Der Bezugspreis beträgt vierteljüyriüih 4 A 50 S. Alle Post-Anstalten nehmen Bestellung an;
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30 S.
JIuserate uimmt au: die Königliche Expedition
für Berlin außec den Post-Anstatic8ch die Expedition
8W., Wilhelmftraße Nr. 32.
Einzelue ummern kosten 25 Z.
M2 179.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht :
dem Pfarrer Deutelmoser, dem Kirchmeister und Fabrik- besißer von Fischerz und dem Fabrikanten und Handels- richter Erckenz, sämmtlih zu Aachen-Burtscheid, den Rothen Adler-Orden vierter Klasse, :
dem Kreis - Sparkassen - Rendanten und Beigeordneten Enke zu Ziegenrück, dem Bergwerks - Nevisor Pictsch zu Palmnicken im Kreise Fishhausen, dem Lehrer an der Unter- offiziershule in Weißenfels Erdmann und den Förstern a. D. Wünn zu Malsfeld im Kreise Melsungen, bisher zu Densberg im Kreise Ziegenhain, Lichtenberg zu Hergers- hausen im Kreise Rothenburg a. E und Gombert zu Seigertshausen im Kreise Ziegenhain den Königlichen Kronen- Orden vierter Klasse,
dem Kanzlei-Gehilfen Sommer zu Nordhausen, dem Gemeindeförster Gei sser zu Forsthaus Ax im Kreise Gebweiler, dem P D E Kettner, dem Fabrikzimmermann und Aufseher Erfurt, den Hofmeistern Kersten und Bremer, sämmilih zu Barby im Kceise Kalbe, den Bergleuten Friedri ch Nu Augsdorf, Friedrih Schwerdtfeger zu Gerb- stedt, Karl Brandt zu Wimmelburg und Friedri ch Meinicke ebendaselbst, sämmtlih im Mansfelder Seekreise, dem Gutsarbeiter Karl Feuersänger zu Berschkallen im Kreise Insterburg und dem Gartenarbeiter Wilhelm Schön- feld zu Grunenfeld im Kreise Heiligenbeil das Allgemeine Ehrenzeichen, sowie :
dem Anstreichergesellen Bernhard Denn zu Soest die Rettungs-Medaille am Bande zu verleihen.
Seine Majestät der Kaiser und König haben Aller- gnädigst geruht :
dem Direktor im Reichs-Justizami Dr. Gutbrod die Erlaubniß zur Anlegung des Kommandeurkreuzes erster Klasse des Großherzoglih badischen Ordens vom Zähringer Löwen zu ertheilen.
Deutsches Neich.
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: den Kaiserlichen Regierungsrath Dr. Nhenius, Mitglied des Patentamts, zum Vertreter des Präsidenten des Patent- amts unter Beilegung des Charakters als Geheimer Re- gierungsrath zu ernennen und dem Kaiserlichen Regierungsrath Dr. Stephan, Mitglied desselben Amts, den Charakter als Geheimer Regierungsrath zu verleihen.
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht :
den Polizei-Präsidenten Sommer in Mülhausen zum
Kaiserlichen Öber-Negierungsrath in der Verwaltung von Elsaß-Lothringen zu ernennen. ,
Sommer is die Ober-
Dem Ober - Regierungsrat ezirks-Präsidium in Colmar
Regierungsrathsstelle bei dem Übertragen worden.
—
In Leer wird am 14. August d. J. mit einer See- steuermanns-Prüfung und in Papenburg am 25. August d. J. mit einer Seeschiffer-Prüfung für große Fahrt begonnen werden.
Königreich Preußen.
Seine Majestät dec König haben Allergnädigst geruht:
den Regierungsrath Seelmann in Berlin zum Ober- Regierungsrath zu ernennen.
Privilegium
wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Stadt- Anleihescheine der Stadt Wesel im Betrage von 611 090 A
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
Nachdem die Stadtverordneten - Verjammlung von “Wesel be- [#lossen gal die zur Vereinheitlihung älterer, für den Werftausbau, ür den Bau einer zweiten Turnhalle, eines Schulgebäudes für die bte höhere Mädchenschule, eines Dienstgebäudes für das Bezirks-
ommando und für Stadterweiterungszwecke genommenen Schulden, sowte ferner zur Deckung der Restkoften des fi tischen lahthofes, zur Entwässerung des städtishen Krankenhauses und zur Erwerbung von Grundstücken zwecks Freilegung der Willibrordi-Kir S iGen Mittel im Wege ein.r Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der städtishen Verwaltung, : zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinsscheinen versehene, seitens der Gläubiger unkündbare Anleihescheine im Betrage von 611 000 ausstellen z¿udürsfe,
da ih hiergegen weder im Atteresse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des § 2 des Gesezes vom 17. Juni 1833 (Geseßz-Sammlung Seite 75) zur Ausftellung von Anleihesheinen zum Betrage von 611 000 4, in Buchstaben: „Sechs- hundertelf Tausend Mark“, dur gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrlihe Genehmigung ertheilen.
