1921 / 136 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 14 Jun 1921 18:00:01 GMT) scan diff

v6, Frdnen

IV. Sonstige Zugänge und Abgänge. S 65.

(1) In die Zugangs- und Abgangslisten sind unter sinngemäßer Amwendung der Sitickantitin Bestimmungen auc alle weiteren fa e der Naforderung, Erhöhung und Verminderung der endgültigen SteuersGuld einzutragen. j E

(2) Für die Zugangslisten kommen inSefondere noch die der Grhöhung der Steuerveranlagung im Rechtsmittelverfahren (8S 228, 245 und 265 A. O.) in Betracht. j di (9 Für die Abgangslisten kommen insbesondere noch in Betracht

ie Fâlle a) der mehrfahew Veranlagung des pflichtigen (L 60 A. O.), i j b) der Aenderung der Veranlagung im Rechtsmittelverfahren, c) der Aenderung der Veranlagung auf Grund von Verein- barungen mit fremden Staaten.

V. Zusammenstellung der Zu- und Abgangslisten.

nämlichen Steuer-

66.

(1) Die Summen der abgesSlossenen Zu- und Abgangslisten sind vom Mao nah S{luß eines Vierteljahrs s n atb stellung nah Muster 22 *) einzutragen. i j i

(2) Die Aufstellung dieser Zusammenstelluig hat in der Weise zu erfolgen, daß zuerst der Hebebezirk der Finanzkassa und dann die H@ebezrke der Hilfökassen na der Buchstabenfolge der Gemeinden

zw. Steuerbezirke und falls ein Steuerbezirk in mehrere Hebe- bezirke geteilt ift auch nah der Buchstaben- oder Nummernfolge der Hebebezirke eingetragen werden. i

(3) Sind für cine Kasse mehr als ein Na&tragssollbuh auf Grund einer Zugangsliste oder mehr als ein Auszug aus einer Abgangsliste überwiesen oder sind aus einer Abgangsliste Aus3züge an mehrere Kassen übergeben worden, so sind die Summen der ein- zelnen Nachtragssollbücher bzw. die Summen der einzelnen Auszüge aus der Abgangsliste in der Bemerkungsspalte nachrichtlih anzugeben.

(4) Nat erfolgter Aufrehnung is die Richtigkeit und Voll- ständigkeit der Zusammenstellung am Schlusse vom Finanzamt zu bescheinigen. :

(5) Eine Ausfertigung der Zusammenstellung ist spätestens bis %. des auf den Vierteljahrs\{luß folgenden Monats an das Landes- finanzamt einzusenden. l / 1

(6) Das Landesfinanzamt fertigt nah den von den Finanzämtern eingegangenen Zusanmenstellungen eine e ny für seinen Bezirk an und reiht diese in zwei Ausfertigungen bis zum zehnten Tage des zweiten auf den Vierteljahres\{l folgenden Monats dem Reichsminister der Finanzen ein. Das Reichsfinanz- ministerium übernimmt die Ergebnisse der Hauptzusammenstellungen in eins Gesamtübersiht, {ließt diese ab und teilt eine Ausfertigung derselben unter Beigabe der zweiten Hauptzusammenstellungen dem Rechnungshofe des Deutschen Reichs mit.

VT. Meldewesen.

S 67.

(1) Wer in einem Drte (Zugangsort) Aufenthalt nimmt, hat sich, sofern der Aufenthalt die Dauer von vier Wochen übersteigt, vor Ablauf dieser Frist bei der für den Zugargsort zuständigen Gemeindebehörde oder der von dieser bestimmten Behörde {riftli anzumelden, wobei Name, seitheriger Wohn- oder Aufenthaltsort, jeßige Wohnung, Stand oder Beruf, Geburtsort und Geburtstag, Zweck des Aufenthalts sowie das E anzugeben sind, von dem er für das laufende Nehnungsjahr zur E veranlagt N (Steuermeldung). Der Aufenthaltsnahme im Sinne des vor- stehenden Satzes steht die Begründung cines Wohnsißes gleich. ur Haushaltungsangehörige kann der S alinbarstan die An- meldung bewirken. Ueber die erfolgte Anmeldung ist auf Degen cine \{riftlihe Bescheinigung durch die Anme orde zu erteilen.

(2) Die Landesfinanzämter können im Einvernehmen mit der Landesregierung oder der von dieser damit beauftragten Behörde an-

8) daß die “Anmeldung nach Abs. 1 mit der polizeilihen An- meldung verbunden wird. In diesem Falle gelten für die Steuermeldung die gleichen Fristen und Formvorschriften wie für die DolheieR Anmeldung;

b) daß die Anmeldung in dreifacher Ausfertigung eingereiht wWwITrd:

c) daß statt des nach Abs. 1 Anmeldepflihtigen der Inhaber der Wohnung, in der der Anmeldepflichtige wohnt, oder der Besißer des Hauses, in dem sich die Wohnung des Anmelde- pflichtigen befindet, die Anmeldung vornehmen darf.

S 68.

(1) Wer in einem Orte (Zugangs3ort), ohne daselbst einen Wohnsi oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu haben, Grundbesitz A) oder den Betrieb eines land- oder forstwirtschaftlihen, gewerblichen oder bergbaulichen Betriebs oder eine Enwerbstätigkeit Painnt, hat hiervon innerhalb dreier Wochen der Gemeindebehörde des Zugangs- orts oder der von dieser hierfür bestimmten Behörde Anzeige zu erstatten und hierbei Name, Wohnort und Wohnung, Bezeichnung des Grundstücks, Art des Betriebs oder der Erwerbstätigkeit sowie den Ort anzugeben, an dem er für das laufende Rechnungsjahr zur Ein- kommensteuer veranlagt ist.

. a Die Bestimmung des § 67 Abs, 2 findet entsprehende An- endung.

