1899 / 189 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 12 Aug 1899 18:00:01 GMT) scan diff

L T Su aEL R E EMNECATIB 26A “O CORI R I S E B L B E S L Le S A

Nichtamllicßes. Deutsches Reich

Preußen. Berlin, 12. August.

Die Erwiderung Seiner e Ar des Kaisers und Königs auf die Dage iges prache des Ober-Bürger- e von Dortmund Schmieding bei der gestrigen An-

kunft Seiner Majestät im Dortmunder Hafen lautete, nah |

dem Bericht des „W. T. B.“, folgendermaßen:

„Mein verehrter Ober-Bürgermeister! Jh sprehe Ihnen Meinen her;lihen Dank aus zunächst für die Einladung, íShre Stadt be- suten zu können, und sodann für den Empfang und die Ausschmückung derselben und ihrer Vororte.

Ich wäre gern {hon früher gekommen, wenn Mich nicht die Sorge wegen des Befindens Meiner Frau zuerst zu ihr geführt hätte; und erst als Ih Mich überzeugte, daß Ich fie rußig verlassen kann, obne in Besorgniß zu s{weben, habe Ih Mich entschließen können, Ihre Stadt zu besuchen.

Das Werk, das Ih soeben besichtigt habe, ermögliht heffentlich der Stadt Dortmund, wieder ihren Flug über die See zu nehmen, wie sie ihn einstmals genommen hat: Nur möchte Ih glauben, daß der Kanal, wie er augenblicklich anzusehen if, nur ein Theilwerk ist. (Lebhaftes Bravo.)

Er ift aufzufassen in Verbindung mit dem großen Meittelland- Kanal, den zu' bauen und zur Dur(führung zu bringen Meine Re- gierung und Jh fest und unerschütterlih entshlofsen sind. (Leb- haftes Bravo.)

Es ist selbstverständlid s{@wierig, folhe neuen großen Gesichts- punkte {nell in die Bevölkerung hineinzubringen und das Ver- ständniß dafür zu ecwecken. Ich glaube aber, daß mit der Zeit auch dieSUekerzeugung sh immer mehr Bahn brechen wird, daß der Ausbau unserer çroßen Wasserstraßen absolut nothwendig ist und für beide Theile, für Industrie und Landwirthscaft, segensreih sein wird. (Bravyo.)

Der Anstoß zum Bau der Wasserstraßen ist in weiten Jahr- bunderten zurück zu suhen. Zwei Meiner arôößten Vorfahren, der Große Kurfürst und Friedri der Große, find die bedeutendsten Wasserbauer gewesen. Der Große Kurfürst Hat weit ausgreifend

seinen Blick auf Emden gerichtet und {on damals die Absicht gehabt, diese Stadt durch etnen Wafferweg mit dem Märkischen Lande zu verbinden und damit zur Hebung desfelben beizutragen. Fch bin der fefien Ueberzeugung, daß es auch dieser Stadt gelingen wird, in Verbindung mit Dortmund und weiterhin mit dem Hinter- lande, welches sich daran shließt, wieder einer guten, großen Zukunft entgegen zu gehen.

Ich weiß au, daß in den großen Hanseftädten der Nordsee bereits Bewegungen im Gange find, die, wenn sie zur Ausführung kommen sollten, für den Dortmund - Ems - Kanal die größte Zukunft versprechen.

Wir dürfen nicht vergessen, daß die stets wachsenden Bedürfnisse unseres Landes auch größere und leichtere Wege verlangen, und als fol@e müssen wir neben den Eisenbahnen die Wasserstraßen be- traten. Der Austaush der Mafsengüter im Binnenlande, der vor allen Dingen au der Landwirthschaft zu gute kommt, läßt sch nur auf dem Wasser bewerkstelligen, und so hoffe Ich, daß die Volks- vertretung, diesem Gesichtspunkt nachgebend, Mich in die Lage versezen wird, hoffentlich noch in diesem Jahre Meinem Lande den Segen dieses Kanals zu Nugen und zu theil werden zu lassen: (Bravo.)

Infolge dessen hoffe Ih auch von ganzem Herzen, daß diese so rei aufblühende. und, wie man überall beokachten kann, vorwärts \hreitende Stadt zu einer neuen ungeahnten Zukunft ih empor- \{chwingen wird, und daß sie sih den alten Hansa-Traditionen ent- sprechend entwickeln wird.

Was damals als Rüdhalt der Hansa fehlte, ein ftarkes, geeintes, einem Willen gehorhendes Reich, haben wir durch die Gaade des Himmels und die Thaten Meines Herrn Grsoßvaters wieder er-

rungen, und diese Macht soll au für dieses große Werk mit voller (Beifall und

Wucht eingeseßt werden. Dafür werde Jh stehen!"

Hochrufe.)

Auf die Ansprache des Ober - Bürgermeisters Schmieding bei Ueberreihung des Ehrentrunks im Dortmunder Rathhause

erwiderten Sejne Majestät, dem „W. T. B.“ zufolge:

„An altehrwürdiger Stätte, in einer Stadt, an Geschichte, an an Freude und Leid reih, erhebe gefüllt Bürger- überwältigenden, großartigen und herzlichen, ungekünftelten Empfang, den sie Mir

\{öônen und {weren Lagen, Fh den Pokal, von deutsher Schmiedekunst mit deutshem Naß, um von ganzem Herzen {aft Meinen Dank auszusprehen für den

gefügt , der

bereitet hat.

Ich glaube wohl aus dem Herzen eines jeden Dortmunders zu \prehen, wenn Ich sage, daß die Zugehörigkeit zu dem preußi- hen Staat und die Unterthänigkeit unter das Haus Hohenzollern der Stadt Dortmund nicht zum Nachtheil gereiht hat. In diesen Landen, wo \{on fo alte Beziehungen zu Meinén Vorfahren herrschten, wo die Treue sprichwörtlih ift, da ift selbstverständlih auch die treue

Gesinnung der Bürgerschaft für Mich vorhanden.

