1937 / 96 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 28 Apr 1937 18:00:01 GMT) scan diff

Neichs- ‘uud Staat8anzeiger Nr. 96 vom 28. April 1937. S. 2 : Neichs- und Staatsanzeiger r. 96 vom 28, April 1937. S. 3

der Firma der Vertrieb von | Kenn-Nr.

Carl Friedr, Schauer & Co. | Luftshuß-Kranken- |RL 5—87/36 Kdt.-Ges., Berlin C 2, | trage DIN Fanck 25 Breite Str. 29

J. G. Bursche & Co. G. m. dto. b. H., Pulsnitz i. S.

Ferd. Bethäuser, Nürn- dto, berg-W. (Doos), Fürther Straße 310—312

L, & C. Arnold G. m. b. H., Stendal

Brüder Fuchs, VBerlin- dto, Charlottenburg 1, Mai- fowsfistr. 30

Vereinigte Fabriken C. Na- dto. quet, Rastatt (Baden)

Waggon- u. Maschinenbau dto, A-G. Görliß, Görliß, Schließfach 308

Julius Dietrich & Hannak, dto. Chemniß, Straße der SA. 10C

Rudolf Hausherr & Söhne, dto. Sprochüvel ( Westf.)

Joh. Stiegelmeyer & Co. dto, G m b H, HEersved, Schließfach 289

Stahlrohr-Neuheiten Soeft, dto, Soest 1. Westf., Westen- hellweg 59

Berlin W 8, den 26. April 1937.

Der Reichsminister der Luftfahrt. J. A.: Unterschrift.

RL 5—37/37 RL 5—37/38

dto. RL 5—37/39 RL 5—37/40

RL 5—37/41 RL 5—37/42

RL 5—37/43

RL &—37/44 RL 5—37/45

RL 5—37/46

Anordnung) : über die Anwendung der Verordnung über ausländische Arbeitnehmer vom 23. Januar 1933 (Reichsgesehbl, I

S. 26) im Saarland.

Vom 23. April 1937,

Auf Grund des § 2 Saß 2 der Verordnung zur Ueber- [leitung dex Arbeitslosenhilfe im Saarland vom 16. Februar 1935 (Reich8geseßbl. T1 S. 244) ordne ich folgendes an:

Die Verordnung über ausländische Arbeitnehmer vom 23. Fonuar 1933 (Reichsgeseßbl. I S. 26) findet vom 1. Juni 1937 av im Saarland in vollem Umfange Anwendung.

*) Auch veröffentliht im Reichsgesezblatt T Nr. 55.

Berlin, den 23. April 1937.

Der Reichsarbeitsminister. J. V. des Staatssekretärs: Rettig.

Anorènung 25 der Ueberwachungsstelle für Eisen und Stahl (Verwendungs- beshränfkung für Weißblech und Weißband). Bom 28. April 1937. Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgeseßbl. 1 S. 816) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs- stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirtschastsministers angeordnet: ; S L Die Verwendung von Weißblech und Weißband zur

Herstellung der nachstehend aufgesührten : Packungen für Nahrungs- und Genußmittel (A),

Packungen für chemisch-tehnishe und kosmetische Er-

zeugnisse (B),

Packungen für Gegenstände verschiedener Art (C) und

sonstige Gegenstände (D), einschließlih ihrer Bestandteile für den Fnlandsbedarf wird verboten:

A. PaŒckungen für folgende Nahrungs- und

Genußmittel: Keks, Lebkuchen und sonstiges Gebä; Bonbons, Schokolade und sonstige Süßwaren; Honig, Konfitüren und Marmelade; Kaffee, Tee, Kakao und Schokoladenpulver; Trockengemüse, Gewürze;

Tabak, Zigarren, Zigaretten und sonstige Tabakwaren. . Packungen für folgende chemisch-tech-

nische und kosmetische Erzeugnisse:

Seife, Seifenflocken, Seifenpulver, Badesalze, Puder,

kosmetische Artikel;

Leder-, Wagen-, Huffette und sonstige tehnische Fette, Wachse (einschließlih festem und flüssigem Bohner-

wachs);

Putpulver, Pußwasser, Schuhkrem und sonstige JFsolier-

folgende Gegenstände

Reinigungsmittel; Stempelkissen, Farbbänder,- FJsolierbänder, masse. Pau gen fuL vershiedenerArt:

Schreib-, Mal- und Zeichenmittel und Bürogegen-

stände;

Ersatteile, Reparaturgegenstände und Werkzeuge; Rasierapparate, -klingen und -messer, Grammophonnadeln, Patronen, brotpapier, Stärke, Wasserglas.

