1831 / 90 p. 28 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

ihr ‘Necht, nachdem es g-hörig anerkannt oder erwiesen wor- ‘dén, éintragen zu lassen. Brendenburg, den 4. Januar 1831. Königl. Preuß. Land- und Stadtgericht. Kuhlmewyer..

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Oeffentliche Bekanntmachutg. Nachbenannte Westpreuß. Pfandbriefe, als: Nr. 10 Borruszyn A. über 25 Thl. Nr. 29 Gorzuchowo 300 - Nr. 82 Sallno 200 Nr. 117 Swaroëszyn 25 Nr. 8 Zakrzewo 1000 Nr. 10 Fallenczyn 500 Nr. 8 desgl. 500 Nr. 46 Summin 100 Nr. 13 Mendrzye - 1000 - sind durch das Erkenntniß des Königl. Ober - Landesgerichts hier- felbst von 14. December 1830 amortisirt worden, welches hierdurch bekannt gemacht wird. Marienwerder, den 12. Februar 1831.

Königl. Westpreuß. General-Landschafts-Direktion.

P ertis\ementk.

Auf den Antrag des Vormundes der 3 Geschwister Bohmham- mel, des Seilermeister Dietrich, werden alle diejenigen, welche als Eigenthümer, Cessionarien, Pfand- oder Brief - Inhaber An- sprüche an folgende Instrumente und den daraus eingetragenen Posten zu haben vermeinen: /

1) den Kauf-Contraft vom 15. Juni 1798 nebs Nezeß vom 13.

April 1802, aus welchem 527 Thl. Kaufgelder,

2) den Erb - Nezeß vom 13. April 1802, aus welhem 73 Thl. ,__ Vatererbe, A as fur den verstorbenen Akerburger Carl Ludwig Bohmhammel nach den Verfügungen vom 15. Juni 1798 und 1. Ocrober 1802, auf des hierselb# sub 92 belegene, Vol. VI. Fo!. 145 verzeichnete Aer- bürgergut der Wittwe Bohmhammel Rubr. 111. Nr. 1 und 2 ein- getragen, hierdurch öffentlich vorgeladen, sich innerhalb 3 Monat und spatestens in dem auf

deu 24. Juni d. I., Morgens 10 Uhr,

auf hiesigem Justiz - Amte angesezten Termine zu melden, und die Ausprüche geltend: zu: machen, widrigenfalls sie mit denselben prä- cludirt, ihnen deéwegen “ein ewiges Stillschweigen auferlegt, und mit der Kreirung neuer Doeumente verfahren werdez wird.

Líiebênwalde, den 10. Februar 1831.

Ko nigl. Preuß. Jufstiz-Amt.

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Nérkauf des Linkeschen Bades bei Dresden.

Von der unterzeichneten Behörde soll auf den Antrag der von Herrn Friedrich Ludwig Linke und Frau Marie Dorotheen Linke geb Werner hinterlassenen Erben Behufs der Erbrheilung das ihnen zugehörige, ohnweit der hiesigen Residenz an der Bauuner EStraße gelegene, im áahre 1828 ohne Berücksichtigung der darauf lastenden Abgaben auf 25,030 Rthlr. 16 sgr. gewürderte j Badegrundsiüudck unter den nachstehenden Bedingungen jedoch ohne Inventar

R den 30 März 1831 öffentlichen an den Meistbietenden versteigert werden.

Mit Bezugnahme auf die deéhalb erlassenen und sowohl bei bei dem unterzeichneten Justiz-Amte, alê auch bei den Stadträthen zu Leipzig, Bauten und Chemniß aushängenden Subhastationë- Patente denen eine nähere Beschreibung jenes Grundstücks nebst der Taxe und ein Verzeichniß der darauf haftenden Oblasten bei- gefügt ist wird solche, h

U ingleichen ; daß die sich meldenden Licitanten ihre Zahlungsfs- higkeit längstens den Tag vor dem Subhastationster- mine bei der Vormundschafts- und Erbtheilungs - Expedition des unterzeichneten Justiz-Amtes genügend nachzuweisen haben

und daß die Ausübung der seit langen Zeiten hon auf dem’ zu verstei- getnden Grundstucke mit Höchster Genehmigung exercirten Gerech- tigkeiten des Einlegens, Vérzápféns und Auzschenkens fremder Weine und Biere, des s{warzen und weißen Brodbackens, auch des Schlach- tens, den Linkefchen Erben und ihrem Besiznachfo!ger unter ge- ‘wisse Bedítgungen hochsten Orts anderweit und ¿war bis zum 19. Oktober 1838 bewilligt worden ist,

