1937 / 75 p. 12 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 03 Apr 1937 18:00:01 GMT) scan diff

Fünfte Beïlage zum -Reichs- und Stgat83anzeiger Nr. 75 vom 3. April 1937. S. S

s TL. Brifetts. :

Die G. m. b. H. ist verpflichtet, die Werksbesißer in Briketts nah Maßgabe des Anteils, den sie am Gesarmtabsazß der G. m. b. H. zuzüglich des‘Landabsaßés-auf Grutrd ihrer Beteiligungen haben, gleihmäßig und zwar möglichst laufend zu beschäftigen, wobei sie natürliche Absaßshwankungen in den einzelnen Ge- bieten berüdsihhtigen kann. Hierbei gelten die im Falle des § 20 Ziff. 6 über den in § 20 Ziff. 7 bezeichneten 14 tägigen Zeitraum hinaus ausgefallenen sowie die nah § 20 Ziff. 8 nicht gelieferten Mengen als von der G. m. b. H. abgenommen. Welche Mengen hiernach als abgenommen gelten, wird allmonatlih auf Grund des Durchschnittsabsaßes der G. m. b. H. durch ihre Geschäftsführer festgestellt.

TITT. Grudefots. l 1. Die G. m. b. H. is verpflichtet, die Werksbesißer in Grudeköks nach Maßgabe des Anteils, den sie am Gesamtavfahß der G. m. b. H. zuzüglich des Landabsaßes auf Grund ihrer Beteiligung haben, gleich- mäßig zu beschäftigen. Eine nah § 20 Ziff..7 Saß, 2. ausgefallene und nah § 20 Ziff. 8 nicht gelieferte Menge gilt für den Ausgleich als abgenominen. Welche Mengen hiernach als abgenommen gelten, wird allmonatlih auf Grund des Durthschnittsabsaßes der Gm. b-H. durch ihre Geschäftsführer festgestellt.

2. Verbleiben am Schluß einés Geschäftsjahres Beschäftigungsunterschiede, so haben die Werksbesißer, deren Jahresabsaßz über die ihnen auf Grund threr Gesamtbeteiligung zustehenden Anteile am Gesamtabsaß der G. m. b. H. um mehr als 10% gestiegen is, für die über 10% hinausgehenden Mehrmengen an die G. m. b. H. eine Zahlung zu keisten.

Diese beträgt bei Ueberlieferungen gestaffelt für die Mengen

von über 10% bis 20% RM I1,— je & » 20% bis 30% E E 30% T je t,

_ Die Werksbesißer, deren Jahresabsaß hinter den ihnen auf Grund ihrer Gesamtbeteiligung zustehenden Antéilen am Gesamtabsaß der G. m. b. H. um mehr als 10% zurückgeblieben ist, haben gegen die G. m. b. H. Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung für die über 10% hinausgehenden Mindermengen. Die Ent- schädigung beträgt

für die über 10% hinausgehenden Minderméëngen. . « « . « . . - « RM 1,— je t,

__ fürdie über 20% :hinau8gehenden Mindermengen . . . . . « - RM 2,— je t.

3. Die an die minderbeschäftigten Werksbesiber zu zahlenden Entschädigungen werden in erster Linie

durch die von den mehrbeschäftigten Werksbesißern zu leistenden Zahlungen gedeckt. Soweit diese hierfür nicht ausreichen, wird der Fehlbetrag von allen Werksbesißern durxh Sonderumlage im Verhältnis der von ihnen auf ihre Grudekoksbeteiligung im abgelaufenen Geschäftsjahr gelieferten Grudekoksmengen erhoben.

Soweit dagegen ‘nah Ausschüttung der Entschädigungen an die minderbeschäftigten Werksbèsißer aus dén Zahlungen der überbeschäftigten Werksbesißer ein Ueberschuß verbleibt, ist er für die Werbung im Fnteresse des Grudekoksabsaßes zu verwenden.

4. Den Werksbesizern steht wegen ungleihmäßiger Beschäftizung außer den Entschädigungen nah Ziff. 2 ein weiterex Anspruch nicht zu.

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; IV. Sonstige Erzeugnisse.

i Bei ungleihmäßiger Beschäftigung in Erzeugnissen nach § 14 Ziff. 1, soweit sie in diesem Paragraphen

nicht bejonders behandelt sind, stehen den Werksbesißern Ansprüche nicht zu. V.

Die Einführung des Ausgleics für die in § 14 Ziff. 1e 2—5, d, e und f genannten Erzeugnisse bleibt der Beschlußfassung der Versammlung der Werksbesizer vorbehalten. Ein solcher Beschluß bedarf einer Mehr- heit von 34 der abgegebenen Stimmen.

Wettbewerbsverbot. 8 9;

/ 1. Die Werksbesißer sind verpflichtet, während der Dauer dieses Syndikatsvertrags, soweit dieser nicht Ausnahmen zuläßt, sich jeden Angebots und jeden Verkaufs der in § 14 Ziff. 1 genannten Erzeugnisse, sowie jeder Reklametätigkeit für Briketts unter Hinweis auf ihre Herkunft zu enthalten. y

2. Angebote, Zusagen und Verkäufe für Liéferüngen nah Ablauf dieses Syndikatsvertrags dürfen voin 1. Februar des leßten Geschäftsjahrs der Syndikatsgesellshaft ab erfolgen. Die Versammlung der Werksbesißer kann einen anderen Zeitpunkt bestimmen.

i 3. Die G. m. b. H. hat das Recht, die Mitwirküng eines jeden Werksbesißers zum Abschluß von Ver- trägen und zur Beilegung von Streitigkeiten in Anspruch zunehmen, soweit sie einen von ihm gelieferten vder zu liefernden Brennstoff betreffen.

Nachweisungen und Rechuaungen. S 24.

1. ‘Die Werksbesißer haben der G. m. b, H. täglich Nachweisungen über ihre Förderung und deren Verwendung nach einem von der G. m. b. H. vorgeschriebenen Vordruck und zwar getrennt nach den ein- zelnen Werken zu übermitteln. Außerdem haben sie halbmonatlich über die auf Grund ihrer Beteiligungen gelieferten Mengen ausschließlich des Landabsazes Rechnung zu erteilen. Die näheren Bestimmungen über die Nachweisungen erläßt der Aufsichtsrat.

