1896 / 299 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 16 Dec 1896 18:00:01 GMT) scan diff

Deuts : er Rei (U s-Nuzeiger

M 299.

Königreich Preußen.

Geses, j betreffend den Erwerb des Hessischen Ludwigs- Eisenbahnunternchmens für den Preußischen und Heller Staat sowie Bildung einer Eisenbahn-

etriebs- und -Finanzgemeinschaft zwischen Preußen und Hessen.

Vom 16. Dezember 1896.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:

Die Staatsregierung wird unter Genehmigung der bei-

gedruckten Verträge, nämlich:

1) des Vertrages vom 8./9. Juli 1896, betreffend den Ueber- gang des Hessischen Ludwigs-Eisenbahnunternehmens auf den Preußischen und Hessen Staat (Anlage 1),

2) des Staatsvertrages zwischen Preußen und Hessen über die gemeinschaftliche Verwaltung des beiderseitigen Eisen- bahnbesizes vom 23. Juni 1896 (Anlage 2

ermächtigt, nah Maßgabe der bezüglichen Vertragsbestimmungen in Gemeinschaft mit der Hessischen Staatsregierung das Unter- nehmen der Hessishen Ludwigs-Eisenbahngesellshaft käuflih zu erwerben und zunächst für gemeinsame Rechnung zu verwalten, sodann aber den gesammten Preußischen un Heffikchen Staats- eisenbahnbesiß zu einer -Betriebs- und Finanzgemeinschaft zu vereinigen.

I

S2.

Die Staatsregierung wird ermächtigt, nah Maßgabe der im § 1 gedachten Verträge in Gemeinschaft mit der Groß- herzoglich Hel Regierung den Umtausch von

111 500 000 Mark Stammaktien dex Hessischen Ludwigs: Eisenbahngesellschaft in Rie Slaatta der drei- prozentigen Preußischen konjolidierten Staatsanleihe und in Schuldverschreibungen -der dreiprozentigen Hessischen Staatsanleihe herbeizuführen und zu diesem B Schuldverschreibungen der dreiprozentigen Preußischen konsolidierten Staatsanleihe in dem zur Ausführung der gedachten Verträge erforderlichen Betrage auszugeben. 83 Die Staatsregierung wird ermächtigt, in Gemäßheit der im §1 gedachten Verträge / i

2. von. dem Baarbetrage von 41 Mark auf jede Aktie = 7 646 500 Mark den auf Preußen entfallenden Antheil,

b. zu den vertragsmäßigen Abfindungen: \

1) an den Vorsißenden und die Mitglieder der Spezial- direktion der Hessischen Lo ag S im Betrage von insgesammt 810 ark den auf Preußen entfallenden Antheil,

9) an die gegenwärtigen Mitglieder des Verwaltungsraths der Hessischen Ludwigs-Eisenbahngesellschaft im Betrage von 220 000 Mark den auf Preußen entfallenden Antheil,

c. zur erstmaligen baulichen Jnstandsezung der Hessischen N und due Ergänzung der Betriebsmittel die Summe von 1/000 000 Mark,

d. zur Deckung ihwebender Schulden der Hessischen Ludwigs:Cisenbahngesellschaft bis zur Höhe von 2253 000 art Mie auf Ren vertragsmäßig entfallenden Antheil zu zahlen un

: T. zur Deckung der im § 3 unter a bis d vorgeschenen

ittel die Bestände der Reserve-Erneuerungs- 2c. Fonds, welche für die auf Preußischem Gebiet belegenen Strecken gebildet sind, sowie die Preußen gemäß Artikel 2 Absaß 3 und 4 des Staatsvertrages vom 23. Juni 1896 etwa sonst zustehenden Baarbestände, sobald solche dem Preußischen Staate zugefallen sein werden, zu ver- wenden;

I]. zur Deckung der alsdann etwa noch verbleibenden Be- träge Staatsschuldverschreibungen in entsprehender Höhe auszugeben; eiwa verbleibende Nestbestände der genannten Fonds in Anrehnung auf die der Staatsregierung bewilligten noch offenstehenden Ci zu verwenden.

