1899 / 202 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 28 Aug 1899 18:00:01 GMT) scan diff

T T O;GGP O O O Oen ne om Dom D! G A T O O O eme"

Qualität Í

gering

| mittel

Gezablter Preis. für 1 Dopp

elzentner

niedrigster

M

höchster M

niedrigster d

höchster t

niedrigster é

hödster M

Menge Doppelzentner

itts- A tts

für 1 Doppel- zentner

M

m M

Außerdem wurden

a arkttage nah über Schäyun v e Doppelzentner (Preis unbekannt)

T T. T. T T.T. U-U a

D

do D

2

8,

Bemerkungen. j Ein liegender Strich (—) in den Spalten für Preise hat d

Nostock . Maren i. M. . Braunschweig Altenburg . Diedenhofen . Breslau .

A R Ta S

E ae Brandenburg a. H.

Neuruppin . i; Franffurt a. D 4) E O L O, Stettin . Greifenhagen Pyriy.

Stargard i ‘Pomm. ;

Kolberg . Krotoschin Namöélau. Breslau . Ohlau

Brieg. . Bunzlau . Jauer

f p Halberstadt . Erfurt é Kiel . Goslar Lüneburg . Fulda . München. . Straubing . Regensburg . Ravensburg . Ua Offenburg . M s Waren i. M. . Braunschweig . Altenburg . Diedenhofen Breslau .

DUNE JIniterburg. .

r Elbing . Beeskow . Luckenwalde . Potsdam. . « é Brandenburg a. H. Neun Fürstenwalde, Spree Frankfurt a. O. . Sorau ¿

Stettin . . Greifenhagen Ds is Stargard i. Pomm. . Schivelbein . Kolberg .

S ee Rummelsburg i. P. . E a eis Krotoschin

Namélau

Breslau .

Da 6e lr M eusalz a. O. . Sagan Polkwiyß . Bunzlau . Goldberg Jauer Hoyerswerda Leobschüß Neifse Halberstadt . Eilenburg Erfurt

Riel. Goslar . . Duderstadt . Lüneburg . Paderborn Fulda.

Kleve .

Neuß . München. . Straubing . Regensburg . Me Plauen i. V. . Bauten . Navensburg . Ee 4 Offenburg Mo 6 Waren i. M. . Braunschweig .

Altenburg i; Diedenhofen Breslau .

i alter Hafer

‘alter Hafer

. alter Hafer | . neuer Hafer

; alter Hafer . neuer Hafer

‘alter Hafer . neuer Hafer i alter Hafer neuer Hafer

10,50

12,00 11,00

9,60 11/50 10,00 12,50 12,00 12;00 12,80 11,00 14,00 14,00 14,00 13,50 12,75 14,00

12,00 14,23 14,60 13,60

14,00 11,50

11,00 11,00 13/00 12,40 13,50 neuer Hafer 11,50 Lea da 11,80

11,20 10,00 11,60 12,20 11,00 11,00 11,70 11,40 10,80 11,40

12,20

10,00 12.35 12,00 10,50 10,80 . 12,70 14 25 13,50 13,00 13,90 12,67 13,70 12,50 13,25

neuer Hafer

12,00 11,36 11,29

12,20 12/40

14,00 11,70 11,40

14,00 12,90.

12,40 13,20

13,00 13,50

12,40 13,50 11,50 11,89

11,20 10,30 11,60

12,20 11,00 11,00 12,00 11,50 10,80 11,60

12,20

10,00 12,35 12,00

10,70

10,80 13,10 14,25 14,00 13,00 14,00 13,00 14,00

12,50 13/2 13,80 11/73 12/69

13,00

14,00

12,00 11,50

e Bedeutung,

13,00 13,80 14,80 14,40 13,40

12,80

11,75 12,80 13,00 13,80 13,50 13,60

12,80 11,50 11,60 12,20 11.00 12,90

13,00 13,33

15,00 15,00 14,25 14,10 13,00 15,00 13,00 14,84 15,38 14,70 15,00

12,80 13,70 15,00 16 60 12,20

12,00

11,75 12/80 12.60

13,50 13,20 12,78 14 00 12,80

12,10

12,00 11.60 10/50

10,40

11,20 11,50 12,20 11,60 11,20 11,80 11,00

12,59 12,50 11,67 10,90

13,10 14,79 14,29 13,50 14,10 13,00 14,00

15,00 13,60 14,00 13,25 12,90 13,20 14,60 14,20 13,60

12,20 14,50 13,00 15,00 17,00 12,20 11,60

Noch:

