1937 / 76 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 05 Apr 1937 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs: und Staatsanzeiger Nr. 76 vom 5. April 1937. S. 2

dem Kursmann (Estland), - j

dem Jngenieur Albert P ér.r ou d (Frankrei),

dem Direktor A nttila (Finnland),

dem Einar Mannerla (Finnland),

dem Professor Dr. Heiki Lehmu st o (Finnland),

dem Buchhalter Frantisek Men si k (Tschechoslowakei),

dem Björklund (Schweden),

dem Versicherungsdirektor Gustav Frohm (Schweden),

dem Kaufmaun Einar Raberg (Schweden),

dem Wilhelm Galuszka (Polén),

dem Oberbürgermeister Dr. Adam Kocu r (Polen),

dem -Dr, Edgar Frie d (Oesterreich),

dem Georgieff (Bulgarien),

dem Oberstleutnant a. D. Leonidas Pteris (Griethenländ),

dem Apostolos Niéolaides (Griechenland),

dem Diplom-Turn- und Sportlehrer Spenjack (Jugo- slawien),

dem A mes (Jugoslawien),

dem JFngenieur F i kl (Tschechoslowakei),

dem Kanzleidirektor Victor Budsinszky (Ungarn),

dem S, L. André Kiriloff (Frankreich),

dem ‘Liet.-Colonel Alberto Canaveri (Ftalien),

dem ‘Directeur-Général Joan Ba st ak i (Rumänien),

dem Major Walter Burkhard (Schiveiz),

dem Major Alexandre Heß (Tschechoslowakei),

dem Attaché de l’Air Paul Stehlin (Frankreich),

dem Oberstleutnant Guiseppe Teucci (Ftalien),

dém Hauptmann Emil Ntievergelt (Schweiz),

dem Capitaine Faroslav Mal y (Tschechoslowaket),

dem Fabrikanten Gerhard Fieseler, Kassel,

dem Generalsekretär Adolf Krogmann, Klein Mahnow,

dem Professor Dr. Kurt Rhein-dorf, Berlin,

dem Abteilungsleiter Berthold Seebohm, Berlin,

dem Buchhalter Hans B u ck, Wesermünde,

dem Zahlmeister Carl Homann, Berlin,

dem Zahlmeister Hans Tielbaar, Wesermünde,

dem Oberzahlmeister Wilhelm Kraus, Bremen,

dem Flugkapitän Ludwig Gaim, München,

dem ‘¿Flugkapitän Hans Haumann, Berlin,

dem Hauptmann Axel Berg von Linde (Schweden),

dem Direktor Wolfgang v-on Hentig, Berlin,

dem Direktor Hans Hu schke, Berlin,

dem Dircktor Otto Sperber, Berlin,

dem Bankdirektor Eugen Waldow, Berlin,

dem Generalmajor a, D. Bruno Huebner, Berlin,

dem Regierungsinspektor Kurt Trepte, Berlin,

dem Professor Friß-Ste i n, Berlin,

dem Professor Gerhard Rodenwaldt, Berlin,

dem Kaufmann Alfred P ols\cher, Bochum,

dem Direktor Hermann Ohnesorge, Berlin,

dem Direktor Willy St ö ver, Bremen,

dem Generaldirektor Friedrih Luther, Düsseldorf,

dem Raimond R o f e (Frankreich),

dem Verwalter Alfred Neumann, Berlin,

dem Oberingenieur Peter Wolf, Essen,

dem Regierungsrat Dr. Wilhelm K eil, Berlin,

dem Jngenieur Maximilian Ex nex, Berlin,

dem Direktor Hellmuth R einex s, Berlin,

dem Obexringenieuxr Kaxl ‘K4th rk, Berlin,

Ddem* Obexrevisor Häns -N i x-\ ch1, München:

dem Schriftsteller Artur"V-ie r g'g ¿ Berlin,

dem Abteilungsleiter Arthux Sten zel, Berlin,

dem Abteilungsleiter Conrad Kielich, Biesenthal (Mark),

dem stellvertretenden . Abteilungsleiter Edgar Stahff,

: Berlin,

dem Referenten Dr. Heinz H eyn, Berlin,

dem Referenten Heinrih- Tr oßba ch, Berlin,

dem Referenten Stefan N üx ck, Berlin,

dem Referenten Walter Seidemann, Berlin,

dem Referenten Paul Schilling, Berlin,

dem Bürodirektor Hans Gera s ch, Berlin,

dem Sachbearbeiter Richard ho w, Berlin,

dem Hauptschriftleitex Werner St rege, Berlin,

dem Sachbearbeiter Hans-Werner von der Planigsg, Berlin,

dem Präsidenten der Reichskammer der bildenden Künste Pro- fessor Adolf Ziegler, München,

