, in monatlichen Raten, im voraus zahlbar. Diese ver- glichene Summe kann, ohne Zustimmung des Königs, nicht ver- mindert und ohne die Bewilligung der Stände nicht vermehrt, auch, Ms eientiches Bedürfniß zur Erhaltung der Würde der Krone, nie mit Schulden belastet werden. 3) Von den allge- meinen Rechten und Pflichten der Unterthanen. (Die Bestim- mungen Über - das Heimathsreht und Staatsbürgerrecht bleiben einem besonderen Geseße vorbehalten.) Die persdnliche Freiheit, das Eigenthum und die Rechte der Landes- Einwohner stehen für Alle in - O Maße unter dem Schuße dex Verfas- sung. Jeder ‘hat das Recht, seinen Beruf und- sein Ge- werbe mnach eigener Neigung zu wählen und sich dazu im

În- und Auslande auszubilden, so weit nicht hierin ausdrückliche

“im Auslande wohnen.

Geseße oder Privatrechte beschränkend entgegenstichen. Die Ver- schiedenheit des Standes begründet keinen Unterschied in der Be- rufung zu dem Staats -Dtensie oder einzelnen Stellen. Fedem Unterthan steht der Wegzug aus dem Lande, ohne Erlegung ei- ner Nachsieuer, frei, so weit nicht die Verpflichtung zum Kriegs- dienste, oder sons Verbindlichkeiten gegen den Staat oder Pri- vatpersonen, entgegenstehen. Alle Unterthanen haben gleiche Verpflichtung zum Kriegsdienste nah dem hierüber bestebenden Geseße. Jn Nothfällen if jeder Unterthan zur Vertheidigung des Vaterlandes oder Wohnortes verpflichtet und kann zu dicsem Zwecke zu den Waffen gerufen werden. Jedem Landes-Einwohner wird völlige Gerwissensfreiheit und Schuß in der Gottesverehrung sei- nes Glaubens gewährt, insofern er niht durch die Ausübung des leßtern ein Geseß verleßt oder ciner allgemeinen Obliegen- heit sich entzieht. Die Verschiedenheit der christlichen Glaubens- bekenntnisse begründet keinen Unterschied in dem Genusse der bürgerlichen und politischen Rechte. Die Angelegenhci- ten der Presse und des Buchhandels werden durh ein Ge- seß geordnet werden, welches die Freiheit derselben, un- ter Berücksichtigung der Bundesgescße und der Sicherung gegen Mißbrauch, als Grundgeseß fesistellen wird. -—— Ale Un- terthanen haben zu den Staatslasten beizutragen. Es soll ein neues Abgabensystem festgeseßt werden, durch welches die Gegen- stände der direkten und tndirekten Besteuerung nah möglichst richtigem Verhältnisse werden zur Mitleidenheit gezogen werden. 4) Von dem Staatsdienste. Der König ernennt und bestä- tigt ‘alle Staatsdiener, insofern solches nicht der Behörde Über- lassen wird. Alle Staatsdiener sind für ihre Dienstleistung ver- antwortlich. Alle von dem Könige ausgehende Verfügungen, welche die Staats-Verwaltung betreffen, müssen - von einem De- partements Chef kontrasignirt seyn, welcher dadurch für den Fn- halt den Ständen verantwortlich wird. 5) Von der Rechts- pflege. Die Gerichtsbarkeit geht vom Könige aus. Sie wird

unter seiner Oberaufsicht in einer geseßlich bestimmten Fnstan-

zen - Ordnung verwaltet. Alle Gerichtsstellen sind verbun-

den, ihren Definitiv - Urtheilen Entscheidungsgründe beizufügen.

