1896 / 299 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 16 Dec 1896 18:00:01 GMT) scan diff

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Main—Neckarbahn.

(2) Die dem Preußischen bezw. dem essischen Staate zu- stehenden Antheile an der Main—Neckar ahn werden gleich- falls in diese Gemeinschaft einbezogen werden, jOaO die bestehende Main— Neckarbahn-Gemeinschast durch Abmachung mit der betheiligten Großherzoglich Badischen Regierung aufgelöst sein wird. Jn diesem Falle treten die drei oben genannten Neben - bahnen ebenfalls in die Gemeinschaft ein.

Künftige Erweiterung.

(9) Künftig dem Eisenbahnbesiß beider Staaten hinzu- tretende Bahnen sollen gleichfalls von der S e- trieben werden, sofern niht auf den Wunsch der Hes)ischen Regierung im einzelnen Falle eine Ausnahme hiervon ver- einbart wird.

Artikel 7. Bs Gemeinschaft. Grundsaß.

(1) Der Betrieb der vereinigten Bahnen soll für Rehnung beider Staaten in der Weise erfolgen, daß sämmiliche Betriebs: einnahmen und -Ausgaben (wegen der Steuern As Artikel 10 Absaß 4) als gemeinsame anzusehen sind und. der Uebershuß der Einnahmen über die Ausgaben unter beide Staaten nach dem in den Artikeln 8 ff. vereinbarten Theilungs- maßstabe vertheilt wird. Die im Betriebe, im Mitbetriebe oder im Pachtbesiß eines der beiden kontrahierenden Staaten befindlichen fremden Bahnlinien sowie die im Betriebe, im Mitbetricbe oder im Pachtbesiß Dritter befindlichen, im N thum der beiden fontrahierenden Staaten stehenden Bahnen

oder Bahnstreckten sollen ebenfalls als zu dieser Gemeinschaft gehörig angesehen werden. Main—Neckarbahn. :

(2) Die Antheile beider Staaten an den _Betriebsüber- shüfsen der Main—Neckarbahn sowie die Betriebsüberschüsse der an die E Gauna anschließenden Nebenbahnen Eberstadt— Pfungstadt, Weinheim—Fürth und Bickenbah— Secheim sollen bis zu der O Einbeziehung dieser Bahnen in die Betriebsgemeinschaft dem Uebershusse der Ge- meinschaft zugerehnet werden und mit demselben zur Ver- theilung kommen.

Nicht in die Ie fallende Nechte an Eisen- ahnen.

(9) Jm übrigen sollen die Einkünfte beider Staaten aus ihrer Betheiligung an anderen nicht in die Betriebsgemein- saft fallenden Bahnen von der finanziellen Gemeinschaft aus- geschlossen bleiben.

Artikel 8.

Ermittelung des Antheilsverhältnisses beider Staaten an dem Ertrage der Finanzgemeinschaft. Preußische T Lg S) er.

(1) Der Ueberschuß der Betriebseinnahmen über die Be- triebsausgaben, welcher sih bei dem Betriebe der Preußischen Staatsbahnen in dem Jahre 1894/95 ergeben hat, bildet unter L O des Antheils an dem Betriebsüberschuß der Hessischen Ludwi sbahn (einshließlich der Hälfte des Betriebs- überschusses der Pachtstrecken), welher nah der im Artikel 3 Absaz 1 bis einschließlich 5 vorgesehenen Berehnung für das Zahr 1894 auf die in das Eigenthum des On Staates übergehenden Theile der I Ludwigsbahn entfallen würde und des Preußischen Antheils an dem Reinertrage der Main—Neckarbahn aus dem Jahre 1894, die für den Preußischen Antheil maßgebende Theilungsziffer.

essishe Theilungsziffer. j

(2) Dex Antheil an dem Betriebsüberschusse der Hessischen Ludwigsbahn, welcher O im Artikel 3 Absaß 1 bis ein- \hließlich 5 vorgesehenen Berehnung für das Jahr 1894 auf die in das Eigenthum des Hessishen Staates übergehenden Theile der Hessischen Ludwigsbahn (einshließlich der Hälfte des Garantiezuschusses des Hessischen Staates) entfallen würde,

und der Betriebsübershuß der Oberhessishen Bahnen sowie der Nebenbahnen Nidda Schotten, Stockheim Gedern, Hungen—Laubach aus dem Jahre 1894/95 unter Zurechnung des Hessischen Antheils an dem Reinertrage der Main—Near- bahn sowie des Betriebsübershusses der Strecke Eberstadt— Pfungstadt aus dem Jahre 1894 und von 11/7 Prozent der Baukosten t die Strecke Flonheim—MWendelsheim bilden die für den Hessishen Antheil maßgebende Theilungsziffer. Main—Neckarbahn.

