1937 / 75 p. 11 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 03 Apr 1937 18:00:01 GMT) scan diff

Vierte Beilage zum Reichs: und Staatsanzeiger Nr. 75 vom 3. April 1937. S. 4

im Westen: durch die Grenzen ‘der Provinz Westfalen, des Regierungsbezirks Wiesbaden, der Länder Hessen und Bayern. 2. Unter Werken im Sinne dieses Paragraphen sind nur Werke der im § 2 genannten Art zu verstehen. Vertretung, Vermögen®sveriwvaltung, Iahresrechnung. g 5. M E Die Vermögensverwaltung der Syndikatsgesellschaft sowie die gerichtliche und außergerictliche Vertretung der Gesamtheit der in der Syndikatsgesellschaft zusammengeschlossenen Werksbesißer liegt der O, m. b; H. ob.

2. Fnnerhalb der ersten 6 Monate nah Schluß eines jeden Geschäftsjahres ist die Jahresrehnung

aufzustellen und der Werksbesißerversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen.

Organe. 6. Die Organe der Syndikatsgesellschaft sind: a) die Geschäftsführer, b) der Aufsichtsrat,

c) die Versammlung der Werk3besißer, d) Ausschüsse.

Geschäftsführer. 8 7

___]1. Die Geschäftsführer der G. m. b. H. sind zugleich Geschäftsführer der Syndikatsgesellschaft. Bei Ausübung ihrer Tätigkeit haben sie die vom Aufsichtsrat inn Rahmen seiner Zuständigkeit erlassenen Anweisungen zu befolgen.

2. Die in dem Gesellschaftsvertrage der G. m. b. H. für die Vertretung der G. m. b. H. getroffenen

J

Bestimmungen gelten auch die für Vertretung der Syndikatsgesellschaft.

Aufsichtsrat. §8. 1. Der Aufsichtêrat der G. m. b. H. ist zugleich Aufsichtsrat der Syndikatsgesellschaft. _ 2. Der Aufsichtsrat hat die Zuständigkeit aus § 246 H.-G.-B. auch in bezug auf die Geschäftsführung der Syndikatsgesellschaft. i Seine Obliegenheiten ergeben sih im übrigen aus diesem Syndikatsvertrage. 3. Der Beschlußfassung des Aufsichtsrats unterliegen insbesondere: a) Regelung des Landabsaßes im Nahmen des § 16. b) Entscheidung über das Vorliegen dauernder Betriebseinstellung 19 Ziff. 4). c) Streitigkeiten über Lieferungspflichten der Werksbesißer 20 Ziff. 9). d) Bestimmungen über die Einheitsmarke 21 Ia). e) E auf Genehmigung zur Lieferung neuer Sorten von Rohkohle und Grudekoks (S 21 i f) Bestimmungen über die Nachweisungen 24 Ziff. 1). g) Festseßung der allgemeinen Lieferungsbedingungen 26 Ziff. 1). h) Festseßung von allgemeinen Weiterverkaufspreisen und Preisnachlässen 28 Ziff. 1). i) Kontrolle über Sondergeschäfte zu Ausnahmepreisen 28 Ziff. 2). k) Festseßung von Sondervergütungen gemäß § 29 Ike. 1) Festsebung von Abschlagspreisen 29 zu I. und ITI.). m) Einforderung der vorläufigen Umlagesäße 30 Ziff. 2). n) Feststellung dcs Bestehens einer Lieferungsgemeinschaft 32 Ziff. 2). : 4. Die Beschlüsse des Aufsichtsrats werden, soweit nicht dieser Syndikatsvertrag Ausnahmen vor- sieht, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. O I UbVIgel gelten Die Bestimmungen der §8 12 und 13 des Gefellschaftsvertrages der G. m. b. H., und zwar § 13 Ziff. 7 mit der Maßgabe, daß über die Berufungen die Werksbesißerversammlung zu entscheiden hat. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.

Versammlung der Werksbesiter. 8 9.

1. Die Versammlungen der Werksbesißer werden durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats nah dem von dem Vorsißenden zu bestimmenden Orte einberufen. ;

2. Werksbesiver, die zusammen mindestens /,, sämtlicher Stimmen der Syndikatsgesellschaft 11) oder 4 sämtlicher Stimmen eines Reviers 4) vertreten, können unter Angabe des Gegenstandes, der zur Verhandlung ommen soll, beim Vorsißenden des Aufsichtêcats die Einberufung schriftli beantragen. Einem solchen Antcage ist binnen zwei Wochen mit kürzester Einladungsfrist stattzugeben.

3. Die Einberufung erfolgt durch eingeschriebene Briefe, in denen Ort und Zeit der Versammlung und die Tagesordnung anzugeben sind, mit einer Frist von mindestens drei Tagen. Fn die Frist sind Tag der Absendung der Lriefe und Tag der Versammlung nicht einzurechnen.

S T0:

1. Den Vorsiß in der Versammlung der Werksbesißer führt der Vorsißende des Aufsichtsrats, bei dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter, falls auch diese verhindert sind, cin unter Vorsiß des an Lebensjahren ältesten Erschienenen gewählter Versammlungsleiter. Der Vorsißende ernennt einen Schrift- führer, der zugleich Stimmenzähler ist.

2, Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn sämtlihe Werksbesißer ordnungsgemäß eingeladen bder alle Werksbesißer erschienen oder vertreten find. Als Vertreter werden geseßliche Vertreter, ständige Bevollmächtigte, Beamte und Aufsichtsratsmitglieder von Werksbesißer, sowie andere der Syndikats- gesellschaft angehörige Werksbesißer bzw. deren Vertreter, ständige Bevollmächtigte, Beamte und Ausfsichts- ratsmitglieder, bei Gewerkschaften auch ständige Bevollmächtigte des Grubenvorstandes zugelassen. Vertreter haben sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Geseßliche Vertreter und Prokuristen bedürfen keiner Vollmacht, soweit sie sabungsgemäß zur Vertretung ihrer Gesellschaft berechtigt sind.