E sowie e G däß Abschriften von der Beschreibung und Würderung des fragli- chen Grundstucks gegen die diesfallsigen Gebühren bei der unter- zeichneten Behörde zu erlanzen sind, ; hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, dabei auch zugleich be- kannt gemacht, daß diejenigen , welche das bezeichnete Badegrund- Mud zu erstehen gemeinet sind, ihre Gebote mündlich oder schrift- Ie aesené am Termins-Tage Vormittags 12 Uhr allhier zu er-

nen n. Justiz-Amt Dresden, 1se Abtheil., den 12. Febr. 1831: Königl. Sächsischer Hofrath und Justiz-Amtmaun.

Pechmann.

i Bedingungen, unter welhen die Verfteigerung des Linfeschen Bade-

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grundfstücks Lrroigen soll.

__ Das Badegrundstück soll in seinem ganzen Umfange, ‘wie es zeither besessen und benußt worden, zur Versteigerung gebracht wer- den, jedoch haben sich die Linkeschen Erben vorbehalten, einzelne Grundstücke davon dafern es zu ihrem Vortheil gereiche oder die Licitanten selbs wünschten zu trennen und separat zu veräußern, “abs im Subhastationë-Termine bestimmte Eröffnung geschehen oil.

2. Unter den Licitanten haben sich die Linkeschen Erben die Aus- wahl ausdrücklich vorbehalten, { u

3.

Der Ersteher soll verbunden seyn, die Hälfte der Licitations- Gelder anzuzahlen und zwar mit einem Zehntheil der ganzen Sunime sofort im Versteigerungs-Termine, mit den übrigen Vier Zehntheilen innerhalb drei Wochen von der Subhastation an ge- rehnet,- und längstens in dem nah dieser Frist anzuberaumenden Adjudications-Dermine zu erlegen, die andere Hälfte aber binnen den nächstfolgenden drei Jahren in gleichmäßigen Terminen so daß der erste Termin nach Ablauf eines Jahres vom Subhastations- Termine an gefällig wird abzuführen.

__ Kann der Ersteher die innerhalb drei Wochen zu erlegenden Vierzehntheile der ganzen Erstehungs - Summe nah Ablauf dieser Frist oder in dem dazu bestimmten Adjudications - Termine nicht abfuhren, so soll er das bereits im Subhastations - Termine anzu- zahlenden Zehntheils und seines F DROAN Nes verlustig seyn. --

__Da die meisten Quartiere bereits zu Ostern, oder, wenn die Witterung gunstig iff, auch noch fruher bezogen zu werden pflegen, mehrere auch nicht blos fur den Sommer, sondern aufs ganze Jahr gemiethet werden, so soll der künftige Ersteher vêrbunden sevn, die von den Linkeschen Erben oder ihren Erblassern bereits abge- schlossenen Kontracte, mit Einschluß des über das Badehaus einge- gangenen Pachtes in ihrem ganzen Umfange zu halten, wobei es sich jedoch die jegigen Befiger zur Pflicht machen wollen, den mög- lichst hohen Miethzins zu erlangen, und mit zuverläßigen Personen zu fontrahiren.

5.

Der Ersteher sell sernér gehalten seyn, den jezigen Besizern den Aufenthaït in dem zu versteigernden GrundFuck bis Johannis laufender Jahres annoch zu gestatten, jedoch werden sich die leßtern da fich jezt noch nicht bestimmen laßt, welches Quartier zu

‘diésem Behuf passend seyn möchte auf dasjenige beschränken, “welches den Miethbewohñüern weniger convenirt und sih daruber

mit dem künftigen Besißer zu V EMGeN suchen.

Das Grundstück soll ohne Inventar verkauft werden, doch sind die Linkeshen Erben erbötig, dasselbe ganz oder zum Theil, je nachdem es den Wunschen des Erstehers entspricht, kaufsweise zu uberiafsen, und es hat sich daher der leßtere mir jenen deéhalb zu verständigen. :

Fustiz-Amt Dresden, 1se Abtheil , am 12. Febr. 1831.

Pupillen-Collegium der Königl. Justiz- Kanzlei

zu Hannover.

