1921 / 125 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 01 Jun 1921 18:00:01 GMT) scan diff

sozialdemokratishe Partei habe an der DurWführung der von der Regierung eingegangenen Gntwaffnungsverpflihtungen L ifiocent mit- gearbeitet. Troy der klaren Sachlage leide aber die Erklärung des Ministerpräsidenten an Widersprüchen und Unvollständigkeiten, weil für die Auflösung der Einwohnerwehren der Reichsregierung die alleinige Verantwortung zugeshoben werde. Seine Partei verlange, daß nunmehr alle Verpflichtungen restlos und entsGieden durchgeführt werden. Der Abg. Aenderl (Komm.) polemisierte gegen die Negierungserklärung und sagte, die E.-W. seien nur ein Instrument für die Negierung, um das Proletariat niederzuknüppeln. Der Abg. Gareis (USP.) wandte si gegen die Auffassung der Mehrheitsfozialisten, daß der Ministerpräsident seinen srüheren Standpunkt geändert habe. Seine Partei habe von Anfang an die Auffassung vertreten, daß die E.-W. ge- mäß Artikel 177 des Friedensvertrags aufzulösen seien, Der Redner fritisierte die Duldung der Bildung vou Freikorps für Oberschlesien und ertlärte, daß die USP. zum Ministerpräsidenten nicht das Vertrauen habe, daß er die Entwaffnung der E.-W. durch- führe. Schließlih wandte sih der Ministerpräsident von Kahr noch gegen eine Bemerkung des Vorredners, daß die bayerische Regierung in der E.-W.-Frage Sonderverhandlungen mit Privatpersonen der Gntente gepflogen habe und sich besondere Nükversicherungen unter der Hand habe geben lassen. Er stelle fest, daß alle Schritte, die unternommen worden sind, im Einvernehmen mit der Reichsregierun unternommen sind. Irgendwelche besonderen Abmachungenund versicherungen kämen nit in Frage.

Braunschweig.

Zur gestrigen ersten Sißzung der Landesv ersammlung nach der Vertagung war die Fraktion des Landeswahl- verbandes nicht erschienen. Nah Beginn der Sißung wurde die Beschlußunfähigkeit des Hauses festgestellt und die Sizung auf heute vertagt. Danach scheint der Landeswahlverband, der die Nechtsbeständigkeit der gegenwärtigen Landesversammlung nicht anerkennt, mit der angekündigten Obstruktion beginnen zu wollen.

Oesterreich.

Der Steiermärkische Landtag beriet gestern über die Frage der Anschlußabstimmung in Steiermark und beschloß laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ mit den Stimmen der Groß Deutschen, der Bauernbündler und der Christlich-Sozialen, daß die Abstimmung am 3. Juli stattfinden soll. Der Sprecher der Christlih-Sozialen erklärte, daß seine Pertei sich dur den früheren Beschluß des steierishen Lantags für gebunden erachte und deshalb für den Anschluß stimme. Der Sprecher der . Sozialdemokraten er- tlârte, dem vorgeschlagenen Abstimmungstermin nicht zustimmen zu können, da die Bundesgeseße i! länderweise Abstimmung bei einer Volksbefragung nicht voŸehe und die Festseßung des Abstimmungstermins auh nicht Sache der einzelnen Länder sei. Nach der Meinung der sozialdemokratishen Nartei könne die beabsichtigte Volksbefragung den Anschluß nicht fördern, keinesfalls aber ihn herbeiführen. Damit jedoch die Volks befragung kein falsches Bild vom Anschlußwillen der Bevölkerung ergebe, werden die Sozialdemokraten an der Abstimmung am 3. Juli teilnehmen.

Grostbritannien uud JFrlaud.

Einer Meldung des „Reutershen Büros“ zufolge soll Belgien zur Teilnahme an der Boulogner Konferenz des Obersten Nates eingeladen werden, wenn Fragen der Repa- rationéï“ bder der Zwangsmaßnahmen. ‘êrörtert werden. Wie „Reuter“ außerdem meldet, ist bisher der Vorschlag, einen Sachverständigenaus\chuß zur Prüfung der ober- \chlesishen Frage zu ernennen, noch nit formell an- genommen worden. Man ist in London der Ansicht, daß die Ernennung von Sachverständigen, bevor die allgemeinen Richt- linien, die sie bei ihrer Arbeit befolgen sollen, vom Obersten Rat bestimmt worden sind, kaum eine Lösung der ober- s{lesishen Frage fördern würde. Die britishe Ansicht geht dahin, daß der Oberste Rat zuerst zusammentreten muß, und und zwar sobald wie möglich.

Frankreich.

Der japanische Kronprinz ist gestern nachmittag in Paris eingetroffen.

Ueber den Jnhalt der französischen Antwort auf die leßte englishe Note, die, wie die „Havasagentur“ meldet, vorgestern dem englischen Botschafter in Paris übergeben wurde, schreibt das „Journal des Debats“, die französische Re- gierung erkläre darin, daß sie bemüht sei, dag englis e Gefühl nicht zu verleßen und troß ernster Einwendungen den Vorschlag, Oppeln als Sih der Sachverständigen zu bestimmen, annehme. Indessen sei sie dem sofortigen Zusammentritt des Obersten Nats abgeneigt. Es seien in erster Linie Schwierigkeiten praktischer und persönlicher Art, die dem entgegen aen, Der Premier- minister Lloyd George sei während eines Teiles der Woche abwesend, der Ministerpräsident Briand werde in Paris dur die Senatsverhandlungen festgehalten und auch Graf Sforza könne nicht rechtzeitig nah Boulogne abreisen. Die französische Regierung habe den Eindruck, val ein Zusammentritt des Obersten Rates eine Erregung der öffentlichen Meinung hervor- rufen würde, die der Ruhe der Beratung wenig günstig sei, Die Wiederherstellung der Ordnung in Oberschlesien müsse Oos ais Vorbedingung für eine Zusammenkunft der Regierungs 0 betrachtet werden. Ueber die französischen Anregungen, die daxauf in der Note folgen, teilt der „Temps“ mit, daß sie sich auf folgende drei Punkte erstrecken. 1. Ein gemeinsames Vorgehen der alliierten Vertreter in Berlin und Warschau zum Zwede der tatsächlichen Entwaffnung der Deutschen und Polen in Oberschlesien und Beendigung der Feindseligkeiten, 2, eine Proklamation oder etwas ähnliches an die obershlesische Be- völkerung seitens der alliierten Kommission in Oppeln, worin der Wille der Regierungen zum Ausdruck kommen soll, mit strenger Gerechtigkeit den Friedênsvertrag anzuwenden, 3, \oz fortige Bildung der Sachyerständigenkommission, die an Ort und Stelle ihre Erhebungen vornehmen soll.