Das Werk, welches wir Heute eingeweiht haben, wird hoffentlich ein Markstein in dêr Wendung der Geschike der“ hiesigen Stadt sein. Es wird aber auch hoffentlich der heutige Tag éin Markstein im es noth- wendig ift, zuweilen die eigenen Wünsche und Aspirationen dem

Fortschreiten der Einsicht aller Unterthanen sein, daß

Wobhle des gesammten Staates unterzuordnen.

So hoffe Ich, daß das Theilstück, dieses erste Glied, das wir heute eingeweiht haben, im Verhältniß zu dem großen Werke des Aus- und verftanden werden wird; denn niht etwa soll unsere gesammte Kraft bloß auf oder er allein die Arbeit und

baues unserer Wasser straßèn aufgefaßt

diesen Kanal gerihtet sein, Leistung des preußishen Staates für längere Zeit absorbieren.

Abgesehen von ihm, find von Mir zur Arbeit befohlen und be-

in Ausführung begriffen große Projékte, die der Oder gleihmäßigen Lauf und gleichmäßige Tiefe verleihen sollen, um auch die nördlichen Provinzen und einen Theil Schlesiens mit Auch anderweite große Wasserarbeiten sind geplant in unseren öfstlihen Provinzen, die der Landwirthschaft

reits

der See zu verbinden.

zu gute kommen follen.

Nur dur das Ineinandergreifen und das Nebeneinanderbestehen von Judustrie und Lanbwirthschaft ist es mögli), den Staat vorwärts zu bringen und auf gesunder Basis welter zu führen.

So hoffe Ich, daß auch die Stadt Dortmund au ihrem Theile von diesem Werke reihen Nuzen ziehen wird. Ih trinke auf das Gedeihen und Blühen der Stadt.“ (Lebhafte Hurrahrufe.)

Ueber die Reise Seiner Majestät des Kaisers und Königs nah Westfalen und der Rheinprovinz berichtet „W. T. B.“ weiter:

r von Dortmund nah Hügel. Bei der Ankunft au Cid wurde Seine Majestät von dem Geheimen |

Kommerzienrath Krupp empfangen und nah der Villa Hügel Fahnen "Der Bahnhof war mit Teppichen eh und mit

121/4 der

ahnen geschmüdckt. Um 2/4 Uhr trafen der Reichskanzler, S résident, I Staats-Ministeriums Fürst zu Hohenlohe und der Staats-Minister Thielen ein. ; / 4 Heute Morgen um 81/2 Uhr hat Sih Seine Majestät der Kaiser von der Station Hügel nah Remscheid begeben.

Jhre Majestät die Kaiserin und Königin haben dem Fräulein Henny Sattler in Bremen die silberne Frauen - Verdienstbroshe am weißen Bande Allergnädigst zu verleihen geruht.

Der Vize-Präsident des Evangelishen Ober-Kirchenraths, Wirkliche Ober-Konsistorialrath D. Freiherr von der Golß hat Berlin mit Urlaub verlassen.

Der hiesige Gesandte der Dominikanischen Republik ck hat Berlin verlassen. Während seiner Abwesenheit fungiert der Zweite Sekrctär der Gesandtschaft Roberto als interimistischer Geschäftsträger.

Der Bevollmächtigte U Bundesrath, Königlich württem- bergishe Ministerial-Direktor von Schicker ist vom Urlaub nach Berlin zurückgekehrt.

Kiel, 12. August. Das erste Geshwader und das Torpedo-Schulschiff „Blücher“ sind heute nach Danzig in See gegangen.

Frankreich.

Der Minister des Auswärtigen T els traf gestern von St. Petersburg wieder in Paris ein. Derselbe wurde am Abend von dem Minister-Präsidenten Waldeck-R ousscau empfangen und begab sih heute zu dem Präsidenten der Re-. publik Loubet nah Rambouillct. E i Der Deputirte Millevoye benachrichtigte, dem „W. T. B.“ zufolge, den Minister des Auswärtigen Delcassé, daß er ihn darüber interpellicren wolle, welche Genugthuung erx von der britishen Regierung für die Ecmordung eines französischen Matrosen durch einen Offizier der britischen Marine (f. Nr. 187 d. Bl. unter „Mannigfaltiges“) zu fordern gedenke.

Déroulède und fünfzehn andere Personen sind heute früh wegen Komplotts gegen die Sicherheit des Staates in Paris verhaftet worden. |

Der persische Minister des Aeußern Muschir ed-Dauleh, welcher sih auf der Durchreise in Paris befänd, ist vorgestern dort plöglich gestorben.

Türkei. Heute is, wie „W. T. B.“ aus Konstantinopel meldet,

cin Jrade, betreffend den Bau einer katholischen Kirche in Uesküb, erlassen worden.

Serbien.

Der König Alexander und der König Milan so- wie sämmtliche Minister sind, dem „W. T. B.“ zufolge, gestern von Belgrad nah Ni \ch abgereist. ) V

Der Minister des Jnnern Andonowit\ch und der Minister für Handel, Ackerbau und Jndusirie Lozanitsch sind zurückgetreten. An Stelle des ersteren is » der Re- gierungskommissar bei der serbischen Nationalbank Gentschitsch zum Minister des Jnnern ernannt, und mit der Leitung des Ministeriums für Handel, Ackerbau und Industrie ist der Finanz-Minister betraut worden. Der Ministerwecsel ist, wie dem genannten Bureau aus Belgrad berichtet wird, ohne politische Bedeutung und aus\chließlich auf die Krankheil dex beiden zurückgetretenen Minister zurüctzu- führen.

Asien.

Das „Neuter’she Bureau“ meldet aus Bombay vom gestrigen Tage, daß Vorbereitungen zur Entsendung von 11000 oder 12000 Soldaten von Jndien nach SUd- Afrika getroffen würden. Zahlreiche Transporischiffe seien in den indishen Gewässern zu ihrer Aufnahme bereit. Jm Kriegsfalle werde die Einschiffung der Truppen gleichzeitig in Bombay, Kurrachee und Kalkutta erfolgen. (

Die Gerüchte von einem Bündniß zwischen China und Japan werden der „Times“ in einem Telegramm aus Tokio als grundlos bezeichnet.

| Afrika.

