1921 / 147 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 27 Jun 1921 18:00:01 GMT) scan diff

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(5) Die 884, 5 Abs. 2 und 4, §8 7 und 8 des Volks\{ullehrer- diensteinkommensgeseßzes finden mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Unterrichtsministers der Handelsminister tritt.

8 4. Ortszuschlag.

(1) Zum Grundgehalt tritt als weiterer Bestandteil des Dienst- einkommens ein Ortszuschlag.

(2) Für die Bemessung der Höhe des Ortszuschlags finden die Vorschriften des Beamtendiensteinkommens8geseßes Anwendung.

(3) Werden von cinem Schulträger mehrere öffentlihe Berufs- \{hulen in Ortschaften verschiedener Ortsklassen unterhalten, so findet die Vorschrift des § 11 Abs. 2 des Volksschullehrerdiensteinkommens- geseßes sinngemäß Anwendung.

(4) Die Kürzung des Grundgehalts nah § 1 Abs. 6 bleibt auf die Berechnung des Ortszuschlages ohne Einfluß.

8 5. ( Dienstwohnung.

(1) Bei Gewährung einer Dienstwohnung hat der Wohnungs- inhaber dem Wohnungssteller eine Vergütung in Höhe desjenigen Betrages zu zahlen, der den Staatsbeamten für die Benußung von Dienstwohnungen auf den Ortszuschlag angerechnet wird. : ft L ED Verzicht auf die Vergütung seitens des Wohnungsstellers 11T unzula\g.

(3) Erscheint die nach den s\taatliGen Grundsäßen getroffene Negelung im Einzelfalle unbillig, so kaun der Wohnungs|teller die zu zahlende Vergütung mit Zustimmung des Handelsministers anderweit feststellen.

(4) Die von der Dienstwohnung zu entrichtenden öffentlichen Lasten und Abgaben werden von dem Schulträger getragen. Diesem liegt auch unbeschadet der Verpflihtung Dritter aus besonderen Rechtstiteln die bauliche Unterhaltung der Dienstwohnung ob, soweit sie niht nah den für die unmittelbaren Staatsbeamten geltenden Bestimmungen dem Wohnungsinhaber zur Last fällt.

8 6. Sondervergütungen.

Für Leistungen im Schulamte, die über das festgeseßte oder übliche Arbeitsmaß hinausgehen, dürfen besondere Vergütungen nicht gewährt werden. Außerordentliche Bewilligungen an einzelne Lehrer S aus besonderen Gründen find hierdurch nicht aus- ge|chMLlohen.

B) Anftragsweise vollbeschäftigte Lehrer und Lehrerinnen.

87.

(1) Lehrer (LÆhrerinnen), welche die Anstellungsfähigkeit als Gewerbe- oder Handelslehrer (-lehrerinnen) erworben haben, erhalten während der Zeit, in der sie vollbeshäftigt, aber noch nicht plan- mäßig angestellt find, bis zur Vollendung des fünften Dienstjahres folgende Grundbergütungssäße: 5320 6080 6460 6840 7220 M: Lehrerinnen erhalten die Säße der Grundvergütung um 10 vH gekürzt, solange niht für Lehrer und Lehrerinnen dasselbe Arbeitsmaß festgeseßt ist. Auf die Berehnung des Ortszuschlages 8) ist die Kürzung der Grundvergütung ohne Einfluß. Ist bis zum Ablauf des fünften Dienstjahres die endgültige Anstellung aus Gründen, die nit in der Person des Lehrers (der Lehrerin) liegen, nit erfolgt, so bezieht der Lehrer (die Lehrerin) eine Grundver- gütung in Höhe der Grundgehalts\äße des endgültig angestellten Lehrers (Lehrerin). j

(2) Auftragsweise vollbeshäftigte Lehrer und Lehrerinnen an öffentlihen Berufs\hulen, auf welhe die Voraussezung des Abs. 1 nicht zutrifft, erhalten eine Grundvergütung in Höhe von 80 vH des Grundgehalts, das sie erhalten würden, wenn sie als Gewerbe- oder Handelslehrer (-lehrerinnen) an öffentlißen Berufsshulen endgültig angestellt wären. Im besonderen Falle ist eine Abweihung hiervon mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde zulässig.

8 8.

(1) Zur Grundvergütung tritt als weiterer Bestandteil des Dieristätnkommens. ein: Ortszuschlag. ; h :

(2) Die im § 7 genannten Lehrer e erhalten den Ortszuschlag, den sie als endgültig angestellte Lehrer (Lehrerinnen) in der ersten Gehalioftufe der Gruppe 1 erhalten würden, in der Höhe von 80 v9.

(3) Die Bestimmungen des Geseßes über die Gewährung von Notzuschlägen zu den geseßlichen Kinderbeihilfen und zu den Orts- zuschlägen der nihtplanmäßigen Beamten und Volks\{hullehrperfonen vom 18. Dezember 1920 finden sinngemäße Anwendung.

VV. Kinderbeihilfen, 8 9. Außer dem Diensteinkommen erhalten die Leiter (Leiterinnen) und Lehrer (Lehrerinnen) Kinderbeihilfen nach den Bestimmungen des Beamtendienfteinkommensgesetzes.

V7. Ansgleich8zuschlag. 8 10.

. 2 Zur Autalluno an die Veränderungen in der allgemeinen Wirtschaftslage wird zum Grundgehalt, zur Grundvergütung und zum Ortszuschlag sowie zu den Kinderbeihilfen ein veränderlicher Aus- gleich8zuschlag gewährt.

(2) Die für die unmittelbaren Staatsbeamten nah dem Beamten- dienfteinkommensgeset jeweils geltenden Bestimmungen über Art und Höhe des Ausgleichszuschlagssaßes gelten auch für die Leiter (Leite- rinnen) und Lehrer (Lehrerinnen) an öffentlißen Berufs\{ulen.

xV. Ruhegehalt, Sinterbliebenenversorgung, Gnadenbezüge. S.

