1875 / 65 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 17 Mar 1875 18:00:01 GMT) scan diff

Anstalt die Rechte und 2) Dem

Mündels- in eine Verpflegungsanstalt die Rechte eines geseßzlihen Vormundes

bisherigen Vormundes“. 3) Den §. 94 zu streichen.

Nachdem der Antragsteller und die Herren Rasche, Bredt und der S aeb rak Antrag ae angie auch Ne Zustiz- nist ür denselben ausgesprochen und nur d Brühl fih gegen denselben erklärt, wurden E

Minister fih

Majorität angenommen. Ohne Diskussion genehmigte in folgender Fassung:

„Ist ein gesezliher Vormund

zuleiten ; und nahm den §. 14 in folgender, \clagenen Faffung an:

L „So lange ein Vormund nit vorhanden oder der vor Vormund bei dem Anfall eines Nachlasses an den Mündel aen ift, hat des Vormundschaftsgericht das Vermögen des Pflegebefohlenen

: ormundschaftsgeri i

Bezirk sich Vermögen des Mündels befindet. én R N _ Sind der Vater oder die Mutter des

Miteigenthümer anwesend, so ist die Sicherstellung nicht erforderlich.“

8. 15, welhen die Kommisfion in folgender Fassung

sicher zu stellen. Die gleiche Pflicht hat jedes V

Zu

zur Annahme empfahl :

„Wird die Einleitung einer Vormundschaft nöthig, o sind die Mutter, die Stiefmutter und die großjährigen Geste, sowie der- Jenige, welcher den Mündel an Kindesstatt angenommen hat,

pflichtet, dem Vormundschaftsgericht

mundschaft nöthig macht, angemeldet wird. (Alin. 3 der Reg.-Vorlage zu trei

„,„ Wird eine Bevormundung in Folge eines gerihtlihen Verfahrens nöthig, so ist das Gericht oder, wenn die Staatsanwaltschaft N Ten Verfahren mitgewi:kt hat, diese verpflichtet, das Vormundschaftsgericht

zu benachrichtigen, *

Nachdem ein Antrag des Herrn Dr. Beseler: die Worte: ) zu streichen, abgelehnt, wurde die von der Kom- misfion vorgeschlagene Fassung angenommen. . 16 empfahl die Kommission in folgender Fassung

„die Mutter“

Den zur Annahme:

„Als Vormünder berufen : del an Kind-sftatt angenommen hat; einem Testament oder in einer geritli

oder eigenhändig geschriebenen und unterschriebenex Urkunde bena ist, sofern der Vater zur Zeit jeines Todes die viterlibe Gewalt über den Mündel gehabt hat oder unter Vorausseßung der bereits f an U ) in 4 bestimmten Form benannt ist Îber ibe ¿um Tode die Vormundschaft geführt hat; L die Mutter Von bes E nicht an Kindesstatt hingegebenen Kinder; 5) wer bestimmten Form benannt ist,

erfolgten Geburt desselben gehabt ater in der unter Nr.

tter m Ter nt sofern die Mutter bis zum Luxs N L E Großvater väterlicher Seits ; eits,

E T

Die Mutter ist nicht berufen, wenn

dem Vater dos Mündofs norhoirathet

Vater des Mündels durch Urtheil getrenü Ist einer Ehefrau ein Vormund zu nach diesem Paragraphen berufenen der Ehemann bestellt werden“. Hierzu beantragte E ft Beseler: die Worte „kraft ; Nachdem der Iustiz-Mini i diesem Antrage einverstanden und die S an

Gesetzes“ zu streichen.

Dr. v. Goßler denselben befürwortet

hm der übrige Theil des Kommissionsantrages angenommen Den §. 17 empfahl die Kommisfion in fthaber Fassung

zur Annahme:

ate O ri U der nah §8, hwerde nur bis zum Ablauf von vier Wo s niß von der Bestellung eines anderen reti C ea

Sind Umstände eingetreten, welche die Bestellung des nach 8. 16 Mündel erscheinen lassen, so kann Berufenen mit dessen Zustimmung ist die Entscheidung des Be-

Berufenen als nachtheilig für d das MorttndiGa tage bri e übergehen. Bei dessen Widerspruch s{werdegerichts einzuholen.“

Hierzu beantragte Herr Gobh „S. 16“ das Alinea 2 einzufügen:

zur Lippe, Wever, Wilckens abgelehnt und der Vorschlag

fassen:

Kann die Vormundschaft keinem der nach 8. 16 Beruf Ü x 2 ï inem : erufenen über- jo hat das Vermundschaftsgericht nach Anhörung des

tragen werden, Waisenraths (§. 50) einen Vormund zu Verwandte oder Ver|chwägerte des Münd

_ Das Vormundschaftsgericht hat in der jowie für mehrere S apa Vormund zu berufen,“

itr Sra o zu Stolberrg-Werni- gerode: Als Alin. 3 hinzuzufügen: „Bei der Auswahl des Vormundes ‘is auf die Konfession Rücksicht zu nehmen,“ Graf

Hierzu beantragte :

von der Shulenburg-Beeßzend trage das Unteramendement : hinter „resp. Religion.“

An der Diskussion ftadt) diese Anträge.

gegen Au

Ministers erklärten fich die Antragsteller dazu bereit, die Fafsung

daß an Stelle d : „Konfession resp. Religion“ en: E a E

ihres Antrages dahin umzuändern,

kenntniß.“ Mit dieser Aenderung trag in namentlicher Abstimmung ange Antrag der Kommission. Den §. 19 empfahl die Kommi zur Annahme: O 4 „Jeder

nung berechtigt ift, muß di S gt if ß die Bormundscha

Weigert sich der Berufene, so kann er von dem Vorn

f \ tund -

gerichte durch Ordnungsftrafen bis zum Betrage von je 300 Miet

zur Uebernahme der Vormundschaft angehalten werden.

