1875 / 60 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 11 Mar 1875 18:00:01 GMT) scan diff

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[1631]

Gar 2

Bilanz der Franffurter Bank am 31. December 1874. _

* Aer FPassiva.

L Gulden. Ér.; . Cassa-Conto. : S Bestand in Baar, incl. Preuß. Banknoten L : fl. 19,062,985. 5 Fr. I

Ï Bank\cheinen 93,628,400. , e 22,691,385 5

. Disconto-Wechsel-Conto. L1H 12,154,420 1|

. Actien-Capital-Conto. Einbezahlte 20,000 Actien à fl. 500 . . . Bankscheine-Conto. An die Cassa zur Emission übergebene Baukscheine . Giro-Conto. Guthaben der Giro-Creditoren . . Disconto-Conto. Uebertrag der Rückzinsen auf 1875 . . . « - . Zinsen-Conto der Conto-Corrent-Wechsel. Uebertrag der Rüczinsen auf 1875 L . Allgemeine Unkosten-Conto. Vortrag verschiedener in 1875 zu bezahlender Unkost E e e S ee . Dividende-Conto pro 1869/73.

Discontirte Wechsel ouf Fränkfurt a. M. . . Conto-Corrent-Wechsel-Conto. Wechsel auf Frankfurt a. M. aus dem Verkehr mit auswärtigen Correspondenten . . . . . Darlehen-Conto. Vorschüsse gegen Unterpfänder . 5. Darlehen-Zinsen-C onto. Abgelaufene Zinsen der Vorschüsse gegen Unterpfänder | bis 31 D a ad oe aile e 12,757 99} Unerhobene Dividende . Auswärtige Wecbsel-Conto. | pro 1869 auf 3 Actien . . à Wechsel auf auswärtige Pläße . 8,684,070 18} S 0A S s 5 s

2,105,983 53 || 2,656,341 40

5 30K U BE 49x , 396. 50 7, 2750.

- Conto-Corrent-Conto. A - Guthaben bei auswärtigen Banquiers A 19,960. 8} A A . Darlehen an den Staat. | 1010 O Unverzinsliches Darlehen (Art. 79 der Statuten) 1,000,000 | . Dividende-Conto 1874.

Esfecteü-Soutd Norräthige eigene Effecten, incl. laufender Zinsen bis Zu vertheilende Dividende pro 1874 von fl. 40. 50 od O A 77A 70 pr. Actie auf 20,000 Actien. . .

31 Dec An . Verlooste Effecten-Conto. . Reserve-Fonds-Conto. Vorräthige discontirte Effecten . Dessen Guthaben am 31. December . . Pensions-Fonds-Conto.

. Effecten-Conto des Reserve-Fonds. : E Dessen Guthaben am 31. December .

n d E . Zinsen-Conto des Reserve-Fonds. . Gewinn- und Verlust-Conto.

Laufende Zinsen auf obige Effecten bis 31. December Unvertheilte Dividende, Uebertrag auf 1875 . Effecten-Coato des Pensions-Fonds.

Bora e Effecten incl. laufender Zinsen bis 31. De-

ce L S

. Bank-Immobilien-Conto.

Werth des Bankgebäudes .

fl. 314 fl. 94. y

530,039 54 f 33,112 56 2,000,066 35 26,745 11 |

73,969| 1)

81,666 40| 52,070,519 17]

Gulden. r. 10,000,000 30,000,000

9,051,867 40

12,525 31

| 25,939 1 j |

| 3,42730

en

er | ._| 816,666 40

| 2,000,000 73,720 16

|

91,390 10

52,070,519 17

Braunschweig-Hannoversche Hypothekenbank.

[1612]

General-Bilanz

P assfiva.

ÆctivA,

vom 31. Dezember 1874. Fhutr: J. G i) 8 Æ Star C 86.902 20 5!!! Gonto für unkündbare Pfandbriefe, Ser. I. à 45% 973 203/25! 6j L Tündbare Pfandbriefe à 4% ._. Ga 508,615) 1! 6 unkündbare Pfandbriefe, Ser. IT. Corto für 47 % unkündbare Pfandbriefe . 1 109,060|—|—|} é é: E E 5 A : : E A O : - 2 E x e 4 % fündbare Ï s 234,000 —|—|}| ä á E A f erworbene und kündbare Hypotheken . 2,282,378/15|—||| ¿ Z 7 N f unkündbare Hypotheken .". 7,268,435 —! 4|| Reserrefonds-Conto E Lombard: Gon 214,760|—|—||| Dividenden-Conto. . «- « « e o o o + obilien S 4,659 27| 2}! Gonto für angeliehene Capitalin . . . Conto für Amortisation des Courêverlustes auf 5 % Pfand- Lu L Abschreibung pro 184 «x 7,500. —.

Conto der Actonaire, rückständige Einzahlung per 15. Mai 1873 E Ga Wechsel-Conto

R po- D ga p omman * R E ER * -

| Pfandbrief-Zinsen-Conto auf 43% unkündbare . 75 000! L ¿ «„ 4% kündbare

: s « 5% unkündbare | | Provifions-Reserve-Conto . . . . | | |! Conto für gekündigte 44% Pfandbriefe

Conto für Amortisation des Courêverlustes auf 45 % Pfand-

briefe e Es e Ode 46,900, tr Abschreibung pro 1844 «Um 6,900, Fe E j 5% A S 40,000/— |— || Hypotheken-Conto, Bahnhofstraße 1

Grundstück, Bahnhofstraße 1, | S

Fe Delcredere-Conto . Same Tur 115,000. —. |

Ren A 7 h} Diverse Creditoren Sit :

C E e 812, 10. | h Gewinn- B : n euba 138,812 10 Gewinn- und Verlust-Conto 925 5

.

