1937 / 92 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 23 Apr 1937 18:00:01 GMT) scan diff

Neihs8- und Staatsanzeiger Nr. 92 vom 23. April 1937. S. 2

des Betrages, auf den die Bescheinigung bzw. Ge-

nehmigung lautet.

9. Die Bearbeitungsgebühr 2 Ziffer 3) beträgt

1,— RM für jeden Antrag.

. Die Aenderungsgebühr 2 Ziffer 4) beträgt 1,5 vom Tausend des Betrages, Über den die verlängerte oder abgeänderte Bescheinigung bzw. Genehmigung lautet.

. Die Unbedenklichkeitsgebühr 2 Ziffer 5) beträgt 1,— RM für jeden Antrag.

. Die Verkehrsgebühr 2 Ziffer 6) beträgt

a) für die Zulassung von Betrieben gemäß § 3 der Anordnung WH 1 vom 22. Oktober 1936 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 249 vom 24. Oktober 1936), § 83 der Anord- nung WH 2 vom 4, Januar 1937 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 4 vom 7. Fanuar 1937) und § 1 der Anordnung WL 2 vom 27. Februar 1937 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. ö1 vom 83. März 1937) 9 vom Tausend des Wertes des Umsaßes des leßten Kalenderjahres in den von den Anord- nungen betroffenen Waren;

b) in allen übrigen Fällen 0,25 RM odex, falls die Genehmigung auf eine längere Dauer als sechs Monate erteilt wird, 0,50 RM für je 100 kg der in der Genehmigung angegebenen Menge.

6. Die Ausfuhr- und Einfuhrbewilligungsgebühr beträgt 19% vom Wert der Waren;

a) als Wert der Ware gilt: bei Ausfuhrbewil- ligungen dex Wert der Sendung franko Grenze oder fob deutschen Hafen; bei Waren, die im Lohnveredelungsverkehxr hergestellt worden sind, gilt als Wert der Veredelungslohn; bei EinsuhLhewilligüungen e Wert der Sendung franko oder cif deutschen Hafen; soweit nicht die Bestimmungen unter c Antwoen- dung finden, wird eine feste Gebühr von 1,— RM (Mindestgebühr) ohne Rücksicht auf den Wert der Ware in Fällen erhoben, in denen es sich handelt um die Einfuhr von Waren zur Vornahme von Prüfungen oder Versuchen oder zux Bemusterung odex um solche, die glaubwürdig als Geschenk oder Eigentum (Heirats-, Erbschafts-, Umzugsgut) be- zeichnet sind; für jede Bewilligung sind bei Werten bis zu 20,— Reichsmark 0,50 RM, bei Werten über 20,— Reichsmark mindestens 1,— RM, zu erheben. Von der Erhebung einer Gebühr kann abgeseben wer- den, wenn der Wert der Sendung 20,— RM nicht Ubersteigt.

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Fs\t der Rechnungsbetrag, nah dem die Gebühren zu be- rechnen sind, auf ausländishe Währung gestellt, so ist der Reichsmarkbetrag der Gebühr auf Grund des jeweils im Zeitpunkt der Fälligkeit zulegt bekanntgegebenen Umsaßsteuer- umrechnungskurses zu ermitteln, |

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Sämtliche Gebühktén sind auf volle 0,10 RM nach oben abzurunden.

Der Mindestsaß der Verkehrsgebühr 2 Ziffer 6) beträgt 5,— RM, der Mindestsay der Aus- und Einfuhrbewilligungs- gebühr 2 Ziffer 7) 0,50 RM, der Mindestsay aller übrigen Gebühren 1,— RM.

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Schuldner der Gebühr ist der Antragsteller oder der- jenige, auf dessen Namen die Bescheinigung ausgestellt ist oder dem bei der Mitwirkungsgebühr die Genehmi- gung erteilt wird.

S T

Die Gebühren werden fällig mit dem Zugehen der Ge- bührenrehnung, die mit der erteilten Bescheinigung oder Verlängerung verbunden sein kann.

Soweit die Gebühren von der Ueberwachungsstelle nicht durch Nachnahme erhoben werden, sind sie binnen einer Woche nah Fälligkeit auf das Postscheckonto der Ueber- wachungsstelle für Wolle und andere Tierhaare, Berlin Nr. 166 362, einzuzahlen.

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Für Buch- und Betriebsprüfungen, die die Ueber- wachungsstelle in Erfüllung ihrer Aufgaben bei einem Unter- na durchführt, werden Gebühren oder Kosten nicht er- oben,

Die Ueberwachungsstelle ist jedoch berechtigt, Personen oder Unternehmen, bei denen die Prüfung Verstöße gegen behördlihe Verordnungen oder Anordnungen oder Ver- leßungen der aus dieser Gebührenordnung sih ergebenden Pflichten feststellt, mit den Kosten dieser Prüfung zu belegen. Die Höhe dieser Kosten wird, ohne daß es eines Nachweises egenüber dem Betroffenen bedarf, durch die Ueberwachungs- ftelle endgültig festgeseßt. Der Betrag ist von dem zahlungs- pflichtigen Unternehmen innerhalb einer Woche nah Emp- fang der Aufforderung auf das Postscheckonto der Ueber- wachungsstelle einzuzahlen.