S 69, __ Auf Verlangen der Gemeindebehönde des Zugangsorts_ oder des r diesen en Finanzamts hat sich jeder _ nach SS 67, 68 Anmeldepflichtige darüber auszuweisen, an welhem Orte er für das laufende Rechnungsjahr endgültig oder vorläufig zur Einkommen- steuer veranlagt ist. Als Ausweis genügen die von der Steuerhebe- stelle ausgestellten Bescheinigungen über die Entrichtung der vor- läufigen oder endgültigen Einkommensteuer für das laufende Reh- nungsjahr oder eine Bescheinigung, die jedem Steuerpflichtigen von dem für seine Veranlagung zuständigen Finanzamt auf Verlangen

au8zustellen ist. S 70

(1) Wer seinen Wohnsiß oder einen Aufenthalt von mehr als vier Wochen in einem Orte (Abgangsort) aufgibt, hat N vor Aufgabe des Wohnsißes oder Aufenthalts bei der für den Abgangsort zu- ständigen Gemeindebehörde oder bei der von dieser hiermit beauf- tragten Behörde sriftlich neen und hierbei anzugeben, an welchem Orte er seinen neuen Wohnsiß oder Aufenthalt nehmen wird. Auf Verlangen ist eine schriftliche cheinigung über die erfolgte Abmeldung zu erteilen.

(2) Die Bestimmungen des § 67 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung. "1

S (1) Die Gemeindebehörde hat über die nah R 68 erfolgten Anmeldungen und über die nah § 70 erfolgten Abmeldungen Ver- inie Sa Ne elte Abmeldeliste) nach Anleitung der uster

3 und 24 A zu führen und diese Lene nah Ablauf eines Monats, spätestens bis zum 10. des folgenden Monats, dem Finanz- amt einzusenden. Gegebenenfall3 sind BeNlemeiaen einzureihen. Den Anmeldelisten sind, falls eine Anordnung auf Grund des § 39 ge- troffen ist, Ginkommensnahweisungen na Muster 15 für jeden in der Anmeldeliste aufgeführten Steuerpflichtigen beizuschließen, \o- weit das Landesfinanzamt nichts anderes bestimmt.

(2) Die Landesfinanzämter können anordnen, daß die An- und Abmeldelisten in Form von Einzelblättern auSgaertia: und daß sie jeweils wöchentlih oder nur am Schlusse eines Kalendervierteljahrs den Finanzämtern eingereiht werden; die Landesfinanzämter können ener gestatten, daß an Stelle der Listen oder Einzelblätter Doppel-

üide der An- und Abmeldungen nach § 67 Abs. 2, § 68 Abs. 2 und & 70 Abs. 2 eingereiht werden. 8 72,

Die An- und Abmeldepfliht nach §8 67, 70 besteht nit für Angehörige der Truppenteile der Reichswehr und für Angehörige der staatlichen bewaffneten Ordnungspolizei. Die Truppenteile und die

*) Die Muster sind hier micht abaadzaidt.

staatliche bewaffnete Otdenngietigt haben spätestens bis zum 10. des auf den Schluß eines jeden Kalendervierteljahres folgenden Monats dem Finanzamt nah Anleitung des Musters 25°) Berzeidnisie ihrer Angehörigen einzureichen, welche in dem abgelaufenen Kalender- vierteljahr eingetreten oder ausgeschieden sind. Fehlanzeigen sind niht

erforderlich. 8 73.

Oeffentlihe Kassen haben nach Ablauf eines jeden Monats pätestens bis zum 10. des folgenden Monats dem bct vil 168 inanzamt die außerhalb des Reichs wohnenden oder 0s aufhaltenden ersonen anzuzeigen, bei denen in dem betreffenden !Monat die Aus- ahlung der seither mit Rücksicht auf eine gegenwärtige oder frühere ¡ienstleistung oder Berufstätigkeit gewährten Bezüge oder _Unter- stübungen (8 23) eingestellt worden is. Fehlanzeigen sind nit er- orderlih.

VII. Wohnsißveränderung innerhalb des Deutschen Reichs. S 74. i (1) Das Finanzamt stellt auf Grund der nah §§ 71, 72 ein- gegangenen Listen und Einzelblätter zunächst fest, welche Steuer- pflichtigen ihren Wohnsiß oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt dauernd nach einem anderen Orte des Finanzamtsbezirkes verlegt haben. Die Namen dieser Personen werden aus der Hauptsteuerliste des seitherigen Wohnsißes bzw. Aufenthalts in die Hauptsteuerliste des neuen Wgohn- und Aufenthalt8orts unter gegenseitiger Verweisung übertragen, au werden die Steuerakten dieser Personen zu den Akten des neuen raben SteuerpfliGtige ihren Wohnsiß oder gewöhnlich Haben euerpflihtige ihren Wohnsiß oder gewöhnlichen Aufectbalt dauernd ne einem andern Orte des Deutshen Reichs außerhalb des Finanzamtsbezirkes verlegt, so sind die Einkommen- steuerakten mit einem Auszug aus der leßten Hauptsteuerliste bzw. C oder einem Einkommensteuerberechnungsbogen an das inanzamt des neuen Wohnsißes oder Aufenthalts gegen (Empfangs- besceinigung zu übersenden; nah Eingang der Empfangsbescheinigung sind die Namen dieser Personen in der Hauptsteuerliste zu streichen. Das Finanzamt des neuen Wohnsißes oder Aufenthalts hat den zu- gezogenen Steuerpflichtigen in der Hauptsteuerliste des neuen Wohn- sies oder Aufenthalts zur Veranlagung für das nächste Jahr vorzu- merken. Die Finanzämter haben dafür Sorge zu tragen, daß gleich- zeitig mit dieser Aktenübergabe so weit als möglich au die Kassen- überweisung 83) erfolgt.

VIII. Festseßung der vorläufigen Steuerschuld. S 75.

(1) Die vorläufige Steuershuld für ein Rehnungsjahr 30 Abs. 1 d. Ges.) wird vom Finanzamt auf Grund der Hauptveranlagung des leßten Rechnungsjahrs festgeseßt; wird jedoh eine bei der leßten Ob e 6 P Fstarfteilie endgültige Steuerschuld durch eine teuveranlagung e so ist diese für die Festseßung der vor- [äufigen Steuers{buld maßgebend. E :

(2) Jst die Steuerpflicht für einen Steuerpflichtigen in der Zeit vom 1. April bis 31. Dezember des NRechnungsjahres begründet worden, so wird die vorläufige Steuershuld vom Finanzamt nah dem mutmaßlichen Jahresbetrage des für dieses Me steuerbaren Einkommens festgeseßt; das gleiche gilt, wenn die Steuerpflicht in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März des Rehnungsjahrs begründet wurde und in der Verzögerung der endgültigen Veranlagung Gefahr für die Sicherheit des Steuereinganges besteht,

__ (3) Ist dem Finanzamt bekannt, daß P einen Steuerpflichtigen die Vorausseßungen E: 30 Abs. 3 d. Ges. zutreffen, so kann von Neufestseßung der vorläufigen Steuershuld abgesehen werden, wenn der Steuerunterschied für ein Rehnungsjahr 1000 # nicht übersteigt und der Steuereingang nit gefährdet 1st. Andernfalls hat das Finanzamt die vorläufige Steuershuld für das laufende Rechnungs- jahr nah pflihtmäßigem Ermessen neu felgulenen, Das Finanzamt hat dabei von den ihm nah der Reichsabgabenordnung und dem Ein- S zustehenden Befugnissen geeigneten Gebrauch zu machen.

