1831 / 67 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Tue, 08 Mar 1831 18:00:01 GMT) scan diff

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elnen Rath mehr ernennen. Das zieimalige Zusamtnen- treten dieser Sectionen findet alsdann einen Tag über den andern statt. Die Reihefolge der Nummern wird das exstemal in der öffentlichen Versammlung des Municipal- Conseils durch das Loos bestimmt. Bei jeder neuen Wahl erhält diejenige Section, die in der vorigen die erste Num- mer hatte, jebt die leßte; diejenige, die die zweite hatte, erhält die erste u. s. w. Was den Vorsiß in den Sec- tionen betrifft, so führt ihn in der erften der Maire und in den übrigen resp. die Adjunkten nah der Reihefolge ih- rer Ernennung, so wie die Municipalräthe nah der Reihe- folge, wie sie in das Tableau eingetragen sind. Zu den 4 Sfrutatoren werden die zwei ältesten und die zwei jung- sten derjenigen anwesenden Wähler, die lesen und schreiben fönnen, ernannt. Das also fonstituirte Bureau bezeichnet den Secretair.‘/ |

„Art. 45. Jun Gemeinden von weniger als 2500 Seelen treten die Wähler in eine Versammlung zusam- men; doch können sie, auf den Vorschlag des General-Con- seilc des Departements und nah Anhôrung des Municl- pal-Conseils , durch einen Beschluß des Präfekten in Sec- tionen getheilt werden. Dieser Beschluß muß alsdann zu- gleih auch die Zahl der Sectionen und der von einer jeden derselben zu, ernennenden Municipalräthe festsezen. Die Bestimmungen des vorigen Artikels in Betreff der Zu- ammenstellung des Bureaus, finden auch auf die Wahl-

ersammlungen ¿n Gemeinden von weniger als 2500 Seelen Anwendung.“

_“ G MUCT, 46. ind, dem Art. 18 gemäß, in einer Ge- meinde , deren Wahl-Körper in Sectionen getheilt ist, er- ledigte Raths-Stellen neu zu beseßen, so erfolgen die be- treffenden Ernennungen in denjenigen Sectionen , die die gusgeschiedenen Räthe gewählt hatten.‘

„Art. 47. Kein Wähler darf ein Votum abgeben, bevor er nicht den Eid der Treue gegen den Kdnig der Franzosen und des Gehorsams gegen die Verfassungs-Ur- funde und die Landes-Geseße in die Hände des Präsiden- ten abgelegt hat.‘/

„Art. 48. Dem Präsidenten liegt allein die Hand- habung der Ruhe und Ordnung in den Versammlungen ob. Diese därfen sich mit keinen anderen Gegenständen, als mit den ihnen beigelegten Wahlen beschäftigen. Jede Erörterung, jede Berathschlägung ist ihnen untersagt. ‘/

„Art. 49. Die Wähler-Versammlungen schreiten zu dem ihnen übertragenen Wahlgeschäft mittelst Wahlzettel. Béi der ersten Abstimmung ist die absolute Stimmen- SEbebai nothwendig; bel der zweiten reicht die relative Mehrheit hin. Beide Abstimmungen können an einem und demselben Tage erfolgen. Bei einer jeden muß die Wahl- Urne mindestens 3 Stunden lang geöffnet bleiben, und wenigstens 3 Mitglieder des Bureaus müssen immer zu- gegen seyn. ‘/

„Art. 50. Das Bureau entscheidet vorläufig über die Streitigkeiten, wozu die Operationen der Versamm- “fung Anlaß geben möchten. /

„Art. 51. Die Protokolle der Wählér-Versammlun-

gen werden vor der ai De der gewählten Räthe durch den Unter-Präfekten dem Präfekten zugefertigt. Jst dieser der Meinung, daß die geseßlich vorgeschriebenen Formen und Bedingungeti nicht gehdrig beobachtet und erfüllt wor- den sind, L muß er innerhalb 14 Tagen , von dem Em- pfähgé des Protokolls an geréchnet, das Nullitäts - Urtheil

dem Präfektur-Rathe überträgen, dér binnen Monats-Frist

dárüber eine Entscheidung abzugeben hat. /

_¡¡Art. 52. “Auch jedes Mitglied der Versamrilung " {st’‘beréchtigt , eine Wahl - Operation als ungültig anzufech- | ry Ak ti diesen Falle die betreffende Reclamation nicht