3. Die Versammlung kann einstimmig die Aufnahme neuer Beratungsgegenstände in die Tagesord- nung beschließen, jedoch nur solcher, über die mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden werden fann.

4, Die Beschlüsse werden, soweit nicht das Geseh oder dieser Syndikatsvertrag etwas anderes vor- schreiben, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Ergibt sich bei Wahlen für eine Person nicht die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Werden für mehrere Personen gleich viele Stimmen ab- gegeben, so entscheidet das von dem Vorsißenden zu ziehende Los.

Dem Werksbesißer steht das Stimmrecht auch bei Entscheidungen in eigener Angelegenheit zu.

5, Die Art der Abstimmung bestimmt der Vorsißende, auch bei Wahlen.

6. Ueber den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Vorsißenden, einem Schriftführer und einem Werksbesißer zu unterzeichnen und sämtlichen Werksbesißern in Abschrift mitzuteilen ist. Die Niederschrift muß das Ergebnis jeder Abstimmung enthalten. Jeder Teilnehmer der Versammlung hat das Recht, die protokollarische Feststellung seiner Erklärung zu verlangen. Statt der Auf- nahme in die Niederschrifst kann der Vorsißende die Uebergabe der Erklärung als Anlage zu ihr fordern. Die Niederschrift ist für alle Mitglieder der Syndikatsgesellschaft verbindlich. Gegen die Niederschrist kann innerhalb einer Frit von zwei Wochen nach Empfang derselben durch eingeschriebenen, an die G. m. b. H. gerichteten Brief Beschwerde eingelegt werden. Ueber die Beschwerde entscheidet die Versammlung der Werksbesißer in der Weise, daß mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der endgültige Wortlaut festgelegt wird.

7. Ein Beschluß der Werksbesißerversammlung kann wegen Verleßung des Gesebßes oder dieses Vertrages im Wege der Klage angefochten werden.

Die Klage muß binnen einer Ausschlußfrist von einem Monat seit Zugang der Niederschrift über die betr. Versammlung erhoben werden. Wird gegen die Niederschrift Beschwerde erhoben, so beginnt die Aus- \chlußfrist erst mit Zustellung der Niederschrist Über diejenige Werksbesizerversammlung, in der der Wortlaut endgültig festgelegt ist.

Zur Anfechtung befugt ist jeder in der Werksbesißerversammlung erschienene Werksbesißer, sofern er gegen den Beschluß Widerspruch zu Protokoll erklärt hat, und jeder nicht erschienene Werksbesißer, sofern er zu der Werksbesißerversammlung unberechtigterweise nicht zugelassen worden ist oder sofern er die Anfechtung darauf gründet, daß die Einberufung der Versammlung oder die Ankündigung des Gegenstandes der Be- s{chlußfassung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei.

S 11, 1, Das Stimmrecht der Werksbesißer richtet sih nah ihren Beteiligungen (§8 17 bis 19). 2, Es berechtigen von der Beteiligung zu je einer Stimme: a) bei Rohfkfohle je angefangene 10 000 t Briketts | : "4 je angefangene 4000 t i Koksbrifetts | i Kofks\staub i Naßpreßsteinen | je angefangene 6000 t i Kohlenstaub Jndustriekoks k) bei Trockenkohle

3, Das Stimmrecht eines Werksbesißers kann nur einheitlich durch einen Stimmführer ausgeübt werden. Jeder Werksbesißer hat deshalb auf einen vom Syndikat vorzuschreibenden Vordruck die Namen seiner Stimmführer für die Versammlung in derjenigen Reihenfolge anzugeben, in der jeder für sich allein vor dem folgenden das Stimmrecht für den Werksbesißer auszuüben berechtigt ist. Diese Ermächtigung gilt bis zu ihrem schriftlichen Widerruf.

| je angefangene 8000 t,

g 12, 1, Die Versammlung der Werksbesißer is zuständig zur Entscheidung in allen Angelegenheiten, die niht anderen Organen der Syndikatsgesellschaft vorbehalten sind. 2. Jhrer Beschlußfassung unterliegen insbesondere: a) Jahresrehnung und Entlastungserteilung an Aufsichtsrat und Geschäftsführer 5). b) Berufungen gegen Beschlüsse des Aufsichtsrats 8 Ziff. 5). c) L a aratis die Fassung der Niederschriften über die Werksbesißerversammlung g Ziff. 6). d) Bildung von Ausschüssen 13). e) Bestimmung über die Verwendung bestimmter Bruchbrikett-und Spänemengen (§14 Ziff. 3). f) Ausnahmen von der Ueberlassungspflicht 15 Ziff. 1 Abs. 2), die Entscheidung über das Vorliegen weiterer Jnteressengemeinschaftslieserungen 15 Ziff. 4),

|

g) Anträge auf Aenderung und Neufestseßung von Beteiligungen gemäß § 18 I1 Ziff. 2 u. TIL. h) Die ihr in §19 Ziff. 1 u. 2 Abî. 2 übertragenen Obliegenheiten. i) Entscheidung über Berufungen gegen die Beschlüsse des Aufsichtsrats in Streitigkeiten betreffs Lieferungsverpflichtungen der Werksbesißer 20 Ziff. 9). k) Beschlußfassung über Abweichungen von bestehenden Brifettnormen 21 Tb). 1) Anträge der Geschäftsführer auf Verpflichtung von Werksbesißern zur Ausführung von Brikettlieferungen in Lieferungs8einheiten 21 Id). m) Einführung des Ausgleichs für die in § 14 Ziff. 1e, 2—5, d, e u. f genannten Erzeugnisse 22 V). n) Bestimmung eines Zeitpunktes für Angebote, Zusagen und Verkäufe 23 Ziff. 2). 0) Einschränkung des Absaßgebietes 26 Ziff. 2 und 3). p) Alljährlich zu erlassende Richtlinien über den Weiterverkauf der der G. m. b. H. gemäß § 14 Ziff. 1 überlassenen Erzeugnisse. (F 26 Ziff. 4.) q) Festseßung des vorläufigen Umlagesaves 30 Ziff. 2). r) Abänderungen des Syndikatsvertrages 36 Ziff. 1, 4 und 5). s) Aufnahme neuer Mitglieder und Festseßung ihrer Beteiligungen (F 36 Ziff. 2). Ausschüsse. § 13.

