1831 / 80 p. 5 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Mon, 21 Mar 1831 18:00:01 GMT) scan diff

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deten sich sowohl Baron von Closen, als Baron von Ve- quel. Dieselbe erklärte sih aber hinsichtlih der Entscheidung der Frage über die Berechtigung zum Eintritte in die Kam- mer für incompetent, beschloß jedoch mit 5 gegen 4 Stiw- men, daß Baron von Vequel, vorbehaltlih der Rechte des Baron von Closen, in die Kammer einzutreten habe. Diesem gemäß war auch Baron von Vequel eingetreten und hatte einst- - weilen an den Verhandlungen der Kammer Theil genommen. Bei der nunmehrigen Diskussion über die fragliche An- gelegenheit wurde der: §. 44 des Ediktes Über die Stände- Versammlung und der Gebrauch, welchen die Regierung vón dem ihr durch denselben cingeräumten Rechte macht, erwähnt. Man hielt (wie die Múnchner Zeitung meldet) diesen §. in der Anwendung, welche von ihm gemacht worden, für cinen Schattenpunfkt in der Verfassungs-Urkunde, welchen zu erhellen die in der vorleßten Sißung gemachte Eröffnung des Staats-Ministers v. Schenk Hoffnung mache. Durch den Ge- brauch des durch den §. 44 der Regierung eingeräumten Rechtes der Recusation der Staatsdiener bei der lebten Wahl, habe die- selbe auf die Freiheit der Wahl hemmend cingewirft, ste habe der Volksstimme wehe gethan, habe die Stellung von sich, von der Kammer und zugleich von den zu Abgeordneten gewählten Scaats- dienern ungemein erschwert, weil dgdurch, daß die Ausschließung

nicht durch Dienst - Verhälcnisse motivirt werden könne, die

Vermuthung entstehe, die in die Kammer zugelassenen Staats- diener stimmten bloß im Sinne der Regierung. Man be- merfte ferner: Es jey zwar die Kompetenz der Kammer aus dem Grunde beanstandet worden, daß im vorliegenden Falle, als einem von der Verfassung nicht vorhergesehenen, eine authen- tische Jnterpretation nöthig wäre, dies sey jedoch nit der

Fall , sondern eine doctrinelle, zu der die Kammer berechtigt

sey, genúge. Jn materieller Beziehung habe zwar die Re- gierung durch die Recnusation des Baron v. Closen ihr Recht ausgeübt, dadurch habe sie jedoch auf feine Weise das Recht desselben, durch Verzichtung auf den Staatsdienst das durch die Recusation seinem Eintritte in die Kamméèr entgegenste- hende Hinderniß zu heben, zu zersiöôren vermdecht; die Bedin- gung der bloßen Erlangung der Bewilligung zum Eintritte sey nämlich eine Suspensiv-Bedingung , deren Eintritt durch Verzichtleistung auf den Staatsdienst gehobes werden könne, jedoch bloß dann, wenn diese Verzichtleistung noch von der Konstituirung der Kammer geschehe; dies sey nämlich der Zeitpunkt, welcher Alles entscheide, da nicht die Gültig- keit der Wahl, sondern blos das Recht des Eintritts in die Kammer durch den §. 44 bedingt scy, dieses Recht jedoch erft bei Eröffaung der Stände - Versammlungen Plaß greife. Dagegen wurde bemerkt, in dem §. 44 sey cine Refolutive Bedingung enthalten; in- dem Momente, wo einem Staats- diener der Eintritt in die Kammer verweigert worden, habe sein Ersaßmann ein Recht auf dessen Ersebung erlangt, wel- ches ihm nicht mehr entzogen werden könne. Die Kammer beschloß einstimmig, daß sie sich zur Entscheidung des vorlie- genden Falls fär kompetent erachte, und mit 110 Stimmen gegen 5, daß Freiherr von Closen als Abgeordneter einzutre- ten hábe. i Dresden, 17. März. Jm heutigen Anzeiger liest man Folgendes: „Sicherem Vernehmen nah ist in diesen Tagen eine Bestimmung erfolgt, die fúr das ganze Land und besonders für Dresden und seine Bewohner von hoher Wich- tigfelt ist. Zwei fideiklommissarische Dispositionen des Königs August I. von 1737 ‘und 1747 verordneten, daß die bier be- findlichen Kunst - und wissenschaftlichen Sammlungen Bil- der- Gallerie, Bihliothes, Kunstkammer, grunes Gewölbe, NRústfkammer 2c. beim Absterben des Albertinischen Manns- stammes nicht beim Königshause verbleiben sollten; die Mêg- lihfeit war sonach vorhanden, daß diese unshäßbaren Samm- [lungen für Dresden und dás Land’ verloren ‘gehen konnten. Jene Dispositionen waren jedoch" von feinem der späteren Landesherren ausdrücflich anerkannt wörden, da úber deren verbindende Gültigkeit Zweifel obwältêten, deren nähere Er- örterung, veranlaßt durch den landesväterlichen Wunsch, jeden Nachtheil , ‘nah bestem Wissen und Willen, vom Lande ab- zuwenden, unsern König und Mitregenten gegenwärtig zu dem Beschlusse vermocht haben : „„„„die vorerwähnten Bestim- mungen der fideikommissarischen Dispositionen von 1737 und 1747 für unverbindlich zu erflären///, uad somit den Besik jener herrlichen Schäße der Kunst und Wissenschaft für alle Zeiten der Stadt Dresden zu versichern.“/ ;