. Sonstige Gegenstände: Aschenurnen, Böden und Deckel für Papphülsen, O

eschenkpackungen,

Flluminationsnäpfchen, Kalenderrücckwände, i Mefßgefäße (ausgenommen für Nahrungsmittel), Mopdosen, Plakate, Schiebekästen für Autosicherungen und Ventilkappen, Spar- und Sammeldosen, Spundbleche, Verbandkästen und -dosen.

j

Benzol mit einem Benzolgehalt bis zu 10 Gew.% dürfen zum

Nähzeug, Brillen, Butter-

8 2.

Das Verbot 1) erstreckt sih auf die Verwendung von feuerverzinntem Material, einschließlih - W-, WW- und sonstigen Ausschußblechen.

S3.

(1) Die Bestände an Weißblech und Weißband 2), die im Zeitpunkt des Jnkrafttretens dieser Anordnung bereits ür die im § 1 aufgeführten Packungen und sonstigen Gegen- lände vorbearbeitet sir:d, dürfen innerhalb einer Uebergangs- frist von 6 Wochen nah Fnkrafttreten dieser Anordnung ver- arbeitet werden.

(2) Die bei Ablauf der Uebergangsfrist noch vorhandenen Bestände an Weißblech und Weißband, die im Zeitpunkt des JFukrafttretens dieser Anordnung bereits für die im § 1 auf- geführten Packungen und sonstigen Gegenstände vorbearbeitet waren, sind der Ueberwachungsstelle für Eisen und Stahl,

Berlin C2, Klosterstr. 80—85, innerhalb einex Woche A

Ablauf der Uebergangsfrist zu melden. 8 4.

Jn besonders begründeten Einzelfällen kann die Ueber- wachungsstelle auf schriftlichen Antrag Ausnahmen zulassen. Die Anträge sind über die Wirtschaftsgruppe Eisen-, Blech- und Metallwaren-Fndustrie, Berlin W 62, Kielganstr. 7, der Ueberwachungsstelle einzureichen. :

85. Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1—3 dieser Anordnung fallen unter die Strafvorschriften der §§ 10, 12—15 der Ver- ordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934,

8 6.

Die Anordnung tritt am Tage nah threr Veröffent- lichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats- anzeiger in Kraft. E

Berlin, den 28. April 1937.

Der Reichsbeauftragte für Eisen und Stahl. F. V.: Lindeboom,

mern

Bekanntmachung KP 329

derx Ueberwachungsstelle für unedle Metalle vom 27, April 1937, betr. Kurspreise für unedle Metalle.

1. Auf Grund des § 3 der Anordnung 34 der Ueber- wachungsstelle für unedle Metalle vom 24. Juli 1935, betr. Richtpreise für unedle Metalle (Deutsher Reichsanzeiger Nr. 171 vom 25. Fuli 1935), werden für die nachstehend auf- geführten Metallklassen an Stelle der in der Bekanntmachung KP 328 vom 26. April 1937 (Deutsher Reichsanzeiger Nr. 95 vom 27. April 1937) festgeseßten Kurspreise die fol- genden Kurspreise festgeseßt:

Kupfer (Klassengruppe VIILI): Kupfer, nicht legiert (Klasse VIITA) .. . . . RM 78,— bis 80,50

Kupferlegierungen (Klassengruppe IX)+ Messinglegierungen (Klasse IX A) 5 « RM 58,50 bis 61,— Rotgußlegierungen (Klasse IX-B)— j D Bronzelegierungen (Klasse IX C). ew 100/00 Neufsilberlegierungen (Klasse IX D) o 4 68/00 T

Zink (Klassengruvpe XIX): Feinzink (Klasse XIXA) .... . . «.. « RM 832,50 bis 34,50 Rohzink (Klasse XIX C) 28,50 830,50 9. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Ver- öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Berlin, den 27. April 1937.

Dex Reichsbeauftragte für unedle Metalle. Stinnexr.

0D S 02S: 00

Anordnung Nr. 11

der Ueberwachungsstelle für Mineralöl (Beimishung von Kraftspiritus zu Kraftstosfen).

Vom 28. April 1937.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgeseßbl. T S. 816) in Verbin- dung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueber- wachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichs- anzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustim- mung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

E S L (1) Benzine jeder Art und Gemische aus Benzin und

Verbrauch als Kraftstoff nur abgegeben- werden, wenn sie mindestens 13 bis höchstens 16 Gew.% Kraftspiritus ent- halten. Die Zusammensetzung der Gemische regelt sich nach den Vorschriften der Reichsmonopolverwaltung für Brannt- wein.

