1896 / 299 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 16 Dec 1896 18:00:01 GMT) scan diff

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„N 299.

“zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich

Beilage

Berlin, Mittwoch, den 16. Dezember

Preußischen Staats-Anzeiger.

1896.

Artikel 19. i | - Auszahlung des Hessishen Antheils am Beiriebs-

E UDeL[MUP-

Mit Ablauf jeden Vierteljahres ist eine provisorische Ab- rechnung über die Antheile der vertragschliezenden Staaten an dem Betriebsübershuß ‘der Gemeinschaft ‘aufzustellen und hier- nah vorbehaltlich, der endgültigen Ausgleichung die Ab- führung des Hessischen Antheils am Betriebsübershusse der

Gemeinschaft an die Hessische Haupistaatskasse zu verfügen.

Artikel 20. Bauverwaltung. Jm Allgemeinen.

E C) ‘Die Ausführung des Baues neuer, für Rehnung Der 4 E Regierung herzustellender Bahnen wird nach den für die Preußische Staatsbahnverwaltung geltenden Grund-

‘sägen “seitens der Gemeinschaft bewirkt, sofern nicht auf den

E der Hessishen Regierung im einzelnen Falle hiervon eine Ausnahme zugelassen wird. :

Projekte sür den Bau Hessisher Bahnen,

die Finanzgemeinschaft fallen. A

(2) Die Projekte für den Bau neuer Bahnen, soweit sie

auf Hessishem Gebiet belegen sind und für Rechnung der

welche in

-PesilGen Regierung ausgeführt werden, einshließlich der pezialprojelie für die größeren Bauwerke, werden der He1stschen Regierung durch Vermittelung des Hessischen Mit-

gliedes der Gemein chaftsdirektionen zur rüfung vorgelegt werden. - Hierbei sollen Wünsche der Hessif hen Regierung, |0- weit solche über ‘die landespoli eilihen Anforderungen hinaus geltend gemacht werden, thunlichste Berücksichtigung finden. Projekte für den Bau Hessisher Bahnen, welche nicht in die Finanzgemeinschaft fallen.

A Bezüglich der Projekte der seitens der E auszu Vet Bahnen, welche nicht in E E chaft fallen, sollen die Wünsche der Hessischen Regierung beachtet werden, vorausgeseßt, daß nicht etwa Betriebsrücksichten ent- gegenstehen. ; j

Neg eas /

(4) Die Rechnung über die auf Kosten des Hessischen Staates auszuführenden Bahnen wird seitens der Gemein- schaftsverwaltung der Hessischen Regierung zur Revision vor- gelegt werden.

Artikel 21. Auflösung der Gemeinschaft. (1) Die in diesem Vertrage vereinbarte Betriebsgemein- [Pa ist unkündbar. Für den Fall, daß jedoch die vertrag- ließenden Staaten künftig die Auflösung der Gemeinschaft vereinbaren sollten, soll jeder Theil die in seinem Eigenthum befindlichen Strecken einschließli der anschließenden auf Faibent Staatsgebiet belegenen, im Pachtbesiß der Gemeinschaft befind- lihen Strecken nebst allem Zubehör und dem entsprehenden, nah dem Verhältniß ihrer Antheile an dem Betriebsüberschusse des legten Rechnungs res zu ermittelnden Antheil an dem Betrxiebsmatcrial für K in Anspruch nehmen dürfen.

(2 Sofern Preußen auf Hessischen Strecken nach Maß: gabe es Artifels 12 Absaÿy 4 A Ada für eigene

echnung gemacht hat, sind die ausgewendeten Beträge bei Ang der Gemeinschaft Hessischerseits an Preußen zurüd-

zuzahlen. ( Artikel 22.

E in die z Gemeinschaft. 1 Für den Qu daß die Aufnahme in die Gemeinschaft von anderen Eisenbahnverwaltungen des Deutschen Reiches beaniragt und von der Mae Mai Regierung A A werden sollte, wird. die Hessische Regierung cinen Widerspru dagegen nit s wenn die finanziellen Beziehungen na “den in diesem Vertrage angewendeten Grundsäßen geregelt

: werden.

‘Aufnahme anderer

: Artikel 23.

i Uebertragung auf das Reich.

Jedem der beiden L Staaten soll es vor- behalten bleiben, für den Fall der Abtretung seines Eisenbahn-

. besißes an das Deutsche Reih auch die aus diesem Ver-

. trage erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu

- übertragen. i

Ÿ ? Artikel 24.