Nach einer Meldung. des „Johannesburg Leader“ wäre die Absendung einer Antwort der Regierung der Süd- afrikanishen Republik auf den britishen Vorschlag, be- treffend die Einsezung einer gemischten Kommission zur Prüfung der Wahlrechtsfrage, verschoben worden, bis die Re- gierung den Entwurf eines Gesezes vorbereitet e durch welches den Uitlanders sofort cine thatsähliche po itishe Ver- tretung C werde, Es würden alle Anstrengungen Es um einer Einmischung in die inneren Angelegenheiten

es Landes vorzubeugen.

Seine Majestät der Kaiser reiste gestern a |

‘Parlamentarische Nachrichten.

Dem Hause der Abgeordneten is nachstehender Entwurf eines Gesezes, betreffend die Bestrafung von über die Erhebung von Verkehrsabgaben, nebst Be-

gründung zugegangen :

1. Wer es unternimmt, Abgaben, welche für die Benußung von Wa e Häfen, Ladepläßen, Brücken, Fähren, Wegen und sonstigen Verkchr3anlagen nah den von der zuständigen Behörde er- lassenen Tarifen zu entrichten sind (Verkehrsabgaben), ganz oder theil, weise zu hinterziehen, insbesondere dadur, daß er a. die Verkehréanlage heimlih oder unter Umgehung der Hebe- ftelle oder mit Unterlassung einer ihm obliegenden Meldung benußt . der eistun der Abgabe \sich durch Flucht oder abgesehen von den Îllen des § 113 des Strafgeseßbuchs dur Wider- fland entzieht, j , die nah den Tarifen und den dazu gehörigen Ausführungs, bestimmungen ihm obliegenden Erklärungen liber Act, Be- \chafenbeit und Menge von Gegenständen oder über die Zahl oder N IONE - von Perfones unterläßt oder unri{htig abgiebt, ; S , die nah ‘den Tarifen und den dazu gehörigen Ausführungs- bestimmungen vorzuzeigenden Ladungspapiere, _Schiffopaptere oder sonstigen Ausweise nicht oder nit vollständig vorzeigt, j ragen der mit Erhebung der Abgaben oder Sicherung ihres inganges betrauten Personen über Thatsachen, welche für die Anwoendung der Tarifbestimmungen erheblich find, unbeant- wortet läßt oder unrichtig beantwortet, wird mit einer Geldstrafe, welhe dem d- bis 20 fachen Betrage der n Abgabe gleihkommt und mindestens eine Véark beträgt, bestraft. Wenn und insoweit der hinterzogene Betrag nit zu ermitteln ist, tritt Geldstrafe bis zu 150 6 ein. Die hinterzogene Abgabe ist neben der Strafe zu entrichten. 6.2 Abgesehen von den Fällen des § 1 werden Zuwiderhandlungn gegen die in den Tarifen und Ausführungsbestimmungen getroffent Anordnungen über die Erhebung der Verkehrsabgaben und d Sicherung ihres Ginganges mit Geldstrafen bis zu 150 4 bestraft,

zieht, die der Zahlende überhaupt niht oder nur in geringerer Höh \{uldet, wird sofern nicht nah allgemeinen Strafgeseten ein höhere Strafe verwirkt ist mit einer Geldstrafe, welche dem 10 bis fachen Betrage des zuviel Erhobenen ertspriht, mindestens abe 10 Æ beträgt, bestraft. Wenn und insoweit der unbefugt erhoben Betrag nicht zu ermitteln ift, tritt Geldstcafe von 10 bis 150 4 ein, Wird die Zuwiderhandlung aus Fahrläfsigkeit begangen, fo ver fällt der Zuwtiderhandelnde in eine Geldstrafe, welche dem fünf- bis zehnfachen Betrage des zuviel Grhobenen entspriht, mindestens aber 5 6 beträgt; wenn und insoweit der unbefugt echobene Betrag nit zu ermitteln ift, tcitt Geldstrafe von 5 bis 159 M ein.

& 4, Die im § 3 Abs 1 bestimmte Sirafe trifft auch die Privat- berechtigten und Vorsteher von privatberechtigten Korporationen, welche die dort mit Strafe bedrohten Handlungen von thren Ein- aebmern, sowie ferner die Einnehmer, welche solche von ihren Gehilfen wissentlih gesehen lafsen.

Menn cine von den Hebungsberehtigten im Weae der Ver- pochtung oder auf Grund eincs sonstigen Rehtsverhältnisses mit der Grhebung von Verkehr8abgaben betraute Person nah erfolgter Be- ftrafung auf Grund des § 3 Abs. 1 nochmals eine Zuwiderhandlung gegen diese Gesetzesvorschrift wissentlih begeht und deswegen bestraft wird, kann der Hebungs erechtigte jenes Pacht- oder {sonstige Nechtss verhältniß ohne Ginhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

Einer Bestrafung nah § 3 Abs. 1 dieses Geseges \teht cine nah den allgemeinen Strafgeseßen erfolgte Bestrafung glei, wenn ihr eine wissentlih-unbefugte Grhebung Hen Verkehrsabgaben zu Grunde liegt.

Fn den Fällen des § 5 kann die zuständige Provinzialbehörde die Guifernung des wiederholt bestraften Erhebers verlangen.

Die B esliinanaigen in §8 5 und 6 finden keine Anwentung auf solche Erheber mit Beamtenetigenschaft, welche cin Gehalt aus Staats oder Gemeindemitteln beziehen,

Bei Zuwiderhandlungen gegen die Strafvorschriften dieses Ge setzes sind die Verwaltungsbehörden zur Untersuchung und Enticheidung im Verwaltungswege zuftändig ü /

Die Zuständigkeit zur Gntschetdung fällt weg, wenn dur di Zuwiderhandlung zugleich andere Strafgefetze verletzt sind, wege deren Uebertretung die Verfolgung noch eintreten kann, oder wenn de Beschuldigte wegen der Zuwtberhandlung festgenommen und nicht alb bald wieder freigelassen, fondèrn dem zuständigen Richter vorgeführt ist

Auf das Verwaltungsftrafverfahren finden die Vorschriften det 88 3, 4, 5 Abs. 1 Nr. 2, 3 Abs. 2 und 3, 6 bis 15, 19 bis 28 bis 35, 36 Abs. 1, 37 bis 47, 49 bis 54, 56, 57 und 64 del ‘Gesetzes, betreffend das Verwaltungsftrasverfahren bet Zuwiderhand tungen gegen die Zollgeseße und die foastigen Vorschriften über iv direkte Reichge und Landesabzaben fowie die Bestimmungen über di Schlacht- und die Wildpretsteuer vom 26, Juli 1397 escizsamml. S. 237 mit nachstehenden Mavgadea entsprehende Anwendung.