(2) Kraftstoffe mit mehr als 10 Gew.%# und weniger als 30 Gew. Benzol dürfen nux mit C Der Ueberwachungsstelle für Mineralöl in den Handel gebracht werden.

(3) Kraftstoffe mit 30 Gew. % Benzol oder mehr dürfen nicht mit Kraftspiritus verseßt werden.

(4) Von dex in Absatz 1 enthaltenen Verpflichtung aus- genommen ist die Abgabe von Benzin zur Verwendung als Flugkraft\stoff, soweit die Notwendigkeit der Verwendung alfoholfreiex Kraftstoffe hierfür durch eine Bescheinigung des Reichsluftfahrtministeriums oder einer im Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister zu bestimmenden Stelle nachge- wiesen wird. g 9

Die Ueberwachungsstelle für Mineralöl känn in be- sonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vor- schriften diesex Anordnung zulassen. Die Ausnahmebewilli- gung kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden, sie kann bei Verstößen gegen die Bedingungen und Auflagen widerrufen werden. g 3

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung und gegen die gemäß § 2 festgeseßten Bedingungen und Auflagen fallen unter die Strafvorschriften der §8§ 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehx vom 4. September 1934.

_& 4. Diese Anordnung tritt am 1. Mai 1937 in Kraft. Gleich- zeitig treten die Anordnungen Nr. 4 und Ne. 5 vom 9, *Fuli

außer Kraft. Berlin, den 28. April 1937. Der Reichsbeauftragte für Mineralöl. Raab.

Bekanntmachung

zur Verordnung über den Bezug von Spiritus zu Treibstoff- zwecken vom 4, Juli 1930.

—(Reich8geseßbl. 1930 I S. 199.) F# Die Bekanntmachung vom 9. Fuli 1936 V 7153 B 8—

1687 IT a erhält mit Wirkung vom 1. Mai 1937 folgende Fassung: I. Spiritusbezug § 4 der Verordnung:

Die Spiritusbezugsscheine sind bei der Reichsmonopþpolver=- waltung für Branntwein, Verwertungsstelle, Berlin W 9, Schela lingstraße 14/15, zu beantragen. Mit dem Antrag ist, sofern nicht für die beantragte Treibstoffspiritusmenge Barzahlung erfolgt, nah den bei der Reichsmonopolverwaltung für Zah=- lungsstundung geltenden Bestimmungen Sicherheit zu leisten.

Soweit dex Jnhaber eines Spiritusbezugsscheines nach L 4 Abs. 3 dex Verorduung berechtigt ist, auf den Spixituss bezugsschein Treibstoffspiritus zu beziehen, muß er ihn inner halb 14 Tagen, gerechnet vom Ausstellungstag des Bezugs * scheins, bestellen. Für die Bestellung, Bezahlung uud Stuns dung gelten die Bezugsbedingungen der Reichsmonopolver=- waltung.

Wird bis zum Ablauf von 14 Tagen nah Ausstellung des Bezugsscheins die volle Menge Treibstoffspiritus nicht bestellt, so ist der Preis des nicht bezogenen Spiritus abzüglich des Einlösungsbetrages sofort bar zu zahlen. War bereits bei Be=- antragung des Bezugsscheins der Preis bar bezahlt, so wird für die nicht bezogene Menge dex Einlösungsbetrag erstattet.

IT. Bestimmungen zu § 7 der Verordnung: 1. Der von dex Reichsmonopolverwaltung für Brannkts wein gelieferte Treibstoffspiritus ist, soweit diese nicht im Einzelfall Ausnahmen zuläßt, zu fertigen Krast=- stoffen der folgenden Zusammenseßung zu verarbeiten: 13—16 Gew.% Treibstoffspiritus, Restmenge Benzin, Dem Benzin können bis zu 10 Gew.% Benzol bei gemischt sein. Bei Höheren Beimishungen von Benzol ist der Zusaß von Treibstoffspiritus unzu-

g.

. Die Kraftstoffe dürfen sich bei Temperaturen bis zu 830° nicht entmischen.

. Bei Zugabe von 02 ccm Wasser zu 100 cem Kratz stoff bei + 20° C und bei Zugabe von 0,1 cem Wasser zu 100 cem Krasftstoff bei C daxf keine Trübung auftreten. -

, Die Kraftstoffe dürfen nux für motorische Zwedke ah gegeben 1nd verfauft werden.

der fertiggestellten Kraftstoffe ist verboten, Berlin, den 28. April 1937.