Karlsruhe, 14. März: der heutigen vorbereiten- den Sißbung der ersten Kammer übergab der Chef des Mi- nisteriums des Junern' die zwei höchsten Reskripte in Berreff der Ernennung des Präsidenten und. der beiden Vice -Präsi- denten , -und der von Sr. Königl. Hoheit dem Großherzog ernannten aht Mitglieder, Derselbe legte ferner die Aften

ist, wo selbige, so wie auch Se. Kaiserl. unter ‘lautem Volksjubel ihren Einzug gehalten hat. Außer

über die Wahlen der Abgeordneten des grundherrlichen Adels und der beiden Landes-Universitäten vor, welche- der aus den sechs ältesten Mitgliedern der Kammer bestehenden Kommis- sion übergeben wurden. Sodann schritt man zur Wahl der zum Empfang Sr. Königl. Hoheit des Großherzogs bei Er- öffnung der Stände-Versammlung bestimmten Deputation.

Die zweite Kammer der Stände-Versammlung hielt heute ebenfalls ihre erste Vorbereitungs - Sißbung. Sie beschäftigte sich mit den Einleitungen zur Prüfung der Wahlen, zu wel- chem Ende sie sich, der Geschäfis- Ordnung gemäß, in fünf Abtheilungen theilte, die in der morgenden Sibung über sämmtliche Wahlen vorläufige Berichte erstatten werden. Es wurde in der nämlichen Sißung eine Kommission ernannt, um über den Druck und Verlag der Verhandlungen in einer der nächsten Sißbungen Vorschläge zu machen.

Oesterreigs.

Wien, 15. März. Am verwichenen Sonntag wurde die Wahl Sr. Päpstl. Heiligkeit, Gregor XVL., in der K. K. Hofburg - Pfarrkirche mit einem Te Deum, unter Ponti- ficirung des Apostolischen Nuntius , Marchese Spinola, ge- feiert. Jhre- Kaiserl. und Königl. Majestäten hatten sich mit

den übrigen höchsten Herrschaften in Begleitung des K. K.-

Hofstaats in die Oratorien begeben, um - dieser kirchlichen Feierlichkeit beizuwohnen.

Der Oesterreichische Beobachter sagt: „Die-sämmt- lichen Pariser Zeitungen von den ersten Tagen dieses Mo- nats sind voll von Berichten und Erzählungen über mehr oder minder bedeutende Aufstände und Meutereien, welche zu allen Stunden des Tages die Ruhe der Hauptstadt gefähr- den, Dieser Stand der Dinge fann nicht dauern, oder, wie der Temps sich ausdrückt, die gegenwärtige Stellung ist nicht haltbar, und es steht daher zu vermuthen, daß die Regierung durch cinige entscheidende Schläge dem Unwesen, welches der ganzen gejeilschaftlichen und geseßlichen Ordnung den Unter- gang droht, ein Ende zu machen suchen wird. És ist er- wiesen, daß diejelbe im Finstern schleichende, aller Orten aber durch ihre Werke sichtbare geheime Gewalt, welche bereits seit Jahren so thätig auf den Umsturz jeder geseßlichen Ord- nung in ganz Europa wirkte, auch die Urheberin des leidi- gen Standes der Dinge in Paris ist, ‘wo sie ihren wahren Siz hat. Während die Regierung und die beiden Kammern sich bestreben, den Geseßen Anwendung zu verschaffen, durch- wühlt die geheime Gewalt das Feld, auf dem die Gesebe wir- fen sollten; die fafcische Autorität ist in ihren Händen; sie hat ihxe Kammern und ihre Armee. Lestere bildet sih aus einem täglich wachsenden Schwarm arbeitsloser Handwerker und Tagelöhner, aus der in Frankreich“ zu allen Zel- ten so furhtbaren Menschenklasse, welche daselbst unter der Benennung Forçals libérés (losgelaßne Galeeren - Scla.. ven) bekannt ist, endlich aus Studenten. Jn dem unter dem Namen Quartier Latin befannten Theile der Vorstadt Saint-Jacques, wo die meisten Studenten wohnen, ist von Lernen utzd Studieren keine Rede mehr; zu Hunderten sißen die Studenten den ganzen Tag in Kneipen und Kaffee-Häu- sern zusammen, welche sonach förmlich zu politischen Clubbs