(1) Die Gewährung von Ruhegehalt und Hinterbliebenenver- [rgung erfolgt nach den für die Volksschullehrer geltenden Grund- äßen.

(2) Die Schulträger haben die Bezüge sicherzustellen. Der Handelsminister bestimmt im Einvernehmen mit dem Finanzminister, unter welchen Vorausfeßungen die Sicherstellung als genügend an- zusehen ist.

8 12.

Für die Gewährung von Gnadenbezügen finden die Bestimmungen der SS 29 und 30 des Volks\chullehrerdiensteinkommensgesetzes sinn- gemäß Anwendung.

8 13.

Zahlungsweise des Diensteinkommens.

Die endgültig angestellten Leiter (Leiterinnen) und Lehrer (Lehrerinnen) erbalten ihre Dienstbezüge, soweit fie ihnen in festen Barbezügen zustehen, monatlich, bei Ueberweisung auf ein Konto vierteljährlih im voraus. Die einstweilig angestellten oder auftrags- weise beschäftigten Lehrkräfte erhalten ihre baren Dienstbezüge monat- lich im voraus, doch kann auch eine vierteljährliche Zahlung bei Veberweisung auf ein Konto zugelassen werden.

Î 14. RNechtsw sg.

Ueber die Gehbaltsansprüche der Leiter (Leiterinnen) und Lehrer (Lehrerinnen) an den öffentlichen Berufs\{hulen findet der Rechtsweg mit folgender Maßgabe Anwendung :

1. Die Klage ift gegen den Schulträger zu richten.

2, Bei der rihterlihen Beurteilung {find die von der Schul- aufsihtsbehörde auf Grund dieses Geseßes erfolgten Fest- seßungen über das Diensteinkommen der Stelle, insbesondere über die Höhe des Grundgehalts, des Ea 8, der Kinderbeihilfe und des Ausgleihszuschlags, über Dienst- wohnung, über etwaige Sachleistungen und über die An- HeGuNNO von Dienstbezügen auf das Grundgehalt zugrunde zu legen.

V. Aufbringung der Koften. S 15. Pflichten der Schulträger. Dise- Schulträger find verpflichiet, die perfönkichen und fächlichen -Kösse vêr-von ihnen errichteten Schulen eien

S 16. Schulbeiträge. (1) Zur Deckung der Schulunterl\altungskosten- haben die Ge- meinden oder weiteren Kommunalverbände a) von den Arbeitgebern der zum Besuche der Schule ver- pflihteten Schüler und Schülerinnen Schulbeiträge zu er-

eben und

b) sämtlihe Gewerbebetriebe des Bezirks, die in“ der Regel mindestens 5 Arbeiter beschäftigen, zur Æistung von Schul- beiträgen heranzuziehen.

_(2) Für jeden Schüler ‘jede Schülerin —, die bei Gewerbe- treibenden der Gewerbesteuerklasse 1V beschäftigt sind, ist ein Schul- beitrag von 30 4, für die übrigen Schüler Schülerinnen ein Schulbeitrag von mindestens 50 4 jährlich zu erheben. Es ist zu- lässig, für einzelne Gruppen der Schüler und Schülerinnen verschieden hohe Beiträge festzuseßen. s

l ür Schulen, deren Träger Gemeinden oder Gemeinde- verbände sind, ist die Höhe der Schulbeiträge dur“ Ortssatzung fest- zusezen. Jst die Schulpfliht durch \tatutarishe Bestimmung eines weiteren Kommunalverbandes eingeführt, so ist dieser im Benehmen mit den Schulgemeinden berechtigt, die Höhe der Schulbeiträge fest- zuseßzen. Diese Schulbeiträge find Kommunalabgaben im Sinne des Geseßes vom 14. Juli 1893 (Geseßsamml. S. 152).

4) Für Schulen, deren Träger Handelskammern oder .andere Körperschaften ben iten Rechtes sind, ist die Höhe der Schulbeiträge durd) Beschluß des S G festzuseßen. Dieser Beschluß unter- liegt der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde.

(5) Gewerbebetriebe, die in der Regel mindestens 5 Arbeiter be- schäftigen, haben für jedes angefangene Zehnt der Arbeiter an den Träger der Pflichtberufs\{chulé des Ortes den Schulbeitrag für einen Berufs\chüler zu entrichten, soweit die Zahl der beschäftigten Jugend- lichen unter 18 Jahren weniger als 10 vH der Arbeiter beträgt.

(6) Gewerbebetriebe, die für ihre jugendlihen Arbeiter eigene, staatlih anerkannte Werkshulen eingerihtet haben, haben dic Schul- beiträge nur infoweit zu entrichten, als die Zahl der die Werk- Be besuchenden Jugendlichen unter 10 vH der beschäftigten Arbeiter

cibt.

(7) Von den an dem Unterrichte freiwillig teilnehmenden Schülern und Schülerinnen is ein Schulgeld zu erheben, dessen Höhe, nah Stunden berechnet, im Verhältnisse mindestens dem an der Schule zur Erhebung gelangenden Schulbeitrage ent}pricht.

S117, Staatszuschüfse.

(1) Für jeden am 1. Juni des Jahres vorhandenen s{ul-

pslihtigen Schüler und jede s{hulpflichtige Schülerin zahlt der Staat - dem Schulträger eine Beihilfe von 10 4.

(2) Zur Gewährung dieser Beihilfen und von Ergänzungs- zus{üssen werden für jeden am 1. Juni des Vorjahres vorhandenen \chulpflihtigen Schüler und jede {ulpflihtige Schülerin 40 4 durch den Staatshaushalt bereitgestellt.

__ (3) Ueber die Verwendung dieser Mittel entsheidet der Handels- minister im Einvernehmen mit dem Finanzminister. Die Grund- säße für die Verwendung der Mittel werden von den beteiligten Sie nach Anhörung der Vertreturigen der beteiligten Gemeinden estgeseßt.