2. Die G. m. b. H. hat täglich die sih aus den Tagesberichten ergebende Durchschnittsbeschäftigung Der ‘G. m. b. H. in Rohkohle, Briketts und Grudekoks, getrennt nach Revieren den Werkfsbesißern oder den von diesen zu bestimmenden Dritten -bekanntzugeben. Für die in § 14 Ziff. 1e 2—5, 4—f genannten Er- zeugnisse ist die Durchschnittsbeschäftigutig ebenfalls bekanntzugeben,. soweit. der Mengenausgleich für diese Erzeugnijséetügeführt iste 92577 & | E A | |

m3. Ferner hat die G; M. b-H äh Schließ eines jeden Monats Ausfstellungen über den endgültigen Stand des Absábes in den cirizêlrién Erzeugnissen in dem betreffenden Monat zu übersenden. Aus diesen Ausfstellungen muß zu ersehen sein, mit welchen Mengen bei den einzelnen Werksbesizern die ihnen auf Grund ihrer Beteiligungen an dem Gesamtabsaß der G. m. b. H. zustehenden Anteile nicht erreicht oder überschritten worden sind.

Auskunftserteilung. ê 25.

1. Die Werksbesißer sind verpflichtet, der G. m. b. H. auf deren Verlangen Auskunft über brenn- stoffwirtschaftlihe Verhältnisse, insbesondere auch, soweit diese sich auf diesen Syndikatsvertrag und dessen Ausführung beziehen, zu erteilen. Auskunft darf jedoch außerhalb des Gebiets der Kohlenförderung und des Kohlenabfazes nicht verlangt werden, wenn sie Betriebsgeheimnisse, insbesondere die Geheimhaltung von Jdeen gefährden würde, die geseßlichen Schußes fähig sind.

2. Soweit die Werksbesizer zur Auskunftserteilung verpflichtet sind, haben sie den mit schriftlicher Vollinacht versehenen Beauftragten der G. m. b. H. Einsicht in alle in Betracht kommenden Geschäftsbücher und sonstigen Urkunden zu gewähren. | e i

3. Die dur die Auskunftserteilung ermittelten Tatsachen sind vertraulich zu behandeln.

Allgemeine Lieferungsbedingungen und Richtlinien für den Weiterverkauf. L 26

1. Die allgemeinen Lieferungsbedingungen für den Verkauf der einzelnen Erzeugnisse 14 Ziff. 1) werden durch den Aufsichtsrat: festgeseßt.

2. Bestimmungen über Einschränkung des Absaßgebietes des Synôdikats fönnen nur durch Beschluß der Werksbesißer-Versammlung mit einer Mehrheit von ?4 der abgegebenen Stimmen getroffen werden. Eine solche für deu Bahnabjaz beschlossene Einschränkung des Absaßgebietes gilt ohne weiteres auch für den Verbrauch. und Landabsaß der Werksbesißér, soweit nicht mit gleicher Mehrheit Ausnahmen zugelassen werden. Dabei ist den Verbrauchsinteressen von Werksbesißern nach. Möglichkeit Rechnung zu tragen, desgl. den Landabsaßzinteressen solcher Werksbesißer, deren Werke an der zu schaffenden Gebietsgrenze liegen.

3. Brikettversandstationen können für den Einpfang von Brikettlieferungen über die freie Eisenbahn- strecke gesperrt werden, wenn der Brikettbedarf der in Frage kommenden Orte anderweitig befriedigt werden kann und auch sonst eine solche Sperrmaßnahme gemeinwirtschaftlih unbedenklich is. Ueber'die Anordnung und Aufhebung einer solchen Sperrmaßnahme beschließt die Werksbesizerversammlung mit einer Mehr- heit von ‘/; der abgegebenen Stimmen. i

4. Die Versammlung der Werksbesißer hat alljährlich bis zum 15. 1. Richtlinien über den Weéiter- verkauf der der G. m. b, H. überlassenen Erzeugnisse für das nächste Geschäftsjahr zu beshließén.

Preisbildung.

¿ S S L __ Die Preisbildung erfolgt getrennt für die einzelnen Erzeugnisse 14 Ziff. 1) und bei diesen gesondert nach den einzelnen Sorten. : 6 E S dete S 28,

A Die Beschlußfassung über die Weiterverkaufspreise für die in § 14 Ziff. 1 genannten Erzeugnisse sowie über Preisnachlässe in diesen Erzeugnissen erfolgt durch den Aufsichtsrat. Zunächst gelten die zu Be- ginn dieses Syndikatsvertrages bestehenden Weiterverkaufspreise des Mitteldeutschen Braunkohlen-Syndi- fats 1932 für Briketts, Rohkohle, Naßpreßsteine und Grudekoks.

Für Briketts sind grundsäßlich die Weiterverkaufspreise für alle Werksbesizer einheitlich festzuseßen. Der La ist befugt, mit ?4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen in besonderen Fällen Ausnahmen zuzulassen. j 2. Die Geschäftsführer dürfen Sondergeschäfte zu Ausnahmepreisen unter Kontrolle des Aufsichts- rats abschließen. i 3. Die Rechte des Reichskohlenverbandes werden durch die in Ziff. 1 und 2 enthaltenen Bestimmungen nicht berührt. Erlöse.

8 29.

Die von. der G. m. b. H. durch den Weiterverkauf erzielten Gesamterlöse werden wie folgt verteilt: L. Rohfohle.

a) Die im Landabsaß erzielten Erlöse hat die G. m. b. H. den Werksbesizern, welche die Liefe-

rungen ausgeführt haben, zu überlassen. - b) Die Erlösverteilung für Lieferungen im Bahnabsaß aus den Neviergruppen a und þ erfolgt “in allen Teilen getrennt nah Lieferung auf die Gesamtbeteiligungen A und B. Hierbei werden Werksverrehnungspreise ‘zugrunde - gelegt. Diese werden nah den Mengen des Geschäftsjahres 1936/37 und den Verkaufspreisen rach Abzug der gewährten Rabatte in

der Zeit vom 1. Oktober 1936 bis 31. März 1937 ermittelt.