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Diese Gebührenordnung tritt am Tage nah ihrer Ver- öffentlihung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung der Ueber- wachungsstelle für Wolle und andere Tierhaare vom 9. Fa- nuar 1936 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats- anzeiger Nr. 8 vom 10. Fanuar 1936) außer Kraft.

Berlin, den 14. April 1937,

Der Reichsbeauftragte für Wolle. Feremias.

Bekanntmachung KP 326

der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle vom 22. April 1937, betr. Kurspreise für unedle Metalle.

1, Auf Grund des § 3 der Anordnung 34 der Ueber- wachungsstelle für unedle Metalle vom 24. Fuli 1935, betr. Richtpreise für unedle Metalle (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 171 vom 25, Juli 1935), werden die folgenden Kurs-

preise festgeseßt:

Aluminium (Klassengruppe 1): Aluminium, nicht legiert (Klasse A). . ._RM 144,— bis 148,— Aluminiumlegierungen (Klasse T B) 67,— 70,—

Blei (Klassengruppe C1): Blei, nit legiert (Klasse I). se + RM 390,50 bis 32,50 Hartblei (Antimonblei) (Klasse III B) 88,— » 30

Kupfer (Klassengruppe VII1I): Kupfer, nicht legiert (Klaïse VIITA) .. . RM 80,75 bis 83,25

Kupferlegierungen (Klassengrupve 1X): Messinglegierungen (Klasse IYA) ««« - - RM 60,50 bis 63,— Rotgußlegierungen (Klasse IX B) « «e ooo p 81,— 83,50 Bronzelegierungen (Klasse IX C). . «o o o q 110,50 „113,50 Neusilberlegierungen (Klasse IXD) „9 70,50 „T8,

Nidckel (Klassengruppe XII1): Nickel, nicht legiert (Klasse XITI A) . RM 236,— bis 246,-—

Zink (Klassengruppe X1XK): Feinzink (Klasse XIX A) RM 34,50 bis 36,50 Rohzink (Klasse XIX C) z ¿2 (80/50 92/00

Zinn (Klassengruppe XX):

Zinn, nicht legiert (Klasse XX A) RM 330,-— bis 340,— u H C L a 352,— Mischzinn (Klasse XXB) „e ooooooo y 330,— y 340,— je 100 kg Sn-Jnhalt

RM 30,50 bis 32,50 je 100 kg Rest-Fnhalt RM 330,— bis 340,— je 100 kg Sn-JFnhalt

RM 30,50 bis 32,50 je 100 kg Rest-Fnhalt.

92. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Ver- öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Gleich- zeitig treten die Bekanntmachungen KP 324 und KP 325 außer Kraft.

Berlin, den 22. April 1987.

Der Reichsbeauftragte für unedle Metalle, Stinner.

Lötzinn (Klasse XXD) „e oooooo

Preußen.

Von der Central-Landschafts-Direktion für die Preußischen Staaten am 21. August 1936 beschlossener

Zweiter Nachtrag

zur Saßung der Central-Landschaft für die Preußischen Staaten vom 23. Februar/7. März 1931.

I, Der § 1 der Satzung erhält folgende Fassung:

S

(1) Folgende landschaftliche Kreditanstalten bilden einen Verband zur Förderung und Verbilligung des Realkredits der landwirtschaftlichen Grundbesißer, insbesondere durch ge- meinsame Ausgabe und gemeinsamen Absaÿ von landschast- lichen Central-Pfandbriefen:

. die Ostpreußische Landschast

. die Schlesische Landschaft

. die Märkische Landschaft

. die Pommersche Landschaft

. das Kredit-Justitut für die Preußische Ober- und Niederlausiß

. die Landschaft der Provinz Sachsen

. die Schleswig-Holsteinische Landschaft

. die Landschaft der Provinz Westfalen

. der Mecklenburgische Ritterschaftliche Kreditverein.

(2) Die Mitgliedschaft is nicht abhängig von Ein- zahlungen zum Stammvermögen. Der Verband und die ver- bundenen Kreditanstalten sind berechtigt, alle für die Zwee des Verbandes erforderlichen Rechtsgeschäfte vorzunehmen.

(3) Dex Verband führt den Namen „Central-Landschaft für die Preußischen Staaten“. Er is} eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat seinen Sis in Berlin.

(4) Das Geschäftsjahx des Verbandes ist das Kalender=- jahr.

