1875 / 55 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 05 Mar 1875 18:00:01 GMT) scan diff

Dem „Globe® zufolge hat die Regierung der Vereinigten Staaten auf das Gesuch der britischen Regierung eingewilligt, der englischen Nordpol-Expedition die Lebensmittel- und andere Depots, die an gewissen Punkten für den Dienst des „Polaris*“ errihtet wurden, zur Verfügung zu stellen.

Gewerbe und Handel.

Die Asphalt - Dachpappen - Fabrik von Johannes Zeserich in Berlin hat in einem besonderen Hefte cine Reibe von Zeugnissen veröffentliht, welche sich über die in den leßten Jahren von der Firma ausgeführten Asphaltarbeiten günstig aussprechen. Namentlich erklären fih die Herren Geh. Ober-Baurath Flei \chin- ger, Eisenbahn-Laumeister Geiseler, so wie die. Königlichen Bau- meister Ende und Bôöckmann über die Leistungen zufriedenstellend und empfehlen die Firma den Behörden und Privaten.

Die Stettiner Dampf-Schle ppschiffahrts-Aktien- Gesellschaft hat nach dem in der Generalversammlung yom 3. d. M. vorgelegten Geschäftsberiht pro 1874 einen Nettogewinn von 10,000 Tklrn. erzielt, welher mit 34% oder 255 Thlr. pro Aktie als Dividende zur Vertheilung kommt.

Der Oberschlesishe Kreditverein des Auffichtêraths yro 1874 an dende zur Vertheilung bringen.

__— Unter der Firma Zuckersiederei von Kujawien konsti- tuirte fih in Posen am 23. v. M. eine Aktiengefellshaft mit einem Grundkapital von 450,000 , welches dur Beschluß der Verwal- tung auf 600,000-Æ erhôht werden kann. Das Domizil der Gefell- schaft ist Janikowo, im Kreise Inowraclaw, an der Posen- Thorner Bahn.

In der Gcneralversammluvg der Preußischen Portland- Cement-Fabrik Bohlshau ward in der Hauptsache beschlossen, zur Löschung ‘einer Kautions-Hypoihek, sowie zur Tilgung sämmtlicher Schulden der Gesellsshaft und zur Beschaffung eines genügenden Be- triebsfonds, 6% Grundsthuldbrief: im Betrage von 60,000 Æ, in Appoints von 500 #4, auszugeben und diescn Papieren außecdem ein Drittheil der sich ergebenden Superdividende zu gewähren,

Der „Nürnb. Corr.* schreibt unter dem 3. März: Bekannt- lich hat bei Gelegenheit der Eröffnung des „Bayerischen Gewerbe- Museums“ Hr. Minister v. Pfeufer mitgetheilt, di der König von Bayern eine Stiftung errihten wolle, aus deren Zinsen Aussteller im «Bayerischen Gewerbe-Museum prämiit werden sollen.

wird auf Beschluß die Aktionäre eine dprozentige Divi-

Wie wir

In Anknüpfung an die in Nummer 31 dieses Blattes ent- haltene Mittheilung über die Herbeiführung einer glei- mäßigen Rehtshreibung auf dem Gebiet der deut- \chen Tagespresfe bemerken wir über den weiteren bisherigen Verlauf dieser Angelegenheit Folgendes :

1) Das Kuratorium des Deutschen Reichs-Anzeigers hat \ih mit dem Professor Dr. R. Raumer-Erlangen in Kommunikation gesezt und denselben zu den weiter zu ergreifenden Maßnahmen um seine Mitwirkung ersucht.

Derselbe hat die Geneigtheit gehabt, mittels Schreiben vom 16. Februar seine Mitwirkung zuzusagen und eine weitere Er- klärung in Ausficht gestellt, sobald die von ihm entworfenen Grundzüge einer einheitlihen deutschen Rechtshhreibung zur definitiven Annahme Seitens der Bundesregierungen gelangt sein werden.

2) In Folge der erwähnten Mittheilung Haben \ih ferner die folgenden Zeitungen: Potsdamer Intelligenzblatt, Potsdam, Zeitschrift für Kapital und Rente, Cassel, Barmer Zeitung, Barmen , Bayerishe Correspondenz, München, Schleswiger Wochenblatt, Schleswig, Bürger- und Bauernfreund, Jnster- burg, dem gemeinsamen Unternehmen bis jeßt angeshlo}en.

3) Der Professor Dr. G. Michaelis hierselb#t hat seine aktive Betheiligung zugesagt und . in Nr. 6 der Zeitschrift für Steno- graphie und Orthographie einen desfallsigen Artikel veröffentlicht, aus welhem wir folgende Stelle mittheilen :

„Der preuß. Statsanzeiger is wol dasjenige Organ in Deutschland gewesen, welches zuerst in unserm Jarhundert mit einem gewissen Erfolge auf eine Reform der deutschen Recht- schreibung hingearbeitet und den Boden für die weiteren Bestre- bungen mer als irgend ein andres Organ vorbereitet hat.

Zinkeisen begann als Redakteur des preuß. Statsanzei- gers zwar nit die weiter- und tiefergreifende Arbeit einer Re- form der Schreibung der deutschen Wörter, aber er weckte die phonetischen Bestrebungen dadur, daß er begann in Fremd- wörtern an die Stelle des lat. c mit dem Laute des k dises dafür einzusegen. Dises k ist von ihm aus zimlih ununter- brochen auf die preußischen Stats- und dann weiter auf die deutschen Reihsbehörden und bis zu einem gewissen Punkte auch auf die Militärbehörden übergegangen, und i} fo in So der Hauptapostel für die phonetisch en Bestrebungen geworden.

Jakob Grimm hat fih gegen nihts mer geftraübt als gegen dises k, er selbs \{hrib auch täts Iacob.

Daß nun aber, man mag über die Schreibung der Fremd- wörter denken wie man will, eine Regelung der Schreibung der deutschen Wörter ein weit größeres. Bedürfnis ist, wird wol heute niemand mer verkennen. Die Unterrichtsbehörden der ver- \hidenen Staten haben \ih bis jezt durhgreifender Schritte ent- halten. Lerervereine und Direktorenkonferenzen haben die Sache beraten, find aber auch meist nit über vorbereitende Schritte hinausgekommen.

Die Denungszeichen haben \ich seit Adelung allmählih verringert; ob dise Verringerung dur die neueren Bestrebun- gen in einen wirklih lebhafteren Fluß gekommen ist, läßt ih noh nit recht sagen; doch gewinnt wenigstens die Ueberzeugung weiteren Boden, daß die Denungszeichen mit der Zeit zu s{chwin- den haben.