_5-Tagen, vön dem Wahltägè an gerechnet, bei dem Sécre- tariate der Mairié Aedca einen Enipfangsschein niéderge- | legt werden; der ‘Präfektur - Rath entscheidet alsdann dar- über’ binnen! Monatsfrist. Gründet sich die Reclama-

- tion auf dié geseblíc I igkeit eines oder mehrerer der

de, Ce, Mitglieder, ‘so wird die Frage vor das Bejirks- ‘ribunal gebracht , das darüber, dem Artikel 42 Ras) verfügt. Sind keine Reclarnationen vor dem Präfektur-

Rathe“ angebracht worden , oder hat dieser es verabsäumt, därüber in den festgeseßten Fristen zu entscheiden, o er- folgt die Einsezung der gewählten Räthe von Rechtswe- gen. Jn úlleit Fällen, wo eine Wabi úr- ungültig erklärt

‘worden, müssen: die Wähler innerhalb 14 Tagen, von' dem

_ Tagè det’ Annullirung an geréhnét, wieder“ jzüsammenberu- B flwerden "Das alte d bleibt bie zur Einseßung

‘neuen im Amtce.‘/

töfolle vetzeihnet worden, so muß sie innerhalb

_/¿Art. 53. Alle Operationen Bezug auf die An- fertigung der Listen für die erste Zusammenberufung der Wähler-Versammlungen müssen innerhalb 6 Monaten, von dem Tage der Bekanntmachung des gegenwärtigen Geseßes an, beendigt scyn. Die erste Ernennung erfolgt vollstän- dig für jedes Municipal-Conseil. Bei der zweiten Wahl, die 3 Jahre später stattfindet , entscheidet das Loos über diejenigen , die die austretende Hälfte bilden sollen. Be- steht das gesammte Municipal-Conseil aus einer ungleichen Anzahl von Mitgliedern, so scheidet die stärkere Hälfte zuer{t aus.“

Art. 54. Die Vollziehung des gegenwärtigen Gesehes fann von der Regierung in Gemeinden, wo sie es für nôthig hält, suspendirt werden. Doch darf diese Sus- pension nicht länger ais 1 Jahr nach der Bekanntmachung des gegenwärtigen Geseßes dauern.“

¿¡Art. 55, Ueber die Municipal-Verfassung der Stadt Paris soll ein besonderes Geseß verfügen.“

_ Paris, 28. Februar. Der König ertheilte gestern dem Kurfürstl. Hessischen Minister-Residenten, so wie dem Präfef- ten des Departements der Vaucluse, Privat - Audienzen.

In der heutigen Sißung der Deputirten-Kammer be- ginnen die Berathungen über den Wählbarkeits-Census ; man glaubt, daß die Majorität der Kammer sih für die Summe vori 500 Fr. (statt 750, worauf die Kommission angetragen hatte) entscheiden werde.

Auf den Bericht des See-Ministers sind durch eine Kö- nigl. Verordnung vom 24sten d. M. die Beschränkungen, welche bisher in Betreff der Ausübung der bürgerlichen

Rechte auf den farbigen Einwohnern- der Französischen Ko-

lonieen hafteten, aufgehoben worden. Diese Beschränkungen waren im Wesentlichen folgende: Jn den vier Kolonieen Martinique, Guadeloupe, Cayenne und Bourbon waren bis- her alle Schenkungen und Vermächtnisse eines Weißen zu Gunstea eines Farbigen ungültig. Die Artikel des Civil- Gesebbuches über“ die Ehe, die Adoption, über die Anerken- nung natürlicher Kinder in der Beerbung ihrer Eltern ‘u. s. w. waren nur zwischen Weißen und zwifchen Freigelassenen un- ter sch gültig. Ehen konnten also nur unter zwei Weißen und eben so nur unter zwei farbigen Fndividuen geschlossen werden. Das Kind eines weißen Vaters und einer farbigen Mutter konnte von seinem Vater nicht anerkannt werden unb ihn nicht beerben. Eben so konnten die Weißen nur Kinder von Weißen adoptiren und deren Vormünder seyn.‘/

Der Herzog von Orleans wird, wie es heißt, im Laufe des fommenden Monats die Festungen an der nördlichen Gränze besuchen.