dem Präsidenten der Reichsschrifttumskammer Staatsrat Hanns F o h st , Berlin,

dem Präsidenten der Reichsmusikkammer Generalmusikdirektor Professor Dr. Peter Raabe, Berlin,

dem Direktor der Nationalgalerie Dr, Eberhard Hanf- staengl, Berlin, : i

dem Architekten Professor Dr. Heinrich Te ssen o w, Berlin,

dem Kunstmaler Leo Freiherr von König, Berlin,

dem Bildhauer Arno Brefke Lr, Berlin,

dem Reichskultursenator Walter H offmann, Berlin,

dem Fan Wil s (Holland), i

dem John W. Chandler (Vereinigte Staaten von Nord- „amerifa),

dem Paul Lambott e (Belgien), ;

dem E Professor Hans Ranzoni (Oester- rei), j /

dem Professor Tadeusz Pruszkowski (Polen),

dem Ministerialrat Dr. Lajos Tihamér (Ungarn),

dem John Lundquist (Schweden),

dem Hon, Antonio Mara ini (Ftalien),

dem Bundeskulturrat Dr. Hen z (Oesterreich),

dem Professor Dr. Charly Cle rec (Schweiz),

dem Ministerialrat Dr. Heinz Wi smann, Berlin,

dem Yrjo Kilpinen (Finnland),

dem Francesco Malipiero (Ftalien),

dem Ministerialrat Heinz Fhler t, Berlin,

dem Professor Gustav Havemann, Berlin,

dem Professor Dr. Friy Stein, Berlin,

dem Dr. Bernhard Ga.ber, Berlin,

dem Professor Alwin Seifert, München,

dem Professor Julius Di ey, München,

dem Paul Pfund, Berlin,

dem Professor Ferdinand- Spiegel, Berlin,

dem Professor Ferdinand Liebermann, München,

dem Werner Beumelburg, Berlin,

dem Dr. Georg Sh ckl e, Bad Cannstatt,

dem Richard Euringer, Essen (Ruhr),

dem Professor Dr. Georg Kolbe, Berlin,

dem Professor Dr. Georg Shumann, Berlin,

de Rirotelor Max Trapp, Berlin-Frohnau,

dem Professor Heinz Tiessen, Berlin,

dem Bildhauer Projefsor arl Al biker, Dresden,

dem Bildhauer Professor Alois Gruber, München, dem Bildhauer Arno Lehmann, Berlin,

dem Bildhauer Sepp Mages, Kaiserslautern,

dem Bildhauer Willy Meller, Köln-Rodenkirchen, dem Bildhauer Professor Max Läuger, Karlsruhe, dem Bildhauer Professor Adolf Str Ube, Berlin, dem Bildhauer Professor Joseph Thorak, Berlin, dem Bildhauer Adolf Wam per, Berlin;

dem Bildhauex Waldemar Raemisch, Berlin,

der Sekretärin Relly Friedl, München,

der Sekretärin Anna Hartmann, Berlin,

der Lotte Hollwicch, München,

der Klara Klein, Partenkirchen,

der Sekretärin Frieda Mewes, Berlin,

der Sekretärin Marie Luise Sch ilke, Berlin,

der Sekretärin Ruth Sch üt, Berlin,

dex Korrespondentin Katharina Stenzel, Berlin, der Séfkretärin Frene Weiß, München.

Anordnung

über die Regelung der Erzeugung und des Absazes vou Glasinstrumenten.

Vom 2. April 1937.