_ Auf den Antrag der zeicigen Administratoren der von Wind- heimschen Familien-Stiftuna, Hauptmanns Denicke zu Evensen und Pastors Sauerwein hierselbst, werden alle und jede Interessen- ten der von dem weiland Ober-Amtmann Johann Christoph von Windheim in deni Codicille seines Destaments vom 23. Junius 1718 ‘errichteten Familien- Stiftung, und zwar namentlich diejenigen, welche seit der Zeit der unterm 25. Mai 1809 erlassenen Edictal- Ladung studirt haben, oder noch gegenwartig sich Studirens halber auf Universitäten befinden, ferner auch. diejenigen, welche sich seit dem 25 Mai 1809. bisjeßt verheirathet haben, in dem auf den 27. Mai jest laufenden Jahres angeseßten Termine zu erscheinen, um ihre Ansprüche an das Studien-Stipendium, oder an das Aus- steuer - Stipendium anzumelden, und durch Vorlegung der dazu dienenden Original - Documente, namentlich über die Zeit, wann sie auf Universitäten studirt haben, sofern sie aber das Aussteuer- Stipendium in Anspruch nehmen, über den Zeitpunkt ihrer Ver- heirathung, nachzuweisen, unter der auëdrülichen Verwarnung vor- geladen, daß die alödann nicht erscheinenden mit ihren Ansprüchen auégeschlossen und: zum Stillschweigen verwiesen werden sollen.

Auch haben die Eingangs -Benannten Administratoren sich irt demn angeseßten Termine einzufinden, um über die angemeldet wer- denden Ansprüche sih vernehmen zu lassen, und soll demnächs| die Priorität, nach welcher die- Interessenten zum Genusse-der Stipen- dien-Gelder gelangen konnen, bestimmt werden.

- Citation der Creditoren. i Wanu der Domdechant Graf von Schliß auf Burg- Schliß, Karstorff, Görßhausen und Hohen-Demzin, Großen-Köthel, Klein- Köthel, Türckow und Hohen-Schliß sich Zwecks Erlangung eines ZinsremissionsVergleichs mit gesammten seinen Gläubigern auf die Landesherrliche Constitution ‘vom 31. März 1812 berufen ,. zugleich aber auch erflârt hat, für den Fall der Nichtzußandekunft eines solchen Vergleichs, gedachte seine Güter zum sofortigen öffentlichen Verkauf abtreten zu wollen, diesem gemäß, neben Sistérung der wider ihn anhängigen Prozesse, über sein gesammtes inhiesigen Landen belegenes Vermögen, Administration eingeführt , ‘eine Ab-

hâägung' desselben in Gemäßheit der Landesherrlichen Verordnung vom 27. Februar 1813 verfügt, und ihm in Gemäßheit des §. 9 der oberwähnten Eonstitution vom 31. März 1812, alle Alienationen, Gratificationen, Cessionen , Hypotheken - Bestellungen und Vermö- gens-Verrückungen, insbesondere aller Holzverkauf, untersagt wor- den, so werden nunmehr

1) alle Diejenigen, welche an den Domdechanten Grafen von

Schliz auf Burg-Schliß und dessen Vermögen, inébesondere an die vorerwähnten, in den Aemtern Güstrow, Neukalden und Stavenhagen belegenen Lehngüter, aus irgend einem er- denflichen Rechtsgrunde Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, jedoch mit Ausnahme der in die über diese Guter niedergelegten Hypotheken-Bücher- bereits intabulirten Gläu- biger, hinsihtlih ihrer intabulirten Forderungen und An- sprüche an solche Güter, und die daraus zu separirenden Mas- sen nebs den darauf sett Termino Aathony dieses Jahrs lau- fenden Zinsen, peremtorisch hiermit geladen : |

am 22. März des Jahres 1831, Morgens um 10 Uhr,

auf hiesiger Großherzogl. Justiz - Canzlei zu erscheinen, und

ihre Forderungen“ und Ansprüche bestimmt uud specificirt an- zumelden, unter dem Ein Mal für alle Mal hiermit ange- droheten Nachtheile, daß ste son| von der gegenwärtigen Ver- mögens - Masse des Domdechanten Grafen von Schliß auf

Burg - Schliß auf sets werden präcludirt und abgewiesen

werden.