8 9, Soweit die in § 8 bezeichneten Vorschriften ih auf die Ein ziehung von Gegenständen oder die Vertretungspflicht dritter Personet beziehen, bleiben sie außer U Bei Anwendung des Geseßes vom 26. Juli 1897 treten a, an die Stelle des Finanz-Minifters der für die Berwaltutß der Berkehrsabgaben zuständige Minister, ; b, an die Stelle der Provinzial-Steuerbehörde, u 1) foweit es sich um ftaatliche und private VerkehröabgWl handelt, diejznige Provinzialbehörde der allgemeinen Lan verwaltung, welhe hinsichtlich der Verwaltung der Verke abgaben der nah Lätt. c Nr. 1 dieses Paragraphen zuständige Staatsbehörbde unmittelbar vergeseßt ist, dit 2) soweit kommunale Verkehrsabgaben in Betracht kommt, “u ter hebungsberehtigten Gemeinde oder dem hebungdbereh! i Gemeindeverbande unmittelbar übergeordnete Gemeindeaussi

behörde, A an die Stelle der Hauptämter (Hauptzoll- und. Hauptstel r De itue der indirekten Steuern, det

ämter), der Behörden der Zoll- und Steuerbehörden Lr der Zoll- und Steuerstellen

del 1) bei staatlihen Verkehrsabgaben, welhe nicht durd Behör / der Verwaltung der indirektea Steuern erhoben werden, 4 bei privaten Verkehrsabgaben die mit der upmittelbaren cht über die Abgabenerhebung betrauten Staatsbehörne, v 9) bet kommunalen Berkehr8abgaben die Vorftände der betheilig Gemeindén und Gemeindeverbände, direkt a. an die Stelle der Beamten der Verwaltung der indie, Steuern und der Zoll- und Steuerbeamten die mit der Een 4 Verkehrsabgaben und der Sicherung thres Einganges

Beamten. Dl

8 11.

Soweit staatliche Verkehrsabgaben durch Behörden der 5, waltung der indirefien Strat, Zioden weinen. e D au zur UntersuGung und Entscheidung îm at A die Bestimmungen des Geleges vom 26. Juli 1897

p sehen von denjenigen über die Zust E zur Entscheidung auf {werden zur unveränderten Anwendung tommen.

uwiderhandlungen gegen die Vorschriften

8 3. Wer wissentlich bei Erhebung von Verkehrsabgaben Beträge e

atschetdun

T N tine Hauptamte getroffen ist, der jn § 19 b 1 be- neten Provinztalbehörde zu, während der für die Verwaltung der efzhrsabgaben zuständige Minister tn folhen Fällen zu entscheiden wo die Be A vaxde Ä gegen Entscheidungen einer Provinzial-

blerkehörde richtet. 8 12.

Fa denjenigen Fällen, wo die Urt, Bes haffenheit und Menge von Frahtgütera für die Abgabenpfliht oder für die Höhe der Abgabe maßgebend ist, sind die mit der Erhebung der Abgabe und der Sicherung ihres Einganges betrauten Beamten befugt, den Sach- verha!t in geeigneter We se festzustellen, die über Art, Beschaffenheit und Menge von Frachtgüte rn emahtea Angaben auf ibre Richtigkeit zu prüfen und zu diesem Zwecke die Trantportgefäße [0E die auf dem Transport befiadlihen Güter, legtere sowohl innerhalb wie außerhalb der Transportge fäße, zu durch}uen,

8 13.

Tie nah Maßgabe dieses Geseßes auf Grund von Straf- hesheiben, Beschwerdebesheiden und Unterwerfung8verhandlungen ge- zahlten Strafen fließen bei Zuwiderhandlungen gegen Vorsriften ber vie Erhebung kommunaler Verkehrsabgaben zur Kasse des er- Hebungöberechtigten Gemeindeverb andes, in allen anderen Fällen zur

taatsfale. Q S 14,

Die Vorschriften in den §8 1 und 2 dieses Gesetes finden auf fünftig zu erlassende Tarife und Ausfü hrungsvestimmungen nur dann Anwendung, wenn diese im Amtsblatt bekannt gemacht find. Die Anwendung beginnt mit dem achten Tage nah dem Ablaufe des- jentaen Tages, an welHem das betreffende Stück des Amtsblatts aug- gegeben worden ist, wenn niht in dem Tarif oder in der Aug- führunaëbestimmung selbst ein anderer Zeitpunkt für das Inkrafttreten angeordnet ift. 8 15

Alle älteren Bestimmungen über die Bestrafung von Verkehrs- abgabenhinterziehungen, eins{ließlich derjenigen über die Bestrafung der Hinterziebung von Chaufseegeld und einschließlich der das Ver- fahren e Zuwiderhandlungen regelnden Vorschriften werden außer raft geîeßt. G l selbe gilt von den landesgeseßli@en Bestimmungen üker die Bestrafung der unbefugten Erhebung von Verkehrsabgaben, insbeson- dere von dem Gese vom 20. März 1837, betreffend die Bestrafung dec Tarifüberschreitungen bet Erhebung von Kommunikationsabgaben Gesez-Samml. S. 57), welches in seinem ganzen Umfange aufge: Feten wird, A

S Auf die zur Reichskasse fliegenden Abg aben, welche für die Be- fahrung des Kaifer Wilhelm-Kanals erhoben werden, findet dies Geseg keine Anwendung.