1. Die Versammlung der Werksbesiber kann ständige oder nichtständige Ausschüsse für bestimmte, durch den Aufsichtsrat oder die Versammlung der Werksbesißer zu bezeichnende Angelegenheiten bilden und mit 24 Mehrheit der abgegebenen Stimmen ihre Zuständigkeit regeln.

2. Die nach Ziff. 1 gebildeten Ausschüsse fassen ihre Beschlüssse, soweit nicht der Synditatsvertrag oder die Werksbesißerversammlung bei Bildung des Ausschusses eine höhere Stimmenmehrheit vorsehen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat.

3. Soweit die Ausschüsse nicht nur eine beratende Tätigkeit ausüben, dürfen ihnen nur solche An- gelegenheiten zur Entschließung übertragen werden, über welche die Werksbesißerversammlung oder der Aufsichtsrat mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu entscheiden haben.

Allgemeine Bestimmungen über die Veräußerung der Erzeugnisse der Werksbesitzer. 8 14, 1. Die Werksbesiber überlassen der G. m. b. H. ihre gesamte Erzeugung an: a) Rohbraunkohlen jeder Art, z. B. Förder-, Sieb-, Stück-, Vorlauf- und Gruskohle, kurz „Nohfkohle“ genannt; b) Braunkohlenbriketts jeder Art, einschließlich Bruchbriketts und Brikettspänen, kurz „Briketts“ genannt; c) Braunkohlenschwelkoks mit folgender Unterteilung: . Braunkohlenkoks für Spezialhausbrandgrudefeuerungen, kurz „Grudekoks“ genannt, . Braunkohlenkoks jeder Art für Jndustriefeuerungen, kurz „Jndustriefofks“ genannt, . Brennfertiger Braunkohlenkoksstaub, kurz „Koksstaub“ genannt, . Braunkohlenstückkoks, kurz „Hartkoks“ genannt, 5. Briketts jeder Art aus Braunkohlenkoks, kurz „Koksbriketts“ genannt; a) Naßpreßsteinen; e) Trockenkohle; f) Kohlenstaub; aus ihren jeßigen und künftigen Werken, die in dem in § 3 bezeichneten Erzeugungsgebiet liegen, mit Aus- nahme der in § 15 bezeichneten Mengen. Unter Werken im Sinne des Sagtes 1 sind nur Werke der in § 2 genannten Art zu verstehen.

2. Die G. m. b. H. verpflichtet sich, die ihr nah Ziff. 1 zur Verfügung zu stellenden Brennstoffe nah Maßgabe der Bestimmungen dieses Syndikatsvertrags abzunehmen und im eigenen Namen für Rechnung der Werksbesißer zu verkaufen. Die Abnahmepflicht der G. m. b. H. wird durch thren Gesamtabsaß begrenzt und beschränft sich überdies hinsichtlih der Bruchbriketts und Späne grundfsäßlich

gegenüber den Werken der Reviere Kassel, Merseburg und Bitterfeld-Anhalt bei Bruchbriketts auf Ce L A S A N N e O) 6 v, H. C a S 40H 2 v. H. des gesamten Brikettabsaßes des Werksbesißers in dem betreffenden Revier. Die Abrechnung hinjsichtlih der Fnnehaltung der Prozentsäße erfolgt vierteljährlich.

8 Diejenigen Bruchbrikett- und Spänemengen, die gemäß Ziff. 2 nicht abgenommen werden müssen, bleiben, soweit sie nicht na § 15 von der Ueberlassung an die G. m. b. H. ausgeschlossen sind, der Verfügung A N b. H. solange vorbehalten, bis die Werksbesißerversammlung über eine Verwendung dieser Nengen

eschließt.

gegenüber den übrigen Werken

4 v. H.

S 19.

1. Von den in § 14 Ziff. 1 genannten Erzeugnissen sind von der Ueberlassung an die G. m. b. H. zum Weiterverkauf ausgeschlossen:

a) der Eigenbedarf der Werksbesißer,

b) der Verbrauch gemäß Ziff. 3,

c) der Landabsaß gemäß § 16.

Die Versammlung der Werksbesißer kann im Rahmen der geseßlichen Bestimmungen mit 4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen weitere Ausnahmen zulassen. : :

2. Als Eigenbedarf der Werksbesißer gelten: Die für Grube und Abraum, sowie für die Erzeugung von Produkten, die unmittelbar aus den in § 14 Ziff. 1 genannten Erzeugnissen hergestellt werden, erforder- lichen Kohlen und Kohlenerzeugnisse einschließlich der Deputate an die im Unternehmen beschäftigten Be- amten und Arbeiter.

Als Deputate gelten solche Mengen, die ein Werksbesißer seinen Arbeitern und Beamten im Zu- sammenhang mit einem bestehenden oder früheren Arbeitsverhältnis unentgeltlich oder zu einem Vorzug8=- preis liefert und unmittelbar mit ihnen abrechnet, wobei der Umfang der an den einzelnen Empfänger zu liefernden Brennstoffe nach oben begrenzt sein muß. Lieferungen auf Grund eines früheren Arbeitsverhält- nisses gelten nur dann als Deputatlieferungen, wenn die belieferten Arbeitnehmer nicht in einem festen Acrbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber stehen.