(4) Hat ein Steuerpflichtiger auf Grund des §- 30. Abs. 4 d. Ges.

die Ermäßigung seiner vorläufigen Stéuershuld beantragt und be-

stehen gegen die vorgebrahten Gründe keine Bedenken, so hat das Finanzamt die vorlaufige Steuershuld der wahrscheinliben Ein- ommensverminderung entsprehend zu ermäßigen und den Unterschieds8- betrag außer Hebung zu seben; andernfalls i dem Antragsteller mit- zuteilen, daß die Neufestseßung der vorläufigen Steuershuld erst dann erfolgen kann, wenn er die noch bestehenden näher zu be- zeihnenden Anstände aufgeklärt hat.

(5) In den Fällen der Abs, 2. bis 4 ist eine Mitwirkung der Ausschüsse nicht erforderli; es bleibt aber dem el en Er- messen des Quan amts überlassen, inwieweit es in diesen Fällen den zuständigen Auss{huß zur Mitwirkung heranziechen will.

S 76.

(1) Die Festseßung der vorläufigen Stéuershuld gemäß §8 75 Abs. 1 erfolgt in der Weise, daß vom Finanzamt vor Beginn des Rechnungsjæhrs auf Grund der Hauptsteuerliste des leßten Jahres zunächst die Namen der Steuerpflichtigen in Spalte 3 des Sollbuchs 80) eingetragen werden. Zum Zwecke des Nach- trags von Einkommensteuerpflichtigen empfiehlt es sid, bei der An- legung des Sollbuchs eine Litvteeude Zahl von Nummern zwischen den einzelnen Buchstaben oder wenn da9 Sollbuh nah Straßen und Hausnummern angelegt ist zwischen den einzelnen Haus- nummern offenzuhalten. i

(2) Sodann ist in folgender Weise zu verfahren:

a) Jst die Einkommensteuerveranlagung für das vorhergehende reGnungaiane bis zum 15. April beendet, so ist die bei dieser Cinkommensteuerveranlagung festgeseßte endgültige Steuershuld als ause Steuershuld in Spalte 4 des Sollbuchs einzutragen; Aenderungen und Nachträge durch inzwischen erfolgte Neu- oder Nachveranlagung und ein- gegangene Ueberweisungen aus anderen Bezirken 83) sind zu berüdsihtigen, etwa noch erforderlißhe Erhebungen sind umgehend anzustellen. Nah Beendigung der Arbeit ist die Spalte 4 des Sollbuhs aufzurechnen, die Schlußsumme in Buchstaben zu wiederholen, vem rens zu bescheinigen und das Sollbuh der Finanzkasse spätestens bis Ende April zur Erhebung der Steuer zuzustellen. b) Jst die Einkommensteuerveranlagung für das vorhergehende echnungsjahr bis 15. April aus besonderen Gründen aus- nahmsweise nicht beendet, so ist das nur mit den Ein- tragungen in Spalte 3 verschene Sollbuch spätestens bis Ende April an die Finanzkasse zur Erhebung der vorläufigen Steuershuld für das neue Rechnungsjahr zu übergeben; bie Kasse trägt die für das neue Rechnungsjahr eingegangenen ungen fortlaufend in Spalte 11 ff. des Sollbuhs ein. ie Mahnung und Beitreibung der auf 15. Mai fälligen vierteljährlihen LZeilzahlungen hat dann auf Grund des bus des Vorjahrs zu erfolgen. Sobald die Ein- fommensteuerveranl&gung für das vorhergehende Rechnungs- jahr beendet ist, ist das Sollbuch vom Finanzamt zurück- zufordern, nah Abs. 2a zu ergänzen und der Finanzkasse um« ehend wieder zuzustellen.

__ (3) Kann das Finanzamt für einzelne Steuerpflichtige die vor- liufige Steuerschuld bis zur t pivon der Spalte 4 des Sollbuchs nicht festsezen, so bleibt die alte 4 für diese Steuerpflichtigen unausgefüllt. Das Finanzamt hat die Festseßung der vorläufigen Steuershuld so bald als möglich nachzuholen und den festgeseßlen Betrag bei mehreren Ne in Form einer Liste der Finanz- kasse mitzuteilen. Die Finan asse hat ‘diese nahträglih festgeseßten Beträge auf Grund der Mitteilungen und mit diesen belegt in Spa te 5 des Sollbuchs einzutragen.

(4) Ueber die Fest eßung der vorläufigen Steuershuld gemäß 8 75 Abs. 1 wird ein Bescheid nicht erteilt: der Steuerpflichtige hat auf Grund des leßien Steuerbescheids (§8 49, 69 die vorläusige Stieuerschuld so lange weiter zu entrichten, bis ihm wieder ein Steuer- Ce a4 n Festsebungsbesheid 77 Abs. 1) zugegangen ist

C D, i)

*) Die Mustex sind hiex mcht abgedrudckt.

Gebrauchsanleitung auf dem

& 77.

1) Die Einzelergebnisse der Festseßung bezw. Neufestsebung der vorlécf en Steuershuld gemäß § 75 Abs 2, 8 und 4 \ind in dey Steueraften des Steuerpflichtigen niederzulegen. „Sodann ist dey Steuerpflichtigen ein Festsezungsbescheid zu erteilen; dieser hat zy

enthalten

, die Numtner des Solkbu{hs, _

den Jahresbetrag der vorläufigen Steuers{uld und

Zatipunls, von dem ab die vorläufige Steuers{uld zu ent, riten ist, Í die i R der Festsezung, soweit sie dem Steuer,

pflichtigen niht {hon mitgeteilt sind, eine Anweisung, wann, wo und wie die Steuer zu ent.