13.30 13 80 14,80 14,60 13,60

G 13,00

11,75 13,00 13,00 13,80 13,50 13,60

13,20 11,50 11,60 12,40 11,00 13,10

13,00 13/47

16,00 16,00 14,2% 15,00 1400 15,00 13,00 15,92 16,92 14.70 15,00

13,20 13,70 15 00 16,80 12,40

H 13,50

11,75 13/20 12/60

13,50 14,20 12,78 14 00 12,80

12,20

12,00 11/60 10/80

10,80

11,20 11,50 12,50 11,80 11,20 12,00 11,00

12,55 12,50 11,67 11,10

13,60 14,75 14/50 13.50 15,00 13,33 14,50

15,00 13,60 15,60 14,10 15,05 14,00 14 60 14,50 14,00

12,60 14,50 13/00 15,00 17,20 12,90

Noggen. 13,00 13,40 14,00 15,90 14,60 13,90

erste. 13,00 12,00 12,25

14,30 14,00 13,90 12,50 12,50 12,80 13,50 12,00 13,60 13,00 12,00 13,30 13,00 14,00 13,73 12,80 16 00 17,00 14,50 15,10 14,00 16,00

16,48 17,69 15,00 16,60 15,50 13 50 13,30 14,00 15,20 16,80

13,00

L.

13,50 12,00 12,29 13,60

11,80

12,80 14,09 14,00

13,55 13,70 14,00 15,90 14,80 14/40

13,40 12,00 12,25

14,30 14,00 14,10 12,80 12,60 12,80 14,00 12,60 13,60 14,00 12,00 13,50 13,00 14,00 14,00 12,80 17,00 17,50 14 50 17,00 15,09 16,00

17,60 18 85 15,00 17,00 16,00 13,70 13,60 14,00

5,20 17,00 14,00

14,00 12,00 12,25 14,00 12,80 14,00

e

Die verkaufte Bee wird auf volle Daraus und der Verkaufswerth auf volle Mark abgerundet mitgetheilt. Der Durchschnittspreis wird aus daß der betreffende Preis nicht vorgekommen ift, ein Punkt (.) in den leyten sechs Spalten,

16,07 15,77

15,50 13,05

13,41 12,40

13,80

14,50 14,00

12,40 13,45

12,20

12,00 12,20 10,80

12,00 10,67 12,15 11,13 12,30

10,80

11,00 13,00 11,63

12,70 13,60 12,10

13,86 14,00

12,90

13,00 16,48 14,98 14,28

13,64 14,58 14,36 14,72 12,77

den unabgerundeten daß entsprechender

. * , s . ch

P, D

g

ahlen berechneb ht fehlt

m Ï

Preußischer Landtag. Herrenhaus. 91. Sigung vom 26. August 1899, 10 Uhr.

Die im Anfangsbericht über die Sizung vom Sonnabend im Auszuge wiedergegebene Rede des N nisiets Schönstedt, eide sih auf den A Struckmann, im Ausführungs- geseß zum Handelsge eybuch den vom Abgeordnetenhaus

estrihenen Artikel 4 in abgeänderter Fassung wiederherzustellen, ezog, hatte folgenden Wortlaut:

Die Köntgliche Staatsr2gierung muß nah wie yor Werth darauf legen, daß der im Abgeordnetenhause gestrihene Artikel 4 in seinem materiellen Inhalte wiederhergestellt und in das Geseg aufge- nommen werde. Sie würde es in hohem Grade bedauern, . wenn an dem Mangel an Uebereinstimmung über diesen Artikel 4 das ganze Gesey scheitern würde, Die Folgen, die sich daraus ergeben würden, hat der Herr Referent in zutreffender Weise dar- geftellt. Ih gebe zu, daß der sih daraus ergebende Zustand nicht gerade unerträglih sein würde, aber er würde doch zu manchen Unzu- träglihkeiten führen, und ich glaube, daß im besonderen auch der Handelsstand es zu bedauern haben würde, wenn dies ganze Geseß zu Falle käme.