General Clausel wird in der. Mitce des nächsten Mo- nats hfer erwartet. j

Der heutige Moniteur enthält Folgendes: „„Ein Mor- genblatt (der Temps) meldet, daß einige an der Gränze versammelte Piemontesische Flüchtlinge im Begriff ständen, in Piemont einzurücken und dort eine Revolution zu bewir- fen, und beschuldigt die Regierung daß sie erst gestern Maaßregeln getroffen habe, um diesen feindseligen Demons strätionen zu steuern. Diese Angabe is völlig ungenau. Die "Regierung war allerdings benachrichtigt, wie das erwähnte Blatt behauptet; ungegründet ist es aber, daß sie unthätig geblieben sey und die Behörden des Rhone- Departements ohne Befehle und ohne Leitung gelassen habe. Die Minister des Jnnern und des Krieges haben seit langer Zeit mit ih- ren Agenten einen lebhaften und ununterbrohenen Brief- wechsel geführt, und es sind durch den Telegraphen die be- stimmtesten Belehte ertheilt worden, dem Principe der Nicht- Einmischung Achtung zu verschaffen.“ 5 __ “Vorgestern wurde von der 7ten Legion der hiesigen Na- tional-Garde auf dem Stadthause ein glänzender Ball zum Besten der Armen gene , welchen der König und die Kö- nigl. ‘Familié mit ihrer Gegenwart beehrten. "Die Zahl der anwesenden Personen betrug ungefähr 3000. i “Der Königl. -Getichtshof hat gestern zwei der wegen Theilnahnie an den’ Dezember-Unruhen ' verhafteten 2 vi- duen, nämlih die Advokaten, Gebrüder Duez, wegen Aufrei-

zung zu Verbrechen, vor den Assisenhof verwiesen; meh- rere andere in dieselben Unruhen verwickelte Personen, wie der gewesene Advokat Gechter und ein gewisser Geslin,

der vormals in Diensten der Herzogin von Berry gestanden hat, sind’ vorgestern aus dem efángnis Ste. Pelagie frei ge- lassen worden. | i

Auch ‘in Toulon , Maktsellle und Foix ‘haben bei- mehré- ren Einwohnern. Haussuchüngen stättgefütiden. Einige der dabei betheiligten Personen- wollen béi den Gerichten Klagen wegen Verlebung des Domitils einktïchen.

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Jn Angers, Angoulèême und Mans haben die Zöglinge

die Seminarien verlassen, well sie Angrisfe des Volks auf

diese geistlihen Anstalten befürchteten. Der Temps tadelt in seinem heutlgen Bülletin den Präsidenten des Minister - Rathes, daß er der Deputirten- Kammer versprochen habe, über ihre Auflösung die Befehle des Königs einzuhdlen ; diesem Versprechen allein, meint das gedachte Blatt, müsse man die Apathie ‘und Unordnung bei- messen, die sich in den leßten Berathungen der Deputirten- Kammer bemerklich gemacht hätten; Jedermann wolle jeßt möglichst ras einem Zustande der Dinge ein Ende machen, den man gleichsam nur noch àls provisorisch betrachte ; so nothroendig die Auflösung an sih auch sey, so scheine es un- ‘ter den gegenwärtigen Umständen nicht minder wünschens- werth, daß zwischen der Session von 1830 und der von 1831 nur ein möglichst kurzer Zwischenraum gelassen werde. Wei- terhin protestirt der Temps gegen die mehreren Deputirten unterlegte Absicht, gleih nach Votirung des Wahlgeseßes in ihre Heimath zurückzukehren. „Wir wissen“, äußert derselbe, „„daß die einflußreihsten Mitglieder der Kammer entschlossen find, ihren Pflichten auch ferner noch zu genügen, sich über alle ihnen vorgelegte Geseze zu berathen und sogar die Zeit, die die Verwaltung mit der Anfertigung der neuen Wahllisten zubringen wird, zur Bewilligung des Bud- zets zu benußen. Dies leßtere wünschen wir in dem nteresse des Hrn. Laffitte selbst. Wollte man die Diskus- sion über das Budget noch um 6 Monote hinausseßen , fo würde dasselbe zuleßt, selbst wenn der Minister nochmals 4 Sceuer - Zwölftheile erhielte, mit großer Uebereilung votirt werden müssen, und man würde in den Fall fommen, gleich- zeitig ein bereits verausgabtes und ein künftiges Budget zu bewilligen. Es wäre endlich einmal Zeit, daß das Ministe- rium feiner Unschlüssigfeit ein Ende machte, denn ihr al- lein muß man die Besorgnisse beimessen, die sih im Lande offenbaren. Wie kann die dffentliche Meinung der Regierung folgen, wenn diese nicht vorwärts schreitet ?‘“

h Der Globe enthält einen ihm von einem Deputirten der linfen Seite mitgetheilten Aufsaß, worin der gegenwär-

tige Zustand der liberalen Partei also geschildert wird: ¿Did Anarchie herrscht auf der linken Seite der Kammer, wie im Ministerium. Die linke Seite begreift niht mehr, daß es ohne eine systematische Opposition unmöglich ist, vorwärts zu schreiten. ir haben daher auch s{chon einmal bemerkt, daß sle, mächtig im Zerstdren, ohnmächtig im Wieder- aufbauen ist. Sie läßt sich durh kurzsichtige Ideen, ‘ehrgeizige Pläne und persönlichen Groll beherrschen. Jeder Tag, jede Sißung offenbart uns diesen Jammer der linken Seite.