Reichsmonopolverwaltung für Branntwein.

«Zn Vertxéètung: Dr. Kaiser.

Bekanntmachung. Vom 1. Mai 1937 besteht der Treibstossspiritus aus 2 Teilen Alcohol absolutus und 1 Teil Methanol; der Vera kaufspreis beträgt für Lieferungen nah dem 1, Mai 1937 40,00 RM für 1 h1 Weingeist. Berlin, den 28, April 1937.

Reichsmonopolverwaltung für Branntwein.

Jn Vertretung: Dr. Kaiser.

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 7 des Maisgeseßes vom 5. Oktober 1934 (Reichsgeseßbl. I S. 918) in Verbindung mit § 5 der Verordnung zux Ausführung dés Maisgeseßes vom gleichen Tage (Reichsgesebßbl. I S. 921) ordne ih an:

Die Gültigkeit*meiner Anordnung vom 22. Dezember 1936 (Bekanntmachung im Deutschen Reichsanzeiger Nr. 299) wird bis auf weiteres verlängert.

Berlin, den 24. April 1937.

Futtermittel und sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse.

Mori.

Getreide,

Bekanntmachung

betr. die Ausgabe verzinslicher, auf ausländishe Währung lautender Schuldverschreibungen der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden,.

I

Wir geben hierdurch bekannt, daß wir auf Grund des Gesehes a Zahlungsverbindlichkeiten gegenüber dem Aus- land vom 9. Juni 1933 und gemäß § 5 unserer Saßung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 31 vom 6. Februar 1935) durch die Zeichnungsabteilung dex Reichsbank, Berlin,

3 %ige, auf ausländische Währung lautende Schuldver-

\hreibungen der Konversionskajje für deutsche Aus-

landëshulden „Neue Ausgabe“ ausgeben. Diese Schuldverschreibungen dienen zur Abgeltung von Erträgnissen, die ausländishen Gläubigern aus auf aus- ländishe Währung lautenden Forderungen zustehen und die ohne Rücksicht auf die Uen der Ertragsforde=- rungen vom 1. Januar 1937 ab auf Grund des oben

enannten Gesetzes vom 9. Juni 1933 an uns gezahlt worden find bzw. gezahlt werden.

1936 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 159 vom 11. Juli 1936) /

D

f . Eine nachträgliche Aenderung in der E

Der Vorsitzende des Verwaltungsrats der Reichsstelle für

- Die Schuldverschreibungen werden in Abschnitten von 500 Einheiten, bei englischen Pfunden von 50,—,— L, aus- gefertigt, für Beträge unter 500 Einheiten bzw. unter 50,—,— £ werden handschrifilih ausgefertigte Schuldver- schreibungen ausgegeben. auf den FJnhaber, tragen das Ausstellungsdatum vom 1. März 1937 und sind, im Gege zu den bisher von uns ausgegebenen 3 %igen, auf ausländische Währung lautenden Schuldverschreibungen, nicht an einem vorher festgelegten Zeitpunkt fällig. Die Verzinsung der Schuldverschreibungen beginnt mit dem 1. Fanuar 1938, die Zahlung der Zinsen erfolgt jährlich am 1. Fanuar eines jeden Jahres, erstmalig am 1. Fanuar 1939, durch das Kontor der Reichshauptbank De E Berlin SW 111, gegen Abstempelung der Stüde.

Für die Zinsansprüche der Gläubiger sind die Bestim- mungen in der Bekanntmachung des Reichsbankdirektoriums vom 5. Februar 1937 (Reichsanzeiger vom 8. Februar 1937 Nr. 31) maßgebend. Die Zinsansprüche dis zum 31. Dezember 1937 werden durch Barzahlung abgegolten.

Die Tilgung der Schuldverschreibungen erfolgt in der Weise, daß jährlich eine Summe in Höhe von 3% des jeweils am 1. September umlaufenden Nennbetrages der Schuldver- schreibungen zur Tilgung im Wege des Rückkaufs oder der Auslosung verwandt wird. Etwa erforderliche Auslosungen werden in der zweiten Hälfte des Monats November durch das Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere vor- genommen. Die Rückzahlung der ausgelosten Stücke erfolgt am 1. Fanuar des nächsten Fahres an der vorgenannten Stelle, die erste Auslosung findet gegebenenfalls im November 1937 statt. Schuldverschreibungen ganz oder teilweise zu jedem Zins- termin nach dreimonatiger Voranzeige zum Nennwert zurück- zuzahlen. Veröffentlichungen, die Schuldverschreibungen be- treffend, erfolgen im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger.

