1875 / 55 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 05 Mar 1875 18:00:01 GMT) scan diff

geordnete einen so wesentlichen Werth darauf legt, daß diese Frage L Mats werde, die Zusage, daß eine folche Prüfung statt- nden foll.

In der Diskussion über die Bewilligung von 600,000 als erste Rate zum Umbau des Welfenschlosses für die po- Tytehnishe Schule in Hannover erklärte der Vize-Präsident des Staats-Ministeriums, Staats- und Finanz-Minister Camphau- sen, nach dem Abg. Windthorst (Meppen) :

*# Meine Herren! Der geehrie Herr Vorredner hat \sich bemüht, mit gehobener Stimme die gegenwärtig vorliegende Frage zu einer dolitisch bedeutsamen zu erheben und das ganze Verfahren der preu- bishen Regierung seinem herben Tadel zu unterwerfen. Jh will mich bemühen, meinerseits auf den Gegenstand zurückzukehren in wöÖglihst ur.befangener, objektiver Weise. j

Da beginne ich damitck tzneine Herren, daß Eines völlig unzweifelhaft ift, daß der zwishen dem Könige Georg und Sr. Majestät dem Könige von Preußen abgeschlossene Vertrag in §. 1 ausdrü&cklich bestimmt, daß Sr. Majestät dem Könige Georg das Schloß Herrenhausen nebît Zubehör überwiesen werden und ihm eigenthümlih verbleiben folle, Dies ist die materielle Stipulation, dies ift die Stipulation, die der Natifikation der hohen Souveräne unterworfen worden ist und welche diese Ratifikation gefunden hat. Der Herr Abg. Windthorst ist nun der Meinung, es sei darunter E verstanden gewesen, daß zu dem Sthlosse Herren- )aujen auch das Welfen|{Gloß gehöre. Diese Behaup- tung wird von dec Regierung auf das Entschiedenste bestritten; die Akten ergeben auch nicht die leiseste Spur darüber, daß bei Abschluß des Vertrages diese Ansicht mit beiderseitiger Zu- stimmung und unter Genehmigung der beiden dabei belheiligten Souveräne stattaefunden habe. Wenn ich, der ih doch nur eine flüchtige Kenntniß von den hannoverschen Verhältnissen mir habe verschaffen können, mir vergegenwärtige, wie die Lage der Dinge war, daun kann ih es eigentlich gar nicht verstehen, ues ein o gewiegter Unterhändler, wie der Herr Abg. Windthorst es ür gut gefunden hat, das Welfenschloß mit Stillshweigen zu übergehen, wenn er wirkli bei Abschluß der Verhandlungen über- jens war, man würde ihm das Welfenshloß mit überwiesen haben. Neine Herren! Jch kann sagen fo: Meine Achtung vor dem Talent

des Hrn. Windthorst ist, ich würde ihn nah dieser Erfahrung nie- mals zu meinem Unterhändler maten. Wichtig ist nun, meine Herren, und wird von der Regierung unumwunden anerkannt, daß eine Zeitlang hier kei dem Finanz - Minister sowohl als bei dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten oder wenigstens bei denjenigen, die statt seiner die Verfügung mit- unterschrieben haben, die Meinung bestanden hat, es möhte wohl das Welfenshloß mit zu dem Zubehör zu rechnen sein. Man findet, wenn man die desfallsigen Verhandlungen prüft, mehrfach eine Un- sicherheit in der Auwendung der Ausdrücke. Es ist {hon vorher her- vorgehoben worden, daß „von dem S(hloß- und Gartenbezirk Herren- haujen“ die Rede war, während ein solcher Bezirk niemals existirt hat, fondern - nach der Gescßes\spraße unr von dem Sckblof- und Gartenbezirk die Rede sein konnte, zu dem allerdings au Herrenhausen mit gehörte. Sie finden also in den Verhanèlungen eine gewisse Unsicherheit in der Auffassung der thatsächlihen Verhältnisse, und es ist richtig, daß jenes Schrei- ben vom 17. November 1867 erlassen worden ist, und daß diese Mit- theilung Ende November Seitens des damaligen Herrn Ober-Präsi- denten erfolgt ist. (Abg. Windthorst (Meppen): Nach 4 Wochen!) Aber, meine Herren, kaum oder wie der Hr. Abg. Windthorst versichect, 4 Wochen wären vergangen, da sind die Zweifel entstanden, was unter dem Ausdruck „Herrenhausen nebst Zubehör® zu verstehen sei. Die damaligen Ressortchefs haben fi veranlaßt gefunden, eine eingehende Prüfung dieser Frage zu veranlassen. (Abg. Windt- hort (Meppen): Nur der Finanz - Minister!) Das ist unrichtig; es ist eine eingehende Prüfung veranlaßt worden Seitens der Ressort{efs; und weiter, meine Herren, es ist damals die Angelegenheit an da? Staats-Ministerium gebracht wor- den; man hat damals nicht unterlassen, si ein rechtliches Gutachten einzufordern, und das Resultat aller dieser Untersuchungen ist das- jenige gewesen, was die Herren Mitglieder aus Hannover, die mit den Verhältnissen vertraut find (wie ih glaube mit alleiniger Aus- nahme des Hrn. Abg. Windthorst), einstimmig bestätigt haben, daß niemals früher das Welfens{hleß zum Zubehör von Herrenhaufen gezählt ift. Wenn der Herr Abgeordnete den Versuch gemacht hat, die Auffassung des früheren Herrn Finanz-Ministers und die Auffassung des Fürsten-Reichskanzlers mit Niemandem in einem gewissen Gegen- faß zu bringen, so kann ich nur sagen: wenn der Herr Regierungs- Kommissarius, dem Ret wurde, er habe jo vieles erzählt, der aber nach meiner Ansicht sehr diskret das Meiste vershwiegen Hat, wenn der in dieser Beziehung hätte weiter mit der Sprache vorgehen wollen, so würde er Ihnen haben sagen können, daß eine Seitens des Fürsten Bismarck und des Finanz-Ministers v. d. Heydt gezeichnete Verfügung ergangen ist, wonach diese beiden Ressortchefs gemeinschaftlich die in dem Schreiben vom 17. November ent: haltene Auffassung modifizirt, und fi zu derjenigen Ansicht bekannt haben, die auch noch heute die Staatsregierung vertritt, nämli zu der Anficht, daß ganz ufizweifelhaft das Welfenschloß niemals ein Zubehör von Herrenhausen gewesen ist, und daß, da dem Könige von Hannover nur der Besiß von Herrenhausen nebst Zubehör vertrags- mäßig zugesagt worden ist, er niht den geringsten Rechtsanspruch auf das ihm nit Zugesagte erheben könne, und es ist von jener Zeit an niemals ein Zweifel darüber gewesen, daß das Welfenshloß als Staatseigenthum zu betrachten und zu behandeln sei, und, meine Herren, es ist seit jener Zeit als Staatseigenthum, und zwar als Staats- domäne behandelt worden. Ob Sie es nun für nöthig erachten, über diese Frage, binsichtlih deren die rechtlihe Ueberzeugung der Staatsregie- rung feststeht, noch einmal die Budget - Kommission si äußern zu lafsen, das muß ich Ihnen anheim ftellen; mir \cheint, daß eine folhe Untersuchung zu einem weiteren Resultate nicht führen kann, und das wir, glaube i, berechtigt sind, unabhängig von den Aeuße- rungen der Budzet-Kommission bei derjenigen Rechtsauffassung zu verharren, zu der ih die Staatsregierung nunmehr seit dem Jahre 1868 bis jeßt bekannt hat. Jch würde Ihnen daher vorschlagen, den Antrag, diese Frage noch einmal an die Budget-Kommission zu ver- weisen, Jhrerseits abzulehnen und der von der Staatsregierung be- gehrten Bewilligung Ihre Zustimmung zu ertheilen.