: t, richten if daß ge en die Felisepuno der vorläufigen e

eine Belehrung, i Steuershuld das tsmittel der Beschwerde a ehörde

ift und binnen welcher Frist und bei welcher daß durch die Einlegung der

die Beschwerde A ist, ferner cin Hinweis darauf, dc Beschwerde die Wirksamkeit der Steuerfestseßung nid gehemmt, insbesondere die Erhebung der angeforderten Steuer nit aufgehalten wird. S 49 Abs. 2, 3 findet Anwendung. U 9) Die nah Abs. 1 festgeseßte oder neu festgesetzte vorläufige Steuer ist vom Finanzamt der Finanzkafse \{ri\tlich mil, teilen; die Mitteilung mehrerer festgeseßter bzw. neu sestgeseßter Be. träge kann in Form einer Liste geschehen. Die Sa hat auf Grund der Mitteilungen und mit diesen belegt die mitgeteilten Be träge einzutragen: a) in Spalte 5 des Sollbuchs mit dem ganzen Betrage, wenn eine vorläufige Steuershuld seither nit eingetragen war, und mit dem Unterschiedsbetrage, wenn die seither festgesebte vorläufige Steuershuld erhöht wurde; b) in Spalte 6 des Sollbuäs mit dem Unterschiedsbetrage, wenn die seither festgeseßte vorläufige Steuershuld ermäßigt wurde. ¿ 8 78,

Die Aenderung der vorläufigen Steuerschuld im Beschwerdever- fahren ist in sinigemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 77 Abs. 2 ebenfalls in Spalte 5 bzw, 6 des Sollbuchs erforder lihenfalls mit kurzer Erläuterung in Spalte 19 einzutragen,

D. Steuererhebung.

L. Kassen. & 79.

Die Erhebung der Einkommensteuer erfolgt dur die F else oder die mit der Einziehung beauftragten Hilfskassen nah Maßgabe der erlassenen Kassenanweisungen und die folgenden Bestimmungen,

UR. Sollbuch, 8 80.

(1) Das Sollbuch wird entsprehend der Hauptsteuerliste vergl. § 25 für jede Gemeinde (Steuerbezirk) nah Muster 26*) für ein Rechnungsjahr geführt und bildet die Grundlage für den ret: zeitigen Steuereingang. |

2) Das gemäß § 76 zu Beginn des Rechnungsjahrs aufgestellte Sollbuch wird von dem Finanzamt bis spätestens 1. Mai der Finanj- fasse zur Erhebung der vorläufigen Steuershuld 30 Abs. 1, 42a und 42 c d. Ges.) übergeben. Das Verfahren bei Berichtigung der vorläufigen Steuershuld und Nachträge zu derselben regelt sih nah

T8

(6) Na Absch{luß der Hauptsteuerliste des Rehnungsjahrs, für welches das Sollbuch aufgestellt ist, hat das Finanzamt die Sollbücher von der Finanzkasse auf kurze Zeit wieder cinzufordern, die neu hinzu gekommenen Einkommensteuerpflihtigen in Spalte 3 des Sollbudhs nathzutragen, die Spalten 2 und 7 für sämtliche nah der Haupt- steuerliste veranlagten Steuerpflichtigen auszufüllen und Spalte 7 auf- zurehnen. Die Summe der endgültigen Jahres\teuerschuld muß mit der Sumine der abgeschlossenen Haupisteuerliste vollständig übertin- stimmen ; die Uebereinstimmung ist vom Finanzamt am Schluß de Sollbuchchs zu bescheinigen.

(4) Sodann sind die Sollbücher vom Finanzamt umgehend det Finanzkasse zurüEzugeben, die für rechtzeitige Crhebung und Vel treibung der Steuer (auch bei den Hilfskafsen) zu sorgen hat.

(5) Das Landesfinanzamt kann die Einfügung weiterer Spalten im Sollbuch für die Zustellung des Steuerbescheids über die endgültige oder des Festsezungsbesheids über die vorläufige Steuerschuld, für Erstattungen, für die Mahnung und Beitreibung, für die Berechnung und den Nachweis von Verzugszinsen und von Zinsen für erstattete Steuerbeträge, für die Erhebung von Kirchensteuern usw. anordnet.

(3) Wegen Führung und Abschluß des Sollbuchs vgl. § 8 und 8 91 Ábs. 2. 4E

JLVL. Zugang an endgültiger Steuerschuld. S L

__ (1) Alsbald nach Abschluß der Neu- und Nachveranlagunget eines BVierteljahrs ist vom Finanzamt gleichzeitig mit der Absendung der Steuerbescheide auf Grund der abacsdlafieien Zugangsliste eit Nachtragssollbbuch nach M uster 27*) zu fertigen und der Finanzkasse zu übergeben. In besonderen Bew z. B. wenn der Skeuereingang R p erscheint, ist ein Nachtragsfollbuchß \chon im Laufe de

ierteljahrs zu fertigen, der Finanzkasse zu übergeben und. soweit notwendig dur besonderen Vermerk auf dem Nachtragssollbul auf Beschleunigung der Steuereinziehung hinzuweisen. Wo die Ver- hältnisse es wünschenswert erscheinen lassen, kann das Finanzamt die vierteljährliche Zugangsliste au R Monat abschließen und der Finanzkasse monatliche r dla bücher überweisen. (2) § 80 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 bis 6 und die Ge- brauchsanleitung für das Sollbuh finden auf das Nachtrags sollbul sinngemäße Anwendung.

LV. Abgang an endgültiger Steuerschuld. 8 82. j (1) Die die endgültige Steuerschuld vermindernden Abgängt roerden der Finanzkasse vom Finanzamt durch Ueberweisung bon Aub Ben, aus den Abgangslisten (Muster 28*) mitgeteilt. Die ihtigkeit dieser Auszüge ist vom Finanzamt zu bescheinigen. Dit 1 ] Muster der Auszüge ist zu beachten. Ms Die Kasse ergänzt auf Grund dikser Auszüge fortlaufend dit E 1e (§8 80), Nachtragssollbücher 81) und Restnachweisungen

(3) Können die Abgänge nicht auf fällige Steuerbeträge angt rechnet werden, so erfolgt insoweit eine bare Erstattung, als vou Steuerpflichtigen seither zuviel gezahlt wurde.

*) Die Muster sind hier niht abgedrudt.

(Fortseßung in der Ersten Beilage.)