Kein Unterthan darf scinem ordentlichen Richter entzogen wer- den, außer in den von den Geseßen vorausbestimmten Fällen. Niemand darf ohne gea Grund verfolgt , verhaftet oder bestraft und Über 24 Stunden über die Ursache seiner Verhaftung in Ungewißheit gelassen werden. Der König hat in fstrafrecht- lichen Fällen das Recht dex Abolition, sowie der Verwandlung, Minderung oder Erlasses der Strafe, kann aber zuerkannte Stra- fen nit schärfen. Die Strafe der Confiscation des Vermögens findet nicht fiatt. Moratorien dürfen von Staats wegen nicht er- theilt werden. 6) Von den Kirchen, Unterrichts - Anstalten

und milden Stiftungen. Den im Königreiche aufgenom-

menen chrisllichen Konfessionen steht die freie bffentliche Reli- gtonsübung zu. Der König übt die Staatsgewalt über die Kir- chen, die Aufsicht und das Schußrecht über dieselben nah den diesfallfigen geseßlichen Bestimmungen aus. Die Anordnung in Betreff der inneren kirchlichen Angelegenheiten bleibt der beson- deren Kirchenverfassung einer jeden Konfession überlassen. JFnsbesondere wird die landesherrlihe Kirchengewalt Über die evangelischen Glaubensgenossen im Auftrage des Kd- nigs lediglih von evangelischen Mitgliedern der höchsten Staate - Behörde auch mers wie bisher, ausgeübt. 7) Von den Ständen. Für das ganze Königreich bestcht etne all- ec e in zwet Kammern abgetheilte, Stültda- Bertamallung,

eben scbiger wird die besondere Ober- Lausißer Provinzial= Landtags=-,/, Und die Kreista A TISRE E in den alten Erblan-= den, mit Vorbehalt der rüksihlich beider nöthig werdenden Mo- dificationen, noch ferner fortbestehen. Beide Kammern sind in ihren Rechten und Befugnissen einander gleich. Zeit und Ort der Sißungen der Kammern sind jederzeit dieselben. Zu der ersten Kammer gehören, unter dem Vorsiße eines Präsidenten, folgende Mitglieder: 1) das Hochsitift Meißen durch cinen Deputirten sei- nes Mittels; 2) der Besizer der Herrschaft Wildenfels; 3) die Besizer der Schönburgischen. Receßherrschaften, durch einen ihres Mittels; 4) ein Abgeordneter der Universität Leipzig, welcher von selbiger aus dem Mittel ihrer ordentlichen rofe oren gewählt wird; 5) der Besißer der Standes - Hertschaft “Königs- brück; 6) der Besißer der Standes = Herrschaft Re?bers- dorf; 7) der N evangelische Ober - Hofprediger ; 8) der Dekan des Domstiftes Sct. Petri zu Baußen, zu leich in seiner Eigenschaft als höherer katholischer Geistlicher; 9) der jedesmalige Superintendent zu Leipzig; 10) Ein Abgeordneter des Kollegiatstifts zu Wurzen, aus dem Mittel des Kapitels; L die Besißer der Schönburgischen Lehnsherrschaften durch cinen thres Mittels ; 12) zehn Abgeordnete der Rittergutsbesißer: 13) die Be- sier solcher im Königreiche Sachsen gelegenen Rittergüter, welche auf diesen cin schuldenfretes und untheilbares Fideikommiß von wenigstens jährlich 4000 Rthlrn. reinem Einkommen erkichtet ha- ben, insofern der König ihnen deshalb die erblihe Stand- schaft verleiht; 14) die sechs Oberbürgermeister der Städte Dresden , Leipzig, Zwickau, Chemniß, Plauen und Baußen

Der Präsident der ersten Kammer wird vom Könige gus

der Mitte der Herrschafts- ‘oder Ritterguts - Besißer în der Kammer zu jedem A2 k besonders ernannt und darf nicht

Ur den Behinderxungs - Fall \{lägt die Kammer, als Stellvertreter desselben, aus ihrem Mittel drei Personen vor, von denen der König Eine wählt. Die zehn Abgeordneten der Rittergutsbesißer werden in Kreis und Ober- Lausther - Provinzial - Versammlungen guf Lehenszeit gewählt.