Nachdem wir nun aber ein einiges deutshes Reih haben, dürfte die Furcht vor Zersplitterung wol kaum noch so in den Vordergrund treten, und man wird mit weit freieren und fiche- ren Schritten auf das Zil einer wirkli guten und gesunden Schreibung des Deutschen hinarbeiten *önnen,“

Schließlich is von dem Professor Michaelis die Bildung eines vorläufigen Comités aus den hiesigen Zeitschriften und Verlegern in Anregung gebracht, um die weiteren Schritte ge- meinsam zu berathen und in Angriff zu nehmen. Sobald das- selbe konstituirt ist, wird eine weitere Mittheilung erfolgen.

Berlin, 5, Mänz. In der gestrigen öffentlichen Sißung der Stadtverordneten-Versammlung machte der Vorsteher Dr. Straßmann zunächst Mittheilung von dem Tode des Stadt- verordneten Dr. Gs schen, der seit dem Jahre 1867 der Bersamm- lung angehörte, sowie von dem Ableben des Buchhändlers Winckel- manu, der Mitglied der Versammlung in den Fahren 1843 bis 1850 und von 1861 bis 1874 war und in den Jahren 1868 bis 1873 die Stelle des Vorsteher-Stellvertreters bekleidete. Der Aufforderung des Vorstehers, das Andenken der Geschiedenen durch Erhebèn von den Sißen zu ehren, leistete die Versammlung Folge.

Von der Mittheilung des Provinzial-Schulkollegiums, daß mit Rücksicht auf die Kürze des laufenden Quartals sowie auf den in die Charwoche fallenden Geburtstag Sr. Majestät des Kaisers und -

-

erfahren, hat die errichtete Urkunde über die „König Ludwigs- Preis-Stiftung für das bayerishe Gewerbe-Museum“ nunmehr die Unterschrift des Monarchen erha!t-n. Den Statuten zu- folge ‘ollen aus dem Kapitale von 10,006 Gulden die Renten von 450 Fl. jährlich zu Prämien entweder Geldpreise oder Medaillen verwendet werden. :

Der Geschäftsbericht der Leipziger Wechslerbank pro 1874 weist einen Gesammtumsaß von 77,327,927 Thlrn. (1873 93,437,805 Thlr.) nach. Von diesem entfallen 22,259,595 Thlr. auf das Kontokorrentgeshäft, 19,609,580 Thlr. auf Webselkonto, 295,498,978 Tblr. auf Kassakonto, 3,804,104 Thlr. auf das Effekten- geschäft, 132,879 Thlr. auf Depositen- und Sparkafsenkouto u. \. w. In der Bilanz figurirt der Kassabestand mit 101,510 Thlr. Wechfel, abzüglich der laufenden Zinsen mit 518,875 Thlr., Cffekten mit 191,942 Thlr., Kontokorrent: Debitoren, inkl. der gegenüberstehenden Accepte von 514,322 Thlr. (ab: Abschreibung 25 000 Thlr.), mit 940,656 Tblr. u. \. w. Das Aktienkapital beträgt 1,050,000 Thlr., der Reservefonds 15,(00 Thlr., die Accepte sind mit 514 322 Thlr. gebucht, das Depositen- und Sparkassenkonto {ließt mit 35,399 Thlr., das Kontokorrent-Kreditorenkonto mit 176,962 Thlr. ab. Der Reingewinn beträgt, nah Abrechnung der \hon erwähnten Abschrei- bung, 54,608 Thlr. Bezüglich desselben wird folgende Vertheilung vorges{lagen: 52,000 Thlr. statutenmäßige Dividende ¿u 5 %, 2000 Thlr. Dotirung des Reservefonds und 188 Thlr. Uebertrag auf neue Rechnung. i

In seiner Sißung vom 3. d. M, beschleß der Verwaltungs- rath der Leipziger Diskonto-Gesellschaft der bevorstehenden Generalversammlung vorzuschlagen, daß aus dem Reingewinn von 193,917 Thlr. pro 1874 eine Dividende von 9% vertheilt werde.

(Rhein. K.) Ein noch wenig bekannter Fortschritt in der Pharmacie ist die Darstellung komprimirter Arzneimittel von Apotheker Schenck in Biedenkopf. Wenn auch in den leßten De- zennien dur Anwendung der Alkaloide und Einhüllen s{lecht \{chmeckender Arzneimittel mit Gelatine oder dergleichen dem leidenden Publikum diese Stoffe zugärglicher gemaht worden find, so ist doch die oben erwähnte Methode weitaus zweckentsprechender, weil dadurch Medikamente auf ein Zehntel ihres Volumens reduzirt, nicht nur leiht zu s{lucken find, sondern au, weil auf diese Weise alle Zu- säße, seien es nun Bindemittel, wie bei Pastillen und Pillen, oder den Geschmack verbessernde Mittel in Wegfall kommen "nd find dem-

Königs die öffentlihe Osterprüfung in den hSheren Lehr- anstalten beschränkt und im Anschluß an die Schulfeier auf den

nach die fkomprimirten Arzneimittel, weil, unbeschadet ihrer Wirkung, billiger und haltbarer herstellbar, stets vorzuziehen.

Nachmittag des 22. März verlegt ift, sowie daß die Prüfung der Friedrich-Werdez schen Gewerbeschule mit Rücksicht auf die an einem der leßten Tage dieses Semesters zu begehende Feier des 25jährigen Seit dieser Anstalt ganz ausfällt, nahm die Versammlung enntniß.

___ Es folgte ra der reuen Geschäftsordnung, die mit dieser Sißung in Kraft tritt, die Wahl von drei Beisißern, laut §. 7 der Ge- \häftsordnung. Es wurden gewählt: die Hrn. Stadtverordneter Berlin mit 65, Romstädt mit 67, Siebmann mit 73 Stimmen. Sämmtliche Gewählte nahmen die Wahl an. Die Wahl der Beisitzer-Stell- vertreter fiel auf die Stadtverordneten Seibert mit 70, Zippel mit 67 und Degmeier mit 67 Stimmen.

Sodann erfolgte die Ausloosung der Mitglieder in die sieben

Abtheilungen laut §. 18 der Geschäftëorduung. ._ Hierauf wurde nah der neuen Geschäftsordnung die Berathung über die Frage, an welchem Tage und zu welcher S tunde die o1- dentlichen Sißungen der Versammlung im laufenden Jahre statt- finden sollen. Ueber den Tag herrschte kein Zweifel, es wurde der Donnerstag festgehalten. Bezüglich der Stunde beschloß die Ver- sammlung, die Sibßung um fünf Uhr anfangen zu lassen.