(5) Der Verband steht unter der Aufsicht des Preußischen Staates. Die Aufsihht wird von den zuständigen Fach- ministern und nah ihren Weisungen von dem Ober- präsidenten der Provinz Brandenburg ausgeübt. Die Auf- sihtsbehörde is berechtigt, dafür zu sorgen, daß die Vor=- schriften der Satzung und die Beschlüsse der Central-Land=- \chafts-Direktion sowie die allgemeinen Reichs- und Landes- geseye befolgt werden. Sie hat insbesondere das Recht:

a) jederzeit selbst oder durch von ihr beauftragte Beamte in den Geschäftsräumen der Central-Landschaft in Bücher, Rechnungen oder sonstige amtliche Schriftstücke Einsicht zu nehmen sowie die Kassenbestände zu prüfen,

b) jederzeit eine Bilanzprüfung auf Kosten der Central- Landschaft anzuordnen,

c) jederzeit zu prüfen, ob die geseßlichen Vorschriften über die Deckung der ausgegebenen Schuldver- \hreibungen gewahrt sind,

d) die Vorlegung von Personal- und Beleihungsakten sowie von Berichten über einzelne Vorgänge bei der Central-Landschaft zu verlangen,

e) an allen Sißungen der Central-Landschafts-Direktion mit beratender Stimme teilzunehmen oder Beamte zu diesen Sitzungen zu entsenden, auch solche Sihungen O und die Tagesordnungen für sie festzu- tellen,

f) Beschlüsse der Central-Landschafts-Direktion, die gegen die Sazung oder Reichs- oder Landesgeseße verstoßen, zu beanstanden und ihre Ausführung zu untersagen.

(6) Die Tätigkeit des Verbandes ist gemeinnüßig und nicht auf Erzielung von Gewinn gerichtet.

F ia Dex § 5 Absay 3 Sag 1 der Saßung erhält folgende assung:

(3) Vorsizendexr der Central-Landschafts-Direktion ist das von der Märkischen Generallandschaftsdirektion für die Märkische Landschaft abgeordnete Mitglied.

ITI, Hinter § 32 der Saßzung werden folgende Vor- hriften eingefügt:

IV. Vollstreckung8ordnung. 8 33.

(1) Der Centrol-Landschaft \teht ein Zwangsvoll- streckungsreht nah Maßgabe des Geseges betreffend die

Zwangsvollstreckung aus Forderungen landschaftlicher (ritter- schaftlicher) Kreditanstalten vom 3. August 1897 (Geseysamml. S, 388) zu.

(2) Die Central-Landschaft ist befugt, ein belichenes Grundstück in Zwangsverwaltung zu nehmen.

: 8 34.

(1) Die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde werden von den für die landschaftliche Vollstreckung zuständigen Be- hörden der verbundenen landschaftlichen Kreditanstalten wahrgenommen. Diese Behörden sind insoweit Voll- streckungsorgane der Central-Landschaft.

(2) Zuständig ist die für die Durchführung des landschaft» lichen Zwangsvollstreckungsrehts zuständige Behörde der- jenigen landschaftlichen Kreditanstalt, die die Beleihung des Grundstücks durchgeführt hat, bei mehreren Behörden diéser Kreditanstalt diejenige Behörde, in deren Verwaltungsbezirk das beliehene Grundstü belegen ist (zuständige Vollstrekungs-

behörde). S 35,

Gegen die Entscheidungen der zuständigen Vollstreckung3- behörde ist die sofortige Beschwerde im Sinne der Bivil= prozeßordnung nah Maßgabe der Saßung derjenigen land- schaftlichen Kreditanstalt zulässig, welche die Beleihung durch=- geführt hat.

8 36.

(1) Die Zwangs8verwaltung wird durch Beschluß der zu- ständigen Vollstreckungsbehörde 34) angeordnet.

(2) Sie ist nur gegen den Eigentümer zulässig und daxf nux angeordnet werden, wenn der Schuldner als Eigentürnèr des Grundstücks eingetragen oder wenn er Erbe des einge- tragenen Eigentümers ist. Schuldner im Sinne dieser Bor- schriften ist die Person, gegen die sich die Zwangsvollstreckung richtet.

(3) Die Zwangsverwaltung mehrerer Grundstüke kann in demselben Verfahren erfolgen, wenn sie entweder wegen einer Forderung gegen denselben Schuldner oder wegen eines an jedem dexr Grundstücke bestehenden Rechtes betrieben wird.

g 37,

(1) Der Beschluß, durch den die Zwangsverwaltung angeordnet wird, ist dem Schuldner zuzustellen und gilt zugunsten der Central-Landschaft als Beschlagnahme des Grundstüs.

(2) Das Grundbuchamt i} von der zuständigen Voll- strecklungsbehörde um Eintragung der Anordnung der Zwangsverwaltung in das Grundbuch und um Uebersendung der im § 19 des Gesezes über die Zwangsversteigerung und die. Zwangsverwaltung vom 24. März 1897 Reich8=- gesepbl. S. 97 (Reichszwangsversteigerungsgeseß) be- zeichneten Urkunden und Mitteilungen zu ersuchen. Nach dem Eingang der Mitteilungen hat die zuständige Vollstreckungs- behörde die Beteiligten 9 Reichszwangsversteigerungs=- geseßes) von dex Anordnung der Zwangsverwaltung zu be- nachrichtigen.