Ergibt sich nah Verteilung des: Gesarntérlöses auf dieser Grundlage ein Mehrerlös, so wird er auf die Lieferungen aller Werksbesißer dér Reviergruppen a und b gleihmäßig je t verteilt. Ergibt sih-ein Mindérerlös, jo wird ex ingleicher Weise durch einheitlichen Umlage- betrag je b Absay erhoben. ;

Fsst gemäß §19 Ziff. 2 eine Utrkegung von Reviergruppenbeteiligungen oder Teilen derselben oder nah § 20 Ziff. 2 Abs. 3 eine Umlegung der Lieférpflicht ganz oder teilweise von Reviergruppe zu Reviergruppe erfolgt, so nehmen die auf Grund der Umlegung ge- lieferten Mengen an der Verteilung des Mehrerlöses bis zum Ablauf des 6. Monats nicht teil. Für die nächsten 6 Monate sind diese Mengen mit 50% und von da ab mit 100% bei der Verteilung des Mehrerlöses zu berücksichtigen.

c) Die Erlösverteilung für die Werksbesizer der Reviergruppe c erfolgt nah den Grundsäßen unter a und b innerhalb dieses Reviers. : d) Die Werksbesißer des Kasseler Reviers erhalten die beim Verkauf ihver Mengen erzielten

Erlöse. IL. Briketts.

a) Die beim Verkauf der Grundmengen im Landabsabß 16 Ziff. 4) erzielten Erlöse werden vo:1 der G. m. b. H. den Werksbesißern, welche die Lieferungen ausgeführt haben, überlassen. Die Grundmengen nehmen entsprechend der abgeseßten t Zahl an den Reklamekosten teil.

Für die verkauften Mehrmengen 16 Ziff. 4) ist der G. m. b. H. der Brikettland- absaßwinterpreis einschl. Handelsnuben (s Rpfg. je 50 kg am 31. 3. 37) jedoch nach Abzug

eines etwa in den Preisbestimmungen vorgesehenen Kann-Nachlasse3, einzubringen. Mehr-"

mengen und die dafür cingebrachten Beträge nehmen.an der Erlösverteilung nah Abs. þ teil. Aus dem Gesamterlöse mit Ausnahme der nach Abs. a verteilten Erlöse für die Landabsaß- grundmengen wird zunächst eine Verladegebühr von RM 0,50 je t' Absatz vergütet. Der dann nah Abzug der anteiligen Reklamekosten der G. m. b. H. verbleibende Betrag wird auf die Werksbesißer nah Maßgabe der Lieferung ihrer Werke jährlich in der Weije verteilt, daß die je t Briketts, Bruchbriketts und Späne entfallenden Durchschnittserlöse sich unter den Werken dex nachgenannten Reviere zueinander wie folgt verhalten: Meuselwiß-Rosiß - « « E B s s 5 Senat S Merseburg . .

/ 5 104% 4 ä 105% ä 106%

0.00 S 0 P .

é 100%, S 103% Oberröblingen Bitterfeld-Anhalt: a) Leopold-Edderiß . « « b) die übrigen Werke . « »

e . d: E d S d 0 ck E S 0-9 Y

. 119%

o. . . . .

=0/ #16 . . .. 9 7% . . . .

Helmstedt-Magdeburg . - - - . é 124%

A es Cs 195%. Für Lieferungen in Nuß- und Nüßchenbriketts erhalten die in Betracht fommenden Werks3- besißer cine vom Aussichtsrat festzuseßende Sondervergütung, die zunächst 0,50 RM für Nußbriketts und 1,— RM für Nüßchenbriketts je b beträgt. Soweit die G. m. b. H. gemäß 8 20 Ziff. 3 entsprechende Versandanordnüngen trifft, werden für Seben und Bündeln von Briketts sowie für die Verwendung von Planen besondere Entschädigungen gewährt. Zu- nächst betragen die Entschädigungen für Seßen 0,40 RM je t, für Bündeln 2,— RNM je t, für Verwendung für Planen 3,— RM je Wagen. Jhre Höhe kann jeweils vom Aufsichtsrat anderweit festgeseßt werden.

a0 d M R S .

ÿ Die auf dieser Grundlage getrennt nah Briketts, Bruchbriketts und Spänen für die ein- :

zelnen Reviere errechneten. Preise je t stellen die endgültigen Verrechnungspreise dar, nah denen die erfolgten Lieferungen mit den betreffenden Werksbesißern zum Schluß des be- treffenden Geschäftsjahres abgerechnet werden.

Zu L. und 1k.

Der Aufsichtsrat seßt in bestimmten Zeiträumen Abschlagspreise auf die endgültigen Verrechnungs3- preise unter Wahrung der sich aus T und IL ergebenden Unterschiede innerhalb der einzelnen Reviere und Sorten fest. Die G. m. b. H. ist verpflichtet, den Werksbesißern die monatlichen Lieferungen bis zum 25. des der Lieferung folgenden Monats unter Zugrundelegung dieser Abschlagspreise zu bezahlen.

IIIL. Sonstige Erzeugnijse. ' i

Die G. m. b. H. hat die aus dem Weiterverkauf von Grudekoks, JFndustriekoks, Koksstaub, Hart- fofs, Koksbrifetts, Naßpreßsteinen, Trockenkohle und Kohlenstaub erzielten Erlöse an dié liefernden Werk3- besißer abzuführen.

Umlage. 8 30. e

1. Zur DeckEung aller Geschäftsunkosten und etwaiger Verluste der G. m. b. H. und der Shyndikats- gesellschaft sowie zur Aufbringung sonstiger zur Erreichung des Zwecks beider Gejellschaften erforderlich werdender Beträge wird, soweit diese niht durch Abzug vom Briketterlös gemäß F 29 ITa und þ berüd- sichtigt sind, von den Werksbesißern nah Maßgabe ihrer für die verschiedenen Erzeugnisse festgestellten Gesamtbeteiligungen alljährlih eine Umlage erhoben.

Bei Berechnung der Umlage sind alle Beteiligungen in Rohkohle umzurecnen, wobei

1+ Rohktohle = 0,4 t Briketts, 1b Rohkohle = 0,6 t Naßpreßsteine,

= 0,4 t Grudefofs, 0, Kohlenstaub, = 0,4 t Hartfkoks, = 0;8 t Fndustrièkoks, = 0,46 Koksbrikett8, u 47 Cre OBitdZvodentohle, = Gt Koks, A ae zu seßen ist. 2. Zu Beginn jedes Geschäftsjahres und später nah Bedarf wird von der Versammlung der Werk3-

besißer ein vorläufiger Umlagesaß beschlossen. Der Umlagesaß wird monatlich nach näherer Bestimmung

des Aufsichtsrats eingefordert.