Nun is} es eine taktishe Frage, glaube ih, in welher Weise wohl am ersten die Auésiht auf eine Uebereinstimmung mit dem Hause der Abgeordneten herbeizuführen wäre. Wenn der Herr Ober- Bürgermeister Struckmann glauben zu dürfen meint, daß die von ihm vorgeshlagene Faffung eher die Zustimmung des Hauses der Abgeordneten finden würde, so kann ih zwar niht- im Namen der Königlichen Staatsregierung eine bestimmte Erklärung über deren Stellungnahme zu der neuen Fassung abgegeben, aber i glaube doch soweit die Auffassung der Königlichen Staatsregierung zu kennen, daß ih es für durhaus wahrsheinlich halte, die Staats- regierung werde an dieser neuen Fassung keinen Anstoß nehmen und ihrerseits deshalb das Gesey nicht fallen lafsen. Der wesentliche Unterschied zwischen dieser und der anderen Fassung ist {on vom Herrn Ober-Bürgermeister Struckmann hervorgehoben wörden. Er ist nicht sehr erheblih. Ausscheiden würde die Bestimmung, daß auf Grund tes geseßwidrigen Verhaltens des Aufsichtsraths die Auf- Iôfung ausgesprochen werden kann, im übrigen aber würde es dabei bleiben, daß die Gesellschaft, die selbst nur durch ihre geseßlichen Organe handlungsfähig ist, also dur die Generalversammlung und den Vorstand, auch solhe geschwidrige Handlungen oder Unterlassungen der Generalversammlung und des Vorstandes, wie sie die neue Fassung des Herrn Ober-Bürgermeisters Struck- mann vorsieht, zu vertreten und die sich daraus ergebenden Folgen der möglihen Auflösung der Gesellschaft zu tragen haben würde. Ich kann dem Herrn Ober-Bürgermeister Struckmann nur darin nicht beitreten, wenn er sagt, die Entbehrlikeit der Vorschriften ergebe sich aus den Vorschriften des Handelsgeseßbuchs über die Pflichten des Registerrichters, der solche Aktiengesellshaften von der Eintragung zurückzuweisen habe, wenn die Gesellshaft gesegwidrige Zweke ver- folge. Das ist zweifellos rihtig. Die Anmeldung hat si nit über die Zwecke der Gesellschaft zu verbreiten, sondern nur den Gegenstand des Unternehmens zu bezeihnen, und dies geschieht einfahß dur Vorlegung des Gesellschaftävertrages. Wenn etwa daraus si ergeben sollte, daß die Gesellshaft geseßzwidrige Geschäfte betreiben will, wenn daraus die Voraussezungen vorliegen, die zu einer Richtigkeit des Gesellschaftsvertrages führen, dann würde aller- dings der Registerrichter die Eintragung zurückweisen können. Solche Fälle aber kommen nicht vor, find überhaupt nit denkbar. Es ift ganz selbstverständlich, daß, wenn eine Aktiengefellshaft gebildet wird in der Atsihht, gesezwidrige Geschäfte zu betreiben, dies nicht im Gesellshaftsvertrage zum Ausdruck gebracht, sondern da irgend ein harmloser Gegenstand als derjenige der Gesellschaft hingestellt werden wird. Das ift für den Registerrichter bindend, und er kann nit in die Seele der Anmeldenten hineinsehen. Wenn die Gesellschaft aber eingetragen ist, kann sie Geschäfte betreiben, wie sie will; der Registerrichter ist niht im stande, dagegen einzuschreiten; das ent- zieht sich feiner Kontrole und seinem Einschreiten. Also mit den Befugnissen des Registerrichters ist hier garnichts zu machen, und des- balb bleibt das Bedürfniß bestehen, wie es seite:s des Herrn Ne- ferenten dargestellt ift.

