1875 / 66 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 18 Mar 1875 18:00:01 GMT) scan diff

__ Wenn ein Aus\{ußmitglied das Bankgeheimniß (§8. 39) verleßt, die durch fein Amt erlangten Aufschlüsse gemißbraucht, oder sonst das offentliche Vertrauen verloren hat, oder wenn durch dosselbe über- haupt das Interesse des Justituts gefährdet erscheint, so ist die Ge- neralversammlung berechtigt, sèine Ausschließung zu beschließen. Ein Aus\{hußmitglied, welches in Konkurs geräth, während eines halben Jahres den Verfammlungen nicht beigewohnt, oder eine der Vorausseßungen seiner Wählbarkeit (S. 31) verloren hat, wird für ausgeschieden erachtet. 8. 34. Die fortlaufende spezielle Kontrolle über die Verwaltung der Reichsbank üben drei, von dem Centralausshusse aus der Zahl seiner Mitglieder auf ein Jahr gewählte Deputirte des Centralauë- schusses, beziehungsweise deren gleichzeitig zu wählende Stellvertreter. Die Geschäftsanweisung wird festsezen, in welchen Fäll-n und in MOIe i SORERTOIAE die Einberufung von Stellvertretern zu be- irken ift. Die Deputirten find insbesondere bere{tigt, allen Sißungen des Reichsbank-Direktoriums mit berathender Siimme Geib evlinete __Sie sind ferner berechtigt und verpflichbtet, in“ den gewöhnlichen Geschäftsstunden -und im Beisein eines Mitgliedes des Reichsbank- Direktoriums von dem Gange der Geschäfte Kenntniß zu nehmrn, die Bücher und Portefeuilles der Bank einzusehen und den ordent- lien, wie außerordentlihen Kassenrevisionen beizuwohnen. Ueber ihre- Wirksamkeit erstatten sie in den monatlihen Versammlungen des Centralausshufses Bericht. Im Fall des §. 33 Absatz 2 kann ein Deputirter bereits vor der Gutscheidung der Generalverjammlung durch den Centralausschuß suspendirt werden.

S. 39. Geschäfte mit den Finanzverwaltungen des Reichs oder deutscher Bundesftaaten dürfen nur innerhalb der Bestimmungen dieses Geseßes und des Bankstatuts gemacht und müssen, wenn andere als die allgemein geltenden Bedingungen des Bankverkehrs in An- wendung kommen follen, zuvor zur Kenntniß der Deputirten gebra@t, und, wenn auch nur Einer derselben darauf anträgt, dem Central- aus\chuß vorgelegt werden. Sie müssen unterbleiben, wenn der leßtere niht in einer bes{lußfähigen Versammlung mit Stimmen- uehrheit für die Zulässigkeit sich ausspricht.

S. 36. Außerhalb des Hauptsißes der Bank find an, vom Bundeêrathe zu bestimmenden, größeren Pläßen Reichsbankhaupt- stellen zu errihten, welhe unter Leitung eines aus wenigstens zwei Mitgliedern bestehenden Vorstandes, und unter Aufficht eines vom Kaiser ernannten Bank-Kommissarius stehen.

__ Bei jeder Reichsbankhauptstelle soll, wenn fih daselbst eine hin- reichende Zahl geeigneter Antheilseigner vorfindet, ein Bezirksaus\{huß bestehen, dessen Mitglieder vom Reichskanzler aus den vom Bank- Kommissar und vom Centralausschuß aufgestellten Vorschlagslisten der am Siß der Bankhauptstelle oder in dessen unmittelbarer Nähe wohnhaften Antheilseigner ausgewählt werden. Dem Ausschuß werden in feinen monatlich abzuhaltenden Sißungen die Uebersichten über die Geschäfte der Bankhauptstelle und die von der Central- verwaltung ergangenen allgemeinen Anordnungen mitgetheilt. Anträge und Vorschläge des Bezirksaus\chusses, welchen vom Vorstande der Bankhaupist-elle nicht in eigener Zuständigkeit entsprochen wird, werden von leßterem dem Reichskanzler mittelst Berichts eingereicht.

Eine fortlaufende spezièlle Kontrole über den Geschäftsgang bei den Bankhauptstellen nach Maßgabe der Bestimmungen im S. 34 üben, soweit es ohne Störung der täglihen laufenden Geschäfte ge- sehen kann, 2 bis 3 Beigeordnete, welche vom Bezirksausshuß aus seiner Mitte gewählt, oder, wo ein Bezirksausshuß nicht besteht, vom Reichskanzler nah Absatz 2 ernannt werden.

__S§. 37. Die Errichtung sonstiger Zweiganstalten erfolgt, fofern di:felben dem Reichsbank- Direktorium unmittelbar untergeordnet werden (Reichsbankstellen) durh den Reichskanzler, sofern fie einer anderen Zweiganstalt untergeordnet werden, durch das Reichsbank- Dito

__S. 38. Die Reichsbank wird in allen Fällen, und zwar au wo die Gesche eine Spezialvollmacht erfordern, durch die Unterschrift des Reichsbank-Direktoriums oder einer Reichsbankhauptstelle verpflichtet, sofern diese Unterschriften von zwei Mitgliedern des Reichsbank - Di- reftoriums beziehung8weise von zwei Mitgliedern des Vorstandes der Reichsbankhauptftelle oder den als Stellvertretern der leßteren be- zeichneten Beamten vollzogen sind.

Unter welchen Vorausseßungen und in welcher Form die Unter- schriften der Bankstellen eine Verpflichtung für die Reichsbank be- ie wird vom Reichskanzler bestimmt und besonders bekannt gemacht. - Gegen die Reichsbankhauptstellen und Bankstellen können alle Klagen, welche auf den Geschäftsbetrieb derselben Bezug haben, i NE BAGE des Orts erhoben werden, wo die Zweiganstalt er- richtet ist.