„Zum Scluß erstattete der Stadtverordnete Dr. Beutner den Bericht der Deputation über den Entwurf eines Geseßes, betreffend die Vrrfassung und Verwaltung der Provinz Berlin. Der Re- ferent begründete die von uns in Nr. 54 d. Bl. bereits mitgetheilten Vorschläge der Deputation. Die Stadtverordneten Wulfsheim und Richter IT. unterstüßten die Anträge der Deputation und wünschen nur einige uuwesentlihe Aenderungen theils redaktioneller, theils er- weiternder uüd ergänzender Natur. Auch der Stadtverordnete Dr. Virchow erklärte sich mit dèn Anträgen der Deputation im Allge- meinen einverstanden. Der Ober-Bürgermeister Hobrecht legt den Standpunkt des Magistrats im Einzelnen dar. Die Versammlung stimmte \{ließlich den Vorschlägen der Deputation mit geringen Mo- difikationen und Ergänzungen zu und beauftragte dieselbe zur Ab- fassung einer Petition an das Abgeordnetenhaus auf Grundlage der

angenommenen Resolution Der Rest der Tagesordnung wurde auf die nächste Sitzung

veitagt.

Der soeben erstatlete Jahresbericht der Königin-Augusta- Stiftung für die Berliner Feuerwehr ergiebt die Thatsache, daß dur das auch im verflossenen Jahre rege hervorgetretene Inter- esse für die Stifiung wiederum eine Vergrößerung des Kapitalstockes möglich gewesen ift, troßdem die Anforderungen an die Stiftung si{ gesteigert haben. Im verflossenen Jahre find drei Wittwen verstor- bener Ober-Feuerwehrmänner, in Gemäßheit der Statuten, zur Unter- ftüßung übernommen worden. Die arine pro 1874 betrugen 9292 Thlr. 9 Pf. (darunter ein Gnadengeschenk Sr. Majestät des Kaisers und Königs von 100 Thlr., ein folhes Ihrer Majestät der Kaiserin-Königin von 400 Thlr.). Außer diesen hier ra Baavieien Ein- nahmen find von einem Gönner der Stiftung im verflossenen Jahre 20 und 25 Thaler zur direkten und soforligen Vertheilung an 4 resp. 9 besonders bedürftige Wittwen der Stiftung, und von einem andern Gönner 30 Thaler zur Vertheilung an 3 Wittwen verstorbener Ober- Feuermänner überwiesen und der Bestimmung der Geber gemäß ver- theilt worden. Im Laufe des Jahres sind an 25 Wittwen Pensionen gezahlt und zwar je nah der Zahl ihrer Kinder zwischen 5 und 8 Thaler wonatlich. Jn Summa wurden 1877 Thaler an Penfionen gezahlt. Dazu kommen 156 Thlr. Erziehungsgelder und 377 Thlr. außerordentliche Unterstüßungen. Die Summa der Einnahmen betrug 28,392 Thlr. 20 Sgr. 5 Pf., die der Ausgaben 27,219 Thlr. 14 Sgr. Das Stiftungsvermögen betrug Ende 1874 49,180 Thlr. 6 Sgr. 5 Pf. ; es hat sich also gegen das Vorjahr um 2749 Thlr. 18 Sgr. ver- mehrt. Als Schaßmeister der Stiftung fungirt jeßt Kommerzien- Rath Bergmann.

Von dem Historienmaler Professor H opfgarten sind kürzlich zwei Kompositionen, die eine in Oelfarben, die andere zunächst in Bleistiftzeichnung, voll:ndet worden, die beide ihre Motive der Ge- {ite des Hohenzollernshen Hauses entnehmen. Die Zeichnung stellt die „Verhaftung des vom Konzil zu Konstanz ent- flohenen Papstes Johann XXIII. durch den Burggrafen Friedrich T. von Ho benzoitern dar, der mit seinem kriege- rischen Gefolge in voller Rüstung dem abgeseßten Kirchenfürsten hoch- aufgerichtet gegenübertritt, Jnmitten seiner erschreckten Umgebung, seine stolze Haltung bewahrend, deutet der Papst mit fragender Miene auf seine Brust, scheinbar noch ungewiß, ob ihm die energische That denn wirlich gelten könne. Mit dem - Ausdruck demi thiger Verehrung küßt ein Mönch dem Bedrohten den Fuß, während eiù anderer den dem Papst entgegengestreckten Haftbefehl mit seinen erstaunten Blicken gleihsam zu verschlingen scheint.

In verhältnißmäßig wenigen Figuren wußte der Künstler auf engem Raume die Err-gung und Bestürzung der handelnden Perfonen zu schildern, ohne durch ein verwirrtes Gedränge die rubige Uebver- sichtlichkeit der Gruppirung irgendwie zu beeinträchtigen. Der wesent- lihste Vorzug der Darstellung aber beruht darin, daß sie dem erften Bli bereits den Inhalt des zur Anschauung gebrachten Vorgangs flar und deutlich offenbart, und, was damit zusammenhängt, daß den beiden Hauptfiguren die ihnen innerhalb des Ganzen gebührende hervorragende Geltung sowohl äußerlich durch ihre Stellung wie

In der Generalversammlung des Hamburger Bank- vereins wurde die Bilanz einstimmig genehmigt und die Liquidation pes Gesfellshaftsvermögens mit großer Majorität zum Beschluß er-

oben, In dem in Nr. 51 d. Bl. mitgetheilten Verzeichniß der am 27. v. M. ftatigehabten Serienziehung der Badischen 35-Gul den- Loose ist nah der jeßt vorliegenden amtlichen Liste zu lesen 766 statt 761 und 517 statt 5017.

: Verkehrs-Anstalten.

, Neber die Elsässish-Badischen Bahnen wird berichtet : Die Städte Freiburg und Alt-Breisach bauen nunmehr nach der neuerlich ertheilten Konzession die Bahn vom Bahnhofe Altbreisah bis Rheinmitte; bis an den Rhein bauen die Stadtgemeind-n alf ihre Kosten, die Brücke gemeinschaftlich mit dem Reichsland; die Strecke wird von der badischen Staatseisenbahn-Verwaltung, so lange diefe nicht von ihrem Rückaufsrecht Gebrauch macht, gegen 44 % des Anlagekapitals in Ba genommen.