Schäßungskosten-Conto, Auslagen e a iur fällige Zinsen auf erworbene und kündbare Hypo- G S Conto für nicht erhobene Zinsen auf erworbene und kündbare S Se E Gonto für fällige Aunlitä@n o i Z i A per 1. April 1875, Antheil des Sahres 1874 L S

Diverse Debitoren: ._…. . - Effecten-Conto des Reservefonds

871/592 23 | 36651| 1/3 13,051,001] 5! 9.

Gewinn-

| | | |

und Verlust-Conto

Debet.

nit erhobene Zinsen auf angeliehene Capitalien

Fur fr pf 3,000,000|—|— 979,500|-—|— 249,400|—|— 993,000|— 993,000| 2,990,000|— |— 996,700|— |— 1,000,000|—|— 37,891| 2|— 2,746/16|— 5,800|—|— 207| 9 5 13,034| 7/ 6 206|— |—

1,4 —— 1,372,873| 6| 5 193,026 /20| 8

| | | |

13,051,001! 5| 9

Credit.

vom 31. Dez-mber 1874.

Fur fn pf 917/23| 9 89/15/10 22,252/10}| 3 418} 3| 1h 4,438 28| 4

Meobilien-Conto. 10 % Abschreibung s

Conto für Zinsen auf angeliehene Capitalien .

Geschäfts-Unkosten-Conto. .... « - ort G a Le fandbrief-Anfertigungs-Conto .

Vortrag vou S Zinïen auf Effecten des Reservefonds . Lombard-Zinfen-Conto A Conto für Zinsen auf erworbene und kündbare Hypotheken Gonto für Zinjen auf unkündbare Hypotheken . . . Gc S 38371122 6 , 44 % unkündbare Pfandbriefe . ae fe Abschreibung auf Conto für Amortisation des CGours8verluftes | M x O s d i;

D % D E S j E e 4 % kündbare z¿ Abschreibung auf Conto für Amortisation des Goursverlustes | Abschluß-Provisions-Couto

au 4% Piandbi fe R S || Wechsel-Conto . e 4 General-Geschäfts-Unkosten-Conto. ..„ « « + + - | Effecten-Conto . Gewinn als Saldo, Vortrag aus 1873 Aa: 3,992. 10, 7 | Miethe-Conto Gewinn des Jahres 1874. . . .…. y 189,034, 101 i} Zinsen-Conto ;

| -Provisions-Conto ..

Provisions-Reserve-Conto «e Conto für Conventionalstrafe auf Actien-Einzahlungen

«

193,026 20 Gewinn-Bertheilung

nach den Bestimmungen bezw. Vorschlägen des Aufsichtsraths: Gewinn des Jahres 1874 . . . . Ar 189,034. O T Melservesons A e 9451 21 8 Gir 179,582. 18. 7 Direction, Tantième 55 # .ch - 9,877. 1. Tie 169,705. 11. 4

Dividende auf 15,000 Actien à 10 D: R Aa e 150,000. —.

O o Ia: 19,705. 17. 7

Auffichtsrath, Tautième 10 M Ls T I T Pur 17,735. 1. | Gewinn-Vortrag aus 1873 . . è 3,992. 10. |

Ra: L127. 11. L

Superdividende- auf 15,000 Actien à i j Le E a O0 Ueberirag auf 185, - Sn 1,424; 11; |

j l! t 1

621 238/26 10! Braunschweig und Hannover, den 31. December 1874. Braunschweig-Hannuoversche Hypothekenbank.

Gravenhorst. Benfey. von Seckendorff. Aug. Basse.

Revidirt und richtig befunden.

Braunschweig und Haunover, den 20./21. Februar 1875. D. W. Schwemann, Wilhelm KRamdehr.

V. F. Kuntze.

3,992/10 1,647|— 7,988 /20 111,953) 1 292,113'13 629 15 50,935 12 5 22 40,454 21 17,420 15 10,130 21 763 20 47,334 13 32,353 28 3,495 20 29—

[mol mw NRAHnONA| R

64,982 29 F

621,238/26

Cto. 82/3)

[1608[

Die hiesige Bürgermeisterstelle, mit welcher ein pensionsberechtigtes Gehalt von 3000 Mark und 600 Mark nit pensionsfähige Repräsentations- fosten jährlich verbunden, ist durch den Tod des bisherigen Bürgermeisters erledigt und zu beseßen.

Bewerbungsgesnhe find unter Eixreichung der Zeugnisse und Angabe der bisherigen Thätigkeit bei dem unterzeichneten Vorsißenden der Stadtverordneten- Versammlung bis 15. April einzureichen.

Dt. Crouke, den 8s. März 1875. Doege,

Cto. 479/3) Zimmermeister.