S417. Dies Gesch tritt am 1. Januar 1900 in Kraft.

Die dem Geseßentwurf beigegebene Begründung lautet in ihrem allgemeinen Theile, wie folgt:

E83 fehlt gegenrärtig nicht nur an einer allgemein gültigen *

Strafandrohung für Zuwiderhandlungen gegen die Borfchriften über die Echebung von Verkehrsabgaben, sondern auch an der Möglichkeit, foihe Vorschriften bei threm Erlasse unter eine der besonderen Lage des Falles angepaßte Strafsanktion zu stellen; daß den Behörden der allgemeinen Landek#erwaltung zustehende Polizeiverordnungsrecht bietet hierfür feine Handhabe, weil es nur zum p polizeiliher Jateressen ausgeübt werden kann, welche bei der Grhebung- von Ver- kehrsabgaben nit in Frage stehen.

Das Allgemeine Landrecht enthielt zwar in § 242 Theil I1 Titel 20 eine Bestim mung, wonach derjenige, welcher dem Staate die huldigen Abgaben und Gefälle betrügliher Weise vorenthält, den vierfawen Betrag des Vorenthaltenen zu erlegen verbunden ift, wenn vit besondere Geseßze eine andere Strafe vorsehen. Diese Eeununa if jedoch durch Art. 11 des Einführungsgesezes zum preußishen Strafgeseßbuche vom 14. April 1851 Geiet-Saminl. S. 93 aufgehoben; nur vereinzelt bestehen in den älteren Abgabentarifen noh besondere, auf Grund des früheren Rechts3- zustandes erlassene Strafvorschriften, welche als Speztalgeseße in Kraft geblieben find.

_Für Chausseegeldhinterziehungen gelten in den älteren Landes- theilen die Bestimmungen des Allerhöchst genehmigten Tarifs vom 29, Februar 1840 Geseß-Samml. S. 94.

Was das Verfahren gegen Zuwiderhandelnde anbelangt, fo find in der Negel die Vorschriften über die Erhebung der inneren Steuern, und zwar hauplsählich diejenigen über das Unter- wersungsverfahren, ferner die Bestimmungen der Steuerordnung vom s. Februar 1819 (Ges.-Samml. S. 102 und des § 45 der Ver- ordnung vom 26. Dezember 1808 Geseß-Samml. 1817 S. 282 angewendet worden; außerdem gilt bei Chauffeegeldbinterziehungen das Regulativ vom 7. Juni 1844 Geseßz-Samml. S. 167.

A In der Provinz Hannover ift die Bestrafung der Chaussec- und Ab

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egegeldbinterziehungen durch Gefeze vom 4. Dezember 1834, tb. 11 § 30 ff. Hann. Gesez-Samml. S. 1 319 —, 28. Juli 1851, § 76 Geseß-Samml. S. I 141 und 28. April 1859, § 3 Gefeß-Samml. S. 442 —, die Bestrafung der Hinterziehung von Schiffahrts- und \onstigen Abgaben durch die Verordnung vom E Temver 1825, Geseyg-Samml. S. 150, §8 68, 69, 88, 89 eregelt.

Für Schleswig-Holstein mit Ausnahme des Kreises Herzogthum Lauenburg enthält die Wegéverordnung vom 1. März 1842, Chbronos- logische Samml. S. 191, in § 108 Strafbestimmungen gegen Chaufssee- geldbinterziehungen; außerdem ist nur noch ein Abgabentarif, derjenige für die Sonderburger Brücke, mit Strafbestimmungen versehen.

Achnlicze Vorschriften finden si in der für das ehemals hessen- bomburgishe Gebtet erlassenen Verordnung vom 1. Auguft 1842, die Bestrafung der Chausseegelddesraudationen sowie die polizeiliche Auf- siht über den Gebrau der Chausseen betreffend, Regierungsblatt vom 7. August 1842 Nr. 12.

In anderen Landestheilen giebt es überhaupt keine auf die Er- hebung von Verkehrsabgaben bezüglichen Strafvorfchriften.

Hiernah is die Gesetzgebung auf diesem Gebiete gegenwärtig lückenhaft und unvollständig ; sie ift außerdem ihrem Inhalte nah verschieden und ermangelt der Ginheitlihkeit.

Aehnlich liegen die Verhältnifse hinfichtliß der Bestrafung der Abgabenerheber wegen unbefugter Abgabenerhebung und Ueberschreitung der tarifmäßig zulässigen Sätze, welche in den altpreußishen Provinzen dur das Geseg vom 20. März 1837, Geseßz-Samml. S. 57, in

nnover durch das Geseß vom 4. Dezember 1834, Gesetze amml. T 319, § 33 geordnet ift. Dieser mangelhafte Rehtszuftand konnte ohne wesentliche praktische Nachtheile ertragen werden, fo lange die Verkehr8abgaben eine unter- georduete Nolle spielten, was bis vor kurzem noch der Fall war. Jn er Zeit nah Außerkraftsezung der landrehtliGhen Strafbestimmua gingen die wirthschäftspolitishen Anschauungen in Geseßgebung un erwaltung dahin, daß diese Abgaben möglichst einzuschränken seten, Und es ist daher in den folgenden Jahrzehnten namentlich auf affserstraßen und Chausseen die Erhebung der Verkehrsabgaben vielfa eingeftellt worden. „_ In neuerer Zeit hat nun aber das E der Gebührenerhebung für die Benußung | von Verkehrseinrihtungen wieder eine größere Ke eutung, fowohl für die Verwaltung der Verkehrsanlagen ä au für den Haushalt des Staats und der Ge- L nden, gewonnen. Einerseits wird dahin gestrebt, aus bee vorhandenen Anlägen höhere Gebührenertcäge zur Deckung f Betriebs« und Unterhaltungskosten, wenn mögli au der Zinsen Anlagekapitals zu erlangen, andererseits ift auch die Zahl und anl eutung der bezollbaren y thatsächlich bezollten Verkehrs- W A en in den legten l egi sehr gewachsen. Der Staat hat sein wege fraßenneß durch eine Reihe von bedeutenden Schiffahrts-

es soll hier nux ‘duf die Kanalisierung des Mains

über Beshwerden steht, wenn die angefochtene |

M rinrs Oder, R anf s T E - Kanal hbin- esen werden erweitert; es find ferner angesichts der flarken unahme des Verkehrs zahlreiche Aoralilde und fontanmale E bauten und sonstige Anlagen Bis M worden, deren Finanzierung auf der Vorausseßung beruht, daß die laufenden Kosten wentgstens theilweise durch Ver G aufgebracht werden. . Dasselbe gilt von vielen im öffentlihen Interesse nothwendigen oder doch nüßliheu S welche der privaten Uaiterilebigtis ihre Entstehung erdanken. :