(4) Vorausseßung für die Gewährung von Staatszuschüssen ist, daß die Einrichtungen und die Lehrpläne der Schulen den Be- stimmungen des Handelsministers entsprechen.

VEL. Astellung und Versetzung. : 9.18.

(1) Die Schulleiter (Schulleiterinnen) und Lehrer (Lehrerinnen) an den öffentlihen Beruféshulen werden von den Schulträgern unter Ausfertigung einer Ernennungsurkunde für den Berufsschuldienst ihrer Bezirke angestellt. Wo bisher {hon Körperschaften mit der Ver- waltung von Berufsshulen in ganzen Bezirken betraut waren, kann ihnen auch fernerhin die Anstellung von LÆhrpersönen durch den Handelsminister übertragen werden.

__ (2) Die Anstellung der Lehrer (Lehrerinnen) bedarf der Be- stätigung der Schulaufsichtsbehörde, ‘die der Schulleiter (Schul- leiterinnen) der des Handelministers. i

(3) Füx das Disziplinarverfahren finden die für die unmittelbaren Staatsbeamten geltenden Bestimmungen Anwendung.

(4) Sind an den Schulen cines Schulträgers vier und mehr Shulstellen vorhanden, \o hat die Schulaufsichtsbehörde das Recht, für jede vierte freiwerdende Stelle nah Anhörung des Schulträgers einen Bewerber zu benennen; dieser ist von dem Schulträger spätestens zum nächsten Vierteljahrsersten anzustellen. Macht die Schulaufsichtsbehörde von ihrem ¡ite innerhalb von vier Wochen, nachdem ihr vom Schulträger das Freiwerden der Stelle mitgeteilt ist, keinen Gebrauch, fo wird die Stelle von dem Sculträger beseßt.

(5) a angestellte Schulkeiter (Schulleiterinnen) und Lehrer (Lehrerinnen) können an eine andere Schule berufen werden, nachdem die für den neuen Schulort zuständige Schulaufsichtsbehörde ihre Zustimmung dazu gegeben hat. Die Umzugskosten sind von dem berufenden Schulträger E den für die Volksschullehrer (Volks- shullehrerinnen) geltenden Vorschriften zu erstatten.

§ 19.

(1) Sghulleiter (Schulleiterinnen) und Lehrer (Lehrerinnen), deren Versetzung der Handelsminister aus dienstlihen Gründer für notwendig erklärt, können von ihm an eine andere Schule verseßt werden, nahdem der Schulträger seine Zustimmung gegeben hat, bei dem der zu Verseßende bisher beshäftigt war.

(2) Bei_ solhen Verseßungen an einen anderéèn Ort wird eine Vergütung für Umzugskosten na den für die Volksschullehrer (Volks- \{ullehrerinnen) geltenden Grundsäßen gewährt.

(3) Erfolgt die Verseßung auf Wunsch oder Antrag oder unter sonstiger Mitwirkung des Schulträgers, so hat dieser die Kosten des Umzugs allein zu tragen. In allen anderen Fällen tragen der Staat und der den Lehrer abgebende Schulträger je die Hälfte. Der Staat A Beitrag aus den für Zuschüsse 17) bereitgestellten 2 ein.

VIT. Uebergangs- E An Deltmmungeas,

(1) Die Gehaltsordnungen find nach den Vorschriften dieses Ge- sezes neu aufzustellen.

_(2) Lehrer und Lehrerinnen, die zurzeit der Verkündung dieses Gesetzes bereits planmäßig angestellt find und ein vor der Vollendung des 27. Lebensjahres liegendes Besoldungsdienstalter haben, sind unter Feststellung ihres Befoldungsdienstalters auf die Vollendung des 27. Lebensjahres in die entsprehenden Gehalts\tufen einzureihen.

(3) Das Befoldungsdienstalter der Schulleiter (Schulleiterinnen) fei G (Lehrerinnen) ist nach den Vorschriften des §.3 neu festzusetzen.

8 21. Die Gesetze vom 4. Mai 1886 (Geseßsamml. S. 143), 24. Fe- bruar 1897 (Geseßsamml. S. 41), 1. Aus 1909 (Geseßsamml. S. 733) und 29, Juli 1916 (Geseßsamml. S, 115) werden auf- gehoben. 8 99

__ Die Vorschriften der Abschnitte T bis TV dieses Gesetzes treten rückwirkend vom 1. April 1920 in Kraft, im übrigen tritt das Gesetz am 1. April 1921 in Kraft mit der Maßgabe, daß Schulbeiträge gemäß § 96 für die Zeit vom 1. aas 1921 ab zu erheben sind.

Mit der Anosilos dieses Gesezes werden der Handelzminister und der Finanzminister beauftragt. Berlin, den 10. Juni 1921. L Das Breuglide Staatsministerium. Stegerwald. Fischbeck, am Zehnhoff. Beer. Dominicus, Warmbold. ;

-

Saemifch.

Ministerium.des Jnnern.

„Das Preußishe Staatsministerium hat den Landrat TDrümpelmanun in

Der Oberregierungsrat Trümpelmann ist dem Oberpräsidium in Kiel zugeteilt worden. Das Preußische Staatsministerium hat den Regierungg- assessor Sümmermann in Ahaus zum

Dem Landrat Sümmermann ist das

übertragen worden.

Enteignung zu erwerben. nungs rechts erstreckt Eigentum eines Kommunalverbandes stehen.

Zugleich für den Minister

Landrat ernannt.

Landratsamt in Ahaus

Auf Grund des Geseßzes vom 11. Juni 1874 Geseß- sammlung Seite 221 wird der Gemeinde Neuerbur im Regierungsbezirk Trier hiermit das Recht verliehen, das zum Bau einer Wasserleitung in den Gemarkungen Neuerburg und Bombogen erforderlihe Grundeigentum im Wege der

Berlin, den_31. Mai 1921. Im Namen des Preußischen Staatsministeriums.