,___— Der im österreichischen Abgeordnetenhause eingebrachte Mo- tivenberiht zur Reaierungsvorlage, betreffend die Fusion der Oesterreich ischenNordwestbahn mitderSüdnorddeutschen erbindungsbahn, der Mährischen Grenzbahn und der Lunden- burg- Grußbacher Bahn, bezieht sich auf die durch die Beschlüsse der Generalversammlung der Südnordd-utshen Verbindungsbahn hervor- gerufene Nenderung in den thatsächlichen Verhältnissen, sowie auf die nicht in Erfüllung gegangene Erwartung, daß der Raumtarif im Ver- kehre mit dem Deutschen Reiche {hon in näcster Zeit zur Einfübrung gelangen werde. Jn Folge des erstcren Umstandes hat an die Stelle des früher zur Konvertirung der Aktien der Südnorddeutshen Verbindungs- bahn bemeffenen Kapitalsbetrages von 12,276 Millionen Gulden Silber in Aktien ein Prioritätenkapital der Oesterreichischen Nordwefthahr von 15 Millionen Guiden österreichischer Währung zu treten, und das Ge- sammtkapital der garantirten Linien der österreihishen Nordwestbahn würde daun ein Anlagckapital von 20,25 Millionen Gulden in österreihi- {her Währung und 117,541 Millionen Gulden in Silber, sowie eine Rente von 1072 Millionen Gulden in österreihisher Währung und 5997 Misllionen Gulden in Silber ergeben. Gegenüber der esten Regie- rungsvorlage würde die Annahme dieser Anträge im Ganzen eine (Er- höhung des jährlichen garantirten Reinerträgnisses um 149,424 Fl. oder per Meile um 1107 Fl. zur Folge haben. Diesé geringe Mehr- belaftung erscheint jedoch in der Erwägung gerechtfertigt, daß das Zustandekommen der Fusion aus vielen Gründen zu wünschen, anders aber nicht zu erreichen ift.

Die gleihen Vorzüge der Komposition sind der zweiten Arbeit des Künstlers eigen, die in farbiger Ausführung den Einzug Friedrihs T. in das Hohe Haus zu Berlin, das jebige Lagerhaus, darstellt und in den mannigfach bewegten Volksgrupyen auf der einen, den troßig sich abwendenden Rittern auf der anderen Seite jene bekannten, zur Zeit des Regierungsaniritts Friedrichs T. die eines starken Regiments bedürftige Mark zerrüttenden Gegensäße andeutet, Den Mittelgrund des Bildes nimmt der festliche Zug des Fürsten ein, der auf seinem, von einem Pagen g¿führten Schimmel einherreitet, gefolgt von den Bischöfen von Lebus und Brandenburg, von Bannerträgern und gerüsteten Reisigen, während ihm gegenüber die Vertreter der Stadt seiner Ankunft harren und an ihrer Spiße der Propst Waldow zu fei-xlicher Begrüßung vorgetreten ist. Ohne mit der moderuen Behandlung des Kolorits zu wetteifern, if das Bild von gefälliger Färbung, die fich jedoch dur{bweg einer in allen

Theilen sorgfältigen und gewissenhaften Zeichnung unterordnet.

Us dur ihre sharfbestimmte Charakteristik unbedingt gewakbrt eibt,

Theater. R

_Das historishe Genrebild „Lisclotte" von Siegmund

chlesinger, welches am 29. September 1869 zum ersten Male aufgeführt wurde, erschien am Mittwoch, den 3. März, neu einstudirt auf der Bühne des Königlichen Schauspielhauses. Die Rolle der Elisabeth Charlotte, damals von Fr. Jachmann gespielt, war jeßt in den Händen des Frl. Srollberzg. Frl. Meyer war eine fast Zzu zierliche Lis-lotte, im Gegensatz zu der früheren Darstellerin Frl. Bergmann, welche sie derher, aber naiver und natürlicher gab. Hr. Goriß sfpielte den jungen Prinzen (früher Hr. Robert) zu ge- lassen. Dem Herzog von Orleans des Hrn. Deeß fehlte es an über- legener Schlauheit und boshafter Jronie. Hr. Döring war in der Rolle des Barons Matershausen und in seinem Humor der Alte ge-

blieben.

Wie unlängst in Breslau, hat Friedri ch Spielhagens Drama „Liebe für Liebe! aub am 2. März im Hamburger Thaliatheater einen durchs{lagenden Erfolg mit elfmaligem Her- vorruf errungen. Die Vorstellung des Schauspiels soll im König- lihen Schauspielhause noch im Laufe diescs Monats stattfinden.

Die K K. Hofschauspielerin Antonie Janisch giebt den dringenden Wünschen des Publikums wie der Direktion nach und tritt im Residenztheater am Sonnabend und Sonntag nochch einmal auf als Antoinette in „Die alten Junggesellen“, Lustspiel in 5 Akten von Victerien Sardou,

Zu den ersen Novitäten, welche der künftige Direktor des Woltersdorff-Theaters, Emil Thomas, vorzuführen gedenkt, gehört eine neue dreiaktige Lokalpofse von H. Wilken und C. Meiß- ner: „Berliner Sonntagsshwärmer.“ Hr. Thomas spielt darin felbst die Hauptrolle.

Am Sonnabend eröffnet Frl. Kathi Franck vom Wiener Stadttheater ihr Gastspiel am biesigen Stadttheater mit dec Rolle der „Hero“ in Grillparzers „Des Meeres und der Liebe Wellen.“

Die „Allg. Ztg.“ meldet über die Verpachtung der Mineral- bäder Kissingen und Bocklet Folgendes: Das Mineralbad Kissingen ist nun gemeinshaftlich mit dem benachbarten Stahlbade Bocklet Seitens der Königlich bayerischen Staatsregierung, vom 1, Oktober l. J. beginnend, dem K. Hofrath Streit in Würzburg auf die Dauer von 25 Jahren in Pacht gegeben worden. Der Pächter hat auf die Meliorirung, namentlich des ersteren Bades, durch Aus- führung und beziehungsweise Instandsezung verschiedener Hoch- und Wasscrbauten, Leitungen 2c. in bestimmter Reihenfolge die Gesammi- summe von 301,000 Fl. = 516,000 Æ aufzuwenden, alle mit den Pachtobjekten verbundenen Lasten, namentlich die gesammte Baulast zu übernehmen und außerdem noch einen jährlichen, das bisherige Rein- erträgniß beider Bäder weit übersteigenden Pachtschilling von 29,166 F[. 40 Kr. = 50,000 Æ an die Staatskasse zu entrichten. Sämmtliche Meliorationen werden mit ihrer Herstellung sofort Eigenthum des Staates. Der Konversationssaal und Arkadenbau, der Kuragarten, die Anlagen und Promenadenwege, die Kurgärtnereï und das Th.ater in Kissingen sind in die Verpachtung nicht mit inbegriffen, sondern bleiben nah wie vor der unmittelbaren Verwaltung des K Bade- kommissariats unterstellt, welchem auch die Erhebung der Badetaxen vorbehalten wurde,

Aus London, 4, März, wird ein neues Schiffsunglück telegraphirt: Der Dampfer „Princess*, beladen mit Mais, ist am 3, auf der Fahrt von Antwerpen nah London untergegangen. Von der Mannschaft haben 7 Personen den Tod in den Wellen gefunden, 10 wurden gerettet.