3. Als Verbrauch im Sinne von Ziff. 1þÞ gelten:

a) die zur Stromerzeugung in eigenen Kraftwerken der Werksbesißer dienenden Mengen,

b) die Lieferungen der Werksbesißer an eigene Werke, an Nebenbetriebe und an Werke ihrer Jnteressengemeinschaften, gleichgültig ob diese Lieferungen mit oder ohne Benußung öffentlicher Bahnen erfolgen,

c) die Lieferungen der Werksbesißer an benachbarte Abnehmer, die mit dem liefernden Werk durch Gleisanschluß oder andere ortsfeste Beförderungsanlagen unmittelbar verbunden sind. Eine solche Verbindung liegt auch dann vor, wenn öffentliche Bahnen lediglich gé- kreuzt oder berührt werden,

d) die zur Abwicklung der in § 37 Ziff. 1 genannten Verträge dienenden Mengen.

4. Als Fnteressengemeinschaftslieferungen im Sinne von Ziff. 3b gelten zunächst die in Anlage TI zum Syndikatsvertrage besonders aufgesührten Lieferungen. Ueber das Vorliegen toeiterer Fnteressen- gemeinschaftslieferungen nach Ziff. 3b entscheidet die Werksbesißerversammlung mit ?/z Mehrheit der ab- gegebenen Siimmen.

5. Js eine Verbrauchsstelle, die im Wege des Eigenbedarfs (Ziff. 2) oder als eigenes Werk oder als Nebenbetrieb im Sinne der Ziff. 3a oder þ beliefert worden ist, von einem Unternehmen erworben, das der bisher liefernde Werksbesißer zu mindestens 75% wirtschaftlich beherrscht, so gelten dessen weitere Lieferungen an diese Verbrauchsstelle ohne daß es einer Entscheidung der Werksbesißerversammlung bedarf weiter als Eigenbedarf oder als Jnteressengemeinschaftslieferungen. Jm leßteren Falle sind sie der G. m. b. H. zur Ergänzung der Anlage IT anzumelden.

6A Jnteressengemeinschaftslieferungen gelten ferner ohne daß es einer Entscheidung der Werk3- besiberversammlung bedarf Lieferungen eines Werksbesißers an ein Unternehmen, an dem er mit min- destens 95% wirtschaftlich beteiligt ist, Die Vorschrift der Ziff. 5 Saß 2 findet entsprechend Anwendung. : Die BVesummungen des Abs. 1 gelten entsprechend, wenn zwei Werksbesißer an einem Unternehmen mit mindestens 95% wirtschastlich beteiligt sind. Landabsatz. § 16.

1. Als Landabsab gelten die Mengen, die unter Ausschluß öffentlicher Bahnen und des Wasserweges von Hand oder mit Fuhrwerk wozu auch Kraftwagen rechnen abgefahren werden. Ferner gelten ais Landabsaz die Mengen, die die folgenden Werke nach folgenden Stellen liefern oder dort abseßen:

Hedwig der Gewerkschaft Hohenzollernhall nah Station Pegau, Concordia der Gewerkschaft Concordia nah Station Frose, die im Revier Helmstedt-Magdeburg gelegenen Werke der Braunschweigischen Kohlenberg- __ werke nah Station Helmstedt, die Werke der A. Riebect’shen Montanwerke nah den Stationen Teutscheuthal, Wans leben und Webau, ; Gute Hoffnung der Gewerkschaft „Gute Hoffnung“ nach der Kreuzung des Anschlußgleises _mit der Straße Merseburg-Weißenfels sowie nach dem Gasthaus Lustschiff bei Pettstädt, Rosiß 113 der Deutschen Erdöl A.-G. nach der Wegegabel 1 km östl. Wintersdorf (Abzweigung der Straße nach Waltersdorf), die Grube Phönix Aktiengesellschast für Braunkohlenverwertung, Wuiß-Mumsdorf, uach der Landabsaßstelle Gewerkschaft „Heureka“, Mumsdorf, an der Straße von Winters- __ dorf nach Meusel\vib, die Werke im Habichtswald nah Station Kassel-Wilhelmshöhe, die Gewerkschaft Wattenbacher Kohlenwerk nach dem Söhrebahnhof Kassel-Bettenhausen. __2. Die allgemeinen Verkaufsbedingungen werden nach Anhörung der beteiligten Werksbesißer vom Aufsichtsrat festgelegt. _Bruchbriketts und Brikettspäne dürfen nur sür industrielle Verbraucher abgegeben werden. Beim Verkauf im Landabsaß haben die Werksbesißer dem Käufer unter Androhung der Einstellung weiterer Lieferungen zu untersagen, die an ihn abgeseßten Mengen im Wege des Bahnabsaßes oder der Wasserverladung weiter zu versenden. Bei Zuwiderhandlungen des Käufers gegen dieses Verbot sind die Werksbesißer verpflichtet, ihre Lieferungen an den Käufer einzustellen.

Die Geschäftssührer sind berechtigt, im Benehmen mit den jeweils beteiligten Werksbesißern, falls

notwendig, marktoronende Maßnahmen durchzuführen, :

(Fortsezung in der Fünsten. Beilage.)