W Ist die Strafe dreimal in Zwischenräumen von mindestens einer ohe ohne Erfolg verhängt, so ist ein anderer Vormund zu bestellen,

Hierzu beantragte Herr Wilckens eMehrere Strafen Fnd, f einer Woche zu verhängen.

kurzen Befürwortung durch den Antrag und mit ihm der Antrag der Kommissi

/ l l iche unverzüglih Anzeige zu machen. i Eine gleiche Pflicht zur Anzeige haben die Standesbeamten, wenn ihnen ein Geburtê- oder Sterbefall, welcher die Einleitung einer Vor- oder die Geburt eines unehelichen Kindes

sind in nachstehender Reihenfolge kraft e 1) wer ohne die väterlihe Gewalt C E Mle

j eNr. 1 bis 3 und 5 bis:7,4 Nachdem fich der Regierungs-Kommissar Geheimer Justiz-Rath Dr. Stölzel für - diesen Antrag ausgesprochen, die Herren Graf jedoch dagegen, wurde der Antrag der Kommisfion angenommen.

Den F. 18 beantragt die Kommission folgendermaßen zu

betheiligten sich außer den beiden An- tragstellern der Graf Rittberg für und ee Becker (Húlber-

Preuße, welher nicht geseblich unfähig oder

sind nur 4 Boilhenräumen von mindestens A U ve reimal eine Strafe ohne E verhängt, so ift ein anderer Vormund P bestellen g aas

Pflichten eines geseßlichen Vormundes lange das Vormundschaftägericht nicht einen s Vormund peftant S S. 61 als Absatz 2 zuzuseßen: „Mit der Aufnaome des deren Vorstand nach §. 12a. erlangt, erlischt das Amt des

sodann das Haus den §. 13

/ nicht vorhanden, so hat Vormundschaftêgeriht von Amtswegen die B A S

von‘ der Kommission vorge-

Vers

hen.)

2) wex von dem Vater in ch oder notariell beglaubigten

3) wer von dem sofern der

Vormundschaft -geführt hat : der Großvater mütterlicher

sie e e

oder iwer B de E e

bestellen, so darf vor jedem

Herren Dr. Beseler und , wurde derselbe und mit

16 Berufenen ist die Be-

in: hinter den Worten:

berufen und dabei geeignete els zunächst zu berücksichtigen. Regel für einen Mündel,

orff stellte zu diesem An- „Konfession“ einzufügen:

f Wunsh des Iustiz-

„das religióse Be- wurde \chließlich der An- nommen und mit ihm der

fion in folgender Faffung

due Ableh- verufen ift,

ft, zu welcher er

den Absaz 3 zu fassen:

Nach einer

die Anträge mit großer

Mündels oder großjährige

Der §8. 20 lautete nach de folécadceeta E „Unfähig zur Führung einer

Vorshlägen der Kommisfion

U Vormundschaft sind: 1) Bev - dete oder Handlungsunfähige; 2) wer das Ten E Lebend jahr noch nicht zurückgelegt hat; 3) wer der bürgerlichen Ehrenrechte verlustig erklärt ist, nah Maßgabe des Strafgeseßbuch3; 4) Gemein- schuldner während der Dauer des Konkursverfahrens; 5) wer offen- kundig einen unfittlichen Lebenswandel führt : 6) wer von dem Vater E L r age: O aae E in §. 16 für die Berufung Vo egebenen Vo ist ; 5 veiblide Personen riften ausges{lossen worden ift ; 5 hig zur Führung einer Vormundschaft sind jedoch di Über ihre ehelichen, unehelichen oder R N die Mutter oi n vie Ga Tran. R für den {huldigen Theil er- ; roÿmutter und diejenigen weibli nach §. 16 Nr. 2, 3, 5 berufen sind, R E Eine Frau, welche mit einem Andern, als dem Vater des Mün-

dels verheirathet ift, darf nur mit Einwilli Vormund bestellt werden.“ igung des Ehemannes zum

Hierzu beantragten: 1) Herr Wilckens: den Absay 2 zu fassen: „Nicht unfähig zur Führung einer Vormundschaft sind jedoch die Muiter über ihre ehelichen, unehelihen oder angenommenen Kinder und die Großmutter, sofern sie niht bei etwaiger Trennung der Ehe für den s{chuldigen Lheil erklärt find, sowie diejenigen weiblichen Per- fonen, welche nah §8. 16: Nr. 2, 3, 5 berufen find.“ L Graf E A Nr. 2 zu foen:

_ „Personen, welche das fünfundzwanzigste Lebensj i erreicht haben, mit Aut schluß der Fälle L 16 Nr. 9 E A A en die Vollendurg des eintndzwanzigsten Lebensjahres genügt. Nah einer kurzen Diskussion, an der si die Antragsteller und die Herren von Goßler und Wever und der Regierungs- None sar Le É E I. betheiligten, wurde / ag des Grafen zur Lippe abgelehnt, derjeni

U angenommen. Aal E er §. 21 wurde ohne Diskussion in folgender, von der Kommission vorgeschlagenen Fassung angenommen: „Wer ein Staatéëamt oder ein besoldetes Gemeinde- oder Kirchen- G Cux Le Gubttug einer von dem Vormund\chafté- geleiteten Bormundschaft der Genehmi L äch org egten Bebdrte haft der Genehmigung der zunächst ür den §. 22 hatte die Kommisfion folgend - ael sfion folgende Fassung vor

__ Die Uebernahme einer Vormundschaft können ablehnen: 1) weib- liche Personen; 2) wer das sechzigfte Lebensjahr Äboribeittes E 3) wer bereits mehr als eine Vormundschaft oder Pflegschaft führt; 4) wer an einer die ordnungêmäßige Führung der Vormundschaft hindernden Krankheit leidet; 5) wer nicht in dem Bezirk des Vor- mundschaftsgerichts seinen Wohnfiß hat; 6) wer nach Maßgabe des S 97 Z0T Stellung einer Sicherheit angehalten wird; 7) wer fünf oder mehr minderjährige eheliche Kinder hat; 8) wer ein Ehrenamt in der Kircen-, Gemcinde-, Amts-, Kreis- oder Provinzialverwaltung in S A iede Behörde bestätigt, daß die Ueber- Bormund|\chaft mit der ordnungsmäßi Ehrenamtes nicht Meines ist. R A Die Führung einer Gegenvormundschaft steht im Sinne der Nr. 3 der Führung einer Vormundschaft oder Pflegschaft vicht gleich. as Ablehuungsrecht geht verloren, wenn es nicht bei dem Vor- mundscaftsgeriht vor der Verpflichtung geltend gemacht wird. Hierzu beantragte Her D Beseler, Die Nr: 6, und Herr Dr. Baumstarck, die Nr. 7 zu streihen. An der De- batte betheiligten fich die Herren Graf Brüßl, Rasche, Beer,

Cref Oh s e 2 P UOY beiden Aan E “A A e! Bens e Hause übgelehnt, d Faffung det ommisjfon angeïtomm n UTd

demnäwst um 33/, Uhr die Debalte vertagt.