3 Ratifikation des Vertrages. Die Auswechselung der Ratifikationsurkunden soll in Berlin ». bewirkt werden. : So gaaE zu Bingen, den 23. Juni 1896. (L. S.) Brefeld. (L. S.) von Werner. (L. S.) Dr. Mie. (L. S) Mitchell. (L. S.) Kirchhoff. (L. §8.) Ewald. (L: S.) Lehmann. (L. 8.) Weß. (L. 8.) Teßmar.. «.... 3.) Dy- Clemm.

Der vorstehende Staatsverirag zwishen Preußen und en vom 23. Juni 1896 ist ratifiziert worden. Die Aus- wechselung der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.

N a

Anlage À-

Betreffend: Vertrag mit der Verwaltung der Hessi-

oes Ludwigsbahn über den Bau einer Eisenbahn-

rüde zu Worms und die Erweiterung des Bahn-

ofs daselbs, Vermehrung der Betriebsmittel,

owie eine anderweite Regelung des Garantie- verhältnisfes.

s Einleitung. : ;

__ Da nah den Bestimmungen der der Hessischen Ludwigs- Eisenbahngesellschaft ertheilten Allerhöchsten Konzessions- urkunden der Erwerb der in Hessen gelegenen Strecken dieser Bahn durch den Staat im allgemeinen nach Maßgabe des Reinertrages erfolgen kann, wobei der Durchschnitt der der Verstaatlichung vorhergehenden fünf Jahre zu runde gelegt

wird, da ferner - diese Berechtigung des Staates G den größten Theil des Hessischen Bahnneßes seit dem 4. April 1893 eingetreten ist, so ist der Bahnverwaltung die Vornahme größerer Neubauten, Erweiterungen oder Ergänzungen um des- willen ershwert, weil die aus solhen Unternehmungen si er- gebenden Vortheile für den Reinertrag der Bahn si erst nah und nach geltend machen und eine enitsprehende Erhöhung des Ankaufswerthes der Bahn als Ersaß der auf die Erweiterung verwendeten Mittel nur dann erwartet werden kann, wenn die Verstaatlihung nicht vor Ablauf von fünf Jahren nah dem vollen Eintritt der aus. dex vorgenommenen Erweiterung er- warteten Mehrerträge erfolgen würde, /

Um das Zustandekommen der zur Zeit besonders dringenden und wichtigen Unternehmungen, nämlih des Baues einer Eisenbahnbrücke zu Worms und der Erweiterung des Bahn- hofs daselbst, sowie eine nothwendig gewordene außerordent- liche Vermehrung der Betriebsmittel d fördern, haben zwischen Kommissären der Großherzo( lihen Regierung und der Hcessi- schen V igs-Sisenbahngele haft aaf Verhandlungen A Jn dem Verlauf der Berathungen erschien es owohl zur Klarstellun der Verhältnisse, . als namentlich zur Vereinfahung des Re nungswesens Ferner zweckmäßig, eine Fixierung des Staatszuschusses zu den arantierten Linien mit fallender Skala zu vereinbaren. Als Ergebniß dieser O ist nachstehender Vertrag abgeschlossen worden. ü

Ve rtra 0 i; abgeschlossen zu Darmstadt am 3. November 1894

zwischen der Großherzoglich Hessishen Regierung vertreten durch Großherzoglichen Ministerial-Ra th Michell, Großherzoglichen e Da Ewald, Groß- herzoglichen Ober- aurath Weß, einerseits und der Hessischen Ludwigs-EisenbahngeselliG ai, ver- treten durch die Herren ankdirektor Hedderich, Vize-Präsident des Verwaltungsraths und Geheimer Regierungs-Rath Dr. Reinhard, Vorsigender der Spezialdirektion, andererseits.

[. Staatszuschuß zu den garantierten Linien. 1 :

Der Staatszushuß zu den garantierten Linien der Hessischen Ludwigsbahn wird, einshließlih des von dem Staate zu leistenden Beitrags zU den Kosten der gemein- u Bahnhöfe für. das Jahr 1894 auf 250 M, estgeseßt und vermindert sih von da ab um jährlich 25 000 M, sodaß nah Ablauf von 10 Jahren eine ahlung- von dem Staate nicht mehr zu leisten ist. Die Zahlung der Zuschüsse

des Staates hat in der ersten Hälfte des Januar jeden Jahres zu erfolgen. i e. S 9

U

‘Das ausgeschiedene Rehn O für die garantierten Linien kommt von 1894 an in egfall. Der von der Groß- E Regierung bestellte fontrolierende Beamte bleibt mit den Befugnissen eines Großherzoglichen Regierungs- fommissärs auch fernerhin in Thätigkeit.

Der dem betreffenden Beamten jeweils verliehene Gehalt wird auch fernerhin von der Gesellschaft getragen.

