1937 / 101 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 05 May 1937 18:00:01 GMT) scan diff

C R e L S E

Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 101 vom 5. Mai 1937. S. 2 Neichs- und Staatsanzeiger Lr. 101 vom 5, Mai 1927. S, 3

E

Jndexziffern der Hauptgruppen lauten: Agrarstoffe 103,6 (unver- ändert), Kolonialwaren 94,9 (unverändert), industrielle Rohstoffe und Halbwaren 96,6 (—0,1 vH.) und industrielle Fertigwaren 124,1 (+ 0,2 vH.).

Jm einzelnen sind an den Märkten der Nichteisenmetalle die Preise für Kupfer, Zink und Zinn weiter zurückgegangen; die Teeeotí lagen etwas höher als in der Éerwode, Bon den Textilrohstoffen war Baumwolle im Preis weiter rüdläufig, wöhrend die Preise für Rohjute sich erhöht Mer Fn der Gruppe Häute und Leder haben die Preise für aus ändische Rinds- Abwärtsbewegung fortgeseßt. Die Erhöhung der

Bekanntmachung.

Die Gewerkschaft „Blaue Dorothea“ bei Niederschelden mit dem Sih in Düsseldorf hat in der Gewerkenversammlung vom 1. April 1937 ihre Umwandluag durch Uebertragung des Vermögens unter Aus\chluß der Liquidation auf den Hauptgewerken, die Firma Storch & Schöneberg Aktiengesell« schaft in Liquidation in Düsseldorf, beschlossen.

Dieser Beschluß ist auf Grund des Artikels 4, § 4 Absabß 2 S p 2 ) gesetzt. | Say 3 dec acts Durchführungsverordnung vom 17. Mai Indexzifser für Kraftöle und Simierstofse ist duch die infolge | 1935 zum Geseg über die Umwandlung von Kapitalgesell- der nommene Ers am Weltmarkt mit Wirkung vom 26. April | {haften vom 5. Juli 1934 nach Anhörung der Jndustrie-

4. Bei Nichtausnußung oder nur teilweiser Ausnußung j hoben, in denen es sih handelt um die Einfuhr von z werden die Gebühren nit zurügezahlt. A ahne von Prüfungen oder Versuchen oder zy Gebührenpflichtige hat die entstandenen Gebühren, Ax t. VII. 4 erung oder um solche, die glaubwürdig als Gesche, U: ch Nachnahme bereits eingezogen worden

Auftraggeber als auch für den Auftragnehmer (Hersteller) 8 6

sinngemäß anzuwenden.

Gebührenzahlungen nah Maßgabe dieser Ge- i Me eisten auf das Postscheckonto der Mineralöl, Berlin Nx. 29 053.

S7 x Buch- und Betriebsprüfungen, die die Ueber- gsstelle in Erfüllung ihrer Aufgaben bei einem Unter-

L vorgenommene Erhöhung der Gasölpreise bedingt. Fn der Fndex- | und ; É: ; J durchführt, werden Gebühren oder Kosten nicht Handelskammer und im Einvernehmen mit_ dem zu

Pie e Baustoffe wirkte sich eine Erhöhung der HZinkblech- | ständigen Registergericht von uns am 29. April 1937 bestätigt Unter den industriellen Fertigwaren haben Textilwaren ver- ah s 6 pet Wel 5 uk 1004 Baben d a es Geseßes vom 5. Juli 1934 haben ie

einzelt (Arbeitskleidung) im Preise angezogen. 20 Berlin, den 30. April 1937. Gläubiger das Recht, binnen sechs Monaten vom Tage dieser Bekanntmachung Sicherheit zu verlangen.

Statisti]hes Reichsamt. Bonn, den 29. April 1937.

Oberbergamt. Heyer.

————

Bekanntmachung.

Die heute ausgegebene Nummer 9 der Preußischen Gesehßsammlung enthält unter

Nr. 14378. Geseß zur Aenderung des Gesetzes über die Ver- tretung vor den Verwaltungsgerichten, vom 19. April 1937;

Nr. 14379. Neunzehnte Verordnung über Wohnsiedlungss gebiete, vom 19. April 1937;

Nr. 14 380. Polizeiverordnung zur Aenderung der Polizeis verordnung über Errichtung und Betrieb elektriichex Anlagen, vom 29. April 1937;

Nr. 14381. Befanntmachung über den Bezugspreis M Gesebßsammlung, vom 28. April 1937.