8 38,

(1) Umfang, Zeitpunkt des Wirksamwerdens und Wir- kungen der Beschlagnahme bestimmen sich entsprechend. den füx die gerichtlihe Zwangsverwaltung geltenden Vorschriften.

(2) Erstrect sich die. Beschlagnahme. auf eine Förderung, so hat die zuständige Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen, Die Beschlagnahme wird dem Drittshuldner gegenüber erst mit dem Zeitpunkte wirksam, an dem sie ihm bekannt oder das Zahlungsverbot ihm zugestellt wird. Die Vorschriften des § 845 der Hivil- prozeßordnung finden entsprehende Anwendung.

8 39.

(1) Wohnt der Schuldner zur Zeit der Beschlagnahme auf dem Grundstück, so sind ihm die für seinen Hausstand unentbehrlihen Räume zu belassen.

(2) Gefährdet der Schuldner oder ein Mitglied seines Hauss\tandes das Grundstück oder die Verwaltung, so kann die zuständige Vollstreckungsbehörde ihm die Räumung des Grundstücks innerhalb einer bestimmten Frist aufgeben und nach deren fruchtlosem Ablauf ohne weiteres Letiehiin durch einen Vollziehungsbeamten die Räumung des Grundstücks eráwingen.

(3) Dem Schuldner kann während der Dauer der Zwangsverwaltung aus den Einkünften des Grundstücks eine bescheiden zu bemessende Unterstüßung in Naturalien oder barem Gelde gewährt werden.

8 40.

(1) Der Verwalter wird von der zuständigen Voll- streckungsbehörde bestellt.

(2) Die zuständige Bol sipea mgt ee hat dem Ver- walter durch einen Beamten das Grundstück zu übergeben oder die Ermächtigung zu erteilen, \ih selbst den Besiy zu

verschaffen. 8 41.

(1) Der Verwalter hat das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlih sind, um das Grundstück in seinem wirtschaftlihen Bestande zu erhalten und ordnungsmäßig zu benußen; er hat die Ansprüche, auf die sich die Beschlagnahme erstreckt, geltend zu machen und die für die Verwaltung entbehrlihen Nußungen in Geld umzusegzen.

(2) Z\ das Grundstück vor der Beschlagnahme einem Mieter oder Pächter überlassen, so ist der Miet- oder Pacht- vertrag auch dem Verwalter gegenüber wirksam.

8 42.

(1) Die zuständige Vollstrekungsbehörde hat den Ver- walter nah Anhörung des Schuldners mit den erforderlichen Anweisungen für die Verwaltung zu versehen, die dem Ver- walter zu gewährende Vergütung festzuseßen und die Ge- schäftsführung des Verwalters zu beaufsichtigen. Sie kann in geeigneten Fällen die Beaufsichtigung des Verwalters bus einen landschaftlihen Beamten oder ein Mitglied der Landschaft ausüben lassen und Sachverständige zuziehen. Sie kann ferner die Beaufsichtigung des Verwalters durch eine ihr angegliederte Wirtschaftsberatungs- und Buchstelle vor- nehmen lassen.

(2) Die zuständige VollstreŒungsbehörde ist befugt, dem Verwalter die Leistung einer Sicherheit aufzuerlegen, ihn zur Befolgung ihrer Anordnungen durch Zwangsstrafen, die im einzelnen Falle 150,— RM nicht übersteigen dürfen, an-

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uhalten und ihn zu entlassen. Der Festseßung einer Zwangs- rafe muß eine Androhung vorangehen.

8 43.

(1) Der Verwalter ist für die Erfüllung der ihm ob- liegenden Verpflichtungen allen Beteiligten gegenüber ver- antwortlich. Er hat der Central-Landschaft jährlih und nach Beendigung der Verwaltung Rechnung zu legen.

(2) Die Rechnung is der zuständigen Vollstreckungs- At einzureichen und von dieser dem Schuldner vorzu- egen.

(3) Die Befugnis der zuständigen Vollstreckungsbehörde, weitergehende Rechnungslegung zu verlangen, bleibt unbe- rührt.

8 44,

(1) Aus den Nutßungen des Grundstücks sind die Aus- gaben der Verwaltung einschließlich der zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks gewährten und hierzu verwendeten Vorschüsse und der Vergütung des Verwalters sowie die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen, die durch die Anordnung des Verfahrens entstanden sind, vorweg zu bestreiten. Für die Zwangsverwaltungsvorschüsse fönnen 4 v. H. Jahreszinsen in Ansaß gebracht werden.

(2) Die Ueberschüsse werden auf die nah § 10 Nr. 1—5 Reichszwangsversteigerungsgeseßes zu berücksichtigenden An- sprüche verteilt, auf die Ansprüche der zweiten, dritten und vierten Klasse jedoch nux insoweit, als laufende Beträge wiedeskehrender Leistungen zu berülsichtigen sind.