3. Ergibt sich am Schluß des Geschäftsjahres, daß der vorläufige Umlagesaß zu hoch bemessen war, so werden die zuviel gezahlten Beträge an die Werksbesizer in dem Verhältnis, in dem sie zu dem vorläufigen Umlagesaße herangezogen worden sind, zurückgezahlt.

Vertra gsstrafen. S 1. Jeder Werksbesißer is verpflichtet, an die G. m. b. H. eine Vertragsstrafe zu zahlen:

a) falls er gegen die Bestimmungen des § 16 dieses Syndikatsvertrags verstößt,

b) falls er die Auskunftspflicht aus § 25 werleßt,

c) falls er entgegen den Bestimmungen dieses Syndikatsvertrags Erzeugnisse der in F 14 Ziff. 1 genannten. Art entweder:

unter Umgehung der G. m. b. H. anbietet oder verkauft oder Verbrauchsmengen entgegen den Bestimmungen dieses Syndikatsvertrags 15) verwendet,

d) falls er seinen Lieferungsverpflihtungen abgesehen von den in § 20 Ziff. 6 aufge- führten Fällen nicht nachkommt,

e) falls er gegen die Bestimmungen über die Herstellung der Einheitsmarke 21a) verstößt,

f) falls er einem Abnehmer unmittelbar oder mittelbar Rabatt, Provision, Nachlaß, Ueber- zahl, Uebermaß, Uebergewicht, sonstige Vorteile, Vergünstigungen oder Zuwendungen irgendwelcher Art, insbesondere auch Bargeldzuwendungen für Reklame oder andere Geschäftsaufwendungen anbietet oder, gewährt oder unbestellte Ware zur Absendung bringt,

g) falls er die sonstigen Bestimmungen dieses Syndikatsvertrages übertritt.

2. Die Vertrag®sstrafe beträgt für Verstöße

L in den Fällen a, e, d, e und f für jede Tonne- Briketts, Grudekoks, Hartkoks und Kok3- briketts, welche für den Verstoß in Frage kommt, RM 20,—, jedoch mindestens Reichs- mark 3000,—; für jede Tonne der übrigen Erzeugnisse RM 5,—, jedoch mindestens Reichs- mark 1000,— für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung;

IT. zu b und g RM 1000,— bis RM 5000,— für jeden Fall der Zuwiderhandlung.

Auf diese Strafbestimmungen findet § 343 B.G.-B. mit der Maßgabe Anwendung, daß die vor- gesehenen Straf- und Mindeststrafbeträge bis auf !/z ermäßigt werden können.

3. Das Verfahren zur Festseßung der Vertragsstrafen wird wie folgt geregelt:

T. Der Antrag auf Bestrafung wird von der Geschästsführung der G. m. b. H. gestellt. . Die G. m. b. H. ist verpflichtet, einen solhen Antrag gegen einen Werksbesißer zu stellen, wenn unter Angabe von Beweismitteln eine bestimmte Beschuldigung gegen ihn erhoben wird.

IT. Der nach Ziff. 3 T von der Geschästsfsührung gestellte Antrag ist innerhalb eines Monats einem von der Werksbesißerversammlung für je ein Geschäftsjahr zu ernennenden Strafausschuß vorzulegen. Der Ausschuß besteht aus siebèn Mitgliedern, von denen zwei Juristen sein müssen. Spricht sich der Aus- chuß mit mindestens fünf Stimmen gegen eine Bestrafung aus, so ist der Antrag endgültig abgelehnt. Fm anderen Falle entscheidet unter Ausschluß des Rechtsweges ein Schiedsgericht, das die G. m. b. H. inner- halb von zwei Wochen anzurufen hat, darüber, ob und in welcher Höhe cine Strafe festgeseßt wird.

Zur Zurücknahme einer solchen Klage und zum Abschluß eines Vergleichs über sie vor Fällung eines Schiedsspruches ist die Geschäftsführung berechtigt, wenn der Strafausschuß dieser Maßnahme mit min- destens sünf Stimmen zustimmt.

IIT. Das Schiedsgericht besteht aus einem Schiedsrichter, der für alle in Frage kommenden Fälle je für die Dauer eines Geschäftsjahres von dem jeweiligen Präsidenten des Reichsgerichts ernannt wird. In gleicher Weise wird für jedes Geschäftsjahr ein Stellvertreter des Schiedsrichters bestellt. Beide müssen ihren Wohnsiß in Leipzig haben und dem Reichsgericht oder einem anderen höheren Gericht als Richter angehören oder angehört haben.

IV. Für das Verfahren sind die Vorschriften der §§ 1025 f. der ZPO. maßgebend. Die Kosten des Schiedsgerichts trägt der unterliegende Teil. Ob und inwieweit außergerichtlihe Kosten erstattet werden, entscheidet der Schiedsrichter. Für die in den Fällen der §§ 1035 Abs, 2, 1036 ZPO. erforder- lichen Vernehmungen und Vereidigungen von Zeugen, Sachverständigen und einer Partei sowie für die Anordnung einer solchen Maßnahme wird als zuständiges Gericht im Sinne des § 1045 ZPO. das Amts- gericht des Wohnsißes oder des Aufenthaltsortes der betreffenden Person vereinbart. Für sonstige gericht- liche Entscheidungen (§§ 1045, 1046 ZPO.) und für die Niederlegung des Schiedsspruchs 1039 ZPO.) vereinbaren die Vertragschließenden die Zuständigkeit des Landgerichts Leipzig.

4. Die Zahlung der Vertragsstrasen hat, nachdem die. Festseßung im Sinne der vorstehenden Be- stimmungen rechtskräftig geworden ist, sofort nah Aufforderung zu erfolgen. Kommt ein Werksbesißer dieser Aufforderung niht nach, so kann der Betrag von seinen Monatsrechnungen gekürzt werden.