In der heutigen (11.) Sigung des Herrenhau ) U : es, wel der Erste Vize-Präsident v. Bernuth um É Ube 20 Niraten eröffnete und welcher der Justiz-Minister Dr. Leonhardt und die Geheimen Justiz-Räthe Kurlbaum 11. und Dr. Stölzel beiwohn- ten, ha das Haus nah kurzen geschäftlihen Mittheilungen sofort in die Tagesordnung, die Fortsezung der gestern ver- tagten Spezialdiskussion über den Geseßentwurf, betreffend das Bormundschaftswesen, cin. Die S8. 23 bis 28 wurden E ga den Vorschlägen der Kommission ange- m geen: . 29 empfahl die Kommission folgende Fassung ehrere Vormünder verwalten gemeinschaftlich

Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die ‘hei wenn eine folche nit erzielt wird, das Le cis

Ist unter mehreren Vormündern dic Verwaltung gethe:lt, so verwaltet jeder die ihm zugethcilten Geschäfte selbständig. i d Andere Bestimmungen Über die Verwaltung mehrerer Vorntünder nnen dur den zur Berufung Berechtigten getroffen werden.

An der Diskussion betheiligten sih die Herren Dr. Beseler Dr. von Goßler, Henrici, Wever, Graf zur Lippe, Graf Brühl und der Referent Dr. Dernburg. Bei der Abstimmung wurde der Ver E Kommission angenommen.

en 8. empfahl die K isfion i Us maße: pfahl die Kommission in folgender Fassung „Der Gegenv:rmund hat darauf zu achten, daß die V--möaens- verwaltung des Vormundes oder des bet Verbindern La E dieien Da O ordnungémäßig geführt wird. Er hat in den in mitzuwirken eftimmten Fällen bei Führung der Vormundschaft j r hat von etwaigen Pflichtwidrigkeiten oder der eintretenden aae At des Vormundes dem Vormundschaftsgeriht Anzeige zu Hierzu beantragte Herr Beer (Halberstadt)

i 1 ) den von der Kommission gestrihenen Abs\. 2 der Rai iarieborAas wieder Lan pit welcher folgendermaßen lautet:

„Sr hat wenigstens einmal in jedem Fa j Ne feiner Bemerkungen zu der von be etre taa Ms E E ERM den Vermögensbestand durch den n [d i bierüiber Anzeig G L lassen und dem Vormundschaftsrichter ei der Diskussion, an welcher ih die Herren Beer (Halberstadt), Dr. v. Goßler, Wever, Gobbin, e zur Lippe und v. Voß betheiligten, stellte Dr. v. Goßler, der im Allge- meinen die Annahme des Kommissionsantrages empfahl, den eventuellen Antrag: in dem Antrage Becker die Worte: „ein- mal in jedem Jahre, und jedenfalls“ zu streihen. Bei der Ab- stimmung wurde der Antrag der Kommission angenommen.

__ Die §8. 31 bis 36 werden nah den Anträgen der Kom- guson ohne Diskussion angenommen, der 8. 37 auf Vorschlag er Kommission gestrihen und §. 38 (jeßt 37) ebenfalls nah

den Anträgen der Kommission o j ; / genommen. \si hne weitere Diskusfion an-

erwidern wir der Königlichen Regierun lichen Vorschriften entsprehenden Merfabren überhaupt

zu der prorogirbaren Rechtfertigungsfrist des Fatale, dessen Begirn für den bci der Urtels-Publikation gegenwär-

\ staate geseßlich garantirt isf\oter in Rentenbriefen der l ll zur Ver- mittelung der Ablösung von Zten in Preußen bestehenden Renten-

banken, oder in Schuldvers : N ! ngen deutscher kommunaler Kor- porationen (Provinzer, Kreise, 3emeinden 2c. , welche einer regel-

mäßigen Amortisation unterlieg , oder auf sihere Hypotheken oder

Grundschulden, oder in öffentliche igfeitli äti oder bei der Deutschen Reicsbanbinzbar. E c tiiea

Eine Hypoth-k oder Grunds{h ift fie bei ländlichen Grundstüen tis L E i Ditivcil des dur rittershaftlihe, landschaftly- e.:rihtlihe oder Steuertaxe bei städtischen innerhalb der ersten ite des durch Taxre ciner öffent- [ichen Feuerversicherungsgesellschaft odé durch gerichtliche Taxe zu er- mittelnden Werthes, oder wenn sie ij rhalb des fünfzehnfachen Be- trages des Grundsteuerreinertrags der genshaft zu stehen kommt , Sicheren Hypotheken stehen im kinne dieser Vorschriften die mit staatlicher Genehmigung ausgegebèen Pfandbriefe und glei{- artigen Schuldverschreibungen solcher Kredinstitute gleich, welche durch Vereinigung von Grundresivern gebildet, zit Korporationsrechten ver- E M LEY Statuten die Ll[eihung von Grundstücken ellen 3 i S b

a bej hränen, haben jaß angegebenen Thile des Werthes derselben

ndere Geldanlage i i es - scbafiägerichts zut si. n find nur mit Gevhmigung des Vormund

erjaumt oder verzögert der Vormund vie Anlegung von Gel- dern, so muß er S i iähnlis E die anzulegende Summe uit sechs vom Hundert

ierzu wurden beim Schluß des Blates Anträge gestellt vom Grafen von Zieten - Shwerin C chwerin und von Herrn Beer