___ Eine Einführung dieser Schuldverschreibungen an aus- ländischen Börsen erfolgt nicht.

T,

Ferner machen wir bekannt, daß wir in Shweden

4 %ige, auf Schwedenkronen lautende Schuldverschrei- bungen der Konversionskasse für deutshe Auslands- schulden Serie III ausgeben, und zwar in Wertabschnitten von x. 250, 1000, 9000. Die Schuldverschreibungen lauten auf den Fnhaber, tragen das Ausstellungsdatum vom 1. März 1937 und sind am 1. Fanuar 1948 zur Rückzahlung fällig. Die den Schuldverschreibungen beigegebenen Zinsscheine sind am 1. Januar und 1. Juli jedes Jahres fällig und bei den darauf verzeichneten Zahlstellen zahlbar.

Für Beträge, die kleiner sind als \r. 250, werden Teil- gutscheine ausgefertigt, welche gegen Schuldverschreibungen in der obigen Stückelung umgetauscht werden können.

_Die Zinsen auf die Teilgutscheine erhält der Juhaberx beim Umtausch; erfolgt bis zum 1. Januar 1948 kein Um- tausch, so wird der Teilgutschein an diesem Tage zum Nenn- wert zuzüglih der bis dahin aufgelaufenen Zinsen ohne Binseszinsen zur Rückzahlung fällig.

Die Tilgung der Schuldverschreibungen und Teilgut- scheine erfolgt in der Weise, daß jährlich eine Summe in Höhe von 3 % des umlaufenden Nenunbetroges der Schuldverschrei= bungen und Teilgutscheine zur Tilgung im Wege des Rü- kaufs oder der Auslosung verwandt wird.

Die Schuldverschreibungen werden zur offiziellen Notiz an der Börse in Stockholm zugelassen.

Berlin, den 28. April 1937. Konversionskasse für deutshe Auslandsschulden.

Anordnung über den Arbeitseinsay von Arbeitern der Chemischen Industrie und des BVaugewerbes in den Bezirken der Arbeitsämter Bitterfeld, Halle und Wittenberg. Vom 27. April 1937.

Auf Grund der Verordnung über die Verteilung von Arbeitskräften vom 10. August 1934 (Reichsgeseßbl. I S. 786) ordne ih mit Zustimmung des Reichsarbeitsministers und des Reichswirtschaftsministers folgendes an:

S 1 (1) Fn den Bezirken der Arbeitsämtex Bitterfeld, Halle

und Wittenberg dürfen in Betrieben der Chemischen Fndustrie

Und des Baugewerbes (einschl. der Baunebengewerbe) Arbeiter nur eingestellt werden, wenn eine schriftliche Zustimmung des für die Arbeitss\telle zuständigen Arbeitsamts vorliegt.

(2) Die Abgrenzung dieser Wirtschaftszweige erfolgt dur besondere Ausführungsbestimmung. S |

S2

(1) Dex Antrag auf Zustimmung is vom Unternehmer, derx die Einstellung beabsichtigt, bei dem zuständigen Arbeits- amt zu stellen. (2) Stimmt das zuständige Arbeitsamt dex Einstellung eines Arbeiters gemäß § 1 zu, so gilt damit die nach § 9 der Anordnung über die Verteilung von Arbeitskräften vom 28. August 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 202 vom 30, August 1934) zur Einstellung von Personen unter 25 Jahren erforderliche Zustimmung ebenfalls als erteilt.

83.

Behörden, Organe von Versicherungsträgern und Für- sorgeverbänden sind innerhalb ihrex Zuständigkeit verpflichtet, den im Vollzuge dieser Anordnung an sie gerichteten Ersuchen dex Dienststellen der Reichsanstalt zu entsprehen. Diese Er- suchen dürfen sich sowohl auf den einzelnen Fall als auch auf allgemeine Feststellungen beziehen.

84.

(1) Unternehmevx, die vorsäßlih gegen die Bestimmungen dieser Anordnung verstoßen, werden mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. Die gleiche Strafe trifft denjenigen, dex sich vorsäßlich ohne Zustimmung als Uvbeiter einstellen odex beschäftigen läßt.

Die Schuldverschreibungen lauten

Die Konversionskasse hat aber das Recht, die |

(2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Geldstrafe bis zu 150 RM bestraft.