S. 39, Sämmiliche bei der Verwaltung der Bank als Beamte, Aus\chußmitglieder, Beigeordnete betheiligte Personen find verpflich- tet, Über alle einzelne Geschäfte der Bank, besonders über die mit A Den und über den E des den leßteren gewährten

redits, Schweigen zu beobachten. ie Deputirten des Centralaus- {usses und deren Stellvertreter, so wie die Beigeordneten bei den Reichsbankbauptstellen find hierzu vor Antritt ihrer Funktionen mit- telst Handsc{lags an Eidesstatt besonders zu verpflichten.

S. 40. Das Statut der Reichsbank wird nah Maßgabe der vor- stehend in den §S. 12 bis 39 enthaltenen Vorschriften vom Kaiser im Einvernehmen mit dem Bundesrath erlassen.

Dasselbe muß inêbefondere Bestimmungen enthalten :

1) über die Form der Antheilscheine der Reichsbank und der da- zu gehörigen Dividendenscheine und Talons;

_2) über die bei Uebertragung oder Verpfändung von Antheil- scheinen zu beahtenden Formen;

3) über die Mortifikation verlorener oder vernihteter Antheil- scheine, sowie über das Verfahren in Betreff abhanden gekommener Dividendenscheine und Talons;

4) über die Grundsätze, nah denen die Jahresbilanz der Reichs- bank aufzunehmen ift;

9) über Termine und Modalitäten der Erhebung der Dividende;

6) über die Form, in welcher die Zusammenberufung der General- versammlungen geschieht, sowie über die Bedingungen und die Ait der Ausübung des Stimmrechts der Antheilseigner; die Ausübung des Stimmrechts darf jedoch niht durch den Besiß von mehr als einem Aniheilss{eine bedingt, noch dürfen mehr als hundert Stimmen in einer Hand vereinigt werden;

7) über die Modalitäten der Wahl des Centralauss{usses und der Deputirten desselben, der Bezirksausschüsse und der Beigeordneten bei den Reichsbankhauptstellen ;

8) über die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehen- den Bekanntmachungen erfolgen, sowie über die öffentlichen Blätter, in welche dieselben aufzunehmen find;

9) über die im Fall der Aufhebung der Reichsbank (§. 41) ein- tretende Liguidation ; 10) übet die Form, in welcher die Mitwirkung der Antheils- eigner oder deren Vertreter zu einer durch Gege E festzustellenden Erhöhung des Grundkapitals herbeigeführt werden fol ;

11) über die Vorausseßungen der Sicherstellung, unter denen Effekten für fremde Rechnung gekauft oder verkauft werden dürfen.

8. 41. Das Reich behält fih das Recht vor, zuerst zum 1. Ja- nuar 1891, alsdann aber von zehn zu zehn Jahren nach voraus- gegangener einjähriger Ankündigung, welhe auf Kaiserliche Anord- nung, im Einvernehmen mit dem Bundesrath, vom Reichskanzler an das Reichsbank-Direktorium zu erlassen und von leßterem zu ver- öffentlichen ift, entweder

3, die auf. Grund dieses Geseßes errichtete Reihsbank aufzu- heben und die Grundftücke derselben gegen Erstattung des Buchwerthes zu erwerben, oder

L die sämmtlichen Antheile der Reichsbank zum Nennwerthe zu erwerben.

Sn beiden Fällen geht der bilanzmäßige Reservefonds, soweit der-

zur einen Hälfte an die Antheilseigner, zur andern Hälfte an das A S bie À __ Zur Verlängerung der Frist nach Inhalt des ersten Absatzes i

die Zustimmung des Reichstags erforderlich. G les V

Titel IIl. Privat-Notenbanken.

8. 42. Banken, welche fich bei Erlaß dieses Geseßes im Besiße der Befugniß zur Notenausgabe befinden, dürfen außerhalb deêjenigen Staates, welcher ihnen diese Oelg ertheilt hat, Bankgeschäfte durch Zweiganstalten weder betreiben noch dur Agenten für ihre pn betreiben laffen, noch als Gesellschafter an Bankhäusern si

etheiligen.

F. 43. Die Noten einer Bank, welche sich bei Erlaß dieses Ge- seßes im Besiße der Befugniß zur Notenausgabe befindet, dürfen außerhalb desjenigen Staates, welcher derselben diese Befugniß er- theilt hat, zu Zablungen niht gebraucht werden.

Der Umtausch solcher Noten gegen andere Banknoten, Papiergeld oder Münzen unterliegt diesem Verbote nicht.

__§. 44. Die beshränkenden Bestimmungen des §. 43 finden auf diejenigen Banken keine Anwendung, welche bis zum 1. Januar 1876 folgende Vorausseßungen erfüllen :

1) Die Bank darf ihre Betriebsmittel nur in den im §. 13 unter 1 bis 4 bezeihneten Geschäften, nnd zwar zu 4 höchstens bis m Dee der Hälfte des Grundkapitals der Bank und der Reserven, anlegen. ¿ -

Bezüglich des Darlehnsgeschäfis ist der Bank eine Frist bis zum 1. Januar 1877 eingeräumt, innerhalb welcher sie ihre Darlehne den Bestimmungen des §. 13 Nr. 3 zu konformiren hat.

Sie hat jeweilig den Prozentsaß öffentlich bekannt zu machen, zu welchem sie diskontirt oder zinsbare Darlehne gewährt.

2) Die Bauk legt von dem sich jährlich über das Maß von 47 Prozent des Grundkapitals hinaus ergebenden Reingewinn jährlich mindestens 20 Prozent fo lange zur Ansammlung eines Reservefonds zurüdck, als der leßtere niht ein Viertheil des Grundkapitals beträgt.