Die „Jt. N.“ melden: Der Schnee hat in Oberitalien viel Unheil angerichtet. Die Waaren können augenblicklih nit mehr über die Apenninen. Alles ftaut sich auf in Bologna. Bei Porretta - haben Lawinen die Bahn verschüttet, an deren Bloßlegung rüstig ge- arbeitet wird. Seit einigen Tagen kommt. uns die nordishe Post per Wasser über Genua zu.

Redacteur: F. Prehm. Verlag der Expedition (Kessel). Druck W. Elsner.

Vier Beilágea (eins{ließlich Börsen-Beilage).

Berlin:

nah

Erste Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger.

E D,

Nichtamtlitßes. Deutsches Nei.

Berlin, 5, März. Es isst bereits bekannt, daß einem Beschlusse des Bundesraths der im Reichs- fanzler - Amte aufgeftelle Entwurf eines Gesegzes über die gegenseitigen Hülfskassen zunächst der öffentlichen Kritik übergeben werden soll, bevor der Bundes- rath - fih mit dem Inhalte desselben befaßt. Auch if be- fannt, daß der fraglihe Entwurf im Wesentlihen dazu dienen soll, den §. 141 Absaß 2 der Gewerbe-Ordnung, durch welhen für gewerblihe Arbeiter der Hülfskafsenzwang aufrecht erhalten ist, zu deklariren und zu ergänzen. Jene Vorschrift der Gewerbe-Ordnung bestimmt nämli, daß die dur Ortsftatut oder Anordnung der Verwaltungsbehörde begründete Verpflichtung der gewerblihen Arbeiter, einer bestimmten Zwangskasse beizutreten, für diejenigen aufgehoben sei, welche die Mitgliedschast einer anderen Kasse nahweisen. Nun er- {chöps#t diese Vorschrift die Sache deshalb nicht, weil sie über die Art und Einrichtung der „anderen“ Kassen nichts ent- hält. Der fragli®te Gesehentwurf geht deshalb von der Vorausfezung aus, daß alle Kassen, welhe seinen An- forderungen genügen, aber auch nur fie unter den Begriff der „anderen“ Kasse des Gesetzes fallen werden. Nachstehend theilen wir den Entwurf selbst mit:

Entwurf eines Geseßes über die gegenseitigen Hülfskassen. L . 1, Hülfskassen, welche die gegenseitige Unterstüßung für den Fall ‘der S ntteit oder für den Fall des Todes ihrer Mitglieder oder für beide Fälle zuglei bezwecken, erhalten die Rechte einer an- erkannten Hülfskasse nach Maßgabe dieses Gesetzes unter den nach- stehend angegebenen Bedingungen. j

S. 2. Die Kasse hat einen Namen anzunehmen, welcher von dem aller anderen, an dem nämlichen Orte befindlihen Hülfzkassen verschieden ist und die zusäßliche Bezeichnung: „anerkannte Hülfs- fasse“ enthält. : L

§. 3. Das Statut der Kasse muß Bestimmung treffen : 1) über Namen, Siß und Zweck der Kasse; 2) über den Beitritt und Austritt der Mitglieder; 3) über die Höhe der Beiträge, welche für die Unter- stüßung auf den Krankheitäfall, sowie für die Unterftüßung auf den Sterbefall von den Mitgliedern zu entrichten sind, und, falls die Arbeitgeber der leßteren Zuschüsse zu leisten haben, über deren Hôshe ; 4) über die Berechnung der Abfindung, welche ausscheidenden Mit-

liedern zu leisten ist; 5) über die Vorausseßungen, -die Art und den Umfang der Unterstüßungen; 6) über die Grundsäße, nach welchen die Kosten der Verwaltung auf die Ausgaben für den Krankheitsfall und auf die für den Sterbefall zu verrechnen find; 7) über die Bil- dung eines Vorstandes, die Vertretung der mit Zuschüssen betheiligten Arbeitgeber in demselben, sowie über die Legitimation seiner Mit- glieder und den Umfang seiner Befugnisse; 8) über die Berufung der Mitglieder zu einer Generalversammlung, über die Art der Be- \chlußfassung der leßteren, sowie über die Stimmberechtigung der mit Zuschüssen betheiligten Arbeitgeber; - 9) über die Abändèrung des Statuts; 10) über die Verwendung des Kassenvermögens im Falle der Auflösung oder Schließung der Kasse. ; E

Das Statut darf keine den Vorschriften dieses Gesetzes zuwider- laufende Bestimmung enthalten. f L

§. 4. Das Statut ift in doppelter Ausfertigung der höheren Verwaltungsbehörde einzureichen. e i

Diese hat, wenn den geseßlichen Anforderungen genügt ist, eine Ausfertigung, verschen mit dem Veriaeiïe ver Anerkennung, zurückzu- geben, und daß die Anerkennung erfolgt ist, in dem für die Bekannt- machungen der Aufsichtsbehörde der Kasse bestimmten Blatte auf Kosten der Kasse unverzüglich zu veröffentlichen. Z ,

Erachtet sie die geseßlichen Anforderungen nit für erfüllt, so hat sie dieses, unter Mittheilung der Gründe, zu eröffnen. i

Abänderungen des Statuts unterliegen - den gleichen Vorschriften.

§. 5. Die anerkannte Kasse hat die Rechte einer juristischen

erson. ] j i E Rer Man Ran, ist bei dem Gerichte, in dessen Bezirk sie ihren Siß hat. ; S

i E Der Beitritt der Mitglieder erfolgt mittelst \{chriftlicher Erklärung oder durch Unterzeichnung des Statuts.