5. Durch die in diesem Paragraphen vorgesehenen Vertragsstrafen wird die Geltendmachung eines der G. m. b. H. durch das Verhalten des betreffenden Werksbesißers entstandenen höheren Schadens uicht ausgeschlojjeu.

: i; 117%

Fünfte Veêlage zum Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 75 vom 3. April 1937. S. 3

Lieferungs gemeinschaften. 8 32.

1. Werksbesißer sind berechtigt, sih mit den ihnen zustehenden Beteiligungen (F 17) in einem oder mehreren der in § 14 Ziff. 1 genannten Erzeugnisse zu Lieferungsgemeinschasten zusammenzuschließen und zwar dergestalt, daß die Lieferung der ihnen insgesamt zustehenden Beteiligungsmengen an die G. m. b. H. von ihnen gemeinsam nach einem untereinander festgestellten Verhältnis erfolgt.

2. Der Abschluß einer Lieferungsgemeinschaft, deren Teilhaber und Dauer sowie das Verhältnis, nach dem die Lieferung an die G. m. b. H. stattfinden soll, sind dieser von jedem einzelnen Teilhaber an- zuzeigen. Hierbei ist ein Teilhaber zu bezeichnen, der die Lieferungsgemeinschaft der G. m. b. H. und der Syndikatsgesellschast gegenüber vertritt. Die Lieferungsgemeinschaft besteht diesen Gesellschasten gegen- über nur dann, wenn die Anzeigen der einzelnen Teilhaber inhaltlih übereinstimmen. Aenderungen des Snhalts der Anzeigen bedürfen gleichfalls einer übereinstimmenden Erklärung aller Teilhaber der Liefe- rungsgemeinschaft. Jm Streitfalle entscheidet der Aufsichtsrat darüber, ob die Anzeigen inhaltlich über- einstimmen.

4 3. Beginn und Ende einer Lieferung3gemeinschaft dürfen nur mit dem Beginn und Ende eines Geschäftsjahres der Syndikatsgesellschaft zusammenfallen. Bei Beginn des ersten Geschäftsjahres ist für den Beginn einer Lieferungsgemeinschaft eine Frist von 4 Wochen zulässig.

4. Scheiden ein oder mehrere Teilhaber der Lieferungsgemeinschaft aus der Syndikatsgesellschaft aus, so wird die Lieferungsgemeinschast mit dem Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus der Syndikatsgesell- schaft beendigt, es sei denn, daß sämtliche übrigen Teilhaber unter Angabe eines neuen für fie maßgebenden Verhältnisses (Ziff. 1) übereinstimmend der G. m. b. H. erklären, daß sie die Lieferungsgemeinschast fort- seßen wollen.

L A3.

1. Der Abschluß einer Lieferungsgemeinschaft hat zur Folge, daß in den Fällen des § 14 und so- weit Erhöhungen oder Hetabseßungen der Beteiligungen in Frage kommen des F 18, ferner in den Fällen des § 19 Ziff. 4, der §§ 20, 22, 29, 30 und 31 Ziff. 1d sowie des § 24, soweit die Erteilung der Rechnungen und dessen Bestimmungen in Ziff. 2 und 3 in Frage kommen, die Lieferungsgemeinschaft an die Stelle der einzelnen ihr angehörenden Werksbesißer tritt. Die Erhöhung oder Herabseßung der Beteiligungen nach § 18 erfolgt bei den Teilhabern der Lieferungsgemeinschaft nah dem für sie unter- einander maßgebenden Verhältnis 32 Ziff. 1, 3 und 4), sofern nicht sämtliche Teilhaber übereinstimmend einen andere# Maßstab angeben.

2. Die §8 23 und 31 Ziff. 1e, e, f und g kommen sowohl auf die Lieferung8gemeinschaft als auch auf die ihr angehörigen Werksbesißer zur Anwendung.

3. Jm übrigen werden die Rechte und Pflichten der einzelnen Werksbesißer aus diesem Syndikats- vertrage durch ihre Zugehörigkeit zu einer Lieferungs8gemeinschaft nicht berührt.

4. Soweit aus der Bildung einer Lieferungsgemeinschaft dieser Pflichten der G. m. b. H. oder der Syndikatsgesellschaft gegenüber erwachsen, haften die Teilhaber der Lieferungsgemeinschafi neben dieser, und zwar gesamtschuldnerish mit ihr, für die Erfüllung dieser Pflichten.

Dauer der Syndikats gesellschaft. Geschäftsjahr. S 34.

1, Die Syndikatsgesellschaft wird für die Zeit vom 1. April 1937 bis zum 31. März 1945 abge- \{lossen. Jhre Dauer verlängert sich jedoch stillshweigend jeweils um weitere 3 Fahre, falls jie nicht 6 Monate vor Ablauf gekündigt wird.

Das Kündigungsrecht steht jedem Werksbesißer zu und kann nur durch eingeschriebenen, an die G. m. b. H. gerichteten Brief ausgeübt werden. Macht ein Werksbesißer, der gleichzeitig Gesellschafter der G. m. b. H. ist, von seinem Kündigungsrecht. Gebrauch, so hat er gleichzeitig die G. m. b. H. auf Grund des § 3 Ziff. 1 des Gesellschastsvertrags der G. m. b. H. zu kündigen, andernfalls ist seine Kündigung der Syndikatsgesellschaft rechtsunwirksam.

Die Rücknahme einer Kündigung ist bis zur Beschlußfassung über die Fortseßung der G. m. b. H. 3 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrags der G. m. b, H.) zulässig; sie bedarf nicht der Zustimmung der Syn- dikatögesellschaft. Die. Rücknahme der Kündigung eines Werksbesißers, der gleichzeitig Gesellschaster der G. m. b. H. ist, ist nur wirksam, wenn auch die Kündigung der G. m. b. H. von ihm zurücégenommen wird.

2. Wird im Falle der Kündigung nah Ziff. 1 die Fortseßung der G. m. b. H. beschlossen, so segt sich auch die Syndikatsgesellschaft zwischen der G. m. b. H. und den Werksbesißern, die Gesellschafter der G: m. b. H. geblieben sind sowie den Werksbesißern, die, ohne Gesellschafter der G. m. b. H. zu sein, die Shndikatsgesellschaft nicht gekündigt oder die Kündigung der Syndikatsgesellschaft rehtswirksam zurüd- genommen haben, für die gleiche Dauer wie die G. m. b. H. über den sich nah Ziff. 1 als Ende der Syn- difatsgesellschaft ergebenden Zeitpunkt hinaus fort. Dagegen scheiden die übrigen Werksbesißzer von diesem Zeitpunkt ab aus der Syndikatsgesellschast aus.