Vol

j Handel und

swohlfahri.

Die Verleihung des Enteig- sich niht auf Grundstücke, die im

Gewerbe und für

Der Minister des Innern. Dominicus.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

Der Kreistierarzt Dr. Ko bel in Wolfhagen (Bezirk Caffel) ist in die Kreistierarztstelle in Recklinghausen (Bezirk Münster i. Westf.) und der Kreistierarzt a. W., Veterinärrat Shwanke, früher in Birnbaum, jeßt in“ Brunshaupten i. Meckl., in die

Kreistierarztstelle in verseßt worden.

nagel, zum korrespondierenden Mitglie

aumburg a. S. (Bezirk Merseburg)

Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung.

Die Preußishe Akademie der alu t den Professor der Geschichte an der Le Bajel, Water-

historischen Klasse gewählt.

e

Ver

zeichnis

ihrer philosophisch-

derjenigen Tierärzte, die an der Tierärztlichen Hochschule zuHannover imWinterhalbjahr 1920/21 zum doctor medicinae veterinariae promovtert

find.

Der Promovierten

Vorname Zunarñe Geburtsort zeitiger Wohnort 1 | Georg Baars Hannover Halle Z 2 | Hügo Barrelmeyer| Kölkebeck Versmold i. Westf. 3 | Nudolf Bocktemühl | Niederfeßmar Bielefeld 4 | Wilhelm | Böllert Mülheim-Ruhr | Mülheim-Ruhr 5 | Richard | Borchert Hüselißz Calbe a. d. Milde 6 | Heinri | Borashulze | Ahlen i. Westf. | Ahlen i. Westf. 7 | Gustav Both Dorben Altdamm 8 | Hans | Boye Fahrsdorf Alt Rahlstedt 9 / Wilhelm | Brüninghaus| Brüninghausen | Brüninghausen 10 | Paul Burde Höringhausen | Zierenberg 11 | Georg CGarstensen örup Le, Bez. Kiel 12 | Paul Diener Stuttgart Ravensburg : i. Württembg. 13 | Ernst Dierick Braunschweig | Neuerburg 14 | Friedrich | Dietrichs Neuhaldensleben| Neuhaldensleben 15 | Wilhelm Ge Braunschweig | Dettum 16 | Wilhelm eiger Bamber Batnberg 17 | Friedrih | Gralmann Seltiäubausen Wiepke, Kreis Gardelegen 18 | Karl Greve Hannover Hannover 19 | Paul Grosse Aken a. d. Elbe | Aken a. d. Elbe 20 | Paulus Hahn Mittel Zillerthal| Wiedenbrüs& 21 | Wilhelm | Hemesath | Dortmund Bielefeld 22 | Ernst Henric-Petri | Wolfhagen Wolfhagen 23 | Theodor | Husmann | Ueckendorf Oberpleis 24 | Heinrih | Iffffert Cassel Cassel 25 | Claas Iütting Gppingawehr Belgern 26 | Paul Keil Sömmerda Hannover 27 | Dsfar Koch Hildesheim Wolfenbüttel 28 | Willy Kölln Pellworm St, e i. Holstein 29 | Heinriß | Kuhn Mülheim-Ruhr | Mülheim-Ruhr 30 | Wilhelm | Lange Münster i. W. | Hannover 31 | Wilhelm | Ludewig Grünbergi.Schl.| Altona 32 | Hugo Lüer Binder Nössing 33 | Alfred Maack Rothenkrug Nothenkrug, jeht Dänemark 34 | Rudolf Mens Hannover Hannover 39 | Wilhelm | Meißner ¿Frankfurt a. M. | Bochum 36 | Géorg Meyer \ Hannover 0 Gai : ausen i 37 | Wilhelin | Meyer Natingen Kamen i. Westf. 38 | Leon Moönkemeyer | Hannover Hannober 39 | Wilhelm | Müller Hannover Hannover 40 | Ludwig | Nolte Warstein Sbbenblren i. Westf. 41 | Franz Pothe Ottenstein Bremerhaven 42 | Richard | Pust Hüttenrode Hüttenrode 43 | Oswald | Reich Hannover Ebstorf 44 | Leopold | Nies öln a. Nh. Koblenz a. Rh. 45 | Heinzih | Niethus Nemlingen Hessen i. Brschwg. 46 | Wilhelm | Nofenbruch | Hannover Hannover 47 | Erwin Noyeck Kattowitz O. S. | Groß Flöte 48 | Andreas | Schmidt Stollig Stollig 49 | Johannes | Seemann Schöppenstedt | Meinersen 50 | Hermann | Selhausen len Me ) Domäne Burg- i essen-Nassau hasungen ; 51 | August Siebrecht | Waldkappel Neunkirchen, Bez. i / b. Cassel Arnsberg 92 | Nikolaus. | Smid Groothujen Göttingen 53 | Paul Steinmeg | Oftrowo Mücheln, Bez. Halle 94 Karl Stöving aner Hannover 99 | Friedrih | Stöwener . | Versmold Sibbesse 96 | Friedri | Terjung Mülheim-Ruhr | Mülheim-Ruhr 57 | Hugo Thiesmeier N rius Leopoldshöhe (Lippe) 4 ; ippe 58 | Otto Timmke Shleswig Kiel 59 | Benno ZTrolldenier | Blankenbur Ÿ Neustadt i. Q 60 Franz Wiemann Nehsen, Anhalt Minden i. tf. 61 | Bruno Wiese amburg Stelle 62 | Karl Wiethüchter üßen Gronau : L b. Minden 63 | Max Zügel Murrhardt Ludwigsburg (Württemb)

Hannover, den 24. Juni 1921.

Der Rektor der Tierärztli Í S Mle Le

Salzwedel zum Oberregierungsrat ernannts ammen i

Nichtamtliches. |-

Deutsches Reich.