Jm Senat brachte der Senator Hery gestern eine Ent- schließung ein, wonach der Senat verlangen soll, daß die Londoner Beschlüsse, die gemeinsam mit der Reparations- kommission gefaßt worden seien, dem Bau Ens und dem Ausschuß für Auswärtige Angelegenheiten mitgeteilt werden sollen, damit diese Ausschüsse untersuhten, ob die erwähnten Entscheidungen eine Abänderung des Vertrages bedeuteten und infolgedessen der Genehmigung des Parlaments bedürften. Nachdem Hery seinen Antrag begründet hatte, ergriff der Ministerpräsident Briand das Wort und sagte laut Bericht des „Wolffshen Telegraphenbüros““:

132 Milliarden Goldmark seien 270 Milliarden Franken, und Tas sei doch immerhin eine \{ch8ne Summe Geldes, Dur) den Vertrag werde bestimmt, daß Deutschland als verantwortlicher Teil alles bezahlen müsse, Da es dies aber nit könne, fo habe man ihm einen Teil sciner Schuld erlasson. Das fei der Vertrag, den die

* griehische Armee bei Jsmid handele.

gegenwärtige Regierung. anzuwenden habe: -Sië"" Babe alles daraus gemacht, was \ich daraus machen ließ. Die Reparationskommission babe ihre Arbeiten in voller Unabhängigkeit vollendet und Deutschland das Ergebnis mitgeteilt; Deutshland habe angenommen. Wenn man exfläre, daß es si bei den Beschlüssen um eine Abänderung des Vertrages handele, dann würden weder der Friedensvertrgg, noch die Reparationskommission bristlevey, Diese Politik würde aber dazu führen, daß Frankreich .isoliert würde. Die Regierung stelle darum unzweideutig die Vertrauensfrage, lehne aber selbstverständlich den Antrag Hery ab.

Die Entschließung Hery wurde darauf mit 269 gegen 8 Stignmen abgelehnt.

n der Nachmittagssizung des Senats verteidigte der Minister Lou heur bei Beratung des Budgets für den Wieder- aufbau, die Pensionen und die Zuwendungen an die Geschädigten das Regierungsprogramm für den Wiederaufbau und erklärte :

Man könne das, was bis jeßt unternommen sei, kritifieren, aber, wenn man gerecht sein wolle, müsse man sich an den chaotishen Zu- stand erinnern, in dem sich die Zl one nah dem Waffenstillftand befunden habe. Loucheur äußerte id alsdann über die namentli in landwirtschaftliher Beziehung bereits gemahten Anstrengungen und sagte, daß die Berechnung der Schäden in gerechter Weise vor- genommen werden solle. Der Koeffizient müsse OYO u weren, denn die Preise für die Baumaterialien seien mit den Kohlenpreisen gesunken. Gr erklärte sich für eine Dezentralisation und ging alsdann zur Be- teiligung Deutschlands über. Er habe immer den Standpunkt ver- treten, daß die Verwendung deutscher Arbeiter in großem Umfange aus den verschiedensten Gründen abgelehnt werden müsse, namentlich aber deshalb, weil man cinen erheblichen Teil der Arbeitslöhne in Mark bezahlen müsse. Aber Deutschland könne sehr ut dur seine Arbeiter auf deutshem Gebiet Materialien vor- ereiten, die în Frankreih für den Wiederaufbau verwendet werden würden. Dic Beschäftigung deutsher Arbeiter müsse ih auf die absolut verwüsteten Gebiete, die von der Be- völkerung verlassen get beshränken, Er müsse zugeben, daß dur eine derartige Begrenzung die Frage thr tatsädiliches Intex- esse verliere. Die Deutschen hätten die A von 25000 provi- orishen Häusern angeboten. Er habe verlangt, daß man ester gebaute Häuser liefere, darüber werde verhandelt. Etwa 1500 Häuser könnten im Monat geliefert werden, die Zahl lasse sich in kurzer Zeit auf 2500 monatli steigern. Durch die U A würde eine Ersparnis von 20—29 vH im Verhältnis zu den Preisen für Steinhäuser erzielt. Wenn die Deutschen keine annehmbaren Preise machten, so sei man nicht gezroungen, ibnen einen Auftrag zu erteilen. Er hoffe, von den Deutschen Materialien zu erlangen, aber nur in dem Maße, als dadurch die nationale Industrie nicht gefährdet werde, Aber die Industrie Frankreichs dürfe sih auch nicht der Faulheit hingeben, sie müsse sich vielmehr auf den Kampf mit der deutschen Industrie vors bereiten, Zum Sch]uß erklärte Loucheur, er hoffe, daß von 1922 an keine Staatsarbeiten in den verwüsteten Gebieten mehr vorgenommen würden. ine übermenschlihe Arbeit müsse verrihtet werden. Wenn man in zehn Jahren damit fertig werden wolle, dann hätte Frankrei) ein Werk vollbracht, das kein anderes Land hätte vollbringen können. (Lebhafter Beifall.)

Der Senat fette sodann die Einzelberatung über das Budget fort und nahm es nach längerer Debatte an.

Der Nationalkongreß der französishen Eisen- bahner hat gestern in Paris seine Tagung begonnen. Mit 54 000 gegen 46 000 Stimmen wurde der Anschluß an die Moskauer Juternationale abgelehnt.

Nußland.

Die Volkskommissare für auswärtige Angelegenheiten Sowjetrußlands - und der Ukxaine hahen. bei der rumänischen Regierung gegen die Fortseznùug feindlicher Handlungen rumänischer Truppen in Bessarabien gegen russische und ukrainische Truppen protestiert. Am 11. Mai hat bei Moghilew-Podolsk rail russishe und ukrainishe Truppen gefeuert.

Türkei.