Auf Grund des Geseßes über Errichtung von Zwangs8- fartellen vom 15. Juli 1933 (Reichsgeseßbl, I S. 488) ordne

ih an: S1

1. Unternehmungen und Personen, welche

a) Glasinstrumente im Sinne des § 2 dieser An- ordnung als selbständige Gewerbetreibende über- wiegend für eigene Rechnung im eigenen Betrieb herstellen (Fabrikanten, Handwerker) oder dur Hausgewerbetreibende oder Heimarbeiter her- stellen lassen (Verleger) und

b) der Fachgruppe Glas verarbeitende und ver- edelnde Fndustrie der Wirtschaftsgruppe Glas- industrie angehören oder in die Handwerksrolle eingetragen find,

2. Vereinigungen oder Zusammenschlüsse von Herstellern der vorgenannten Glasinstrumente, bei denen nicht die in 1 genannten Vorausseßungen vorliegen,

werden bis zum 31. Dezember 1940 zu dem Verband „Ver- einigung der deutshen Glasinstrumentenhersteller“ zZu-

sammengeschlofsen. | geschlos (s

Als Glasinstrumente im Sinne dieser Anordnung gelten folgende Gegenstände, soweit sie aus Hohlglas hergestellt sind: a) Laboratoriumsgerâte aller Art, indbesondete aa) physifalishe und hemishe Glasgeräate, bb) Meßwerkzeuge und andere Geräte aus Glas für sonstige wissenshaftlihe und technische Zwedcke, b) Thermometer, e) Fieberthermometer, d) Aräometer, e) "chirurgishe Gla8wüären aller Art, f) Ganzglassprigen,”'Rekord- und Gèwindezylinder: S3 1. Die Rechtsverhältnisse: des. Verbandes und. die Rechte und Pflichten seiner Mitglieder regeln sich nah der Satzung. Diese ist Bestandteil dieser Anordnung und fann nur mit meiner Einwilligung geändert werden. 2. Der Verband ist rechtsfähig. Die Mitglieder können aus dem Verband nicht austreten. Die Mitgliedschaft endigt in dem Zeitpunkt, in dem der Geschäftsbetrieb des Mitgliedes im Sinne des § 1 dieser Anordnung aufgegeben wird. Fch behalte mir vor, einzelne Mit- glieder aus besonders wichtigem Grunde aus dem Verband zu entlassen. 3. Ueber Streitigkeiten, ob eine Person oder Unter- nehmung auf Grund des § 1 dieser Anordnung Mit- glied des Verbandes ist, entscheide ih. Jm übrigen bleiben der ordentliche Rechtsweg und die Zuständig- keit des Kartellgerichts unberührt. j ; 4, Die Mitglieder des Verbandes tragen die Kosten, die durch etwa notwendig werdende Aufsichtsmaßnahmen entstehen. Diese Kosten seße ih endgültig fest. Troß Aufforderung nicht erstattete Kosten können wie öffent- lihe Gemeindeabgaben eingezogen werden.

8 4 Bis zur Wahl der Verbandsvertretungen durch die erste Mitgliedsversammlung werden die Befugnisse der Verbands- organe durch einen von mir bestellten Vertrauen8mann aus-

eubt, g e 5

Die nicht unter § 1 Ziffer 1 fallenden Unternehmungen und Personen, einshließlih der einzelnen Mitglieder der in Ÿ 1 Ziffer 2 erwähnten Vereinigungen oder Zusammen- chlüsse dürfen Glasinstrumente im Sinne des § 2 dieser An- ordnung nur . für Mitglieder des Verbandes „Vereinigung der deutshen Glasinstrumentenhersteller“ herstellen und nur an Mitglieder dieses Verbandes liefern.

§6 Bis zum 31. Dezember 19838 ist es verboten:

a) Betriebe und Unternehmungen zur Herstellung von Glasinstrumenten als Fabrikant, Handwerker oder Vekrleger neu zu errichten,

b) den Betrieb bestehender Unternehmungen auf die Her- stellung von E auszudehnen.

Zch behalte mir vor, von den Vorschriften dieser An- ordnung Ausnahmen zuzulassen und Ausnahmebewilligungen mit Bedingungen oder Auflagen zu versehen,

88

Wer den Vorschriften dieser Anordnung oder einer zu ihrer Durhführung- oder Ergänzung Criufewan Vorschrift zuwiderhandelt, wird auf meinen Antrag vom Kartellgericht mit einer Ordnungsstrafe in Geld, deren Höchstmaß unbe- schränkt ist, bestraft. Bei Nonne gegen die Vor- hriften der §8 5 bis 7 dieser Anordnung und gegen die zu threr Durchführung oder Ergänzung erlassenen Vorschriften ist daneben auch die Anwendung von polizeilihem Zwang nah Maßgabe der Landesgesegze zulässig.

e 9 ._ Diese Anordnung tritt einen Tag nach ihrer Verkündung, 5 zwei Monate später in Kraft. Fch behalte ‘mir vor, die Anordnung jederzeit wieder aufzuheben. j

Berlin, den 2. April 1937. Der Reichswirtschaftsminister. Mit der Führung der Geschäfte beauftragt: Dr. Hjalmar Schacht, Präsident des Reichsbank-Direktoriums.

