1831 / 90 p. 17 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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den Besizern dieser Grundstücke einzuziehenden Nachrichten regulirt

werden. Es werden daher alle diejenigen , welche dabei ein Inter- esse zu haben vermeinen, und ihrer Forderung die mit der Eintra- gung verbundenen Vorzugsrechte zu verschaffen gedenken, hierdurch aufgefordert, sih binnen 3 Monaten beim unterzeichneten Gerichte zu melden, und ihre etwanigen Ansprüche näher anzugeben, wobei die Warnung hinzugefügt wird: 1) daß diejenigen, welche sih binnen der bestimmten Zeit mel- den, nach dem Alter und Vorzuge ihres Realrechts eingetra- gen werden sollen, 2) diejenigen aber, welche sich niht melden, ‘ihr vermeintliches Realrecht gegen den dritten im Hypotheken - Buche eingetra- genen Besizer nicht mehr ausüben können, 3) in jedem Falle mit ihren Forderungen den eingetragenen Po- sten nachstehen müssen, dagegen j 4) denen, welchen eine bloße Grundgerechtigkeit zusteht, ihre Rechte nah Vorschrift des Allgem. Land-Rechts Thl. I. Tit 22. §. 16 und 17, und des Anhangeë zum Allgem. L.-R. §. 58 zwar vorbehalten bleiben, daß es 1hnen aber auch freisteht, ihr Recht , nachdem es gehörig anerkannt oder erwiesen wor- den, eintragen zu lassen. Brandenburg, den 4. Januar 1831.

Königl. Preuß. Land- und Stadtgericht. ; KUHTmEey ér.

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Alle diejenigen, welche an den Nachlaß der am 6. August v. F. verstorbenen Wittwe des Magazin - Controlleurs Reusche, Caro- line Friedericke, geb. Wust, dem Vernehmen nach aus Berlin ge- burtig, und deren Masse ohngefähr 1500 Thl. beträgt, als deren Erben und Erbnehmer Rechre zu haben vermeinen, werden hier- durch aufgefordert, binnen 9 Monaten, (pätestens

am 30. März 1831, Vormittags um 10 Uhr, sich zu melden, ihr Erbrecht gehörig nachzuweisen, und weitere An- weisungen , "im Falle ihres Außenbleibens aber zu gewärtigen , daß denen sih meldenden Interessenten der Nachlaß zur freien Dispo- sition verabfolgt , und die nach erfolgter Präcluston sch meldenden Erben alle Handlungen und Dispositionen der erstern anzuerkennen und zu übernehmen schuldig, von ihnen weder Rechnungélegung noch Ersaß der gehobenen Nuzungen zu fordern berechtigt, sondern sch lediglich mit dem, was alsdann von der Erbschaft vorhanden ist, zu begnügen, verbunden sein sollen, oder daß nach Befinden der Umstände der Nachlaß als herrenloses Gut dem Königl. Fisco zu- gesprochen wird. i j j

Spandow, den 22. Mai 1830.

Königl. Preuß. Stadraericht.

M O L E Der Chaussée-Arbeiter Franz Stiegel, welcher fich noch wegen Beschadigung aus Bosheit bei uns in Untersuchung befand, is nebft seiner Frau vor 11 Tagen aus dem Dorfe Günterberg entwichen, nachdem sie sich eines Diebstahls verdächtig gemacht haben. Sämmt: liehe Civil - und Militair -Bebörden werden ersucht, auf dieselben Acht zu haben, sie im Betretungsfalle zu verhaften und an das

unterzeichnete Gerit abliefern zu lassen. :

Greifenberg i. d. U., den 31. Januar 1831.

Die Gerichte der Heecrshaft Greifenberg.

Signalement:

1) Des Chaussée - Arbeiters Fran; Stiegel : Gebustéort : Spandau, : Religion : evangelisch,

Alter: 27 Jahr,

Größe: 5 Fuß 7 Zoll,

Statur: schlank,

at shwarzbraun und kraus, tirn: mit den Haupthaaren bedeckte,

Augenbraunen : shwarzbraun,

Nase und Mund: gewöhnlich,

Zähne: gesund und" vollstandig,

Bart : schwach,

Kinn: spi6, /

Gestchtöfarbe: gesund, -

Gesichtsbildung : oval.