Im ferneren Verlaufe der gestrigm ißun Haujes der Abgeordneten, Mae E S ori, sident des Staats-Ministeriums, Reichskanzler Fürst von Bis- marck beiwohnte, beendete der Abg. Reichensperger seine Rede gegen das Geseß, betreffend die Einstellung der Leistungen aus Staatsmitteln für die römisch- katholishen Bisthümer und Geistlihen, und \{chlug vor, dasselbe an eine Kommission von 14 Mit- gliedern zu verweisen; dann widerlegte der Staats-Minister Dr. Falk unter lebhaftem Beifall des Hauses in ein- gehender Rede (\. unter Landtagsangelegenheiten) alle vom Vorredner vorgebrahten Bedenken über die Ver- fassungs- und Rechtsverlezung, welche - dieses Gefeß involvire. Für das Geseß \prahen dann noch die Abgg. Dr. von Sybel und Dr. Kapp, gegen dasselbe der Abg. Pr. von Gerlah, der auf den Saß fam: „man müsse Gott mehr ge- horhen als den Menschen“. Der Reichskanzler Fürst von Bismarck ergriff darauf das Wort, um - unter dem lebhaftesten Beifall des Hauses diesen Saz richtig zu stellen (\. unter Land- E A E f arn des Gesehes an eine ommission wurde mit sehr großer Majorität

A T groß jorität abgelehnt.

In der heutigen (32.) Sibung des Hauses der Ab- geordneten, welher am Ministertisch der Minifter ‘des Snetn Graf zu Eulenburg mit mehreren Kommissarien beiwohnte, erstatiete der Abg. Thilo zunächst im Auftrage der Justizkommis- fion den mündlihen Bericht über das Schreiben des Abg. Theod. Wolff, betreffend die am 12. März 1875 in seiner Woh- nung zu Cöln vorgenommene Haussuhung. Die Kommission U ¿L

Das Haus der Advgeordueten wolle beschließen: die 2. 1875 bei dem Abg. Th. Wolff in dessen Wiens E Ella ers de

Koniglikpon Polizeibehörbp daselbst vorgenommene s ider- spricht Fvar nah Lags 2b tee bem G A a ider

urkunde; die Beschwerde des Abg. Wolff wird sed i E Staatsregierung auf Grund der ai aAE fu rite gemachten thatsächlihen Mittheilungen für erledigt Der Abg. von Bismarck-Flatow beantra i gte dagegen: „die Beschwerde des Abg. Wolf durch die von der “Königlichen Staatsregierung auf Grund der eingeforderten richte gemachten thatsächlihen Mittheilungen erachten.“ Beim Shluß des Blattes (Meppen) zu diesen Anträgen.

Der Minister des Innern is in einem Spezialfall du Resiript vom 19. v. M. der Entscheidung es Mertattunea gerichts, wona der das Aufgebot leitende Standesbeamte sich um Bewirkung des Aushanges der Aufgebote in fremden Bezirken direkt und nicht durch Vermittelung des betreffenden anderen Standesbeamten, an denjenigen Guts- resp Gemeindevorstand oder Magistrat zu wenden hat, in dessen Be- dirk der Aushang stattfinden \oll, beigetreten.

2 Det Minister der geistlihen 2c. Angelegenheiten hat Abänderung des Erlasses feines Amts hers vom 17. März 1868 bezüglih der Berufungsfristen in Disziplinar-

für erledigt zu \sprah der Abg. Windthorst

und des Ministers des Innern vom 23. Februar 1871 j i ; : au den die Lehrer und sonstigen Beamten seines Ressorts Betceféne

den Disziplinar-Untersuhungsahen Anwendun Ne Erlaß lautet: s L e Auf die in dem Berichte vom 23, N ; scheidung unterbreitet S November pr. unserer Eat- ov in den nah dem Ges:§ vom 21, Juli 1852 (Ge S. 465) verhandelten Disziplinarsachen die Appellations Anmel: dungéfrift von dem Ablaufe des Tages an zu berechnen sei, an welchem das Urtel unter kurzer Mittheilung der Gründe dem an- wesenden Angeschuldigten publizirt sei? oder erst von dem Ablauf des Tages der Behändigung einer Urteiê-Rusfertigung an ? s bei einem den geseßz- . L B 1 gas O R kann. E E as allegirte Geseß vom 21. Juli 1852 bestimmt wörtli{: «S. 38. Die Entscheidung, welche mit Gründen T afeben fein muß, wird in der Sißung verkündigt und eine Ausfertigung der- selben dem Angeschuldigten auf sein Verlangen- ertheilt,“ bs _e§- 42. Die Anmeldung der Berufung geschieht bei der Be- örde, welche die anzugreifende Entscheidung erlassen hat. Die Frist zu dieser Anmeldung ift eine vierwöchentliche, welche mit dem Ab- laufe des Tages, an welchem die Entscheidung verkündigt worden a E Able Tagen digten, welcher hierbei niht zugegen war mit ‘laufe des Tages beginnt, an wel i ie Eat- scheidung zugestellt worden ift E Ee Hiernach charakterisict sich die Anmeldungöfrist (im Gegensatz 8. 43 ibid,) als ein

Den §. 39 (jet 38) empfahl die Kommi i

Baffung anzunehmen: pfah \fion in folgender . «Gelder, welche zu laufenden oder zu andere i . Mgen aper alinng begründeten Ausgabta nit E fa hat der Vormund im Einverständnisse mit dem Gegenvormund in Schuldverschreibungen, welhe von dem Deutschen Reiche oder von einem Deutschen Bundesftaate mit geseßliher Er-

teller wurde dieser Antrag on angenommen.

mächtigung ausgestellt sind, oder in Schuldverschreibungen, deren Ver-

Dicziplimebehöede ester In A diesem Zeitpunkte abhängt. Die Zustellung) eigens u Tab le die NER MvllcGiriel Cs Gl B I R N E Fle E, es E Vorschrift des 8. 38 cit. veistahs mnd in A a T: E e A arif zu ändern geeignet

Instanz ist nicht befugt, diesem geseßlich n Tag der Urtels- n In wie weit die münd- im einzelnen Falle, oder auch

zinsung von dem Deutschen Reiche oder von einem deutschen Bundes-

deren Entscheidung angegriffen

wird, noch der Departements-Chef, sondern lediglich im geordneten

amtlihen Be- *

sachen bestimmt, daß der nachstehende Erlaß des Finanz-Ministers

Instanzenzuge das Königliche Staats-Ministerium zu urtheilen, welches über die Berufung selbst, mithin auch über die Rechtzeitigkeit der- selben befindet. (88. 41, 45, 1. c.)