Der Herr Reichspräsident ist aus Bad Mergentheim „sern in erlin wieder eingetroffen.

Die vereinigten Fan des Reichsrats für Verkehrs- (en, für Volkswirtschaft und für Rechtspflege, die vereinigten l shüsse für Volkswirtschaft, für Verkehrswesen und für “ehalt und Rechnungswesen, die vereinigten Ausschüsse für

Sn für Ba und de Velkarctacant * nigten Ausschüsse für Rechtspflege und für Volkswirtschaft f die vereinigten Mus schühe für Volkswirtschaft und für ¿juer-

jltswirtschaft un

und Zollwesen hielten heute Sißung.

Zum 31. Mai d. J. hat, wie bekanntgegeben, die Reichs- „ierung der Jnteralliierten Militärkontrollkommission die bis diesem Zeitpunkt erforderte Liste der aufzulösendenSelbstshuß- zanisationen überreicht. Mit Rücksicht auf den am 30. d. M. torstehenden Ablauf der im Ultimatum für die Auflösung ysehten Frist, hat die Reichsregierung dem „Wolffschen Tele- nphenbüro“ zufolge nunmehr die formellen Bekannt- hungen über die Auflösung der Einwohner- mehren in Bayern, der Orts- und Grenzwehren in preußen und der Organisationen Escherich erlassen. n der amtlichen Veröffentlihung an, die im Reichsgeseß- (nt erfolgt, sind die Organisationen aufgelöst. hre Ein- mung im Register ist von Amts wegen zu löschen. Die wioilic an den aufgelösten Organisationen ist strafbar.

Pjeiligung L “i

ee entscheidende Wendung in der Frage der Auflösung

4 befanntlih dadur eingetreten, daß, während der L as Ulti-

rag von Selbstschußzorganisationen nicht spricht, Lis vom 6. Mai d. J. in Verbindung mit der Pariser Note m 29. Januar Deutschland auch die Auflösung der Selbst- inzorganisationen auferlegt und die Bestimmungen des Friedens- utrages in diesem für Deutschland ungünstigen Sinne inter- tier. Die Reichsregierung war durch die Annahme des \limatums gezwungen, diese Jnterpretation zu übernehmen n auch ihrerseits diese von ihr früher bekämpfte Auslegung r Artikel 177, 178 des Friedensvertrages anzuwenden. Zu- iindig für die Auflösungsverfügung auf Grund der Artikel 177, 178 sind nah dem Q vom 22. März 1921 die Landes- ierungen, und, wenn diese von der Auslösung absehen, die Fihsregierung. Die beteiligten Landesregierungen haben es un Teil vorgezogen, die Verfügung der Reichsregierung zu ¡herlassen, wollen jedoch selbstverständlich, getreu der Verfassung nd in Anerkennung der Zwangslage der Reichsregierung, dieser Verfügung Rechnung tragen.

Die Reichsregierung richtet ct an alle Beteiligten hie dringende Aufforderung, Ls ihrerseits fich mit Rücksicht uf die Zwangslage in die gegebene Notwendigkeit im vater- lindishen Jnteresse zu fügen.

Die Bekanntmachungen des Reichskanzlers über die Auflösung der Selbstshußorganisationen haben folgenden Wortlaut :

1, Auf Grund des § 1 des Geseßes zur Durchführung der Irtifel 177/178 des Friedensvertrages vom 22. März 1921 werden in Verfolg des Ultimatums der alliierten Regierungen vom 9. Mai 1921 die in der Provinz O st preußen noch bestehenden Orts- und Grenzwehren für aufgelöst erklärt. Alle Personen, die h an einer der aufgelösten Organisationen als Mitglieder be- teiligen, werden mit Geldstrafe bis zu 50 000 4 oder mit Gefängnis his zu drei Monaten oder mit Festung bis zu gleicher Dauer bestraft.

2. Auf Grund des § 1 des Gesetzes zur Durchführung der rtilel 177/178 des Friedensvertrages vom 22. März 1921 werden in Verfolg des Ultimatums der alliierten Regierungen vom 9. Mai 1921 liezmit die Drganisation Escherich innerhalb des Deutschen Reiches für aufgelöst erklärt. Personen, die sih an einer der auf tlôsten Organisationen als Mitglieder beteiligen, werden mit Geld- fe bis zu 50000 M4 oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten Fer mit Festung bis zu gleicher Dauer bestraft.

2, Auf Grund des § 1 des Geseßes zur Durhführung der ‘tikel 177/178 des Friedensvertrages vom 22. März 1921 werden in Arfolg des Ultimatums der alliierten Regierungen vom d. Mai 121 die Cinwohnerwehren innerhalb des Freistaats Bayern fir aufgelöst erklärt. Personen, die sich an einer der aufgelösten Yiganisationen als Mitglieder beteiligen, werden mit Geldstrafe bis u 50000 # oder mit Géfängnis bis zu drei Monaten oder mit

&

stung bis zu gleicher Dauer bestraft.

Dem deutschen Botschafter in Paris ist nah einer Meldung des Wolffschen Telegraphenbüros folgende, von Cambon E Note der Botschafterkonfserenz übergeben worden:

Die Botschafterkonferenz hat von einer Liste deutscher Geiseln Fenntnis erhalten, die von den Insurgenten in Oberschlesien fest- enommen und nach Polen gebracht worden sein follen. Sie ist in einer Note vom 9. Juni bei der polnischen Regierung vorstellig ge- borden, um die Freilassung der willkürlih festgenommenen Perjonen ju erwirken. Die Konferenz hat die Pflicht, die Aufmerksamkeit der gien MNegierung auf die Persönlichkeiten zu lenken, die der onferenz als in verschiedenen Lagern Deutschlands interniert ge- e find und die in der beigefügten Liste namentlich aufactlnet _Ih habe die Ehre, Sie namens der Botschafterkonferenz zu iten, bei Ihrer Regierung dahin vorstellig zu werden, daß diese G unternimmt, um die Auslieferung der Geiseln sicherzustellen. F derartige Maßnahme entspriht den elementarsten Regeln der petchtigfeit und trägt dazu bei, die Beruhigung herbeizuführen, die le deute Regierung siherlih wünscht. di Der Note sind zwei Anlagen beigefügt, und zwar eine sle der in Deutschland internierten Personen, die 73 Namen e gu e weitere g M A 44 Personen,

1s Polen stammen, ihren Wohnsiß in Oberschlesien haben ind sämtlich in Cottbus interniert sein sallen.