Die „Agence Havas“ meldet aus Konstantinopel, daß westlih von acts starke Zusammenziehungen Kemalistisher Truppen stattfinden. Man glaube, daß es sich um die Vorbereitung eines neuen Angriffs gegan die ) 1 Nach einer Blätter- mens haben nationalistishe Streitkräfte mehrere Stellungen am Golf von Jsmid besegt. Ein griechisher Torpedoboots- zerstörer beschoß die Küste. Jsmid soll eingeschlossen sein.

Weiter meldet die „Agence Havas“ bezüglich der politischen Lage in Angora, es habe den Be daß die bolschewistische Politik den Sieg davontragen werde, Jn der. Sißung vom 26. Mai habe die Nationalversammlung ausführlich die innere und äußere Politik erörtert. Die Mehrheit habe sih für eine Politik des Einvernehmens mit der Sowjetregierung und für die Heu ehung des Krieges bis zum äußersten gegen die griehische Regierung ausgesprochen. Das Kommissariat für nationale Verteidigung habe beschlossen, eine Militärmission nah Moskau zu entsenden, um die militärischen Bestimmungen des türtisch-russishen Abkommens auszuarbeiten. Die Kom- mission werde aus ses Offizieren bestehen.

Amerika.

Nach einer Havasmeldung aus Washington haben die Vereinigten Staaten in Erwiderung der holländischen Note vom 19. April eine neue Note an Holland bezüglich der NOETAIAUM qul ad Bun Djambi gerichtet. Der ameri- tanishe Standpunkt wird darin aufrechterhalten.

Afien.

Nach einer Meldung der „Times“ aus Teheran hat der russische Gesandte amtlich gegen die Anwesenheit britischer Offiziere bei den M ruppen Einspruch erhoben, die in der Umgebung von Rescht p E owie gegen die Neu- organisation der Truppen durch diese Offiziere.

, _— Wie aus Tokio gemeldet wird, haben bol\chewisten- feindliche Streitkräfte unter dem General Kappel Wladiwosto? kampflos eingenommen. Die Japaner ver- hielten fih neutral.

Parlamentarische Nachrichten.

Der Entwurf eines Geseyes über Regelung der Mietzinsbildung (Reihsmietengeset) ist nebst Begründung nah Zustimmung des Reichsrats dem Neichstag zur Beshlußfaßung zugegangen. Entgegen der Auffassung der Reichsregierung vertritt dexr Reichsrat den Standpunkt, daß das vorgelegte Gese verfassungändernd sei,

Der Gesetzentwurf lautet, wie folgt:

Gesetblihe Miete,

: / §4 Ler Vermietey wie der Mieter eines Gebäudes oder Gebäude- teils kann jederzeit dem anderen Vertragsteile gegenüber erklären,

. den ortsüblichen A festzusetzen.

he Artillerie über den Dnjestr auf

daß die Höhe des Mietzinses nah den Vorschriften dieses Gesebßes pas e L soll (helegtide Miete). Die Erklärung bedarf dêr jchriftlihen Foran. ie hat die Wirkung. daß die geseßliche Miete von dem ersten Termin ab, für den die Kündigung nah s 566 des Bürgerlichen Gesepbuhs zulässig scin würde, an die Stelle des vereinbarten Mietzinses tritt. S Kommt ein. Einverständnis über die Höhe der geseßlichen Miete nicht zustande, so entscheidet auf Antrag eines Vertcagsteils das Einigungsamt. / L Ss j Auf Verlangen der Gemeindebehörde hat das Einigungsamt Mietzinsvereinbarungen über Gebäude oder Gebäudeteile nachzu- prüfen und, wenn der vereinbarte Mietzins im Vergleich zu der seylihen Miete für einen Vextragsteil eine schwtre Unbilligkeit tellt, an Stelle des vereinbarten Mietzinses die geseßliche Vêiete estzujeßzen. _ d: E ¿vat Landesbehörde kann für das ganze Land oder für bestimmte Gemeinden oder Gemeindeteile anorduen, daß das Einigungsamt die Nachprüfung und Festsesnng auch von Amts wegen vornehmen kann; sie kann weiter anordnen, daß Verein- barungen über die Höhe des Mietzinses der Gemeindebehörde oder dem Einigungsamt anzuzeigen sind. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der bis- herige Mietzins durch das Einigungsamt festgeseßt odex auf Grund

landesrechtlicher Vorschriften zu berehnen war.

Berechnung der geseßlichen Miete. D

S 2. S

Bei Berechnung der geseßlihen Miete ist von dem Mietzins auszugehen, der für die mit dem 1. Juli 1914 beginnende Mict- zeit vereinbart war (Friedensmiete). Vergütungen, die in der Friedensmiete für die ne für Sammelheizung oder Warut- ivasserversorgung oder sür andere von der obersten Landesbehörde bestimmte Rebentefstumgen enthalten sind, sind abzurehuen; die oberste Landesbehörde kann für die abzurechnenden Beträge R der Friedensmiete festsezen.

Der Vermieter hat dem Mieter auf Verlangen Auskunft über die Höhe der Friedensmiete zu geben. Jnsbesondere hat der Ver- mieter einen in seinem Besiße befindlihen Mietervertrag üher die Räume, aus dem die Höhe dex Fricdensmiete hervorgeht, dem Mieter auf Verlangen vorzulegen. : : S

Besteht über die Höhe der Friedensmiete Streit, so ist sie M Antrag eines Vertragsteils von dem Einigungsamte festzu- stellen.

War eine Friedensmiete nicht vercinbart odex läßt sie sih niht mehr feststellen oder weicht sie aus besonderen, in der da- maligen Beschaffenheit des Raumes oder den damaligen Verhält- nissen der Vertragsteile liegenden Gründen în außergewöhnlichem Umfange von dem damaligen ortsüblichen Mietzins ab, so hat das Einigungsamt auf Antrag eines Vertragsteils als Friedensmiete Das gleiche gilt für Ge- bäude und Gebäudeteile, die nah dem 1. Juli 1914 bezugsfertig geworden oder in erheblicher Weise baulih verändert sind oder zu wesentlih anderen Zwecken verwendet werden, sofern diefe Um- stände einen abweihenden Mietzins rehtfertigen. Als ortsüblich ist der Mieizins anzusehen, der sür die mit dem 1. Juli 1914 be- gininende Zeit in der Gemeinde für Räume gleicher Art und Lage regelmäßig vereinbart war; der Umstand, daß damals in der Ge- meinde oder dem Gemeindeteile das Angebot von Räumen die Nachfrage überstieg, rechtfertigt eine Erhöhung der Miete nicht.