4 Bei den Abstimmungen herrscht in ihren Reihen die größte Ver-

wirrung. Gestern zeigte sie sich weniger liberal, als die rechte Seite. Hr. Lafayette verweigerte dem Volke, was Hr. Ber- ryer ihm bewilligte. *) Die Herren Mauguin und Lamar- que widerseßten sch der Adjungirung der Richter ; Andere wieder der der Advokaten und der Notare. Der Graf J. v. Larochefoucauld drücfte in einem Amendement die Abnei- gung der Kamarilla vor jeder Aufklärung aus, und es fand fich auf: der linken Seite nicht ein einziger Redner, der sich seinem Vorschlage widerseßte; ja noch mehr , zwei oder drei Deputirte dieses Theiles der Kammer erklärten sich zu Gun- sten eines Adjungirungs - Systems, das die Einsichten und Fähigkeiten einem Census von 100 Fr. unterwirft. Wir wiederholen es: es giebt in der“ liberalen Klasse weder Hoh- herzigkeit, noch Jutelsigenz, noch Uebereinstimmung mehr ; es fehlt ihr an Kraft, um anzugreifen, an Kraft, um sich zu vertheidigen; sie ist todt.‘ |

Einer der Geschäftsführer der Gazette de France, Herr ‘von Fleury, ist über die in Beschlag “genommene Nummer dieses’ Blattes vom 15. Februar ; welche eine Beschreibung

der’ Ereignisse in der Kirche St. Gérmain l’Auxerrois ent-

“hiélt; ‘vom Jhnstructions- Richter vernommen worden.“ “Jn Perpignan hat am-2Wsten- das ‘Volk, nachdem die

“Nachricht ‘von ‘den am’ Láten ‘und 15ten d. M. hier vorge-

fallenen Vérwoustungen angelangt war, im dortigen Semi-

“nar ähnliche Ausschweifungen begangen. Großbritanien und Jrland

London, 26. Februar. Nachstehendes ist das

_—_-

Protokoll Nr. 19 über die am 19. Februar auf dem aus-

“wärtigen Arte gehaltene Konferenz : Gan) 4M. snwesenheit der Bevollmächtigten von Oestreich, Frankreich, Großbritanien, Preußen und Rüßland.“/

erver: verwarf, wie man sich: erinttern wird, it dex

_*) Hr. Sibuñga v e, fol 4 | s a ug vom Sl n jeden Wahl =- Census und vertheidigte, dagegen