(3) Die laufenden Beträge der öffent1nhen Lasten sind von dem Verwalter ohne weiteres Verfahren zu berichugen. Die zuständige Vollstreckungsbehörde kann den Verwalter anweisen, an sie die auf die Darlehen der verbundenen land- schaftlichen Kreditanstalt und der Central-Landschaft ent- fallenden laufenden Fahreszahlungen unter Berücksichtigung des Vorrechts der etwaigen Ansprüche der zweiten und vierten Klasse abzuführen. Die alsdann noch verfügbaren Beträge unterliegen dem Verteilungsverfahren.

8 45.

(1) Auf das Verteilungsverfahren finden die für die gerichtliche Zwangsverwaltung geltenden Vorschriften ent- sprechende Anwendung, soweit nicht in § 52 dieser Saßung etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Widerspruchsklage gemäß § 878 der Zivilprozeß- orduung ist bei dem Amtgericht und, wenn der Streitgegen- stand zur Zuständigkeit der Amtsgerichte nicht gehört, bei dem Landgericht zu erheben, in dessen Bezirk die zuständige Vollstreckungsbehörde ihren Siß hat,

(3) Für das Aufgebotsverfahren (Z§ 140 Reichsgwangs- versteigerungsgesecßes) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die zuständige Vollstreckungsbehörde ihren Sig hat.

(4) 8 160 Reichszwangsversteigerungsgesetes findet keine Anwendung.

i 8 46.

(1) Das ‘Verfahren wird durch Beschluß der zuständigen Vollstreckungsbehörde aufgehoben. (2) Das Verfahren is aufzuheben: a) wenn die Central-Landschaft und die verbundene land- schaftliche Kreditanstalt befriedigt sind, h) in den Fällen, in denen die gerihtlihe Zwangsver- waltung aufzuheben ist, c) in den Fällen, in denen die Zwangsverwaltung kraft Gesetzes endidt. 8 47

O Dor Beschluß, durch den das Verfahren aufgehoben wird, ist von der zuständigen Vollstrekungsbehörde dem Schuldner zuzustellen.

(2) Das Grundbuchamt is von der zuständigen Voll- streckungsbehörde um Löschung des Zwangsverwaltungsver= merks zu ersuchen.

8 48,

(l) Die Zustellung erfolgt nah den Vorschriften der Divilprozeßordnung für die Zustellung von Amts wegen; an Stelle des Uxkundsbeamten tritt der geschäftsleitende Büro- beamte der zuständigen Vollstreckungsbehörde.

_(2) Die Vorschriften der §8 4 bis 8 Reich8zwangs3ver- Fteigerungsgeseßes - finden entsprechende Anwendung. Als Bezirk des Vollstreckungsgerichts gilt der Bezirk des Amts3- gerichts, in dem die zuständige Vollstreckungsbehörde ihren Siy hat. :

8 49.

(1) Die Central-Landschaft kann der von einer ver- bundenen landschaftlichen Kreditanstalt angeordneten Zwangs- verwaltung eines belichenen Grundstücks beitreten. Der Bei- tritt erfolgt durch Beschluß der Central-Landschafts-Direktion. Jm Falle eines solchen Beitritts richtet sih die centralland- schaftliche Zwangsverwaltung nah den Vorschriften, die für Zwangsverwaltungen der verbundenen landschaftlichen Kreditanstalt maßgebend sind.

(2) Tritt die verbundene landschaftlihe Kreditanstalt, die die Beleihung durchgeführt hat, einer centrallandschaft- lichen Zwangsverwaltung bei, so richtet sich die Zwangsver=- waltung der verbundenen landschaftlihen Kreditanstalt nah den Vorschriften, die füx centrallandschaftliche Zwangsver- waltungen maßgebend sind.

8 50.

Die Central - Landschaft hat bezüglich der beliehenen Grundstücke das Recht, zu verlangen, daß ihx die in den S8 150, 153, 154 Reichszwangsversteigerungsgeseßes dem Gericht zugewiesene Tätigkeit überwiesen wird; in diesem Falle finden die Vorschriften dieser Vollstreckungs8ordnung (zu IV. dieser Saßung) mit der Maßgabe entsprechende An- wendung, daß die Rehnungen des Verwalters auch dem be- treibenden Gläubiger vorzulegen sind,

8 61. 4

(1) Liegen die Vorausseßungen vor, unter denen na den 88 1134 und 1135 des Bürgerlichen Geseßbuches das Gericht gegen den Schuldner einzuschreiten haben würde, so ist die Central-Landschaft befugt, untex entsprehender An- wendung der Vorschriften des Geseyes über die Zulässigkeit des Verwaltungszwangsverfahrens und über sonstige finan- zielle Zwangsbefugnisse vom 12. Juli 1933 (Geseßsamml. S. 252) den Arrest in das bewegliche Vermögen des Schuld- ners vollziehen zu lassen und auch das belichene Grundstück im Wege des Arrestes in Zwangsverwaltung zu nehmen.

Die Anordnung des Arrestes exfolgt durch Beschluß der Central-Landschafts-Direktion.