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Wählbar sind, ohne weiteren Unterschied , diejenigen Ritterguts- besißer dieser Klasse, deren Gut mindestens iährlf{ch 2000 Rthlr. reinen Ertrag gewährt Die Sihßordnung in der ersten Kammer richtet sich bet den unter 1—11 benannten Mitgliedern nach der angegebenen Reihenfolge, bei den Übrigen aber nah dem Loose, welches bei jedesmaliger Eröffnung der Kammer gezogen wird.

Die zweite Kammer hesteht aus: 1) 15 Abgeordneten der Rit- |

tergutsbesißer; 2) 25 Abgeordneten der Städte; 3) 25 Abgeord- neten des Bauernstandes. Die Wahl der Abgeordneten der Rit- tergutsbesißer zur zweiten Kammer erfolgt ebenfalls in Kreis- und Ober-Lausißer-Provinzial-Versammlung.

Oesterreich.

Wien 28. Febr. Se. Majestät der Kdnig von Ungarn und Kronprinz der übrigen Kaiserl. Oesterreichischen Staa- ten sind am Donnerstage den 24sten d. M. Vormittags Ihrer Königl. Majestät, Höchstseiner durch Prokura ange- trauten durchlauchtigsten Gemahlin, bis außer Wiener-Neu- stadt entgegengefahren. Jn Wiener - Neustadt selbst haben hierauf hre Majestät die Kaiserin mit beiden Königl, Ma- jestäten und mit Ihrer Königl. Hoheit der Frau Herzogin

von Lucca das Mittagsmahl eingenommen, worauf Ihre f

Kaiserl. und Se. Königl. Majeslät, dann die Frau Herzogin, nah Wien zurücfehrten. Tages darauf geruhten Jhre Königl. Majestät, Sich von Neustadt nach Schönbrunn zu begeben, woselbst Höchstdieselben infkognito abstiegen und von der Durchlauchtigsten Familie empfangen wur- den. Aus Wien hatte sich eine große Menge Menschen in Schönbrunn eingefunden, um Jhre Königl. Maje- stät ehrfurchtsvoll zu bewillfommnen. Gestern Vormittags verfügten Sich Jhre Königl. Majestät in Begleitung der Ober-Hofmeisterin von Schönbrunn ohne alles Gepränge in die K. K. Therefianische Ritter - Akademie und hielten von da, um 12 Uhr Mittags, unter dem Donner der Kanonen und dem Läuten aller Glocken den feierlichen Einzug in die K. K. Hofburg. Höchstdieselbe waren hierbei von dem zu diesem Ende abgeordneten Hofstaate umgeben, auch hatten sich K. K. Geheime Räthe und Kämmerer in der genannten Ritter-Afa- demie eingefunden, welche die Königin bei dem Einzuge theils in sehsspännigen Galla-Equipagen, theils auf prachtvoll ge- \{chmückten Pferden begleiteten. Dem Leibwagen der Köni- gin zunächst leistete die K. K. Arcieren- und die Königl. Un- garische Leibgarde zu Pferde, daûñn die K. K. Trabanten- Leibgarde, und