Ich fasse meine Ausführungen alfo dahin zusammen: die König- lihe Staatsregierung hält die Fassung der Vorlage für präziser und besser als die des Antrags Struckmann. Sie stimmt auch mehr über- cin mit den Bestimmungen der neuesten Reich9geseße, insbesondere mit der Fassung des Bürgerlichen Geseßbuhs. Ich glaube aber, daß darauf nicht ein so entsheidendes Gewicht gelegt werden mufi, daß, wenn anzunehmen wäre, die heut beantragte Fassung hätte mehr Aus- siht auf Annahme, deshalb dieser Fassung entgegenzutreten wäre. Hiernach glaube ih, die Beschlußfassung dem hohen Hause anheim- stellen zu sollen.

Ueber die an den Beschlüssen des Herrenhauses zum Aus- führungsgeseß zum Bürgerlichen Geseybuch seitens des ‘anderen Gaus vorgenommenen Aenderungen berichtet in der wiederholten einmaligen Schlußberathung Uber die Vor- du 6 Schelli Di d

Ç Staats-Minister Dr. von Schelling: e von der Et E in O früheren Beschlüssen mes Abgeordneten- hauses vorgenommenen Aenderungen habe das leßtere jeyt acceptiert, dagegen in den erst vom Plenum des Herrenhauses geänderten Punkten, Ablehnung der Artikel 4, 18 und 74 Nr. 4 (Antrag Gamp), an feinen ursprünglihen Beschlüssen fcstgehalten, Der Referent empfiehlt jeßt dem Hause die Zustimmung nah den Beschlüssen,

welche das andere Haus gestern gefaßt habe. / au Dr. e uam Bei der gegevwärtigen Situation

alte ich meinen Widerspruch gegen Art. 3a (Auflösung von Stif- C Ut ih materiell bei meiner Meinung bleibe, nicht mehr aufrecht.

Ober-Bürgermeister Bender- Breslau Ekält auf Grund der assung des Art. 3a („Die Aenderung der Verfassung einer rechts- ähigen Stiftung, welhe niht eine Familienstiftung ist, sowie die ufhebung einer folhen Stiftung kann durch Beschluß d:s Vor-

standes mit s\taatliher Genehmigung eas L die Besorgniß für

egeben, daß bei den in städtisher Verwaltung tehenden Stiftungen n Zukunft die Mitwirkung der Stadtverordneten-Versammlung au®s- geshlossen würde.

Justiz-Minister Schönstedt: ,

Meine Herren! So ganz improvisiert ist der Antrag nit. Er ift hervorgegangen aus der Berathung der Kommission des Herrenhauses und er ist Gegenstand einer gründlihen Erörterung gewesen; aber ih glaube, daß sowohl in der Kommission, wie jedenfalls bei der König-

e

lihen Staatsregierung kein Zweifel darüber gewesen ist, daß der Artikel sich auf solche Stiftungen, wie sie Herr Ober- Bürgermeister Bender im Auge hat, niht beziehen kann und soll. Diese Stiftungen, bei denen es sich darum handelt, daß gewisse Kapitalien einer Gemeinde oder einer Korporation des öffentlihen Rechts zugewendet sind mit der Verpflichtung, sie zu einem bestimmten Zweck zu verwenden, stehen unter der Verwaltung der Organe dieser Körperschaft, sie sind den Bestimmungen des öffent- lihen Rechts unterworfen, auf sie finden nach wie vor auch in Zukunft die Bestimmungen des offentlihen Rehts Anwendung, während der Artikel, wie er gefaßt ist, fh nur auf privatrechtliche Stiftungen, wie sie das Bürgerliche Geseßbuch im Auge hat, bezieht. Jh glaube, daß damit die Bedenken des Herrn Ober-Bürgermeisters Bender ihre Erledigung finden.