Der Finanz-Minister und der Minister der öffentlichen Arbeiten werden èrmächtigt, bei der Auflösung der Hessishen Ludwigs-Eisenbahngesellshaft in Gemeinschaft mit der Groß- erzoglih Hessishen Regierung nah Maßgabe des S2 ay 1 des Vertrages vom 8./9. Juli 1896 den Kaufpreis für den Erwerb der Bahn unter Verwendung der in den 88S 2 und 3 dieses Gn bewilligten Mittel, soweit jener auf Preußea antheilig entfällt, zu zahlen, beziehungsweise auf die taatskasse zu übernehmen.

Der Finanz-Minister wird ferner ermächtigt, nah Maß- gabe des Siaatsvertrages vom 23. Juni 1896 in Gemeinschaft mit der Hessischen Regierung die bisher begebenen Anleihen des bezeichneten A aebi soweit dieselben nicht inzwischen getilgt sind, zur Rückzahlung zu kündigen, sowie auch den Jnhabern der Schuldverschreibungen dieser Anleihen

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4 die Nückzahlun t Preußische beziehungsweise Hessische Staatsschuldverschreibungen

und

der Schuldbeträge oder den Umtausch gegen

anzubieten und die Bedingungen des Angebots festzuseßen. Insoweit von dieser Ermächtigung in der Weise Gebrau gemacht werden sollte, daß den " Jnhabern zum Umtaus ihrer Schuldverschreibungen nur Hessische Staatsschuld- verschreibungen angeboten werden, ist der Finanz-Minister er- mächtigt, die zur Durchführung des Umtausches erforderlichen Mittel bis gur ‘Höhe des Betrages, welcher bei baarer Nü: ahlung der Anleihen auf Preußen entfallen würde, baar zur Verfügun d stellen. Die von T e aufzuwendenden Mittel sind durch Verausgabung cines entsprechenden Betrages von Staatsshuldvershreibungen aufzubringen. 8 D.

Ueber die E der im § 4 getroffenen Be- stimmungen, soweit sie sich auf Preußen bezichen, hat die Staatsregierung dem Landtage bei jedesmaliger Vorlage des Etats der Eisenbahnverwaltung Rechenschaft zu geben.

8 6.

Wann, dur welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zinsfuß, Wu welchen Bedingungen der Kündigung und u welchen Kursen die Schuldverschreibungen verausgabt werden Cllen (88 2, 3 und 4), bestimmt, soweit nicht durh die im S1 O Verträge Bestimmung getroffen ist, der

inanz-Minister. i

Im übrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihen und wegen Verjährung der He die Vorschriften des Geseßes vom 19. Dezember 1869 (Ge eh-Samml. S. 1197)

zur Anwendung.

S

Jede Verfügung der Staatsregierung über die nah dem 1 În das Preußische Eigenthum übergehenden Eisenbahn- irecken dur Veräußerung bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung beider Häuser des Landtages. j

Diese N bezieht YO nicht auf die beweglichen Bestandtheile und Zubehörungen dieser Eisenbahnstrecken und en die unbeweglichen insoweit nicht, als dieselben nach der Erklärung des Ministers der öffentlichen Arbeiten für den Betrieb der betreffenden e Ae entbehrlich sind.

Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündigung in Krast.

Urkundlich unter Unserer A Unterschrift und beigedrucktem Königlichen S

Gegeben Neues Palais, den 16. Dezember 1896.

(L. S.) Wilhelm,

Fürst zu Hohenlohe. von Boetticher. Miquel. j Thielen. Bosse. Freiherr von Mar all

Freiherr von Hammerstein. Schönstedt. Freiherr von der Recke. Brefeld. von Goßler.