zwar alle in Galla, die Begleitung. Die Straßen und Pläße, wo der Zug unter dem leb- haftesten FJubelrufe der zahllos versammelten Volksmenge den Weg naÿm, war mit K. K. Militair und den uniformirten Bürger - Corps in Parade, theils \palierweise, theils in Massen, beseßt. Bei der Ankunft in der Hofburg wurden Jhre Königl. Majestät con Sr. Majestät dem Kd- nige von Uagarn und Kronprinzen der übrigen Kaiserlich Oesterreichischen Staaten am Wagen empfangen, und in Be- gleitung des zugewiesenen Hofstaates in das von den Leibgar- den beseßte, dann von dem in Hauptgalla zahlreich versam- melten männlichen K. K. Hofsiaate und von den Damen und Militair überfúllte große Appartement hinaufgeführt, woselbst Jhre K. K. Majestäten und die durchlauchtigsten Herr- \haftenHôchstsieerwarteten. Nach einigemVerweilen in den inne- ren Gemächern- geruhten Jhre Königl. Majestäten sich in die geheime Rathsstube unter den Thronhimmel zu begeben, woselbst nun Jhrer Königl. Majestät- die Kavaliere durch den Stellvertreter des K. K. ersten Oberst - Hofmeisters, Gra- fen v. Czernin, die Damen aber von der Ober - Hofmeisterin J. Maáj. der Kaiserin, Gräfin Lazanzki, vorgestellt wurden. Nach: der Adels-Präsentation gingen die Audienzen der Bot- hafter und Gesandten, dann der Botschafter- und Besand- ten-Frauen, auf die herkömmliche Art vor sih, worauf auch das úbrige diplomatische Corps, wie. gewöhnlich, die Aufwar- tung machte. Sobald die dffentliche Tafel durch den Grafen von Czernin, mit dem Mer Holmeister- State in der Hand, angesagt war, begaben Jhre Kaiserl. und Jhre Königl. Ma- jestäten, nebst den übrigen höchsten Herrschaften, Sich unter Vortretung der Ober-Hof - Aemter , dann in Begleitung der Leibgarde-Capitaine, Ober-Hofmeister u. #. w. zu derselben in den Ceremonien-Saal.- Bei dem Eintritte erschollen Trom- peten- und Pauken-Chdôre. Das Tischgebet wurde von dem hiesigen Fürst Erzbischofe verrichtet. Bei dem ersten Trunke Sr. Majestät des Kaisers wurde aus dem auf den Stadt- wällen aufgestellten groben Geschüße und aus dem Kleingewehre eine Salve gegeben. Während der Tafel geruhten Se. K. K. Ma- jestät Sich mit den fremden Botschaftern und Gesandten zu unter- halten. Nach der Tafel kehrten die Allerhöchsten und Höch- sten Herrschaften in der vorigen Ordnung unter Trompeten- und Pauken:Schall in die inneren Appartements zurü. Abends um halb sechs Uhr ging die Trauung Jhrer Königl.