e Bei Ermittelung der Reinerträge der Main—Nekar- bahn sind die aus besonderen Mitteln der beiden Staaten be- strittenen Ausgaben mit zu berücksichtigen:

_Theilungsmaßstab.

(4) Beide Theilungsziffern ergeben den für die Vertheilung des künftigen alls Betriebsüberschusses geltenden Theilungs- maßstab vorbehaltlich der sih aus den Bestimmungen des Artikels 11 ergebenden Aenderungen.

Artikel 9. i Berechnung der Betriebsüberschüsse für die Thei- 4 lungsziffern.

Für die Festseßung des im Artikel 8 bezeichneten Theilungs- maßstabes sollen die Uebershüsse der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, welche 0 auf den zu einer Finanz- emeinschaft f vereinigenden Bahnen ergeben U nah den Rechnungsab|sclüssen ermittelt und nah Maßgabe der folgenden Bestimmungen berichtigt werden:

1) Es sollen die aen Aufwendungen für Pensionen und Warte elder der Beamten, welche aus dem Dienste der Gemeinschaftsbahnen pensioniert worden sind, fowie für Ver- sorgung ihrer Hinterbliebenen, mögen diejelben aus den Fonds der R Pensionskassen eninommen oder aus Staats- fonds gedeckt sein, den Betriebsausgaben insoweit nicht in denselben enthalten zugerehnet, die Einnahmen dieser Kassen dagegen den Betriebseinnahmen zugerehnet werden. Die O der Vermögensbestände der Kassen und die aus den Beständen dieser Kassen behufs Erfüllung der statut- mäßigen Leistungen gemachten Zuzahlungen sowie O A \hüsse aus sonstigen Fonds bleiben bei Berehnung der Ein- nahmen außer Ansaß. Die Bestimmung dieses Ab n findet edo keine Anwendung auf die Einnahmen und Ausgaben er Preußischen Allgemeinen e A und auf die Einnahmen der Hessischen Zivildiener-Wittwenkasse.

Von den Betriebsausgaben sind die Aufwendungen für Staats-, Gemeinde- und sonstige öffentlihe Steuern in Abzug

zu vagen,

3) Mit Rücksicht darauf, daß bei der Hessishen Ludwigs- Bin durch die Einführung der bei den Preußischen Staats- bahnen in Bezug auf die Verkehrseinrihtungen und Be- órderungspreise, die Unterhaltung, Erneuerung und Ergänzung er Bahnanlagen und Betriebsmittel, die Besoldungen der

Beamten, sowie die Wohlfahrtseinrichtungen für Beamte und Arbeiter bestehenden Normen und Grundsäße künftig sowohl eine Aenderung in den Betriebseinnäahinen wie den Betriebs- ausgaben eintreten wird, soll der nah vorstehenden Bestim- mungen berehnete Uebershuß der Einnahmen über die Ausgaben bei der Hessishen Ludwigsbahn um 8 Prozent ge- kürzt werden.

4) Jn der Betriebsrehnung der Preußischen Staatsbahnen sollen diejenigen Beträge, welche infolge der mit dem Jahre 1895/96 eingeführten, veränderten Buhung und Verrehnung der Frachten für Betriebsdienstgüter, der Werthbeträge für die Wiederverwendung noch brauhbarer Altmaterialien und der Erstattung von Haftpflichtentshädigungen bei den Einnahmen und Ausgaben des Jahres 1894/95 am Jahresslusse abgeseßt und zugeseßt sind, den Einnahmen und Ausgaben dieses Jahres wieder zugerechnet werden.

Artikel 10.

Berechnung der künftigen Betriebsüberschüsse für die Vertheilung.