Bekleidung:

alter grauer tuchener Mantel, sehr geflickt, mit blanken Knöpfen,

E e Kittel mit metallenen Knöpfen und weißem Un- erfutter,

altes rothes kfattunenes Halêtuch,

entweder graue leinene oder gelbe waschlederne Beinkleider,

lange Stiefeln, ,

blautuchene Müte mit rothem Streifen und ledernem Schirm.

i Besondere Kennzeichen: an dér linken Seite des Halses eine Narbe von wenigstens 1 Zoll Länge und F Zoll Breite. a

Der vereheligten Stiegel : Geburtséo:t: Berlin, Religion: fonstirt nicht,

Alter: 37 Jahr,

Größe: 4 Fuß 10 Zoll,

Haare: weiß,

Stirn: gewöhnlich,

Augenbraunen: hellblond,

Nase: spis,

Mund: flein,

Zähne: vollständig,

Kinn: (pi,

Gesichtsfarbe: blaß,

Gesichtébildung : oval,

Statur: schlank. Bekleidung:

roth und weiß gestreifter wollener und garnener Nock,

blau leinenes Kamisol,

roth geblumtes kattunenes Halëêtuch,

braun gestreifte Schürze,

weiße sans paine MÜtße,

welßes fattunes Kopftuch,

blau wollene Strümpfe,

Holzpantofel.

Besondere Kennzeichên: fehlen.

Edictal-Ladung.

__ Jacob Heinriß, von JIörbau, geb. am 30. November 1793, und ein Sohn des verstorbenen Bauersmanns Lorenz Heinriß, hat als Königl. Bayerscher Soldat den Feldzug im Jahre 1813 mitgemacht, le seitdem von seinem Leben und Aufenthalt nichts mehr hören afen.

Auf den Antrag seiner Miterben in der vaterlichen Verlassen- schaftssache, werden daher der gedachte Jacob Heinri, und die von thm zurückgelassenen unbekannten Erben und Erbnehmer andurch ie vorgeladen, fich binnen 9 Monaten und zwar längstens in

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. den 31. März 1831, Vormittags t0 Uhr, dahier anberaumten Termin, persdnlich oder schriftlich zu melden, und daselbs weitere Anweisang zu erwarten.

_Im Nichterscheinungs - oder Nichtmeldungs- Falle, würde Ja- cob Heinrig für todt erklärt, und bei der Vertheilung des Nach- lasses seines Vaters, keine Rücksicht auf ihn genommen werden.

Schwarzenbach an der Saale, am 14 Juli 1830.

Königl. Bayersches Fürstl. Schönburgsches Patri- b : monial-Gericht 1. Classe.

(L. S) v. Paschwist.

Citation der Creditoren. Wann der Domdechant Graf von Schliß auf Burg - Schlis,

Karstorfff, Görßhausen und Hohen-Demzin, Großen-Köthel, Klein- Körhel, Turkow und Hohen-Schliß sich Zwecks Erlangung cines Fuer ioa mit gesammcen seinen Gläubigern auf die ‘andesherrliche Constitution vom 31. März 1812 berufen, zugleich aber auch erklärt hat, für den Fall der Nichtzustandekunft eines solchen Vergleichs, gedachte seine Güter zum sofortigen öffentlichen Verkauf abtreten zu wollen, dicsem gemäß, neben Sistirung der wider ihn anhängigen Prozesse, über sein gecsamnires. in hiesigen Landen belegenes Vermögen, Administration eingeführt, eine Ab- schaßung desselben in Gemaßheit der Landeéherrlichen Verordnung vom 27. Febryar 1813 verfügt, und ihm in Gemäßheit des §. 9 der oberwähnten Constitution vom 31. März 1812, alle Alienationen, Gratificationen , Cessionen, Hypotheken - Bestellungen und Vermö- gens-Verruckungen , inébesondere aller Holzverfauf, untersagt wor- den, so werden nunmehr