Zur Ausführung der Strandordnung sind in Tit. 82 30,000 e gefordert. Der Abg. Schmidt (Stettin) glaubte aus dem Fehlen jeder Gehaltsforderung für die Strandungs- beamten den Schluß ziehen zu sollen, daß die Ausführung des Gesezes sich noch weit im Rückstande befinde. Der Handels- Minister Dr. Ächenbach erwiderte:

Die Staatsregierung ist nit in der Lage, in diesem Jahre eine b:\stimmte Auforderung bezügli der Gehälter der Strandungébeam- ten zu stellen, und wird vielleiht auch nicht im Stande sein, im nächsten Jahre das zu thun. Dagegen hat die Organisation der Strandungsbebörden attgefunden, es sind bereits die erforderlichen Einrichtungen getroffen; indessen wird man fich erst über die Wirk- samkeit der cinzelnen Behörden, welche kis jeßt nur provisorisch ein- gerichtet find, orientiren müssen. Eine Ausführung des Strandungs- geseßes hat dagegen hiernach bereits ftattgefunden.

Bei Kapitel 19 (Ober-Bergämter) brahte der Abg. Schlieper dic durch den Bergbau verursahten Bodensen- kungen in den Städten Jserlohu, Essen, Steele und Ober- haufen zur Sprache. Der Handels-Minister Dr. Achenbach erklärte hierauf:

Meine Herren! Die Od e in Jserlohn find der Königl. Staatzregierung feit Jahren sehr woll bekannt, sie hat es auh nicht unterlassen, wiederholt diejenigen Sachverständigen, welhe ihr zu Ge- bote standen, zu cinem Gutachten über die Ursachen der Beschädigung der Oberfläche in Iserlohn aufzufordern, sie hat weitergehend den Chef der Provinz mehrmals beauftragt, an Ort und Stelle Untersuch-

ungen über diese Frage eintreten zu lassen. Sie Haben nun selbst von dem Hrn. Vorredner gehört, daß in dem Prozeß, welcher Seitens der katholishen Kirchengemeinde gegen die Bergwerksgesellschaft an- geftrengt worden, die Klägerin abgewiesen ift, weil niht festzustellen war, daß der Bergbau als dic Ursache des Zusammenbrechens der Kirche angeschen werden könne. Wenn nun fo die Sache liegt, wie sie der Herr Vorredner selbst geschildert Hat, daß näm- lich, mindestens gesagt, verschiedene Meinungen über die Sache existiren, wenn ferner feststeht, daß die Gutachten, welche die Königliche Staats- regierung in dieser Angelegenh-it gehört hat, sich fast übereinstimmend da- hin ausgesprochen haben, daß jene Unglücksfälle von anderen Ursachen her- rühren, so ist der Fall fürzdie Königliche Staatsregierung uicht gegeben, ihrerseits z. Z. polizeilih einzuschreiten. Soweit ich mi erinnere, wird überhaupt augenblicklich unter FJserlohn selbst kein Bergbau betrieben; die Demarkationslinie, von welcher der Herr Vorredner fprach, besteht nicht nur für die Spar- fasse, sondern auch für den Bergwerksbetrieb. Allerdings find alte Baue von früherem Bergwerksbetriebe unter Jserlohn vorhanden, und es wird vielfach auf diefe Baue Dasjenige, was auf der Oberfläche sich ereignet, zurückgeführt. Nun -ist Seitens der Sachverständigen festgestellt worden, daß fich in vielen Häusern der Stadt sogenannte Senkgruben befinden, in welche das Wasser aus den Häusern“ hineingeleitet wird, und das Wasser, welches sich in dielen Senkgruben befindet, sickert in den Kalk, bildet große Schlotten, und diese Schlotten sollen vorzugsweise die Ur- sahe der Bewegungen auf der Oberfläche sein. Wenn Strecken des Bergwerkes eingestürzt find, und dies konstatirt worden ift, so haben die Sachverständigen angenommen, daß * dieser Einsturz wesentli von der Bewegung herrührt, welche von Oben kommt. Jch will dahingestellt sein lassen, ob diese leßtere An- fiht überall begründet sein mag oder nicht ; jedenfalls befinde ih mich nit in der Lage, eine derartige Auffassung ignoriren zu können, wenn es darauf ankommt, pollzeilih gegen ein großes Unternehmen einzu- schreiten. Auch ih und jeder, der mit dieser Angelegenheit zu thun gehabt hat, wird zugestehen, daß dem Eigenthümer der Oberfläche ein sehr wesentliher Schaden durch die Verhältnisse zugefügt werden mag, und Jeder wird Lkereit sein, zu helfen; auf der anderen Seite bestehen aber geseßzliche Bestimmungen, und diefe. sind zu be- achten, wenn es3 darauf ankommt, Betriebsverbote, wo sie noth- wendig sein sollten, eintreten zu lassen. _Wie ih bereits ausgesprohen habe, glaube ich meinestheils wiederholen zu dürfen, daß Ükterhaupt zur Zeit unter Jserlohn ein Bau nicht stattfindet; sollte cin solcher aber stattfinden, so sind, wie gesagt, die Gesetze nicht fo aen daß ich ermächtigt wäre, meinestheils einzuschrei- ten. Es führt mich dies aber auch noch zu den folgenden Erwägun- gen. Wenn in der Stadt Essen, welcher der Herr Vorredner im Eingange seiner Rede gedachte, manchen Hauseigenthümern durch den Bergbau Schaden zugefügt worden ist, so wird man sih auf der andern Seite erinnern müssen, daß vielfah gerade diejenigen Orte, welche si in den Bergbaugegenden befinden, dem Bergbau ire Entstehung und gegen- wärtige Blüthe verdanken, Wenn Essen, früher eine Stadt von vielleicht 6000 Einwohnern, sih gegenwärtig zu einer großen Stadt entwitckelt hat, fo steht dies wesentlih in Verbindung mit dem Bergbaubetriebe. Man soll doch nit vergessen, daß dieser die Ursache der Entwicklung und die Quelle des dortigen Wohlstandes ist, und es darf wohl ernft- lih nicht die Rede davon sein, daß in den Bergbaurcyieren mit Rück- fiht auf die Bebauung der Oberfläche ein allgemeineres Inhibiren des Bergbaues stattfinden kann, man würde dadur geradezu die Nahrungsquellen des Landes unterbinden. Daß in Bergbaurevieren das Wohnen vielfach ein unangenehmes, und unter Umständen ein unsicheres sein mag, ist eine Erfahrung, die in allen Bergwerksländern gemacht wird, Sie finden dies nit blos bei uns, fondern in viel höherem Maße in England, wo doch andererseits wiederum die Achtung vor dem Eigenthum vielleiht noch stärker vorhanden ist wie bei uns. Ich sage also, man richte doch nit lediglih sein Auge auf den Bergbau in dem Sinne, daß er jedesmal zu inhibiren oder zu beschränken sei, wenn irgend ein Schaden auf der Oberfläche ent- steht, sondern man erxinneré fich, daß gerade auch der Bergbau die Ursache dieser alten und jungen Ansiedlungen war, däß er fie hervor- gerufen und zur Blüthe a hat. Wäre mir übrigens durch das Geseß die Befugniß gegeben, die Oberfläche im Fragefalle zu hüten, so würde ich von demselben Gebrauch zu machen bereit sein. So lange aber niht mit Sicherheit ein ersihtlicher Zusammenhang des Schadens an der Oberflähe mit dem Bergbau selbst nachgewiesen werden kann, ist die Polizei ihrerseits niht in der Lage einzuschreiten.