Sagzung : der Vereinigung der deutschen Glasinstrumentenhersteller, Flmenau i. Thür.

81.

Die Vereinigung bezweckt, zur Förderung der Wirtschäft- lihkeit der Glasinstrumenten-Fndustrie unter Berücfsichti=- gung der Belange der Gesamtwirtschaft den Absag von Glas- instrumenten zu regeln. Sie kann zu diesem Zwecke im Rahmen dex geseßlichen Bestimmungen insbesondere

a) Preise und Verkaufsbedingungen festsezen;

b) für die Mitglieder verbindliche marktregelnde Ab- fommen mit Verbänden anderer Wirtschaftsstufen odér anderer Zweige der Glasinstrumenten - Fudustrie schließen;

c) Grundsäße für gleihmäßige Beschäftigung der vors handenen Arbeitskräfte durch die Mitglieder der Ver- einigung aufstellen.

Die Vereinigung führt die Bezeihnung „Vereinigung der deutschen Glagittstäumentenhetsteler“. Sie hat ihrèn Siv in Jlmenau i. Thür. 8 3. Das Geschäftsjahr der Vereinigung ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr dauert vom Jnkrafttreten diesér Sagzung bis zum Ende des laufenden Fahres,

4. Organe der Vereinigung sind a) der Vorstand oder sein Stellvertreter, b) der Beirat, | c) die Mitgliederversammlung,

d) der Geschäftsführer.

8 5.

1. Der Vorstand der Vereinigung wird von der Mit- gliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Ueber diese Zeit hinaus besteht seine Bestellung weiter bis zux Wahl des neuen Vorstandes. Der neu gewählte Vorstand bedarf der Bestätigung durch den Reichs- und Preußishen Wirtschafts minister.

2, Der Vorstand bestimmt ein Mitglied des Beirates 6) zu seinem Stellvertreter.

3, Der Vorstand vertritt den Verband - gerichtlih und außergerichtlih: Er hat. die- Stellung eines. geseßlichen Ver- treters. Er Führt die laufenden -Verwaltungsgeschäfte: Auf die Geschäftsführung-des: Vorstandes finden die für dên Aufs trag geltenden Vorschriften der §8§ 664 und 670 BGB. ent= sprechende Anwendung. i j i j

8 6,

1. Der Beirat besteht aus dem Vorstand und zehn Ver- bandsmitgliedern, die vom Vorstand nah Anhörung der Mit- gliederversammlung ernannt werden. '

2. Für jedes Beiratsmitglied is zugleich ein Stellver- treter zu ernennen.

3. Das Amt der Beiratsmitglieder und ihrex Stellver- treter endet mit dem des Vorstandes, wenn sie niht vorher vom Vorstand entlassen werden oder aus dem Verband aus=- scheiden. M

4. Scheiden Beiratsmitglieder oder deren Stellvertreter vorzeitig aus ihren Aemtern, so hat der Vorstand für sie neue Beiratsmitglieder oder Stellvertreter zu ernennen.

8 7.

1. Der Beirat beschließt über die Festseßung von Preisen und Geschäftsbedingungen, über den Abschluß von markt- regelnden Abkommen mit anderen Verbänden, über die Maß- nahmen, die zu deren Durchführung notwendig sind, sowte Über die Aufftellung von Grundsägen für die gleichmäßige Beschäftigung der vorhandenen Arbeitskräfte. Sämtliche Be- hlüsse sind dem Reichs- und Preußischen Wirtschaftsminister mitzuteilen; sie sind auf Verlangen des Reichs- und Preußi- schen Wirtschaftsministers aufzuheben. Sämtliche Preisfest- seßzungen und alle Maßnahmen mit Auswirkungen auf die Preisbildung (z. B. Rabattregelungen, Liefevungsbestimmun- gen usw.) bedürfen vor Jukraftsezung der Zustimmung des Reichskommissars für die Preisbildung. j 2. Er beschließt ferner über die Aufnahme neuer Mit- glieder. s 6 C

1. Der Vorstand leitet die Singen des Beirats. Dex Beirat ist Lesung wenn 7 Beiratsmitglieder anwesend sind. Muß infolge Beschlußunfähigkeit der Beirat erneut einberufen werden, so ist er in dieser Sizung ohne Rülsicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig.