Unter Bezugnahme auf die diesseitige Bekannt- machung vom 59. v. M. wird hierdurch mitgetheilt, daß die betreffenden Stellen als Zeichner resp. Totographen sämmilih beseßt sind. Da indessen auch in feznerer Zeit Bedarf an Personal vorhanden fein wird, um die entstehenden Ausfälle zu decken, so werden qualifizirte Bewerber aufgefordert, ihre Papiere einzusenden und im Gesuch zu bemerken, ob fie eine Notirung auf der Expektantenliste wünschen. Die Abtheilung wird dänn jedem Bewerber mit- theilen, ob er zur Notirung als Exrpektant geeignet befunden worden ist. Berlin, den 10. März 1875. Königliche Laudesaufnahme, Tspographische Abtheilung Mit Führung der Geshäste des Chefs Allerh8{ch# beauftragt Baumann, Major à la suite des Generalstabes.

Militär-Pädagoglum. Berlin, Christinenstr. 4, früher Schöuhauser Allee 27. Schnelle u. sichere Vorbereitung zum Fähnriths- (resp. Primaner-) u. Freiwilligen-Examex- Vor- zügliche Lehrkräfte. Gute u. billige Pension. Näh. die Prospekte. [931 v. Rudolphie, Major z. D. Höhne, Director.

Eisenbahn.

E A Zum Deutsch - Oesterreich - Ungarischen Ber- bandtarife vom 1. Oftober pr. ist ein Nachtrag V. giltig vom 15. März cr. ab erschienen, welcher außer einigen tarifarischen Aenderungen Frachtsäße für den Verkehr mit Theißbahn-Stationen, sowie für den Verkehr mit diesjeitiger Station Lüneburg enthält. Exemplare dieses Tarifnachtrags sind bei unseren “e S G in Hamburg und Lüneburg zu aben. Berlin und Hamburg, den 9. März 1875. Die Direktion.

[1635] Dampferverbindungen zwisehea Stettim und Stolpmünde, Danzig, Elbing, Königsberg i. Pr., Tilsit, Riga, Reval, St. Petersburg (Stadt), Copenhagen, Gothenburg, Kiel, Hamburg, Bremen, Antwerpen, Middlesborough a, Tees unterhält regelmässig

Ct.495/3.) Rud. Christ, Gribel in Stettin,

Allgemeine Verloosungs-Tabelle

des Deutschen Reihs- und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers.

Zusammengestellt in Folge amtlicher Veranlaffung der Königlichen Haupt - Bank zu Berlin, welche nur Hinsutes derjenigen von ihr in Verwahrung und

erwaltung genommenen Papiere die Ziehungs- und Verloosungslisten nachsehen läßt, deren Veröffent- lihung durch den Deutschen Reichs-Lund Kö- niglichPreußischen taats-Anzeiger erfolgt.

ie Allgemeine Verloosungs - Tabelle des Deut- [gen Reichs- und Königlich Preußischen Staats- nzeigers, welche die Ziehungs- und Re tanten listen sämmtlicher an der Berliner Börse gangbaren Staats-, Kommunal-, Eisenbahn-, Bank- und Jndustrie-Pa- piere enthält, erscheint wöchentlich einmal und ist zum Abonnementspreis von 1 Mark 50 Pf. (15 Sgr.) vierteljährlich, durch alle Post-Anstalten, sewie durch Carl Heymanns Verlag, Berlin, SW., Königgräßerstr. 109 und alle Buchhandlungen zu bezies en, in Berlin auc bei der Expedition Wilhelm- traße 32. Einzelne Nummern 25 Pf. (23 Sgr.)

Die neueste, am 6. März cr. erschienene Nr. (10) der Allgemeinen Verloosungs-Tabelle ent- hält die Ziehungslisten folgender Papiere: Augs8- burger Prämien-Anlehen. Badische 35 Fl.-Loofe de 1845. Barletta Prämien-Anleihe de 1870. Bayerische 4proz. Prämien-Anleihe de 1866. Brüsseler Prämien-Aagleihe de 1867. Casseler Landesfreditkasse. Schuldverschreibungen. Duis- burger, Hanauer, Leerer, Ostrowoer Stadt- Obligationen. Genfer 5 proz. Kantonal-Anlehen de 1861. Gothenburger Güter-Hypotheken- Vereins-Pfandbriefe. SGumbinner, Lebuser, Lublinißer, Ostrowoer, Teltower, West- havelländische Kreis-Obligationen. Lübedck ische Staats-Prämien-Anleihe (Rückstände). Magde- burg -Wittenbergesche Saa Pre Obligationen und Stamm-Aktien. eapeler Prämien-Anleihe de 1871. Norwe gische Staats- Anleihe de 1872. Oesfterreichishes Staats- Prm en Anle en de 1864. appenheimsch es

rämien-Anlehen. Brenn e Hypotheken - Ver- siherungs-Aktien-Gejellshaft (Hübner), Hypotheken- Antheils-Certifikate. Russische 4proz. Bank-Bil- lets (Métalligues) 3. und 5. Emisfion. Russish- English-Holländische Anleihe do 1866 (Rück- stände). achsen-Meiningensches Staats- Prien t Sachsen-WeimarischeStaats-

nlehen de 1846 und 1864. S{chwedi]ckche 42pro3. Reichs-Hypotheken-Pfandbriefe de 1862. Stutt- garter Bank, Proz. L con I, Serie. Un- garisches Bodenkredìit-Institut, Metall-Pfandbriefe. Vorarlberger Eisenbahn-Aftien und Prioritäts- Obligationen.

Zweite Beilage.

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Kôn

M 60.