Der dem Hause der Abgeordneten vorliegende Entwurf eines Gesegzes, betreffend die Einstellung der Lei- ftungen aus Staatsmitteln für die römish-katho- lishen Bisthümer und Geistlihen hat folgenden Wortlaut :

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den Umfang der Monarchie, was folgt: 5

8. 1. In den Erzdiözesen Cöln, Gnesen und Posen, den Dis- zesen Kulm, Ermland, Breslau, Hildesheim, Osnabrück, Paderborn, Münster, Trier, Fulda, den Delegaturkbezirken dieser Diözesen, sowie in den preußischen Antheilen der Erzdiözesen Prag, Olmüß, Freiburg und der Diözese Mainz werden vom Tage der Verkündung dieses Geseßes ab sämmtliche, für die Biêsthümer, die zu denselben gehöri- gen Înstitute und die Geistlichen bestimmte Leistungen aus Staats- mitteln eingestellt.

__ Ausgenommen von dieser Maßregel bleiben die Leistungen, welche für Anstaltsgeistlihe bestimmt find.

Zu den Staatsmitteln gehören auch die unter dauernder Ver- waltung des Staats stehenden besonderen Fonds,

. 2. Die eingestellten Leistungen werden für den Umfang des Sprengels wieder aufgenommen, fobald der jeßt iz Amte befindliche Bischof (Erzbischof, Fürstbischof) oder Bisthumsverweser, der Staats- regierung gegenüber durch \{chriftlihe Erklärung sich verpflichtet, die Gesebße des Staates zu befolgen.

__§. 3. In den Erzdiözesen Gnesen und Posen, fowie in der Dis- zese Paderborn erfolgt die Wiederaufnahme der eingestellten Leiftun- gen für den Umfang des Sprengels, sobald die Bestellung eines Bis- thumsverwesers oder die Einseßung eines neuen Bischofs in gesehßz- mäßiger Weise stattgehakt hat. /

…_ S. 4. Tritt die Erledigung eines zur Zeit beseßten bischöflichen Stuhles ein, oder scheidet der jeßige Bisthumsverweser der Dis ese Fulda aus seinem Amte aus, bevor eine Wiederaufnahme der Lei- stungen auf Grund des §. 2 erfolgt ‘ist, so dauert die Einstellung derselben für den Umfang des Sprengels fort, bis die Bestellung eines Bisthumsverwesers oder die Einseßung eines neuen Bischofs in gejegniiger Weise stattgehabt hat. j

8/9, enn für den Umfang eines Sprengels die Leistungen aus Staatsmitteln wieder aufgenommen sind, einzelne Empfangs- Be aber, der vom Biichof oder Bisthumsverweser übernom- menen Verpflichtung ungeachtet, den Geseßzn des Staates den Ge- horsam verweigern, so ist die Staatsregierung ermächtigt, die für diese Empfangsberehtigten bestimmten Leistungen wieder einzustellen.

._6. Die Wiederaufnahme der cingestellten Leistungen an ein- zelne Empfangsberehtigte erfolgt außer den Fällen der 88. 2 bis 4, wenn der Empfangsberechtigte der Staatsregierung gegenüber in der im 5 bezeihneten Weise sih verpflichtet, die Geseße des Staates zu befolgen,

Außerdem ist die Staatsregierung ermächtigt, die eingestellten Leistungen einzelnen Empfangsberechtigten gegenüber wieder aufzu- nehmen, wenn sie durch Handlungen die Absicht an den Tag legen, die Gesetze des Staates zu befolgen, Verweigern dieselben demnächst den Geseßen des Staates den Gehorsam, so sind die Leistungen aus Staatsmitteln wieder einzustellen. ;

§. 7. Die Wiederaufnahme der eingestellten Leistungen erfolgt in allen Fällen vom ersten Tage desjenigen Vierteljahres an, - in welchem die geseßliße Vorausseßung der Wiederaufnahme einge-

treten ift. / : ' 8. 8. Ueber die Verwendung der während Einstellung der Lei-

stungen ulgelammelien Beträge bleibt, soweit dieselben nicht nach der retlichen Natur ihres Ursprungs zu Gunsten der allgemeinen Staats- fonds als erspart zu verrechnen sind oder anderweit verwendbar wer- den, geseßliche Bestimmung vorbehalten.

Der Muwmister der geistlichen Angelegenheiten ist im Falle einer kommissarischen Verwaltung des bischöflichen Vernögens auf Grund des Geseßes vom 20. Mai 1874 befugt, die Forigewähruug der zur Ausstattung der Bisthümer bestimmten Leistungen insoweit zu ver- fügen, als dies für Zwecke der kommissarishen Verwaltung und zur Bestreitung der Koften -derselben erforderlich ift.

___§. 9. Die erekutivishe Beitreibung im Verwaltungswege findet in Betreff der Abgaben und Leistungen an die Biethümer, die zu denselben gehörigen Institute und die Geistlichcn, für den gesammten Umfang eines Sprengels so lange nit stati, als für denselben die Einftellung der Leistungen aus Staatömitteln dauert.

§. 10. Sind die Leistungen aus Staatsmitteln an einen Em- pfangsberechtigten auf Grund des §. 6 wieder aufgenommen, so ift in Betreff der an ihn zu entrichtenden Abgaben und Leistungen die Ver- waltungsexekution wieder zu gewähren.

__ Ein Gleiches gilt in Betreff der Abgaben und Leistungen für diejenigen Geistlichen, welche feine Leistungen aus Staatsmitteln zu beziehen haben, wenn sich dieselben durch ausdrücklihe oder still- s{weigende Willensäußerung (§. 6 Afsaß 1 und 2) vervflichten, die Geseße des Staates zu befolgen, so lange sie dieser Verpflichtung nachkommen. (

._§ 11. Wer in den Fällen der §8. 2 und 6 die schriftlich er- flärte Verpflichtung wiederruft, oder der durch dieselbe übernommenen Verpflichtung zuwider die auf sein Amt oder seine Amtsverrichtungen bezüglichen Vorschriften der Staatsgeseße oder die in dieser Hinsicht von der Obrigkeit innerhalb ihrer geseßlichen Zuständigkeit getroffenen E verleßt, ist dur gerichtliches Urtheil aus seinem Amte zu entlassen.

_ §. 12. Die Entlassung aus dem Amte hat die rechtliche Un- fähigkeit zur Ausübung des Amts, den Verlust des Amtseinkommens und die Erledigung der Stelle zur Folge. Außerdem tritt die Ein- stellung der Leistungen aus Staatsmitteln, sowie der Verwaltungs- Exekution in dem früheren Umfange wieder ein.

Der Minister der geistlichen Angelegenheiten is ermächtigt, {on nah erfolgter Einleitung des Verfahrens die Einstellung dec Leistun- gen zu verfügen. :

Endet das Verfahren mit Freisprechung, so sind die in Folge der Verfügung einbehaltenen Beträge näcchzuzahlen.