Anlage L Vertrag, betreffend den Uebergang des Hessischen Ludwigs- Eisenbahnunternehmens auf den Preußischen und Hessischen Staat.

Vom 8./9. Juli 1896.

Zwischen der Königlich Preußischen Staatsregierung, ver- treten durch den Wirklichen Geheimen Ober-Regierungs-Rath Kirch:

hoff,

den Geheimen Ober-Finanz-Rath Lehnert und

den Regierungs-Nath Teßmar 8 der Großherzoglich Hessichen Staatsregierung, vertreten urch

den Ministerial-NRath Michell und

den Geheimen Ober-Baurath Weß, einerseits und dem Verwaltungsrath der Hessishen Ludwigs- Eisenbahngesellschaft andererseits ist unter dem Vorbehalte der landesherrlihen Genehmigung beider Staaten, sowie nach er- [E Mng der Generalversammlung der Aktionäre

er vorgenannten Eisenbahngesellschaft folgender Vertrag ab-

geschlossen worden:

; Ti

Die Hessische Ludwigs-Éisenbahngesellschaft triti an den Preußischen und Hessishen Staat ihr gesammtes bewegliches und unbewegliches Vermögen mit allen- thr zustehenden Rechten und obliegenden Verpflichtungen zu vollem Eigenthum ab. Es gehen daher außer den Bahnanlagen nebst Zubehör, den Dienst- wohngebäuden und Dispositionsgrundstücken sämmiliche Fonds der Gesellschaft, die Materialienbestände, die Betriebsmittel, sowie alle dem Hessischen Ludwigs-Eisenbahnunternehmen zu- stehenden Rechte und Gerechtigkeiten ohne irgend welhe Aus- nahme auf die beiden Staaten über. :

2. Der für die Abtretung dieser Rechte (8 1) von den beiden Staaten zu zahlende Kaufpreis beträgt 89 520 000 Mark. Außerdem übernehmen die beiden Staaten dic Prioritäts- a sowie alle sonstigen Schulden der Hessishen Ludwigs- Eisenbahngesellschaft als Selbstschuldner. :

_ Königlich Preußischer Staats-Anzeiger.

1896.

Das rbabnu der einzelnen Theile des Hessischen Ludwigs - Eisenbahnunternehmens geht auf jeden der beiden Käufer nah Maßgabe der zwischen diesen heneteas Ab- machungen unmittelbar über. Für die sämmtlichen Schulden und Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften beide Käufer als Gesammtschuldner. Die Käufer verpflichten sih, die Gesell- schaft für alle Ansprüche, welche etwa gegen dieselbe für die Zukunft von dritten Personen erhoben werden könnten, \chadlos zu halten. Die Forderungen der Gesellschaft werden von beiden Käufern gemeinsam erworben. Jn das Pachtverhältniß der angepachteien Strecken tritt diejenige der beiden Regierungen, auf deren Gebiet dieselben liegen oder an deren zukünftige E dieselben anshließen, an Stelle der Hessischen Ludwigs-Eisenbahngesellshaft ein.

4.

Mit dem 1. des iet auf die Tofng d dieses Ver- trages folgenden Monats erfolgt die Auflösung der Hefsischen Ludwigs-Eisenbahngesellshaft.

Die Liquidation wird für Rechnung der beiden Staaten von der seitens des Königlich Preußischen Ministers der öffent- lichen Arbeiten zu bezeichnenden Behörde bewirkt.

85.