Verantwortlicher Schriftleiter: Direktor Dr. T y r o l, Charlottenbut#

Veraniwpplig se den Anzeigenteil: Der Vorsteher der Geschäftsstelle ; echnungsrat Mengering in Berlin.

Verlag der Geschäftsstelle (Mengering) in Berlin. Druck der Norddeutschen Blsbrudaroi und Verlagsanstalt, Berlin, Wilhelmstr. 32. Sieben Beilagen (einschließlich Börsenbeilage und Warenzeichenbeilage Nr. 534 und Y und (ürste, Zweite, Dritte und Vierte Zentral-Handelsregister-Beil

Jesmmung des

S E

zm Deutschen ReichSanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

\9tr. 136. Amfliches.

(Fortseßung ckus dem Hauptblatt.) V. Ueberweisung infolge Wegzugs.

83.

1) Verlegt ein Ginkoimensteuerpflicitiger feinen Wohnsiz nach ut Aben Orte innerhalb des DENAG Reichs, fo S die mad dem Sollbu 80), Nachtragsfollbuch 81) oder der Rest- nahweisung 9 ) noch sQulbigen vorläufigen oder endgültigen Einkommensteuerbeträ e von der Kasse des fettherigen Wohnsißes an die Kasse des neuen Dane zur Crhebung überwiesen. Die Ueber- weisung von Schuldnern, deren endgültige Jahressteuer noch nicht feststeht und die emäß § 13 vom Bn des neuen Wo sges ‘u veranlagen sind, hat mit möglister g zu erfo inderseits haben die Kassen darauf zu achten, daß Ueberweisungen von Posten aus Restnachweisungen so wenig als möglich vorkommen und das R Oas von Resten eine Verzögerung iy der

itreibung nmtchk ein . : l

M Ms Zwecke der Ueberweisung sind die den gem von den Gemeinde- und sonstigen Behörden zugehenden Mitteilungen cder Listen über die aus dem Gemeindebezirke aag natür- liden Pensonen, ebenso die dem Finanzamt sonst bekanntgewordenen Uen Pee ctegungen der Hen in regelmäßigen Zeit- bsnitten (mindestens aber einmal im Monat) vom Finanzamt der Finanzkasse und den mit der selbständigen Einziehung der Ginëommen- steuer beauftragten Hilfskassen zu übergeben.

(3) Auf Grund des vom Finanzamt übergebenen Materials (& 74 Abs. 1) und der der Kasse sonsi bekanntgewordenen Wohnsißtz-

peränderungen überweisen die Kassen die noch nit gezahlten Beträge

der Einkommensteuerpflichtigen an die Kasse des ncuen Wohnsißes dur Vermittlung des für diese zuständigen Finanzamts. Die Ueber- weisung erfolgt durch vollständige Auszüge aus dem Sollbuß, Nach- tragssollbuh oder der S oder durch A N ved sonstiger BVordrudcke, die alle es dieser Bücher über vorläufige bezw. end- gültige Steuershuld oder Steuerrückstand, Abgang, Steuerentrihtung und eventl. Niedershlagung zweckentsprehend wiedergeben, in zwei- faer Ausfertigung unter eifügung vorhandener Beitreibungsakten (Stundungsbewilligungen, Sicher eiten 1sw.). Für den Ueberweisungs- vordruck kann Must e r 28 a *) als Anhalt dienen.

(4) Das Finanzamt des neuen Wohnsißes bescheinigt auf beiden Etúden des Auszugs die Eintragung des zugezogenen Steuerpflitigen in der neuesten Hauptsteuerliste und gibt beide Auszüge sodann um- gehend an die Kasse des neuen Wohnsitzes weiter,

y Die Kasse des neuen Wohnsißes trägt den Posten im Soll- bu oder der Restnahweisung desjenigen Jahres, in dem die Schuld entstanden ist, am S lusse in einem besonderen Unterabschnitte nach mit dem Vermerk „übernommen von *, nimmt ein Stück der Ueberweisung als Beleg zum SoUbuch bzw. der Nestnahweisung, bescheinigt auf dem zweiten StückDe die Uebernahme des Schuldners und der überwiesenen Beträge unter Angabe der neuen Sollbuch- usw. Nummer (soweit notwendig auchß den Empfang wichtiger Aktenstücke vsw.), sendet diefes Stü an die überweisende Kasse zurück und ver- anlaßt die weitere Beitreibung. Zu beachten ist, daß in Spalte 9 des Sollbuhs bzw. Spalte 7 der Nestnaweisun die übernehmende Kasse stets den bei der Kasse des seitherigen Wohnsigzes laut Uebergabe- urkunde eingezahlten Betrag einzutragen Me

6) Die Kasse des # ohnsiges streiht nach Eingang

eitherigen der Uebernahmebescheinigung def P mit Farbstift odec farbiger Tinte in Spalte 1 bis 3 ihres Sollbuhßs, Nachtragsfollbuchs oder der Restnachweisung und setzt in der Bemerkungs palte bei: „Uebergeben 1a Die Uebernahmebescheinigung bildet einen Beleg dieser Bücher. Für die Berehnung des Kassenfoll haben die über- weisenden Kassen einzutragen: in Spalte 9 des Sollbußs die noch rüdständige endgültige Steuershuld des Steuerpflichtigen bzw., wenn eine c ends Steuers{huld in Spalte 7 des Sollbudhs nicht einge- tragen oder nit einzutragen is, die noch nit gezahlte vorläufi ge Steuershuld; im Nachtragssollbuch (Spalte 8) oder in der Rest- Gle s alie 7) den Betrag der noh rückständigen endgültigen Steuershuld.

(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 gelten au bei Aende- tung des gewöhnlichen Aufenthalts.

VL, Einnahmebuth.

S8 34.