Der ortsüblihe Mietzins ist nah Absay 4 auch dann festzu- seben, wenn eine stsezung des ortsüblihen Mietzinses auf Grund landesrechtlichex Vorschriften erfolgt“ war. -

§3,

Zux Friedensmiete treten Zuschläge, die der gegenüber der Vorkriegszeit eingetretenen allgemeinen Stei rung der Betrichs- kosten und der Kosten ri laufende Fnstandscßzungsarbeiten Reth- nung tragen. Die Zuschläge sind in Hundertsäßen derx Friedens- miete festzuseßen; sie können nah Gruppen und Klassen von Miet- räumen abgestuft werden, Ad

84, Als E E für das Haus zu entrihtenbe g

Steuern, öffentliche aben, Versicherungsgebühren, Ver- waltungsfosten und ähnliche Unkosten, ferner Zinsen einer in der Vorkriegs8zeit für die Gemeinde allgemein üblichen Velastung des damaligen Grundstückswerts und die Kosten für die Erneuerung dieser Belastung.

Die Kosten der Heigstoffe für Sammelheizung und Warm- wasserversorgung und die von der obersten Landesbehörde nach § 2 Absaß 1 Saß 2 bestimmten Nebenleistungen sind nicht zu, be- rüctsihtigen.

8 5, Als laufende Jnstandseßungsarbeiten gelten nicht die Er- neuerung der Dachrinnen und Ablaufrohre, das Umdeten des

Daches, der Abpuß oder Anstrich des Hauses im Aeußeren, der

Anstrih des Treppenhauses im Junexren, die Erneuerung der Heizanlage bei Sammelheizung und Warmwafsserversorgung und ähnliche T Ms: einen größeren Kostenaufwand er- O, nstandsezungsarbeiten (große Justandsezungs- arbeiten).

g 6.

, Der JInstandsebungszuschlag 3) zuzüglih des în der Friedensmiete für laufende JInstandsebungsarbeiten bereits ent- haltenen Betrages ist von dem Vermieter für die erforderlichen laufenden Jnstandseßungsarbeiten sachgemäß u verwenden. Die oberste Landesbehörde kann anordnen, daß der Vermieter die sach- gemäße Verwendung der Gelder nachzuweisen hat.

Einigen sih die Vertragsteile niht über die Notwendigkeit und den Umfang einer laufenden JInstandsebungzarbeit, so ent= scheidet auf Antrag eines von ihnen eine von der obersten Landes- behörde zu bestimmende Stelle,

Hat der Vermieter die Ausführung notwendigerc laufender Jnstandseßungsarbeiten unterlassen odex die Gelder nicht fsach- gemäß verwendet, so kann die von der obersten Landesbehörde be=- stiminte Stelle auf Antrag des Mieters oder von Amts wegen die fachgemäße Ausführung der Jnstandseßungsarbeiten durch ge- eignete gan sichern. Sie kann insbesondere anordnen, daß die Mieter einen entsprechenden Teil des Mietzinses nicht an den Vermieter, sondern an die Stelle selbs oder eine andere Stelle zu entrichten haben; der hiernach zu zahlende Betrag darf nicht höher sein als der Instandsebungszuschlag 3) zuzüglich des in der Frieden3miete für laufende Jnstandseßung3arbeiten be- reits enthaltenen Betrages, welcher von der obersten Landes- behörde in Hundertsäßen der Friedenmiete festzuseßen ist. Jst cine folche Anordnung getroffen, so erlischt insoweit der Anspruch des Vermieters auf Zahlung des Mietzinses; nicht verwendete Beträge sind dem Vermieter heraus ugeben.

_ Vor einer Entscheidung nah Absat 2 ist der andere Vertrags- g vor einer Anordnung nah Absay 3 sind beide Vertragsteile u hören.

Die oberste Landesbehörde regelt das Verfahren im einzelnen; sie kann insbesondere anordnen, daß die Beträge von den M wie Gemeindeabgaben beigetrieben werden Iönnen.

Große Fnstandsehungs3arbeiten.

8 7,

Hat dex Vermieter für notwendige roße Fnstandsezungs- arbeiten (F 6) innerhalh der leßten wb Mona fien gemacht oder sind solhe Aufwendungen erforderlich, so kann das Einigung3amt auf Antrag des Vermieters anordnen, daß die Mieter cinen bestimmten Zuschlag zu dem vereinbarten Mietzins oder der geseßlihen Miete für die Verzinsung und Tilgung des aufgewandten odex aufzuwendenden Kapitals zu zahlen haben. Die zwölfmonatige Frist berechnet sich vom Zeitpunkt des Etn- gehens des Antrages beim Einigungsamt,

Boi Festseyung des Zuschlags ist einerseits zu herüdsihtigen, daß in dex Friedensmiete bereits grundsäßlih ein Betra ur Deckung der Kosten für große Znstandseßungsarbeiten enthalten jvar, andererseits ist der Zuschlag so zu Len daß das auf- geivandte odex aufzuwendende Kapital in gleichbleibenden Bes