In einem Spezialfall Jai der Minister der geistlichen und Medizinal-Angelegenheiten durch Reskript vom 30. Dezem- ber 1874 die Auffichtsbehörden (Provinzialshulbehörden) nah der bestehenden Geseßgebung für befugt erahtet zur Anwendung von Ordnungsstrafen gegen Mitglieder der Kura- torien höherer Unterrihts-Anstalten.

Der General dex Kavallerie von Tümpling, komman- dirender General des VI. Armee-Corps, hat fich nach Breslau zurückbegeben.

S. M. S. „Ariadne“* hat am 28. Ianuar cr. Mor- gens den Hafen von Hongkong verlassen und ist am 29. desselben Monats in Swatow eingetroffen.

S. M. S. „Medusa“ ist am 15. März cr. in Danzig, S. M. Panzerfahrzeug „Arminius“ an demselben Tage in Kiel in Dienst gestellt.

S. M. S. „Kaiser“ ist am 15. d. Mis. in Wilhelms- haven angekommen.

Breslau, 16. März. (W. T. B.) In einem auf heute Vormittag von dem Untersuchungsrichter zur Vernehmung des Fürstbischofs angeseztem Termine ist der Fürstbischof nav ia Der Grund der Vernehmung ist zur Zeit noch un- ekaunt.

Bayern. München, 15. März. Der größie Theil der Abgeordneten hat bereits gestern die Osterferien angetreten und fih nah Hause begeben. Sicherem Vernehmen nach wird die nächste Sizung der Abgeordneteknammer am Mittwoch nach Ostern (31. März) stattfinden und es werden die erledigten Arbeiten des Eisenbahnaus\husses, sowie mehrere Anträge von Abgeordneten, unter Anderen der Antrag der Abgg. Crämer und Grafen v. Fugger, Beseitigung der Feuersgefahr im Na- O betreffend, ihre Stelle auf der Tagesordnung

nden.

Württemberg. Die Rede, mit welher der Minister des Innern, von Sick, am 15. d. M. im Namen Sr. Maje- ftät des Königs den Landtag eröffnete, hat folgenden Wort- laut:

Hohe Versammlung! Se. Majestät der Köäig haben mir den ehrenvollen Auftrag ertheilt, den neuberufenen Landtag in Höchst- ihrem Namen zu eröffnen.

Die Geseßgebung des Reichs, deren Ergebnisse die leßte Stände- versammlung in umfassender Weise beschäftigt haben, wird in ihren N auch die Thätigkeit des gegenwärtigen Landtags in Anspruch nehmen.

Zur Durchführung des Reichsgesetes, betreffend die Veu:kundung des Personenstandes und die Eheschließung, sind mehrfache Aende- run gen landesgeseßliher Normen im Gebiete des Eherechts und Ehe- gerichtsverfahrens erforderli, welche ständischer Zustimmung unter- stellt œerdcn. Die auf den 1. Juli d. J. bestimmte Einführung der Reichsmarkrechnung bedingt die ertsprehende Umwandlung der auf dem bisherigen Mümfuße beruhenden Bestimmungen verschiedener Landesgesetze. Die hierauf bezüglihen Geseßesentwürfe werden bei der Dringlichkeit des Gegenstandes den Ständen zur beschleunigten Behandlung empfohlen. :

Ueber die Rechtsverhältnisse der öffentliheu Diener sollen nah dem Vorbilde des Reit sbeamtenuzeseßes neue geseßliche Bestimmungen vereinbart werden.

Die Berathung des Haupt-Finanzetats wird Jhre nächste Auf- gabe bilden. Zur Befriedigung der Königlichen-Regierung kant der Staatshaushalt in einer den gesteigerten Bedürfnissen der Verwaltung entsprechenden Weise ohne Steuererhöhung geordnet werden. Außer- dem lassen sich aus dem Vermögen der Restverwaltung und den ver- fügbaren Geldern der Kriegsentshädigung Mittel {öpfen zur Be- streitung außerordentlicher Staatsausgaben für volfswirthschaftliche und Bildungszwecke.

Mit Rücsiht auf die in der Ausführung begriffene Steuerreform ist der Finanzetat auf das Jahr 1875/76 beschränkt. Bei der hieraus sih ergebenden Vereiufahung der Geschäftsbehandlung darf die reht- zeitige Verabschiedung des Finanzgeseßentwurfs in Aussicht genommen werden.

Nach dem Vorgange der Besoldungsaufbesserung für die öffent- lichen Diener wird Ihnen eine den veränderten Verhältnissen ent- sprechende neue Regelung der Tagegelder und Reisekostenentschädigung der Ständemitglieder, jo wie der Gehalte der Mitglieder des ftän- dischen Ausschusses auf der Grundlage der Reichsmarkrechnung vorge- sh: agen werden. N

Der VWesetesentwurf in Betreff èer Bewirthschaftung der Körper- \chaftswaldungen, welcher auf dem leßten Landtage niht mehr zur Berathung gelangte, liegt zur“ Wiedereinbringung vor. Die Regie- rung giebt fih der Hoffnung hin, daß: dieser für die wirthschaftlichen

Interessen der betheiligten Körperschaften wichtige Gegenstand nun- mehr jeine Erledigung finden werde. i /

Die Aufsicht über die Gelehrten- und Realschulen soll einer zeit- gemäßen Umgestaltung dur ein Geseß unterzogen werden.