S. 13. Zuständig zur Verhandlung und Entscheidung ift der Königliche Gerichtshof für kirchliche Angelegenheiten. Das Verfah- ren vor demselben. regelt sich nach den Bestimmungen des Abschnitts IIT. des Gejeßes vom 12. Mai 1873 über die kirhliche Disziplinar- gewalt und die Errichtung des Königlichen Gerichtshofes für kirh- liche Angelegenheiten. (Geseßz-Sammlung Seite 198.)

__§. 14, Wer Amtshandlungen vornimmt, nachdem er in Gemäß- heit des §. 11 dieses Geseßes aus seinem Amte entlassen worden ist, wird mit Geldbuße bis zu 300 4, im Wiederholungsfalle bis zu 3000 M bestraft.

§. 15, Der Minister der geistlihen Angelegenheiten ist mit der Ausführung dieses Geseßes beauftragt.

Urkundlich 2c.

Motive.

Al3 König Ordre vom 23. August 1821 (Gesez-Sammlung Seite 113) der päpst- lien Bulle „de salute animarum“ E Seine Königliche Billigung und Sanktion mit den Worten ertheilte:

Diese Meine Königliche Billigung und Sanktion ertheile

Ich vermöge Meiner Majestätsrechte und diesen Rechten . . unbeschadet,

spra Allerhöchflderselbe einen Grundsaß aus, an welchen jeßt zu

erinnern an der Zeit ist, Es ist der Grundsaß, daß die katholische

Kirche des preußischen Staats so nannte fie die gedachte Ordre E

mit Necht, #0 weit sie von diesem Staate Nußungen oder Leistungen bezieht, diese zur beziehen kann und darf, so weit und lange fie die Majestät des preußishenStaats und seiner Geseße achtet und anerkennt. Der Grundsatz gilt auch für die katholische Kirche in den neu erwor- benen Provinzen. Die Circumskriptionsbulle für das vormalige Königreich Hannover „Tmpensa Romanorum Pontificum sollicitudo“ ist dur das Patent vom 20. Mai 1824 (Hannover, Geseßz-Samnilung 1824, Abtheilung T., Seite 87) landeëherrlich genehmigt worden, und zwar Kraft der Mäjestätsrechte des Königs und unbeschadet diesen Rechten. NiHt minder erfolgte die Publikation der Bullen „Pro- vida solersque“ und „Ad dominici gregis custodiam“ in der ober- rheinischen Kirenprovinz mit dem Vorbehalt, „daß aus deren Ge- nehmigung nichts abgeleitet werden dürfe, was den staatlichen Hoheits- reten schaden oder ihnen Eintrag thun möchte oder den Landesgescßzen und Regierungsverordnungen entgegen wäre.“ (Kurhessishe Verord- nung vom 31. August 1829 Geseßz-Sammlung Seite 45 und Naffauishes Edikt vom 9. Oktober 1829 Verordnungs-Samm- lung Band IV., Seite 465.)

Jener Grundsaß hätte kaum ausgesprochen zu werden brauchen; er bildet die selbstverständlihe Vorausseßung für alle Leistungen des Staats an die katholishe Kirhe und er muß für diese Leistungen gelten, auf welchem Rechtsgrunde immer dieselben beruhen, zu welchem Zeitpunkte die Verpflichtungen des Staats zu denselben entstanden ein mögen.

Der Staat ist genöthigt, ihn jeßt zur Anwendung zu bringen. i

Das Verhalten des römisch-katholisden Episkopats gegenüber: den verfassungsmäßig beschlossenevy, von Sr. Majestät dem Kaiser und Könige vollzogenen und gehörig publizirten Gesceßen vom 11,, 12. und 13. Mai 1873 (Gesez-Sammlung Seite 191), vom 20. und 21. Mai 1874 (Geseßz-Sammlung Seite 135) is notorisch ein folhes gewesen, daß jene Majestätsrehte, unter deren Vorbehalt allein die katholishe Kirhe in Preußen alle die Erweisunzen der ehöchsten Großmuth und Güte wie Papst Pius VIl. in der Bulle „de saluts animarum“ fich ausdrückte em- pfangen hat und zu genießen berechtigt if auf das Schwerste ges{hädigt und verleßt ersheinen. Der Staat ist deshalb ebenso be- rechtigt, als verpflichtet, bis dahin, daß der römisch-katholische Klerus zum Gehorsam gegen die Geseße zurückehrt, ihm zunächst alle die- jenigen Mittel zu entziehen, welche er selbst bisher zur Unterhaltung dieses Klerus beigetragen hat. Unterließe der Staat dies noch länger, es müßte ihn der {were Vorwurf treffen, daß er selbst seine Gegner in ihrem Widerstande stärke. / L

Solchem Vorwurfe darf er sich am Wenigsten in einem Augen- blide ausseßen, in welchem in deutschen und römischen Blättern, im

lateinishen Tert wie in deutscher Ueberseßung eine bezüglih ihrer

Aecechtheit nirgends angezweifelte Encyclica des Papstes vom 5. Februar dieses Jahres veröffentliht worden ist, welche jene Geseße vor der

katholischen Welt und für Alle, die es angeht, für ungültig (irritas) erklärt und den Ungehorsam gegen dieselben fsanktionirt hat, und

die Erzbishöfe und Bischöfe in Preußen diese an sie gerichtete

E soweit bekannt ohne einen Widerspruch hingenommen aben.

Die Aufgabe des vorliegenden Geseßentwurfs ist es, diejenigen Grenzen zu bestimmen, innerhalb deren der Staat den oben entwickel- ten Grundsaß zur Anwendung zu bringen Hat. :

In dem §. 1 find dielenizen Diözesen, Delegaturbezirke und Diözesanantheile in der Monarchie aufgeführt, für welche die Be- finnenngen des E zur Anwendung zu bringen sind. Ausge- chlossen bleiben danach nur der Diszesanverband des ktatholishen Bi- {ofs Reinkens in Bonn, sowie die der Utrechter Kirchengemeipschaft M Ee se Gemeinde Nordstrand in der Provinz Scchles- wig-Holftein.

er erstere hat die Geseße des Staates gewissenhaft beobachtet und ebenso ist von Seiten des erzbis{öflichen Stuhles von Utrecht; keinerlei Kundgebung oder Bee erfolgt, uts welGe die Rechts- verbindlichkeit der diesseitigen Staat gesche von ihm in Frage gestel ä wäre. Die Vorausseßungen, welche in Betreff dex übrigen Diözesn zu einem Einschreiten pöthigen, liegen also hier nicht vor. Dagegen

riedrich Wilhelm III, in der Allerhöchsten Kabinets- |

find die Erzdiözesen Gnesen und Posen, sowie die Diözese Paderborn mit aufgeführt, obwohl sie zur Zeit einèn Meßmäßig bestellten Ver- walter überbaupt nit besißen. Judessen in diesen Diözesen ist- die Nothwendigkeit eines ernsten Vorgehens der Staatsregierung um fo dringender, weil in Folge der Weigerung der Domkapitel zur Wahl eines Bisthumsverwcsers die Zustände in erhöhtem Maße verworren

eworden und ‘der Widerftaxd gegen die ftaatlihe Ordnung in der

edenklichsten Weise gesteigert ift. Es gilt dies namentlich für die Erzdiôfen Posen- und Gnesen, in - denen ein geheimer Delegat Roms die Fäden der Bewegung ‘in Händen hat.