1) alle Diejenigen, welche an den Domdechanten Grafen von Schlig auf Burg-Schliz und dessen Vermögen, insbesondere an die vorerwähnten, inden Aemtern Güsirow, Neukalden und Stavenhagen belegenen Lehngüter , aus irgend einem er- denklichen Rechtsgrunde Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, jedoch mit Ausnahme der -in die über diese Güter niedergelegten Hypotheken-Bücher bereits intabulirten Glgu- biger, hinsichtlich ihrer intabulirten Forderungen und An- sprüche an solche Güter, und die daraus zu separirenden Mas- sen nebst den darauf seit Termino Anthony dieses Jahrs lau- fenden Zinsen, peremtorisch hiermit geladen: am 22. Marz des Jahres 1831, Morgens um 10 Uhr, auf hiesiger Großherzogl. Justiz - Canzlei zu erscheinen, und ihre Forderungen und Ansprüche bestimmt und specificiyt an- zumelden, unter dem Ein Mal für alle Mal hiermit ange- droheten Nachtheile, daß sie sonst von der gegenwartigen Ver- mögens - Masse des Domdechanten Grafen von Schliß auf M0 L auf stets werden präcludirt und abgewiesen werden.

Zugleich if aber auch n zum Versuch eines Vergleichs mit gesammten nicht präclu- dirten Gläubigern desselben, ein Termin auf

den 19 April d. J. 1831,

angesezt, und der Domdechant Graf von Schliß auf Burg- chlís sub poeua pro omni citationis realis dazu adcitirt, und

werden daher dessen gesammte ebengedachte Gläubiger, unter

verstatteter Abschrift und Einsicht der annoch zu des Acten

zu bringenden Vergleichungs-Vorschlage , prae sente registra-

tore, hiermit geladen: bemeldeten Tages, Morgens um 10

Uhr, auf hiesiger Großherzogl. Justiz-Canzlei, entweder la

Person oder durch speciell legitimirte Mandatarien, zu obbe-

„regtem Zwecke zu erscheinen, sub poena pro omui, daß, soviel

a) die ausbleibenden nicht intabulirten Gläubiger anlangt, dieselben an die Beschlüsse der Erscheinenden werden gebunden erkannt, schriftliche Erklärungen aber werden unberücksichtigt gelassen werden, soviel aber

b) die in die über die mehrerwähnten Güter niedergelegten Hypotheken-Bücher intabulirten Gläubiger betrifft, sel- bige im Nichterscheinungéfalle für jedén Vergleich, ab- lehnend werden angenommen werden, was denn zur Folge haben wird, daß, nahdem, wie Eingangs erwähnt, der Graf von Schliß für den Fall der Nichtzustande- funfr des beabsichtigten Vergleichs sich bereits erboten, seine Güter Zwecks deren Verkaufs abzutreten con- cursus formalis über dessen Vermögen eröffnet, und N constitutionsmaßig zum Verkauf gestellt werdeu wird. ;

Für den Fall, daß ein Vergleich nicht erreicht werden sollte, haben gesammte nicht präcludirte und in die Hypotheken - Bücher nicht intabulirte Gläubiger im leßtgedachten Termine, die uber ihre Forderungen und Ansprüche redenden Beweismittel sub poena pro omni, daß sie weder ratione liguiditatis, noch ratione prioritatis mit dem Beweise durch Urkunden werden zugelassen werden, zu produciren , auch sub poena pro omni praeclusionis die ihren For- derungen und Ansprüchen zuständigen Erstigkeitsrehte ad protocol- lum auszuführen.

Endlich liegt gesamnten nicht präcludirten Gläubigern des

Grafen von Schlit; ob, für den Fall der Concurs - Eröffnung sub poena pro omi, daß die niht mit Procuratoren versehenen Gläu- biger an die Beschlüsse der damit verschenen gebunden werden angenommen , und nah demjenigen, was vorliegen wird, wird er- fannt werden, Procuratores in loco zu bestellen.

Gegeben Güstrow, den 16. December 1830.

erzogl. Mecklenburgische, zur Justiz-Canzlei allerhöchst verordnete La Direktor , Vice - Direktor und Räthe.

G. Brandt.

(L. S.) _ H. F. C. Burmeister.