Die Fortführung der Verfassungsrefocm wird von der Staats- regierung in dem Siune gefördert werden, daß hiebei auf eine Er- ledigung dexrj-nigen Punkte, welche einer Abänderung va den jewei- ligen Umständen zunächsi bedü:ftig erscheinen, vor Allem Bedacht ge- nommen werden soll. Von diesem Gesichtépunfkte aus und zugleich im Hinblick auf die von ständisher Seite kundgegebenen Wünsche glaubt die Regierurg die Entwürfe von Verfassungsgeseßen über die Erseßung des Geheimen Raths dur ein Staats-Minifterium und E die Ministerverantwortlichkeit an diesen Landtag bringen zu

ollen, In Verbindung hiemit steht der weitere Entwurf eines Gesehes über die Verwaltungsrechtspflege, durch welches die Gerichtsbarkeit und das Verfahren in Streit- und Beschwerdesachen des öffentlichen Rechts zeitgemäß geregelt werden soll. i

Die wirthschaftlichen Verhältnisse des Landes, welche durch die allgemeine Stockung in Gewerbe und Handel nicht unberührt blieben, gehen unter dem Einflusse des reihen Erntesegens des vergangeren Jahrs einer Besserung entgegen und werden, wenn der Uaterneh- mungsgeist wiedcr in die Bahn des regelmäßigen, auf Tüchtigkeit, Fleiß und Sparsamkeit beruhenden Erwerbs eingelenkt haben wird, voraussichtlich aufs Neue in gedeihlichher Weise zur Wohlfahrt des Landes sich entfalten, i i

Im Vertrauen auf den pflichtäetreuen patriotischen Sinn der versammelten Stände giebt sich die Regierung gerne der Hoffnung hin, daß die Verhandlungen des gegenwärtigen Landtags, von dem Eifer für das unzertrennlihe Wohl des Königs und Vaterlandes ge- leitet, einen segensreichen Verlauf und Ausgang nehmen werden.

Im Namen Sr. Königlichen Majestät erkläre ih diesen Landtag für eröffnet.

Der „Allg. Ztg.“ zufolge wird der jeßige Landtags- abschnitt nur von kurzer Dauer sein, da es fih zunächst um die Konstituirung der Kammern durch Präsidenten-, Bureaux- und Kommissionswahlen, um die Entgegennahme der Regierungs- vorlagen, sowie ihre Verweisung an die einschlägigen Kom- missionen und einige fleine dringlichere Geschäfte handelt. _Da- gegen wird, nahdem in der Zwischenzeit die Finanz-Kommission den Hauptfinanzetat für 1875—76 vorberathen haben wird, der Landtag etwa bis 1. Mai wieder zusammentreten, und zwar auf etwa 2 Monate, um den Etat noch vor Ablauf des Finanzjahrs

für jeßt nicht wohl über 10 bis 12 Sigzungen stattfinden, und diese so beschleunigt werden, daß die Kammermitglieder zu den Feiertagen wieder in ihrer Heimath sein können.

Sessen. Da«mstadt, 13. März. (Fr. I.) Die Re- gierungsvorlage wegen des Hoftheaters ist nunmehr an die Stände gelangt. Bekanntlih hatten die Stände im Oktober v. I. ihre Bereitwilligkeit ausgesprochen, sobald die Regierung den Ständen durch Vorlage eines in den nachstehend angegebe- nen Grenzen \sich bewegenden detaillirten Bauplans und Vor- anshlags ermöglicht haben werde, die Höhe der erforderlichen Summe zu bestimmen, zum Wiederaufbau des abgebrannten Hoftheaters in den Grenzen des Umfanges und Bestandes, den es hatte, die nach Verwendung der Brandentshhädigungssumme nöthig bleibenden Baukosten aus Staatsmitteln zu bewilligen, sodann beizustimmen, daß zur Ausführung ‘der in dem Gutachten der Sachverständigen projektirten Verbesserungen die nöthigen Mittel aus den Fonds zur Ergänzung des Großherzoglichen Fideikommiß-Fonds entnommen würden. Endlih hatten die Stände genehmigt, daß zum Neubau eines Dekorations- Magazins die Mittel aus dem lehteren Fonds ent- nommen würden. Gestüßt auf diese Beschlüsse, fordert die neue Vorlage aus Staatsmitteln 691,200 /, aus dem Fonds zur Ergänzung des Fideikommiß-Fonds 172,000 (6, für das De- korationsmagazin 140,000 4/6, für die Dienstwohnung des Ma- \hinenmeisters 20,878 4 Die Pläne halten fich in den ftän- discherseits gewünshten Schranfen. Der vor Kurzem vom Bundesxath zum Rath bei dem Reichs-Ober-Handelsgericht er- wählte Hofgerichts-Rath Buff in Gießen hat in den leßten Tagen seine Bestallung zu jenem Amt und gleichzeitig auch seine Entlassung aus dem hessishen Staatsdienst erhalten und wird schon in der nächsten Woche nah Leipzig übersiedeln. In Folge der Beförderung ist nunmehr sein Landtagsmandat erloschen, und bereits die Einleitung für die Ersaßwahl in dem betreffen- den Wahlkreis (Gießen, Land) - getroffen, so daß bei dem am 31. d. M. ftattfindenden Zusammentritt der Zweiten Kammer dieser Wahlkreis wieder vertreten sein wird.

Sachsen-Meiniugen-Hildburghausen. Meiningen, 15, März. Die Prinzessin Marie ist vor einigen Tagen hierher zurückgefkehrt, um an dem Feste der goldenen Hochzeit ihrer Großeltern, des Herzogs Bernhard, theilzunehmen.

In den lehten Tagen sind mehrere wichtige Geseße publizirt worden. Auf die Finanzperiode vom 1. Januar 1875 bis 31. Dezbr. 1877 wird nah dem Gesehe vom 20. Februar 1875 die Grundsteuer mit 51/4 Termin, die Gebäudesteuer, wie bisher, mit 12 Terminen und die Einkommen- und Klassensteuer gleich- falls mit 12 Terminen (bisher 15 Terminen) erhoben. Durch das Gese vom 22. Februar d. I. wird das jährlihe Dienst- einkommen der Geistlihen auf mindestens 1400 6 festgeseßt; eine bestimmte Quantität Korn und Holz is, zu den Normal- preisen veranschlagi, mit abzugeben und bei dem Mangel einer Dienstwohnung eine näher festgeseßte Entschädigung zu ge- währen. Ein Geistliher erhält bei Quieszirungen nah dem Antritt des 40. Diensijahres sein bisheriges Diensteinkommen, fowie die Alterszulage, wonah das Diensteinkommen, von 8jäh- riger Dienstzeit an, nah bestimmten Stufen auf 2400 H. steigen kann. Das Geseß vom 23. Februar d. I. unterscheidet zwischen den Städten erster und zweiter Klasse, sowie anderen Orten, und normirt den Gehalt der Volksschullehrer zwischen 950 und 1900 H. - Hierunter sind die- festgesezt:n Vergütungen. für die Besorgung der Karitorats-, Örganisten- und Kirchnerdkenst und die Leitung der Kirchenmusik auf dem Lande nicht in- begriffen, ebensowenig die Alterszulagen, welhe nach djähriger Dienstzeit mit 70 F eintreten und stufenweise bis zu 300 steigen.