Die Einstellung der Staatsleistuugen muß, um wirksam zu sein, allgemein und vollständig durchgeführt werden. Demgemäß sind alle Leistungen einzustellen, welche direkt oder indirekt für den Episkopat, die von ihm dependirenden Behörden und Institute sowie für den Klerus bestimmt sind. Um dies mit voller Bestimmtheit erkennen zu lassen, ist der Ausdruck gewählt: „sämmtliche für die Bisthümer, die zu denselben gehörigen Institute und die Geistlichen bestimmten Leistungen.“ Dieser Ausdrack {ließt sich der Bezeichnung der ent- sprechenden Kapitel des Staatshaushalts-Etats, . insbesondere des Kapitels 118 an, und umfaßt alle Zwecke, welche hier vorgesehen find. Insbesondere also wird die Einstellung alle Leistungen für die Bi- 688 selbst und die bischöflichen Stühle, sowie für die bischöflichen

ehörden und Beamten umfassen; ferner die Leistungen für die Domkaypitel, Kollegialftifter und deren Zubehörungen fowie für die Diözesananstalten als Priester- und Klerikals:minare, Eme- riten- und Demeritenanstalten. Unter den Leistungen für Geistliche aber find alle Aufwendungen, welche für den Klecus bestimmt sind, zu begreifen, gleihviel, ob die Bewilligungen direkt an die Geistlichen, oder an Kirchen, Kirchengemeinden und Kirchenkassen er- folgt find, sobald fie nur zum Unterhalt der Geistlichen dienen.

_ Dagegen find hiernach von der beabsihtigten Maßregel diejenigen Leistungen ausgeschloffen, welche zur Besoldung der niederen Kirchen- diener bei den einzelnen Kirhengemeinden sowie zu den sächlihen Kultuskosten und den Baubedürfnissen dieser einzelnen Gemeinden be- stimmt sind.

Dur die Worte „Leistungen aus Staatsmittela® hat jeder Zweifel darüber abges{chnitten werden sollen, daß der Einstellung nicht nur baare Besoldungen und Zuschüsse, sondern auch alle sonstigen materiellen Beihülfen unterliegen, welche der Staat zu den angege- benen Zwedcken bisher gewählt hat. Insbesondere fallen darunter also auch alle Naturalprästationen an Getreide und Holz, ferner die Gebrauhé- und Nugungsrechte an Gebäuden uud sonstigen Realitäten, sowie an -Mobilien jeder Art. In gleicher Weise ist bereits in denjenigen Fällen verfahren, in welchen eine Einbehaltung n S auf Grund des Geseßes vom 11, Mai 1873 ver- ügt ift.

Alinea 2 nimmt die Anstaltsgeiftlihen von der beabsihhtigten Maßregel aus. Daß nämlich die Ausgaben für die Austaltsgeistlichen wie für die Militärseelsorge nicht cinzustellen sind, ergiebt sich von felbst, wenn man erwägt, daß sowohl die Militärgeistlichen, als auch die Anstaltsgeistlihen die Stellung von Staatsbeamten einnehmen. Wegen der Militärseelsorge bedarf es e nicht einmal einer beson- deren Bestimmung, da die Kosten für dieselbe gegenwärtig aus Reichs- fonds bestritten werden, mithin die Vorschriften des vorliegenden Landesgeseßes ohnehin keine Anwendung auf sie erleiden. Für die Anstaltsgeistlihen dagegen ist eine Ausnahmebestimmung erforderlich, wie fie das Alinea 2 vorschlägt.

Zum Sghlußalinea des §. 1 ist noch zu bemerken, daß der Aus- druck „Staatsmittel“ in dem hier gébrauchten Sinn, also ein- {ließlich der sogenanuten mittelbaren Staatsfonds, {hon in den S5. 13 und 18 des Geseßes vom 11. Mai 1873 zur Anwendung gekommen ist, wo von der Einbehaltung der Staatsmittel gegen geistlihe Obere und kirchliche Anstalten resp. Stellen die Rede ist.

s ist indessen zweckmäßig erschienen, um den Umfang der beabsich- tigten Maßregel völlig klar zu stellen, hier jener besonderen Fonds auédrüdlihe Erwähnung zu thun. An sich aber kann es feinem Zweifel unterliegen, daß die Einstellung auch auf die Zuschüsse aus diesen Fonds auszudehnen ist. Denn diese Fonds, welche in der ge- druckten Beilage 22 zu dem Etat des Ministeriums für die geistlichen Angelegenheiten pro 1875 aufgeführt find, haben die gemeinsame Eigen- thümlihkeit, daß sie, eo bestimmten Zwecken gewidmet und größ- tentheils mit eigener juristischer Persönlichkeit ausgestattet, unter ausschließliher Verwaltung des Staates stehen und dieser innerhalb des bestimmten Zweckes frei über die Verwendung beschließt. Für den Empfänger is es aber ohne praktishe. Bedeutung, ob der Staat einen Zuschuß aus den allgemeinen Staatsfonds oder aus besonderen zur Disposition der Staatsregierung stehenden Fonds bewilligt. Aus- genommen sollen nur diejenigen Fonds werden, welche kirchlihen Cha- rakters sind und sich nur vorübergehend in der Verwaltung eines vom Staat auf Grund des Geseßes vom 20. Mai 1874 über die Ver- waltung erledigter katholisher Bisthümer bestellten Kommissars be- finden. Um dies erkennbar zu machen, ist in dem Entwurf gesagt, daß zu den Staaismitteln auch diejenigen besonderen Fonds gehören, welche unter dauernder Verwaltung des Staats stehen.

Die §8 2 bis 6 seßen die Vorausseßungen feft, unter welchen die Wiederaufnahme der Leistungen sowohl für die verschiedenen Sprengel im Ganzen, als auch für die einzelnen Empfangsberechtig- ten statthaben soll. : ;

Der §. 2 zunähst macht die Wiederaufnahme der Leistungen für den Umfang des Sprengels davon abhängig, daß der Bischof oder Bisthumösverweser durch schriftlihe Erklärung der Staatsregierung gegenüber sih verpflichtet, die Geseße des Staates zu befolgen. Die hier geforderte Verpflichtung entspricht der eidlihen Verpflichtung, welche ein Bisthuméverwalter nah §. 2 des Geseßes vom 20. Maîi v. I. über die Verwaltung erledigter katholischer Bisthümer zu über- nehmen hat.

Die §§. 3 und 4 fodann ordnen denselben Gegenstand für die- jenigen Bisthümer, deren Stuhl zur Zeit erledigt is oder .deren Stuhl erledigt werden möchte, bevor der zeitige Bischof zum Gehor- fam gegen die Staatsgeseße zurückgekehrt ist.

In allen diesen Fällen is davon ausgegangen, daß wenn ent- weder der im Amt befindliche Bischof oder Bischofsverwefer dur sriftliÞhe Erklärung ih zur Befolgung der Staatsgeseßze ver- pflichtet, oder die Wiederbeseßung eines erledigten Stuhles in geseßz- mäßiger Weise erfolgt, ein Umstand, der das eidliche Gelöbniß des neu eintretenden BVishofs oder Bisthumêverwalter, die Gesehe des Staates befolgen zu wollen, vorausseßt, alsdann genügende Bürg- {aft dafür vorliege, daß auch der Klerus der Diözese die Staats-

eseye befolgen respektive von seinem geistlihen Obern dazu ange-

alten werden wird, mithin die Aufhebung der Sperre sofort für den ganzen Sprengel geschehen kaun.