Der Beitritt darf von der Betheiligung an anderen Anstalten oder Vereinen nicht abhängig gemacht und Niemandem versagt wer- den, der den Bestimmungen des Statuts genügt. ;

Eintrittsgeldec dürfen das Doppelte des auf eine Woche ent- fallenden niedrigsten Mitgliederbeitrags niht überschreiten. /

8. 7, Das Recht auf Unterstüßung aus der Kasse beginnt für Mitglieder, die bereits einer anerkannten Kasse ein Jahr hindurch an- gehört und deren Mitgliedschaft noch nicht länger als drei Monate aufgegeben haben, mit dem Zeitpunkt des Beitritts zur Kasse, für alle übrigen Mitglieder e mit dem Ablaufe der vierten auf den Beitritt folgenden Woche. : j E

S S. Lie Mitcliedee sind der Kafse gegenüber ledigli zu den auf Grund dieses Geseßes und des Statuts festgestellten Beiträgen

erpflichtet. : 7 pre Maßgabe des Geschlechts, des Gesundheitszustandes und Lebensalters der Beitretenden darf die Höhe der Beiträge verschieden Vemessen werden. ; Í j

Die Einrichtung vou j mit verschiedenen Beitrags- Und Unterstüßungssäßen ist zulässig. : L

Im Uebrigen E e die Beiträge und Unterstüßungen für alle Mitglieder nah gleichen Srediapes abgemessen sein. E

8. 9. Arbeitgebern, welhe für ihre Arbeiter die Beiträge vor- schießen, steht das Recht zu, die letzteren bei der dem Fälligkeitstage zunächst Ugen Nee bei ciner diesem Tage folgenden Lohn-

ahlung in Anrechnung zu bringen. ù / i h 810. E aut s ns mit rechtlicher Wirkung weder übertragen, noG verpfändet werden. i E Die Unterstüßung kann nicht Gegenstand der Beschlagnahme sein.

S. 11, Die Unterstüßungen müssen mindestens erreichen : auf den Krankheitsfall den halben Betrag des täglichen Arbeitslohnes für jeden Tag der Dauer der Krankheit, soweit die Dauer derselben

6 Wochen nicht übersteigt, auf den Sterbefall den vollen Betrag des täglichen Arbeitêlohnes für jeden der auf den Sterbetag folgenden ‘21 Tage. L T A N Tan täglicher Arbeitslohn gilt, wenn die Beiträge der Mitglieder nah der Hôbe des verdienten Arbeitslohnes bestimmt sind, der von diesen nah Ausweis der Kassenbücher im Dur{schnitt des leßten Monats bezogene Lohn, andernfalls der an dem Orte, wo die Kasse ihren Siß hat, nah dem Urtheile der Aufsichtsbehörde von Arbeitern ‘derjenigen Klassen, für welche die Kasse bestimmt ift, durchschnittlich ‘verdienté Lohn. : 7 A Auf D geseblihen Betrag der Unterstüßungen, jedoch höchstens bis zu zwei Drittheilen desselben, darf die Gewährung. der «ärztlichen Behandlung und e Mraneien, sowie der Verpflegung in einem

ankenhause angerechnet werden. : 2 Ä j Die, Unterstüßungen dürfen das Doppelte der im §. 11 bestimmten Höhe und Dauer nicht überschreiten.

Berlin, Freitag, den 5. März

Abgesehen von den Koften der Verwaltung dürfen zu anderen Zweckten als den im §. 11 bezeichneten Unterstüßungen weder Bei- träge von den Mitgliedern erhoben werden, noch Verwendungen aus dem Vermögen der Kasse erfolgen. 5 : :

S. 13. Eine Ermäßigung der Beiträge oder eine Erhöhung der Unterstüßungen bedarf für L „in Anfehung derer eine ECintritts- pfliht gewerblicher Arbeiter begründet is, der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. L : E

Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Ermäßigung der Unter- stüßungen bis auf den geseßlich beftimmten Betrag kann die Auf- sihtsbehörde in diesen Kassen nah Anhörung der Generalversammlung verfügen, wenn Me A its der Zahlung fälliger Unterstüßungen echs Wochen im Rückstande sind. E S Rüctftändige Zahlungen von Mitgliedern und deren Arbeitgebern fönnen für diese Kassen, unter Zan rihterliher Entscheidung, im Verwaltungswege eingezogen werden. :

/ L 14. Unter “Beobadtung der dur das Statut vorgeschriebe- nen Formen, aus der Kasse auszutreien, ist keinem Mitgliede verwehrt. E s

Die für gewerbliche Arbeiter bestehende Pflicht, in eine Hülfs- kasse einzutreten, wird hierdurch nicht berührt. i 5

8. 15. Ausscheidenden Mitgliedern, welche einer Kasse fünf Jahre ununterbrochen angehört haben, muß, \ofern durch das Statut die regelmäßige Ansammlung einer Reserve aus den Beiträgen der Mitglieder bestimmt ist, eine Abfindung gewährt werden, welche min- dens zwei Drittheile des aus ihren Beiträgen der Reserve zugeflosse- nen und bis zu ihrem rad as noch nicht als aufgezehrt zu verrech-

) ( usmacht. nenden Betrages ausmach Die Wahl

8. 16. Jede Kasse muß einen Vorstand haben. desselben steht der Generalversammlung u. :

Die Kasse wird durch den Vorstand gerichilich und außergericht- [ih vertreten. Seine Befugniß zur Vertretung der Kasse erstreckt fich auch auf diejenigen Geschäfte und Rehtshandlungen, für welche nach den Geseßen eine Spezialvollmacht erforderli ist.

Arbeitgeber, welhe Zuschüsse zu den Kassen leisten, haben An- spruch auf Vertretung im Vorstande. Mehr als die Hälfte der Stimmen darf ihnen im Vorstande nit eingeräumt werden.

8. 17. Die Zusammenseßung des Vorstandes ist in dem in §. 4 bezeichneten Blatte bekannt zu machen. Bevor dies geschehen ist, kann eine in der Zusammenseßung eingetretene Aenderung dritten Personen nur dann eutgegengeseßt werden, wenn bewiesen wird, daß sie leßteren

annt war.