ZBugleich ist aber auch_ j ; i zum Versuch eines Vergleichs mit gesammten nicht prâclu- dirten Gläubigern desselben, ein Termin auf

ven 13 1 d L 1831, angesezt, und der Domdechant Graf von Schliß auf Burg- Schliß sub poena pro omni citationis realis dazu adcitirt, und werden daher dessen gesammte ebengedachte Gläubiger, unter verstatteter Abschrife und Einsicht der annoch zu den Acten zu bringenden Vergleichungs-Vorschläge, prae seute registra= tore, hiermit geladen: bemeldeten Tages, Morgens um 10 Uhr, auf hiesiger Großherzogl. -Justiz-Canzlei, entweder in Person oder durch speciell legitimirte Mandatarien, zu obbe- regtem Zwecke zu erscheinen, sub poena pro omani, daß, soviel a) die ausbleibenden nicht intabulirten Glaubiger anlangt, dieselben an die Beschlüsse der Erscheinenden werden gebunden erkannt, schriftlihe Erklärungen aber werden unberücksichtigt gelassen werden,“ soviel aber b) die in die über die mehrerwähnten Güter niedergelegten : Hypothéèken-Bücher intabulirten Glaubiger betrifft, sel- bige im Nichterscheinungeéfalle für jeden Vergleich, ab- lehnend- werden angenommen werden, was denn zur Folge haben wird, daß, nachdem,- wie Eingangs erwahnt, der Graf von Schliß für den Fall der Nichtzustande- kunft des beabsichtigren Vergleichs sich bereits erboten, seine Güter Zwecks , deren Verkaufs abzutreten cou- cursus formalis Úber dessen Vermögen eröffnet, und CiNe constitutionsmaßig zum Verkauf geîellt werdeu wird.

Für den Fall, daß ein Vergleich nicht erreicht werden sollte, haben gesammte nicht präcludirte und in die Hypotheken - Bücher nicht inrabulirte Gläubiger im leßtgedachten Termine, die uber ihre Forderungen und Ansprüche redenden Beweismittel sud poena pro omuiì, daß sie weder ratione liquiditatis, noch ratioue prioritatis mit dem Beweise durch Urkunden werden zugelassen werden, zu Pproduciren, auch sub poena pro omni praeclusionis die ihren For- derungen und Ansprüchen zuständigen Erstigkeitörechte ad protiocol- lum auszuführen. i Ls T

Endlich liegt ‘gesammten nicht präcludirten Gläubigern des Grafen von Schliß ob, für den Fall der Coneurs - Eröffnung sub poena pro omvi, daß die nicht mit Procuratoren versehenen Gläu- biger an die Beschlässe der damit versehenen gebunden werden angenommen , und nach demjenigen, was vorliegen wird, wird er- fannt werden, Procuratores in loco zu bestellen.

- Gegeben Güstrow, den 16. December 1830. Großherzogl. Meelenburgische, zur Justiz-Canzlei allerhöchs verordnete Direktor, Vice - Direktor und Rathe. (L 8). i G. Brandt. j H. F. C. Burmeister

Auf ehrerbietigst gehorsamsten Antrag des Majors von Flototo auf Wahlow, werden alle diejenigen, welche an die von- ihm unter Vorauésezung des allerhöchsten lehnsherrlichen Consenses verfauften, im Amte Luebz belegenen Güter Stuer, Neu -Stuer und Stuer- Vorróerk, oder an die. Patrimonialgerichte dieser'Güter, aus irgend

einen Grunde dingliche Ansprüche ‘und Forderungen zu habon rer- meinen, pcremtorisch biermit geladen : am 23. März des Jahres 1831, Morgens um 109 Uhr, auf hiesiger Großherzogl. Justiz-Canzlei zu erscheinen, und solche ihre Ansprüche und Forderungen bestimmt und spezifizirt anzugeben, widrigenfalls aber zu gewärtigen , daß ste damit, unter Auflegung eines ewigen Stillshweigens, auf stets werden präcludirt und ab- gewiesen werden. i / N : Jedoch sind von dieser Meldungs - Pflicht die in das über die sämmtlichen Güter des Provocanten niedergelegte Hypotheken-Buch intabulirten Gläubiger hinsichtlich ihrer einaetragenen Forderungen und der darauf laufenden Zinsen auégenommen, wenigstens haben sie für den Fall der Meldung keine Erstattung der Liquidations- Kosten zu gewärtigen. Gegeben Güstrow, den 15. December 1830. Großherzogl. Mecklenburgische, zur Justiz-Canzlei allerhöch| verordnete Direktor, Vice- Direfror und Räthe. : (L S) «D V6 07; i H. F, C. B urm 6 is x:

Auf ehrerbietigst gehorsamsten Antrag des Majors von Flotow auf Wahlow, werden alle diejenigen, welche an die von ihm ver- fauften, im Amte Luebz belegenen Guter Suckow cum pertinentüs und Pereródorff, auch Adamshofnung genannt, cum perüneutüs, over an die Patrimonialgerichte dieser Güter, aus irgend einem Grunde dingliche Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, perem- torisch hiermit geladen :

am 23. März des Jahres 1831, Morgens um 10 Uhr, auf hiesiger Großherzoal Justiz - Canzlei zu erscheinen, und solche ihre Ansprüche bestimmt und spezifizirt anzugeben, unter dem Ein Mal für alle Mal hiermit angedroheten Nachtheile, -daß sie damit, unter Auflegung eines ewigen Stillschweigens, auf stets werden präcludirt nnd abgewiesen werden.