Im übrigen erkenne ich in dem Artikel eine wünshenswerth® Ergänzung des Reichsrehts, und ich möchte nur zur Erläuterung nah dieser Richtung hin mir eine kurze Bemerkung gestatten. Excellenz von Leveßow hat in der vorigen Lesung die Ansicht ausgesprochen, daß die Befugnisse der Staatsregierung gegenüber den Bestimmungen des Reichsrehts durch diesen Artikel beshränkt würden so wenigstens habe ich nah dem sftenographishen Bericht seine Ausführungen verstanden. Das i} aber keineswegs der Fall. Die Befugniß der Staatsregierung bezüglih der Auflösung von Stiftungen ist in Art. 87 des BürgerliGen Geseßbuhs3 nur für den Fall ge- regelt, daß die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglih geworden ist oder das Gemeinwohl gefährdet ; in solchen Fällen kann die zuständige Behörde aus eigener Machtvollkommenheit von Amtswegen der Stiftung eine andere Zweckbestimmung geben oder sie aufheben. Der jeßt zur Berathung stehende Artikel hat, dagegen Fälle im Auge, wo diese Vorausfezung des § 87 des Bürgerlihen Geseßbuchs nicht vorliegt, wo aber, wie das der Herr Referent {hon hervorgehoben hat, aus anderen Gründen, z. B. auf Grund einer Veränderung der Ver- hältnisse, die im Laufe der Zeit hervorgetreten ist, eine Aenderung der Organisation der Stiftung oder ihre Aufhebung dringend geboten oder wenigstens erwünsht ist. Da foll durch diesen Artikel die Möglichkeit gegeben werden, die nothwendigen Aenderungen herbei- zuführen. Da is aber die Initiative des Vorstandes zur Voraus- seßung gemacht, der nur die Genehmigung der Aufsichtsbehörde hinzutreten foll. Die in § 87 des Bürgerlihen Geseßbuhs dem Staate gegebenen Befugnisse sollen hier durch diesen Artikel nicht geschmälert werden, und können dur Landesgeseß nicht geschmälert werden, sodaß es dabei unter allen Umständen sein Bewenden behält.

Artikel 3a wird hierauf mit großer Mehrheit ange- nommen.

Artikel 17a (früher 18) der Abgeordnetenhausbeschlüsse stellt die Vorschrift über die Zulassung der Umschreibung von Jahaberpapieren auf den Namen zum Ersaÿß der aufgehobenen Möglichkeit der Außerkursseßzung wieder her.

Graf von Zieten-Schwerin läßt seinen bisherigen Wider- spruch gegen diesen Artikel fallen, wenn er auh über die den Kom- munalverwaltungen durch diese Bestimmung erwachsenden Belästi- gungen seine Meinung nicht geändert habe.

Ober - Bürgermeister Be cker - Köln kann nur bedauern, daß man jeßt anscheinend geneigt sei, auf Art. 18 einzugehen. Er führt nohmals alle Gründe auf, aus denen diése Einrichtung für die Kom- munen ganz unannehmbar erscheine, steUt in Abrede, daß die Um- schreibung einen Ersay für die bisherige Maßnahme der Außerkurs- setzuag biete, und bestreitet, daß überhaupt ein Bedürfniß für diefe in ihrer Wirkung zweifelhafte, aber unzweifelhaft belästigende Ginrichtung vorhanden sei. Er würde seine Bedenken allerdings fallen lassen, wenn man auf der anderen Seite die etwa noch vorhandenen Be- denken gegen Art. 74 fallen lasse, damit dieses hochwichtige Geseh auch wirklich zu stande komme.

Zustiz-Minister Schönstedt:

Meine Herren! Die große Frage, die uns augenblicklich bewegen muß, ist ja allerdings die, was geschehen kann, um die Uebereinstimmung beider Häuser über dieses Gese, das nothwendigerweise noch heute zum Abschluß gebraht werden muß, herbeizuführen. Ih möchte mich auch der Auffassung des Herrn Referenten, die ja scheinbar die der Mehrheit ift, ansc{lièßen, daß der sihere und beste Weg der ist, hier dem Beschlusse des Abgeordnetenhauses beizutreten. Es handelt fi hier niht um eine politische, eine prinzipielle Frage, sondern wesentlich nur um eine Zweckmäßigkeitsfrage. E#sfragt sich, welhen Interessen hier das Schwergewicht beizulegen ift : den Interessen der Inhaber von solchen Schuldverschreibungen oder aber den Interessen derjenigen Körperschaften und Anstalten, die die Schuldverschreibungen ausgegeben haben. Es ift nun von Herrn Ober-Bürgermeister Becker hauptsächlich der Stand- punkt der leßterea Seite vertreten worden. Er hat dabei auf eine Schwierigkeit mit besonderem Nachdruck hingewtesen, daß nämlich diese Bestimmung insofern für Gemeinden, Provinzen u. \. w. außer- ordentli unzuträglih sei, als namentlich wo ältere Anleihen in Be- traht kämen, neue Formulare hergestellt werden müßten, da die alten nicht mehr vorhanden seien.