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igen bis zu ‘dem Zeitpunkt getilgt wird, in dem die Jnstand- zungsarbeit voraussihtlich erneut vorzunehmen sein wird. Der rnah fich ergebende Betrag ist auf die Mieter nah dem Ver- ltnis der Friedensnmiete umzulegen; nicht vermietete Räume ten als vermietet. Das Einigungsamt hat Anordnungen zu wessen, durch welche die Verwendung des Kapitals zur Fnstand- ungsarbeit gesichert wird. Es kann insbesondere anordnen, a; die Mieter einen entsprechenden Teil des Mietzinses niht an 1 Vermieter, sondern an das Einigungs3amt oder eine andere elle zu entrihten haben. Fs eine sol e Anordnung getroffen, erlisht insoweit der Anspruch des Vermieter auf Zahlung des retzinses; niht verwendete Beträge sind dem Vermieter heraus- eben. Die oberste Landesbehörde regelt das Verfahren im izelnen, sie kann insbesondere anordnen, daß die Beträge von 1 Mietern wie Gemeindeabgaben beigetrieben werden können. Waren große Fnstandseßungsarbeiten deshalb notwendig x überschreitet das dafür erforderlihe Kapital deshalb den gelmäßigen Bedarf, weil der Vermieter oder ein Réchtsvorgänger die laufende Unterhaltung schuldhaft vernachlässigt hat, so ist der alf die Mieter umzulegende Betrag zu Lasten des Vermiéters tiprehend zu fürzen. Y 8 8. M Die oberste Landesbehörde kann allgemein oder für bestimmte Gemeinden oder Gemeindeteile anordnen, daß der Mieter ohne Rücsicht darauf, ob ein Mietzins vereinbart oder die geseßliche Miete zu zahlen ist, einen in Hundersäßen der Friedensmiete fest- eßenden Betrag zur Deckung der seit dem 1. Juli 1914 einge- tenen Steigerung der Kosten für große Fnstandseßungsarbeiten (S 5) an eine von ihr zu bestimmende Stelle zu entrichten hat. Bai Festseßung des Betrages ist zu berücksichtigen, daß in der Fliedensmiete bereits grundsäßlih ein entsprechender Betrag zur Deckung der Kosten für große Jnstandsetßzungsarbeiten enthalten Var. Die oberste. Landesbehörde kann nähere Bestimmungen über Me Zahlung des Betrages treffen; sie kann insbesondere anordnen, daf der Vermieter die Beträge zu vereinnahmen und an die Stelle Wuführen hat. Jm übrigen gilt § 6 Absatz 5 entsprechend. Die Gelder sind für große Jnstandseßzungsarbeiten zu verwenden. Die erste Landesbehörde kann Bestimmungen darüber treffen, wie die Gelder im einzelnen zu verwalten und zu verwenden sind. Sie ann iñsbesondere anordnen, daß die eingehenden s e für êdes Haus gesondert zu verbuchen sind. Sie kann ferner gestatten, jah; aus den eingegangenen Buda einzelnen Vermietern Dar- (hen oder niht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. M Die oberste Landesbehörde kann ferner anordnen, daß der rmieier an die in Absaß 1 bezeichnete Stelle den in den Bicdensmieten des Hauses für große „Instandsezungsarbeiten haltenen und für niht vermietete Räume den in Absaz 1 ß 1 bezeichneten Betrag zu zahlen hat. i: E M Ft eine Anordnung nah Absaß 1 getroffen, so finden die Bo rshriften des § 7 keine Anwendung. 5 Gewerbliche Betriebe. 8 9. Sind Räume an den Unternehmer eines gewerblichen Be- ebes vermietet, so kann das Einigung8amt auf Antrag des Ver- eters cinen besonderen Zuschlag zu der geseßlihen Miete fest- en, wenn und soweit infolge der Eigenart des Betriebes be- ders hohe Betriebs- und Fnstandfseßungskosten entstehen und die ch §8 3 festgeseßten Zuschläge zur Deckung dieser Kosten nicht ausreichen. / Festseßung der Hundertsäßte. 8 10. M Die oberste Landesbehörde kann die in den 88 2, 3, 6, 8 be- gélchneten Hundertsäße für das Land oder für bestimmte Ge- inden oder Gemeindeteile selbst festseßen / oder die Festseßung Gemeindebechörde oder einer anderen Stell übertragen. Vor Festseßung der Hundertsäße sind Vermieter- und Mieter- treter zu hören: ine Aenderung der Hundertsäge ist zulässig; | die Festseßung durch. die Gemeindebehörden oder etne andere

‘lle exfolgt, so kann auch die oberste Landesbehörde die Säße"

ern. Die Aenderung wirkt von dem Zeitpunkt der Bekannt-

de auf alle Mietverhaältnisse, bei denen der Mietzins nah den Bestimmungen dieses Geseßes berechnet wird. Das Nähere über das Verfahren bestimmt die oberste Landesbehörde.

Sammelheizung und Warmwasserversorgung. Ÿ 8 11. E Die oberste Landesbehörde bestimmt, welcher Anteil an den Wten der Heizstofse für Sammelheizung und Warmwasser- Ersorgung und an den nach § 2 Absaß 1 Sag 2 bestimmten [onstigen L A auf die Mieter entfällt, welche die geset- lie Miete zu zahlen haben, und wie dieser Anteil auf sie um- Wegen ist.

8 12.

Das Einigungsamt kann, gleihviel ob ein Mietzins ver- bart oder die geseßliche Miete zu zahlen ist, auf Antrag eines tragsteiles anordnen, daß der Vermieter berechtigt oder ver- chtet ist, die Sammelheizung oder Warmwasserversorgung in issen Fällen ganz oder teilweise einzustellen. &Fst eine solhe Anordnung getroffen, so tritt eine entsprechende nderung der für die Heizstoffe für Sammelheizung oder Warm- wasserversorgung zu leistenden Vergütung ein.

Untermiete.

8 13. Zst ein Mietraum weitervermietet, so muß der hierfür zu ent- tende Mietzins unter Berüksihtigung etwaiger Nebenleistungen, è Ueberlassung von inrichtungsgegenständen und Leistung von ensten, in einem angemessenen Verhältnisse zu dem auf den MWaum entsallenden Teile des Hauptmietzinses stehen. Das Eini- ngsamt hat auf Anrufen eines Vertragsteiles oder der Ge- indebehörde den bei der Untermiete zu zahlenden Mietzins fest- eßen. § 1 Absaß 1 Sat 3 gilt entsprehend; an Stelle der lärung tritt die Anrufung des Einigungsamtes. Die oberste Landesbehörde kann nähere Bestimmungen über De Verehnung der Untermiete treffen. Sind solhe Bestimmungen gErossen, so gilt § 1 auch im übrigen entsprechend. Entscheidungen des Einigungs8amts. : : 8 14. Die auf Grund dieses Geseßes vom Einigungsamte getroffenen

Yeidungen gelten als vereinbarte Bestimmungen des. Miet- rags.

Ausnahmebestimmungen.