_3) Die Bank verpflichtet sih, für den Betrag ihrer im Umlauf befindlihen Banknoten jederzeit mindestens ein Drittheil in cours- fäbigem deutschem Gelde, Reichs-Kassensheinen oder in Gold in Barren oder ausländischen Münzeu, das Pfund fein zu 1392 Æ ge- rechnet, und den Rest in diékontirten Wechseln, welche eine Verfall- zeit von höchstens drei Monaten haben und aus welchen in der Re- gel, drei, mindestens aber zwei als zahlungsfähig bekannte Verpflich- tete haften, in ihren Kafsen als Deckung bereit zu halten.

4) Die Bank verpflichtet fich, ihre Noten bei einer von ihr zu bezeihnenden Stelle in Berlin oder Frankfurt, deren Wahl der Ge- nehmigung des Bundesraths unterliegt, dem Inhaber gegen cours- fähiges deutshes Geid einzulösen.

_Die Einlösung hat spätestens vor Ablauf des auf den Tag der Präsentation folgenden Tages zu erfolgen.

5) Die Bank verpflichtet sich, alle deutschen Banknoten, deren

Umlauf im gefammten Reichsgebiete gestattet is, an ihrem Site, sowie bei denjenigen ihrer Zweiganstalten, welche in Städten von mehr als 80,000 Einwohnezin ihren Siß haben, zu ihrem vollen Nennwerthe in Zahlung zu nehmen, so lange die Bank, welche solche Noten ausgegeben hat, ihrer Noteneinlösungspfliht pünktlich nach- fommt. Alle bei einer Bank eingegaugen- Noten einer anderen Bank dürfen, soweit es nicht Noten der Reichsbank find, nur entweder zur Einlösung präsentirt, oder zu Zahlungen an diejenige Bank, welche dieselben ausgegeben hat, oder zu Zahlungen an dem Orte, wo leßtere ihren Hauptsiß hat, verwendet werden. i Die Bank verzichtet auf jedes Widerspruhsrecht, welches ihr entweder gegen die Ertheilung der Befugniß zur Ausgabe von Bauknoten an andere Banken, oder gegen die Aufhebung einer etwa bestehenden Verpflihtung der Landesregierung, ihre Noten iu den öffentlichen Kafsen siatt baaren Geldes in Zahlung nehmen zu lassen, zustehen möchte. :

7) Die Bank willigt ein, daß ihre Befugniß zur Ausgabe von Banknoten zu deu in §. 41 bezeichneten Terminen durch Beschluß der Landeêregierung oder des Bundesraths mit einjähriger Kündigungs- frift aufgehoben werden könne, ohne daß ihr ein Anspruch auf irgend welche Entschädigung zustäude.

Von Seiten des Bundeêraths wird eine Kündigung nur eintreten zum Zwecke weiterer einheitliher Regelung des Notenbankwesens oder wenn eine Notenbank den Anordnungen gegenwärtigen Geseßes zuwider- gehandelt hat. Ob diese Vorausseßungen vorliegen, entscheidet der Bundesrath.

Einer Bank, welche die vorstehend unter 1 bis 7 bezeichneten Vorausseßungen erfüllt hat, kann der Betrieb von Bankgeschäften durch Zweiganstalten oder Agenturen außerhalb des im §. 42 bezeich- neten Gebietes auf Antrag der für den Ort, wo dies geschehen soll, zuständigen Landesregierung dur den Bundesrath gestattet werden. Bankea, welche bis zum 1. Januar 1876 nachweisen, daß der Betrag der nah ihrem Statut oder Privileg ihnen gestatteten Noten- ausgabe auf den Betrag des Grundkapitals eingeschränkt ift, welcher am 1. Januar 1874 eingezahlt war, find von der Erfüklung der unter 2 bezeichneten Vorausseßung entbunden und erlangen mit der Gestat- tung des Umlaufs ihrer Noten im gesammten Reichsgebiete zugleich die Befugniß, im gesammten Reich8gebiete durch Zweigansftalten oder Agenturen Bankgeschäfte zu betreiben. Dem Bundesrath bleibt vor- behalten, diesen Banken einzelne der durch die Bestimmungen unter 1 ausgeschlossenen Formen der Kreditertheilung, in deren Ausübung dieselben fih bisher befunden haben, auf Grund des“ nachgewiesenen besonderen Bedürfnisses zeitweilig oder widerruflich auch ferner zu gestatten und die hierfür etwa Lege Bedingungen. festzusetzen. j . 45. Banken, welche von den Bestimmungen im §. 44 zu ihren Gunsten Gebrau} machen wollen, haben dem Reichskanzler nachzuweisen:

1) daß ihre Statuten den durch den §. 44 aufgestellten Voraus- seßungen entsprehen: :

2) daß die erforderliche Einlöfungsstelle eingerichtet ift.

Sobald dieser Nachweis geführt ist, erläßt der Reichskanzler eine Uns das Reichs-Geseßblatt zu veröffentliende Bekanntmachung, in welcher:

1) die beschränkenden Bestimmungen der §8. 42 und 43 oder des 8. 43 dieses Geseßes zu Gunsten der zu bezeichnenden Bank als nicht anwendbar erklärt,

2) die Stelle, an welcher die Noten der Bank eingelöft werden, bezeichnet wird.

8. 46. Kann die Dauer einer bereits erworbenen Befugniß zur Ausgabe von Banknoten durch eine vom Staate oder einer öffentlichen Behörde ausgehende, an einen beftimmten Termin gebundene Künd gung- auf eine bestimmte Zeit beshränkt werden, so tritt diese Kün- digung zu dem früheften zulässigen Termine kraft gegenwärtigen Ge- eßes ein, es sei denn, daß die Bank den zulässigen Betrag ihrer totenausgabe auf den am 1. Januar 1874 eingezahlten Betrag ihres Grundkapitals beschränkt und fich den Bestimmungen im F. 44 unter 1 und 3 bis 7 unterworfen hat.