3. Die Syndikatsgesellschaft endigt, wenn die G. m. b. H. aus irgendeinem Grunde ausgelöst wird, mit dem Zeitpunkt dieser Auflösung.

4. Das Geschäftsjahr dex Syndikatsgesellschaft läuft vom 1. April bis zum 31. März.

8 35. ; Falls ein Werksbesiber, die, Syndikatsgefellschaft wegen eines wichtigen Grundes vorzeitig“ ydex vhne' Einhaltung der in § 8 1 Js P sehenen Inc UGBiAt, Sder falls éin Cts eer in Konkurs. verfällt, so scheidet damit der Werksbesißer, in dessen Person das Ereignis eintritt, aus der Syndikatsgesellschaft aus, während diese unter den übrigen Mitgliedern fortbesteht. Das gleiche gilt, falls der Gläubiger, eines Werksbejivers, der dessen Anteil am Gesellschastsvermögen gepfändet hat, die Syn- difatsgesellschast kündigt. . : Avänderung Des Syndikatsvertrages3. 8 36,

1, Abänderungen dieses Syndikatsvertrages können nur durch die Versammlung der Werksbesißer mit einer Mehrheit von 4 der abgegebenen Stimmen, sofern bei einzelnen Bestimmungen nicht eine andere Mehrheit vorgesehen ist, beschlossen werden.

2.- Zur Aufnahme neuer Mitglieder und Festseßung der Beteiligungen dieser is ein Beschluß der Versammlung der Werksbesißer mit einer Mehrheit von 4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

3. Die Werksbesißzer willigen im voraus in die sich aus der Ausnahme neuer Mitglieder oder aus der sonstigen Veränderung von Beteiligungen, die in Gemäßheit dieses Shyndikatsvertrages beschlossen werden, in die hierdurch etwa eintretende Beeinträchtigung ihrer Rechte aus diesem Syndikatsvertrage.

4. Beschlüsse, durch die abgeändert werden sollen die Bestimmungen des Syndikatsvertrages über:

a) ‘das Stimmrecht in der Versammlung der Werksbesißer 11), b) die Verbrauchsrechte gemäß § 15 Ziff. 1, 3, 4 und 5, c) die ‘Einheitsmarke 21a), d) die einheitlihe Preisfestseßung 28 Ziff. 1 Abs. 2), e) die Dauer und Kündigung der Syndikatsgesellschaft 34 Ziff. 1—3), i f) die Bestimmung des Syndikatsvertrags in § 36 Ziff. 4, bedürfen einer Mehrheit von ‘/; der abgegebenen Stimmen der Werksbesißerversammlung. 5. Beschlüsse, durch die abgeändert werden sollen: a) die Zugehörigkeit eines Werksbesißers zu einem bestimmten Revier gemäß § 4, b) die Beteiligungen eines Werksbesißers, wie sie in der Anlage T zum Syndikatsvertrage festgelegt sind, ausgenommen in den Fällen der Aenderungen der Beteiligungen gemäß §8 18 IIT und IIL und 19, c) die Bestimmungen des Syndikatsvertrags über Neufestseßung oder Erhöhung von Be= teiligungen in Briketts, Rohkohle und Grudekoks gemäß § 18 I, d) die Bestimmungen des Syndikatsvertrags über die Festseßung der Verrehnungspreise und deren Abrechnung gemäß § 29, : j 0) die Bestimmungen des Syndikatsvertrags in § 36 Ziff. 5, bedürfen ebenfalls einer Mehrheit von ‘/; der abgegebenen Stimmen der Werksbesißerversammlung.

M ea O aus bestehenden Verträgen. 37

/ 1. Die aus der Zeit vor dem 24. März 1919 herrührenden Lieferungsverpflichtungen, soweit sie in dem einen Bestandteil dieses Syndikatsvertrages bildenden Verzeichnis aufgeführt find (Anlage 11), werden von den Werksbesißern selbst ohne Anrechnung auf die Beteiligung abgewickelt.

i 2. Jm übrigen werden die zur Zeit des Abschlusses dieses Syndikatsvertrages bestehenden Liefe- rungsverpflichtungen der Werksbesißer in Anrechnung auf die Beteiligung von der G. m. b. H. über-

nommen und nach den Bestimmungen dieses Syndikatsvertrages abgewidelt. Dies gilt nicht für Lieferungs8-

verpflihtungen in Briketts. 3. Die Werksbesibßer haben innerhalb einex von den Geschästsführern festzuseßenden Frist die in Ziff. 2 bezeichneten Lieferungsverpflichtungen der G. m. b. H. anzuzeigen. 4, Die Verträge über die in Ziff. 2 bezeichneten Lieferungsverpflichtungen sind soweit eine Kündigungsmöglichkeit besteht von den Werksbesißern zu dem nächstzulässigen Termin zu kündigen.

Meitteldeutsches Braunkohlen- Syndikat 1937.

Gesellshaftsvertrag des Mitteldeutshen Braunkohlen-Syndikats 1937 Gesellshaft mit beschränkter Haftung. Firma und Sit. S Le 1, Die durch diesen Vertrag errichtete Gesellschaft mit beschränkter Haftung führt die Firma: Mittel- deutsches Brauntkohlen-Syndikat 1937 Gesellshaft mit beshränkter Haftung. 2, Sie hat ihren Siß in Leipzig. Gegenstand des Unternehmens,

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1, Gegenstand des Unternehmens ist: a) der Vertrieb von Braunkohlen, Braunkohlenbriketts, Braunkohlenschwelkoks, Naßpreß- steinen, Trokenkohle und Kohlenstaub für eigene oder fremde Rechnung sowie der Schuß s für den Vertrieb dieser Erzeugnisse in Betracht kommenden Fnteressen der Gesell- ._schaster; ) j / b)-der Erwerb und die Veräußerung von Bergwerken und Zubehör solcher sotvie von Kohlon- feldern, Bergwerksgerehtsamen und BVergwerksanteilen;

c) der Betrieb von Bergwerken und den Bergbau fördernden Unternehmungen aller Arkz d) die Gründung von Unternehmen und die Beteiligung an Unternehmen, die den zu a bis @ genannten Zwecken der Gesellschaft dienlich sind; E 0) die Erfüllung sonstiger durch Geseß bei einem Kohlensyndikat, das eine Doppelgesellschaft ist, der juristishen Person übertragener Aufgaben im Bezirk des Mitteldeutschen Braun- fohlenbergbaus westlich der Elbe einshließlih des Kohlenvergbaus bei Kassel. . Die Gesellschast bezweckt keine eigene Gewinnerzielung.