2. Der Beirat kann seine Beschlüsse durch schriftlihe Abs- stimmung fassen. Er bestimmt die hierbei zu beachtenden Vorschriften.

3. Der Beirat beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandes.

4. Ein Beiratsmitglied ist niht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung betrifft:

a) ein Rechtsgeschäft mit ihm,

b) die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites

zwischen ihm und dem Verband.

5. Die Tagesordnung soll den Beiratsmitgliedern spätestens 3 Tage vor der Sihung bekanntgegeben werden.

_6. Der Geschäftsführer 13) hat die Beschlüsse des Beirates unter Angabe des Stimmenver T \{riftlich niederzulegen. Die Niedexschrift ist vom Geschäftsführer und dem Vorstand oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen. Jedem Verbandsmitglied ist eine Abschrift der Niederschrift unverzüglich zuzustellen, L

Reichs: und Staats3anzeiger Nr. 76 vom 5. April 1937. &#. 3

i 7. Die Durchführung eines vom Beirat géfaßten Be- shlusses ist auszusezen, ent ein Viertel der | arge eig M és binnen einer Woche nah Zustellung des Beschlusses riftli beantragt. Ju diesem Falle ist die Durchführung des Beschlusses nur zulässig, wenn er vom Vorstand und mindestens 7 weiteren Mitgliedern des Beirats in einer âweiten Sißzung bestätigt wird.

89

1. Die Mitgliederversammlung der Vereinigung wählt den Vorstand, sie genehmigt den Haushaltsplan sowie den Geschäfts- und Kafsenbericht und beschließt über die Ent- lastung des Vorstandes und des Geschäftsführers. Sie be- hließt Sazungsänderungen 12).

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung is vom Vor- stand in den ersten drei Monaten des . Geschäftsjahres an einem von ihm zu bestimmenden Ort abzuhalten. Außer- ordentlihe Mitgliederversammlungen sind nah Bedarf vom Vorstand oder auf Beschluß des Beirates oder auf Antrag von ein Viertel der Verbandsmitglieder vom Vorstand ein- zuberufen.

3. Die Einberufung erfolgt mit 14tägiger Frist, die in

dringenden Fällen jedoch durch Beschluß des Beirats auf

eine Woche abgekürzt werden kann.

4. Anträge zur Tagesordnung, die von Mitgliedern ge- stellt werden und von mindestens 10 Mitgliedern unter- schrieben sind, müssen auf die Tagesordnung geseßt werden, wenn sie 10 Tage vor der Versammlung beim Geschäftsführer eingegangen sind. '

S 10.

1, Der Vorstand leitet die Mitgliederversammlung.

2. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht kann auch durch einen s{chrift- lih bevollmächtigten Vertreter, der Mitglied sein muß, aus- geübt werden. § 8 Abs. 4 gilt entsprechend.

__ 83. Die Mitgliederversammlung is ohne Rüsicht auf die A der Anwesenden beschlußfähig und beschließt mit ein- acher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandes, bei Wahlen das Los.

4, Die Abstimmung erfolgt durch Stimmzettel, wenn dies von der Versammlung beantragt wird.

5. Der Geschäftsführer hat über jede Mitgliederver- sammlung eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Vor- stand und vom Geschäftsführer zu unterzeihnen. Die Nieder- {chrift ist binnen 2 Wochen in Abschrift den Mitgliedern zu- zustellen.

8 11.

1, Die Verbandsmitglieder werden nah der Art ihrer

Herstellung in folgende Fachabteilungen eingereiht:

a) Laboratoriumsgeräte aller Art, insbesondere physika- lische und chemishe Glasgeräte. Andere Geräte aus Glas für sonstige wissenschaftlihe und technische Zwette, b) Thermometer, c) Fieberthermometer, api Mtäometer, t 1a an i e) Hirurgishe Glazwareh, f) Ganzglassprigzen, Rekord- und Getwindezylinder. Bei Bedarf können weitere Fachabteilungen gebildet werden. Die Fachabteilungen sollen die Sonderfragen der einzelnen Zweige der Glasinstrumentenindustrie bearbeiten. Sie können

dem Vorstand und dem Beirat Vorschläge über Maßnahmen

machen, die für die der Fachabteilung angehörenden Ver- bandsmitglieder zu treffen sind. i

2. Die Vorsiver der Fachabteilungen ernennt der Vor- stand möglichst aus der Zahl der Beiratsmitglieder.

8-12,

Saßzungsänderungen erfolgen dur die Mitgliederver- sammlung mit -Mehrheit aller abgegebenen Stimmen. Sie

„werden erst wirksam, wenn der Reichs- und Preußische Wirt-

\chaftsminister sie genehmigt hat. L 13. Der Vorstand stellt mit Zustimmung des Reichs- und

‘Preußischen Wirtschaftsministers einen Geschäftsführer an.