Statutarische Bestimmungen, durch welche die Dauer einer Bank oder der derselben ertheilten Ron fis Notenausgabe von der un- veränderten Fortdauer des Notenprivilegiums der Preußischen Bank abhängig gemachk ist, treten außer Kraft.

8. 47. Jede Abänderung der Bestimmungen des Grundgeseßzes, Statuts oder Privilegiums einer Bank, welche die Befugniß zur Aus- gabe von Banknoten bereits erworben hat, bedarf, so lange der Bank diese Befugniß zufteht, zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundesraths, sofern sie das Grundkapital, den Reservefonds, den Geschäftskreis oder die Deckung der auszugebenden Noten, oder die Dauer der Befugniß zur Notenausgabe zum Gegenstande hat. Lan- desgeseßlihe Vorschriften und Konzessionsbedingungen, durch welche eine Bank bezüglich des Betriebs des Diskonto-, des Lombard-, des Effekten- und des Deposfitenges{äfts Beschränkungen unterworfen ift, welche das gegenwärtige Geseß nit enthält, stehen einer solchen Aenderung nicht entgegen.

Die Genehmigung wird, nach Erfüllung der sonstigen geseßlichen

selbe nicht zur Deckung von Verlusten in Anspruch zu nehmen ist,

muß versagt werden, wenn die Bank nicht von den Bestimmunge des L C N Os x Ÿ f ie bayerishe Regierung ift berechligt, bis zum Höcstbetrage von 70 Millionen Mark die Befugniß zur Ausgabe von Baaknoten ua die in Bayern bestehende Notenbank zu erweitern, oder diese Be- gniß einer anderen Bank zu ertheilen, sofern die Bank si den Bestimmungen des §. 44 unterwirft.

§.- 48. Der Reichskanzler ift jederzeit besugt, fich nöthigenfalls dur kommissarische Einsichtnahme von den Büchern, Geschäftéloka- len und Kassenbeständen der Noten ausgebenden Banken die Ueber- fenauna zu verschaffen, daß dieselten die durch Geseß oder Statut festgestellten Bedingungen und Beschränkungen der Notenausgabe innehalten, oder die Vorausseßungen der zu ihren Gunsten etwa ausgesprochenen Nichtanwendbarkeit der 88. 42 und 43 oder des §. 43 dieses Geseges erfüllen und E und Jahreëübersichten (§. 8), fowie die behufs der Steuerberechnung abgegebenen Nachweise (8. 10) der wirklihen Sachlage entsprechen.

__ Das Auffichtsrecht der Landesregierungen wird durch diese Be- stimmung nit berührt.

§. 40. Die Befugniß zur Ausgabe von Banknoten geht verloren:

1) durch Ablauf der Zeitdauer, für welche fie ertheilt ift,

2) durch Verzicht,

___ 3) im Falle des Konkurses durch Eröffnung des Verfahrens gegen die Bank,

4) dur Entziehung kraft richterlichen Urtheils, :

9) durch Verfügung der Landesregierung nach Maßgabe der Statuten oder Privilegien.

S. 50. Die Entziehung der Befugniß zur Notenausgabe wird auf Klage des Reichskanzlers oder der Regierung des Bundesstaates, in welhem die Bank ihren Sig hat, durch gerichtlihes Urtheil aus- gesprochen : L

1) wenn die Vorschriften der Statuten, des Privilegiums oder des gegenwärtigen Geseßes über die Deckung für die umlaufenden Noten verleßt worden find oder der Notenumlauf die durch Statut, Privilegium oder Geseß bestimmte Grenze überschritten hat;

2) wenn die Bank vor Erlaß der in §. 45 erwähnten Bekannt- machung des Reichskanzlers außerhalb des dur §. 42 ihr angewie- senen Gebiets die in §. 42 ihr untersagten Geschäfte betreibt, oder außerhalb des dur §. 43 ihr angewiesenen Gebiets ißre Noten ver- treibt oder vertreiben läßt;

3) wenn die Bank die Einlösung präsentirter Noten niht bewirkt :

a, an ihrem Siße-am Tage der Präsentation, j

b, an ihrer Einlösungsstelle (§. 44 Nr. 4) bis zum Ablaufe des auf den Tag der Präsentation folgenden Tages,

c. an sonstigen durch die Statuten bestimmten Einlösungs- P bis zum Ablaufe des dritten Tages nach dem Tage der Prä- entation;

4) sobald das Grundkapital sich durch Verluste um ein Drittheil vermindert hat. l

Der

Die Klage ist im ordentlichen Verfahren zu verhandeln. gilt im Sinne der Reichs- und Landesgeseße als

Rechtsstreit Handelsfache. s t A

In dem Urtheile ift zugleih die Verpflihtung zur Einziehung der Noten auszusprechen.

8. 51, Das Urtheil ift erst nach Eintritt der Rechtskraft voll- ffreckbar. Die Vollstreckung wird auf Antrag durch das Prozesz- gericht verfügt. Das Gericht bestimmt zu diesem Zwecke die Frist, innerhalb welher von der Bankverwaltung die Bekanntmachung über die Einziehung der Noten zu erlafsen ift.

Sofern nicht der Konkurs über die Bank ausgebrochen ift, seßt das Gericht einen Kurator ein, welcher die Einziehung der Noten zu überwachen, und, wenn die Bank den für diefen Fall vorgeschenen Verpflichtungen nicht nahkommt, die Liquidation der Bank beim Gerichte zu beantragen verpflichtet ift.

Eingehende Noten find von der Bank an eine vom Reichskanzler zu bezeichnende, am Sitze der Bank gelegene Kasse abzuliefern.