Fünfte Beilage s zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Berlin, Sonnabend, den 3. April

Ir. 75

A 1937

p

Noch: Mitteldeutshes Braunkohlen-Syndikat 1937 Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

3. Für die Verkaufspreise bei Lieferungen im Landabsaß gelten folgende Bestimmungen:

a) Briketts. Maßgebend für die Preisstellung bei Brikettlieferungen sind grundsäßlich die Bahnfrankopreise für Hausbrandbriketts für die Abgangsstationen eines Reviers, die in den einzelnen Revieren mit den nachgenannten Abschlägen unterschritten werden können:

M E ae S ao S bis 10 Rpfg. je 50 kg 2 E eo ao o 0e ¿40 U S e L Merseburg allgemein-. . - « - . . . - Merseburg, ab Lustschiff S Halle, sür Lieferungen nach Stadt Halle für Lieferungen in das übrige Gebiet . Se a e S E s S a ee Ea Helmstedt-Magdeburg: Gewerkschaft Humboldt- U S E Me e S N E Auf dieser Grundlage haben sich die Werksbefißer innerhalb eines Reviers über die einheit- liche Preisstellung in jedem Revier ‘oder etnem Revierteil, und zwar für die verschiedenen Abnehmergruppen (Händler, Private, Gewerbetreibende) zu verständigen. Nevierteile im Sinne dieser Bestimmung sind: Jm Revier Mngdeburg! die Werke a) der Braunsrhweigischen Kohlenbergwerke und der Harbker Kohlenwerke, b) der Gewerkschaft Concordia, Nachterstedt, und Johanne Henriette, Unjeburg, c) Gewerkschaft Humboldt-Wallensen. Jm Revier Meuselwiß: die Werke / Herzog Ernst und Altenburger Kohlenwerke für Lieferung nah Altenburg. Jm Revier Bitterfeld: die Werke a) Leopold Edderiß, b) Bergwibßer Braunkohlentwerke, c) die übrigen Werke. Soweit die Werke die Zufuhr auf eigene Rehnung bewirken, haben sie Mindestsäße für An- fuhr, Abladen und Einlagern zu berechnen, die vom Aufsichtsrat festgeseßt werden. Die Bestimmungen des Reichskohlenverbandes sind hierbei zu berücsichtigen. Erfolgt keine Verständigung unter den Werksbesißern eines Reviers, so seßt der Aufsichtsrat unter Beach- tung der oben festgelegten Grundsäße die Landabsaßpreise für das Revier oder die Revier- gruppe fest. :

b) Sonstige Erzeugnisse 14 Ziff. 1a, e—f). Die allgemeinen Verkaufspreise für diese Erzeugnisse werden nah Anhörung der beteiligten Werksbesißer vom Aufsichtsrat festgelegt.

4. Beim Landabsay in Briketts 14 Ziff. 1b) wird wegen der Verrechnung nach § 29 ITa unter- schieden nah Grundmengen und Mehrmengen. Die Grundmengen sind für die einzelnen Werksbesißer in Anlage T revierweise festgelegt. Als Mehrmengen gelten die darüber hinaus gelieferten Mengen,

5. Die Werksbesißer verkaufen imi Landabsay im eigenen Namen für Rechnung der G. m. b. H. Die abgeseßten Mengen werden auf die Beteiligung der Werksbesißer angerechnet.

Beteiligungen. SEA

1. Die Grundlage für die Rechte und Pflichten der Werksbesiber insbesondere in Ansehung ihres Stimmrechts und ihrer Lieferpflicht sowie de? Abnahmepflicht der G. m. b. H. bilden die für jeden Werks- besißer getrennt für die einzelnen Erzeugnisse 14 Ziff. 1 a—) festgeseßten Gesamtbeteiligungen.

2. Diese Gesamtbeteiligungen für die einzelnen Erzeugnisse der Werksbesißer sind in einer Liste zusammengestellt, die diesem Vertrag als Bestandteil beigeheftet is (Anlage T).

Bei Rohkohle sind die Gesamtbeteiligungen jedes Werksbesißers unterteilt nah

Gesamtbeteiligung A für Lieferungen an die Zuckerindustrie,

Gesamtbeteiligung B für alle übrigen Lieferungen. Diese Unterteilung is auch in den einzelnen Revieren und darüber hinaus für die Reviergruppen 19 Biff. 2, § 20 Ziff. 2, § 22 T und § 29 T)

a) Borna—Meuselwiß—Luckenau,

b) Merseburg—Oberröblingen—Halle—Bitterfeld-Anhalt,

c) Helmstedt-Magdeburg,

d) Kassel,

durchgeführt. 3. Die Beteiligungen umfassen den gesamten Bahn-, Wasser- und Landabsaß, mit Ausnahme der .n § 15 Ziff. 1a und þ bezeihneten Mengen. Beteiligung änderungen. § 18, L

Die Neufestseßzung oder Erhöhung der Beteiligungen für die in F 14 Ziff. 1a—e 1 (einschließli) be- zeichneten Erzeugnisse bedürfen eines Beschlusses der Werksbesizerversammlung mit einer Mehrheit von #/; der abgegebenen Stimmen. Die Bestimmungen des § 36 Ziff. 2 und 3 über Neusfestsezung von Beteiligungen für neuaufgenommene Mitglieder bleiben unberührt.

1H

1. Die Beteiligungen in den in § 14 Ziff. 1c 2—s, d, e und f genannten Erzeugnissen ergeben sich alljährlich für: jedes Geschäftsjahr neu nah dem Absatz in dem jeweils voraufgegangenen Kalenderjahr.

2. Ueber einen Antrag auf Neufestseßung einer Beteiligung der in Ziff. 1 genannten Art entscheidet die Verfammlung der Werksbesißer mit einfaher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein Antrag auf Neufestseßung einer Beteiligung für die genannten Koksarten 14 Ziff. 1e 2—5) darf im Rahmen der fest- gestellten Leistungsfähigkeit bis zur Einführung des Mengenausgleichs für das betreffende Erzeugnis 22 V) nicht abgelehnt werden.