Die Anleihescheine sind in Stücken zu je 500 ( nach dem an- liegenden Muster auszufertigen, mit dreieinhalb vom Hundert jährli zu verzinsen und nah dem festgestellten Tilgungsplan mittels Ver- loosung oder freihäadigen Ankaufs jährlich vom Etatsjahre 1899 ab bis spätestens zum Etatsjahre 1937 mit wentgstens 14 9/6 des Kapitals, uater Zuwachs der durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen, zu tilgen. Die Ertheilung Unserer Sus erfolgt mit der rechtlihen Wirkung, daß ein jeder Inhaber dieser Anleihescheine die daraus hervor- gegangenen Rechte geltknd zu machen befugt ist, ohne zu dem Nach- weise der Uebertragung des Eigenthums verpflichtet zu sein.
Durch vorstehendes Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen, wird für die Befriedigung der Inhaber der Anleihescheine eine Gewährleistung seitens des Staats nicht über- nommen,
ÜUrkundlih unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Aalesund, an BordM. Y. „Hohenzollern“, den 19. Juli 1899. (L. 8.) Wilhelm R. von Miquel. Freiherr von der Recke.
Regierungsbezirk Düsseldorf.
Rheinprovinz. Anleiheschein der Stadt Wesel, . . . te Ausgabe, Buchstabe E L über 500 4G Reichswährung.
Ausgefertigt in Gemäßheit des. landes8herrlihen Privilegiums vom ._. ten 1899 (Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Düsseldorf vom . . ien 1809, Nr, ¿Wellé 5 und Geseßz-Sammlung für 1899 Seite . . . ., laufende Nx, .…. „_.),
Auf Grund des yon dem Bezirksausshuß des Regierungsbezirks Düsseldorf genehmigten ae der Stadtverordneten-Versammlung vom 12, Mai 1899 wegen Aufnahme einer Schuld von 611 000 4 bekennen sh der Ober-Bürgermetster und die Finanz-Kommission der Stadt Wesel namens der Stadt durch diese, für jeden Inhaber gültige, seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Darlehnéshuld von „Fünfhundert Mark“, welhe an die Stadt baar gezahlt worden und mit dreiceinhalb vom Hundert jährlih zu verzinsen ist. Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 611000 Æ erfolgt nah Maßgabe des genehmigten Tilgungs- planes mittels Verloosung oder freibändigen Ankaufs der Anleihe- heine in den Etatsjahren 1899 bis spätéstens 1937 ein- \chlicßlich aus einem Tilgungsstocke, welcher mit wenigstens 149/6 des Kapitals jährlih, unter Zuwahs der dur die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen, gebildet wird.
Es werden hiernach getilgt:
1899 7500 M
1990 8 000 1901 8000 1902 8500 1903 9000 1904 9000 1905 9500 1906 9500 1907 10000 1908 10500 1909 11 000 1910 11000 1911 11500 1912 12 000 1913 12500 1914 13000 1915 13 500 1916 13500 1936 27500 1917 14000 1937 23000 1918 14500
Die Ausloofung geschieht im Monat September eines jeden Jahres, Der Stadt bleibt jedo das Recht vorbehalten, den Tilgungs- tod zu verstärken, oder auch sämmtlihe nech im Umlaufe befindliche Anleihescheine auf einmal zu kündigen, Die durh die verstärkte Tilgung ersparten Zinsen wachsen ebenfalls dem Tilgungsstecke zu.
Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Anleihescheine werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, fowie dee Mett, 9a welchem die Rückzahlung erfolgen sell, öffentli ekannt gemacht. /
Diese Bekanntmachung erfolgt spätestens drei Monate vor vem
ahlungstermine in dem „Deutschen Reichs: und Peeniiswen
taats- Anzeiger“, in dem Amtsblatte der Königlichen Re ng zu Düsseldorf, in dem Kreisblatte des Kreises Nees und în der Kölnischen Zeitung. Wird die Tilgrng dur Ankauf von Anleihe- scheinen bewirkt, so wird dies unter Argabe des Betrages der an- ekauften Anleihescheine alsbald nah dem Ankaufe in den vor Blättern bekannt gemaht. Geht eines dieser Blätter ein, 9e ‘an dessen Statt mit Genehmigung des Königlichen Regierungs- Präsidenten zu Düsseldorf ein anderes Blatt bestimmt.
Bis zu dem Tage, an welchem das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlihen Terminen, am 1. und am 1.
1919 1920 1921 1922 1923 1924 1925 1926 1927 1928 1929 1930 1931 1932 1933 1934 1935
15 009 15 500 16 500 17 000 17 500 18 000 18 500 19 500 20 000 20500 21 500 22 000 23/000 23 500 24 500 25 500 26 500
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von heute an gerechnet, mit dreieinhalb vom Hundert jährlich Die Auszahlung der Zinsen und des Kayitals erfolgt ge Nükgabe der fä eee Zinsscheine auß in der Anleihetchein
ew elheins bei der Gemeinde LA fe und zwar auch in nah dem Ein-
se tritt des Fälligkeitstermins fo nahme 4 Kapitals CaaeE G rigen insscheine der sp uliefern, Für die doi in Kapital abgezogen. Die gekündigten halb dreißig Jahren nah dem
S
dés Deutschen Reichs-Anzeigers änd Königlich Preußischen Staats-Anzeigers __Verlin 3W., Wilhelmftraße Nr. 32.