8. 52. Sechs Monate, nachdem das Urtheil (§. 50) die Rechts- fraft erlangt hat, zahlt die Bank an die vom Reichskanz]er bezeichnete Kasse einen Betrag in baarem Gelde ein, welher dem bis dalin nicht abgelieferten Betrage ihrer Noten gleihkommt. Dieser Baarbetrag wird ihr nach Maßgabe der weiter von ihr abgelieferten Noten und der verbleibendé Rest nach Ablauf der leßten vom Bundesrathe für die Einlösung festgeseßten Frist zurückgezahlt.

8, 53. Die an die Kasse abgelieferten Noten (§. 51 und §. 52) werden in Gegenwart des Kurators der Kasse und des für die Ein- ziehung der Noten bestellten Kurators vernichtet. Ueber die Vernich- tung wird ein gerihtliches oder notarielles Protokoll aufgenommen. Die Verwaltung der Bank ist befugt, an der Vernichtung durch zwei Abgeordnete Theil zu nehmen. Der für die Vernihtung bestimmte Termin ist ihr jedesmal spätestens aht Tage vorher von der der Kasse vorgesezten Behörde anzuzeigen. Die Vernichtung kann in einem oder in mehreren Terminen erfolgen.

_§. 54. Für diejenigen Korporationen, welche, ohne Zettelbanken zu sein, sich beim Erlaß dieses Geseßes im Besiß der Befugniß zur

usgabe-von Noten, Kassenscheinen oder sonstigen auf den Juhaber ausgestellten unverzinslichhen Schuldverschreibungen befinden, und für das von ihnen auégegebene Papiergeld gelten infolange, als fie von der Befugniß, Papiergeld in Umlauf zu erhalten, Gebrauch machen, die Bestimmungen der 88. 2 bis einshließlich 6, dann des §. 43 und des 8. 47 Absatz 1 dieses Gesetzes, soweit fich derselbe auf die Befugniß zur Ausgabe von Papiergeld, auf deren Dauer, oder auf die Deckung des Vapiergeldes bezieht. 1 i

Titel IV. Strafbestimmungen.

§. 55. Wer unbefugt Banknoten oder sonstige auf den Inhaber lautende unverzinëêliße Schuldverschreibungen ausgiebt, wird mit einer Geldstrafe bestraft, welhe dem Zehnfahen des Betrages der von ihm ausgegebenen Werthzeichen gleichkommt, mindestens aber fünftausend Mark beträgt.

8, 56. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark wird be- straft, wer der Berbotsbestimmung des §8. 43 zuwider, Noten inlän- discher Banken oder Noten oder fonstige Geldzeichen inländisher Kor- porationen außerhalb desjenigen Landesgebiets, für welches dieselben zugelassen sind, zur Leistung von Zahlungen verwendet.

S L. Mit Geldstrafe von fünfzig Mark bis zu fünftausend Mark wird bestraft, wer der -Verbotsbestimmung in §8. 11 zuwider, ausländische Banknoten oder sonstige auf den Jnhaber lautende unver- zinslihe Schuldverschreibungen ausländisher Korporationen, Gesfell- schaften oder Privaten, welche auss{ließlich oder neben anderen Werthbestimmungen in Reichswährung oder einer deutschen Landes- währung ausgestellt sind, zur Leistung von Zahlungen verwendet. Geschieht die Verwendung gewerbsmäßig, so tritt neben der Geldstrafe Gefängniß bis zu einem Jahre ein. Der Versuch ift

strafbar. :

8. 58. Mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark wird beftraft, wer den Bestimmungen im §. 42 zuwider, für Rechnung von Banken als Vorsteher von Zweiganstalten oder als Agent Bankgeschäfte be- treibt oder mit Banken als Gesellschafter in Verbindung tritt. Die gleiche Strafe trifft die Mitglieder des Vorstandes einer Bank, welche den Bestimmungen des §. 7 entgegenhandeln, oder welche dem Verbote des §. 42 zuwider s a. Zweiganftalten oder Agenturen bestellen, oder b, die von ihnen vertretene Bank als Gesellschafter an Banks+ häusern betheiligen. :

8. 59. Die Mitglieder des Vorstandes einer Bank werden: _

1) wenn sie in den durch die Bestimmungen des §8. 8 vorgeschrie- benen Veröffentlichungen - wissentlich den Stand der Verhältniffe der Bank unwahr darstellen oder verschleiern, mit Gefängniß bis zu -drei Monaten bestraft ; : Í /

2) wenn fie durch unrichtige Aufstellung der im §. 10 vorgeschrie benen Nachweisungen den i 3 i Mgen Notenumlauf zu gering angeben, mit einer Geldstrafe bestraft, welhe dem Zehnfachen der hinterzogenen Steuer gleichsteht, mindestens aber fünfhundert Mark

Erfordernisse, durch die betheiligte Landeêregierung beantragt “und

i beträgt;

-

dievon ihnen veröffentlichten Wochen- .

3) wenn die Bank mehr Noten ausgiebt, als sie auszugeben be- ; s Eis dem Zehnfachen des zuyiel ausgegebenen Betrages gleichkommt, mindestens aber fünf-

En de Sea a 8. 66. Die Bestimmungen des er lautenden 66... Die B r P gs solhe | tragung in das Handelsregister und die rechtlichen Folgen derselben feine Anwendung. Eh Unkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen. Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 1 Gegeben a den 14.-März 1875. S.

fugt ist, mit einer Geldstrafe bestraft,

tausend Mark beträgt.

Die Strafe zu 3 trifft auch die Mitglie

Korporationen, welche zur Ausgabe von

unverzinslihen Schuldverschreibungen befugt sind, wenn fie mehr Lar el L Korporation auszugeben befugt ift. Schlußbestimmungen. 5 8. 60. Die 88. 6, 42 und 43, sowie die auf die [eßteren bezüg- den §8 56 und 58 gegenwärtigen Ge-

Geldzeichen ausgeben, a d STLEE Vi

lihen Srrafbestimmungen- in seßes treten am 1. Januar 1876 8. 61, Der Reichskanzler

in Kraft

Rei

tungen mit dem 1. Januar i bezeichneten Bedingungen an das Reich Bank an die nah Maßgabe der richtende Reichsbank übertragen.