Berlin, den 27. April 1937.

Dex Präsident der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversichecung.

Dr. S YLUP.

Bekanntmachung

zur Ausführung der Anordnung über den Arbeitseinsaß von

Arbeitern der Chemischen Fudustrie und des Baugeiverbes in

den Bezirken der Arbeitsämter Bitterfeld, Halle und Witten- berg vom 27, April 1937,

Vom 27. April 1937.

Auf Grund des § 1 Absay 2 der Anordnung über den Arbeitseinsay von Arbeitern der Chemischen Fndustrie und des Baugewerbes in den Bezirken der Arbeitsämter Bitter- feld, Halle und Wittenberg vom 27. April 1937 bestimme ih Über die Abgrenzung der dexr Anordnung unterliegenden Wirtschaftszweige folgendes: 1, Zur Chemischen Fndustrie gehören a) die zur Gewerbegruppe XT (Chemische Fndustrie) des Systematischen Gewerbeverzeichnisses für die Betriebs- zählung vom 16. Funi 1933 gehörigen Betriebe,

b) Betriebe zur Herstellung von Kunstseide, Zellstoff, Zell- wolle und Buna.

2. Zum Baugewerbe (einschließlich der Bauneben- gewerbe) gehören die zur Gewerbegruppe XXT (Baugewerbe und Baunebengewerbe) des Systematischen Gewerbeverzeich- nisses für die Betriebszählung vom 16. Juni 1933 gehörigen Betriebe.

Ueber die Zugehörigkeit der Betriebe zu den Gewerbe- S erteilen die Arbeitsämter in Zweifelsfällen Aus- unft.

Berlin, den 27, April 1937.

Der Präsident der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung. Dr. Syx u p.

Itichtamtliches.

Deutsches Reich.

Der Königl. Afghanische Gesandte Allah Nawaz Khan ist nah Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandt- haft wiedex übernommen.

Der Königl. Schwedische Gesandte A. G. Richert ist nah Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wiedex übernommen.

Der Gesandte der Union von Südafrika Dr. S. F. N. Gie hat Berlin am 22. d. M. verlassen. Während seiner Abwesen- 4 a Legationssekretär Stoker die Geschäfte dex Gesandt-

ast.

4

Nachweisung der Einnahme an Kapitalverkehrsteuer.

j April 1936 | April 1935

A8 bis bis März 1937 | März 1936

RM | 3] RM || RM |4

Gegenstand der Besteuerung

I. Gesellschaft steuer. a) Aktiengesellschaften und Kommanditgesell schaften auf Aktien 1 506 739 59113 451 7825 b) Gefellshaften mit be- | | schränkter Haftung . . . 1 1277 355 36|15 685 564 c) Bergrechtliche Gewerk- | schaften i 50) 1 167 703: d) Andere Kapitalgesell- (aen ee 32 824 e) Andere Erwerbsgesell- schaften und die übrigen juristishen Personen « . f) Zinfen zu a—e . «

IT. Wertpap-iersteuer.

a) Verzinslihe inländische Schuld- und Nentenver- schreibungen, Zwischen- scheine und Schuldver- schreibungen über zinsbare Darlehns- oder Nenten- \{ulden

b)Verzinsliche ausländische Schuld- und Nentenver- schreibungen u. Zwischen- scheine Í 3 329/85

c) Für ausländische Aktien u. andere Anteile sowie für ausländische Genußscheine und Zwischenscheine «

d) Zinfen zu a—c « « « «

III. Börsenumsat- steuer. Anschaffungsgeschäfte über Aktien und andere Anteile sowie verzinslihe Werte | 1 368 700/60/17 124 190

Zusammen . . . [ 4874 500/9753 322 307| Berlin, den 27. April 1937. Statistisches Reichsàmt.

10 360 948 03 7 801 263/23 366 010 53 117 741/54

239 1853 180 086

274 449 20 130 496

700 129/20] 4 427 074 1298 080

593 188 599 988

2218701 419969 E 736

13 763 133 03 34 800 466/44

Verkehrswesen.

Posftbeförderung mit Luftschiff „Hindenburg““ am Mationalen Feiertag (1. Dai).