(1) Das Einnahmebuch wird von der Finanzkasse und den mit der selbständigen Einziehung der Einkommensteuer beauftragten Hilfs- e nah Anleitung des Musters 29*) für ein Rem sjahr r i am Ende des Rechnungsjahrs (31. März) abgesch ben. Das Einnahmebuch ist fortlaufend aufzurechnen, am Monatsfchluß ist die Monatssumme, am Vierteljahrs\{chluß die Vierteljahrssumtmne, amn Jahres\clusse die Jahressumme im Einnahmebuche festzustellen. (2) Im Einnahmebuche sind nah der Zeitfolge der Zahlung alle bar gezahlten oder durch Anrechnung von entwerteten Einkommen- steuermarken oder durch Anrechnung von Pen ain über ein- haltene Steuer entrichteten Einkommensteuerbeträge anzuschreiben, iefige darauf, ob sie in dem Sollbuch und den Nachtrags- sollbüchern für das laufende Rechnungsjahr, in dem nog offenen Soll- bu und den Nahtrags\ollbüchern für das vorhergehende Rechnungs- jahr oder in den Nestnahweisungen für frühere Jahre zu buchen sind. In Einnahmebuche find außer den vorgenannten Ginnahmen auch die trsiattete Einkommensteuer, die erhobenen i ständige Einkommensteuer, die gezahlten Zinsen für erstattete Ein- binmensteuer, Mahn- und Vollstreckungsgebühren in Eink ommen-

steuersahen und im Falle der Erhebung von Kirchensteuern (Kirchen-

A auch diese zu buchen. L

3) Uge in der Führung des Einnahmebuches sind mit nf andesfinanzamtis zulässig. Die Verwendung von nshreibekassen mit selbsttätigen Aufzeihnungen an Stelle des Ein-

Mes wird vom Reichsminister der Finanzen im Einzelfalle

VIL, Führung und Abschluß der Sollbücher und Nachtrags- follbücher. : | 8 85,

Si (1) Die durch Barzahlung oder Anrechnung von entwerteten

euermarken oder Anrechnung von Bes tinigungen über Lohn- und quf adabjug entrihtete und die bar erstattete Einkommensteuer ist p eruno des Einnahmebuchs U mindestens aber jede Woche leide Sollbüchern und Nachtrags\ollbüchern anzuschreibeu; das l s de gilt für die gezahlten Kirchensteuern im Falle der Erhebun Gin Umlagen für Kibchengertbinbèn (& 95). Ferner ift ‘alsbald nah ise einer Niederschlagungsverfügung oder einer Niedershlagungs- Vis Ge Spalte 16 des Sollbuchs oder 15 des Nachtragssollbuchs lite rund der Niedershlagungsverfügung oder der Niederschlagungs-

ergänzen.

Q Ist das Soll einer Nummer des Sollbuchs oder Nachtrags- bon Z bei Zusammenrechnung der dur Barzahlung und Anrechnung Gehalt werteten Steuermarken oder Bescheinigungen über Lohn- un etr Sabzug entrihteten und der Mette Mlaaeten oder erlassenen palten, erfüllt, so ist der Posten al#® erledigte Nummer in den D bis 3 mit Farbstift oder farbiger Tinte zu durchstreichen. bis zu d as Sollbuch und die Nachtragsfollbücher können längstens _— m auf den Schluß des Rehnungsjahrs folgenden 31, De-

*) Die Muster \ind hier nicht abgedruckt.

E ber fälligen Teilzahlungen 42a und 42e des Gesetzes) aufzu ift

darauf hinzuweisen, daß durch die Gin- '

| zu begründen. t das Landes s ! begründet erachtet, wird die Zustimmung zur Niederschlagung vom | Landesfinanzamt am S@hlusse der Niedershlagungsliste erteilt und

Verzugs3zinsen für rück-

steuer is besondere Aufmerksamkeit zu schenken,

|

Erste BVeiílage

Berlin, Dienstag, den 14. Funi

zember offengehalten werden. Die alsdann noch vorhandenen Fablun 8- rückstände find in den hierfür vorgesehenen Spalten der ollbücher und Nachtragsfsollbücher zu berechnen und in die Restnahweisung F 91) zu übertragen. Die richtige und vollständige Uebertragung der Reste ist von dem Kassenaufsichtsbeamten in den Sollbüchern, Nach- trags\follbüchern und der Restnahweisung zu bescheinigen.

VIIXL. Mahnung, Beitreibung. 8 36.

(1) Die mit der Steuererhebung beauftragten Kassen haben auf Grund der ihnen zugegangenen Listen den rechtzeitigen Steuereingang in geeigneter Weise zu betreiben.

(2) Das Finanzamt oder die vom Finanzamt hiermit beauftragte Kasse hat Anfang Mai, August, November und Februar dur öffent- liche Safntabuna oder în sonst geeigneter Weise zur L Uung

ordern. In der Bekanntmachung ist legung von Rechtsmittelu die Erhebung der angeforderten Steuern nit aufgehalten wird.

(3) Den Kassen bleibt es überlassen, alsbald nach dem 15. der vorgenannten Monate alle oder einen Teil der Steuerpflichtigen durch oel Uebersendung von verschlossenen einfachen Mahnzetteln an die Zahlung noh besonders zu erinnern. Mahnung und Beitreibung fönnen im Anfang des Steuerjahrs bei denjenigen Steuerpflichtigen unterbleiben, deren Ginkommen sich hauptsählih aus Arbeitseinkommen im Sinne des § 9 Nr. 1 und 3 des Geseßes zusammenseßzt, deren Einkommen 24 000 .4 zweifellos nicht übersteigt und bei denen über die ordnung8mäßige Entrichtung der Einkommensteuer dur Lohnabzug Zweifel nicht bestehen. #

(4) Die Beitreibung regelt sich nah den bestehenden bezw. noch zu erlassenden besonderen Bestimmungen (Beitreibungsordnung usw.).

(8) Werden Steuern im Zwangsweg beigetrieben, so sind die eingegangenen Beträge zuerst auf die Kosten zu verrechnen. Sind im wangen sowohl Cinkommensteuer als auch Kirchensteuern (Kirchen- umlagen) beizutreiben und sind nah Abzug der Kosten die {huldigen Steuerbeträge nit voll gedeckt, so ist der beigetriebene Betrag auf die {huldigen Steueru anteilsmäßig zu verrechnen. An Zahlungs Statt hingegebene entwertete Einkommensteuermarken und Bescheini- gungen über Lohn- und Gehaltsabzug sind nur auf Einkommensteuer

zu verrechnen. i LXK. Stundung, Teilzahlung. 8 37.

(1) Die Finanzämter können Stundung der Steuer bis zu einem Jahre gewähren, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Steuerpflichtigen verbunden ist. Für eine längere Zeit bedarf es der Zustimmung des Landesfinanzamts. Die Stundung soll in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung und unter Berehnung von Zinsen (S 105 Abs. 2 A. O.) erfolgen. i

(2) Das Finanzamt kann aen die Entrichtung der Steuer in Teilbeträgen 106 A. O.) gestatten.

X. Niederschlagung.

& 88.