Unter diesen Umständen konnte es nicht ausbleiben, daß die Zahl und. Bedeutung der Verkehrtabgaben im Wachsen begriffen ift und demgemäß das Bedürfniß nah einer \trafrechtlihen Handhabe gegen Hinterziehungen sich fühlbar macht.

Für die leßtere Erscheinung ift aber noch ein anderer Umstand von mafigebender Bedeutung gewesen, nämli das. immer mehr her- vortretende und an sich nicht ere Streben der Schiffahrts- betheiligten nah einem die Leistungsfähigkeit des Abgabenpflichtigen mehr berüdsihtigenden, auf der Ladung des his beruhen- den Grhebungsverfahren. Während die bisher allgemein übliche Erhebung der Schiffahrt8gebühren nah Raumgehalt oder Tragfähig- keit an das feststehende und aus dem Meßbrief erfihtlichße Grgebniß dex Vermessung anknüpft, ist die Verwaltung bei der Erhebung nah der Ladung weit mehr auf die Angaben des Schiffers und die in seinen Häaden befindlihen Ladungêpapiere augen,

Dies zeigt si besonders bei der Behandlung der Mischladungen, d, h. der aus Gütern verschiedener LTarifklassen zusammengeseßten Ladungen, deren getrennte Bezollung bei der Erhebung nah der Lo an sih mögli ift und einem driugeaden Wunsche der Schiff- fahrtsbetheiligten entspriht; denn diese können für die immer größer werdenden Fahrzeuge auf den Binnenwasserstraßen oft keine einheit- lihe Ladung erhalten und empfinden umsomehr die Bezablung her Mischladung nach dem höchsttarifierten Gute als drückende Last.

Da die Feststellung des wirklihen Inhalts einer größeren Schiffs- ladung bet der Durchfahrt an der Hebestelle {wer ausführbar tft, so muß die Verwaltung ih ‘in dieser Hinsicht auf die Er- Tlärungen des Schiffers stüßen. Gs liegt in der Natur der Sache, daß hierdurh der Spielraum für Hinterziehungen und der entsprehende Anreiz erheblich vergrößert wird, E ein Gegengewicht in Gestalt einer wirksamen Strafandrohung mehr als früber bei dem einfawen Erhebungsverfahren nah der Tragfähigkeit uer. erscheint. Erst durch diese Strafandrohung wird die Möglichkeit geschaffen, die von den Schiffahrtsbetheiligten angesirebte und den Interessen der Billigkeit Nenung tragende Grhebung nah der Ladung auf den dazu geeigneten Wasserstraßen in weiterem Um- fange durMzuführen. j

Die Bestimmungen des Strafgeseßbuchs reihen für den vor- liegenden Zweck nicht aus, wie dies tnsbefondere au die praktischen Erfahrungen gezeigt haben, welche bei Anwendung des § 263 a. a. D. über die Bestrafung des Betruges in der Verwaltung der Verkehrs- abgaben gemacht worden find. Die Hinterzichung von WVerkehrs- abgaben muß vielmehr, wenn fie auf ralgele her Wege wirksam bekämpft werden fell, auf besondere Thatbestände zurück- geführt werden, und zwar in der Weise, ‘daß die Bestrafung au in folhen Fällen erfolgen kann, wo der Nahweis einer rechts- widrigen Absicht nicht zu führen ift. Jst diese Absiht vorhanden, fo nuß eine hößere Strafe, entsprehend einem Mehrfachen der hinter- zogenen Summe, eintreten, während die auf Fahrlässigkeit und Unachtsamkeit berubenden Hinterziehungen mehr aus dem Gesichts- punkt des Ordnungs?strafrechts zu behandeln und nah Bewandtniß der Umstände in ähnlicher Weise, wie zahlreiche auf polizeilidzem Gebiete liegende Handlungen zu ahnden sind. Uebrigens ist auch fonst die Hinterziehung von Abgaben häufiz in der Gesetzgebung als Strafthat behandelt worden, um den Eingang der Abgaben zu sichern und die Erhebungsthätigkeit zu erleihtern.

Wenn nunmehr durch ein besonderes Gesey dem Erhebungs- berechtigten ein strafrech!liher Schuß gegen Hinterziehungen ewährt wicd, fo lag es nabe und ersien zweckmäßig, au den Abgaben- pflichtigen in derselben Weise gegen unberehtigte Forderungen dec Erheber zu {üten und die in dieser Beziehung geltenden Vorschriften zu vereinbeitlihen. Bei der biernach gegen Abgabenerheber zu rih- tenden Stxafandrobung empfiehlt es fih indessen, die Anwendung strengerer Vorschriften der allgemeinen Strafgeseße auf die unter die leyteren fallenden Thatbestände vorzubehalten.

Der Gesetzentwurf erftreckt sh auf alle Verkehr8abgaben, ein- {ließli derjenigen, die für die Benußung kommunaler oder privater S zu entrichten sind, weil auch die leßteren ebenso wie die fiskalishen dem öffentlihen Verkehrginteresse dienen und das Er- bebungsrecht in allen Fällen auf derselben Grundlage der staatlichen Verleihung beruht; es liegt kein Grund dafür vor, die aus der ge- meinsamen Quelle des Staatshoheitsrehts fließenden tarifarishen An- ordnungen dann ohne ftrafrechtlichen Schuß zu lassen, wenn sie zu N nee Fommunalen oder privaten Verkehrsanfstalt erlafsen worden sind.