1899.
werden, sowie die innerhalb vier Jahren nach Ablauf de3 Kalender- jahres, in welchem sie fällig geworden, niht ertobenen Zinfen ver- jähren zu Guasten der Stadt. Das Aufgebot und die Kraftlos- erklärung verlorener oder vernihteter Anleihescheine erfolgt nah Vor- {rift der §§ 838 u. ff. der Zivilprozeßordnung für das Deutsche Nech vom 30, Januar 1877 (Reichs-Geseßblatt Seite 83) bezw. nah & 20 des Ausführungsgeseßes zur Deutschen Zivilprozeßordnung vom 24. März 1879 (Gesez-Sammlung Seite 281).
Zinsscheine können weder aufgeboten, noch für fraftlos erklärt werden. Doch soll demjenigen, welher dea Verlust von Zins- scheinen vor Ablauf der vierjährigen Verjährunçsfrist bei der Stadt- verwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz der A dur Vorzeigung des Anleihescheins oder fonst in glaubhafter ale ‘darthut, nah Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ongemel- deten und bis dahin niht vorgekommenen Zinsscheine gegen Quittung ausgezahlt werden.
Mit diesem Anleihescheine sind halbjährige Zinsscheine bis zum 30. September 1909 ausgegeben ; die ferneren Zinsscheine werden für zehnjährige Zeiträume ausgegeben werden. Die Ausgabe einer neuen MNeihe von Zinsscheinen ettata bei der Gemeindekasse in Wesel gegen Ablieferung der der älteren Zinsscheinreihe beigedruckten Anweisung. Beim Verluste der Anweisung erfolgt die Aushändigung der neuen HUEINE an den Inhaber des Anleihesheins, sofern dessen Vorzeigung rechtzeitig gesehen ift.
Zur Sicherung der hierdurh eingegangenen Verpflichtungen haftet die Stadt mit ihrem Vermögen und mit ihrer Steuerkraft.
Defsen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift ertheilt. -
Wesel, den . . ten e Gua
Der Ober-Bürgermeister. Die Finanz-Kommission.
(Folgen die Unterschri\t des Ober-Bürgermeisters und die fatsimilierten oder gedruckten Ren u E Mitglieder der Fizrianz- ommission. : (Eigenhändige Unterschrift des Kontrolbeamten.)
Nheinprovinz. Regierungsbezirk Düsseldorf. Zin ge e zu dem Anleihescheine der Stadt Wesel . . , , te Ausgabe, Buch- stabe N D 70% e A A dreieinhalb Prozent
Zinsen über «ck
Der Inhaber dieses Smeseins empfängt gegen M e Rückgabe in der Zeit vom . „ . ab die Zinsen des vorbenannten Änleihescheins für das Halbjahr vom . .ten Di ¿Ae s e» M U C . « H bei der Gemeindekasse in Wesel. Wesel, den . . ten . . es Der Ober-Bürgermeister. (Unterschrift.) j
Dieser Zinsschein if ungültig, wenn dessen Geldbetrag nit inner- pan oe Fahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit er-
oben wird.
Anmerkung, Die Namensuntershrift des Ober - Bürger- meisters kann mit Lettern oder Falsimilestempel gedruckt werden, doch muß jeder Zinsschein mit der cigenhändigen Namensunterschrift eines Kontrolbeamten versehen werden.
Rheinprovinz. Regierungsbezirk Düsseldorf. A weisu '
n n zum leieine der Stadt Bel.
. „te Ausgabe, Buchstabe . . . , Nr. .… e N :
Der Inhaber dieser Anweisung empfängt segen deren RüdckÆgabe e
u dem obigen Anleihescheine die e von Zinsscheinen für die zehn Jahre 19 . . bis 19 . . bei der Gemeindekasse in Wesel, sofern niht rechtzeitig von dem als solhen ps ausweisenden In- haber des Anleihescheins dagegen Widerspruh erhoben wird.
Welel, dei L E C i
(Unterschrift des Ober-B eifters.)
Anmerkung. Die Namensunterschrift des Ober-Bürgermeisters kann mit Lettern oder Faksimilestempel gedruckt werden, doch mu e Anweisung mit der eigenhändigen Namensunterschrift eines
ntrolbeamten versehen werden,
Die Anweisung if zum Unterschiede auf der ganzen Blatibreite unter den beiden leßten Zinsscheinen mit davon abweichenden Lettern in nachstehender Art abzudrucken :
. « ter Zinsschein.
Der Königliche Hof legt heute für Jhre Hoheit die Herzo in Wittme u T E M p urg-Glü sburg die Trauer auf vierzehn Tage an. rlin, den 1. Augs 1899. | Der Zeremonienmeister.
Graf A. Eulenburg.
__ Finanz-Ministerium Regierungsrath Seeluann ift die Sti et der 19 ovinzial L i j f
enden Zeit. dem pfang- Ober-Regi reen sind au die dazu | Münster ve l t 7 ine Í Fes . s a. T N
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