10 15 13 10 15 15 20 15

V LPSPTIRPADV

ITL,

1. Jeder Werksbesißer hat das Recht, eine dauernde Herabseßung seiner Beteiligung für die in § 14 Ziff. 1a—e 1 genannten Erzeugnisse mit Wirkung vom ersten Tage eines jeden Kalendervierteljahres ab zu verlangen. Dem is ohne weiteres stattzugeben, wenn das Verlangen mindestens 3 Monate vor dem Zeit- punkt, von dem ab die Herabseßung in Kraft treten soll, gestellt ist. Die Frist kann mit. Zustimmung der Versammlung der Werksbesißer abgekürzt werden.

2. Ueber einen Antrag auf vorübergehende Herabseßung einer Beteiligung für die in Ziff. 1 genannten Erzeugnisse entscheidet die Versammlung der Werksbesißer mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Veteiligungsübertragungen. S 19

‘1. Die Werksbesißer dürfen ohne Zustimmung der Versammlung der Werksbesißer ihre Rechte und Pflichten aus dem Syndikatsvertrage weder ganz noch teilweise auf einen anderen Werksbesiger oder sonstigen Dritten übertragen, soweit nicht dieser Vertrag Ausnahmen vorsieht. j

2. Jeder Werksbesißer is berechtigt, ohne Zustimmung der Versammlung der Werksbesißer die ihm für einzelne oder mehrere Erzeugnisse zustehende Beteiligung ganz oder teilweise einem anderen Werksbesißer vorübergehend zur Ausübung zu überlassen, jedoch ist die Ueberlassung mindestens einen Monat vor dem Zeitpunkte ihrer Wirkung zu einem Monatsersten der G. m. b. H. schriftlih anzuzeigen.

Bei Nohkohle is für vorstehende Regelung die Zustimmung der Versammlung der Werksbesißer erforderlich, wenn eine Verlegung von Mengen nach einer anderen Reviergruppe 17 Ziff. 2) beabsichtigt ist. Für die umgelegten Mengen gelten die Bestimmungen in § 29 Tb Abs. 3.

Der Werksbesißer bleibt Mitglied der Syndikatsgesellschaft; seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrage werden für die Zeit und den Umfang der Ueberlassung von dem übernehmenden Werksbesißer ausgeübt.

3. Jeder Werksbesißer is berechtigt, seine Werke (§F§ 2—4) zusammen oder im einzelnen durch Ver- äußerung, Verpachtung oder in sonstiger Rechtsform an einen anderen Werksbesißer oder Dritten zu über- tragen oder sie zum Betriebe auf eigene Rechnung zu überlassen, wenn er gleichzeitig seinen Geschäftsanteil an der G. m. b. H. oder einen entsprechenden Teil davon an den Rechtsnachfolger abtritt, und dieser die Rechte und Pflichten aus dem Syndikatsvertrage durch rechtsverbindliche Erklärungen gegenüber der G. m. b. H. übernimmt. Der übernehmende bzw. der neu eintretende Werksbesißer erhält damit eine neue Beteiligung oder eine Erhöhung seiner Beteiligung auf der Grundlage der Einzelbeteiligung der übernommenen Werke.

4. Stellt ein Werksbesiber den Betrieb seiner sämtlichen Werke dauernd ein, so scheidet er damit aus der Syndikatsgesellschaft aus, die unter den übrigen Mitgliedern fortbesteht. Jst es streitig, ob eine dauernde Einstellung vorliegt, so entscheidet der Aufsichtsrat mit 34 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das Ausscheiden des Werksbesißers tritt in diesem Falle erst mit dem Beschlusse des Aufsichtsrats ein.

5. Die Mitgliedschaft bei der Syndikatsgesellschaft ist vererblich. Erben eines Werksbesißers können aber nur insoweit Mitglieder sein, als sie die Werke des Erblassers auf eigene Rechnung weiter betreiben. Anderenfalls findet die Vorschrift der Ziff. 4 entsprehende Anwendung.

Lieferpflicht L ROLESRENYEs, § 20.

1. Die Werksbesißer sind nah Maßgabe ihrer jeweiligen Beteiligungen zur Lieferung verpflichtet, soweit nicht § 15 Ziff. 1 Ausnahmen vorsieht. Soweit die Werksbesißer eine Gesamtrohkohlenbeteiligung A 17 Ziff. 2) haben, sind sie im Rahmen derselben zur Lieferung während der Betriebszeit der Zuckerindustrie verpflichtet.

2. Der Werksbesißer hat erstmalig bis zu einem vom Aufsichtsrat festzuseßenden Tage der G. m. b. H. mitzuteilen, wie ex die Lieferpflicht für die in § 14 Ziff. 1 genannten Erzeugnisse anteilig auf seine einzelnen

Werke verteilen will. Für Rohfkohle is die Lieferpfliht nah Maßgabe der Lieferungen im Geschäftsjahr 1936/37 auf die einzelnen Reviergruppen und in diesen auf das einzelne Werk zu verteilen.

Aenderungen sind zulässig, müssen aber einen Monat vor Durchführung angezeigt werden.

Beabsichtigt ein Werksbesißer, innerhalb seiner Rohfkohlengesamtbeteiligungen A oder B jeine Liefer- pflicht ganz oder teilweise von Reviergruppe zu Reviergruppe (F 17 Ziff. 2) umzulegen, so ist dieje Maßnahme ebenfalls mindestens einen Monat vor dem Zeitpunkt ihrer Wirkung zu einem Monatsersten der G. m. b. H. schriftlich anzuzeigen. : :

Bei jeder Umlegung der Lieferpflicht von Reviergruppe zu Reviergruppe nehmen die auf Grund der Umlegung gelieferten Mengen an der Mehrerlösverteilung der G. m. v. H. nur gemäß § 29 Tb, Abs. 3 teil.