Central-Handels-Register

Zweite

Beilage

Berlin, Donnerstag, kden 11. März

Der Inkalt dieser Beilage, in welher auch (vom 1. Mai d. I. an) die im §. 6 tes Geseßes über den Marken , vom 30. e i öffentli abei, aiGIE Zu in cluent besonderen Biait uuite dam Titel ) S ß \chus, vom 30. November 1874, vorgeschriebenen Bekanntmachungen veröffentlicht

Das Central - Handels - Register für das Deutsche Reich kann dur alle Post-Anstalten des Jn- und Auslandes, sowie durh Carl Heymanns Verlag, Berlin, 8W., Königgräßerstraße 109, und älle Buthandiungen, für Berlin auch dur die Expeditien: SW. Wilhelmstraße 32, bezogen werden.

für das Deutsche Reich.

iglih Preußischen Staats-Anzeiger.

1875,

(Nr. 59.)

Das Central - Handels - Register für das Deutsche Reich erscheint in der Regel täglich. Des

Abonnement beträgt L4 50 S für das Vierteljahr.

Einzelne Nummern kosten 29 S

Insertionspreis für den Raum einer Druézeile?80 S.

Die Handelsregistereinträge aus dem Königreih Sachsen werden Dienstags unter

der Rubrik Leipzig veröffentlicht. S R E AEEREE N H I v

Auf den Wunsch einzelner Handelsgerichte haben wir, um eine gleihmäßige Einrichtung der nah dem Geseß über Markenshuß vom 30. No- vember 1874 anzulegenden Zeichenregister herbeizuführen und den Gerichten den Bezug der Formulare zum billigsten Preise zu ermöglichen, unsere Druckerei (W. Elsner) veranlaßt, die For- mulare in \sauberem Druck, auf weißem starkem Schreibpapier, 41 Centim. hoh, 56 Centim. breit, anzufertigen und vorräthig zu halten. Als Muster ist das von dem Königlichen Stadtgericht hiesiger Residenz festgestellte Schema benugt worden, wobei darauf gerechnet ist, daß jede Eintragung eine Seite einnimmt. Der Preis des Zeichen- registers stellt fich (ungebunden) auf 1 A. 80 S für das Buh zu 95 Bogen. Die Drucckerei wird auf Verlangen, wenn die Stärke der Bogen- zahl und die Art des Einbandes angegeben ift, au den leßteren hier besorgen lassen und dafür nur den Selbstkofstenpreis berechnen.

Diejenigen Handelsgerichte, welche das Zeichen- regifter aus unserer Druckerei zu beziehen wünschen, wollen ihre Aufträge gefälligst unserer Expedition (Berlin SW., Wilhelmftraße 32) zugehen lassen, welche dieselben durch die Druckerei ausführen und verrechnen lassen wird.

Mit jeder Sendung werden, wenn nicht ein Anderes verlangt wird, das erste und das leßte Blatt unbedruckt geliefert werden.

Berlin, den 10. März 1875.

Redaktion.

» S E E

Entscheidungen deutscher Gericöte atis den neusten Zeitschriften und Sammlungen. Handelsgeschäfte im Allgemeinen.

1) Bergwerksbesißer. Selbstproduktion.

Der Bergwerksbesitzer ist als solcher Produzent und niht Kaufmann, seine Thätigkeit besteht nicht im Anschaffen, sondern im Produziren, er erwirbt die Sache nicht von Anderen, sondern er gewinnt fie dur Betreiben seines Bergwerks. Schafft er nun Maschinen zum Betriebe des eigenen Bergwerks an, so entbehrt diese Anschaffung des im Art. 271 Nr. 1 aufgestellten Ecfordernisses: der Absicht der Meite1- veräußerung ; fie läßt fich au nicht nothwendig unter Art. 273 Abs. 2 subsumiren, weil die Maschine nicht unmittelbar für den Betrieb des Handlsgewerbes bestimmt zu sein pflegt. Art. 271 H. G. B. (Urth. d. I. Sen. d. R. Ob. H. G. v. 1. Nov. 1873. Dr. Calm, R:chtsgrundsätßze Bd. 2 S. 12).

2) Anschaffung von Baumaterialien.

Soll der Bauunternehmer die zum Bau erforder- lichen Materialien einzeln berechnen und gezahlt er- halten, so liegt ein Verkauf über Mobilien vor, w0o- bei es irrelevant ist, daß der Verkäufer als Bau- unternehmer noch in anderen kontraktlihen Bezie- hungen zum Bauherrn steht. Schließt ein Bau- unternehmer derartige Verträge ab, so macht ihn die gewerbsmäßige Anschaffung von Baumaterialien zum Kaufmann; er unterliegt also der Präfumtion aus Art. 274. Art. 271 H. G. B. (Urtb. d. IL. Sen. d. R. Ob. H. G. v. 2. Mai 1874. Das. Bd. 2 S. 13).

3) Unbekannte Gebräuche.

Ob der einzelne Kontrahent in voller Kennt- niß und im klaren Bewußtsein des bestehenden Gebrauchs gehandelt hat, ist unerheblich. Sogar

die dem einen oder dem anderen Theile, ja beiden ; Theilen unbekannten, für Verträge der fraglichen !

Art bestehenden Gebräuche gelten als Bestandtheile der Vereinbarung, sofern aus dér Ueberein- funft oder aus den Umständen erhellt, daß nur so, wie der Brauch es mit sich bringt, hat kontrahirt werden [ole Art. 279 H. G. B. (Urth. d. I. Sen. d. R. Ob. H. G. v. 21. April 1874. Das. Bd. 2 S. 14.)