Lübe, 15. März. In heutiger Sizung der BürgeLr- \chaft rief der Senatsantrag, betreffend die Gmission einer A n- leihe von 3 Mill. / für die Ausführung der Trave- korrektion lebhafte Debatte hervor über die Höhe des Zins- fußes, den der Senat mit 41/, Prozent beantragt, und die Art der Emission, welche nah dem Senatsantrage aus seiner Hand Seitens dcs Finanzdepartements durch Auflegen zur Zeichnung geshehen soll. Die Bürgerschaft entschied sh dahin, daß deim Finanzdepartement die Waÿhl zu lassen sei zwishen 4 Prozent und 41/2 Prozent, sowie zwischen Selbstauflege oder Abschluß der Anleihe mit Bankhäusern.

DHesterreich - Ungarn. Wien, 15. März. Zum Programm der Kaiserreise erfährt das „N. Fremdenbl.“ weiter folgende Daten: In Zara, wo die Ankunst des Monarchen auf den 10. April Morgens festgeseßt is, wird der Aufenthalt vier bis fünf Tage dauern. Die Weiterreise findet zu Meere statt, doch werden von den größeren Plägen Ausflüge ins Innere gemaht. So wird von Spalato aus, wo die Hafenbauten ein- gehend besichtigt werden, die Narenta-Regulirung in Augenschein genommen werden, In Ragusa wird wegen der Nähe des tür- fischen Gebiets der Suttorina eine türkishe Gesandtschaft empfan- gen werden. Jn Cattaro wird Fürst Danilo den Kaiser be- grüßen. Selbstverständlih wird, während Se. Majestät in Ve- nedig weilt, Graf Wimpffen, der österreihische Gesandte beim italienishen Hofe, zur Begrüßung des Kaisers nah der Lagunen- stadt kommen. Von Görz, wo der Kaiser am 4. April erwartet wird, findet ein Ausflug nah dem Predil statt. : i Im Abgeordnetenhause theilte der Präsident mit, daß der Abg. Dipauli wegen Nichterscheinens troy Aufforderung, seines Mandates für verlustig erklärt wurde. Hierauf folgte die Generaldebatte über den Gesetzentwurf, beireffend die Bedeckung der Abgänge bei den Betriebskosten der Vorarlberger Bahn. Der Abg. Walterskirchen beantragte die motivirte Tagesordnung. Grocholskfi, Perger, Kaiser, Lienbaher und Scharschmidt sprachen für die Ausshußanträge, Kellersperg dagegen. Nach- dem der Finanz-Minister unter lebhaftem allgemeinen Beifall für die Vorlage gesprohen, wurde ‘das Eingehen in die Spe- zialberathung einstimmig beschlossen und die Gesetvorlage in der Fassung des Ausschusses in dritter Lesung angenommen. Das Gebäudesteuergesez wurde in dritter Lesung genehmigt. Das Abgeordnetenhaus erledigte ferner die Gesegentwürfe über die Umwandlung der Maß- und Gewichtssäße in den bestehenden Vorschriften in das Metermaß, über Aenderungen der Verzeh- rungssteuer, Bestimmungen anläßlih der Einführung des Meter- maßes und über die Organisirung der Eihhämter. Am Freitag findet die Delegationswahl statt. 16. März. 1 1 der Generaldebatte den Gesehentwurf über die Regelung ‘der Verhältnisse der Altkatholiken erledigt.

17. März. (W. T. B.) Das „Vaterland“ hat gestern die Nachricht gebracht, daß Professor Döllinger in München aus der altkatholischen Kirhengemeinde ausgeschieden sei und es war

Das Abgeordnetenhaus hat heute in }

über das Alifatholikengeseßh vom Dechant Pfluegel entsprechend ausgebeutet worden. Die „Presse“ meldet nun heute, daß auf eine von ihr an Professor Döllinger gerichtete bezügliche tele- graphishe Anfrage diê sofortige Rückantwort eingegangen sei: „Mein angeblicher Uebertritt zur vatikanischen Kirche is eine Lüge, zu der ih keine Veranlafsung gegeben habe.“

Prag, 16. März. Ueber das Befinden des Kaisers Ferdinand, welcher am 183. d. M. an einem akuten Lungen- katarrh erkrankt ift, ift heute ein Bulletin ausgegeben worden. Der Kaiser hat nah demselben diese Naht mit kurzen Unter- brehungen gut geshlafen. Das Fieber hat nachgelassen, der Appetit ifi etwas reger.

Pest, 15. März. In der heutigen Sihung des Abgeord- netenhauses wurde das Budget des Ministeriums des Innern nah einer kurzen Debatte nah den Anträgen des Finanz- Aus\chus}ses, ferner ein Titel des Budgets des Iustiz-Ministeriums erledigt. Der Finanz-Minister Szell unterbreitete einen Geseß- entwurf über die Verlängerung der Indemnität auf den Monat April, welcher dem Finanzausshusse zur \{chleunigen Bericht- erstattung zugewiesen wurde. Das Haus trat in die Spezial- verhandlung des Honvéd-Budgets ein, ohne daß von der Oppo- fition Jemand gesprohen hätte und wurde das Budget den Anträgen des Finanzausshusses gemäß ohne Debatte votirt. Hierauf felgte die Berathung über das Budget des Ministeriums des Innern.