2) Preußen empfängt für

bank zu decken ift.

bisherigen Antheilseignern der Preußischen Bank wird R E n Berzicht auf alle ihnen durch ihre Reichsbank den

die Befugniß vorbehalten,

nkantheilss\cheine verbrieften Rechte zu Gunsten der Mi Uta T Urkunden gegen Antheilssheine der Reichsbank von

welche nah

gleihem Nominalbetrage zu verlangen.

i :chôbank hat denjenigen Antheilseignern,

E 16 UaB 19 der E van 5, e 1846 (Preuß. Geseß-Samml. S. 435) die Herauszahlung de O s Kevitals A ihres Antheils an ri Reservefonds der u leiften. A

der von der Preußischen 28./31. Januar 1856 hinsichtlich fünfhundertacht- Verbindlichkeiten einsließlih

den Bestimmungen der §S.

Preußischen Bank verlangen, dieje Zahlu

5) Die Reichsbank wird zur Bank durch Vertrag vom der Staatsanleihe -von sech8zehn undneunzigtausend Thalern Üübernomm Preußen für die Jahre 1876 jährlich 621,910 Thaler in halb Wird die Konzession der das Reich dafür sorgen, daß, diese Verpflichtung eintritt, die

Erfüllung

Rente bis zu

ng 3

Millionen

enen bis jährlichen

Reichsbank nicht verlängert, so lange feine andere Bank | dem ebengedachten Zeit-

wird ermächtigt, mit der Königlich preußishen Regierung wegen Abtretung der Preußischen Bank an das auf folgenden Grundlagen einen Vertrag abzuschließen. 1) Preußen tritt nah Zurückziehung seines Einschußkapitals von ‘1,906,800 Thalern, I, der hw zustehenden E E onds die Preußische Bank mit allen ihren Hechten und Berpsti@- [ Neun 1876 unter den nachstehend Ziffer 2 bis 6 ab. Das Reich wird diese T Bestimmungen dieses Geseßes zu er- 2

Abtretung der Bank eine Entshädigung von fünfzehn Millionen Mark, welche aus den Mitteln der Reichs-

Raten

punfte der preußischen Staatskasse unverkürzt zufließe.

6) Eine Auseinandersezung zwischen Preußen und der Reic2- bank A der Grundstüdckte der ad N Prie bleibt vorbehalten. ermächtigt: Reichsbank zu begeben, welche gegen Antheilsscheine der Preußischen Bank

i&t begebenen Antheilsscheine zur Beschaffung r e itals der Reichsbank verzinê- werdende Schaßanweisungen

nweisungen (F. 62 Nr. 2) Staatsschulden übertragen.

Bis zum 1. Mai 1876 Betrag der SHaßz- der in Verkehr ge-

8, 62. Der Reichskanzler wird 1) diejenigen Antheilsscheine der nicht nach §. 61 Nr. 3 umzutauschen find ; 2) auf Höhe

des nah §. 23 exforderlichen Grundkap

liche, spätestens am 1. Mai 1876 fällig auszugeben. 8. 63.

wird der Preußischen Hauptv:rwaltung d

Den Zinssaß bestimmt der Reichskanzler.

fann, nach Anordnung des Reichskanzl

Die Ausfertigung der Schaza

er

ers, der

anweisungen wiederholt, jedoch nur zur Deckung

setzten

en erforderlichen Beträge müssen Tia bereitesten Einkünften des gestellt werden.

Namen

der Banken.

Schaßanweijungen ausgegeben werden. 8. L Die zur Verzinsung und Einlösung d

Reichs zur Verfall

Metall-

vorrath.

Gegen Ende Januar 1875.

so wird

er Schaßzanweisun- der Reichsshuldenverwaltung aus zeit zur Verfügung

bewirken.

fasse u

finden auf die Reichsbank

Anlage zum §. 9.

Lau- fende Nr. Reichsbank . . Ritterschaftliche (Stettin) .

Gölnishe Bank

00 A D e O

Posen

A o O

Landgräflich bef Frankfurter Bank Bayerische Banken

b A A Me G DO fes

n

bad S

Leipziger Bank

i N

an 1925 zahlen.

bl bd I

Badische Bank

O dD b D O I

in Rostocker Bank

do do

Braunfschweigiscbe

Geraer Bank

Bremer Vauk .

Weimarische Bank Oldenburgische Lan

ie Zinsen der Schaßanweisu die verschriebenen Kapitalbeträge b Jahre i in jeder Schaßanweisung auszudrüenden Fälligkeitsterming,

Bezeichnung der Bank.

Privatbank in Pommern

Städtische Bark in Breslau E Bank des Berliner Kassenvereins

Magdeburger Privatbank : Danziger Privat-Afticnbank . .. . - - Provinzial-Aktienbank des Großherzogthums

Kommuanalständische Bank für die preußische beau (O Se e

Hannoversde Bab oes e e E sische konzessionirte Landeëbank

.

Sächsische Bank zu OÖresden .

Leipziger Kassenverein Chemnißer Stadtbank A Württembergische Notenbank .

Bank für Süddeutschland .

Thüringische Bank (S

Niedersächsishe Bank (Bückeburg) Lübecker Privatbank ¿ : Kommerzbank in Lübeck

desbankt

o Mitteldeutsche Kreditbank in Meiningen Privatbank zu Gotha . . . - « Anhalt-Dessauische Landesbank

8. 65. Die Ausgabe der Schaßanweisungen ist dur die Reichs-

Handelsgesebuchs über

Wilhelm.

Fürst v. Bis8marck.

Unged:ckter Notenumlauf. Marf.