3. Entsprechend der so vom Werksbesißer vorgenommenen Verteilung seiner Lieferpflicht für die in § 14 genannten Erzeugnisse bestimmt die G. m. b. H. durch Erklärung gegenüber dem Werksbesißer das Einzel» werk, durch das die Einzellicferung an die von ihr bezeichneten Abnehmer erfolgen soll. Hierbei sind betrieb liche Disvositionen des Werksbesißzers insoweit zu berüsichtigen, als das ohne Beeinträchtigung des Mengen- ausgleichs und der berechtigten Jnteressen der G. m. b. H. möglich ist. Durcy Vereinbarung zwischen der G. m. b. H. und dem Werksbesißer können Werksgruppen geschaffen werden, die im Sinne dieser Bestim- mungen an Stelle des Einzelwerkes treten. 5

4. Bei der Lieferung haben die Werksbesizer vorbehaltlich der Bestimmungen des § 21 allen Anordnungen der G. m. b. H. bezüglich des Versandes, der Sorten und der Focmate sowie der Art der Ver- ladung (geshüttet, geseßt, gebündelt und dergl.) Folge zu leisten. | 7

5. Die Werk3besißer haften der G. m. b. H. für rechtzeitige Lieferung, richtiges Gewicht oder Maß und mangelfreie Beschaffenheit der gelieferten Erzeugnisse. Als mangelfrei gilt eine handelsüblihe Ware mittlerer Art und Güte. Berechtigte Abzüge der Abnehmer, die auf Verschulden des liefernden Werksbejsißers zurückzuführen sind, hat dieser zu tragen. :

6. Höhere Gewalt, wozu auch Mobilmachung, Krieg, Unruhen, Betriebsstörungen, Wagenmangel, Ausstände, Aussperrungen, Arbeitermangel und behördlihe Maßnahmen geÿören, entbinden die Werts- besizer für die Dauer und den Umfang der hierdurch verursachten Einschränkung in der Herstellung oder dem Absate von der Lieferung, ohne daß sie zu einer Nachlieferung oder zu Schadenersaßleistung verpflichtet sind. Tritt bei einem Werksbesißer einer dieser Fälle ein, so hat dieser unverzüglich der G. m. b. H. Anzeige zu erstatten. Der Werksbesißer ist bei Betriebsstörung verpflichtet, mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln auf die Beseitigung der Störung hinzuwirken.

7, Unterbleibt die Lieferung infolge eines der in Ziff. 6 vorgeschenen Ur1stände, so kann der besißer von der G. m. b. H. nachträgliche Abnahme der in einem Zeitraum von 14 aufeinanderfolgenden Arbeitstagen ausgefallenen Mengen verlangen. Bei Rohkfohle und Grudekofs kann eine nachträgliche Lieferung und Abnahine ausgefallener Mengen nicht verlangt werden. i j

8. Unterbleibt die Lieferung, ohne daß einer der in Ziff. 6 vorgesehenen Umstände vorliegt, so kann der Werksbesißer teinesfalls nachträglihe Abnahme der au®sgefallenen Mengen beanspruchen. L

9. Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der in Ziff. 6—s8 getroffenen Bestimmungen zwischen der G. m. b. H. und einem Werksbesiver ergeben, entscheidet der Aufsichtsrat. i

Der Werksbesißer kann gegen den Beschluß des Aufsichtsrats binnen einer Frist von einer Woche nach Zustellung des Beschlusses unter Begründung durch einen an die G. m. b. H. gerichteten eingeschriebenen Brief Berufung einlegen. Ueber die Berufung entscheidet die Versammlung der Werksbesißzer. Die Beru- fung hat aufschiebende Wirkung.

Werk3-

Formate und Sorten. L 21. I. Briketts. E Für die Herstellung von Briketts für Absaßzwecke gelten die folgenden besonderen Vorschriften:

a) Die Werkébesißer dürfen Briketts nur mit einem einheitlichen Aufdruck (Einheitsmarke) nach den Vorschriften der G. m. b. H. herstellen. Die näheren Bestimmungen trisst der Aufsichtsrat mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

b) Die Werksbesißzer sind zur Herstellung von Briketts nur in den von der G. m. b. H. zuge- lassenen Formaten berechtigt. Die Versammlung der Werksbesißer ist berechtigt, Abwei- hungen von den bestehenden Brikettnormen mit einer Mehrheit von 74 der abgegebenen Stimmen zu beschließen.

Werksbesißer, die in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1931 Briketts zu mehreren zu einer Liefereinheit zusammengefaßt, z. B. Bündelbriketts, hergestellt haben, bleiben zur Herstellung solcher Einheiten im Rahmen ihrer Beschäftigung berechtigt. Diese Liefer- einheiten dürfen jedoch nur in den Werken hergestellt werden, die in dem genannten Zeit- raum derartige Liefereinheiten hergestellt haben. Die G. m. b. H. kann die Herstellung von Briketts in Liefereinheiten von den vorgenannten und auch von anderen Werken verlangen. Ueber einen dahingehenden Antrag der Geschäfts2 führer entscheidet die Werksbesißerverjammlung mit 24 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Sie soll dabei den technischen Notwendigkeiten der Werke und den Marktverhältnijsen Rechnung tragen. Soweit die G. m. b. H. hiernach Herstellung von Briketts in Liefereinheiten verlangt, kann der Werksbesißer die Herstellung verweigern, wenn er sich der Gefahr des Eingriffs in fremde Schußrechte durch die Herstellung ausseßen würde, es sei denn, daß die G. m. b. H. insoweit seine Schadloshaltung übernimmt. 11. Rohfohle und Grudekfofs. Die Werksbesißer sind zur Lieferung von Rohkohle und Grudekoks an die G. m. b. H. in den bisherigen Sorten berechtigt und verpflichtet. Der Aufsichtsrat kann Anträge auf Lieferung neuer Sorten genehmigen. Aus glei. L 22. Für die Durchführung des Ausgleichs sind bei den einzelnen Erzeugnissen nachstehende Bestimmungen

maßgebend: I. Rohfkohle.