Gleichwohl ist die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß- sich diese Vorausfeßung .nicht völlig bewähre, daß vielmehr einzelne besonders eifrige und hartnäckige Kleriker in ihrem Widerstande gegen die Staatsgcseße, der bernountienan Verpflichtung des Bisthumévor- stehers ungeachtet fortfahren. Für solche Fälle ist die Möglichkeit offen zu halten, die wiederaufgenommenen Leistungen von Neuem ein- zustellen. Dies s{lägt der §. 5 vor.

Der §. 6 endli behandelt die Wiederaufnahme der Leistungen einzelner Empfangsberehtigter gegenüber bei einer Fortdauer der Ein- stellung für den Sprengel: Zunächst erfordert es das Recht und die Billigkeit, dem einzelnen Empfangsberechtigten die Möglichkeit zu ge- währen, die ihn betreffenden Nachtheile dadurch von sich “1 B daß er für seine Person sich den Staatsgeseßen unterwirft, Ohne jedes Bedenken ist daher die Wiederaufnahme der Leistungen gegen einen Empfangsberechtigten, sobald er, wie dies im §8. 2 für die Bi- \{chöfe angeordnet is, durch \{riftliche Erklärung seinen Gehorsam gegen die Geseße des Staates ausspriht. Außerdem läßt sich aber auch dagegen kein Bedenken finden, den einzelnen Geistlichen ein Ein- lenken zum Gehorsam gegen die Geseße thunlichst zu erleihtern. Es enipfiehlt sich vielmehr in Beziehung auf die einzelnen Empfangsbe- re&tigten auch eine stillschweigende, durch Handlungen auêgedrükte Willenserklärung als genügend zur Wiederaufnahme der suspendirten Staatsleistungen anzunehmen,

* Freilih kann ein unbedingtes Ret auf Wiedereinräumung der Staatsleistungen nur demjenigen “zugestanècn werden, der sich aus- drücklich und scriftiih zum Gehorsam gegen die Staats „eseße ver- pflichtet. Eine Berücksichtigung dec kounkludenten Handlungen hingegen ist nur in der Weise möglich, daß die Staatsregierung die Ermächtigung erhält, auf Grund von Handlungen, die nach ihrem Ermessen als shlüssige anzusehen sind, die Leistungen wieder aufzunehmen. Aber wie die Wiederaufnahme so muß auch die Wiedereinftellung, sobald der betreffende Geistlihe demnächst der Vorausseßung, unter welcher die Wiederaufaahme erfolgt ist, entgegenhandelt, ausfchließlich in die Befvgniß der Staatsregierung gelegt werden.

_ Auf diefen Erwägungen beruhen die Bestimmungen des 8. 6 des Entwurfs, 5

__ Im §. 7 ist sodann als Zeitpunkt für die Wiederaufnahme der Leistungen der erste Tag deêjenigen Vierteijahrs bezeichnet, in welchem die geseßlihe Vorauëseßzuug der Wiederaufnahme eingetreten ist. Für N Vorschlag find vorwiegend praktische Rücksichten bestimmeud gewefen.

§. 8. Das zu erlassende Geseß- wixd die Frage nicht unberührt lassen können, wie mit denjenigen Beträgen zu verfahren, welche wäh- reud der Dauer der Einstellung nicht zur Auszahlung gelanzen. Die-- selbe Frage ift bereits in ten Füllen praktish geworden, in welchen eine Einbehaltung ter Staatsmittel auf Grund des Gesetzes vom 11. Mai 1873 stattgefunden hat. Da es sich indessen in je- nen Fällen lediglich um eine im Wege der Ex:kation verfügte Retention handelte, fo hat jene Fcage bisher nur dahin.entschieden werden können, daß die retinirten Beträgé, sobald die Einbehaltung der Staatsmittel ihr Ende erreiht, dein Empfangsberechtigten heraus- zugeben seien, ausgenommen jedoch die Bedürfnißzuschüsse, welche nach der Natur der Sache während der Einbehaltung zesfiren und deshalb als erspart zu verrechnen oder anderweit zu verwenden sind. Alle Zuschüsse hingegen welche auf reHtlicher Verpflichtung beruhen, oder den Charakter der Dotation tragen, find bisher reservirt geblie- ben und würden, soweit nicht Verbindlichkeiten der Empfangsberechch- ligten in geseßmäßiger Weise daraus zu deckea sind, denselben nach- zuzahlen seien, sobald von ihnen dem Geseße in dem Punkt genügt würde, wegen dessen die Einbehaltung der Staatsmittel verfügt worden.

Nach den gleihen2 Grundsäßen kann bei der Einstellung der Staaksleistungen, wie sie det vorliegende Gesetzentæurf im Auge hat, nit verfahren werden. Während, wie bemerkt, in den Fällen des Geseßes vom 11. Mai 1873 nur eine écxekutivische Maßnahme zur Erzwingung einer vom Gesetz geforderten Handlung in Frage steht, handelt es sich jeßt darum, zum Ausdruck und zur Geltung zu bringen, daß die Pflicht des Staates zur Gewährung von Mitteln an die katho- lische Kirche einer kirchlichen Gemeinschaft gegenüber ruhen muß, welche die Grundlagen, auf welche ihre eigene redtlihe Existenz im Staate beruht, grundsäßlich negirt. Auch würde es den Erfolg der beabsichs tigten Maßregel wesentlich beeinträchtigen, wenn von vornherein fest- gestellt würde, daß alle einbehaltenen Beträge früher oder später den empfangsberehtigten Stellen naczuzahlen seiea. Endlich müßte es im In- teresse des Staates selbst in hohem Maße bedenklih erschêinen, be- deutende Summen anzusammeln, die später ohne alle Kautelen für den Staat den Leitern der römiseh-katholischen Kirde zur Verfügung zu stellen sein würden. Andererseits erjchcint es nit rathsam, son jeßt definitive Festseßung über die künftige Verwendung der nicht zur Auszahlung gelangenden- Zuschüsse zu treffen, da für die Entschließung hierüber diejenigen Verhältnisse maßgebend sein müssen, unter welchen die Wiederaufnahme der Leistungen erfolgen wird. Der vorliegende Entwurf schlägt deshalb vor, die Bestimmnng über die Verwendung der während der Einstellung angesammelten Beträge einem künftigen Gesetze vorzubehalten. Selbstvyerständlich sind jedoch hiervon diejeni- gen Beträge auszunehmen, welhe nah der rechtlichen Natur ihres Ursprunges in Folge der Einstellung zu Gunsten der allgemeinen CELERONs als erspart zu verrechnen sind, oder anderweit verwendbar werden.

S5. 9 und 10. Wenn der Staat si in die Nothwendigkeit ver- setzt sicht, seine Leistungen gegenüber dem rômisch-kathbolischen Epis- kopat und dem Klerus einzustellen, #d ist es cine nothwendige Kon- sequenz dieser Maßregel, daß er auch ‘feinen starken Arm, so lange die Einstellung dauert, nicht leihet, um die Abgaben und Leistungen Dritter an die Geistlichkeit u. f. w. im Verwaltung8wege beizutreiben. Selbstverständlich wird dadurch das privatrechtliche Verhältniß der berechtigten Empfänger zu den Abgabepflichtigen niht berührt und es verbleibt deshalb den erstern auch der allgemeine Rehts\{chußz vor Ge- richt; nur das Privilegium der administrativen Exekution ruht.