umgewandelt sind, aus denen die jungen Leute sich au die

Orte, wo der Aufruhr gerade brennt, begeben, und von dem zusammengerotteten Pöbel, als ihm bekannte Führer in den Iulius-Tagen, als Anführer aufgenommen werden, Man fann die Zahl: der aus den besagten Elementen bestehenden, allem ‘Frevel ‘zu Gebote stehenden Menge mindestens auf zehntausend Köpfe annehmen, welhe um einen bestimmten Sold den Häuptern der anarchischen Vershwörung in Paris angehört. Unter solchen Umständen ist es natürlich, daß aller Handel und Verkehr darnieder liegt, und die noch unlängst

für Umwälzungen: so begeisterte Klasse der sogenannten Jn-

dustriellen flagt heute am meisten über den unleidlichen Stand der Dinge, und bereut es bitter, in ihrer Verblendung n praktischen Auswüchse ihrer Theorien herbeigeführt zu aben. ck

Aalen

Der Oesterreichische Beobachter meldet (in Ueber- einstimmung mit der in der Nachschrift zum vorgestrigen Blatte der Staats-Zeitung von uns bereits mitgetheilten Nachricht aus Franffurt), daß die Avantgarde der Öester- reichischen Truppen am 9ten März in Modena eingerückt Hoh. der Herzog,

dem (lebthin erwähnten) s{chwachen Widerstande in Novi,

haben die Kaiserlihen Truppen auf ihrem weiteren Marsche

aicht das. derge Hinderniß gefunden. . ; __— Nach Briefen aus Frankfurt a. M. hatte man da-

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selbst am 16ten d. die, Nachricht erhalten, daß die Öester- reichischen Truppen auch in Parma eingerückt seyen. ; Zu Ferrara sind am bren d. M. folgende Bekannt-

machungen erlassen worden :

„Jm Namen Sr. Heiligkeit Papst Gregor XVI, Zu- folge den in der vorhergegangenen Betanutmachung 2) aufge- stellten Maximen und den Grundsäßen, welche nothwendiger- weise als Richtschnur dienen mußten; in Foige der Stell- vertretung und des Charakters, womit dle Regentschaft be- kleidet ist, so wie der obwaltenden Umsiände, wird erklärt: 1) Daß jowohl die Civil- als Militair-Behörden, welche am 6. und 7. Februar gebildet wurden, aufgelöst und alle die neuen dabei angestellten Beamten entlassen sind, und daß alle

die Verfügungen, welche von besagteu Körpern und Behör-

den, so wie von thren Agenten erlassen worden, für null und nihtig angesehen werden sollen. 2) Dap die Verwaltung der Civil- und Kriminal-Rechtspflege, so wie die Zuchtpolizei, ferner die Verwaltung der Kommunal -, Provinzial- und Fl- nanz - Angelegenheiten, so wie ale andern öffentlichen Ge- Fhâfte und Sachen, nach den Geseßen und Normen, welche vor der besagten Epoche des 7. Febr. in Krast waren, ge- handhabt werden sollen, mit Vorovehalt derjenigen einstweiligen Zusäße, Abänderungen und Modificationen, welchen diejenigen Mauth-, Handels-, Verpflegs- und andere Verordnungen unter- worfen werden müssen, deren gänzliche or theilweise Dei- behaltung und Handhabuna , der obwaltenden Umstände hal- ber, nicht thunlich ist. Z) Daß die Behörden und öffentlichen Beamten, so wie die betheiligten Parteien in Betracht der- jenlgen Anordnungeu , welche, den Gejeßen und Reglements gemäß, von einem in Rom oder anderwärts befindlichen Mi- nisterium oder andern Behörde ausgehen follten, sich wegen der diesfalls geeigneten Vorkehrungen, in so weit sie getrof- Fen werden fönnen, an dle Regentschaft zu wenden haben. 4) Das jedes Jndtividuum, welches am 6. Februar eine ôf- fentliche Stelle bekleidet und durch notorische und erweisbare Handlungen zum Umsturz der rechtmäßigen Regierung, zur Vertreibung threr Stellvertreter, zur Jnstallirung des revo- {utionnairen Regiments mitgewirkt hat, fo lange von dem Amte, das er bekleidete, suspendirt bleiben solle, bis vom heiligen Vater in Betracht seiner anders verfügt werden wird. 5) Daß jeder dffentlihe Beamte jedes Ranges , welcher in besagter Epoche des 7. Februar und seitdem von seiner Stelle entlassen worden, sogleich in dieselbe wieder eingejeßt werden