In einer vorgestern abgehaltenen Sißung des Aufsichtsrats it Reichskartoffelstelle wurde mitgeteilt, daß die Verwal- ingsabteilung der Reichskartoffelstelle zum 1. Juli Ufgelöst wird, während die Geschäftsabteilung fih bereits in Liquidation befindet. Der Ministerialdirektor Hoffmann sprach em ee Oberregierungsrat Neide, im Namen des \eihsministers für Ernährung und Landwirtschaft den Dank ir seine umsichtige Tätigkeit aus.

Preußen.

Der von General Hoefer entworfene Räumun gs- vlan ist, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, von der

Hindenburgs der Beweis erbracht ist, daß die ernstlihe Absicht p auch das JIndustriegebiet frei zu machen, werden sich die

uni mit der ]

: die Verpflichtung übernommen, am 26. Juni n ie Räumung

cunuung zu beginnen. Erst wenn dur

t then Selbstshußformationen zurückziehen. Je nach dem Fortgang der polnishen Räumungsaktion, die am 5. Juli beendet sein muß, werden fie ihren Bestand auflösen.

Großbritannien und Frland.

Einer Meldung des „Reuterschen Büros“ zufolge hat der Ministerpräsident Briand mitgeteilt, daß mit Rücksicht auf verschiedene ihm obliegende Verpflichtungen die nächste Tagung des Obersten Rats nicht vor dem 10. Juli statt- finden könne. Obwohl der genaue Zeitpunkt noch nicht fest- gelegt ist, wird die Tagung wahrscheinlich in der zweiten Juli- Dea in Boulogne stattfinden. Vie amtlih gemeldet wird, hat Großbritannien in den leßten zwei Jahren seine Schulden an das Aus- land um 203287 000 Pfund A vermindert. Die Schulden an die überseeischen Länder betragen jedoch noh 1 161 563 Pfund Sterling. Der Hauptgläubiger find die Vereinigten Staaten, die eine Forderung von 972704 Pfund Sterling haben, dann kommt Kanada mit 53339 Pfund Sterling. Der Premierminister Lloyd George hat dem „Reuterschen Büro“ zufolge an den Präsidenten der Jrischen Republi? Devalera ein Schreiben gerichtet, in dem Devalera und seine Parteigenofsen unter Gewährung freien Geleites eingeladen werden, nah London zu kommen, um dort mit dem Premierminister von Nordirland Sir James Craig jede Möglichkeit einer Lösung der irischen rage zu prüfen. Das Schreiben fügt hinzu, die ritishe Regierung sei von dem heißen Wunsche beseelt, den verderblichen Streit zu beenden, der Jahrhunderte lang die Beziehungen zwischen den beiden Ländern England und Jrland verbittert, die in nachbarliher Harmonie leben sollten, und deren Zusammenarbeiten so bedeutungsvoll sein würde nicht nur für das hbritishe Reich, sondern auch für die gesamte Menschheit.

Frankreih. Der König Alfons von Spanien ist gestern abend in Paris eingetroffen. ;

Die Reparationskommission hat A in der Sißung vom 24. Juni der „Agence Havas“ zufolge mit der Ausführung des Artikels 156 des Versailler Vertrages bezüglich der in der Provinz Schantung befindlichen deutschen Güter befaßt, ferner mit der Zurüdk ns, der Neuseeland durh die Beseßung von Samoa twathsenan usgaben und auf Grund des Art. 134 des Friedensvertrags den Wert des deutschen staatlichen Eigen- tums in dem britischen Konzessionsgebiet von Shameen in Canton auf 469 668 Goldmark festgeseßt. Die Reparations- fommission hat ferner beschlossen, die auf Reparationskonto abzuliefernde deutshe Kohlenmenge für den Monat Juni 1921 auf 2200 000 t festzuseßen. Es ist die gleihe Menge, die von der Kommission bereits für die vergangenen Monate festgesezi worden war. Um Störungen des Wechsel- marfktes zu vermeiden, hat die Reparationskommission noch be- N versuchsweise: für den Monat Juni zu gestatten, daß

ie deutschen Zählungen niht mehr in Dollars, sondern in europäischen Geldsorten ausgeführt werden. Diese Entscheidung konnte getroffen werden, da dadurch die betreffenden alliierten Mächte das Kursrisiko übernommen haben, das mit den vorgesehenen Zahlungen in deren Währungen verbunden ist.

In der Sizung des Kammerausschusses für aus- wärtige M Cel onfieilen am Freitag hat der Minister- präsident Briand in bezug auf Oberschlesien, dem „Petit Parisien“ zufolge, erklärt, der englische und der italienische Standpunkt nähere sih dem französishen und man habe die Hoffnung, zu einer Aufteilung des Volksabstimmungsgebiets zwischen Deutschland und Polen zu gelangen und in dieser Richlung auch die Unterstüßung Amerikas zu finden.

Ftalien.