M L 18, Zur Ueberwachung der Verwaltung kann dem Vorstande ein Ausschuß zur ian geseßt werden. Er ist dur die Generalver- sammlung zu wählen. i E

de 19. In dée Generalversammlung hat jedes Mitglied, welches im Besiße der bürgerlichen Ehreurehte und mit den Beiträgen nicht im Rückstande ist, eine Stimme. Arbeitgebern, welhe Zuschüsse zu den Kassen leisten, steht eine, dem Verhältnisse ihrer Zuschüsse ent- fprecheude, jedoch die Hälfte der übrigen Stimmen ni@ht überschrei- tende Anzahl von Stimmen zu. s H

8. 20. Generalversammlungen können nur an dem Siße der

Kasse abgehalten E Bei der Berufung ist der Gegenstand der rathung anzugeben. : : E Wird, R Dai Ausschuß oder von dem zehnten Theile der stimm- berechtigten Mitglieder oder von dreißig derselben die Berufung der Generalverfammlung beantragt, so nh der Vorstand dieselbe be- rufen, sofern der Gegenstand der Berathung in den Geshäftsfkreis der asse fällt. D 4 R 40N 4 21. Dem Ausschusse können Befugnisse, welche über die im 8. 18 angegebene Bestimmung Hinausgehen, nihcht übertragen erden. i s Die Generalversainmlung kann, unbeschadet des Rechts, zu ihrer Auflärung Ermittelungen anstellen zu lassen, an Dritte ihre Befug- isse nit übertragen. S j E 8 22. Die nabmen und Ausgaben zur Unterstüßung auf den Krankheitsfall find von den Einnahmen und Ausgaben zur Unter- stüßung auf den Sterbefall, und die einen wie die anderen von den Einnahmen und Au?tgaben Eee ECN oder Vereine getrennt. stzustellen, zu verrehnen und zu verwalten. N h Be üubeue Gelder dürfen nur cbenso wie die Gelder Bevor- eter angelegt werden. : S | a f 29: Sn jedem fünften Jahre hat die Kasse über die wahr- \ccheinliche Höhe ihrer Verpflichtungen und der ihnen gegenüberstehen- den Einnahmen dur einen Saverständigen, welcher bei der Ver- waliung der Kasse nicht betheiligt ist, eine Bilanz aufnehmen und das Ergebniß nach dem von der höheren Berwaltun; sbehörde vorge- riebenen Formulare in dem im §. 4 bezeichneten Blatte veröffent- i 1 lassen. i e Le erren, deren Errichtung auf Vereinbarung der Mitglie- der beruht, können durch Beschluß der Generalversammlung unter Zustimmung von mindestens drei Viertheilen sämmtlicher Stimmbe- tigten aufgelöst werden. : : iu Die Ällg anderer Kassen seßt außerdem die Genehmigung ihtsbehörde voraus. A d D Die Schließung einer Kasse kann durch die höhere Ver- waltungsbehörde erfolgen: 1) wenn mehr als ein Viertheil der Mit- glieder mit der Einzahlung der Beiträge im Rückstande ist ; 2) wenn die Kasse mit der Zahlung fälliger Unterstüßungen vier Wochen im Rückstande ist; 3) wenn die Generalversammlung einer geseßwidrigen Verwendung aus dem Vermögen der Kasse ihre Zustimmung ertheilt hat; 4) wenn die veröffentlichte Bilanz. die Besorgniß begründet , daß die Kasse zur nahhaltigen Erfüllung ihrer Verpflichtungen unver- ô ist. : i O N Die Eröffnung as E über eine Kasse ie liezung kraft Geseßes zur Folge. : : g L M Die Lutidiung einer Kasse ist der hoheren Verwaltungs-

örde anzuzeigen. A i i t enarints Behörde hat die Auflösung und die Schließung einer Kasse in dem im §. 4 bezeichneten Blatte bekannt zu machen.

§. 28. Bei der Auflösung wird die Abwickelung der Geschäfte, sofern die Generalversammlung darüber niht anderweit beschließt, dur den Vorstand vollzogen. Genügt dieser seiner Verpflichtung nicht, oder wird die Kasse geschlossen, fo hat die Aufsichtsbehördé die Abwickelung der Geschäfte geeigneten Personen zu übertragen, und deren Namen in dem im §. 4 bezeichneten Blatte bekannt zu machen.

§. 29. Von dem Zeitpunkte der Auflösung oder Schließung einer Kasse ab bleiben die Mitglieder noch für diejenigen Zahlungen ver- haftet, zu E sie das Statut für den Fall ihres Austrittes aus der Kasse verpflichtete. : z BE ee der Kassen ist nach der Auflösung oder Schlie- ßung zunächst zur Deckung der vor dem Zeitpunkte der Auflösung oder Schließung bereits eingetretenen Unterstüßungsverpflichtungen zu "2 6/80 Ablauf eines Jahres nach- Auflösung oder

. 30, Bis zum auf eines Jahres na uflô e Scblf hung einer Ka e kann einer für die gleichen Zwecke und für denselben Mitgliederkreis oder für einen Theil desselben neu errichte- ten Kasse die Anerkennung versagt werden.

8. 21, Die Aufficht über die Sale wird dur. die von den Landesregierungen zu bestimmenden Behörden geführt. l

Die Aufsichtsbehörde kann jeder Zeit die Bücher der Kasse ein- ehen, ihre Sg untersuhen und über die einzelnen Geschäfte

1875.

Das Statut und jede Abänderung desselben ist ihr einzureichen. Von der Zusammenseßung des A und jeder Veränderung darin ist ihr Mittheilung zu machen. 5 :

Sal T Vorstand der durch §. 20 begründeten Verpflictung nicht genügt, hat siè die Generalversammlung zu berufen.

S. 32. Alljährlich ift in den exsten drei Monaten für das ver- flossene Jahr unter Anwendung der von der höheren Verwaltungs- behörde vorgeshriebenen Formulare eine Uebersicht über die Mitglie- der, eine Uebersicht über die Erkrankungen und Sterbefälle, eine Uebersicht über die verrehneten Beitrags- und Unterstüßungstage, ein Rechnungsabschluß, welcher das Verhältniß der Einnahmen und Ausgaben des verflossenen Jahres ergiebt und die in dem verflossenen Jahre etwa veröffentlichte Bilanz der höheren Verwaltungsbehörde, sowie der Aufsichtsbehörde einzusenden. Der Aufsichtsbehörde ist zu- gleich eine VaGweisung des Bestandes und der Anlegung des Ver- mögens zu übergeben. : :

G 8. 9. Die Aufsichtsbehörde hat die ihr nach §. 32 mitgetheilten Schriftstücke zu Jedermanns Einsicht bereit zu halten.

Sie kaun die Mitglieder des Vorstandes und die im Falle der Auflösung oder Schließung einer Kafje mit der Abwickelung der Ge- schäfte betrauten Personen zur Erfüllung der durch §8. 31, 82 für sie begründeten Pflichten durch Ordnungsftrafen bis zu einhundert Mark aahalten.