(1) Bei Ermittelung der jährlichen Betriebsübershüsse der U werden die statutmäßigen Einnahmen und Aus- gaben der Beamtenpensionskassen den Betriebseinnahmen und Ausgaben der Gemeinschaftsverwaltung mit den im Artikel 9 Absaß 1 bezeichneten Ausnahmen zugerechnet. Alle Auf- wendungen der beiden Regierungen für die Gewährung von gele en Pensionen und Hinterbliebenengeldern zu Gunsten der Beamten, welche aus dem Dienste der emeinschaftsbahnen pensioniert werden oder pensioniert worden sind, sollen von der Gemeinschaft erstattet und den Jahresbetriebsausgaben zu- gerehnet werden.

(2) Von den Kosten der Zentralverwaltung der Preußischen Staatsbahnen sollen 90 Prozent den Betriebsausgaben zu- gerechnet werden.

(9 Die für Cas der Bahnanlagen und Betriebs- mittel erforderlihen Aufwendungen, welhe nah den für Preußen jeweilig geltenden Verwaltungsgrundsäßen nicht in den Titeln des Betriebsausgabe-Etats orgcleuen werden, sollen den Betriebsausgaben nicht zugerehnet werden.

(4) Jeder Staat zahlt die auf seinen S ent- fallenden Staats-, Gemeinde- und sonstigen öffentlichen Abgahen aus dem ihm zufallenden Reinertrage.

Artikel 11.

Erweiterung des Eisenbahnbesißes beider Staaten. Erwerb bestehender Bahnen.

N Der Preußischen Regierung bleibt die Erweiterung A isenbahnbesizes durh kaufweise Uebernahme bestehender ahnen überlassen. Dieselben treten mit dem Beginn des auf die Erwerbung folgenden Rehnungsjahres in die Gemeinschaft ein, indem der Unge Preußens (Artikel 8 Absaß 1) eine Ag Lars von 3,25 Prozent der für die Erwerbung emachten Aufwendungen zugerehnet wird. Diese Bestimmung ndet auf alle in die Zeit vom Beginn des Jahres 1895/96 bis zum Beginn des auf die Uebergabe der Hessishen Lud-

wigsbahn folgenden Rechnungsjahres fallenden Erwerbungen Hoe Bahnen durch Preußen in gleicher Se Anwendung. nter denselben Bedingungen bleibt die Erwerbung auf Gel: O Gebiet belegener oder an solche anschließender Eisen- ahnstrecken, sofern dieselbe Preußischerseits für die Rree der Gemeinschaft als erwünscht anerkannt wird, der Hessischen Re- gierung überlassen. Sollie vorbe&eichnete Bt bas nicht O so bleibt die Hessische Regierung gleichwohl berechtigt, ie betreffende Bahn zu erwerben. R i} von der Be- triebsgemeinschast für N des Hessischen Staates zu be- treiben, E nicht auf den Ÿ im einzelnen Falle eine Ausnahme hiervon vereinbart wird.

Neue Bahnen für Rechnung Hessens. a. mit bereits bewilligten Krediten.

(2) Bezüglich der in der A (B.) bezeihneten neuen Bahnen, für welche zur Zeit des Abschlusses dieses Vertrages der Ses Us Mi Kredite auf geseßlichem Wege eröffnet sind, soll, sofern die Bedingungen, von denen die Ausführung nach den geseßlichen Bestimmungen abhängig gemacht ist, er- füllt werden, eine Zinsvergütung von 11/2 Prozent eines den Höchstbetrag von 32 Millionen Mark nicht übersteigenden Bau- fapitals der Theilungsziffer (Artikel 8 Absag 2) des Hessischen Staates zugerechnet werden, sobald dieselben in die E gemeinschaft eintreten. Der Eintritt erfolgt mit dem Beginn des nächsten auf die Betriebseröffnung der ganzen Strecke folgenden Rechnungsjahres. Bis zu diesem eitpunkt wird die Verwaltung für Rechnung des betreffenden Staates durch die Betriebsverwaltung der E nah Maßgabe der im Artikel 3 festgeseßten Theilungsgrundsäße vorbehaltlih ander: weiter Vereinbarungen geführt.

_b. künftige Bahnen.

(3) Die Hessische Regierung bleibt au fernerhin be- rehtigt, neue Eisenbahnlinien auf ihre Rehnung bauen zu lassen; der Eintritt solher Bahnen in die Finanzgemeinschaft bedarf besonderer Verständigung (wegen des Eintritts in die Betriebsgemeinschaft siehe Artikel 6 Absaß 3).