Ümfang: 1 Bogen. Verkaufspreis: 0,20 RM, zuzüglich einer Versandgebühr von 2 Apr

Zu beziehen durch: R. v. Deeker's Verlag (G. Schenck), Berlin W 9, Linkstr, 35, und durch den Buchhandel.

Beclin, den 5. Mai 1937. Schriftleitung der Preußischen Geseßsammlung.

jedo berechtigt, ein Unter- bei dem die Prüfung Verstöße gegen behördliche nungen oder Anordnungen oder Verleßungen der aus Gebührenordnung sih ergebenden Pflichten feststellt, n Kosten dieser Prüfung zu belegen. Dié Höhe dieser wird, ohne daß es etnes Nachweises gegenüber dem enen bedarf, durch die Veberwachungsstelle endgültig yt. Der Deros ist von Lt O lia g hinnen 10 Lagen na mpfang dec Aussorder j, Se O j f ; ] , ür den Monat April 1937 beträgt die Reichsindexzifser Ur Ueberwachungsstelle zu bezahlen. vie Sebena lagosien 1251 (1913/14 = e sie g 88 über dem Vormonat (125,0) um 0,1 vH. angezogen.

„weit die Ueberwachungsstelle die ihr gemäß § 3 der Die Jndexzisfer für Ernährung beträ

1223 Eis Erboh A L E Aan e im D aiate

s ; 122,3. Eine Erhöhung der Preise für Kartosseln un emüse

duung über die. Außenhandelskontrolle vom 20. De- | i dur einen Rückgang der Preise für Eier ausgeglichen worden. 1919 Reichsgeseßbl. S. 2128 in der Fassung der ;

dnung über Ein- und Ausfuhr vom 13. Februar 1924

ie Jndexziffer für Heizung und Beleuchtung ist infolge teilweisen

/ Rükgangs der Kohlenpreise (Sommer reisabshläge) sowie durch ichsgeseßbl. 1 S. 72 hinsichtlich der Aus- und Ein- willigungen übertragenen Befugnisse wahrnimmit,

Herabseßung. des Preises für Gas und Strom (in einigen Städten) gemäß § 5 dieser Verordnung und § 8 der Aus-

auf 125,8 (um 0,6 vH.) zurückgegangen. Die Fndexziffer für Be- bia hat um 0,2 vH. auf 124,8 und die O beriifer für „Ver-

gsbestimmungen vom 8. April 1920 zu dieser Ver-

nig Reichsgeseybl. S. 500 nachstehende Be-

\hiedenes“ um 0,1 vH. auf 142,0 angezogen. Die Jndexziffer für ingen:

Wohnung (121,3) ist unvekändert geblieben. Berlin, den 30. April 1937. Für die Erteilung von Aus- und eee Cane Statistisches Reichsamt. 1 dur die Ueberwachungsstelle wird eine ebühr von om Wert der Waren erhoben. Als Wert der Ware gilt: usfuhrbewilligungen der Wert der Sendung Grenze oder fob deutschen Hafen; bei Waren, die im eredelungsverkehr hergestellt sind, gilt als Wert der lungslohn;z G infuhrbewilligungen der Wert der Sendung Grenze oder cif deutschen Hafen.

Þ) Soweit nicht die Bestimmungen des Abs. 3 An-

E Ueberwachungsstelle ist

Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungs8ftosten im April 1937, (Berichtigte Veröffentlichung.)

GebüHhßrenordnung dex Ueberwachungsstelle für Mineralöl,

Vom 5. Mai 1937.