(2) Wird von dem Schuldner die Rehtmäßigkeit des Arrestes bestritten, so ist dec Widerspruch im Wege der Klage geltend zu machen.

8 52.

(1) Bei einer Zwangsverwaltung oder Zwangsversteige- rung, bei dex die Central-Landschaft beteiligt ist, brauchen Ansprüche, die nah § 2 des Gesetzes, betreffend die Zwangs- vollstreckung aus Forderungen landschaftlicher (ritterschaft- liher) Kreditanstalten vom 83. August 1897 (Geseysamml. S. 388) dem Zwangsvollstreckungsrecht der Central - Land- schaft unterliegen, sowie bei einer Zwangsversteigerung An- sprüche auf Ersaß der Ausgaben zur Erhaltung oder notigen Verbesserung des Grundstückés gemäß § 10 Ziffer 1 Reichs- zwangsversteigerungsgeseßes, auch insoweit, als sie aus dem Grundbuch nicht hervorgehen, weder zum Zweck ihrer Be- rücsihtigung bei Feststellung des geringsten Gebots noch zum Zweck ihrer Aufnahme in den Teilungsplan glaubhaft ge- macht zu werden.

(2) Dur den Widerspruch, den bei der Verhandlung über den Teilungsplan ein anderer Beteiligter gegen einen Anspruch der bezeichneten Art erhebt, wird die Ausführung des Planes nicht aufgehalten. Dem widersprechenden Be- teiligten bleibt es überlassen, seine Rechte nah erfolgter Aus- zahlung im Wege der Klage geltend zu machen.

S 53.

Führt die von der Central-Landschaft auf Grund des im 8 51 bezeihneten Geseyzes vom 12. Juli 1933 betriebene Zwangsvollstreckung zu einem Verteilungsverfahren, so finden die Vorschristen des § 52 entsprechende Anwendung.

8 54.

Die Geschäftsführung des Verwalters wird dur ete von der Central-Landschafts-Direktion zu erlassende Nnwei- sung geregelt, die der Genehmigung der zuständigen Fach- minister bedarf.

V, Ausstellung von Unshädlichkeit82zeug- nissenundEntpfändungserklärungen. S 50.

Die Behörden der verbundenen landschaf‘lihen Kredit- anstalten sind befugt, innerhalb thres Geschaftsbereihs namens der Central-Landschaft Unschädlichkeitszeugnisse und Entpfändungserklärungen für die zugunsten der Central- Landschaft eingetragenen Hypotheken, Grundschulden und Reallasten auszustellen.

IV. Der bisherige Saßungs-Abschnitt „TV. Bilanz, Ver- wendung des Reingewinns, Rücklagen.“ erhält die Bezeich- nung:

„VI. Bilanz, Verwendung des Reingewinns, Rück- lagen.“;

der bisherige Sazungs-Abschnitt „V. Auflösung des Ver- bandes.“ erhält die Bezeichnung:

„VII. Auflösung des Verbandes.“

Die bisherigen §8 38 bis- 88 erhalten die Nummern

56 bis 61. j Beschluß.

Der am 21. August 1936 von der Central-Landschafts- Direktion für die Preußischen Staaten beschlossene zweite Nachtrag zur Saßzung der Central-Landschaft für die Preu- Fischen Staaten vom 23, Februar/7, März 1931 wird mit der Maßgabe genehmigt, daß im § 51 Abs. 1, Sag 1, zwei- ter Halbsay, an die Stelle der Worte „die Central-Land- schaft“ die Worte „die zuständige Vollstrekungsbehörde“ zu seßen sind.

Berlin, den 25. März 1937.

Das Preußishe Staatsministerium. Zugleich im Namen

des Reihs- und Preußischen Wirtschaftsministers.

Der Reihs- und Preußische Minister für Ernährung

und Landwirtschaft.

Bekanntmachung.

Die Gewerkschaft Germania 11 mit dem Sig in Köln- Kalk hat in der Gewerkenversammlung vom 15. Februar 1937 ihre Umwandlung durch Uebertragung des Vermögens unter Ausschluß der Liquidation auf die Gewerken Eheleute Kauf- mann Heinrich Hirdes und Erna geb, Biesgen in Mülheim-

Ruhr, ihre minderjährigen Kinder Frmgard Hirdes und.

Helga Hirdes, geseßlich vertreten durch ihren Vater, bei der Beschlußfassung vertreten durch ihren Pfleger Hüttendirek- tor i. R. Ernst Becker bziv. Kaufmann Hermann Rauen in Mülheim-Ruhr sowie den Gewerken Ehefrau René L'hoest, Adeline geb. Küpper in Essen unter Bildung der Firma Ge- werkshaft Germania 11 Nachfolger Hirdes & Co. Kom- manditgesellshaft in Köln-Kalk beschlossen.