Neue Bahnen für Nechnung Preußens."

(4) Neue Bahnen, welche für Nehnung des Preußischen Staates ausgeführt werden, treten nah Maßgabe der im Absatz 2 vorgesehenen Bestimmungen in die Finan gemeinschaft ein. Mit dem Eintritt derselben in die Gemeinschaft soll eine Zinsvergütung von 11/z Prozent des Baukapitals der Theilungs- zier (Artikel 8 Absag 1) des Preußischen Staates zugerehnet werden. Diese Bestimmung findet auf alle in der Zeit vom Beginn des Jahres 1895/96 bis zum Beginn des auf die Uebergabe der Hessischen Ludwigsbahn folgenden Rehnungs- jahres dem Betriebé übergebenen neuen Bahnen in leidee Weise Anwendung. Für die im Jahre 1894/95 eröffneten Nebenbahnen soll eine Zurehnung von 11/2 Prozent des An- lagekapitals nur für den Theil des Rechnungsjahres bis zur Betriebseröffnung erfolgen.

Ergänzungsanlagen und Beschaffungen für Sonder- _rechnung der beiden Staaten.

_() Aufwendungen für solhe Ergänzungsanlagen (Bau zweiter und fernerer Gleise, Umbau von Bahnhöfen C Un: schließlich solcher auf den Nebenbahnen), deren Verrehnung nach den für Preußen geltenden Verwaltungsgrundsäßen nicht zu Lasten des Betriebsetats zu erfolgen hat, trägt jede Regie- rung für die von ihr in die Gemeinschaft gebrachten Linien. Dergleichen Aufwendungen für die Vermehrung der Betriebs- mittel werden nach dem Verhältniß des Antheils der beiden |

Staaten am Betriebsübershuß des vorhergehenden Rehnungs- jahres auf beide Staaten vertheilt. Die Projekte für Er-

unsch der Hessischen Regterung -

gnaeanegn auf Hessischen Linien werden" der Lien egierung rechtzeitig mitgetheilt, und Coin ünsche derselben thunlichst berücksichtigt werden. Für solche Bauten und Beschaffungen, welche vom Beginn des Rechnüngs-= ns 1895 bezw. 1895/96 ab für R E eines der eiden Staaten ausgeführt werden oder ausgeführt worden sind, wird eine Zinsvergütung von 83 Prozent der dafür auf- gewendeten Beträge der - Theilungsziffer des Staates, von welchem dieselben U sind, bei der Vertheilung der Ueberschüsse der auf die Ausführung folgenden echnungs- jahre zugerehnet. Main—Neckarbahn. i (6) Eine gleiche Zurehnung von 3 Prozent zur Theilungs- zifffer eines Staates erfolgt bezüglich aller jeit dem 1. Fanuar 1895 von dem betreffenden Staat aufgewendeten oder s aufzuwendenden Beträge für - die Main—Neckarbahn, dur welche nah den für dieje Bahn geltenden Grundsäßen das für die Vertheilung des Betriebsübershusses maßgebende Baukapital der Main—Necarbahn erhöht wird.

Aufwendungen für die erstmalige Fnstandsezung der Hessischen Ludwigsbahn. : (?) Die Bestimmungen im Absaß 5 finden keine Anwendung auf die gemäß Artikel 4 für die Jnstandsezung der Hessischen Ludwigsbahn aufzuwendenden Beträge.

__ Veräußerungen.

_(8) Wenn Theile der zur Gemeinschaft gehörenden Bahnen veräußert werden, so fällt der daraus erzielte Erlös demjenigen Staate zu, der bel diese M der E eee ist. Handelt es sih bei dieser Veräußerung um ganze Bahnstrecken oder Theilstrecken, so wird eine P von 3 Prozent des Erlöses der Theilungsziffer des betreffenden Staates ab- E eine solche 2 bichreibing findet dagegen nicht stait

ei- Veräußerungen von Grundbesiß? Gebäuden und sonstigen Anlagen, welche zum R nit erforderlich sind und für die Zwecke der Betriebsgemeinschaft als entbehrlich aner- kannt werden.

Aenderung der Zinssäßte.