Auf Grund der Verordnung über den Waren vom 4. September 1934 (Reichsgeseßbl. I S. 816) in bindung mit der Verordnung über die Errichtung von l wachungss\tellen vom 4. September 1934 (Deutschec R anz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September | wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministeri Gebührenordnung der Ueberwachungsstelle für Mineral) folgender Fassung neu erlassen:

S1 Bur Bestreitung der Kosten der Ueberwachungsstell) Mineralöl werden von ihr Gebühren erhoben. Gebül pflichtige Tatbestände sind:

1, Die Bearbeitung von Anträgen, welche eine scheidung der in Biff. 2 und 3 genannten Art od Exteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung Wareneinfuhr zum Ziele haben (Bearbeitungsgeb

. Die Erteilung von Bescheinigungen oder Gen gungen der UVeberwachungsstelle, die nah den

der

Bekanntmachung. Vetrissi: Verbot einer ausländischen Drucsschrift, qm Einvernehmen mit dem Reichsminister für Volk8- aufklärung und Propaganda wird auf Grund des § 1 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schuß von Volk und

Staat vom 28. 2. 1933 bis auf weiteres im Fulande die i l : G : Verbreitung der in Prag erscheinenden Monatsschrift „B'nai mie e L sid bekanalemaht: 10, April, W722 (Gefes

B'rith“ verboten. 1. der Erlaß des Preußishen Staatsministeriums vom

Bekanntmachung.

* E Eigentum (Heirats-, Erb s i ie nicht dur bi Diese Ausführungsverordnung tritt am 5. Mai 1937 Die Gebühren berehnen sih bei Bescheinigungen, auf s 3) T jede Bali igietigp: O bezeichnet A 10 Tagen nah Empfang der Gebührenrehnung in Kraft. Grund deren Waren bezahlt werden sollen, nah dem ganzen M Werten bis zu 0 Ann A hlen. : A A Betrag, für den die Genehmigung erteilt ist, bei Bescheini- bei Werten über 90 "_ RM «x 0,50 RY imtliche Berlin, den 29, April 1937. gungen, auf Grund deren die Verrehnung von Waren ge- b E E A! A 1,— RY ordnung sind Der Reichskommissar für die Preisbildung. nehmigt werden soll, nah dem Betrage, mit dem die Ein- zu Ce en. Von der Erhebung einer Gebühr kann ab, achungsstelle für : Wagner. fuhrware in die Verrechnung eingeseßt wird. 2 be en, wenn der Wert der Sendung 20,— RM Fs der Betrag, nah dem die Gebühr zu berehnen ist, übersteigt. G : E guf N Roma ctt so ivird des E L bie I übrigen De as allgemeinen Vorschift, Z erehnung der Reichsmarkbetrag zugrunde gelegt, der \i ebührenordnung entsprehend Anwendung. | Dritte Ausführungsverordnung (V9 M) nah der Umrechnung auf Grund des bei Entstehung dex Ge- é : zur Verordnung über die Bildung von Preisen und Entgelten | hühx geltenden amtlichen Berliner Mittelkurses ergibt. II, auf dem: Gebiete der Ledertoirtschaft (Lederpreisverorduung) : Dieser Nachtrag tritt am Tage nah der Veröffentli | vom 29, April 1937. S B §5. Mia n im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsan Auf Grund des § 9 der Verordnung über die Bildung 1. Die Bearbeitungsgebühr 2 Ziff. 1) beträgt 1,— RM | in Kraft. : von Preisen und Entgelten auf dem Gebiete der Lederwirt- für jeden Antrag. Wird der Antrag ganz oder teil- Berlin, den 28. April 1937 schaft (Lederpreisverordnung vom 29. April 1937 Reichs- weise genehmigt, so wird die Bearbeitungsgebühr H A gesebbl, T S. 553) wird folgendes angeordnet: auf die nah § 2 Ziff. 2 bis 4 zu erhebende Gebühr Der Reichsbeauftragte für Seide, Kunstseide und Zell angerechnet. J. V: Sch wegle x. | Art. l. : 7 . Die Devisengebühr sowie die Mitwirkung8gebühr be- (1) Hersteller von Lederwaren (Zolltarif Nr. 527, 555 tragen 5 vom Tausend des im § 4 genannten Betrages. bis 557, 560 a bis e, 561, 562) sowie Schuhen aus Pelz- . Die Aenderungsgebühr beträgt eins vom Tausend des werk oder mit Pelzwerk E t P A im § 4 genannten Betrages. tarif Nr. 565) sowie das lederverarbeitende Handwerk haben Sn 3 “i j ibe Verkaufspreise nah besonderen, von dem Reichskom- : e en a oe u L Ms missar für die Preisbildung erlassenen Preiserrechnungsvor=- teäat t RM . Der Mindestsay jeder Gebühr be- {riften zu bilden, die von der Wirtschaftsgruppe LederinduU- D s strie, Berlin W 9, Schellingstraßé 1, zu beziehen sind. Diese j S 6. Preiserrechnungsvorschriften gelten als Bestandteile dieser Schuldner der Gebühren sind diejenigen Personen oder Verordnung. l Unternehmen, die den Antrag gestellt haben oder auf deren (2) Sofern Preiserrehnungsvorschriften gemäß Absay 1 | Namen die Bescheinigungen ausgestellt sind oder denen nit erlassen sind, sind die Verkaufspreise auf Grund einer | bei Mitwirkungsgebühr cine Genehmigung erteilt wird, Kostenrechnung zu ermitteln. Fn dieser Kostenrehnung | Ó darf berüctsihtigt werden: Die Gebüh verd n it dem Zugehen der G a) der Verbrauch an Werkstoffen zu den tatsächlih ge- | pg ie Geblihren werden fallig mit dem Zugehen der Ve- zahlten Einkaufspreisen (frei Empfangsstation), bührenrehnung, die mit der exteilten Devisenbescheinigung b) die Fertigungslöhne zu den tatsächlich gezahlten, höch- L, E U, ; stens aber tariflich festgeseßten Lohnsäßen, uis C S a c) die sonstigen Kosten in Höhe des im Kalenderjahr g E E E S 1935 je Leistungseinheit tatsächlih berechneten Saßtes. Woche nách Empfang derx Geblihrenrechnung auf das Pose scheckonto der Ueberwachungsstelle für Kleidung und ver- Art. Il. wandte Gebiete, Berlin Nr. 24065, einzuzahlen. 4 Diese Ausführungsverordnung tritt am 5. Mai 1937 in 88. raft 7s Is Für Buch- und Betriebsprüfungen, welche die Ueber- Berlin, den 29. April 1987. Y e bei : Der Reichskommissar für die Preisbildung. WagneL.