Der dem kontrolierenden Beamten zur A beigegebene Gehilfe wird von dem Zeitpunkt des Jnkra ttretens dieses R an von der Großherzoglichen Regierung abberufen werden.

S8:

Mit Rücksicht auf § 24 28 Konzession vom 4. April 1868 behält sich die Großherzogliche Regierung das Recht vor, das ausgeschiedene Rechnungswesen nah Ablauf der in § 1 erwähnten 10 Jahre jederzeit wieder e sobald sie nah den finanziellen Ergebnissen des 7 etriebs die Währ- scheinlichkeit nahe gerückt erachtet, daß die in dem oben an- gezogenen H 24 stipulierte Rüterstattungspflicht eintreten könnte.

Auch für die Reinertragsberehnung für Erbah—Eberbach

und Babenhausen—Hanau, deren Aufstellung zunächst ebenfalls in Wegfall kommen soll, gilt die gleiche Bestimmung. S 4

An Stelle der auf Grund. der [eige Bestimmungen über die Staatsgarantie zu leistenden staatlihen Zuschüsse treten vom 1. Januar 1894 ab in jeder Beziehung die in Z 1 näher festgestellten E 6a i :

Insofern es bei theilweiser Verstaatlihung- darauf an- kommen sollte, den auf die nicht zu verstaatlichenden garantierten Linien entfallenden und ferner noch zu entrichtenden Theil des Staatszuschusses zu berehnen, wird verabredet, daß- eine solche Repartition nah Maßgabe des Durehschnitts der lebten fünf wirklich berehneten Jahre 1889 bis 1893 zu- erfolgen habe. -

Bis zum Abschluß der Abrechnung für 1893 werden vor- läufig als Antheile bestimmt: /

für die Odenwaldbahn .......--» 60 Prozent, „_„_ Rheinhessische1 men L 402 Worms—Bensheim ......

r u s wobei der Ueberschuß von orms—Bensheim auf die rhein: hessishen Linien und die Odenwaldbahn nah Verhältniß des bisher zu beiden leßteren geleisteten Staatszuschusses vertheilt worden ist. A i

Die nah dem weiteren Jnhalt dieses Vertrags zu leistenden besonderen Kapitalvergütungen werden hierdurch nicht berührt. : j

II. Erbauung einer Eisenbahnbrücke zu Worms. 5

Der. Bau der Gireaéhnbcids erfolgi nah dem von der Großherzoglichen Regierun festzustellenden Entwurf und Vor- anschlag unter Oberauffi der Großherzoglichen Regierung durch die Gesellschaft, welche die für den Bau der Brücke ein-

[ens aller Nebenarbeiten, insbesondere der Zufahrts- und erbindungslinien mit den retsrheinishen Strecken einerseits

Interessenten Ersaß geleistet werden Ie

“nah 10 Jahren eintretend angenommen wird, daß ‘nah Ablauf des ersten Jahres“ nah A dér Brücke

und den Einführungslinien in den Bahnhof Worms anderer- seits, sowie weiter der Anlage eines weiten Gleises von Biblis bis zur Einmündung in die Brücke, Beseitigung der Stationen Rog es und Worms-Hafen, Verlegung der Gleisverbindung nah dem Wormser Hafen u. s. w. erforderlihen Gel*mittel durch Ausgabe von höchstens 3!/ prozentigen Prioritäts- obligationen odcr auf ‘andere mit der Großherzoglichen Regierung zu vereinbarende Weise selbst aufbringt. Bierbei wird vereinbart, daß auf die Brücke nur die Kosten, welche bis zur Eingangsweiche des Bahnhofs entstehen, R zu verrehnen sind, und daß dieser Summe alsdann’ ein Pauschalbe- trag von 159 000 M aus den für die Erweiterung des Pa Worms entstehenden Kosten zuzurechnen ist. Sollte es sid ei-der Ausstellung des- speziellen Voranschlags herausstellen, das für den Bau der rüde nebst Zubeyör erforderliche Gesammt- fapital den Betrag von 5 700 000 t übersteigt, so bleibt vorz behalten, zur Erhöhung dieser Garantiesumme die Zustimmung der Landstände einzuholen.

_- Verträge über Vergebung von Leistungen, deren anshlags- mäßiger Werth den Betrag von 50 000 M. übersteigt, bedürfen der Zustimmung der Großherzoglichen Regierung.

8 6.