(9 Es bleibt vorbehalten, im Wege der Verständigung eine entsprehende Aenderung der Zinssäße eintreten zu lassen, so- bald unter beiden Regierungen Einverständniß darüber herrscht, daß die bedungenen Binssähe den thatsählihen Verhältnissen nicht mehr Green

IV. Einrichtung der Verwaltung und Betriebs- leitung der in die Gemeinschaft einzubringenden Hessishen Eisenbahnstrecken.

Artikel 12, Etatsverhältnisse. Aufstellung des Etats.

(1) Die Verwaltung der nah vorstehenden Abmachungen zu einer M oN vereinigten Preußischen und Hessishen Bahnen erfolgt nach den jeweilig gültigen Ver- waltungsvorschriften für die Preußischen Staatsbahnen auf Grund Eines einschließli der außerordentlichen Ausgaben (Artikel 11 a 5) für die Gesammtheit aufgestellten Etats. Jn demselben wird der an Hessen zu zahlende Antheil am Betriebsübershuß als Ausgabe gebucht werden, sodaß sich der Betrag, um welchen die Betriebseinnahmen die Betriebs- ausgaben übersteigen, als Betriebsübershuß der Preußischen Staatseisenbahnen darstellt. .

i Mittheilung an Hessen.

(2) Die auf die Hessischen Linien bezughabenden Etats- E werdén der Hessischen Regierung rechtzeitig mit- getheilt und werden etwaige Wünsche derselben (insbesondere hinsichtlich der M Hessische Rechnung entfallenden außer- ordentlihen Ausgaben sowie der zu Lasten der Gemeinschaft auszuführenden und bei Titel 8 des Betriebsetats zu ver- rechnenden Ergänzungsanlagen auf Hessischen Bahnstrecken) thunlichst berüsichtigt werden.

Jm übrigen bleibt die Bemessung der in den Preußischen Staatshaushalt einzustellenden gemeinsamen Einnahmen und Ausgaben der Preußischen Regierung überlassen, sodaß für den Hessishen Staatshaushalt nur der DOMIGe Antheil am Betriebsüberschusse sowie die Aufbringung der Mittel für die A Hessishe Rehnung entfallenden außerordentlihen Aus- gaben in Betracht kommt.

__ Rechnungslegung.

(3) Die Revision der Betriebsrechnung erfolgt O durch die zuständigen Preußischen Behorden. Die Revision der Baurehnung der für Sonderrehnung des Hessischen Staates ausgeführten Bauten und Beschaffungen erfolgt durh die zuständigen Hessishen Behörden. i

Berechtigung Preußens zur Uebernahme der für Sonderrehnung Den erforderlihen Aufwen- ungen.

(*) Sofern die Mittel, welhe nah der Meinung der Preußischen Regierung auf den Hessishen Strecken für Er- gänzung der Anlagen oder Betriebsmittel nah obiger Verein- barung von der Hessishen Regierung aufzubringen Va nicht ur Verfügung gestellt werden sollten, jo soll Pren en befugt fein die betreffenden im Betriebs- oder Verkehrsinteresse für nothwendig erahteten Aufwendungen für eigene er Preufs mit der Wirkung zu machen, daß die Zinsvergütung der Preußischen Theilungsziffer zuwächst. /

Artikel 13.

Verwaltungsbehörden. Zentralverwaltung.

(1) Jn der Mee Sielle: f der Gemeinschaftsverwaltung wird eine etatsmäßige Stelle für einen Hessishen vortragenden Rath vorgesehen.

Bezirke der Gemeinschaftsdirektionen.

(2) Die unmittelbare Leitung und Beaufsichtigung der in die Gemeinschaft eingeworfenen Lessischen Strecken erfolgt dur eine in T zu errichtende Eijenbahndirektion bezw. du die Eisenbahndirektion zu D urt a. M. Ueber die Zu- theilung der Hessishen Strecken an die eine oder andere diejer Eisenbahnbehörden wird besondere Verständigung erfolgen. Welche Preußischen Strecken dem Direktionsbezirke Mainz einzufügen sind, bleibt der Entschließung der Preußischen Staatsregierung vorbehalten. ;

. Direktion zu Mainz. (3): Jn Bezug auf den Wirkungskreis und die Geschäfts-

behandlung wird die Eisenbahndirektion zu N den König- lih Preußischen Eisenbahndirektiouen glei gestellt. Die Er- nennung des Präsidenten dieser Direktion bleibt der Preußischen Regierung vorbehalten. Z