Anordnung

des Leiters der Fachgruppe „Bierleitungsreiniger“ in der Reichsgruppe Handiverk.

wachungsstelle in Erfüllung ihrer Aufgaben bei einem Unter- nd durhführt, werden Gebühren oder Kosten nicht er- oben,

Die Ueberwachungs{stelle ist jedo berechtigt, Personen oder Unternehmen, bei denen die Prüfung Verstöße n behördlihe Verordnungen oder Anordnungen oder Ver- leßungen der aus dieser Gebührenordnung sih ergebenden Pslichten ergibt, die Kosten dieser Prüfung. aufzuerlegen. Die Höhe dieser Kosten wird, ohne daß es eines Nachweises

Sa DILE TET Sons Mo naa Do Gn ieru Ls

N C1

Staatsanzeiger Nr. ‘947 vom 22. Oftober 1936) wird folgendes P n b

Alle Unternehmungen (natürliche und . juristishe Per- sonen), welche das Reinigen von Bierleitungen selbständig gewerblich betreiben, haben sich bis zum 30. Mai 1937 bei der Fachgruppe „Bierleitungsreiniger“, Hamburg 26, Waer- hagen 10, shriftlich. anzumelden. ;

Hamburg, den 26. April 1937.

Leiter der Fachgruppe „Bierleitungsreiniger“ der Reichs- : ; gruppe Handwerk (m. d. G. b.). Kurt Stied[.

: Gebührenordnung der Ueberwachungsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete, Vom 4. Mai 1937.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4, September 1934 (Reichsgeseßbl. I S. 816) in Ver- bindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueber- wachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichs- anzeiger und Preuß. Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7. Sep- tember 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirtscha|ts- ministers die Gebührenordnung der Ueberwachungsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete in folgendex Fassung neu erlassen: :

S: Li

Zur Bestreitung der Kosten der Veberwahuüngsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete werden von O Vebübren erhohen,

j S2

Gebührenpflichtige Tatbestände sind: 1. Die Bearbeitung eines Anträges (Bearbeitungs- s geb), , Die Erteilung von Bescheinigungen jeder Art auf dem Gebiete der Devisenbewirtschaft isen- oi A \ haftung (Devisen EN a e a ao oder sonstige Ab- j erung dex BKifffer enanntex B ini , (Aendexungsgebühr). 8 i a ae , Die Mitwirkung der Ueberwachungsstelle für Kleidung Und verwandte Gebiete in sonstigen Genehmigungs- ie us 2 : E dexr Devisenbewirtschaf- g, soweit die Mitwirkung eine G i Folge hat (Mitwirkungsgebühr). S

8 3.