Au? ehrerbietigst gehorsamsten Antrag des Majöóré von Flotow auf Wadlotw, werden alle diejenigen, welche an die von ihm unter Vorauéësezung des allerhöchsten lehnéherrlichen Consenses verkauften, im Amte Luebz belegenen Güter Stuer, Neu - Stuer und Stuer- Vorwerk, oder an die Patrimonialgerichte dieser Guter, aus irgend einem Grunde dingliche Ansprüche und Forderungen zu haben ver- meinen, peremtorisch hiermit geladen : |

am 23. Máârz des Jahres 1831, Morgens um 10 Uhr, auf hiesiger Großherzogl. Justiz-Canzlei zu erscheinen, und solche ihre Ansprüche und Forderungen bestimmt und spezifzirk anzugeben, widrigenfalls aber zu gewärtigen, daß fie damit, unter Auflegung eines ewigen Stillschweigens, auf stets werden präcludirt und aÿ- gewiesen werden. V i : E red sind von dieser Meldungs - Pflicht die in das uber die sámnitlichen Güter des Provocanten niedergelegte Hypotheken-Buch intabulirten Gläubiger hinsichtlich ihrer eingetragenen Forderungen und der darauf laufenden Zinsen ausgenommen, wenigstens haben sie für den Fall der Meldung feine Erstattung der Liquidations-

Kosten zu gewärtigen.

Gegeben Güstrow, den 15. December 1830.

Großherzogl: Mecklenburgische, zur Justiz-Canzlei allerhöchst verordnete Direktor, Vice - Direktor und Räthe.

(L.ckS.) G. Brandt. H. F. C. Burmeister.

Auf ehrerbietigf| gehorsamsten Antrag des Majors von Flotow auf Wahlow , werden alle diejenigen, welche an die oon ihm ver- kauften, im Amte Luebz belegenen Suckow cum pertinentiis und Petersdorff, auch. Adamshofnung genannt, cum pexrtinentüs, oder an die Patrimonialgerichte dieser Güter, aus irgend einem Grunde dingliche Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, perem- torisch hiermit geladen : am 23. März des Jahres 1831, Morgens um 10 Uhr, auf- hiesiger Großherzogl Justiz - Canzlei zu erscheinen, und solche ihre Ansprüche bestimmt und spezifizirt anzugeben, unter dem Ein Mal für alle Mal hiermit angedroheten Nachtheile, daß sie damit, unter Auflegung eines ewigen Strillschweigens, auf stets werden präcludirt und abgewiesen werden. ag pn. vis __ Von dieser Meldungs - Verbindlichkeit sind jedoch die in das uber die sämmtlichen Güter des Provocanten niedergeleßte Hypo- thefen-Buch intabulirten Gläubiger, hinsichtlich ihrer eingetragenen Forderungen und der darauf laufenden Zinsen ausgenommen, we- nigstens haben ste, wenn sie sh melden, die Erstattung der Pro- fessions-Kosten nicht zu gewärtigen, gleich wie denn auch allen den- jenigen, welche auf die heutigen wegen Stuer, Neu-Stuer und Stuer- Vorwerk erlassenen Ladungen, Ansprüche anzeigen -werden;,

unverhalten bleibt, - daß in soferne sie gemeint seyn sollten, diese

nämlichen Ansprüche auch auf die gegenwärtigen Proclamata anzu-

melden, sie solche hier nur furz mit Bezug auf jene Profession an-

zugeben, namentlich die sie begründenden Originalieu nicht uno

einmal beizubringen haben, mindestens haden sie im entgegengeseb-

ten Falle die Erstattung der vergrößerten Kosten nichr zu gewärtigen. Gegeben Güstrow, den 15. December 1830.

Großherzogl. Meeklenburgische, zur Justiz-Canzlei allerböcchfi verordnete Direktor, Vice - Direktor und Rathg.

G. Brandt. H. F. C. Burmeister.

(L. S.)