Zur Niedershlagung von Einkommensteuer auf Grund des § 107

A. O. sind die Finanzämter zuständig. Uebersteigt die Steuer, deren

Niederschlagung beabsichtigt ist, den Betrag von 1000 4, so ist die Zustimmung des Landesfinanzamts3 AEReN i.

(1) Ver der Nieders{lagung von Einkommensteuer ist vom Finanzamt zu prlfen, ob nit für einen Teil der Steuer die Ghefrau oder die Kinder haften «fm bs. 2, § 17 Abs. 3 des Gesetzes). Ist der Aufenthalt des Schuldners unbekannt oder die zwangsweise Bet- treibung ohne Erfolg geblieben, so ist zu prüfen, ob eine spätere Bei- treibung möglich abt und die Schuld deshalb in der Restnach- weisung 91) weiterzuführen ist. Ï

(2) Die Niederschlagung ist kurz zu begründen; in der Be- ründung ist au zu vermerken, daß die nah Abs. 1 vorgeschriebene Prüfung erfolgt ist. Erfolgt eine Niedershlagung mit der Begründung, daß die Kosten der Beitreibung außer Verhältnis zu dem beizutreiben- den Steuerbetrage stehen würden, fo ist au der annähernde Kosten- betrag in der Niedershlagungsverfügung anzugeben. E

(0 Werden beretts HbeaeDiaacha Beträge nachträglich ein-

ezahlt oder können folhe Beträge nahträglich ganz oder zum Teil

Mail atrieben werden, so find diese Beträge in das Soll und Ist des Sollbuchs des lausenden Jahres am Schlusse unter besonderer Ab- teilung mit kurzer Erläuterung nachzutragen.

8 90.

(1) Anträge auf Zustimmung zur Niederschlagung (S 88) find dem Landesfinanzamt unter Verwendung eines Vordrucks nach Muster 30*) bis spätestens 15. des auf den P folgenden Monats einzureichen. Für jedes Sollbuch, Nachtragsfollbuc oder jede Restnahhweisung ist eine besondere Liste vorzulegen. Soweit erforderli, sind die Anträge in einem besonderen Berichte noch E Soweit das Landesfinanzamt die Niederschlagung für

leßtere an das Finanzamt zurückgegeben. : : (2) Die Niedershlagungsverfügungen des Finanzamts und die

" yom Landesfinanzamt eaten Nieders{chlagungslisten werden vom

Pana der Finanzkasse zugestellt, welhe die Ergänzung der Soll- ücher, Nachtragsfollbücher und Restnahweisungen veran aßt und die Verfügungen und Listen diesen Büchern als Belege anschließt.

X1I. Zahlungsrüstände, Restnachweisung.

§ 91. e (1) Dem Eingang der im Rückstand gebliebenen Einkommen-

insbesondere ist auch auf rechtzeitigen Eingang der gestundeten Beträge und bewilligten Teilzahlungen ‘zu achten; die zur Beitreibung der rückständigen Steuern geeigneten oder erforderlihen Maßnahmen sind rechtzeitig zu treffen. Wegen Unterbrechung der Verjährung von Zahlungs- rückständen vgl. L 124 A. O

(2) Die in den Sollbüchern und den Nachtragssollbüchern vor- !

handenen Zahlungsrücstände werden spätestens am 31. Dezember nach Ablauf eines Rehnungsjahrs nah den im § 85 Abs. 3 gegebenen Vorschriften in die von der Kasse aufzustellende und nah Muster e zu führende Nestnahweisung übernommen. Für jeden Hebebezirk ist eine besondere Restnahweisung zu führen; in Bezirken mit einfachen Verhältnissen kann das Finanzamt jedoch anordnen, daß alle Reste getrennt nah Hebebezirken nur in eine Restnachweisung eingetragen werden und daß die Beitreibung ‘der Nückstände nur der Finanzkasse obliegt. A |

(3) Für die Führung der Restnahweisung finden die Be- stimmungen im § 85 Abs. 1 und 2 sinngemäße Anwendung.

(4) Es ist darauf zu halten, dn Restnachweisung spätestens ein Jahr nah ihrer Aa vollständig erledigt ist. Wegen der dann noch etwa vorhandenen Rückstände is an das Landesfinanzamt

f berichten, sofern nicht {hon vorher in Einzelfällen Veranlassung ,

ierzu gegeben ist. E X1TL. Verzugszinsen.

S 92.

(1) In den Fällen des § 42 Abs. 2 des Gesetzes und des F 104

A. O. sind e eträge unter zehn Mark nit einzufordern; ein- gezahlte Zinsbeträge unter zchn Mark werden jedo nicht erstattet.

B D E L E R R e

*) Die Muster sind hier nit abgedruckt.

| roter Tinte abzuseßen.

, Tages

geschieden und vernihtet werden.

2 - f A 7 2

1921

(2) Die T insen sind in der im Einnahmebuch über Ein- fommensteuer vorge|ehenen besonderen Spalte nachzuweisen ; in der Bemerkungsspalte des Ginnahmebuchs ist die für die Berechnung der

j Emen in Betracht kommende Zeit kurz zu vermerken. In den

Einnahme-Nachweisungen und -UVebersichten und den Kassenbüchern sind die Zinsen mit der Steuer in einer Summe aufzuführen.

(3) Von Festseßung und Einziehung der Verzugszinsen kann auf Antrag des Schuldners in besonderen Fällen aus Billigkeitsgründen dur Beschluß des Finanzamts Abstand genommen werden, z. D wenn der Schuldner nahweist, daß er dur Krankheit oder wirtschast- lidie Notlage an der rechtzeitigen Zahlung der Steuer verhindert ist bezw. war ; gegebenenfalls find die beretts erhobenen Verzugszinsen wieder zu erstatten.

XTIL. Zinsen für erstattete Beträge.

S 93.

Zinsver engee für erstattete Beträge 42 Abs. 3, 4 des Gesetzes, § 132 A. O.) sind in Spalte 8 des Einnahmebuchs mit . Die für die Berehnung der Zinsen in Betracht kommende Zeit ist im Einnahmebuch kurz zu vermerken.

XKIV. Beitreibungsgebühren. 8 94.

Die anläßlich der Beitreibung von Einkommensteuer zu erhebenden Mahn- und Vollstreckungsgebühren sind nah Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen einzuziehen und in einer besonderen Spalte des Einnahmebuchs über Einkommensteuer nahzuweisen.