Dieser Beschluß ist auf Grund des Artikels 4, § 4 Ab- saß 2 Say 3 der Zweiten Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1935 und des § 1 der Dritten Durchführungsverord- nung vom 2. Dezember 1936 zum Geseß| über die Umwand=- lung von Kapitalgesellshaften vom 5. Juli 1934 nach An- hörung dex Fndustrie- und Handelskammer und im Einver- nehmen mit dem zuständigen Registergeriht von uns am 22, April 1937 bestätigt worden.

Nach § 6 des Gesetzes vom 5. 7. 1934 haben die Gläus- biger das Recht, binnen sechs Monaten vom Tage diesex Be- kanntmachung Sicherheit zu verlangen.

Bonn, den 22, April 1937.

Oberbergamt. Z, V.: Berger.

Fichtamtliches.

Deutsches Reich.

Der Königlih Schwedische Gesandte Arvid Gustaf Richert hat Berlin am 18. d. M. verlassen. Während seiner Abwesenheit führt Legationsrat Pousette die Geschäfte der Gesandtschaft,

Der Gesandte der Union von Südafrika Dr. S. F. M. Gie ist na Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Ge- sandtschaft wieder übernommen,

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Nr. 15 des Reichsministeria!-Blatts des Reichs- und Preußi- {hen Ministeriums des Fnnern vom 14. April 1937 hat folgenden Anhalt: AllgemeineVerwaltung. RdErl. 6. 4. 1937, Verwend. v. Runentypen bei d. Abkürz. SS. RdErl. 7. 4. 1937, Feier d. 1. Mai. RdErl. 8. 4. 1937, Arishe Abstammung. RdErl. 10. 4. 1937, Verleg. d. Diensträume d. Reichsstelle f. d. Auswanderungswesen. Kommunalverbän de. RdErl. 31. 3. 1937, Steuerverteil. RdErl. 5. 4. 1937, Verwend. d. Wor- tes „Magistrat“ in Behördenbezeihn. RdErl. 7. 4. 1937, Rege- lung d. Versorg. d. gemeindl. Straßenarbeiter. 3. _VO. 7. 4. 1937, Durchf. d. Amtsordn. Gemeindebestand- u. Ort5namen=- Aenderungen. Wohlfahrtspfleçe U. Fugendwohl- fahrt. RdErl. 5. 4. 1937, Vollzug d. Sammlungsge|. RdEr[. 10. 4. 1937, Vollzug d. Sammlungsges. Poltzetverwa [s tung. RdErl. 31. 3, 1937, Rednerkontrolle bei Vorträgen auf d. Gebiete d. Volksernährung. RdErk. 5. 4. 1937, Zusammenarb. zwisch, Pol. u. Reichsfin.-Verw. RdEr!l. 7, 4, 1937, Aend. D: Bezeihn. „Sicherheitsdienst“ u. Abkürz „SD.“ durch private Unternehmen. RdErl. 6. 4. 1937, Verwend. v. Runentypen bei d, Abkürz. SS. RdErl. 24. 3, 1987, Kassenanschlag d. staatl. Pol. i. Preußen. RdErl. 9. 4. 1937, ÜÚeberleit.-Best. f. d. staatl. Pol.-Kassen. RdErl. 9. 4. 1937, Kasse-1vordr. f. d. staatl. Pol. RdErl. 10. 4. 1937, Kassenanschlag f. ». staatl, Gol NoCIL 3. 4. 1937, Ausw. f. d. kommunal. Oxrtspol.-Verwalter. RdErl. 8&4 1997, Vorau, Bet 00 d, Wachtrt.-Ersay d. ShP. Zu beseßende Gend.-Oberm.-Stellen, RdErl. 6. 4, 1937, Führer- \chule d. Sicherheitspol. RdErl. 2. 4. 1937, Unterbring.-Ordn. f, d. Gend. i. Etinzeldienst. RdErl. 6. 4, 1937, Führ. d. Wortes „Polizei“ i, Hundewesen. RdErl. 9, 4 1937, Dienstkleid.-Zu- schüsse. RdErl. 6. 4, 1937, Feuerwehrhelme. RdErl. E 1937, Feuerwehren. RdErl. 8, 4. 1937, Zeitschr. d. Feuerlo\G wesens, RdExrl, 8. 4, 1937, Feststell. v. Alkohol i. Blute. Personenstand38angelegenheiten. RdExl. 5. 4. 1937, Ahnenpaß. RdErl. 7. 4. 1937, Merkbl. f, Eheshließende. Volksgesundbheéit, NoErl. 5. 4, 1937, Untersu. d. beî d. GesundheitsAe. beshäft. Personen. RdErl. 5, 4. 1987, Verzeichn. d. z. Durchf. d. Unfruhtbarmach. dur Strahlenbehandl. zugelass. Snstit. u. ermächt. Aerzte. RdErl, 9. 4. 1937, Versorg.-Kassen d. Aerztekammern. RdErl, 5. 4. 37, Ausbild., Prüf. u. ftaatl. Anerkenn. v. Diätassist. u. Diätküchenlçgitern. RdErl. 3. 4, 1937, Vorschr. f. d. staatl. Prüf, d. Gasbrand- (Perfringens-) Sera. RdErl. 6. 4. 1937, Diphtherie-Shußimpfstoff. RdErl. 6. 4. 1937; Diphtherieserum. RdErl. 6. 4. 1937, Dysenterieserum. RdErl. 6. 4. 1937, Tetanusserum. RdExl. 6. 4. 1937, Meningokokken- serum. RdErl. 8. 4, 1937, Austausch v. Nachrichten üb. ansteck. Krankheiten i. dt.-franz. Grenzgebiet. RdErl. 3. 4, 1937, Au3- tausch d. Wochen-Nachw. üb. ansteck. Krankheiten. Uebertragbare Krankheiten d. 8.—10. Woche. Vetertinarange legqenhets- ten. RdErl. 9. 4. 1937, Vet. Vereinbar. i. dt.-poln. Wirtschaft3- vertrage. Verschiedenes. Bücherausgleich-Liste 3. Ne 1 - erscheinungen. —Stellenausschreibungen v. Ges meindebeamten. Zu beziehen durch alle Postanstalten. Carl Heymanns Verlag, Berlin W 8, Mauerstr. 44. Vierteljähr- lich 1,65 RM für Ausgabe A (zweiseitig bedruckt) und 2,20 RM für Ausgabe B (einseitig bedruckt).