Da ein Lehrer der Mathematik für das Gymnasium in der hiesigen Residenzstadt Oldenburg gesucht wird, welcher zugleich zur Uebernahme des mathematischen Unterrichts bei der zu errichtenden höheren Bürgerschule verpflichtet seyn würde , so fordert das unter- zeichnete Consisiorium diejenigen, welche diese Stelle zu erhalten wünschen möchten, auf, s{ch vor Ende April d. J. in portofreie? Briefen zu melden, Zeugnisse und Probearbeiten einzubringen, und sich demnächst zur Abhaltung einer Probelection, wenn diese nothig erachtet werden sollte, bereit zu halten. :

Der Lehrer i| verpflichtet, höchstens sechs und zwanzig Stun- den wöchentlich zu unterrichten, und befaßt der zu ertheilende Un- terricht außer der Mathematik auch die Physik. Es wäre wünscheuë- werth, wenn der e bereit und geeignet ware, auch in der Geographie zu unterrichten. 2 : :

Die sich Meldenden müssen bereits bei einer vffentlihen Schule unterrichtet haben und wird die Einsendung vou Zeugnissen der vorgeseuten oberen Behörde über die bewiesene Tüchtigkeit und die ganze amtliche Wirksamkeit des Competenten, so wie über stine bisherige Diensteinnahme, erwartet. Diese Zeugnisse find mit bem Amts-Siegel der solche ausftellenden Behörde versiegelt cinzulicfern.

Das Gehalt des Lehrers is vorläufig zu echs Hundert Thaler in Louiéd’or bestimmt, wird aber, wenn man mit den Leistungen desselben zufrieden is, innerhalb drei Jahren nach, seiner Anftel- lung bis auf steben Hundert Thaler gefieigert werden.

Sollte sich unter den auftretenden Competenten einer finden, dessen Gewinnung für das hiesige Gymnasium besonders wunschens- werth erschiene, so würde demselben auch sofort ein Gehalt von sieben Hundert Thaler in Louisd’or zugesichert werden können.

Oldenburg 1831, Januar 19. |

Großherzoglich Oldenburgisches Consistorium des Herzogthums Oldenburg.

Röóômer.

Avertissement:

Nachdem der Zuschlag der, dem insolvent gewordenen August Wilhelm Wittig in Nieder -Lungwiß, zugehörigen Papier - und Mahlmühle, sammt Handguth und Zubehör, für das, in dem am 13: vorigen Monats und Iahres Start gefundenen Subhastations- Termine gethane höchste Gebot, an 8500 Thl , von Seiten des ersten Consens - Gläubigers nicht genehmiget, vielmehr auf anderweite Subhastation dieser Wittigschen Immobilien angetragen, hierzu auch künftiger i :

L bestimmt worden ift : N, i

So twoird solches allen denjenigen, welche die vorgedachten Wirrigschen Immobilien zu erstehen gesonnen seyn sollten, mit dem Beinerfen andurch bekannt gemacht, daß : #8 :

1) diese Immobilien, ohne Rüksicht auf die darauf haftenden Beschwerden, zusammen auf 11600 Th!. gerichtlich taxirt wor= den siud, G : i die umfassenden Papiermühlen und sonstigen Gebäude bei ihrer innern Einrichtung und Größe, auch zu einer Spinnerei oder andern Fabrik sich eignen, : : ; der dazu gehörige Grund und Boden, Gärten, Wiesewachs, Feld und Holz ohngefähr 40 Dresdner Scheffel Land beträgt, die Mühle selb| an der Lungwizbach gelegen ist, umd daher ein Wassermangel nicht leicht zu befürchten stehet, mit keinem Wehrbaue belastet is, und daß endlich ' ¡wei Drittheile der Erstehungs-Summe. zur Abzahlung in 10 jährigen gleichen, jedoch mit 5 pCt. zu verzinsenden Ter- minen darauf siehen bleiben können. z

Gräflich Schönburgsches Justiz - Amt Forder - Glauchau, am 22. Januar 1831. G S di ' |

Bestalte Amtmann daselbsi. F. W. Lehmann.

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Durch die Gräflich Schalt - Niaucourschen Gerichte zu Pußkau, im Meißner Kreise des Königreichs Sachsen, is der abwesende Johann Gottfried Walther aus Oberpugkau, der bei der 3. Compagnie des Königl. Sächsis. Linien-Infanterie-Regiments von Rechten, als Grenadier gestanden , und als solcher dem Feldzuge gegen Rußland im Jahre 1812 beigewohnt hat, jedoch seit den 5. November 1812 ohne alle weitere Nachricht vermißt D nebst Allen, welche an dessen zurückgelassenes Vermögen Ansprüche haben, auf den Vierten Juli 1831 zum Erscheinen an Ge-

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