4) §. 7 der Bedingungen der Berliner

Fondsbörfe.

Das im §. 7 vorgeschriebene zweite, am Tage der Deckung zur Post zu Üübergebende rekommandirte Schreiben is nur nöthig, wenn der nichtsäumige Kontrahent sich durch Ankauf oder Verkauf deckt, nicht aber, wenn er sih begnügt, die Courédifferenz zu fordern. Die unklaren Worte der Usance: „von dem geschehenen Ankauf und Verkauf und der Differenz'“ sind nur so zu verstehen, daß die bei der Dedckung fich ergebende Differenz gemeint ist, nicht aber die Coursdifferenz. Art. 279 H. G. B. (Urth. d. I. Sen. d. R. Ob. H. G. v. 30. Juni 1874. Das. Bd. 2 S. 14.)

5) Indemnitätsbürgschaft. i

Art. 281 \chließt nicht die Einrede der Thei- lung und Vorausklagung- unter allen Um- ftänden aus, verbietet dieselbe namentlich nit, wenn fie nach ausdrüdlißh oder that\säch- lich ausgesprochener Vereinbarung aller Par- teien Plaß zu greifen hätte. Eine solche Verein- barung ist aber bei einer Schadlosbürgschaft anzu- nehmen. Art. 281 H. G. B. (Urth. d. IL Sen. d. R. Ob. H. G. v. 22. April 1874- Das. S. 14. f.)

6) Exceptio non impleti contractus.

Die Nichterfüllung des Abkommens: ein Kon- kurrenzgeshäft niht zu begründen, berechtigt zur Vorschüßung der exceptio non impleti contractus, Mit der Keihs-Gewerbe-Ordnung ist ein solches Ab- fommen nit unvereinbar. Art. 284 H. G. B.

Die Dienftag8nummer erhält außerdem

eine Uebersicht über die in der leßtver gang en

| Woche in diesem Blatt veröffentlichten Konkurs bekanntmachungen.

(Urth. d. IL Sen. d. R. Ob. H. G. v. 17. Jän. 1874. Daf. S. 15.) 7) Regreßpfliht aus Anweisung.

Weder das Handelsgeseßbuch noch deutsches Ge- wohnheitsrecht begründet eine Regreßpflicht aus der Anweisung. Ist auch im einzelnen Falle der Assignatar dem Ajfignanten, der Indofsatar dem Jn- dofsauten gegenüber berechtigt, so gehört doch sein Recht, cben weil es nicht aus der Afssignation, bezk. aus dem Indossament entspringt, nicht zu den nah Art. 303, Abs. 1, übertragbaren Rechten. Art. 303 H. G. B. (Urth. d. Ix, Sen. d. R. Ob. H. G. v. 14. März 1874. Das. S. 16. f.)

8) Günstigere Bestimmungen des bürger- |

lichen Rechts.

Wenn au für Veräußerung des Kommissionsguts die Bestimmung des Art. 375 des H. G. B's. maßgebend ist, und zwar ohne \hied, ob das Kommissionsgut im Eigen- thum des Kommittenten oder des Kommissionärs steht, so hat doch das Handelsgeseßbuh weder iut Art. 375, noch in den Art. 309—311 prohibitive Bestimmungen gegeben, insbesondere hat es nicht die etwa dem Pfandgläubiger günstigeren Bestimmungen des cins{chlagenden bürgerlihen Rechts aufheben wollen; die Tendenz des Gesetzes geht vielmehr da-

hin, den berechtigten Forderungen des Handels- j

standes gemäz zur Förderung und Befestigung Des Kredits den Pfandverkehr von lästigen Beschränkungen zu befreien. Diese Tendenz ist deutlich ausgesprochen im Art. 312. Da nun nah gemeinem Rechte be- treffs der Veräußerung des Pfandes die Verein- barungen der Parteien in erster Reihe maßgebend und nur einzelne besondere Arten der Vereinbarungen (lex commissoria) für rechtsunwirfsam erklärt find, so erscheint cine Vereinbarung über formlosen Pfand- verkauf an sih als rechtêwirfsam. Art. 310, 375 H. G. B. (Urih. d. IL Sen. d. R. Ob. H. G. v. 19, Sept. 1874. Das S. 17) * 9) Was ift „rechtzeitige Antwort?

Die Ausdrücke: „ordnungsmäßig, rechtzeitig“ find nicht prinzipiell so zu verstehen, daß darunter Be- nußung des nächsten Trausportmittels gemeint sei, vielmehr unterliegt die Berücksichtigung der jedes- maligen konkreten Umstände dem richterlichen Er- messen, welches eine dem Gegenstande und dem ge-

Unter- !