Der Geschäftsführer hat die Verbandsangelegenheiten nah Anweisung des Vorstandes zu bearbeiten, insbesondere den Verkehr mit den Mitgliedern, Behörben, die Führung des Briefwechsels und die Kassenführung zu* erledigen. Der Ge- schäftsführer nimmt an allen Sizungen des Betirates, an den Mitgliederversammlungen und an den Sizungen der Fach- abteilungen mit beratender Stimme teil.

8 14.

Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, an den Verband Beiträge zur Deckung seiner Aufwendungen zu entrichten. Die Beiträge werden vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Beirat nah dem von den Mitgliedern - im Vorjahre erreichten Umsaß festgeseßt. § 7 Abs. 1 Saß 2 und 3 gelten entsprechend. | |

8 15.

1. Die Mitglieder sind gegenüber der Vereinigung und untereinander ‘verpflichtet, die Saßungen und die von den A der Vereinigung beschlossenen Vorschriften einzu- alten.

2. Die Mitglieder haben dem Geschäftsführer oder scinem Beauftragten alle von diesem für notwendig gehaltenen ‘Ueberwachungsmaßnahmen zu A A insbesondere

haben sie jederzeit die gewünschten Auskünfte zu erteilen, die

"Einsichtnahme der Geschäftsbücher und Geschäftspapiere und

die Untersuchung der Geschäftsräume zu E Diese Verpflichtung trifft auch ihre Angestellten, Reisenden, Ver-

‘treter und Ägenten.

3. Wird gegen ein Mitglied ein Verfahren wegen Nicht-

“einhaltung der Saßungen und der Vorschriften der Ver-

einigung eingeleitet, so kann das Mitglied verlangen, daß mit der Durchführung der exforderlihen Prüfung ein vom Ge- schäftsführer beauftragter offentlich bestellter Wirtschaftsprüfer betraut wird, und daß er nux diesem. Auskünfte zu erteilen und die Bucheinsicht zu gestatten hat. Die Mehrkosten der Prü- fung fallen insoweit dem Mitglied zur Last. Dem Wirtschafts- prüfer ist zur Pflicht zu machen, die Ergebnisse setner Nach- prüfung nur insoweit dem Auftraggeber gegenüber zu ver- werten, als erx einen Verstoß gegen die Sazuugen oder sonstige

von ‘den Verbandsorganen beschlossene Vorschriften fest-

gestellt hat,

…_ 4. Jede Verweigerung nach Abs. 2 oder 3 verlangter Aus-

fünfte, Nachweise oder Nachprüfungen gilt als Verstoß gegen die Verbandsvorschriften im Sinne des § 16.

9. Wer durch Ueberwachungsmaßnahmen Kenntnis über Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse erhält, hat hierüber Verschwiegenheit zu beobachten, soweit niht der Ueber- wachungézweck die Weitergabe der Ermittlungen erfordert,

S6:

1. Ein Mitglied, das gegen diese sazungsgemäßen Ver- pflichtungen oder die von den Verbandéorganen erlassenen Vorschriften verstößt, kann vom Vorstand nach Anhörung des Beirates bestraft werden. Strafen sind

a) Ver1veis,

b) Geldbuße bis zu 5000 RM,

c) Verhängung der Materialsperre nach Genehmigung

durch den Vorsißenden des Kartellgerichts.

Die Strafen können einzeln und nebeneinander verhängt werden.

2. Ein Mitglied, welches bestraft wird, hat der Vereini- gung die Kosten zu erstatten, welche die Ermittlungen des Verstoßes verursacht haben.

3. Der Vorstand kann mit dem bestraften Mitgliede eine Vereinbarung über eine freiwillige Zahlung zur Abgeltung einer an sih verwirkten Buße und dex Kosten treffen.

4. Schadensexsaßansprüche werden durch die Bestrafung niht berührt, S 17,

_ Rechtsstreitigkeiten zwischen Verbandsmitgliedern oder zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern entscheiden die für den Siy des Verbandes örtlich zuständigen Gerichte.