__ Anläßlich des Nationalen Feiertags am 1. Mai 1937 findet eine Rundfahrt des Luftschiffs „Hindenburg“ von Frankfurt (Main) über Berlin nah Franksurt (Main) ohne Zwischenlan- zun statt. Sie wird zur Postbeförderung benußt; zugelassen werden gewöhnliche Briefe im Einzelgewicht bis 20 g und Post- karten an Empfänger îin beliebigen Bestimmungsorten. Die Sendungen müssen freigemacht sein und den Vermerk „Mit Lust-

chiff Hindenburg“ tragen. Die BVesamtgebühr beträgt für Posta karten 50 Rpf. und für Briefe bis 20 g 100 Rpf. Eine reis machung durch Freistemplec ist niht zulässig. Die Sendungen, die bis spätestens 1. Mai um 5 Uhr in Fcankfurt (Main) vor- liegen müssen, sind unter Umschlag gegen die gewöhnliche Fueis gebühr zu richten „An das Bahnpostamt 19 Frankfurt (Main)“ mit dem Vermerk „Sendungen für die Deutschlandfahrt des Lufts hiffs Hindenburg“. Die Freimarken auf den Sendungen werden mit dem Tagesstempel des Postamts Flug- und Luftschiffhafen Rhein-Main, Grankfurt (Main) entwertet. Außerdem erhalten Ee Sendungen den Abdruck eines besonderen Bestätigungs- jtempels mit der Fnschrift „Luftschiff Hindenburg, Deutschland- fahrt am 1. 5. 1937“ und den Abdruck des Tagesstempels des Postamts Berlin C2. Für die Fahrtteilnehmer wird eine Post- hilfsstelle an Bord des Luftschiffs eingerichtet werden.

Führer-Markenblocts mit Tages- und Sonderftempel.

Die Deutsche Reichspost läßt, um vielfahen Wünschen der Bevölkerung entgegenzukommen, bei den Schalterstellen, die Führermarkenblocks verkaufen und von den Zustellern auch Blos mit dem Tagesstempel vom 20, April 1937 vorrätig halten. Jn vielen Fällen wird auch der Abdruck der Sonderstempel zum Geburtstage des Führers begehrt. Derartige Anträge können nux auf \chrift lichem Wege an die Ver- sandstelle für Sammlermarken in Berlin W 30 gerichtet werden, Dem Antrage sind die ungestempelten Viererbloks der Führer- marke und ein mit der Anschrift d2s Absenders versehener Freis umschlag für die Rücksendung beizufügen. Die Erledigung dieser Austräge wird einige Zeit in Anspruch nehmen. Auf Zettel, Postkarten oder Briefumschläge geklebte einzelne Marken mit dem Bilde des Führers werden nachträglich nich t abgestempelt.

D

Das Schmuckvlattelegramm der Deutschen ReichSpost wird b:lliger. Nach einer Verordnung des Reicspostministers werden vom 1. Mai ab die Sondergebühren für Shmufblattelegramme herab- geseßt. Statt bisher 1,00 RM für jedes Telegramm bis zu 90 Wortern und 40 Rpf. mehr für je weitere volle oder ange- fangene 50 Wörter beträgt die Sondergebühr künftig nur nohch 75 Rpf. für jedes Telegramm ohne Rücksicht auf die Wortzahl, Gleichzeitig ermäßigt sich auch der Kaufpreis für unbeschriebene Telegrammshmudckblätter. Sie kosten künftig bei gleichzeitiger Abnahme bis zu 25 Blatt nicht mehr 70, sondern 50 Rpf., bei 26 bis 100 Blatt statt 60 nur noch 40 Rpf. und ber mehr als 100 Blatt nicht mehr 50, sondern nur noch 30 Rpf.

Einführung des Fernsprech-Schnellverkeßr3 mit Blumberg, B3. Potsdam.

_Am 28. April um 8 Uhr wird der Fernsprech-Schnellverkehr wischen Berlin und dem neu errichteten Ortsneyß Blumberg, ez. Potsdam, aufgenommen, dessen Teilnehmexr bisher an

Bernau angeschlossen waren. Die Berliner Teilnehmer erhalten Verbindung mit Blumberg über das Schnellamt Berlin, das sie durch Wählen von 09 erreichen. Die Gebühr für ein Gespräch von drei Minuten Dauer beträgt während der Zeit von 8 bis 19 Uhr (8 Uhr vormittags bis 7 Uhr abends) 0,30 RM, in der übrigen Zeit 0,20 RM. Auf die Vorbemerkungen im Amtlichen Fernsprechbuch auf Seite 19/20 wird hingewiesen.

us der Verwaltung.

Sellwvle und Zelswollwaren im deutschen «Zolltarif.