j faufs8androhung nach Art. 343 Abs. 2 haben insofern | gleichen Zweck, als durch sie dem andern Theil die Möglichkeit einer Nahholung der Erfüllung gewährt | werden foll. Die Wahlanzeige und Verkaufsan- | drohung können auch unbeschadet des Anspruchs | auf Fristgewährung mit einander verbunden, | erstere au) durch leßtere erseßt werden. Es kann | auch umgekehrt durch die Wahlanzeige die Verkaufs- ! androhung in dem Falle überflüssig werden, wenn | der Verkäufer sich dafür entschieden hat, statt der | Erfüllung Schadensersaß zu fordern. Ist aber die | Wahlanzeige unterblieben, so muß die Verkaufs- | androhung erfolgen, um den andern Kontrahenten davon, daß der Androhende den durch Verkauf der | Waare nah Art. 343 Abs. 2 zu realisirenden An- | spruch auf Schadentersaß geltend machen wolle, in | Kenntniß zu seßen und ihm die Möglichkeit zu ge- | währen, den Verkauf noch durch Vertragserfüllung | abzuwenden. Art. 343 H. G. B. (Urtb. d. | 11. Sen. d. R. Ob. H. G. v. 25. Febr. 1874. Das. V, 2 S. 19 f) 6) Mandat oder Nebenverabredung. Zwifchen dem Verkäufer (welcher den Transport | der Waare besorgt, ausführt) und dem Käufer be- | steht fein Mandatsverhältniß, vielmehr nur ein ge- | seblich subintelligirtes Nebengeding zum Kaufvertrag, | ber dessen Erfüllung der Verkäufer im eigenen In- | teresse haudelt. Die Transportbesorgung ist kein | Kontrahiren im Namen des Emyvfängers. Es läßt | sich deshalb aus Art. 344 auch kein direktes Ver- | hâltniß zwischen dem Waarenempfänger und Spedi- | teur ableiten. Art. 344 H. G. B. (Urth. d. | I. Sen. d. R. Ob. H. G. v. 17. März 1874, Daf. Bd. 2, S. 20). | 7) Auftrag integrirend. Endzeitpunkt S der Vertragserfüllnung. | Bei Distancekäufen bildet die Verpflichtung des Verkäufers zur Absendung der Waare einen Bestand- theil der vom Verkäufer mit dem Kaufabschlusse übernommenen Obliegenheiten. Wenn nun der Verkäufer, sofern ihm die Waarenübersendung an den Käufer obliegt, erst dadur, daß er den Trans- port herbeiführt, die Erfüllung seiner Vertrags- | pflichten, durch welche sein Anjpruch auf Gegen- leistung bedingt ist, vollendet, so fällt der Endzeîtt- punkt seiner Vertragserfüllung mit dem Zeitpunkt

wöhnlichen ordentlichen Geschäftsverkehr angemefsene | dér Abschließung des Frachtvertrages nur dann

Frist zur Prüfung der Offerte gewähren muß. Art. 319 H. G. B. (Urth. d. IT. Sen. d.

zusammen, wenn die Erfüllung des leßteren dur

R. | den Frachtführer (oder “Spediteur) nicht noch einer

Ob. H. G. v. 18. April 1874. Das. Bd. 2, S. 17.) | [neren Einwirkung oder Mitwirkung des Verkäu-

10) Nah Konkurseröffnung.

_ Der Pfandverkauf nah Art. 310 findet auch na Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Pfandbestellers statt. Art. 319 H. G. B. (Urth. d. 11. Sen. d. R. Ob. H. G. v. 15. Mai 1874. Das. Bd. 2 S. 18.)

Kauf.

1) Pöstchen.

Offerte und Acceptation eines Pöstchens (Zuer) ist so zu verstehen, daß über ein den Verhältniffen entsprechendes Quantum, dessen nähere Präzisirung dem Ermessen des Verkäufers überlassen bleibt, kon- trahirt ift. Art. 337 H. G. B. (Urth. d. Il. Sen. d. R. Ob. H. G. v. 18. März 1874. Daf. S. 18.)

2) Kausalnexus beimSchadensersaß wegen Nichterfüllung. Propria culpa.

Der positive Schaden, welcher einem Kontrahen- ten (A.) dadurch erwächst, daß er wegen des Liefe- rungsverzuges seines Mitkontrahenten (B.) die einem anderen Kontrahenten (C.) gegenüber übernommenen Lieferungsverpflichtungen nicht hat erfüllen können und diesem schadensersaßpflihtig wurde, ist ihm (neben dem lucrum assaus, d. h. der Differenz des Kaufpreises) zu erseßen. Sofern nun die beiden Verträge gleiche Quantität und Qualität der Waare zum Gegenstande haben und die Lieferungszeiten forrespondiren, wird ein Kausalnexus anzuneh- men fein. Es braucht deshalb beim zweiten Ver- trag nicht auf den ersten Bezug genommen zu sein; es genügt, daß das Objekt des ersten Lie- ferungsvertrages (zwischen A. u. B.) zur Erfül- lung dés zweiten (zwischen B. und C.) verwendet werden fonnte. Der Ersaßzanspruch ift son durch die bloße Existenz des andern Schadensanspruchs, also vor Berichtigung des leßtern, begründet. Die bona fides verlangt aber, daß der durch die Vertragswidrigkeit eines Andern benadtheiligte Kauf- mann sich nicht ganz passivy verhalte, z. B. die Möglichkeit, die Waare anderwärts zu beziehen, be- rücksihtige. Art. 337 H. G. B. (Urth. d. TE Sen. d. R. Ob. H. G. v. 27. April 1874. Das. S. 18 f.) i / l 3) Nachnahme bei Distancegeschästen per

Kassa?

sa?

Der Käufer brauchbt sich beim Distanceges{äft, wenn er au per Kassa gekauft hat, eine Zusendung der Waare gegen Nahnahme des zu entrihtenden Kaufpreises nichst gefallen zu lassen. Art. 337 H. G.B. (Urth. d. II. Sen. d. R. Ob. H. G.-v. 25. April 1874. Das. Bd. 2, S. 19.)