Majestäten, und zwar wegen der obwaltenden Fasten - Zeit, ganz- in der Stille, bloß im Beiseyn Zhrer Kaiserl. Maje- stäten und der Durchlauchtigsten Famllie, mit Höchstderen

_nôchster Umgebung, in der Kammer-Kapelle vor sih. Diefe

heilige Handlung wurde von Sr. Kaiserl. Hoheit und. Emi- nenz, dem Durchlauchtigsten hochwürdigsten Erzherzog Kardi- nal Rudolph, verrichtet.

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Die Allgemeine Zeitung meldet in einem Schreibcn aus Rom vom 19. Febr.: „Die hiesige Stadt ist fortwäh- rend ruhig. Die Regierung fährt in ihren strengen Stcher- heits - Maaßregeln fort; aufs neue haben eine aroße Menge von Romagnoli und andern Stratisti die Stadt verlassen müs- sen. Von den Verschwornen haben wieder mehrere, von Furcht getrieben, Bekenntnisse gemacht, denen zahlreiche Ver- haftungen folgten. Die Zahl der seit dem 12. Febr. Einge- zogeneu mag sih auf 50 belaufen. An eine Wiederholung unruhiger Scenen, in der Stadt selbst erregt, glaubt man nicht mehr. Die Korrespondenz mit den Marken is unter- brochen, und viel Widersprechendes täuscht selbst die Bestun- terrichteten. So zeigt es sih jeßt, daß der Kardinal Oppiz- zoni noch gar nicht in Bologna angekommen, sondern, obgleich man ihm Festlichkeiten bereitete, noch in Florenz auf einen günstigen Augenblick für seine Ankunft harrt. Unwidersprechlich wahr aber und durch die Ankunft der verschiedenen Delegaten und Prolegaten erwiesen sind die Fortschritte der Jnsurrec- tion in den Römischen Staaten. Auf das wichtige Perugíia folgte die noch wichtigere reihe Stadt Foligrio , wo die drei Haupt-Routen Jtaliens, welhe nach_ Anfona, Bologna und Florenz führen, zusammenstoßen. Der einzige jeßt noch ofe fene Weg nach dem Norden ist úber Viterbo und Siena, weshalb die Nachrichten auch sehr verspätet anlangen. Vermöge der Capitulation hat die Garnison Perugia ohne Waffen verlassen, aber niht ein Mann davon is hier an- gekommen. Die starke Festung St, Leo im Herzogthum Ur- bino, unweit von St. Marino, ist durch Verrätherei in die Hände der Aufrührer gefallen; ein um so wichtigerer Verlust, als diese Festung das Gefängniß der gefährlichsten Stcaatsverbrecher war. Es heißt, die Stadt Forli habe 300 Mann gegen Ankona gesandt; der wackere Deutsche Oberst Sutermann, welcher die 800 Mann starke Garnison befeh- ligt, \ofl fie Z Miglien von Ankona gänzlich geschlagen haben. Die Stadt Bologna hat ihre Unabhängigkeit von der zeit- (ichen Gewalt des Papstes erklärt; sie verweigert, Hülfstrup- pcn zur Jtaliänischen Armee von Forli zu schicken, und ver-

¡ lahigt vielmehr Truppen von der Romagna. "Es heißt ssgar,

Bologna habe 4 Kanonen nach Modena gesandt wo bliebe in diesem Falle das Princip der Nicht - Jntervention? Auf

| dex anderen Seite sucht man hier durch -verschiedene Maaß-

regeln dem Uebel zu steuern und die Liebe des Volks zu ge- winnen.“ (Das Schreiben macht hier die von uns bereits erwähnten Edikte wegen Verminderung der Mahl- und der Salz-Steuer und anderer Abgaben, desgleichen wegen Errich- tung der Bürgergarde 2c. namhaft ) „„Das wichtigste Edikt aber erließ gestern der Kardinal Bernetti, Staats-Secretair. Der heilige-Vater protestirt darin gegen den Mißbrauch der leßten Erlasse der Delegaten und Prolegaten, welche den Revo- lutionnairs als Vorwand zur Bildung einer National-Garde ge- dient; er ruft sodann scine verirrten Unterthanen zum Gehor- sam zurück und droht, den Widerspenstigen nicht allein mit den" Waffen , sondern auch mit den elite, eneTunga zu begegnen, welche in der Hand des sichtbaren Oberhaupts der katholischen Kirche ruhen. Auf die Nachricht, daß auch Spoleto, eine offene Stadt, abgefallen sey, hat man 150 Mann Reiterei hingesandt, um sie wieder zu nehmen, und erwartet jeden Augenblick, etwas über den Ausgang dieser Sache zu vernehmen. Gerade vor Abgang der Post läuft die wich- tige Nachricht ein, daß Ankona fapitulirt hat. Der Oberst Sutermann ward bei einem Ausfalle abgeschnitten und zur Uebergabe Zezlvilngen. Auch is der Versuch auf Spoleto nicht geglückt ; vielmehr sind Terni und Narni dem Beispiele Spoleto’s gefolgt. Jn der vergangenen Nacht kam der Nea-

politanische Staats - Minister Jntonti hier durch, um nach

Wien zu reisen; die Absicht seiner Sendung ist noch unbe- kannt.‘‘

Die Allgemeine Zeitung enthält auch Folgen- des: „Von der Jtaliänischen Gränze,..25. Februar. Nach der Aussage von Reisenden, die- von Rom kommen, soll der Vortrab der Jnsurgenten, von einem vormaligen Französischen General angeführt , zur Zelt ihrer Abreise nur noch 15 Stunden von dieser Hauptstadt entfernt gewesen seyn.“‘

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