Schweiz. Bern, 12. März. Der Bundesrath hat in seiner heutigen Sizung mit Einstimmigkeit beschlossen, au den weiteren Rekurs des ehemaligen Bischofs Lachat vom 4. Februar d. I. abzuweisen, welher dahin geht, daß der Bundesrath „zum Zwecke der Herstellung einer in kirhlich-reli- giöser Hinsichi annehmbaren, dem fatholishen Gewissen nicht widerstrebenden Ordnung und Friedenslage bei den Kantons- regierungen der fünf Diözesanstände auf Suspension aller Maß- nahmen dringe, welche den Beschlüssen der Diözesankonferenz des Bisthums Basel vom 29. Januar 1873 und 21. Dezember 1874 entsprossen find; daß der Bundesrath die Beschlüsse der Fünkf- ständekonferenz vom 21. Dezember 1874, soweit sie die Auf- hebung des Baselschen Domkapitels, die Liquidation des Bis- thumsguthabens und die Aneignung und Vertheilung des bishöf- lihen Archivs betreffen, als nicht in die Kompetenz von fünf einzelnen Bisthumsständen fallend und daher als. ungültig er- kläre.“ Bekanntlih haben die Stände Luzern und Zug j-ne Beschlüsse nicht mit unterzeihnet; die Unterzeichner sind Bern, Solothurn, Aargau, Thurgau und Basselland. Der Ständerath hat sich bis nächsten Montag vertagt; im Nationalrath ift das Geseg über den Frachtverkehr auf den Eisenbahnen noch immer in Berathung. Am Montag sollen die ultramontanen Rekurse behandelt werden. 13. März. Heute is die Berathung des Gesezes über die Rechtsverhältnisse des Frachtverkehrs auf den Eisenbahnen und anderen vom Bunde konzedirten Transportanstalten unter Annahme der unwesentl.ch veränderten Redaktion des Stände- rathes, mit welchem der Nationalrath auch in dem Hauptgrund- saße übereinstimmt, daß die Bahngesellschaften unter allen Um- ständen für die ihnen zum Transport übergebenen Frachtstücke zu haften haben, erledigt worden. Dasselbe geht an den Stände- rath nun zur nochmaligen Berathung zurück, Der Nationalrath nahm heute noch die bundesräthlihe Botschaft über die Cnt- schädigung an die Kantone für die Bekleidung und Ausrüstung der Rekruten von 1875 und über die Bildung einer Beklei- dungsreserve durh die Kantone in Behandlung. _ Nach längerer Debatte entschied man si gemäß dem Antrage der Kommission für die Annahme folgender Bestimmuyngen: „Für die Ausrüstung und Bekleidung der im Jahre 1875 in den Dienst tretenden Rekruten werden den Kantonen vergütet: für jeden Infanteristen, Schüßen, Kanonier und Geniesoldaten 130 Fr., für jeden Kavalleristen 190 Fr., für jeden Trainsol- daten 215 Fr., darin find niht mit inbegriffen die Musikinstru- mente und Trommeln, die Gradauszeihhnungen der Dffiziere und Unteroffiziere und die Abzeichen der militärishen Stellen, welche Gegenftände der Bund zu liefern hat. Ais Entschädigung für die den Kantonen laut Militärgesey obliegende Unterhal- _tungspfliht und zur Bildung einer Bekleidungsreserve werden denselben die Ausrüstungs- Und Bekleidungsgegenstände über- lassen, welhe von den Wehrpflichtigen abgegeben werden, die aus irgend einem Grunde aus dem Dienst treten. Diese Vor- räthe dürfen, so lange sie brauchbar sind, niht veräußert wer- den, und es unterliegt die Verwaltung derselben der Aufsicht des Bundes.“ Wie die bundesräthlihe Botschaft ergiebt, fällt innerhalb 10 Jahren mehr als ein Viertheil der Ausrüstungs- gegenstände in Folge Austritts der Wehrpslichtigen vor Ablauf der 24jährigen Dienstzeit an die Kantone zurü. : 16, März. (W. T. B.) Der Nationalrath hat die gegen die Absezung des Bischofs Lachat von ultramontaner Seite eingegangenen Rekurse mit 80 gegen 20 Stimmen ver worfen. P Die Kommandos der nach der neuen Militär-Orga- nisation zu formirenden acht Kavallerie-Regimenter sind wie folgt bestellt: 1. Regiment Major Davall von Vevey; 2. Regiment Major Boiceau von Lausanne; 3. Regiment Major Gfeller von Thun; 4. Regiment Oberst-Lieutenant Burchardt. von Basel; 5. Regiment Obecst-Lieutenant Graf von Liestal; 6. Regiment Major Leumann von Mattweil; 7. Regiment Mator Schmid von Winterthur; 8. Regiment Major Zellweger von Frauenfeld.

Niederlande. Haag, 13. März. Die Debatie über den Geseßentwurf für Regelung der Bedingungen, unter welchen mit anderen Mächten Auslieferungsverträge sollen ab- geschlossen werden können, wurde in der Sigung der Zweiten Kammer der Generalstaaten am 11. d. zu Ende geführt. Bereits in dem Fremdengeseße von 1849 waren diesfällige Be- dingungen aufgestellt. Es {stellten sih aber seitdem verschiedene Mängel desselben heraus. Diesen sl durch das neue Gescß abgeholfen werden, indem es die Zahl der Auslieferungsfälle vermehrt und mehr Bürgschaften dafür, daß ein Verbrechen nicht unbestraft bleibe, gewährt, jedoh zugleih auch mehr Bürgschaften für die Interessen der Fremden. Mehrere Mitglieder erachteten es für nothwendig, daß in dem Geseze ausdrücklich bestimmt werde, daß wegen politischer Vergehen keine Auslieferung statt- finden dürfe. Die Einfügung einer solhen Bestimmung ver- langte das Amendement des Hrn. 's Jakob. Andere Mit glieder dagegen und der Justiz-Minister waren / anderer Mei= nung. Auch sie sprahen fich gegen Auslieferung wegen politisher Vergehen aus, möchten indeß nicht , daß ge- meine Verbrehen, wie Mord, Brandstiftung u. #\. w. ungeahndet gelassen würden, wenn sie aus politi- schen Gründen verübht wären. Ferner wurde von dieser Seite darauf hingewiesen, daß der Art. 2 des Gesehzent-

(30. Juni 1875) zur Erledigung zu bringen. Somit werden

diese Nachricht bei der gestrigen Debatte des Abgeordnetenhauses

wurfs ausdrücklich 25 Verbrehen aufzähle, wegen welchen allein