Meine Herren, wenn das thatsählich richtig wäre, daß Gemeinden und Korporationen, die solche Inhaber - Schuldverschreibungen aus- geben, nicht Formulare zurückbehalten haben, dann würden sie es sih selbst zum Vorwurf zu machen haben, weil sie sich damit über geseß- lihe Bestimmungen hinweggesett hätten. Es ist schon jeßt geltenden Rechts, daß zum Umtausch unbrauhbar gewordener oder aber zum Ecsaß auf- gebotener und für kraftlos erkflärter Shuldvezschreibungen die Schuldner, also hier die Gemeinden, neue Schuldverschreibungen an den legiti- mierten seitherigen Inhaber aushändigen müssen. Es ist das ausge- sprochen für die neuen Provinzen in dem Gefeg von 1867. Da heißt es im § 15:

„Hat der Antragsteller sih nach dem Ermessen des Instituts als den rechtmäßigen Besißer des ausgegebenen Papiers ausge- wiesen, so wird dasselbe kassiert und ihm an dessen Stelle gegen Entrichtung der Ausstellungskosten ein neues kursfähiges Papier ausgehändigt.“

Ciese Bestimmung knüpst an an das, was in den alten Provinzen längst Rechtens war, fie ist eine Wieder- holung einer Verordnung vom Jahre 1817 oder aus ähnlicher Zeit. Also jede Gemeinde, die derartige Anleihen aus8gab, mußte von vornherein sih in die Lage verseßen, Formulare zurückzubehalten zum Austausch, oder wenigstens die leichtere Herstellung neuer Formulare dadurch eérmözlihen, daß sie siŸ die Steine oder Platten und was dazu gehört, zurückbehielt. Aljo daraus kann nah meiner Meinung ein Argument gegen die Annahme des Artikels 17a niht entnommen werden.

Sm übrigen glaube ih, daß in der That die Sache niht von großer praktisGher Bedeutung werden wird, weil auch für die Inhaber

der Schuldverschreibungen allerlei Kosten und Unbeq der Sache verbunden sind, sodaß ohne dringende mand davon Gebrauh machen wird. / N Nachdem Herr Becker nochmals seinen Standpunkt ver= treten hat, wird Artikel 17a mit erhebliher Mehrheit an- genommen. Zu Artikel 73, der jegt in der neuen Fassung des Ab- geordnetenhauses (Antrag Schmit) vorliegt, führt der

Justiz-Minister Schönstedt aus:

Zu Nr. 5 möhte ih mir erlauben darauf hinzuweisen, daß es bei dem sonst so eingehenden Vortrage des Herrn Referenten viel leiht niht s{charf genug zum Ausdruck gekommen ist, daß der Beschluß des Abgeordnetenhauses ein Entgegenkommen enthält gegenüber dem Bedenken des Herrn von Leveßow in der vorigen Siyung. Während die Fassung, die damals zur Berathung ftand, sich auf solhe Kowmunalobligationen bezog, die aus- gestellt waren auf Grund von Anlehen an inländishe, also deutshe, Gemeinden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, beschränkt sih die Beschlußfaffung des Abgeordnetenhauses auf folhe Obligationen, deren Grundlage die an preußische Gemeinden oder Körperschaften gegebene Darlehne bilden. Damit is das Haupt- bedenken beseitigt, welhes Herr von Leveßow hier vertreten hat. Das Abgeordnetenhaus ist also auch hier entgegengekommen, und das muß man anerkennen. Und nun bethätigen Sie auch Ihr Entgegenkommen, indem Sie den Artikel in seiner modifizierten Fassung annehmen.