Am 1. Mai 1937 tritt eine neue Regelung dex Zölle für Zell- wolle und Zellwollivaren in Kraft (Verordnung vom 10. April 1937 Reichsgeseßbl. T S. 447). Sie enthält die grundsäßliche Neuerung, daß im deutschen Zolltarif die Gleichstellung von Zell- wolle mit Seide (Florettseide und Kunstseide), wie sie bisher galt, durchweg aufgegeben wird. Zellwolle und Waren ganz aus Zellivolle sind in dem neuen Tarifabschnitt 5 E (Tarifnr. 503 A bis 505 R) und der neuen Tarifnummer 520 B. zusammengefaßt. Zellwollmischwaren haben keine besondere Tarifstelle erhalten. Sie werden nach den anderen Spinnstoffbestandteilen beurteilt, d. h. als Waren teilweise aus Seide, wenn sie Seide enthalten, sonst als Woil-, Baumtvoli-, Letnenwaren usw. behandelt.

Die neuen Bestimmungen begvünden für die meisten Zell- wollwaren und -mishwaren eine beträchtliche Zollsenkuna. Anders verhält es ih bei Zellwolle und rohem Zellwollgaarn. Für diese beiden bisher fast ohne Ausnahme zollfreien Waren sind in dem neuen Tarifabschnitt 5 E autonome Zölle vorgesehen, für Zeilwolle 30 bis 52 RM, für vohes Zellwollgarn 40 bis 160 RM (Taxrifnr. 503 A und B, 504 A und C). Die hcheren Säße der lebten Spalte (80 bis 110 und 100 bis 320 RM) sind die Kampfzölle des „Vbertarifs“, der zur Zeit gegen keinen Staat angewendet wird. Aber auch sämtliche autonomen Zölle der neuen Tarifnummern 0083 A, 503 B, 504 A und 504 C für Zellwolle und rohes Zellwoll- garn bleiben bis auf weiteres unwirksam. Denn bei Zellivolle und vohem Zellwollgarn ist die Zollfreiheit, bei gefärbtem Zell- wollkammzug der alte Zollsay von 12 RM handelsvertraglich gebunden und gegenüber dem Vertragstaat und allen meist- begünstigten Ländern so lange anzuwenden, als diese Bindungen noch bestehen.

Diese und die sonstigen vertragsmäßigen Abweichungen von den neuen autonomen Bestimmungen sind aus der oben exr- wähnten Vevordnung vom 10. April 1937 nicht zu ersehen. Sie ergeben sich aber aus der Verordnung über Aenderung des Waren= verzeichnisses zum Zolltarif vom 16. April 1937, die im Reichs= zollblatt Nr. 37 vom 22. April 1937 erschienen ist, und aus den an gleicher Stelle (S. 210 ff.) veröffentlihten Aenderungen des „Gebrauchszolltarifs“.

Vantk- und wirtschaftsreHtliche Vortragsreißze für Richter.

Zur Zeit läuft im Plenarsaal des Kammergerichts eine Vortragsreißhe für Richter, Staatsanwälte, Referendare und Rechtspfleoer über Fragen des Bank- und Wirtschaftsrehts. Die Vorträge bezwecken eine Erweiterung und Vertiefung der Kennt- nisse dex Beamten von den Vorgängen des Wirtschaftslebens. Den exsten Vortrag hielt vor 450 Teilnehmern der Hauptg:schäfts- führer der Wirtschaftsgruppe „Privates Bankgewerbe“ und Mit- alied der Akademie für deutshes Recht Landrat a. D. Dr. jur. Caxl Tewaag über „Aufgabenverteilung im deutschen Kredit- wesen“. Ausgehend von der Darstellung der berufsständishen Gliederung der deutshen Wirtschaft führte der Redner den Zu- hörern die vielfältigen Aufgaben der in der Reichsgruppe „Banken“ zusammengefaßten Wirtschaftsgruppen sowie die Be- deutung der verschiedenen Kreditinstitute eindrucksvoll vor Augen. Der zweite Vortrag wurde von dem Geschäftsinhaber der Berliner Handelsgesellshaft Dr. Wilhelm Koeppel über „Die Bilanz der Aktiengesellshaften“ gehalten. Der Vortragende gab eine an- \hauliche Darstellung der Vorschriften des neuen Aktiengeseßes Uber die Aufstellung der Bilanz und des Fahresabschlusses und über den JFnhalt des Geschäftsberichtes. Am Schlusse seiner Aus- führungen erörterte er die Frage, welche Schlüsse hinsichtlih der Rentabilität und Kreditwürdigkeit eines Unternehmens aus der Vilanz und dem Jahresabschluß gezogen werden können.