folle, mit Vorbehalt der Schlußverfügung des vorhergehenden |

Artikels. 6) Daß diejenigen, welche von nun an si unterstün- den, dreifarbige Kofarden, Fahnen, Embleine, revolution- naire Zeichen, Devisen und Schriften aufzubewahren oder zu verfertigen, von der Polizei mit einer Geld- oder Gefäng- niß - oder sonstigen Strafe, welche, je nach der Beschaffen- heir des Falls ,-dem Ermessen der Behörde überlassen bleibt, belegt werden solle; so wie jeder Urheber oder Genosse eines erwiesenen Attentats oder Akts gegen die souveraine Gewalt des- Papstes, gegen seine Regierung und gegen die öffentliche Ruhe und Sicherheit, als ein Feind des Staats und Hoch- verräther angesehen- und behandelt werden wird. 7) Daß gleihermaßen derjenige, welcher sih gegen wen immer, eine Beleidigung, eine Beschimpfung oder sonstige Unbill erlaubt, mit einer Geld -, Gefängniß - oder sonstigen Strafe nach Er- wessen und Befinden der Umstände belegt werden folle. 8) Daß über die Verantwortlichkeit, zu welcher jeder wegen et- waniger Theilnahme an den stattgefundenen Vorgängen ge- zogen werden solle, lediglih der heilige Vater zu entscheiden hat, zu dessen Füßen diè Regentschaft die inständigsten Bit- ten niederlegen wird, damit Er eher von Seiner Milde, als von Seiner Gerechtigkeit auch gegen diejenigen Gebrauch machen möge, die unglückliher Weise eine größere Schuld Auf sich geladen haben. Erlassen zu Ferrara der 6. März 4831. Fläminio-Cav. Baratell i, Girolamo Conte Crisp i.‘

„Jn Gemäßheit der Dee Sr. Durchlaucht des Für- fen von Bentheim, Feldmarschall - Lieutenants Sr. Majestät des Kalsers von Oesterreich, eilt die Regentschaft , bekannt zu machen, daß alle jene, welhe Waffen, als. namentlich Flin- ten, Karabiner, Pistolen, Bajonette, Säbel, Stilete u. dgl. m. besißen, dieselben binnen 48 Seunden abzuliefern haben. Fär. die púnftliche- Vollziehung dieser Verfügung, in so weit

solche Feuergewehre anlangt, werden die Chefs und Befehls-

haber der nun aufgelösten ‘militairischen Corps verantwortlich gemacht, und denselben bedeutet, daß die geringste Uebertre- tung militairisch abgeurtheiit und bestraft werden witd. ‘Das Päpstliche Plaß-Kommando, welches dermalen in dieser Citadelle seinen Sib hat, ist angewiesen, diz Waffen, welche demgemäß werden abgeliefert werden, in Empfang zu neh-

x) S. Nr. 77 der Staats-Zeitung,

_men, und zwar sollen diejenigen, welche nicht verboten sind,

füc die Eigenthümer zur dereinstigen A E an die- selben aufbewahrt, und zu diesem Behufe mit Zetteln, auf welchen der Name der Eigenthümer steht, versehen werden ; die verbotenen Waffen aber müssen unbedingt und ohne An- spruch auf dereinstige- Zurückstellung abgeliefert werden.

Ferrara, den 6. März 1831.