Dies bestimmt der S. 9, während §. 10 die Bedingungen fest- T E welchen die Exekution im Verwaltungswege wieder zu ge- währen ist. i

Die §FF. 11 bis 13 handeln von den Folgen einer Zuwider- handlung gegen das shriftlich abgegebene Versprechen, den Gesehen des Staates Folge zu leisten. : i A

Der Entwurf felt neben dem Widerruf der erklärten Verpflich- tung solche Geseßesverleßzungen unter Strafe, welche das Amt oder die amtlichen Verrichtungen Desëjenigen berühren, der die Verleßung be- gangen hat. Erwägt man, daß hier dem Ungehorsam wider das Ge- le noch das Moment des Treubruchs hinzutritt, so erscheint es ebenso gerechtfertigt wie nothwendig, den vorliegenden Fall dem des §. 24 des Geseßes vom 12. Mai 1873 über die kirchliGe Disziplinar- gewalt und die Errichtung des Königlichen Gerichtshofes für kirchliche Angelegenheiten gleihzustellen. Aus diesem Grunde sind aber die Bestimmungen des Entwurfs nur für die Fälle der §S. 2 und 6, und für die Fälle des §. 6 nur bei einer Zuwiderhandlung gegen ein s\{riftlich abgegebenes Versprechen als anwendbar hingestellt, weil nur in diesen Fällen der Thatbestand eines Treubruchs sih als vollkommen erweislih darstellt. Die Fälle des §. 10 find aber überhaupt aus- geschlossen, weil die Gewährung oder Versagung der administrativen E niht zum Gegenstand eines Rechtsverfahrens gemacht wer- den Tann,

Wie die Fassung der §S. 11 und 12 sich möglichs| an die des 8. 24 a. a. D. anschließt, so sollen auch in Betreff der Zuständigkeit und des Verfahrens die Bestimmungen des einschlägigen Abschnitts des Geseßes vom 12. Mai 1873 Anwendung finden. Wenn F. 13 neben der Zuständigkeit des Gerihtshofs für kirchliche Angelegenheit nur das Verfahren vor demselben in Bezug nimmt, so ist damit ausgedrüdt, daß von der in den §8. 25, 26 a. a. O. vorgeschriebenen Aufforderung abgesehen wird. Dieselbe würde nur zu einer nach- theiligen Verzögerung der Sache dienen. : ;

Die Strafbestimmuxg des §. 14 entspricht der korrespondirenden Vorschrift des §. 31 des Geseßes vom 12. Mai 1873 und findet, wie die leßtere, ihre erforderlihe Ergänzung in dem Reichsgeseß vom 4. Mai v. J., betreffend die Verhinderung der unbefugten Ausübung von Kirchenämtern. : j E

Der §. 15 endlich überträgt die Ausführung des Gefeßes, dem Gegenstande desselben entsprechend, dem Minister der geistlichen An- gelegenheiten,

Statistische Nachrichten.

In welhem Grade die ländlichen Arbeitslöhne in der Rheinprovinz seit dem Jahre 1869 gestiegen find, ergiebt nachstehende Vergleichung: Kreis Weblar im bergbautreibenden Theil, täglicher Arbeitslohn für den männlichen Arbeiter 1869: 1,5 4, 1874: 2,3 MÆ. (+ 53,3%), weibl, 1,1 : 1,6 (+ 45,5%); im andern Theil männl. 1,2: 1,4 (+ 16,7%), weibl. 0,9 : 1,0 (+ 11,1%); männl. Gesinde jährli 126 4: 220 4 (+ 74,6%), weibl. Gesinde 72 4: 118 Æ (+ 63,94). Rheinthal: männl. Arb. tägl. 1,3 ; 1,9 M (+ 46%), weibl. 0,81: 1,2 (+ 48%); Gesinde jährl. mäunl. 138 : 225 M. (4 63% ); weibl. 90 : 134 M (48,9%). Soon und Hunds- rücken: männl. Arb. tägl. 1,2: 1,6 (4 33,3%), weibl. 0,9 1,1 (4- 22,2%); Gesinde männl. jährl. 118 : 167 Æ (+4 41,5%), weibl. 7 : 108 A (+ 44,4%), Moslthal: mäunl. Arb. tägl. 1,35 1,75 (4- 30,84), weibl. 0,8: 1,146 (+ 37,5%); Gesinde männl. {ährl. 122 : 195 Æ. (+ 59,6% ); weibl. 90 : 125 é (+ 38,9%). Eifel 1nd Ausläufer dexselben; männl. Arb, tägl.j 1,1; 1,6 # (+ 82%), weibl, 0,65 ; 1,5

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(-+ 414), Gesinde männl. jährlich 133 : 190 A (-+- 42,54), weibl. 78 : 106 Æ (—- 35,9%). jährli (+ 42,8%), we

Gewerbe und Sandesl.

Dex Rechenschaftsberit der hiesigen Makler-Vereins- Bank konftatirt, daß troß des Rückganges der Einnahmen an Courtage und Zinsen um ca. 127,000 Thlx. gegen das Vorjahr, das Resultat des leßten Beschäftêjahres ein befriedigendes genannt wer- den fônne. Die Bilanz gestattet die Vertheilung einer Dividende von 83 %. Der Reservefonds erreicht in diesem Fahre die Höhe von 88,032 Thlx. oder 11 4 des eingezahlten Aktienkapitaïs.

Für das Jahr 1875 hat die Fabrik von Ftner-, Garten- und Vlumecn-Sprißzen, Bewässerungsgegenftänden, Pumpen 2c. in Firma : Hugo Alisch & Co. in Berlin SW. haben einen illustrixten Kag- talog erscheinen lassen, der auf 42 Quartseiten den Beweis für den Umfang des Geschäfts liefert. Mit den verschiedenen Spritzen be- giunend, deren einige dreißig abgebildet sind, liefern die übrigen Be- wässerung8zegenstände, als da sind: Rafenbesprengez, Schlaucßrohre, Gartenhähßne, Pumpen, sowie die Damyf- und Warmwaffser-Heiznngs- anlagen einen Beweis für die Vielseitigkeit des Geschäfts.

Die Firma Sorge & Shma (Greifswalderstraße 57 in Berlin) hat einen illustrirten Katalog refp. Preiscourant fa Ma- \chinen-Treitriemen, Maschinenöle, Dampftessel-Armaturen, Dezimal- waag?n, Winden, Werkzenge 2c. erscheinen lassen, woraus ersichtlich ist, daß die Firma gewissermaßen im Sabrifk-Utenfilien-Bedarfsgeschäft repräsentirt. Bei dem Umfange, den der Fabrikbedarf an Utensilien angenommen hat, ist eiu Geschäft, wie das in Rede, jedenfalls sehx zeitgemäß, da die Fabrikanten außerhalb Berlins dadurch der Mühe übechoben sind, vershiedene Verbindungen anzukaüpfen, wegen ver- hältnißmäßig geringfügiger Objekte, welche jeßt sämmtlich von einem Hause geliefert werden können und zwar in einer Qualität, wie einem bestimmten Zweck mösglichst genau entsyricht.