Dauer, Geschäftsjahr. §3.

1. Der Gesellschaftsvertrag läuft bis zum 31. März 1945. Er verlängert sih jedo stillshweigend jeweilig um weitere drei Jahre, falls er nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf einer Periode gekündigt wird. Das Kündigungsrecht steht als Sonderrecht jedem Gesellschafter zu. Die Kündigung muß in ein- geschriebenem Brief sristgemäß der Gesellschaft zugegangen sein. S

Die Nücnahme einer Kündigung ist bis zur Beschlußfassung über die Fortseßung der Gesellschaft (Ziff. 2) zulässig; sie bedarf nicht der Zustimmung der Gesellschaft. E i:

2. Jm Falle der Kündigung nah Ziff. 1 können die Gesellschafter, diz von ihrem Kündigungs- recht keinen Gebrauch gemacht oder die Kündigung zurückgenommen haben, mit einer Mehrheit von s der abgegebenen Stimmen beschließen, die Gejellschaft über den nah Ziff. 1 fich als Ende der Gesellschaft ergebenden Zeitpunkt hinaus fortzuseßen. Wird ein solcher Beschluß gefaßt, so wird die Gesellschaft von den Gesellschaftern, die für die Fortseßung gestimmt haben, fortgeseßt, während die übrigen Gesellschafter vervflichtet sind, mit Wirkung von dem in Sab 1 genannten Zeitpunkte ab ilire Geschäft3anteile gegen Gewährung der auf die Stammeinlagen und als Nachschüsse eingezahlten Beträge an die von den Be=- \chäftsführern zu bezeihnenden Personen abzutreten. i i: Í

3. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. April bis zum 31. März; das erste Ge‘chäftsjahr endigt mit dem 31. März 1937.

Gesellschafter, Erzeugungs gebiet, Reviere. L

Gesellschafter fönnen nur Personen sein, welche Braunkohlenbergwerke, Braunkohlenbrikettfabriken, Naßvreßsteinanlagen, Schwelereien oder sonstige Anlagen zur Herstellung der in § 2 Ziff. 1a genannten Erzeugnisse in dem im § 5 bezeichneten Erzeugungsgebiet auf eigene Rechnung betreiben und sih auf den Syndikatsvertrag des Mitteldeutshen Braunkohlen-Syndikats 1937, Gesellschast bürgerlichen Rechts, verpflichten.

§5.

1. Das Erzeugungsgebiet der Gesellschaft umfaßt das Gebiet des Deutschen Reiches zwischen Elbe und Rhein mit Ausnahme: a) der Rheinprovinz, e) des Landes Württemberg, b) der Provinz Westfalen, f) des Landes Hessen, : c) des Landes Bayern, g) des Regierungsbezirks Wiesbaden der Provinz d) des Landes Baden, Hessen-Nassau, : : jédoch unter Hinzurechnung des östlich der Elbe gelegenen Teiles des anhaltischen Kreises Zerbst. 2. Für die in Ziffer 1 genannten Länder und Landesteile ist der Umfang maßgebend, den hie zur Zeit des Abschlusses dieses Gesellschaftsvertrages haben. § 6, 1. Das Erzzugungsgebiet der Syndikatsgesellschaft wird in folgende Reviere eingeteilt: ; I. Revier Borna, enthaltend die Werke der Gesellschafter in dem westlich der Elbe gelegenen Teil des Landes Sachsen (einschließlich des Werkes Kraft I, aber ausschließlich der westlih der Bahn=- linie von Eythra bis Profen gelegenen Werke). : Revier Meujselwitz-Rojsit, enthaltend die Werke der Gesellschafter in dem Gebiet, das be- grenzt wird: N e

im Otten : durch die sächsische Landesgrenze von ihrem Schnittpunkt mit der Bahnlinie Leipztg— Beiß bei Nrofen ab bis zur bayerischen Landesgrenze (ausschließlich des Werkes Kraft T),

im Süden: durch die bayerishe Landesgrenze bis zu ihrem Schnittpunkt mit der Bahnlinie Probstzella—Lichtenfels, ;

im Westen und Norden : durch die Bahnlinie Probstzella—Saalfeld—Weida—Gera—Zeiß— Pegau (aus\chließlich der an diefer Linie gelegenen Stationen) bis zu dem oben bezeich- neten Schnittpunkt dieser Bahnlinie mit der sächsishen Landesgrenze. ;

Revier Luctenau, enthaltend die Werke der Gesellschafter in dem Gebiet, das begrenzt wird:

im Osten : durch die sächsische Landesgrenze von ihrem Schnittpunkt mit der Bahnlinie Leipzig— Großkorbetha, östlih Station Großlehna, ab bis zu dem Schnittpunft der hsishen Landesgrenze mit der Bahnlinie Leipzig—Pegau bei Eythra sowie durch die Bahnlinie Leipzig—Pegau—Zeiß—Gera—Weida—Saalfeld—Probstzella von Eythra ab bis zu dem Schnittpunkt dieser Bahnlinie mit der bayerischen Landesgrenze (einschließlich der an diejer Linie gelegenen Stationen von Eythra ab),

im Süden: durch die bayerishe Landesgrenze und preußish-thüringishe Landesgrenze bis zu ihrem Schnittpunkt mit der Bahnlinie Schweinfurt—Ritschenhausen, :

im Westen; durch die Bahnlinie Schiveinfurt—Ritshenhausen-“Meñittgen—Eisenah—Gotha— Exfuxt— Bretleben (chtrthließlih det an diet Strecké gelégenen Stationen),

im Norden: durch die Bahnlinie Bretleben—Vißenburg—Naumburg—Großkorbetha—Groß- lehna (einschließlih der an dieser Linie gelegenen Stationen bis Leißling, aber ausschließ- lich der Stationen von Weißenfels bis Großlehna).