Die Bearbeitungsgebühr 2 Ziff. 1) entst L ingange ei j E eht mit dèm e e BOA, ntrages auf Eciäiling is Aende-

i ejernigu Ns ( Die Beet Libe gung oder auf Mitwirkung der -„ Die Devisengebühx und die Aenderungsgebü 9

Ziff. 2 und 3) entstehen mit der Erteilu hr (8 scheinigung bzw. der Aenderung. rge Prie haaa

. Die Mitwirkungsgebühr 2 Ziff. 4 entsteht, sobald ¡: die Genehmigung erteilt ist. D ff. f ff ehl sobald

gegenüber den Betroffenen bedarf, dur die Ueberwachung8- lele Cnogitttig Teitge!eBt, WET Belroá E DOI M i Gr rercnegme n gas

uorberutA Mut

Siér

Zoe : wuGungssieue clügugahieü,

Diese Gebührenordnung tritt am Tage nah ihrer Ver-

‘öffentlihung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft und findet

auch Anwendung, soweit gebührenpflichtige Tatbestände be- reits vor dem Fukrafttreten eingetreten und noch nicht be- rehnet worden sind. Die Bearbeitungsgebühr wird nur für

‘Anträge erhoben, die nah Fnkrafttreten dieser Gebühren- ‘Ordnung beider Ueberwachungsstelle eingehen.

Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung der Ueber-

‘wachungsstelle für Seide, Kunstseide, Kleidung und verwandte

Gebiete vom 20. Februar 1935 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 44 vom 21. Februar 1935) außer Kraft.

Berlin, den 4. Mai 1937.

Der Reichsbeauftragte für Kleidung und verwandte Gebiete. : Kaiser.

Zweite Ergänzung der Gebührenordnung der Ueberwachungsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle. Vom 28, April 1937.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehx vom 4. September 1934 (Reichsgeseßbl. I S. 816) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung der Ueberwachungs-

- stelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle vom 29, Oktober

1935 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats-

anzeiger Nr. 261 vom 7. November 1935) wird mit Zustim-

mung des Reichswirtschaftsministers die Gebührenordnung

der Üeberwachungsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle

wie folgt ergänzt: | I.

Nach §9 wird als § 9a eingefügt: : . Soweit die Ueberwachungsstelle die ihr gemäß § 3 der Verorduung über die Außenhandelskontrolle vom 20. De- zember 1919 Reichsgesebbl. 1 S. 2128 —. in der Fassung der Verordnung über Ein- und Ausfuhr vom 183. Februar 1924 Reichsgefeßbl. 1 S. 72 hinsichtlih der Aus- und Einsuhrbewilligungen übertragenen Befugnisse wahcnimmt, gelten gemäß § 5 dieser Eee tuna und § 8 der Ausfüh- rungsbestimmungen vom 8. April 1920 zu dieser Verordnung Reichsgesebbl. S. 500 nachstehende Bestimmungen:

(1) Für die Erteilung von Aus- und Lit ri gungen dur die Ueberwachungsstelle wird eine Gebühr von 1 vom Tausend vom Wert der Waren erhoben. der Ware gilt beï Ausfuhrbewilligungen der Wert dex Sendung franko Grenze oder fob deutschen Hafen; bei - Waren, die im Lohnveredelungsverkehr hergestellt sind, gilt als Wert der Veredelungslohn; bei Einfuhrbewil- ligungen der Wert der Sendung franko- Grenze oder cif deutschen Hasen. M La t S Mee :

(2) Soweit nicht die Bestimmungen des Abs. 3 Anwen- dung finden, toird eine Ari ‘Gebühr von 1,— RM (Mindest- gebühr) ohne Rücksicht auf den Wert der Ware in Fällen er-

stimmungen des Devisengeseßes und seiner A

sührungsvorschriften die notwendige Voraussch

für die Abdeckung von Verbindlichkeiten gegen dem Auslande bilden (Bescheinigungsgebühr).