In der Aufsihtsraths-Sißung der Anhalt-Deffauischen Landesbank vom 4. d. M. wurde die Dividende des leßten Geschäfte» jahres auf 9x % festgeseßt. Auf laufende Rechnung werden überdies 15,000 Thlr. vorgetragen.

Die „New-Yorker Handels8zeitung" bemerkt ïn ihrem Wochenbericht vom 19. Februar: Einer befriedigenden Gestaltung derx Gesammtsituation stellten sich in dieser Berihtswoche manuihfache Hindernisse entgegen. Im Allgemeinen wurde das Geschäft dur den Zweifel über das \{chließlihe Schicksal der neuen Tarif- und Steuerbill nachtheilig beeinflußt. Exporte hatten unter den durch die Eisblokade verursahten Transportschwierigkeiten, so wie vorüberge- hend durch die Demoralisation des Wechselmacktes zu leiden. In Importen blieb das Geschäft ohne Belang.

Der Bericht über den dieswöchentlichen Geldmarkt kann aber- mals mit der nachgerade stereotyp gewordenen Redensart, daß große Abundanz vorherr}chend war, erledigt werden. Die Plethora an flüssigen Fouds zeigte keine Abnahme; während die Raten für call loan gegen Depot gemischter Sekuritäten fich durchschnittlich auf 23 bis 3% stellten, war gegen Hinterlegung von Bundes - Sekuritäten à 2% leicht anzukommen, Im Diskontogeschäft rangirten kurze Sicht Plaßwechsel erster Klasse, von welchen nur wenig im Markt, à 5— 6%. Die Fluktuationen des Goldagios vom 12.—19. Februar ergeben sich aus folgender Aufstellung: :

(SEróffnungs- Höchste Niedrigste Schluß

Notirung. Notirung. Notirung. Notirung. Februar 2 S 4E 143 142 145 L, 143 144 142 D AE 143 147 143 G As 155 141 154 I e LOE 15 147 15 I c DE 154 14F 15 O L4r 14F 144 147

Durch die Operationen der Gold-Clique beeinflußt, hatte das dieswöchentliche Geschäft in fremden Wecbjeln einen äußerst fieber- haften Charakter. Die Furcht vor einer längeren Dauer des „corner“ in Gold hatie den Wechselmarkt derartig demoralisirt, daß das leitende Haus die Ratén für Sterling-Tratten beispielsweise am Dienstag fünf Mal herabseßzte. Mit dem Aufhören des „Gold- (orner“ {lug die Stimmung des Marktes sofort um; an Stelle der Verkaufslust à tout prix trat der Drang, fich mit möglichs geringem Verluft zu decken, und da fih durhaus kein Ueberfluß an Material zeigte, schlicht der Markt heute fest mit einem beträchtlichen Avanz gegen die niedrigften Notirungen der Woche.

Verkehrs-2nfstalten.

Eisenbahnverkehr in Oesterreih-Ungarn 1873 und 1874. (Wien. Z.) Nach den provisorischen Betriebsausweisen wurden in den Jahren 1873 und 1874 von den im Betriebe stehenden österreichisch ungarischen Eisenbahnen (mit Ausnahme der Wiener Verbindung8- bahn, der Drahtseilßbahn auf dem Leopolds-Berg bei Wien und der Zahnradbahn auf dem Kahlenberg bei Wien) bei einer Gesammt- ausdehnung mit Schluß des Jahres von 2099,79 Meilen im Jahre 1874 und 2032,37 Meilen im Jahre 1873 folgende Resultate erzielt : Im Jahre 1874 wurden 38,932,076 Personen befördert, um 1,988,053 weniger als im Jahre 1873. An Fcachten wurden 679,080,813 Zollk- Centner befördert, um 10,540,772 mehr als im Jahre 1873. Die Einnahmen hierfür haben betragen für Personen, Gepäck und Eilgut 49,690,038 Fl., um 7,381,616 Fl. weniger als im Jahre 1873; für Frachten 127,696,102 Fl., um 810,884 Fl. weniger als im Jahre 1873. Die Gesammieinnahmen betrugen demnach 177,386,140 Fk., um 8,192,500 Fl. weniger als im Jahre 1873.

Ohne Rücksicht auf die Meilenlänge haben nachstehende Bahnen im Jahre 1874 die höchsten Einnahmen nachgewiesen, und zwar die Südbahn 32,233,474 Fl., Oestérreihishe Staatsbahn inkl. Brünn- NRossißer Bahn 830,325,431 Fl., Kaiser - Ferdinands - Nordbahn 23,746,760 Fl., Galizische Karl-Ludwigbahn 11,769,069 Fl., Kaiserin- Elisabeth-Bahn (Hauptbahn) 8,641,457 Fl., Kaiser-Franz-Joseph- Bahn 7,365,985 Fl., Oesterreichische Nordwestbahn (garantirte Strecke) 9,929,622 Fl., Theiß-Eisenbahn 4,961,542 Fl., Ungarische Staats» bahn (nördlihe Linie) 4,775,704 Fl, Buschtiehrader Eisenbahn 4,100,974 Fl., Kronprinz-Rudolf-Bahn 3,774,776 Fl., Lemberg-Czer=- nowiß-Jassy-Bahn (österr. Linien) 3,277,996 Fl., Kaschaa-Oderbergerc Bahn 3,098,875 Fl.

Die durchschnittliße Betriebslänge der Kaiser-Ferdi= nands - Nordbahn betrug im Jahre 1874 2077,29 Meilen, im Jahre 1873 1911,10 Meilen, mithin im Jahre 1874 166,19 Meilen mehr. Die durchs{chnittlihe Einnahme pro Jahr und Meile hat betragen: aus dem Personen-, Gepäcks- und Eilgutverkehx 23,921 Fl. im Jahre 1874, 29,863 Fl. im Jahre 1873, also 5942 Fk. = 29,90% weniger; aus dem Frachtenverkehr 61,473 Fl. im Jahre 1874, 67,242 Fl. im Jahre 1873, also 5769 Fl. = 8,58% weniger.

Das durchschnittlihe, mit 58,394 Fl. bezifferte Erträgniß per Meile im Monat Januar 1874 wurde diesmal von 11 Bahnen über== schritten, es sind dies: ; : i /

Einnahmen per Jahr und Meile: 1) Die Kaiser-Ferdina ads. Nordbahn 307,906 Fl., 2) Die Aussig-Teplißer Eisenbahn 202,95 (SL, 3) Hauptbahn der Kaiserin-Elisabeth-Bahn 164,255 Fl., 4) Go"(izische Carl-Ludwig-Bahn 150,846 Fl., 95) Sie Staat z- und Brünn-Rofsizer Bahn 140,194 Fl., 6) oháfs-Fünfkirhn ¿x Bahn 127,416 Fl., 7) Böhmische Westbahn 115,479 Fl., 8) Die Südbahn- gesellschaft 110,031 Fl., 9) Die Se AE laser Eisenbahn 104,202 Fl, 10) -Dux-Bodenbacher Bahn 102,548 Fl., 11) Südnor* „deutsche Ver- bindungsbhahn 97,609 Fl. :

Die kleine Schrift von Amand Freiherrn v on Schweiger- Lerchenfeld: „Die großen iuteruatio, nalen rau ite Schienenwege nah Vorder- und Cent;al-Asien, ein Bei- trag zu den Perspektiven des Welthandels de“, Zukunft“, Wien, Leh- mann und Wenߧzel, (mit einer UeLersichtskarte) ist soeben in zweiter Auflage erschienen.