29

ondershausen)

ngen verjähren binnen vier Jahren, innen 30 Jahren nah Eintritt des

10,000,000 32,000,000

Zusammen | 885,000,000

die Ein-

U,VUO,VUD

1,222,000 1,283,000

63,000 1,251,000 1,173,000 1,272,000

1,206,000 1,307,000

6,000,000 159,000

16,771,000 5,348,000 1,440,000

441,000

10,000,600

10,000,000

10,000,000 1,155,000 1,971,000 1,881,000 2'829,000 3,187,000 1,344,000

935,000 1,658,000 1,651,000

594,000"

500,000

959,000 4,500,000

pro 1874 vor.

Dem Ande e uge ausführungen lag in jeiner vorgeiirt T. 5 Bei einem Grundkapital zifffert sich der Gewinn für das welcher in der Weise zur

Gewerbe und Handel. Aktiengesellschaft für B gen Sißung die Rohbilanz von 1,009,000 Thir. be- Fahr auf 128,766 Thlr., | Vertheilung kommt, daß 20,766 Thlr. zu

abgelaufene

-

Bau-

Thlr., vorhanden ift. Generalversamm stattfinden.

uxd 8 % werden. À früheren Bestandes von 528 den Aktivis figuriren als Ha s Debitores 333,601 Thlr., für welche leßt i An Kreditores stehen 30,512 Thkr. zu Buch. Die lung soll dem Vernehmen nah im Monat April

Boch ugner Bergwer [arien die Erhöhung des Gr _um 750 fion von neuen Aftien Littr, A. zur Beschlußfassung.

Abschreibungen, 28,000 Thlr. Dividende (mit 80,00

für den Spezial-Reservefonds abgeseßt

0 Thlr.) an die Aftionâre vertheilt

Der erwähnte Reservefonds beläuft sich zuzüglich des

7 Thlr. nunmehr auf 33,387 Thlx. Unter uptposten Kassa inkl. Diskonten 104,000 ere überall Sicherheit

In der diesjährigen ordentlichen Generalversammlung der

?s-Gesellshaft fommt neben déh u undfapitals um 750,000 Æ durch Emij-

Regus

Die Hessische Landesbank hat in 1874 einen Brutte-

gewinn von 87,481 Fl. entspricht denselben ein (1873: 61,180 FL.). r mmtum erfahren und betrug derselbe 33,458,654 F{. pro 1873, welcher Ausfall, wie der Bericht erkl der Zeitverhältnisse zuzuschreiben ist, die auf \cchäftsverkehrs lähmend ei der bereits bezahlten 4 % theilt werden. Fd Wechfelverkehr 770,983 Fl, im Lombardverkehx 372,452 Fl, Fl, im Kassaverkehr 7,593,464 F[,, ü ) in Effekten für fremde Rechnung 1,151

606,284 K. i / 1 L: feh 931,551 Zl., im Banknotenverkehr 6,611,482 Fl., im

positenverkehr 1, i 1 Pfandhaus 40,238 F1., im Ganzen also, 33,458,654 Fl.

Zwischen d Bank in Hambur A. Booth und Genofsen am 24. Febru doner Etablissement der Gescllschaft, die 1 tion ndon, unterstüßt haben, ist ein Auêgleih zu

burg and Lo i t Die Anträge sind in Folge dessen von der Tageéordnung

fomme

A

Es wurden

Il.

r

der am 19. d. stattfindenden

Das Aktienkapital der _ Schluß des Jahres 1874 auf 15,840,800 Frs. bericht pro 1874 bezifferte fich der Umsaß Millionen). Unter den Aftiven heben mit 4,429,476 Frcs., Reportirungen im Betheiligungen an Finanzopera 5,730,000 Frcs., fowie l weisen unter Anderm an Kreditoren verbindlichkeiten 682,000 Fres. Ende 1874 1,035,916 Frs. Frcs. gegen 2,107,506 Frcs im sich auf 143,109 Frces. Ne von 1,773,421 Frcs. und eine Dividend daß die am 13. d. stattfindende

gefeßt der A zur A

welche einen Nutzen ven 580,800 richt den Abschluß der Brüsseler A Stadt Tournai, die Antwerpener und Amsterd

dministration gestellten uszahlung gelangt.

das Tramway-GBeschäft.

DieBanque nationale, favoriser l’industrie und die 2 im Verein mit dem Pariser Hause Roth aßbonds zur Subskri

legen

91 Millionen belgishe Sch

ngewirkt haben.

Der

of 48 %

Der G-:fsammtuwsaß hat ein : p gegen 35,971,660 Fl. ärt, indeß der Ungunst alle Zweige des Ge- Hiernach tann nach Abzug Zinsen, eine Superdividende von 35 % ver- Diskonto- und Inkasso» im Fremd-Wewselverkehr 3,176,887 Fl., im Konto-Correntverkehr 11,901,032 in Effeften für eigene Rechnung ,276 Fl., im De-

umgeseßzt im

wie

des Grundkapitals erzielt ; Nettoerträgniß von 63,547 Fl. = 8,70 %.

es

e Verminderung

bereits erwähnt,

em Verwaltungsrath der Internationalen g und den Aftionäen, welche die ] bruar d. F., betreffend das Lon- International Bank of Ham-

Anträge von

Stande ge-

Generalversammlung abgeseßt worden.

wir

aus,

Jahre 1875. Nettogewinn

Brüsseler Bank belief sich am Nach dem Geschäfts- auf 708 Millionen (+ 68 hervor: den Debitorensaldo Betrage von 10,431,000 Fres., tionen O Frs, Vechselbestand 2,791, Frs.

s 7,517,000 Fres. und an Accopt- Die Gefammtreserven betrugen Der Bruttogewinn betrug 2,046,126 Die Unkojten ftellten ergiebt die e von 10%, welche, voraus- Generalversammlung die von

Staatsfonds Die Passiven

Summe

Anträge genehmigt, vom ersten April ab

Aus der finanziellen Thätigkeit der Frcs. abgeworfen, erwähnt der Be- nleihe ven 1874, die Anleihe der amer Anleihe, jowte

Bank,

dieSociétégénéralepour ie Belgische Bank in Brüffel Rothichild die Summe voA ption auf. Die Bonds

lauten auf 2, 3 und 4 Jahre, sind mit 4% verzinslich und zum Paris fourse zu übernehmen.