Die beiden Staaten sind verpflichtet, vom Tage der Auf- lösung der Gesellschaft an, den Jnhabern von Aktien der Hessischen Ludwigs-Éisenbahngesellshaft gegen Abtretun ihrer Rechte, d. h. gegen Einlieferung fe Aktien nebst ugchörigen Talons und Dividendenscheinen für 1896 und folgende eine Abfindung anzubieten und zwar:

für je eine Aktie à 690 Mark Schuldverschreibungen im Gesammtwerthe von 700 Mark und zwar der dreiprozen- tigen konsolidierten Preußischen Staatsanleihe zum Nenn- werthe von zweihundert Mark sowie Schuldverschreibungen der dreiprozentigen Hessischen Staatsanleihe zum Nenn- werthe von fünshundert Mark mit Zinsscheinen für die Zeit vom 1. Januar 1896 und außerdem eine baare Zu- zahlung von 41 Mark für jede Aktie. Die beiden Staaten werden in Höhe der umgetauschten Áftien Aktionäre der Gesellschaft und üben als jolhe nah Maßgabe ihres Besißes an Aktien das statutarische Stimmrecht emeinsam aus. Die Stimmberechtigung der Aktionäre Es fich von der Perfektion dieses Vertrages ab in der Weise, daß jede Aktie Eine Stimme gewährt, wogegen die Vorschristen im 8 11 des Gesellschaftsstatuts außer Kraft treten. |

Dic Bekanntmachung des Angebots erfolgt spätestens 14 Tage vor den Beginn des Umtausches in den Gesellschafts: blättern. Dieselbe ist sechsmal in Bes enräumen von wenigstens einem Monat zu wiederholen. Zu dem Umtausche werden die beiden Staaten eine Frist von einem Jahre bewilligen.

; 86.

Die beiden Staaten sind verpflichtet, ein Jahr nach er: folgter Auflösung der Gesellschaft der mit der Liquidation be- auftragten Behörde den Kaufpreis für die Abtretung des Unternehmens (Z 2) unter Anrechnung des auf die umge- tauschten Aktien 5) entfallenden Liquidationsbetrages behufs statutmäßiger Vertheilung an die Fnhaber der Aktien zur Verfügung zu stellen.

Gleichzeitig. sind die Jnhaber der Aktien dur die Gesell: schafstsblätter aufzufordern, binnen einer Frist von drei Monaten ihre Aktien an die Gesellschaftskasse gegen Empfangnahme ihres Antheils an dem Kausfpreise abzuliefern.

Die nah Ablauf der angegebenen dreimonatlichen Frist niht abgehobenen Beträge werden mit der Maßgabe bei der geseßlichen Bin een sftelle eingezahlt, daß die Auszahlung nur gegen Nückgabe der Aktien oder auf Grund eines die

} Aktien für kraftlos erklärenden rehtskräftigen Ausshlußurtheils

erfolgen darf. s 7 S 7.

Die Uebergabe des Kaufobjektes wird am 1. des zweiten auf die Perfektion dieses Vertrages folgenden Monats bewirkt. Es joll jedo bereits vom 1. Januar 1896 ab die Verwaltung und der Betrieb des Hessischen Ludwigs-Eisenbahnunternehmens für Rechnung der beiden Staaten erfolgen, sodaß also die D der Bahn {hon von diesem Tage ab den Staaten zufallen. N Die Hessische Ludwigs-Eisenbahngesellshaft, welche in der Zwischenzeit die Verwaltung im JFnteresse der beiden Staaten in bisheriger Weise durch ihre Verwaltungsorgane führen läßt, wird fih“ in allen wichtigen Angelegenheiten der vorgän igen Zustimmung des Königlich Preußis en Ministers der öffent- lichen Arbeiten versichern.

Die Gesellschaft A sich, alsbald nach der Perfektion dieses Vertrages das noch Erforderliche zur Uebertragung des Gesellschaftseigenthums an die beiden Staaten zu veranlassen. Behufs der erforderlihen Uebertragung des Grundeigenthums auf hae soll derjenige Beamte der Hessischen Ludwigs- Eisenbahngesellschaft zur Abgabe der Auflassungserklärung bezw. zur Eigenthumsübertragung ermächtigt sein, welchen in jedem

einzelnen Falle die Königlich Preußische bezw. die Großherzogli Hesfishe Staatsregierung benennen wird.