4) Züg uu: Zug.

Der Käufer ist bei einem Zug um Zug zu er- füll-nden Vertrage nicht berechtigt, vor Bezahlung des Kaufpreises die Aushändigung der Waare zu verlangen. Art. 342 H.G.B. Mr, b. L Sen. d. R. Ob. H. G. v. 14. Febr. 1874. Das. Bd. 2, S. 19.) Ñ

5) Androhung des Verkaufs bei unter-

bliebener Wahlanzeige:

Die Wahlanzeige nah Art. 356 und die Ver-

fers, als Absenders, bedarf Art. 344 H.G.B. (Urth. d. I1. Sen. d. R. Ob. H. G. v. 11. April 1874. Das. Bd. 2, S. 20 f.) 8) Ganze Waare. Keimfähigkeit.

Allerdings ist der Käufer berechtigt und verpflich- tet, die ganze Waare zu prüfen (resp. zu verarbeiten, auszusäen). Das trifft aber dann nichi zu, wenn der Käufer ein Mittel hat oder kennt, wodur er die fontraftlihe Qualität der Waare leiht und mühelos in anderer Art prüfen kann (z. B. Aus- streuen des Cichoriensamens in einen Blumentopf). Axt 347: 9: G. B. (Uth. d, L Sen. d R.

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Ob. H. G. v. 16. Juni 1874. Daj. Bd. 2, S. 22)

Am 27. Februar cr. fand eine Plenarverhandlung der vereinigten beiden Abtheilungen des Strafsenats des Königlich preußishen Ober-Tribunals ftatt, in welcher die zweifelhaft gewordene Rechtsfrage ent- schieden wurde: Genügt die Vermuthung einer wissentlihen Ueberversicherung des gegen Feuersgefahr versiherten Mobiliars zur Feststellung der Wissentlichkeit, ohne daß der Richter dur eigene freie Prüfung der vorliegenden Beweismomente zu dieser Feststellung gelangt? Die Sißung wurde nach 11 Uhr Vormittag unter dem Vo:siße des Vize- Präsidenten, Wirklichen Geheimen Ober - Justiz- Rath Dr. Grimm, eröffnet und Geheime Ober- Tribunals-Rath Moeli trug über den bis- herigen Verlauf des vorliegenden Rechtsfalles folgende Datenvor: Der Fleischermeister W. M. zu Sch. hatte jeine Mobilien und qjeinen Waarenvorrath am 96. Oktober 1873 durch LVecmittelung des Agenten S U M bet der Feuerversicherungsgesellshaft Ünion zu Berlin zu einem Werthe von 1520 Thlr. versichert. Da eine später erfolgte Abschäßungeinen wirfk- lichen Werth von nur 713 Thlr. 15 Sgr. ergab, so wurde M. wegen wissentlicher Ueberversicherung auf Grund der 8. 2 des Geseßes vom 3. Mai 1837 über das Mo- biliar-Feuerversicherungswesen, und der Agent H,, welcher jenen zu diesen übermäßigen Werthangaben veranlaßt haben sollte, wegen Anstiftung zu diesem Nergehen zur Untersuchung gezogen. In dem Erkennt- nisse des Appellationsgerichts zu M. vom 24. Sep- tember 1874 wurde festgestellt, daß bei einec Anzahl der versichertenGegenstände derVerficherungswerth den wirk lichen Werth um 50 Prozent übersteige. Es wurde erwogen, daß die Vorschrift des §. 20 Abs. 2 des Gesetzes über das Mobiliar-Feuerversicherung8wefen dahin lautend: eine wissentliche Ueberversicherung wird vermuthet, wenn bei Waarenlagern der Werth um 30 Prozent, bei anderem beweglichen Vermögen um 50 Prozent überschritten ist, nicht eine durch 8. 22 der Verorduung vom 3. Januar 1549 („die bisherigen positiven Regeln über die Wirkungen der Beweise treten außer Anwendung. Der erkennende Richter hat fortan unter genauer Prüfung aller Be- weise für die Anklage und Vertheidigung nach feiner freien, aus dem Inbegriffe der vor ihm erfolgten Verhandlungen gescchbpsten Ueberzeugung zu entscheiden, ob der Angeklagte schuldig oder nihtschu!ldig ist“) auf-