K V. Kirchensteuern. & 95, (1 Sind in einem Hebebezirke Steuern (Urnlagen) für Kirchen- gemetnden zu erheben, so sind die eingegangenen Steuerbeträge in be- londeren Spalten des Einnahmebuchs (Z 84) soweit érfordertid nach den einzelnen Kirhengemeinden getrennt zu buchen.

(2) Der Nachweis der Bahlung erfolgt durch Uebertragung aus dem Einnahmebuch in die aufgestellten und der Kasse übergebenen besonderen Hebelisten. Soweit die Verhältnisse es gestatten, kann die Uebertragung aus dem Einnahmebuh auch in besonders einzu- fügende Spalten des Sollbuhs und der Nadtragsfollbücher und evtl. s der Nestnahweisun a ad in diesem Falle trifft das Landes- finanzamt die erforderlichen Anordnungen. Im übrigen finden §§ 85 bis 87 und 91 finngemäße Anwendung. i

(3) Die Vorschrift des § 83 findet auf Kirchensteuern keine An- wendung. Verlegen Kirchensteuerpflihtige ihren Wohnsiß nah einem anderen Orte innerhalb des Deutschen Reichs, so hat die für die Erhebung seither zuständige Kasse die Erhebung weiter zu betreiben, sofern nicht auf Grund von Vereinbarungen mit den Kirchengemeinden die weitere Beitreibung in diesen es Sache der Kirchengemeinde ist; wird die Kasse des neuen Wo nsiges um Einziehung der rest- lien S ersuBt, so ist die Tätigkeit diefer Kase lediglich MeMTshilfe.

(4) Für die Niedershlagung von Kirchensteuer finden, soweit nicht in Vereinbarungen mit den Kirchengemeinden etwas anderes bestimmt ist, die D 88 bis 90 Anwendung, wenn gleichzeitig Einz, kommensteuer und Kirchensteuer niederzuschlagen ist, und außerdem in den Fällen des § 88, wenn nur Kirchensteuer niederzuslagen ist ; in diesen Fällen ist die Niedershlagungsverfügung au auf die Kirchen- steuer auszudehnen, Soweit fedoh die Niedershlagung nur von Kirchensteuer qus Billigkeitsgründen beantragt wird, -ist“die- Ricder- chlaguna nit Sache der Reichsfinanzbehörden, sondern der zuständigen Kirchenbehörde, Anträge in dieser Hinsicht sind deshalb an die Kirchen- gemeinde zu verweisen; in diesem Falle ist der Rückstand nur dann als niedergeshlagen in die Hebeliste einzutragen, wenn von der zu? ständigen Kirchenbehörde \ch{riftliche Mitteilung eingegangen ist; diese Mitteilung dient als eleg der Hebeliste bzw. des Sollbuhs, des Nachtrags] ollbuhs oder der Restnahweisung. :

(5) Gleidzeitig mit dem Abschluß des Sollbuchs und der Nach- tragsfollbücher 85 Abs. 3) hat das Finanzamt das Soll und Ist an Kirchensteuer Cen der Reste) festzustellen und mit der Kirchengemeinde abzurehnen. Ein mit dem Anerkenntnis der Kirchen

emeinde versehenes Stück der Abrechnung hat das Finanzamt zu seinen Akten zu nehmen. E : :

Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten entsprehend für Kirchensteuern, die für andere kirhlihe Verbände erhoben werden als für örtliche Kirchengemeinden.

KVI. Entwertete Steuermarken uúd Bescheinigungen über Lohn- und Gehaltsabzug. S 96. 5 (1) Die Sea führen außer den bar eingegangenen Cin- eträgen auch die angerechneten entwerteten Steuer- markenblätter und die Bescheinigungen über Lohn- und Gehaltsabzug an die Finanzkasse ab. Die Finanzkasse bescheinigt unter entsprechender Trennung nach Barablieferung und nah Anrechnung von entwerteten Marken und Bescheinigungen über obe und Gehalt8abzug über den Gesamtbetrag der Ablieferung und buht die abgelieferten Beträge in ibrem Einnahmebudße wiederum getrennt nah bar, angerechneten Marken und Bescheinigungen. : / 5 (2) Von Zeit zu Zeit werden die bei der Finanzkasse ange- sammelten entwerteten Marken und Bescheinigungen über Lohn- und Gebaltsabzug durch zwei vom Landesfinanzamt zu bestimmende Beamte des Finanzamts urkundlich vernichtet. Dabei ist der Steuer: wert der zu vernichtenden Marken und Bescheinigungen genau \e]l- zustellen und in der Vernichtung8verhandlung mit Zahlen und Worten ¿u beurkunden. Die Vernichtungsverhandlung bildet einen Beleg zum Einnahmebuche der Finanzkasse. Das Landesfinanzamt bestimmt den Zéitraum, nach dessen Ablauf jeweils die Vernichtung zu erfolgen bat.

X VIL. Prüfung, Aufbewahrung und Vernichtung von Büchern und Akten.

97. rüfung der Sollbiber, Nattragssollbüher, Einnahme- bücher und Restnahweisungen mit sämtlihen Belegen werden bes« sondere Bestimmungen erlassen. Diese Bücher und Akten sind nah ihxem Abschluß noch 6 Jahre aufzubewahren und können dann ausg Bei der Vernichtung is streng darauf zu achten, daß der Inhalt der Bücher und Akten nit von

Unbefugten verwertet werden kann. . K VIIL. Ucebergangsbestimmungen, betreffend die Steuer-

erhebung.

S 98.

Die seither erlassenen Bestimmungen und Einzelverfügungen,

Wegen

| betreffend die Steuererhebung, treten insoweit außer Kraft, als fie mit ! vorstehenden Bestimmungen nicht übereinstimmen. Der Reichsminister

der Finanzen kann für die Uetergang8zeit ein von den vorstehenden Bestimmungen abweithendes Erhebungsverfahren zulassen.

E. Rechtsmittel. I. Allgemeines.

S 99. ' | Die Zulässigkeit von Rehtsmitteln, das Rechtämittelverfahren

und die im Rechtsmittelverfahren zu erhebenden Kosten (Gebühren und Auslagen) regeln \schG nach den Vorschriften des Ginkommen-

| steuergesezes und der §S 217, 218, 220 bis 276, 281 bis 297 A. O.

*) Die Muster sind hier nit abgedrudt.