Bescheinigungen in diesem Sinne gelten auch:

a) verbindlihe Zusagen . für die Erteilung Devisenbescheinigungen oder - sonstigen det rechtlichen Genehmigungen, i ;

b) gutachtliche Aeußerungen der Ueberwachung

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nut f - Lis El A „E - L 2 Y í das Possscheikonts’ der Ueber- !

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Gegen nes einer anderen mit devisenwirt|!

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einer Devijengeneymigung notwendig jinD, jv sie eine Genehmigung zur Folge haben.

, Die Verlängerung oder sonstige Abänderung de Biff. 2 genannten Bescheiniguugen oder Gene gungen und die Mitwirkung bei der Verlängerung sonstigen Abänderung der dort genannten Gene gungen anderer mit devisenwirtschaftlichen Aufg betrauten Stellen (Aenderungsgebühr). j

. Die Freistellung von : Herstellungs-, Bearbeitu Verwendungs-, Veräußerungs- Und Erwerbsverk (Freistellungsgebühr). j

. Die Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligut (S 8). Ki

82

Die Bearbeitungsgebühr 1 Ziff. 1) entsteht mit

Eingauge des Antrages bei der Ueberwachungsstelle.

Die Bescheinigungsgebühr. 1 Ziff. 2) entsteht mit Erteilung der Bescheinigung oder Genehmigung. Bei bindlichen Zusagen im Sinne ,von 8 1 Ziff. 2a entstch! Gebühr bereits mit der Zusage; wird später auf Gründ Zusage eine Devisenbescheinigung oder Devisengenehmi( beantragt, so entsteht weder eine neue Bearbeitungsgeb noch eine neue Bescheinigungsgebühr.

Die Aenderungsgebühr 1 Ziff. 3) entsteht mit Verlängerung oder sonstigen Abänderung der Bescheinig oder Genehmigung. - i

Die Freistellungsgebühr 1 Ziff. 4) entsteht mit Erteilung des Freistellungsbescheides.

§8 A

Die Bearbeitungsgebühr beträgt 1,-- RM für id Antrag. Wird der Antrag ganz oder teilweise genehmig| wird die Bearbeitungsgebühr auf die nah § 1 Ziffer 2- od zu erhebende Gebühr voll angerechnet.

Die Bescheinigungsgebühr beträgt 2 */oo des Rechnu! betrages, auf den die Bescheinigung odex Genehmigung [al

Die Aenderungsgebühr beträgt 0,2 °/%o des Rechnu betrages. Besteht die Aenderung in einex. Erhöhung Rechnungsbetrages, so wird statt dex Aenderungsgebüht! den Mehrbetrag die Bescheinigungsgebühr erhoben.

Die Bescheinigungsgebühr und die Aenderungsge! sind auf volle 0,10 RM nach oben abzurunden.

Die Freistellungsgebühr beträgt 3,— RM für j Freistellungsbescheid; fe kann bis auf . 0,50 RM erm werden, wenn die Erhebung der vollen Gebühr eine unb!i Härte bedeuten würde. M : j

Fs der Betrag, nah dem die O zu berechne! auf ausländishe Währung gestellt, so ist der Reichs betrag der Sue auf Grund des jeweils im Ar

ebühr geltenden amtlichen Berliner M' kurses zu ermitteln. ‘g s j

Gebührenschuldner ist der Antragsteller. _/ Die-Gebührei sind nicht abwälzbar.

Îing finden, wird eine feste Gebühr von 1,— RM destgebühr) ohne Rücksicht auf den Wert der Ware in erhoben, in denen es sich“ handelt um die Einfuhr aren zur Vornahme von Prüfungen oder Versuchen ¿ur Bemusterung oder ‘um solche, die glaubwürdig als ut Fab Eigentum (Heirats-, Erbschafts-, R (1E A Für jede Bewilligung sind bei Werten bis zu R anle nene c 4365000 RNM Werten - über 50,— RM mindestens . 1,— RM ben, Von. der. Erhebung einer Gebühr kann abgesrya

„oen. dex Wert. der Sending 20,—NRM nicht über-.-.4

) Jm übrigen finden die allgemeinen ‘Vorschriften der renordnung entsprechende Anwendung.