: i ; 8 15. Die Vorschriften dieses Geseves finden auf Neubauten oder ch Um- oder Einbauten neugeschaffene Räume, wenn sie nah Dom 1. Zuli 1918 bezugsfertig geworden n oder fünftig bezugs=- Emtig werden, keine Anwendung. Das gleiche gilt für Räume in DEbcuden, die im Eigentume des Reichs, eines Landes oder einer T tigen Körperschaft des öffentlichen Rechtes stehen und ent- der vffentlichen weden oder zur Unterbringung von Ange- gen der Verwaltung des Reichs, des Landes oder der Körper- ast zu dienen bestimmt sind. Es gilt ferner für die Abgabe von umen solcher Gesellschaften und Genossenschaften, deren Zweck ‘hließlih darauf gerichtet ist, minderbemittelten Familien oder sonen gesunde und ¿weckmäßig eingerihtete Wohnungen in ¿ns erbauten oder angekauften Häusern zu billigen Preisen zu VaEschaffen und bei denen die unter Ziffer 1 des Abschnitts „Be-= ungen“ der Nr. 1 des ag zum Reichsstempel ces vont Juli 1913 (RGBI. S. 639) in der Fassung des Ge ebes zur derung des Reichs\tempel eseßes vom 26. Bui 1918 (RGBl. 799) aufgeführten Voraus eßungen vorliegen; oh diese Vorau3- ungen L oar entscheidet die oberste Landesbehörde. Auf Neubauten, die mit staatlichen Zuschüssen errichtet worden d, bei denen aber eine öffentlihe Behörde bei der Festseßung Mieten nicht mitwixkt, finden die Vorschriften dieses Gesetzes wendung.

Mieterverktreétung. S 16.

Die Mieter eines Hauses sind berechtigt, cinen odex mehrere von ihnen mit ihrer Vertretung in Mietangelegenheiten zu beauf- tragen (Mictervertretung, Vertrauensmann der Mieter, Mieter- aus|chuß).

Die Mietervertretung soll das Einvernehmen zwischen den Mietern und dem Vermieter fördern. Feder Beteiligte ist be- rechtigt, sich in Streitfällen, insbesondere vor Anrufung des Einigungsamtes, zunächst an die Mietervertretung zu wenden; diese soll den Sachverhalt nah Möglichkeit klären und eine gütliche Einigung herbeizuführen suchen. Die Mietervertretung ist ferner befugt, die nach § 6 zulässigen Anträge neben dem Mieter oder an seiner Stelle zu stellen, Jm Falle des § 7 soll dasz Einigungsamt vor der Entscheidung über den Antrag des Vermieters die Mieter- vertretung hören. {Fm Falle des § 8 kann die oberste Landes- behörde bestimmen, daß die Mietervertretung die Auszahlung von Mitteln beantragen kann. Für Mieträume mit Sammrielheizung und Warmwasserversorgung kann von der obersten Landesbehörde bestimmt werden, daß der Vermieter die Kosten der Heizstoffe einer zu diesem Zwecke nah näherer Anordnung der obersten Landes- behörde zu bildenden Mietervertretung nahzuweisen hat und daß dieser ein Mitwirkungs- und Aufsihtsrecht bei Beschaffung, Lage- rung und Verwendung der Heizstoffe zusteht.

Bei der Wahrnehmung ihrer Ausgäben hat die Mieter- vertretung dahin zu wirken, daß die Vertragsteile Forderungen und Maßnahmen unterlassen, welche die gemeinsamen Fntereslen der Vertragsteile oder das Gemeininteresse schädigen.

Mietenverzeihnis.

8 17.

Die oberste Landesbehörde kann allgemein oder für bestimmte Gemeinden anordnen, daß der Vermieter der Gemeindebehörde binnen einer bestimmten Frist anzuzeigen hat, was ihm über die Hohe der das Haus betreffenden Friedensmieten (§2 Absab 1 Saß 1) bekannt ist. Jn den Fällen des § 2 Absaz 3 und 4 hat das Einigungsamt die von ihm festgestellte oder festgeseßte Friedensmiete der Gemeindebehörde mitzuteilen.

Die Gemeindebehörden haben die Anzeigen zu sammeln und nach näherer Bestimmung der obersten Landesbehörde aufzu- bewahren. Die oberste Landesbehörde bestimmt auch die Form und den Fnhalt der von dem Vermieter zu erstattenden Anzeige.

Schlußbestimmungen.

S 18. Auf die nach diesem Gefeße den Vertragsteilen zustehenden Rechte kann nicht verzihtet werden. Eine Vereinbarung, nach der

cinem Vertragsteile bei Au8übung der Rechte besondere Nachteile

erwachsen sollen, ist unwirksam. 8 19.

,_Tritt die geseßliche Miete an die Stelle des vereinbarten Friebita len so richtet sih die Verpflichturtg zur Tragung der Be- triebskosten und zur Jnstandhaltung des Mietraums nah den Vorschriften des Bürgerlihen Geseßbuchs; außerdem erlisht jede vom Vermieter oder Mieter übernommene, ihm nach den Vor- En des AUMSeN Geseßbuchs über den Mietvertrag nicht o N Verpflichtung, sofern sie auf die Festseßung der Höhe des 2 ees ‘offenbar von Einfluß wax. Jm übrigen bleiben die auf Gesey oder Vertrag beruhenden Rechte und Pflichten der Vertragsteile unberührt. M

Die O taus mit Zustimmung des Reich3rats Vorschriften zur Ausführung dieses Geseßes erlassen. i

sie von dieser Befugnis keinen Gebrauch macht, kann die oberste Landesbehörde die Ausführungsvorschriften erlassen.

8 21.

Die oberste Landesbehörde kann die in diesem Gesetze ihr selbst, dem Einigung3amt oder der Gemeindebhörde zugewiesenen Be- fugnisse allgemein odex in bestimmten Fällen anderen Stellen übertragen. Sie kann anordnen, daß die Berechnung der gesetz- lichen Zuschläge in bestimmten Gêmeinden oder Gemeindeteilen nah anderen Grundsäßen erfolgen soll, als im Geseße vorgesehen ist, insbesondere, daß die Zuschläge für einzelne Mieträume be- sonders zu berechnen sind. Sie kann mit Zustimmung des Reichs- arbeitsministers weiter anordnen, daß bestimmte Gemeinden oder Gemeindeteile oder bestimmte Arten von Mieträumen von den Bestimmungen dieses Geseßes auszunehmen sind; sie kann mit Zu- stimmung des Reich8arbeitsministers ferner anordnen, daß für das Land oder für bestimmte Gemeinden oder Gemeindeteile die geseh- liche Miete süx alle Mietverhältnisse gelten soll,

8 22.