( 8. 34. Mitglieder des Vorstandes oder des Ausschusses, welche den durch das Geseg ihnen auferlegten Verpflichtungen nicht nah- kommen, werden mit einer Strafe bis zu fünfhundert Mark bestraft. Haben fie über Vermögensstücke der Kassen absichtlich zum Nachtheile derselben verfügt, so unterliegen sie der Bestrafung nach §. 266 des Strafgeseßbuchs. :

L Ls Eine Vereinigung mehrerer Kassen zu einem Verbande bebufs gegenseitiger Aushülfe kann nur unter der Zustimmung der e H Val ura gie Ie einzelnen Kassen und auf Grund eines schriftlihen Statuts erfolgen. i :

E o die niht durch Vereinbarung der Mitglieder errichteten Kassen bedarf es dazu der Genehmigung der höheren Verwaltungs- chörde. j

N Der Verband ist durch einen aus der Wahl der Vorstände der betheiligten Kassen hervorgegangenen Vorstand zu verwalten. Seine Pflichten und Befugnisse bestimmt das Statut. Sein Siß darf nur an einem Orte sein, wo eine der betheiligten Kassen ihren Siß hat.

Der Verband unterliegt nach Maßgabe des §. 31 der Aufsicht der höheren E Se desjenizen Bezirkes, in welchem der Vorstand scinen Siß hat. : l E uf die Mitgli dee des Vorstandes und die sfonstigen Organe des Verbandes finden die Bestimmungen der §§. 33, 34 Anwendung.

8. 36.. Die Verfassung und die Rechte der bestehenden, auf Grund landeëgeseßlicher Vorschriften errichteten Hülfskassen werden durch dieses Geseß nicht berührt. / f

In Ansehung der Kassen der Knappschaftévereine verbleibt es bei den dafür maßgebenden besonderen Bestimmungen.

Landtags- Angelegenheiten.

Berlin, 5. März. In der gestrigen Sihung des Hauses der Abgeordneten äußerte der Handels-Minister Dr. Achen- bach über die von dem Abg. Parisius beantragte Resolution in

etre der Preußischen Bank:

L Meine ei Sie haben {hon aus den Erklärungen des Hrn. Parisius ersehen, daß nach der jeßt aufgeklärten Sachlage es sich keineswegs um sehr bcträchtlihe Summen handeln wird, und es hat die ganze Angelegenheit daher E an Tragweite erheblich verloren. Was nun aber die angeregte Frage selbst anbetrifft, mag deren Bedeutung eine geringe oder hohe sein, fo habe ih Folgendes anzuführen: Es ist richtig, sowohl nach dem Reichêgesege als nah der Vorlage, wie Sie dieselbe eben angenommen haben, findet eine Auseinanderseßung nur zwischen Preußen und dem Reich statt, diese Auseinanderseßung wird dahin erfolgen, daß die Grundstücke der Preußischen Bank auf die Reichsbank übergehen. Wenn uun aber hieran die Erörterung angeschlossen wird, wie ist das Verhältniß zwischen dem preußischen Staat und den Bankantheilseignern? fo kommt meiner Meinung nah einfach das Folgende in Betracht. Sind die Grundstücke ihrem Werthe nach rihtig in der Bilanz aufgenom- men, so ist von einer Entschädigung weder an Preußen, noch an die Bankantheilseigner die Rede, es entsprehen den Aktivis auf der einen, die Passivis auf der anderen Seite, und es ers eint niht möôg- lich, wie ih dies bereits in der vorigen Sißung erklärt habe, eine Entschädigung sei es an Preußen, sei es an irgend Jemanden sonst ohne Unterbilanz der künftigen Reichsbank zu leisten. ; e

Sind aber die Grundstücke_ bisher in der Bilanz nicht richtig angegeben, so -steht die Sache einfach fo, daß die Bank- antheilseigner an den preußishen Staat und an die Ver- waltung der Bank die Anforderung richten können, diese Bilanz im laufenden Jahre zu refktisiziren, d. h. die Aktiva nach demjenigen Werth einzustellen, welcher wirklich vorhanden ist. Jst dies geschehen, so kommt in diesem Jahre das Plus in Gestalt einer Dividende zur Vertheilung. So liegt also die Sache, ih glaube, es ist nicht mög=- lich, sei es vom Billigkeits-, sei es von einem anderen Standpunkt, dem vorgeschlagenen moduz proc:dendi zu widersprechen. Es erscheint gewiß richtig, daß, wenn die Grundstücke niht zu ihrem wahren Werthe in der Bilanz stehen, die Bankantheilseigner schon längst hätten verlangen können, daß eine Aenderung in der Bilanz vor- genommen werde. Das soll nunmehr geschehen und am Sa reelns bei Beendigung der Geschäfte der Preußischen Bank der Ueberschu zur Vertheilung gelangen. Jh muß Sie also nach diesen einfachen Auseiuandersezungen bitten, den Antrag, wie er von dem Herrn Abg. Parifius gestellt ist, abzulehnen. j

Auf eine Erwiderung des Abg. Parisfius entgegnete der

andels-Minister: A L Wenn der Ai Abgeordnete darauf Werth legt, daß die Frage nochmals innerhalb der betheiligten Behörden geprüft werde, so will ich ihm in Ne Beziehung eine Zusage ertheilen. Im Uebrigen kann ich seine Ausführungen niht als richtig annehmen, wie ih wiederhole. Auch steht dasjenige, was Seitens der Kön'glichen Staats- regierung vorgeschlagea wird, keinesweges in Widerspruch mit den Erklärungen des Hrn. Ministers Delbrück. Wenn der L: Minister Delbrück ausgesprochen hat, daß, nachdem in Folge der Ankündigung die Bankantheilseigner ausgeschieden sind, die Grundstücke zur Dis- position der preußischen Regierung stehen, und deshalb auf die Reichsbank übertragen werden können, fo acceptire ich das vollkommen. Allerdings, in Folge der Ankündigung s{heiden die Bankäntheilseigner beim Abschluß der Rehtsdauer der Bank aus, aber bis zu dieser Zeit wird man auf der anderen Seite weder vom rêécht- lihen noch vom Billigkeitsftandpunkte aus es ungerecht finden, wenn die Bilanz richtig gestellt wird. Wird fie richtig gestellt, so gehen die Grundftücke zu ihrem wahren Werthe in den Besiß des Reiches über, und das Reih ist ohne Unterbilanz nicht in der Lage, eine Entschädigung zu gewähren. Die Bank- antheilseigner werden meiner Ansicht nach jedenfalls befugt sein, ihker- eits zu verlangen, daß die Bilanz, wenn fie mit dem wahren Werthe p rundstücke nicht in Uebereinstimmung steht, daß fie sage ich in diese Uebereinstimmung gebracht werde, und darum handelt es

uskunft erfordern. Von ihren gegen die Verwaltung gezogenen Er-

innerungen ift der Generalversammlung Mittheiluig zu machen.

\sich im vorliegenden Falle. Jch wiederhole aber, da der Herr Ah«