Jn der Kammer hielt der Minister des Aeußern, Graf Sforza eine Rede, in der er dem „Wolffschen Telegraphen- büro“ zufolge ausführte:

Er nehme mit Genugtuung von der Regelung des Ne pa- rationsproblems Kenntnis. Die Entschließung der deutschen Regierung, den Zahlungsplan zur Ausführung zu bringen und die Entwaffnung und die Aburteilung der Kriegsbeshuldigten vorzu- nehmen, sei der größte Fortschritt, der seit der Unterzeichnung des ris auf dem Wege zur Befriedung Europas erzielt sei.

ie gegenwärtige deutsche Negierung habe die feste und loyale Absicht bekundet, die Verpflichtungen zu erfüllen. Deutschland oder vielmehr der bessere Teil des Landes habe erkannt, daß es durch Entfernung dex Gründe für Argwohn und Zwistigkeiten an feiner vollen wirtshaftlihen und moralischen Wiederaufrichtung arbeite, die Italien mit herzlicher Genugtuung unterstüßen werde. Nicht der deutschen Regierung, deren gegenwärtiges Verhalten durchaus korrekt ist, fuhr Graf Sforza fort, wohl aber den Deutschen des einen oder des andern Landes, die mit Hilfe von Verbänden mit mehr oder weniger zugestandenen Zielen ihre Blicke auf die geheiligte Alpengrenze Staliens zu rihten wagen, wolle er sagen, daß die Mitbürger deut- scher oder slavisher Abstammung durch Jtalien Freiheit haben werden, wodurch diesen jedoch nur eine größere Verpflichtung auferlegt wird, außerhalb gesponnene Ränke niht zuzulassen. Das obersEleit\@e Problem berührend, erklärte Graf Sforza, er zweifle niht, daß man eine befriedigende Regelung finden werde. íFndem er hervorhob, daß die Bevölkerung der fd n one Gewalt angewendet habe, um einen tatsächlihen Zustand zu haffen, der aut die Alliierten von Einfluß sein sollte, betonte er, daß italienische Soldaten die ersten Opfer gewesen seien. Indem fie ihrer Pflicht in vollem Umfange gerecht wurden, brachten fie weit rößere Blutopfer als die der anderen Alliierten. Die polnische egierung habe einen s{arfen Unterschied zwischen ihrer Verant- wortlichkeit und der der Insurgenten gemacht; es wäre jedoh wünschens- wert gewesen, wenn sie, auch in ihrem eigenen Interesse, von vorn- herein eine Haltung eingenommen hätte, die geeignet gewefen wäre, jede Zweideutigkeit auszuschalten. Graf Sforza betonte, daß in der italienishen Kammer, früher noch als in irgendeinem anderen Parlament, von Sonnino die Notwendigkeit verkündet worden sei, Polen unabhängig zu machen. Die polnischen Flüchtlinge hätten stets in Italien ein gesichertes brüderlihes Afyl ge- aa ogar zu der Zeit, als der Zarismus in voller Macht ge- tanden f Jeßt könne Italien Polen freimütig erklären, daß es, wolle es gedeihen, besonders den Frieden über alles wünschen müsse. Das oberschlesishe Problem fei ein Problem der Gerechtig- feit für alle. Die Abstimmung habe ihren Ursprung im Vertrage von Versailles; sie müsse in den Grenzen des Vertrages geregelt werden, ohne daß Gewalt. von welcher Seite auch immer, zur An- wendung komme. Nachdem Graf Sforza fodann das Orient- problem besprochen hatte, stellte er in Abrede, daß Monte-

und die albanische Frage erörtert worden fei. Sforza spra dann über Fiume und sagte, daß das Uebereinkommen mit Südslavien als ein Meilenstein auf dem Wege zur vollständigen Pazifizierung angesehen werdên Tönne.

Sforza rechtfertigte sodann die Cinbezie hung von jenseits der Alpengrenze wohnenden Slawen in Jtalien und {loß: „Unsere Söhne werden uns dankbar sein, denn wir haben dem innerhalb seiner natürlichen Grenzen wieder- vereinigten und freien Jtalien einen_ Frieden gegeben, der diese italieniihen Ideale befestigt, das uns Stärke gegenüber den führenden Niejenmächten gibt, die sh in die Herrschaft über die Welt teilen.

Schweiz.

Der Völkerbundsrat hat im Verlaufe seiner gegen wärtigen Tagung die formulierten Wünsche der auf Grund des Art. 312 des Vertrages von Versailles zur Regelung der Uebergabe der Reserven der elsaß-lothringis chen sozialen Versicherungen von Deutschland „an Frankreich ernannten Kommission, wle die „Schweizerische Depeschenagentur mitieilt, angenommen. Die Kommistton war von je einem Vertreter der französishen und der deutschen Regierung und drei vom Verwaltungsrat des Jnternationalen Arbeitsamts bezeichneten Vertretern gebildet. Die von der Kommission formulierten Erklärungen können folgendermaßen zusammengefaßt werden: Die Trennung. zwischen den Institu- tionen in Elsaß und Lothringen und denjenigen Deutschlands ist eine völlige. Jnfolgedessen werden die Rechte und Verpflich- tungen der in Elsaß lebenden Versicherten und Neniner vom Deutschen Reich und den deutschen VersicherungSanslaien dem französischen Staate abgetretenund umgekehrt. Die Abtretung wird geregelt dur die Uebergabe des Vermögens der Versicherungs- anstalten, deren Tätigkeitsfeld sich niht über Elsaß-Lothringen nusdehnt. Berufsgenofsenschaften und die deutschen Knapp- chaftsvereine, die Renten an in Elsaß-Lothringen wohnende Personen zu zahlen haben, werden von dieser Verpflichtung durch die Abtretung von Kapitalien in der Höhe des sehsfahen Betrages der jährlichen Rentenzahlung nach) Elsaß-Lothringen befreit. Die gleiche Regelung is für die elsaß-lothringischen Versicherungsanstalten getroffen, die an in Deutschland lebende Personen Renten auszuzahlen haben. Í ;

Die geseßlichen Beiträge, die für die in Elsaß-Lothringen wohnenden Angestellten an die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte oder in Deutschland zugelassene Ersfaßzlassen ein-

gezahlt worden sind, müssen mit Zins und Zinseszins den

Versicherungsanstalten in Straßburg zurückgezahlt werden. Die Kommission hat den Gesamtbetrag, der von Deutschland an Frankreih zu bezahlen is, auf 65 Millionen französische Franken festgeseßt. Diese Summe ist in Jahresraten zu be- zahlen, die erste im Juli 1921. Mit dem Fortschreiten der Zahlungen erhält Deutschland von Frankreih nach und nach die 24 Millionen Mark Deutscher Kriegsanleihe zurück, die Eigentum der elsaß-lothringischen Landesversicherungsanstalt waren.