Bekanntmachung. Betr.: Verbot einer ausländishen Druckfschrist.

Jm Einvernehmen mit dem Reichsminister für Volks- aufklarung und Propaganda wird auf Grund des § 1 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schuße von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 bis zum 30. September 1937 einshließlich im Fnlande die Verbreitung der in Washington (USA) erscheinenden Zeitschrift „Pathfinder“ verboten.

Berlin, den 2. April 1937.

Der Reichsführer-SS und Chef der DeutsHen Polizei

im Reichsministerium des Fnnern. J: A! Mle

Bekanntmachung. Betr.: Verbot einer ausländishen Druekschrift.

Jm Einvernehmen mit dem Reichsminister für Volk3- aufflarung und Propaganda wird auf Grund des § 1 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schuße von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 bis auf weiteres im Fn- lande die Verbreitung! der in Affen (Holland) erscheinenden Schriftenreihè ¡¡Waáakz@amheid“ verboten.

Berlin, den 31. März 1937.

Der Reichsführer-SS und Chef der Deutschen Polizei

im Reichsministerium des Fnnern., J MÜT!l E

Anordnung

über die Verlängerung des Errichtungs- und Erweiterungs- verbotes in der Réaivaitensto!tivabarei,

Vom 31. März 1937.

Auf Grund des Gesetzes über Errichtung von Zwangs- fartellen vom 15. Juli 1933 (Reichsgeseßbl. 1 S. 488) ordne ih an:

81

Jn den §8 1 und 2 des Errichtungs- und Erweiterungs- verbotes für die Krawattenstoffweberei vom 16. August 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußisher Staatsanzeiger Nr. 192 vom 18. August 1934) in der Fassung der Anordnung vom 29. Dezember 1936 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 303 vom 80. Dezember 1936) werden die Worte „31, März 1937“ erseßt durch die Worte „31, Dezember 1937“, g

2

___ Diese Anordnung tritt am Tage nah ihrer Verkündung im R Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft.

Berlin, den 31. März 1937. Der Reichs- und Preußische Wirtschaftsminister.

J. V. des Staatssekretärs: Sarnow.

Bekanntmachung.

Unter Bezugnahme auf die im Deutschen Reichsanzeiger veröffentlichten Bekanntmachungen vom 23, August 1933, 24. März 1934, 1. November 1934, 8. Juni 1935, 29. Februar 1936, 22. Juli 1936 und 2. Dezember 1936 wird im Einver- nehmen mit dem Auswärtigen Amt der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit der dort ausgebürgerten Personen auf folgende ¡Familienangehörige erstreckt:

1. Apfel, Alice, geb. Schahmann, geb. am 13. 5. 1905

in Berlin,

2. Brecht, Helene, geb. Weigel, geb. am 12. 5, 1900 in Wien,

3. Brecht, Barbara, geb. am 28. 10. 1930 in Berlin,

4. Brecht, Stefan, geb. am 83. 11, 1934 in Berlin,

5, Budzislawski, Johanna, geb. Levy, geb. am 12. 6. 1901 in Berlin,

6. Budzislawski, Beate, geb. am 17. 9. 1929 in Berlin-Schöneberg,

7, Einstein, Elsa, geb. Einstein, geschied. Löwenthal, geb. am 18. 1. 1876 in Hechingen,

8. Frank, Helene, geb. Pewsner, geschied. Maquenne,

geb. am 18, 8, 1899 in Kiew,

“t L E N è E E. u S D

9, S Andreas, geb. am 24. 2. 1929 in Berlin,

10. Grzesinsky, Datsy, geb. Torrens, geb: am 25. 1. 1886 in New York,

11. Halfter, Milda Martha, geb. Seifert, geb. am 3. 5. 1896 in Olbernhau, i

12. Halfter, Günter Kärl, geb. am 19. 11.1922 in Olbernhau,

13, Halfter, Ehrentraut Martha, geb. am 28. 5. 1926 in Olbernhau,

14. Herzfeld, Gertrud, geb. Bernheim, geb. am 2. 6, 1902 in Salzburg, j

15. Herzfeld, Georg, geb. am 14. 10. 1925 in Berlin=- Wilmersdorf, _

16. Kl o 8, Marie, geb. von Bechtold, geb. am 11. 5. 1905 in Lauterbach, i

17. Langho ff, Renate, geb. Melacevide, geb. am 4. 12. 1905 in Zürich,

18, Gräfin von Lowenstein-Scharffeneck, Helga, geb. von der Schuylenburg, geb. am 27. 8. 1910 in Lofthus, Nortwwvegen,

19. Menne, Frieda, geb. Kupke, geb. am 11. 4. 1908 in Breslau,

20. Niculas, Waltraut, geb. Bartels, geschied, Matten- flott, geb. am 5. 1. 1897 in Barkhausen,

21. Remmele, Anna, geb. Lauer, geb. am 22. 11. 1888 in Ludwigshafen, i

S Nee, Seid a an 2075107 1907.