Von dieser Meldungs - Verbindlichkeit sind jedoch die in das über die sämmtlichen Güter des Provocanten niedergelezte Hypo- thefen-Buch intabulirten Glaubiger, hinsichtlich ihrer eingetragenen Forderungen und der darauf laufenden Zinsen auëgenommen, we- nigstens haben sie, wenn sie sich melden, die Erstattung der Pro- fessions-Kosten nicht zu gewärtigen, gleich wie denn auch allen den- jenigen, weiche auf die heutigen wegen Stuer, Neu-Stuer und Stuer - Vorwerk erlassenen Ladungen, Ansprüche anzeigen werden, unverhalren bleibt, daß in soferne sie gemeine seyn (olitAy,_ diese nämlichen Anspräche auch auf die gegenwärtigen Preclamata anzu- melden, sie solche hier nur furz_mit Bezug auf jene Profefsion- an- zugeben, namentlich die fie begründende Originalien nicht noch einmal beizubringen haben, mindestens haben sie im entgegengeseßz- ten Falle die Erstattung der vergroößerten Kosten nicht zu gewärtigen.

Gegeben Gustrow, den 15. December 1830.

Großherzogl. Mecklenburgische, zur Justiz-Canzlei allerhöchsi verordnete Direktor, Vice- Direktor und Râthe. (L. S.) L V. V randt. j H. F. C. Burmeister.

Diejenigen Herrn Gutsbesißer, so wie auch die resp. Besizer sonstiger Grunde, z. B. Mühlen, Fabriken, Etablissements u. \. w., die den Verkauf oder die Verpachtung ihrer Possessionate beabsichtigen möchten, fönnen gegen mäßige Gebühren und Honorar die Ertrags-Auschläge und hierauf bezügliche Nachrichten in dem Oeconomie- Bureau, atte Jacobs Straße Nr. 76 nie- derlegen.

Bei der starken Confkurenz von Kauf- und Pachtsuchendem, deren sich ‘das gedahte Bureau seit zehn Jahren eccfreut, würde auf diese Art ein bequemer Weg sich darbieten, wodur eine allge- meinere und ausgebreitetere Kenntniß von den zu veräußernden oder zu verpachtenden Grundstücken auëginge, und einwirkend sein, daß cin Verkauf oder eine Verpachtung stattfinde.

Da wir nun Besißer der besten und schönsten lithographischen Steinbrüche dahier sind, so sind wir dadurch im Stande gesezt unsre geehrten Abnehmer jeder Zeit gut , schnell und billig zu be- dienen. Wir bitten nun hiermit alle Herren Lithographen und Kunstfreunde, welche lithographische Steinè gebrauchen, s{ch nur direkte mit Ihren werthen Bestellungen an uns zu wenden, die wir mit Vergnügen recht bald und oft entgegen sehen:

Solenhsofen bei Pappenheim, im Königreich Baiern im Fe-

bruar 1831. G i Iohann Friedrih & Wilhelm Arauner.

Literarische Anzeigen.

Bei G. Reimer, Wilhelms Straße 73 sind erschienen: Kugler, Franz, Skizzenbuch, mit Kupfern und Noten, Ve-

__linpapier. Geb. 2 Thl.

Kugler, Franz, Denkmäler der bildenden Kunst des Mittelalters in den Preuss, Staaten. gr. Fol. 8 Blätter. 2 Th], 20 sgr. Abbildungen der Wappen sämmtlicher Europäischen Souveraine,

der Republikeu und freien Städte, nebst Erklärung der ein-

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zelnen Wappenfelder und Titel der Regenten. Heransgegeben von C. H. v. Gelbke, Königl, Prenss, Major der Artillerie, Kitter der Königl, Französis. Ehren-Legion, des Königl. Däni- schcn Danchbrog- und Königl. Würtemberg. Militair-Verdienst- Ordens etc, 1s Heft, 8 Thl,

Betrachtungen und Erfahrungen über den Krieg und dessen Führung. Von August Waguer, Major im Königl, Preuss,