| gehobene Beweisregel darstelle, sondern nur als die | geseßliche Folge eines in einer gewissen Beziehung | geführten Beweises anzusehen sei. Da es nun dem M. nicht gelungen sei, diese Vermuthung für die Wissentlichkeit der Ueberversicherung zu widerlegen, so wurde er sowohl, als auch der Agent zu Geld- strafen verurtheilt. In der gegen dieses Erkenntniß erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde führten die Ange- flagten aus, da} dur die in der Verordnung vom §3. Januar 1849 bestimmte Aufhebung der positiven Beweisregeln die in dem §. 20 des Geseßes über das Mobiliar-Feuerversicherung8wesen aufgestellte ge- seßlihe Vermuthung außer Kraft getreten sei. Da für diese Ansicht ein früheres Erkenntniß des Ober- Tribunals, betreffend die Bestrafung der Widerseß- lichkeit gegen Focstbeamte auf Grund einer auf gleiher Linie mit dem vorliegenden Falle stehenden Vermuthung, sprach, andererseits aber durh ein Erkenntniß des Ober - Tribunals vom 10. November 1859 angenommen wurde, daß die Vorschrift des §. 20 des Geseßes vom 8. Mai 1837 noch in Kraft bestehe, so beshloß d2s Ober- Tribunal, die vorliegende Sache vor die vereinigten Abtheilungen des Strafsenats zur Entscheidung zu verweisen. Nachdem der Referent seinen Vortrag beendet, beantragte der General-Staatsanwalt, Wirk- liche Geheime Ober-Justiz-Rath Wever die Be- jahung der vorliegenden Rechtsfrage. In einer Anzahl von Spezialvorschriften, führte der General- Staatsanwalt unter Anderem aus, wird geseßlich die Vermuthung als ein Beweis für den Dolus ange- nommen, wie bei den Zolldefraudationen, ohne daß diese Vorschriften durch den im §. 22 der Verord- nung vom 3, Januar 1849 gegebenen Grundsaß berührt worden. Denn diese Spezialvorschriften fallen nicht unmittelbar unter die allgemeinen Be- stimmungen der Beweistheorie, fondern stehen mit den Spezialfällen, für welche sie vorgeschrieben sind, in einer inneren Verbindung. In einem viel direk- teren Zusammenhange mit den allgemeinen Bestim- mungen der Beweistheorie stehen die Vorschriften, betr. die Widerseßlichkeit gegen Forstbeamte, wobei aus dem Zielen und Schießen des Damrxifikaten auf einen Beamten die Absicht zu tödten zu konstatiren ist. Bei diesem mit der allgemeinen friminellen Rechtspreung in cinem natürlichen Zusammenhange stehenden Falle, hatte mit Reht das Ober-Tribunal angenommen, daß durch §. 22 der Verordnung vom 3. Januar 1849 die Vermuthung als geseßlichen Be- weis für die Absicht zu tödten aufgehoben fei. Anders aber im vorliegenden Falle der Ueberver- sicherung, eines für sich bestehenden Spezialgeseßes, nach welchem eine Ueberschreitung um 30 reip. 50 % als eine wissentlihe Ueberversicherung ih darstellt, als eine Handlung, die an die Thatsache als eine geseßliche Folge geknüpft ift. Nach einer längeren Berathung des Ober-Tribunals verkündete der Vorsißende das Urtheil, nach welchem die Nichtigkeitsbeshwerde des Angeklagten zurückzu- weisen und derselbe zu den Kosten des gegen- | wärtigen Rechtsmittels zu verurtheilen ist. Die | oben erwähnte Rechtsfrage wurde somit von dem vereinigten Straf - Senate des Ober - Tribunals, dem Antrage des General-Staatsanwaltis gemäß, bejaht.“

Ein für die Inhaber von Prioritäts- Obligationen einer Aktiengesellschaft im Allgemeinen sehr interessanter Rechtsfall fand vor Kurzem vor dem Reichs-Oberhandelsgeriht seine Er- ledigung. Die Bergisch-Märkische Eisenbahngesellschaft hatte auf Grund cines Allerhöchst bestätigten Nach- trages zu ihrem Statute für den Bau der Dort- mund -Soester Eisenbahnstreck ein Kapital von 1,850,000 Thlr., und zwar 500,000 Thlr. in Bergisch Märkische Eisenbahn- Stammaktien Litt. B. und 1,350,005 Thlr. in Prioritäts-Obligationen der Dortmund-Soester Eisenbahn emittirt. Der Be- stimmungen des §. 9 des Nachtrags gemäß sollten die Prioritäts-Obligationen mit 4 pCt. jährlich ver- zinft werden und der Amortisation unterliegen, die mit dem Jahre 1860 zu beginnen hatte und auf welche jährlich 6700 Thlr., sowie die auf die ein- gelösten Obligationen fallenden Zinsen verwendet wer- den sollten. Im Anschluß hieran bestimmte S. 11, daß die Inhader der Pricritäts-Obligationen nicht befugt sind, die Zahlung der darin verschriebenen Kapital- beträge anders als nach Maßgabe der in 8. 9 ent- haltenen Amortisationsbestimmungen zu fordern, ausgenommen, wenn die in §. 9 festgesegte Amorti- sation niht inne gehalten wird. Weiter im §8. 17 war bestimmt: Nachdem aus dem Nettoertrag der Dortmund-Soester Strecke folgende Zahlungen ent- nommen sein würden: i

a. die Zinsen des Prioritätskapitals von 1,350,000 Thalern, 5 7 :

b. die zur Amortisation erforderlihe Summe,

c. die Dividende von 4% an die Stammaktien B, sollte ein vorhandener weiterer Uebershuß mit einer Hälfte zur ferneren Amortisation der Prioritäts-Ob- ligationen verwendet, zur anderen Hälfte nnter {ämmtliche Stammaktie sowohl Litt, A. als Litt. B., zu gleichen Theilen vertheilt werden. Im Jahre 1863 fusionirte jedoch die Eisenbahngesellschaft die 500,000 Thlr. Stammaktien Litt. B. mit den Stammaktien Litt. A. der Berg.-Märk. Eisenbahn, führte seit dem über die Strecke Dortmund-Soeft feine besondere Rehnung und verwendete au seit dieser Zeit stets nur die Summe von 6750 Thlr. und die auf die eingelösten Obligationen fallenden

Zinsen zur Amortisation der Dortmuxd Soester