Status der Deutschen Banken ult. Februar 1875.)

Verglichen mit Ende Januar 1875.) j Sa Tausenden von Mark.)

A CLUY S

Kassen- | anwei- sungen und fremde Bank- noten.

Gegen Ende Januar 1875.

Wechsel. |

| Gegen | Ende | Januar

1875.

j | Gegen End Lombard. | ie

1075, 1 A

Effekten | und

ftiva. |

|

Gegen | | Ende | sonstige | Januar | | 1875. |

Um- laufende Bank- noten.

Januar 1875.

| |

Depositen.

Kredi-

E aan do Pre e liche Privatbank in Pom-

mern Städtische Bank des Be Cölnische Privatbank Magdeburger Privatbank Danziger Privat Aktienbank Provinzial-Aktienbank des Großherzog- thums Posen S Kommunalständishe Bank für die preußische Ober-Laufiß annoversche Bank anffurter Bank . aura N : hessische andesban : Bayerische Hypotheken- und Wehsel-

StE achsif Lehpiger Reise Verein

ipziger Kasjen- E Cantftändische Bank der jächsischen

Ober-Lausiß Chemnitzer Stadtbank Württembergische Notenbank Badische Bank Bank für Süddeutf Rostocker Bank MWeimarische Bank S enbur hne E

weigische Ban

Mitteldeutsche Kreditbank in Mei-

ningen Pre zu Gotha

nhalt-Dessaui he Landesbank . . Thüringische Bank (Sondershausen) Geraer Bank i Niedersächsishe Bank (Bückeburg) Lübecker Privatbank Kommerzbank in Lübeck

618,852 1,102

1,192 1,025 1,179 1,293

989

1,009 4,714 - 28,985

199

47,570 13/181

12,876 29'757 19/768

3,699 618 5,540

8,167 3,419

778 2,290 6,474

1,397 8'483

1,012 |

|+ T7464

| [— 36 0 698 6 77 79

28

6 74 130

26

633 431

42 999

26 298

F F+F

68 7 24 568

24 ,029

+ +FIF]

|

A 318,054

14,817 | 5,981

16,286 9,306 4,375 | 9,236

4,715 | 9,411 | 13,627 | 42,7062

696 |

11,021 |+ 1,640 1,300 |+ 1,012 506 243 21,989 |+ 2,788 50 |+ 29 T L 100 162 997 18

49 20

32 200 112

—-—

72 4,39 1,261

72 126 1,311

3,831 |— 41112 |+

271 484

197 0 49

9,917 1118 155

978 81

M 00 A tet D N Ao D

Do I O9 I S |

uy

D D

64 497 1,115 784

22 L 59 206

45

126 954 |

1,861

allescher Detämpf & Comp Vereinsbank in Kiel Oldenburgische Spar-

Bankverein von Kulisch, |

124 232 6,061

T 1389

51

76 673

-——

2,383

3,118 91/938 |4

T 10 | 740,359 [— 5,474 | 121,129 |— B. Andere Banken.

168 |+ 6

ae 1844 20,730 |+ 290

390 290 6295

14,988

3,977 | 157,949

3,395 |— 1 A E 3954| 678 |+ 250 |— 892 \+

271 5,204

7,922 2,393

E

621 4,192 8'389

l

90,592 |+ 117843) |— 7,267 |+ | 5,068 |+ 7,5452) |+ 20,055 | 7/109 + L 44 2,996 | 1,809

—+—

1! 1209|

E 3,401)

9,413]

464 ||

36 0 4-4 165} 183

43

306}! 383

14 670 685

262

56! 990! = 421

768,728

2,907 2,849 150 2,080 | 58 D | 21 2,456 | 172 2,997 )

2,717 2,959 10/400 43,568

726

|— 16,049

[E 161

86,767 27/385

94,653 49 487 40.155

8,777 6.0004) 13'365

24,000 8,495 2/975) 9000

11,620

92,357 14825

E

A

E

Na I

52,256 |+ 11,463 3,350 |+ 618 37,384 |+ 2,423 138 |— 108 246 |+ 178 616 + 223 217 |+ 164 l

2,362 |-- 402 4 538

5/341 |+ 92/486 |— 2,292

285

99

M

+258

199 | 922 |

T, 174,821

9,095 868 10,954

Le BIS

3 | 186,251 |+18,309

———

2,493 224

1,551 |4 166 12'684 |4- 233 16798 1 175

Norddeutsche Bank in Hamburg . - -

6

698

27,439

__—

525 | 21,513 |+- 112

|+ 2,740 |||

202,979 [+18,484

|

[— 3,200 [1,174,821

[— 26,431

190,820

+4 L910 |

Zusammen

Summa À. und B

1 Diese Ueb

6,303,783 M. 51 S Realisationsfond rungen für Realkreditgeschäfte. ") exc

831,985

icht uma! e S p

i-+ 3,691

TOT,798

54,905 |+ 4,046

ßzt diejenigen Banken, deren Bilanzen regelmäßi iergeldes.

4) Staatspapiergeld. *) incl.

l, 5,930,550 K emittirte Pfandbriefe.

1919 g ‘im D. R. A, und K. Pr

9

142,642 |— 3,469 243,633 M, 98 «S Regierungsg

187,193

, St. A, veröffentlicht

werden.

elder und Guthaben öffentlicher Kassen.

2) incl. 2000

s) excl. 6,445,197

id rüdgekaufter eigener Aktien. ® S 79 S Stlithetenf

incl. orde s