úinte em der Primar - Versammlungen, wonach die

Wemeinden , tibten Wit mdchtigte ernennen/ die ihrerseits, die Depu

würde. Die Schritte, welche die

: für diese Wohlthat Dank schuldig. Die zweite

aber Europa hat auch sein Recht; die gese | nung hat es

¿Nachdem die Bevollmächtigten der Höfe von Oestrei Franfkreih , Großbritanien, Preußen h Rußland 19 Ge sammelt, haben dieselben ihre ganze Aufmerksamkeit auf die verschiedenen Auslegungen des Londoner Konferenz-Protofkolls vom 20. Dezember 1830 so wie auf die wichtigsten Afte ge- lenft, die darauf gefolgt sind. Die Bevollmächtigten sind durch ihre Berathungen dahin geführt worden, einstimmig anzuerkennen, daß sie es der Stellung der fünf Höfe so wie der Sache des allgemeinen Friedens, die ihre eigene und auch die der Europäischen Civilisation ist, es schuldig sind, hier an das große staatsrechtliche Princip zu erinnern, wovon die Verfügungen der Londoner Konferenz nur eine heilsame und beharrlihe Anwendung gewesen sind. Diesem Prirïcipe einer höheren Ordnung zufolge verlieren die Verträge niht ihre Kraft , welche Veränderungen auch in der inneren Organisation der Völker vorgehen mögen. Um über die Anwendung zu urtheilen, welche die fünf Höfe von diesem Principe gemacht, und um die Beschlüsse zu wür- digen, die sie"in Betreff Belgiens gefaßt haben, reiht es hin, auf die Epoche des Jahres 1814 zurückzugehen. Um diese Zeit wurden die Belgischen Provinzen , die von Oesterreich, Großbrittanien, Preußen und Rußland militairisch- beseßt waren, so wie die Rechte, welche diese Mächte darauf ausúbten, durch die Verzichtleistung Frankreichs auf den Be- si dieser nämlichen Provinzen vervollständigt. Die Ver- zichtleistung Franfreihs fand aber nicht zu Gunsten der oc- cupirenden Mächte statt ; sondern stand mit einem höheren Gedanfen in Verbindung. Die Mächte und Frankreich seibst, die in ihren Plänen mit Belgien damals eben #9 uneigennüßkig waren , wie heute, behielten sich das Verfü- gungsrecht , nicht aber die Souveränetät darüber vor, in der einzigen Absicht , die Belgischen Provinzen zu der Ein- führung eines richtigen Gleichgewichts in Europa und zu der Aufrechthaltung des ‘allgemeinen Friedens mitwirken zu lassen. Diese Absicht war es, die ihren ferneren Stipulationen zur Richtschnur diente; sie war es, die Belgien mit Holland ver- band und die die verbündeten Mächte bewog, den Belgiern sofort die doppelte Wohlthat freier Jnstitutionen und eines Handels zuzusichern, der fruchtbringend für den Reichthunr und die Entwickelung ihres Gewerbfleißes war. Das Band zwischen Holland und Belgien zerriß. Amtliche Mittheilun- gen úberzeugten gar bald die fünf Mächte, daß die .ursprüng- lich zur Aufrechthaltung der Union bestimmten Mittel, diese we- der fúr den Augenblick wiederherstellen, noch sie für die Folge wür- den bewahren können, und daß die Vereinigung anstatt die Nei- gungen und das Glück zweier Völker mit einander zu verschmel- zen, uur Haß und Leidenschaften einander gegenüberstellen und aus den gegenseitigen Reibungen den Krieg mit allen seinen Trábsalen hervorgehen lassen würde. Es kam den Mäch- ten nicht zu, sich zu Richtern der Ursachen aufzuwerfen, wo- durch das von ihnen geknüpfte Band zerrissen worden war- wohl aber fam es ihnen zu, nach dem dieses Band einmal zerrissen worden, nichts desto weniger das Ziel zu verfolgen, das sie sih, als sie dasselbe knúpften, vorgeftectt L dée, wohf fam es ihnen zu, durch neue Combinationen jene Ruhe von Europa zu sichern, wovon die Vereinigung Belgiens mit Holland eine der Grundlagen ausgemacht hat. Die Mächte waren hierzu gebieterisch berufen ; sie hatten das Recht und der Lauf der Begebenheiten legte ihnen die Pflicht auf, da- fúr Sorge zu tragen, ‘daß die unabhängig gewordenen Bel- gischen Provinzen die allgemeine Sicherheit -und. das Gleichgewicht von Europa nicht stôrten. ' Eine - solche Pflicht machte jede fremde Mitwirkung überflüssig. Die

ächte brauchten, um gemeinschaftlih zu handeln, nur ihre Tractaten zu befragen, nur den Umfang der Gefahr zu ermessen, die ihre Uneinigkeit zur Foige E on n e ne

um die Einstellung des Kampfes zwischen Holland und Bel-

‘gien herbeizuführen, so wie ihr fester Entschluß, jeder Maaß-

regel Einhalt zu thun, die von der einen oder andern Seite

“einen feindseligen Charakter gehabt hätte, waren die ersten “Folgen der Uebereinstimmung in ihren A er Werth und ddie Grundsäße der sie bindenden (tele Ver-

nsichten über- den

träge. Das Blutvergießen hörte auf; Holland, Belgien ins sogar die Nachbar-Staaten sind ihnen “in gleichem Maaße

S RTIO. selben Grundsäße erfolgte durch das Proto oll vom 20.Dez- 830.

Diese Akte fügte der Darlegung der Beweggründe 'zu dem Verfahren der fünf Mächte den Vorbehalt der Pfllchten hin-

zu, die den Belgiern, indem sie ihre nsche der Trennung und Unabhängigkeit in Erfüllung geei sáhen, Europa gegene über oblägen. Jede Nation hat ihre Écbateliche Ee; ‘verliehen. Die’ Traktaten, die Europa bine

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