Die Bestimmungen des Tommunalen Abgabengeseßes vom 14. Zuli 1893 Geseß-Samml. S. 152 über die Bestrafung von Steuerhinterzießhungen (§8 79, 81 a. a. O.) sind auf Zuwider- handlungen gegen Verkehr8abgabentarife niht anwendbar, und eben- sowentg können in den nah § 82 a. a. O. zu erlassenden Steuer- ordnungen solche Zuwiderhandlungen mit Strafe bedroht werden.

Für die Negelung des Verfahrens bei der Verfolgung von Hinterziehungen war der G LLaet maßgebend, die rasche Er- terung der vorkommenden Straffälle im Verwaltungéwege zu er- möglichen.

Nach dem Entwurfe sollen hierbei die Vorschriften des „Gesehes, betreffend das WVerwaltungestrafverfahren bei Zuwiderhandlungen egen die Zollgeseße und die sonstigen Vorschriften über indirekte

eiht« und Landesabgaben sowie die Bestimmungen über die Schlacht- und die Wildpretsteuer vom 26. Juli 1897, Geseßz-Samml. S. 237, in der Weise zu Grunde gelegt werden, daß uur die sahlich noth- wendigen Abänderungen in dem für die BVerkehrsabgaben neu zu er- lassenden Gesetze ihren Ausdruck finden. Zwar wäre eine so weit gehende Durhbildung und Ausgeftaltuna des Verfahrens, wie fie in dem Geseße vom 26. Juli 1897 ih findet, für das besränkte Gebiet der Verkehr3abgaben nicht gerade nothwendig gewesen; es hätte hier auch eine weniger ausführliwe “Regelung eiwa in Anlehnung an das Gese vom 23. April 1883, betreffend den Erlaß polizeiliher Straf- verfügungen wegen Uebertretungen, Gesez-Samml. S. 65 an sich genügt, weil die für die Geftaltung des Verwaltungsftrafverfahrens maßgebenden Verhältnisse bei den - BVerkehrsabgaben wesentlih- ein- faher liegen wie in dem viel ausgedehnteren, dur verschiedenartige Gesetze geordneten Verwaltungsbereih der Zölle und indirekten Steuern.

Von manchen Vorschriften des Verwaltungsstrafgeseßes vom 26. Juli 1897 ift es zweifelhaft, ob das praktishe Bedürfniß zu ihrer Anwendung ih in der Verwaltung der Verkehrsabgaben heraus- stellen wird, während andere Gesezesbeftimmungen 8 des Entwurfs) ire Pg eR nah im Bereich dieser Verwaltung niht anwend- ar sind. Andererseits erschien es aber unerwünscht, für den verhältniß- mäßig kleinen Bereih der Verkehrsabgaben ein neues, etgenartiges Verwaltungsstrafverfahren zu schaffen, zumal diese Abgaben theilweise dur Organe der Verwaltung der indirekten Steuern für Rechnung der Bauverroaltung erhoben werden. Wenn diese Organe bei Er- hebung der Verkehrsabgaben einerseits und bei Erhebung der Zölle und indirekten Steuern andererseits zwei vershiedenartige Ver» waltungsstrafgeseße anzuwenden hätten, so würden sih- daraus S@wierigkeiten ergeben, die befser zu vermeiden sind.

Die gewählte Form der bloßen Hinweisung auf das Verwaltungs- raacies vom 26. Juli 1897 ‘unter Hervorhebung der Abweichungen empfiehlt si im Interesse der besseren Uebersicht, welWe dur Ein- arbéitung der anwendbaren Theile jenes Geseßes in den vorliegenden Entwurf vermindert wecden würde ; E dürfte die daraus ih

n eDenve Aenderung der Paragraphenzablen bei der praktishen Hand- habung dur die Gerihte und die Organe der Verwaltung der indirekten Steuern ftörend empfunden werden. i

dem Lloyd* in Bremen aus dem Betriebe Dee Gesellschaft zurückgezogen

troffen worden, na den nord-amerikanischen Dienst der „Hamburg - Amerika - gestellt wird.

Dampfer „Karlöruhe“ 10. August v. und 11. August n. Es

19. August v. New York n. Asien best,, 10. August in Colombo angek. nent, 10. August in Suez angek. „Sachsen“, n. Ost-Asien b

Linie.

Den Organen: der Verwaltung der Verkel Verständniß der Entwurfsvorschriften dur@ eine hie d stimmungen besonders hervorhebende und“ den am enna dem Verwaltungs\trafgeseß vom 26. Juli 1897 herstellende führungsanweisung zu vermitteln sein. :

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Statiftik und Volk3tvirthschaft.

Zur Arbeiterbewegung.

Zur Bewegung im Berliner Baugewerbe theilt die ,Deutshe Warte“ mit, daß am Donnerstag zwei Versammlungen der Maurer mit gea Tagesordnung stattfanden. Zunächst wurde über die Arbeiten der Achtzehner-Kommission beri&tet und \chließlich eine Reso- lution angenommen, in der das Einverständniß mit den von der Kom- mission seftgeftellten Ausführungsbestimmungen erklärt und ver- prochen wird, daß für die Ausführung derselben Sorge getragen werden soll. egen den vom Vorstand des deuts@en Arbeitgeber-Verbandes gefaßten N LetreFend die Einführung unparitätisher Arbeitsnahweise (vergl. Nr. 182 d. Bl.), worde dem- nächst Stellung genommen und als eine segensreihe Einrichtung für Maurer und Arbeitgeber nux die Einführung eines gemeinsamen Arbeitsnahweises anerkannt. Ein dahin gate Antrag foll daher den Vertretern der Arbeitgeber unterbreitet werden. (Vergl. Nr. 8 F Ol

n Lei pzig wollen, der „Leipz. Ztg." zufolge, die bereits seit April, bezw. Juni d. I. autständigen Former und Eisen- GtPerelarbeites das Gewerbegeriht in seiner Eigenschaft als CSinigungsamt anrufen. In elner von etwa 400 Personen besuchten Versammlung berichtete die Ausftandsleitung über die gegen- ri s gea y anl as nes Former ausftändi

, Un ua e Änrufung des Einigungsamts vor.