89

ie Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Ver- lichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Gleich- tritt die Gebührenordnung der Neberwachungsstelle Mineralöl vom 18. Dezember 1934 (Deutscher Reichs- ger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 296 vom [Dezember 1934) sowie der Nachtrag zux Gebühren- ng vom 20. Februar 1935 (Deutscher Reichsanzeiger Preußischer Staatsanzeiger Nr. 44 vom 21. Februar außer Kraft. Ga

Berlin, den 5. Mai 1937.

Der Reichsbeauftragte für Mineralöl. Raab.

Die Fnderxziffer der Großhandelspreise

vom 28. April 1937.

Umzugsgut)-

_der _Anleiheablösungs chuld

bank.

(Berichtigte Veröffentlichung.)

1913 = 100

1937 21. April | 28. April

Ver- änderung

in vH

Indergruppen

1. Agrarstoffe, flanzlihe Nabrungëmittel chlachtvieh S1: M D bieberzeugnisse . . uttermittel YAgrarstoffe zusammen + « « olonialwaren . Jndustrielle Nöhstoffe

und Halbwaren. oble isenrobstoffe und Eisen « jietalle (außer Ei)en) extilien : daute und Leder « bemifalien) ünstlihe Düngemittel ra’töle und Schmierstoffe . G e Papierbalbwaren und Papier . Pauitoffe A G A d A B S Industrielle Nohstoffe und

Halbwaren zusammen . « 1. Junduftrielle Fertig-

i waren. produftiouemittel E onlumgüter d ck 0/011 P1070 Industrielle Fertigwaren zu- sammen . » « . « 123,8 Gesamtindex : 105,6

Die! Judexziffer derx Großhandelspreise April, wie in der Voriw-che, auf

114,5 85,8 107,9 1073 103,6 94/9

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1146 } + 86,7 f: 107,9

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Berlin, den 30. April 1937. Der Reichsführer-#h und Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Funern. J. A.: Müll e x,

Ziehung der Auslosungsrechte der Anleiheablösungsshuld des Deutschen Reichs. Dic nfzehnte öffentliche Ziehung der Auslosungsrechte rit atungs V a A Delishen Sas findet Montag, den 7. Juni 1937, von 9 Uhr vormittags an in unserem Dienstgebäude, Oranienstraße 106/109, statt. Berlin, den 3. Mai 1937. Reichs\shuldenverwaltung.

Bekanntmachung.

Die am 4. Mai 1937 ausgegebene Nummer 57 des Reichsgeseßblatts, Teil I, enthält: Verordnung über die Pfändbarkeit von Einbehaltung8- eaen. Vom 24. April 1937.

erordnung über die Bildung ( auf dem Gebiete der Lederwirtshaft (Lederpreisverordnung). Vom

9. ordnung über höhstzulässige Preise für Has erordnun UDer o ulainge rere en- 3 N eutshen Zolltarifs.

Kaninhenfelle der Nr. 154 des 29. April 1937. Í :

j Ung n Bezeichnungen als Wertpapiersammel- ai 1937.

Bekanntma Vom 1.

Umfang: %4 Bogen. kaufs versendungsgebühren: 0,04 RM für ein auf unser Postscheckonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 5. Mai 1937,

Reichsverlagsamt. Dr. Hu bri.

und Vom

Verkaufspreis: 0,15 RM. Post- Stü bei Voreinsendung

Preußen.

Bekanntmachung.

Die Gemect Bas „Waldmeister“ bei Niederschelden mit dem Siß in Düsseldorf hat in der Gewerkenvérsammlung vom 1. April 1937 ihre Umwandlung dur Uebertragung des Vermögens unter Aus\{luß der Liquidation auf den aupe gewerken, die Fitma Storh & Schöneberg Aktiengese schaft i. Liqu. in Düsseldorf, beschlossen. : Dieser Beschluß ist auf Grund des Artikels 4, § 4 Absay 2 Say 3 der Zweiten Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1935 zum Geseh über die Úmwandlung von Kapital- gesellshaften vom 5. Juli 1934 nah Anhörung der Jndustrie-

und Handelskammer und im Einvernehmen mit dem zu-

ständigen Registergericht von uns am 929. April 1937 bestätigt

worden.