1. Getrennt für die Gesamtbeteiligungen A und B 17 Ziff. 2)'isstt die G. m. b. H. verpflichtet, die Werksbesißer nah Maßgabe des Anteils, den sie an dem Gesamtabsat der G. m. b. H. in den Reviergruppen a, b und ec zuzüglich des Landabsages haben, gleihmäßig zu beschäftigen. Hierbei sind die Reviergruppen=- beteiligungen zugrunde zu legen. Als Richtlinien gelten die Absaßzisfern, getrennt für die Gesamtbeteili- gung A und B eines jeden Werfsbesißers, unterteilt nah Reviergrupven, während des jeweils abgelaufenen Geschäftsjahres der G. m. b. H. Jn diesem Sinne muß der Mengenausgleich für die Werksbesizer innerhalb der einzelnen Reviergruppen und von Reviergruppe a zu Reviergruppe b (F 17 Ziff. 2) angestrebt und bei Tiefbauwerken durchgeführt werden.

Eine nach § 20 Ziff. 7 Sat 2 ausgefallene und nach § 20 Ziff. 8 nicht gelieferte Menge gilt für den Ausgleich als abgenommen. Welche Mengen hiernach als abgenommen gelten, wird nah dem Tagesdurch- \chnittsabsaß im gleichen Monat des Vorjahres ermittelt, wobei der Beschästigungsunterschied der G. m. b. i in den Reviergruppen a und b gegenüber dem Monat des Vorjahres berüsichtigt werden muß.

2, Verbleiben am Schluß eines Geschäftsjahres Beschäftigungsunterschiede bei den Werksbesißern der beiden Reviergruppen a und b 17 Ziff. 2), so haben die Werksbesißer, deren Jahresabsaß hinter den ihnen auf Grund ihrer Gesamtbeteiligung zustehenden Anteilen am Gesamtabsaß der G. m. b. H. um mehr als 5% zurückgeblieben ist, gegen die G. m. b. H. Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung für die über 5% hinausgehenden Mindermengen (Geldausgleich). Dieser Geldausgleich is getrennt für die Gesamtbeteili- gungen A und B 17 Ziff. 2) durchzuführen.

Die Entschädigung beträgt: 10% des Durchschnittserlöses jedes Werksbesißer3, den dieser in dem betreffenden Geschäftsjahr für seine Lieferungen erhalten hat, mindestens aber 25 Rpfg. je t.

Jst der Unterschied in der Beschäftigung größer als 10°, aber nicht größer als 15%, so beträgt die Entschädigung für die über 10% hinausgehenden Mindermengen 15% des in Say 2 bezeichneten Durch- schnittserlöses, mindestens aber 40 Rpfg. je t. :

Uebersteigt der Unterschied in der Beschäftigung 15%, so beträgt die Entschädigung für die über 15% engen Mindermengen 30% des in Say 2 bezeichneten Duchschnittserlöses, mindestens aber

Rpfg. je t.

3. Die nach Ziff. 2 an minderbeschäftigte Werksbesißer der Reviergruppen a und b zu zahlende Gesamtentschädigung wird durch Sonderumlage wie folgt erhoben: Diejenigen Werksbesißer der Revier- gruppen a und b, deren Jahresabsayß die ihnen auf Grund ihrer Gesamtbeteiligung zustehenden Anteile am Gesamtabsaß der G. m. b. H. um mehr als 5% übersteigt, zahlen für die über 5% hinausgehenden Mehr- mengen eine Entschädigung. Die Entschädigung beträgt:

10% des Durchschnittserlöses jedes Werksbesißers, den dieser in dem betreffenden Geschäftsjahr für seine Lieferungen erhalten hat, mindestens aber 25 Rpfg. je t.

Jst der Unterschied in der Beschäftigung größer als 10%, aber nicht größer als 15%, so beträgt die Entschädigung für die über 10% hinausgehenden Mehrmengen 15% des in Ziff. 2 bezeichneten Durchschnitts- erlöses, mindestens aber 40 Rpfg. je t.

Uebersteigt der Unterschied in der Beschäftigung 15%, so beträgt die Entschädigung für die über 15% A G Mehrmengen 30% des in Ziff. 2 bezeichneten Durchschnittserlöses, mindestens aber

psg. je t.

Wird die nach Ziff. 2 an minderbeschäftigte Werksbesiber der Reviergruppen s und b zu zahlende Entschädigung auf diese Weise nicht aufgebracht, so wird der Fehlbetrag durh Umlage ie t Rohkohlengesamt- absaßz von allen Werksbesißern der Reviergruppen a und b erhoben. Wird die nach Ziff. 2 an minderbeschäftigte Werksbesißer zu zahlende Entschädigung durch die von den mehrbeschäftigten Werksbesißern erhobene Ent- schädigung überschritten, so ist der Mehrbetrag an diese Werksbesißer im Verhältnis der aufgebrachten Summen zurückzuzahlen.

i 4. Für die Werksbesißer der Reviergruppe e erfolgt innerhalb dieses Reviers, sofern am Schluß eines Geschäftsjahres Beschäftigungsunterschiede vorhanden sind, ein Geldausgleih unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Ziff. 2 und 3.

5. Die Werksbesizer der Reviergruppe d haben gegen die G. m. b. H. keinen Anspruch auf Mengen- oder Geldausgleich.

6. Den Werksbesißern steht wegen ungleihmäßiger Beschäftigung außer den Entschädigungen nah Ziff. 2 und 4 ein weiterer Anspruch nicht zu.