Der Völkerbundsrat begann am Sonnabend vormittag in öffentlicher Sißzung die Beratung der albanischen Frage. Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ berichtet, protejtierle Der Ver- treter Albaniens in längerer Rede gegen die Besegung eines Teiles Albaniens durch südslawishe und griechische Truppen. Der griechische Vertreter suhte sodann die Hinfälligkeit der Uebereinkommen von 1913 und _1914 nachzuweisen und {loß mit der Bitte, der Völker- bundsrat möge die Kompetenz in dieser Frage ablehnen und deren Prüfung der Botschafterkonfereaz übertragen. Der Vertreter Südslawiéns legte i dar, die zur - Besezung des albanischen Gebietes geführt hatten. Fisher-England ermahnte alle drei Parteien, ih bis zur Regelung der Frage jeder feindseligen Handlung zu enthalten. Jmperiali-Jtalien {loß fich den Worten Fishers an. Da die Botschafterkonferenz fh s mit der albanischen Frage befaßt, beshloß der Völkerbunds- rat der Schweizerishen Depeschenagentur zufolge, sich nicht mehr mit dieser Angelegenheit zu beschäftigen. Der albanif Je Delegierte wahrte fih namens seiner Regierung 0as Necht, die Frage direkt der nächsten Völkerbundsverjammlung vorzulegen.

Schiveden.

Anläßlich der Bekanntgabe des Beschlusses des Völkerbundrats in der Aalandfrage hat Branting nah einer Meldung des „Wolfsschen Telegraphenhüros" folgenden Protest an den Völkerbundrat gerichtet: O

Im Namen der \chwedischen Regierung habe i die Ehre, folgende Erklärun g abzugeben: Indem es vor Europa und vor dem Völkerbund die Sache der Bevölkerung der Aaland- inseln zu seiner eigenen machte, ist Schweden niht von dem Wunsch geleitet gewesen, sein Gebiet zu erweitern. Es handelte sich für Schweden einzig darum, die hohen Ideen der Gerechtig- feit geltend zu machen und das Recht einer fleinen, voll- ständig homogenen JInfselbevölkerung zu vertetdigen, \ich dem Mutterz lande anzuschließen, von welchem sie die Gewalt weggerissen hatte, zu dem sie aber immer die Bande der gemeinsamen Abstammung, der gemeinsamen Geschihte und des gemeinsamen nationalen Geistes hinziehen. Diese Bevölkerung hat vor der ganzen Welt ihren ein- mütigen Willen kundgetan, nicht mehr an das Land gekettet zu bleiben, dem sie durch Gewalt der Waffen angeschlossen wurde. Die \{chwedische Regierung glaubt, eine Institution, die ge- \chaffen worden war, um die Verwirklihung des Rechts in den internationalen Beziehungen herbeizusühren, werde eine Lösung der Aalandfrage gemäß ihren Grundsäßen des freien Selbstbestimmungsrechts begünstigen. Die {chwedische Itegierung hatte gehofft, man werde den Aaländern das Recht niht vorent- halten, das den Schleswigern, die, wie jene der sfandinavischhen Rassè angehören, zugestanden wurde. Sie hatte gehofft, daß in dem ganz besonderen Fall, um den es si handelt, in welchem das Necht fo lar erscheint und der Wunsch der Bevölkerung von seltener Einstimmigkeit ist, der Völkerbund seine Aufgabe als Sieger und Hüter des Rechts erfüllen könne und fo dur cine ernste Tat das Morgenrot einer inter- nationalen Ordnung ahnen lassen wird. Jeßt, wo die Entscheidung des Völkerbundrats diese Hoffnung zunihte gemacht hat, kann die shwedishe Regierung nicht umhin, der Befürhtung Ausdruck verleihen, der. Völkerbund habe das Vertrauen erschüttert, das diè Völker und namentli sol&e wie Schweden, die lange für die Ver- wirklihung des internationalen Rechtes gekämpft Haben, in den Völkerbund geseßt haben, der berufen ist, in der ganzen Welt dieses Ret zu wahren. Dieses Vertrauen ist doch immerhin die Vorbedingung für die Erfüllung der hohen Aufgabe, die

dem Bund anvertraut worden ist. Die s{chwedishe Regierung glaubt niht, daß die vom Rat vorge Lagens Wsung det Aalandfrage geeignet ist, im Gebiete des Baltikums die erhofftè

Beruhigung herbeizuführen; sie glaubt auch nit, daß einè Bevölkerung von folcher Homogenität, wie Wh e der Aalandinseln, deren Willen so wenig respektiert worden ift, c Vas Land, dem man fie gegen ihren einstimmigen Willen an Cos hat, ein Element der Macht bilden wird. Schweden ist bereit, der Entsheidung des Rats die Bedeutung zuzuerkennen, die ißr der Völkerbundsvakt ver:

leiht. Es kann aber die Hoffnung nicht aufgeben, daß der Tag lommen wird, an dem der Gedanke des Nets das Gewissen dei Völker genügend durchdrungen haben wird, um Forderungen, die vo: so edlen Motiven und einem fo tiefen National cfühl getragen find wie diejenigen der Bevölkerung der Aalandinseln, Aeareid dut@drinden

MWteralliierten Kommission mit geri fügigen Aenderungen billigt worden. ‘Jusurgenten haben fich gejügt uud

n egte in Rapallo ein Tauschobjekt gewesen sei, und er- färte, daß weder in Rapallo noch sonstwo [either die montenegrinische

zu lassen.

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