Ein Vermieter, der eine ihm nah § 1 Absaß 4, § 17 obliegende Anzeige vorsäßlich nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit Host bestraft. ôá

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Dieses Geseß tritt zu dem von der obersten Landesbehörde bestimmten Tage, spätestens 4 Monate nach dem Tage der Ver- fündung in Kraft; l pati e tritt die Verordnung über Sammelheizung und Warmwasserver praungaenlagen in Miet= räumen vom 22. Juni 1919 (Reihhs-Geseßbl, S. 595)/29. Oktober 1920 (Reichs-Geseßbl. S. 1846) außer Kraft. |

Die Reichsregierung bestimmt mit Zustimmung des Reichs- rats den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.

Der Entwurf eines Gesezes über die Gewährung von Beihilfen an Rentenempfänger aus der Än- gestelltenversicherung

ist nebst Begründung dem Reichstage zur Beschlußfassung zugegangen. Er lautet, wie folgt:

1. Empfänger von Nuhegeld oder Hinterbliebenenrente na dem Den für Angestellte erhalten vom 1. Januar 1921 ab bis auf weiteres auf Antrag eine monatlich im voraus zahlbare

eibilfe. Die Beihilfe wird solchen Personen nicht gewährt, denen auf Grund des Veiikas über eine E Beihilfe für Empfänger von Nenten aus der Invalidenversiherung vom 26. Dezember 1920 in derx pan der Bekanntmachung vom 11. April 1921 (NReichs- Gesepbl. S. 473) eine Beihilfe zusteht.

2, Der Antrag ist bei der Reichsversicheruygsanstalt für Angestellte zie stellen, / )

3, Die Beihilfe beträgt für Empfänger von Ruhegeld monat- lih fünfzig Mark, für Empfänger einer Witwen- oder Witwerrente monatli vers ark und für Empfänger einer Waisenrente monatli zwanzig Mark. :

& 4. Die Beihilfe wird stets, auch in den Fällen des § 390 des Versicherungögeseßzes für AAe ets, im vollen Betrag und nur für volle Kalendermonate gezahlt. Die Beihilfe fällt weg, wenn die Rente zum vollen Betrage ruht. / i

é D N eto eris due e Mitteln der Reichs: versicherungsansta r Angestellte gezahlt. | 6. ise Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft,

In der beigegebenen Begründung wird u, a. ausgeführt: Der Reichstag hat in seiner Sous vom 18. Dezember 1920 folgende Entschließung angenommen: „Die Reichsregierung wird ersucht, alsbald nach dem Wiederzusammentritt des Reichstags einen Gesehentwurf vorzulegen, der für diejenigen Personen, die Nenten nach dem Versicherungsgesez für Angestellte beziehen, eine außer- ordentliche Beihilfe sichert nah Art derjen en, wie sie dur das Geselz für andere Sozialrenten fichergestellt fin ) i aus der Invalidenversicherung erhalten nah dem „Gefeß über eine außerordentlihe Beihilfe für Empfänger von Renten aus der Inyalidenversiherung vom 26, Dezember 1920" in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 1921 neben den dur das Geseg über Abänderung der Leistungen und der Beiträge in der Invaliden-

Die Snpngee von Nenten

Soweit-

versi®Wexung vom 20. Mai 1920 vorgesehenen Zulagen Beihilfen in ry vdn o H monatlich für Empfänger einer Invaliden-, Alters-, Witwen- und Witwerrente und von 20 4 monatlich für Empfänger einer Waisenrente. Insgesamt find die Invalidez- und Altersrenten um monatlich 70 Æ, die Witwen- und Witwerkenten um monatlich 99 H und die Waisenrenten um monatlich 30. .# erhöht worden. Durch den vorliegenden Entwurf soll auch für die Empfänger von nten e der Angestelltenversicherung eine erweiterte Fürsorge ge- afen werden. V Die Beihilfen werden in der JInvalidenversicherung ohne be- sonderen Antrag des Berechtigten und ohne daß es einer Anweisung der Post zur Zahlung bedarf, durch die Post ausgezahlt. Die Reichs- versicherungsanstalt für Angestellte bedient fich zwar ebenfalls der Post zur Ruduäklkäg der festgeseßten Leistungen, das geschieht aber durch Postscheck, so daß die Post in jedem einzelnen Fall einer Zahlungsanweisung bedarf. Deshalb ist im Entwurf (F 1) vor- gesehen, daß die Zahlung der Beihilfe nur auf Antrag geschieht. Das ist besonders auch erforderlih, um eine doppelte Fürsorge für die auh nach dem Invalidenversicherungsgeseß rentenberehtigten Per- fonen zu vermeiden. n E A Was die Höhe der Beihilfe 3) betrifft, so ist sie für die Empfänger von Nuhegeld etwas höher bemessen worden als in der Inbalidenversiherung, weil das Versicherungsgesez für Angestellte einen Kinderzushuß, wie ihn § 1291 der Reichsversicherungsordnung für die Invalidenversicherung vorsicht, nicht kennt. Da durhschnitt- lih auf einen Erwerbsunfähigen 2,5 Kinder entfallen, ist deshalb der Beihilfesa der Invalidenversicherung von 40 # um 10 vH. für jedes Kind, im Durchschnitt also um 10 #4 höher, angenommen worden. Die für Witwen, Witwer und Waisen vorgeschlagenen Beihilfesäße find die gleichen, wie die in der Invalidenversicherung geltenden. Die Vorschrift im § 4 ist der entsprechenden Vorschrift für die Beihilfen in der Invalidenversicherung nachgebildet; für Perfonen, die wegen gleichzeitigen Bestehens einer Lebensversiherung nur die halben geseßlichen Leistungen erhalten, ist die Beihilfe gleichwohl im vollen Betrag vorgesehen. Die Belastung aus den Beihilfen soll auf die Mittel der Reichsversicherungsanstalt übernommen werden (S 5). Am 31. Dezember 1920 liefen bei der Reichsversicherungsanstalt 1245 Nuhegelder und 11 282 Hinterbliebenenrenten. Die Belastung \{häßt das Direktorium für das Jahr 1921 auf 10,3 Millionen Mark, wenn alle Empfänger von Nuhbegeld und Hinterbliebenen- renten den Antrag auf die Beihilfe stellen würden. Eine besondere Bereitstellung von Mitteln zur Deckung dieser Ausgaben sieht der Entwurf nicht vor; bei der bevorstehenden Neuregelung der Leistungen und Beiträge in der Angestelltenversiherung wird auf die Deckung der Beihilfen, die vorauésihtlich in der einen oder anderen Form während der Dauer der Verteuerung der Kosten der Lebenshaltung werden beibehalten werden müssen, Bedacht genommen werden. Neben der Neichsversicherungsanstalt für Angestellte sind Ersatz- kassen (8§§ 372, 388 des Versicherungsgeseßes für Angestellte) zur Durchführung der Angestelltenversicherung berufen. Es erschien aber nicht angängig, auß den Empfängern von Nuhegeld und Hinter- bliebenenrenten, die ihre Bete aus Ersaßtkassen erhalten, die Bei- hilfe zu gewähren. Die Erfaßkassen, die private Versicherungs- einrihtungen sind, müßten die betreffende Regelung durch Aenderung der Saßung durhführen. Jede Saßzungsänderung bedarf aber der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, die thre Stellungnahme wieder von dem Nachweise der finanziellen Leistungsfähigkeit. abhängig machen muß. Ist dann die Saßungsänderun genchmigi, fo bedarf es weiterhin der erneuten Zulassung der Pensionskasse dur den Neichsrat. Ueberdies gewähren die meisten Grsaßgkassen bereits zum Teil erheblißh höhere Leistungen als die Angestellten- versiherung. Was die als Sen zugelafienen Knappschafts- vereine betrifft, so ist bei ihnen in der Regel den Pensionsempfängern bereits cine Beihilfe gewährt.