Von Eröffnung der Brücke an zahlt der Staat der Ge- sellschaft die Zinsen des nah Ausweis der anerkannten Bau- redznung für die Bauten aufgewendeten Kapitals zu dem ginefub, welcher der von der Gesellschaft aufgenommenen [nleihe zu Grunde liegt. Bei der Berehnung des zu ver- Aus en Kapitals wird die Differenz zwischen dem aus der Anleihe erzielten E und dem Pariwerthe bei einer Begebung unter pari zugeschlagen, bei ciner Begebung über pari abgesezt. Die Bauzinsen kommen dem Kapital in Auf- rechnung, dagegen werden die Erlóse für die infolge des Baues \verflüsfig gewordenen, veräußerten Objekte in Abzug gebracht. Als Bauzinsen kommen die für das jeweilig- auf? genommene Schuld- (Prioritäten-) Kapital wirklich gezahiten Zinsbeträge, abzüglich der dur vorübergehende Veranlagung disponibler Baugelder erfallenen Rückeinnahmen in Betracht. Der Betrag der zur- Deckung der Baukosten auszugebenden Obligationen ist jährlich oder in anderen angemessenen Kerioben mit der Großherzoglichen Regierung zu vereinbaren. Der Begebungspreis wird mit Zustimmung der Großherzoglichen. Regierung festgestellt. g

8 7.

Insoweit durch den Abbruch und die Veräußerung über- ffi werdender Anlagen und Objekte, insbesondere im ahnhof Rosengarten und im Bahnhof Worms eine Ver- des materiellen Werthes der bestehenden Bahn- werden und hierfür nicht von dritten hat das Baukonto der Brüce hierfür aufzukommen, jedoch kommt E Position für den Staat hinsihllih der im 8 6 stipulierten erzinsung nit in Aufsrehnung.

Dem seitherigen Anlagekapital des Bahnhofs Worms und der Linie Worms—Bensheim treten ‘somit die für- die Neu- bauten aufzuwendenden nlagekosten abzüglich der Erlöse für Veräußerungen und der etwaigen Ersaßleistungen dur Dritte

hinzu. SEST

Die Gehalte, Diäten und sonstigen Bezüge des ausschließlich mit der Bauleitung und Aufsicht D Personals, sowie auch die diesem Personal entstehenden Ausgaben für Reise- fosten, Auslagen 2c. werden auf den Baufonds übernommen.

Für Remunerationen welche für außergewöhnliche Dienst- leistungen aus Anlaß des Baues an Beamte der Spezialdirektion oder deren Zentralbureau in Mainz gewährt werden, sowie um Ersaß der Kosten für die durh den Bau erforderliche Finstellung von Hilfskräften bei diesem Bureau wird der Gesellschaft ein Aversionalbetrag von 92 Prozent der Bausumme vergütet. Gehalte oder P Diäten und Reisekosten von Beamten, die nicht ausschließlih bei dem Bau beschäftigt sind, können nicht auf den Baufonds übernommen werden.

8 9.

6 sih berehnenden Zinsenersaßans ru bzug und werden von der Gesell aft

minderung dei anlagen herbeigeführt

Von dem nah fommen jedoch in übernommen:

1) wegen der infolge des Brückenbaues mit der Er- öffnung des Betriebes über die Brücke eintretenden Ersparnisse und Vortheile nah Aufrehnung der der Belt hierdurch erwachsenden Nachtheile oder Mehrausgaben 85 b,

9) wegen der durch die Brüce noch weiter: allmählich eintretenden, nicht durch die allgemeine Verkehrsentwickelung bedingten Vortheile weiter 45 000 A. An Ehe

Da die volle Wirkung dieser leßteren L als erst

ijt . vereinbart,

ein Zehntel des leßteren Betrages von 45 nach Ablauf des zweiten Betriebsjahres zwel Zehntel und weiter bis zum Ablauf des zehnten Jahres jährli ein weiteres Zehntel zu Gunsten des Staates in Rechnung zu bringen sind.

Die Zahlung des vom Staat an die Gesellshaft als- dann e zu entrichtenden Me ebS F 6) hat zu erfolgen in halbjàä E24 Raten in der ersten Hälfte des Januar und

uli jeden Jahres postnumerando. In der Zeit nach ‘röffnung der Brücke und vor Anerkennung der Baurehnung wird dieser StgatazusGu für den Fall 31/ prozentiger Ver- zinsung der von der Gejellschaft aufgenommenen Anleihe pro- visorish mit 85 000 pro ahr festgeseßt. Bei geringerer Verzinsung wird dieser Betrag oen reduziert. Dieser Zuschu vermindert sih in den S A nah dem in diesem R B vereinbarten Maßstab. Nah Abschluß der Baurechnung, die längstens innerhalb drei Jahren na der Jnbetriebnahme von der Gesellschaft zu stellen ist, werden die auf die betreffenden Jahre entfa enden Zinsenbeträge endgültig festgestellt und die hiernah eiwa erforderlichen Aus- gleihungen vorgenommen. :