Flam. Cav. Baratelli. Girol. Conte Crispi.//

¡m Namen Sr. Heiligkeit Gregor XVI. Die provi- sorische Regentschaft zur Verwaltung der Stadt und Pro- vinz Ferrara. Mit Bezug auf die Bekanntinachang des General - Schaßmeiscers Sr. Heiligkeit vom 19. Februar, weiche wegen der stattgefundenen Vorgänge hier bisher nicht hatte zur öffentlichen Kunde gebracht werden können, und welche die Herabsebung des Salzpreises um Einen Vajocco pr. Pfund vorschreibt , erklärt die provisorishe Regentschaft, daß, um der Stadt und Provinz Ferrara die wohlthätige Verfügung Sr. Heiligkeit ebenfalls zu Gute kommen zu las- sen, der Preis des weißen und gemeinen Salzes, so wie sol- cher am 7. Februar stand, um Einen Bajocco herabgeseßt werden soll. Gegeben in Ferrara, den 6. März 1831. Cav.

Flam. Baratelli. Conte Girol. Crispi./‘

Die Florentiner Zeitung vom 10. März meldet: „Ein Schreiben aus Rom giebt die Stellungen der päpstli- hen Truppen in folgender Weise an: der Oberst Lazzarini befehligt das Centrum in Civita Castellana und hat seine Vorposten an der Tiberbrücke Dontefelice; der linke Flügel teht unter dem General Galatti bei Orviero; Capitain Wels ist am 24. Februar von Rom abgegangen, um den rechten Flügel bei Rieti zu befehligen. Aus leßterer Stadt wird vom 4ten d. M. gemeldet, daß beim Erscheinen eines Haufens von 150 Insurgenten die Thoré dieser Stadt sogleich geschlossen wurden und daß die Garnison so wie viele bewaffnete Ein- wohner auf die Mauern eilten; die Jnsurgenten zogen sich hierauf gegen Terni zurück. Unter den Städten die Frel- willige für die Vertheidigung der Religion und des Thrones senden, zeichnen sich aus: Rom, Albano, Frascati, Palestrina, Marino, Zagarolo, Civitalavina, Subiaco, Campagnano, Ceri, Ceprano, Cisterna, Roccapriora und S. Vito. Se. Hei- ligfeit hat am Zten d. M. seine Nesidenz aus dem Vatikan in das Quirinal verlegt.‘

S ch weiz.

Bern, 12. März. Die neue Schweizer Zeitung giebt folgende Uebersicht dessen, was von der Regierung die- ses Kantons in den leßten Jahren für das Volksschulwesen geschehen ist: Auf Bildung von Schullehrern wurden in den Jahren 1829 und 1830, 2402 Franfen verwendet. An Bei- trägen zu Schulßhaus-Bauten, an die Gemeinden , denen die- selben obliegen , wurden in diesen beiden Jahren 10,076 Fr. bezahlt. Aus frúheren Jahren ist an solchen noch rückständig, weil die Bauten noch nicht vollendet sind, die Summe von 6360 Fr. Einzig im Jahr 1830 wurden, an 31 zu bauende Schulhäuser, 9630 Fr. beizutragen erkannt, von denen nur noch 1100 Fr. wirklich bezahlt worden; und hiermit 8530 Fr. für die betreffenden Gemeinden noch ausstehen ; so daß mit der obigen rückständigen Summe, im Ganzen 14,890 Fr. noch zu entrichten sind, so wie die Bescheinigungen der gehöô- rig ausgeführten Bauten nah und nach einkommen. Für Schulbücher und andere Lehrmittel, die an die Schulen ver- schenft worden, wurden in den genannten 2 Jahren 8776 Fr. ausgelegt. Die Belohnungen alter oder besonders verdienter Schullchrer beliefen sich auf 1676 Fr. Von anderweitigen Geldbeiträgen kamen noch vor, an zwei Schulmeister-Biblio- thefen auf dem Lande 150 Fr. und für die katholischen Schu- len in Bern 500 Fr. :

Finland. Berlin, 20. März. Die Stände des Herzogthums

mmern und Fürsténthums Rügen haben die Verhandlun- Ea ihres am L SUE: d. J. eröf}neten vierten Provin- zial-Landtages mit einer Dank - Adresse an Se. Majestät be- endigt, deren Schluß wir den Lesern unserer Zeitung nach- stehend mittheilen : a : „Wenn wir auch" von der Ueberzeugung durchdrungen sind, i

daß Ew. Königliche Majestät der treuen Pommern Biedersinn zu gewiß etkeinèn, um deshalb erneuer- ter Zusicherungen zu bedürfen,

so liegt es doch in der ‘Natur einer näheren Vereinigung ih- rer repräsentirenden Organe, die angestammten Gefühle sich

gegenseitig auszusprechen,