Ne. 183 d M : IRAGIR E TEE ezüg der Lohnbewegung îim Hamburger Klempvpner- gewerbe berihtet der Ham . Corresy.“, daß n i E der Klempner, Mechaniker, Gas- und Woasserleitungsarbeiter, Metall- drucker und Dachdecker auf die Mittheilung hin, der mit dem Innungßvorstand verabredete neue Lohntarif werde seitens der Junungs- meifter nur theilweise innegehalten, beschlossen habe, da, wo am 12. d. M. niht nach dem neuen Lohntarif gezahlt würde, die Arbeit niederzulegen. Die dortigen EAmittodel ellen beabsichtigen nah demselben Blatte ebenfalls, in eine Lohnbewegung einzutreten. In einer Versammluna wurde Llo, den Arbeitgebern folgende Forderungen zu unterbreiten: a. Das Koft- und Logiswesen bei den Meiftern ifi, sofern dies noh nicht ge- \chehen lea follie, gänzlich abzuschaffen; b. die Minimallöhne, d. h. Stundenlöhne, find für Stockgefellen auf mindestens 35 S für Feilbänker auf 49 und für Sirr- meister auf 45 jaaleten: e. für Ueberstunden 25 9/6 und für Sonntagsarbeit 50 %/ Lohnzuslag; d. die tägliche Arbeitszeit beträgt 10 Stunden; s. an den Tagen vor Oftern, Pfingsten und Weihnachten ist um 4 Uhr Nachmittags, ohne Lohnabzug, Feierabend zu machen; f. Verlegung der Innungsherberge von der „Herberge zur Heimath“ und anderweitige Negelung der Arbeitsvermittelung.

In einer Versammlung der Hamburger Bauhilfsarbeite'r (Stein- und Mörtelträger, Kalklöscher u. f. w.) wurde, wie das vor- erwähnte Blatt weiter berichtet, zu dem Beschluß der Baugewerks-Jnuung „Baubütte“ zu Hamburg Ds genommen, nach welchem der Lohntarif der Bauarbeiter zwar nit anerkannt, jedoch die Bereits willigkeit au8gedrückt wurde, in einer „freien Kommission“ die Wünsche der Bauarbeiter anzuhören, um eine Einigung anzustreben. Bedingung solle jedoch dabei sein, daß die bisher verhängten „Sperren“ fofort aufge- hoben, bie Arbeiten unter den bisherigen Bedingungen fofort wieder aufgenommen und daß während der Zeit, in der die Verhandlungen ftatt- finden, keine weiteren „Sperren“ verhängt werden. Infolge biéeses Entgegenkommens wurde einftimmig beshlossen, das Anerbieten guts zuheißen, die „Bausperren“ wieder aufzuheben und die Arbeiten zu den d Buen Bedingungen vorläufig wieder aufzunehmen (vergl, Nr. 185

Gesundheitswesen, Thierkrankheiteu und Absperrungs- Maßregeln. Der Ausbruch der Klauenseuche is dem Kaiserlichen Ge«

sundheitsamt gemeldet worden vom S@lacht-Viehhofe zu Hannover am 10. August. y

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Algerien. Infolge des Ausbruà)s der Pest in St. Denis (R6union) unter- liegen Herkünfte von Réunion in dem Hafen von Algier den Quärantänevorschriften. j

Lissabon, 11. August. (W. T. B.) Amilichß wird bekannt gegeben, daß seit zwei Monaten mehrere Fälle einer verdächtigen Krankheit in Oport o vorgekommen sind. Einem von amtlicher Seite nicht bestätigten Gerücht (raloe soll einer der aus Oporto gemeldeten verdächtigen FOTERIIE e ein Peftfall sein.

Alexandrien, 11. August. (W. T. B. wieder ein Pes fall konstatiert, welcher tödtli zwei Erkrankungen und ein Todesfall gemeldet.

Gestern wurde hier verlief. Heute werden

Verdingungen im Auslande.

Oefterreih-Ungarn. 28. Auguft, 12 Uhr. Direktion der priv. öfterr.-ungar. Staats- Eisenbahn-Gefellshaft Wien: Lieferung von Glaswaaren für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1900, Näheres bei der Abtheilung für Materialwesen der priv. öflerr.-ungar, Staats-Eisenbahn-Gesellschaft in Wien (X/2, hintere Südbahnstraße Nr. 1).

Bulgarien.

25. August, 10 Uhr. Permanente Kreiskommission in Sofia : Lieferung von Glasmaterial für die Staatseisenbahnen. Ungefährer Werth 10 400 Fr., Kaution 520 Fr. 28. Auguft, 10 Uhr, daselbst: Lieferung von Metallen und Metall- gegenftänden. Ungefährer Werth 36 305 Fr,, Kaution 1815 Fr.

Verkehrs-Anftälten.

Laut Telegramm aus Köln hat die zweite englische Post über Ostende vom 11. d. M. in Köln den Anschluß an Zug 31 nah Berlin über Hildesheim nicht erreiht. Grund: Zugverjpätung in England.

Hamburg, 11. August. (W. T. B.) Die Firma S(i in Glbing bat den Ebnetlvanvice- Vei er creteite nachdem sie thn infolge von Differenzen mit „Mtorddeutfchen

hat, in Hamburg einer DockEung, gründlichen Reinigung und Ueber« holung der Maschinen unterworfen. P Ten der, Mies Schichau und der „Hamburg-Amerika-Linie*" is eine Vereinbarung ge-

der der Schnelldampfer für die nächste 2 A nie“ cine

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Bremen, 11. Augnst. (W. T. B) Norddeutscher Lloyd. is remes x Hg L weitergeg. „Frie roze Dreaita abgeg. Pren.

„Bayern“, Ost / sien best, E

August in Antwerpen angekommen,

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gesteru in Baltimore angek.

Hamburg, 11. August. (W. T. B.) Hamburg-Amerika- Dampfer "Patria vai in New Yor ies Ae

P „Auguste Victoria“ gestern y. Nerv