Ferner ist der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Ueberleitung von Rechtsangelegenheiten der KoN- sulargerihtsbarkeit, nebst Begründung dem Reichstage zur Beschlußfassung zugegangen.

Infolge des Friedensvertrages -ist- dem Deutschen Reiche in ver- {icdenen Ländern die Konsulargerichtsbarkeit, die ihm früher zustand, entzogen worden. Hierdurch werden in den vor den Konfularbehörden noch nit rechtskräftig erledigten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten die Parteien, die infolge der Kriegsereignisse den Sitz der Konsularbehörde verlassen haben, um so mehr benachteiligt, je weiter das Verfahren fort- geschritten war. Denn wegen des Fortfalls der ersten konsulargerihtlichen Instanz wird niht nur die Beendigung eines dort noch anhängigen Verfahrens ausgeschlossen, sondern es fehlt au an ciner Möglichkeit, die Rechtskraft cines etwa in erster Justanz son ergangenen Urteils herbeizuführen oder ein in der Berufungsinstanz beim Reichsgericht anhängiges Verfahren zu Ende zu führen. In den Kreisen der Be- teiligten ist deshalb der Wunsch, die Fortführung der noch nit erledigten konsulargerichtlichen Streitigkeiten vor deutschen Gerichten zu ermöglichen, immer dringender geworden. Im Hinblick auf die Schwierigkeiten, die für die Erreihung dieses Zieles auf dem Wege des Abschlusses von Verträgen mit den Staaten bestehen, in deren Gebiet die aufgehobenen Konsulargerichte ihren Sit hatten, wird die MNegelung durch ein inneres deutsches Ges herbeizuführen sein. Der vorliegende Entwurf bringt Ueberleitungsbestimmungen für bürger- lie Nechtsstreitigkeiten, für Konkurssahen und für Strafsachen.

Der vom Neichswirtschaftsrat eingeseßte Aus\chGuß für wirtschaftlicheFörderung der geistigen Arbeit begann am 30. Mai 1921 die Vernehmung der Sachverständigen in der Frage der Kulturabgabe. Ein Teil der Sachverständigen (die Vertreter des Verlags- und Sortimentsbuchhandels) erklärte, daß sie die thnen vorgelegten Fragen weder beantworten könnten, noch be« antworten wollten. Dieser ungewöhnliche Vorgang vermochte jedoch nicht zu verhindern, daß ih aus der Vernehmung der übrigen Sach: verständigen ein reihes Tatsachenmaterial ergab. Die Verhandlungen des Ausschusses werden fortgeseßt.

Statistik und Volkswirtschaft.

Ueber den Arbeitsmarkt in Deutschland im Monat April 1921

R „Reichsarbeitsblatt" auf Grund der statistishen Erhebungen et:

Vereinzelte scheinbar günstige Zahlenergebnisse der Arbeitsmarkt- Sang nten nit darüber täuschen, daß im verflossenen Monat April die Grundtendenz in der Entwicklung der Beschäftigungslage eine Vershlechterung war. Landwirtschaft und Baugewerbe boten zwar infolge der guten Witterung reihlihe Beschäftigung, für die Industrie hatte aber diese Belebung keine Folgewirkung. Denn von den im Berichtsmonat erfolgten Mehreinstellungen erklärt ih Bre ein sehr erheblidher Teil durch die Tatsache, daß der Schulentlassungstermin viele Tausende junger Arbeitskräfte dem Er- werbsleben zuführte, ohne daß diese eigentlich durch eine Vermehrung der Beschäftigungsmöglichkeit erfordert worden wäre.

Die Mitgliederzahl der Krankenkassen, die den Umfang der ausgenußten Beschäftigungsm reit widerspiegelt, bietet mit einer weiteren Zunahme der Zahl der Versicherten d, h. Beshäftigten ein verhältniomäß günstiges Bild; es ist aber daran zu denken, daß der in den Berichtsmonat fallende Oster- termin dem Erwerbsleben Neueinstellungen, Lehr- und Anfangsstellen hrathte, für die das Vorhandensein eigentlicher Vollarbeits\tellen nicht notwendig die Voraussegung bildet. Der Bestand der Versicherungs- pflichtigen betrug bei den 6731 Krankenkassen, von denen Meldungen zum 1, Mai erstattet wurden, 13 246 ; da am 1, April bie gleidhen Kassen nur 12 919 834 Mitglieder zählten, bedeuten die Zahlen eine Steigerung während des Berichtsmonats um 327 095 Mit, glieder oder 2s vH (im Vormonat 0,7 9)

Wefentlih ungünstigere Ergebnisse hatten die übrigen Zweige der Arbeitsmarktstatistik. Nah den Meldungen der Arbeiter- fahverbände hat der April eine Steigerung der