Kunst und Wissenschaft.

Spielplan der Berliner Staatstheater

Sonnabend, den 24. April. Staatsoper: Carmen, Musikal. Leitung: Schüler. Beginn: 19% Uhr: Schauspielhaus: 20 Uhr. Staatstheater Kleines Haus: Das Konzert. Lustspiel von Hermann Bahr. Beginn: 20 Uhr.

Maria Stuart von Shiller. Beginn:

Aus den Staatlichen Museen.

Ueber die Ergebnisse der soeben beendeten 9. Winteragrabung der Deutschen Forshung8sgemeinschaft in Uruk werden sprechen: am 27. April, 20 Ühr, Dr, E. Heinrich, Erforshung des Tempels des Himmels8gottes Anu, am 4. Mai, 20 Uhr, Dipl.-Fng. H. Lenzen, Erforshung des Kulturbezirks der weiblichen Gottheit Fnnina. Die Vorträge (mit Lichtbilderm) finden statt im Hörsaal des Pergamon-Museums, Eingang über den Kupfergraben,

Hanöelsteil.

Die Werbeumsäßze im Februar.

Die Werbung weist gleih zu Anfang des Jahres einen Tiefs punkt auf, der jahreszeitlih bedingt ist. Nach der regen Werbes tätigkeit zu Ende des Jahres tritt im Fanuar und Februar eine Med aus ein, wobei im Februar der Tiefpunkt erreicht wird, Fn diesem Jahr ist lt. „Wirtschaftswerbung“ die Kennziffer der vom Werberat erfaßten Gesamtwerbeumsäße von 123,7 im Fa- nuar auf 114,8 im Februar zurücgegangen, d. h. um 7,2 %. Bei dem Rückgang muß natürlich stets in Beirat gezogen werden, daß die Februarumsägze schon durch die geringere Bat der Monatstage gegenüber dem Januar eine rehnerische Differenz ergeben. Folgende Aufstellung der Umsaßbewegung seit 1934 ver- änGautiel den saisonmäßigen Rückgang:

Kennziffer der erfaßten Gesamtwerbeumsäße. 1934/35 1935/36 1936/37

Dézember « « 5 « «s 115,0 122,9 138,2 Januar C O 115,4 120, e O 103,3 114,8 Aus der Aufstellung geht ferner hervor, daß die Werbe- umsägze 1937 um 11 % hoher liegen als im Februar 1936 (103,3) und 21 % höher als 1935 (94,9). Eine Aufgliederung der Ge- samtumsäße ergibt, daß bei fast allen Werbemeitteln die erzielten Umsätze größer sind als im entsprehenden Monat des Vorjahres,

Messe für gewerbliche Schuzrechte zur Leipziger Hecbstmesse 1937.

Die Messe für gewerblihe Schußrechte, die der Ausstellung und dem Verkauf von Shußrechten und Lizenzen dient und bisher in Verbindung mit der Großen Technischen Messe und Baumesse in Leipzig durchgeführt worden ist, wird zur bevorstehenden Leips- ziger Herbstmesse 1937 (29. August bis 2. September) erstmalig mit der Mustermesse verbunden. Anlaß hierzu ist vor allem der

ewaltige Erfolg, den die Veranstaltung im Frühjahr 1937 ge- Fand hatte. Die zur Verfügung gestellte Halle war bis zum leßten Play belegt, und das Geschäft, insbesondere mit dem Aus- lande, war ausgezeihnet und hat alle Teiltehmer befriedigt, Die Messe für gewerblihe Shußrechte wird in Verbindung mit der Reichs-Werbemesse im Ring-Meßhaus durchgeführt. Es steht zu erwarten, on au diesmal die Erfinder und Schugzrechtsinhaber die Messe in stärkstem Umfange in Anspruch nehmen,