Ludwigshafen, | 23; Rentmeéelé, Hellmut, / geb. am 183.1. 1919 in

Mannheim, i 24. Seger, Elisabeth, geb. Hart, geb. am 26. 3. 1903 in

Elberfeld, ;

25. Seger, Renate, geb. am 16. 8. 1982 in Dessau,

26. Sch i ff, Else, geb. Kassulké, geb. am 1. 10. 1892 in Berlin,

27. Sch iff, Gerda, geb. am 13. 6. 1923 in Berlin,

28. Schiff, Friß, geb. am 8. 4. 1930 in Berlin,

29, Shwarzs\child, Valeria, geb. Gerstl, geb. am

4, 1900 in Wien,

30. Strasser, Gertrud, geb. Shüg, geb. am -10. 6, 1905 in Subkau, Kreis Dirschau, :

S1 Stras sau, Haunelore, geb, au 1. 7. 1931, ut Oranienburg,

32. Vogel, Christine geb. Liebel, geb. am 8. 10. 1880 in Fürth, E

33. Vogel, Frieda, geb. am 9. 9. 1904 in Fut

34. Vogel, Wilhelrn, geb. am 11. 12. 1910 in Fürth,

35. Vogel, Ernst, geb. am'81. 1./,4921 in Fürth,

36. Wels, Antonie, geb. Reske, geb. am 5. 1. 1874 in Berlin.

Berlin, den 3. April 1937. Der Reichs- und Preußische Minister des Jnnern. Je Vi PFUid ber,

Co

Anordnung 26 dec Ueberwachungsstelle für Bastfasern (Aenderung der Vorschriften über Lauflänge und Kennzeichnung des Erntebindegarns).

Vom 38. April 1937.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr pom 4. September 1934 (Reichsgeseßbl. T S. 816) in Ver= bindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueber- wachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichs anzeiger und Preußisher Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7. Sepz tember 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaft3= ministers angeordnet:

S

Lauflänge.

8 3 der Anordnung 23 der Ueberwahungsstelle für Bastfasern (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats- anzeiger Nr. 261 vom 7, November 1986) erhält folgende Fassung: ,

Erntebindegarn darf nur mit einer Lauflänge von 400 m hergestellt werden; eine Abweichung bis zu 7,5 v. Ÿ. ist zulässig.

S2, Kennzeihnung.

S 4 der Anordnung 23 der R aen für Bast« fasern (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats- anzeiger Nr. 261 vom 7. November 1986) erhält folgende Fassung: : i

Hersteller und Lauflänge sind an jedem Knäuel Ernte- bindegarn außen deutlich sihtbar kenntlih zu machèn.

S3. ZFnkrafttreten.

Diese Anordnung tritt am Tage nah der Veröffent- lihung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats= anzeiger in Kraft.

Berlin, den 3. April 1937. Der Reichsbeauftragte für Bastfasern. Dr. Ruoff.

Bekanntmachung betreffend Zulassungskarten.

Folgende Zulassungskarten sind uns

gültig:

1, Nr. 36 121 vom 5. April 1934 und Ausfertigungs- datum vom 20. Juni 1934 „Edles Öl aus deutscher Erde“. Verfalltag: 18. Februar 1937, Nr. 36 799 vom 19. Fuli#1934 „Edles Öl aus deutscher Erde“. Verfalltag: 18. Február 1937. Nx. 38610 vom 23. Februar 1935 „Edles Ol aus deutscher Erde“ (Schmalfilm). Verfalltag: 18. Februar 1937, Nr.’ 43 941 vom 11. November 1936 „Neue Begriffe: Vom Schmieröl zum Schmierstoff“ (Schmalfilm). Verfalltag: 18. enruax 1937. Nr. 44114 vom 30. No- vember 1936 „Neue Begriffe: Vom Schmieröl zum Schmierstoff“. Verfalltag: 18. Februar 1937, Gültig nux Nr. 44560 vom (4. Februar