IV. Revier Merseburg, enthaltend die Werke der Gesellschafter in dem Gebiet, das begrenzt wird:

im Westen: durch die Bahnlinie Vißenburg—Querfurt (ausschließlich der an dieser Linie ge- legenen Stationen),

im Norden: durch die Luftlinie Querfurt—Schafstädt, durch die Bahnlinie Schafstädt—Bad Lauchstädt (einschließlich der an dieser Linie gelegenen Stationen), durch die Bahnlinie Bad Lauchstädt—Deliß a. Berge (ausschließlich Deliß a. Berge), durch die Luftlinie Delig a. Berge—Mündung der Weißen Elster, durch den Lauf der Weißen Elster bis zu ihrem Schnittpunfkt mit der sächsishen Landesgrenze,

Often und Sliden: durch die sächsishe Landesgrenze von ihrem Schnittpunkt mit der Weißen Elster ab bis zu ihrem Schnittpunkt mit der Bahnlinie Leipzig—Großkorbetha östlich Großlehna, ‘durch die Bahnlinie Großlehna—Naumburg—Vißenburg (einschließlich der an dieser Linie gelegenen Stationen von Großlehna bis Weißenfels, aber ausschließlich der Stationen von Leißling bis Vibenburg).

V. Revier Halle, enthaltend die* Werke der Gesellschafter in dem Gebiet, das begrenzt wird:

im Süden: durch die Weiße Elster, ‘von der sächsischen Landesgrenze ab bis zu ihrer Mündung in die Saale, durh die Luftlinie von dieser Stelle ab bis Deli a. Berge,

im Westen: durch die Bahnlinie Deliß a. Berge—Schlettau (einschließlih der an dieser Linie gelegenen: Stationen), durch die Saale von Schlettau bis Wettin,

im Norden und Osten: durch die Bahnlinie Wettin—Wallwißz—Teicha—Halle—Delißs{ch— Leipzig bis zur sächsischen Landesgrenze (einschließlich der an dieser Linie gelegenen Stationen) sowie die ‘Städtischen Bergwerke Halle (Saale).

VI. Revier Oberröblingen, enthaltend die Werke der Gesellschafter in dem Gebiet, das begrenzt wird:

im. Süden: durch die Bahnlinie Bad Lauchstädt—Schafstädt, durch die Luftlinie Schafstädt— Querfurt, durch die Bahnlinie Querfurt—Vißenburg—Bretleben—Erfurt—Gotha (ein schließlich der an dieser Linie gelegenen Stationen von Querfurt bis Spielberg, aber aus- schließlich der Stationen Vibßenburg bis Gotha),

im Westen: durch die Bahnlinie Gotha—Mühlhausen—Leinefelde—Northeim (ausschließlich Gotha, aber einschließlich der anderen an dieser Linie gelegenen Stationen),

im Norden: durch die Luftlinie Northeim—Osterode—St. Andreasberg—Brunnenbahsmühle (ausschließlich Osterode und Brunnenbachsmühle, aber einschließlich St. Andreasberg), durch die Bahnlinie Brunnenbachsmühle—Sorge—Eisfelder Talmühle—Stiege—Güntersberge— Gernrode—Ballenstedt—Frose—Aschersleben—Güsten—Bernburg—Baalberge (ausschließ- lich der an dieser Linie gelegenen Stdätionen),

im Osten: durch die Bahnlinie Baalberge—Könnern—Wallwiß—Wettin (einschließlich der an dieser Linie gelegenen Stationen von Baalberge bis Nauendorf, aber ausschließlih der Stationen von Wallwiß bis Wettin), durch die Saale von Wettin bis Schlettau, durch die Bahnlinie Schlettau—Bad Lauchstädt (ausschließlich der an dieser Linie gelegenen Stationen).

VIL. Revier Vitterfeld- Anhalt, enthaltend die Werke der Gesellschafter in dem Gebiet, das be- grenzt wird:

im Süden: durch die sächsische Landesgrenze von ihrem Schnittpunkt mit der Bahn Delißsch— Leipzig ab bis zur Elbe,

im Osten und Norden: durch die Elbe bis Barby, jedoch unter Hinzurehnung des östlih der Elbe gelegenen Teiles des anhaltishen Kreises Zerbst,

im Westen: durch die Bahnlinie Barby—Calbe—Nienburg—Bernburg—Könnern—Halle— Delißsh—Leivzig bis zur säthsishen Landesgrenze (ausschließlih der an dieser Linie ge- legenen Stationen).

VIII. Revier Helmstedt-Magdeburg, enthaltend die Werke der Gesellschafter in dem Gebiet, das begrenzt wird:

im Osten: durch den Unterlauf der Elbe von ihrer Mündung bis Barby,

im Süden: durh die Bahnlinie Barby—Calbe—Nienburg—Bernburg—Güsten—Ascher3- leben—Frose—Ballenstedt—Gernrode—Güntersberge—Stiege—Eisfelder Talmühle— Sorge—Brunnenbachsmühle (einschließlich der an dieser Linie gelegenen Stationen), durch die Lusftlinie Brunnenbachsmühle—St. Andreasberg—Osterode—Northeim (einshließlich dieser Orte mit Ausnahme von St. Andreasberg und Northeim), durh die Bahnlinie Nort- heim—Kreiensen—Holzminden (einschließlich der an dieser Linie gelegenen Stationen außer Northeim),

im Westen: durch die Grenze der Provinz Hannover von Holzminden bis zur Nordsee,

im Norden: durch die Reichsgrenze bis zur Mündung der Elbe.

IX. Revier Kassel, enthaltend die Werke der Gesellschafter in dem Gebiet, das begrenzt wird:

im Süden: durch die preußisch-thüringishe Landesgrenze von der bayerischen Landesgrenze ab bis zu dem Schnittpunkt mit der Bahnlinie Schweinfurt—Ritschenhausen,

im Osten: durch die Bahnlinie Schweinfurt—Ritschenhausen—Meiningen—Eisenach—Gotha— A E (ausschließlich der an dieser Linie gelegenen Stationen),