Nach è 6 des Gesebßes vom 5. Juli 1934 haben die Gläubiger das Recht, binnen sech8 Monaten vom Tage dieser Bekanntmachung Sicherheit zu verlangen.

Bonn, den- 29. April 1937.

Oberbergamt.

Heyer.

fin Staat verjüngt sich ewig in seiner

Jugènd, deshalb muß die Sorge um

die Gesunderhaltung der Jugend un- sere oornehmfte Ausgade sein.

von Preisen und Entgelten .

25. Februar 1937 über die Verleihung des Enteignungsrehts an den Landkreis Tecklenbucrg zum Zwecke der vis rei der Burgruine Tecklenburg und einer zweckmäßigen Aus=- ge na des Burggeländes :

durch das Amtsblatt der Negiens in Münster Nr. 15

S. 67, ausgegeben am 10. April 1937;

. dex Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom

26. Februar 1937 über die Verleihung des Enteignungsrehts zugunsten des Deutshen Reichs (Reichspostverwaltung) für Zwecke eines Erweiterungsbaues des Reichspost-

_ ministeriums für die Aufhebung der Mietrechte im

Hause Aa f Nr. 52 in Berlin

durch das Amtsblatt für den Landespolizeibezirk- Berlin

Nr. 21 S. 61, ausgegeben am 13. März 1937;

. dex Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 2. März 1937 über die E ea des Enteignungsrehts an das Deutsche Reih (Verwaltung der Reichs\straßen) zum Bau einer Umgehungsstraße in der Gemarkung Schönsfließ- : | : durch das Amtsblatt der Regierung in Frankfurt (Oder) Nr. 11 S. 53, ausgegeben am 13. März 1937; , der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 15. März 1937 über die Verleihung des Enteignungsrechts an das Deutshe Reih (Wehrmachtfiskus) für Reichszwecke in der Gemarkung Georgenhof è : durch das Amtsblatt der Regierung in Schleswig Nr. 13 S. 105, ausgegeben am 27. März 1937; . der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 93. März 1937 ' über die Verleihung des Entei nungsrechts an das Deutsche Reich (Reichspostverwa tung) für Kabelver- legungen in Lauban und Bertelsdor} durch das Amtsblatt der Regierung in Liegnth Nr. 14 S. 54, ausgegeben am 3. April 1937; . der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 30. März 1937 ; über die Verleihung des Enteignungsrechts an das Deutsche Reich (Wehrmachtfiskus) für Heereszwecke in der Gemarkung Mörsenbroih_ E durch das Amtsblatt der Regierung in Düsseldorf Nr. 16 S. 87, ausgegeben am 17. April 19 T.

I

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Heft 4 der Veröffentlihungen des Reichsaufsicht8amts für Privatversicherung 1936, enthaltend 28 wichtigere Ent- scheidungen aus der Rechtsprechung auf dem Gebiete des privaten Versicherungs- und Bausparwesens, ist soeben er- shienen und vom Verlage der Firma Walter de Gruyter & Co. in Berlin W 35, Woyrschstraße 13, zu beziehen.

Verkehrswesen. Berliner Postverkehr zu Pfingsten.

Am Pfingstsonntag einmalige Zustellung von Briefsenduns en, S Paketen, am Pfingstmontag keine Zustellung, Fileustellun an beiden Pfingstfeiertagen ohne CUnGTantung, Schalterdienst wie Sonntags. Annahme von gewöhnlichen un dringenden Paketen, Postgut und Päckchen jederzeit ohne Einliefe- vungsgebühr bei den Bahnhofspostämtern N 4 (Stettiner Vahn- of), W 9 (Potsdamer Bahnhof), SW 11 (Anhalter Bahnhof), 017 (SPlesischer Bahnhof) §0 36 (Görlißer Bahnhof), NW 40 (Lehrter Bahnhof) und SW 77 (Postbahnhof Lucktenwalder Straße 4/5).

Frühzeitige Auflieferung der Postsendungen ist die sitherste Gewähr für rechtzeitige Zustellung. i

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