Herr Dr. von Leveßow: Ich kann troßdem in diesem Punkte nicht nahgeben, fo sehr ih anerkenne, daß bei der gegenwärtigen Ge- \chäftslage eine Verständigung zwishen beiden Häusern gefunden werden muß; aber bei Merilfiadigarigen müssen beide Theile nahgeben. Wir haben mit \{chwerem Herzen bereits kinen großen Theil unserer Bedenken zurückgestellt. Die Kommunen können ih auf andere Weise helfen als durch Juanspruhnahme der Hypothekenbanken. Für die Beurtheilung der Mündelsicherheit sind zweifellos die Provinzen geeignetere Organe als die Hypotheken-Aktienbanken.

Vize-Präsident des Staats-Ministeriums, Finanz-Minister Dr. von Miquel:

Meine Herren! Das hohe Haus weiß, welhe Kämpfe um die Frage stattgefunden haben, ob die Pfandbriefe der Hypothekenbanken als mündelsicher anerkannt werden sollen oder niht. Das Haus weiß auch, mit welcher Entschiedenheit die Staatsregierung und ih ins- sondere gegen diesen Versu, die Pfandbriefe fämmtliher Hypothekens banken mündelsiher zu machen, aufgetreten sind (Zuruf: Nein), und zwar mit vollem Erfolge. Aber es war doch eine sehr große Minorität im Abgecrdnetenhause vorhanden. Hierin lag nach allen Richtungen hin das eigentlihe Prinzip, und der Sieg war sehr werthvoll, weil sont allerdings erhebliche Nachtheile auch für die bestehenden öffentli - rehtlihen Institute hätten herbeigeführt werden können. Dies, worum es sich hier handelt nehmen Sie mir nicht übel —, ist dagegen eine Kleinigkeit. (Zuruf: Na also!) Die Frage hat eigentlich sehr wenig Bedeutung. Ich habe es ursprünglich nit für erwünscht gehalten, daß im Abge- ordnetenhause ein solcher Antrag gestellt würde; aber nach- dem er einmal gestellt und \chließliq angenommen wär, babe ih darauf persönlich für die entsheidende Haupt- fraçe, die zu Gunsten der öffentlih - rechtlihen Institute entschieden war, sehr wenig Gewicht gelegt. Von diesem Standpunkt aus würde wenigstens ih persönlich es für ziemlich gleihgültig erahten, ob dieser Antrag Gamp wie er ursprünglih hieß —, der jeßt vom Abgeordnetenhause angenommen ift, fiele oder nicht. Aber, meine Herren, man muß doch zweierlei zugestehen: die hier vorliegende kleine Frage unterscheidet sich auch grundsäßlich von der Hauptfrage nah zwei Richtungen. Einmal handelt es sich hier bloß um folche Effekten, deren Grundlage Schuldvershreibungen find von Kommunen und öffents lichen Instituten, welche bereits dur die Reihsgeseßgebung, wenn sie allein für sich beständen, die Mündelsicherheit besißen. Sie werden dann auf Grund dieser Mündelsicherheit gesammelt, sie behalten den Charakter der Mündelsiherheit, und auf dieser Mündelsicherheit giebt nun ein \solches Institut Obligationen aus, die so sicherer werden, da das VFnstitut neben dem inneren Werth dieser mündelsiheren Effekten für die darauf ausgegebenen Obligationen haftet. Hier weicht man nur ganz in der äußeren Form von tem Grundsatz ab, nur jtolhe Effekten als mündelsiher zu bezeihnen, die von einem öffentli - rechtlihen Institut ausgegeben find; ad con- sequentiam also zu Gunsten der Hypothekenbanken in Bezug auf fonstige Pfandbriefe kann dies garniht gezogen werden.

Dann möchte ih aber au zweitens dto etwas abweihen von den Ausführungen des Herrn von Leveßow, als wenn das niht doch nüßglih sein sollte für kleine Verbände. Solche Fälle find mir in der Praxis doch \s{chon vorgekommen, wo kleine Verbände mir ausführten, sie könnten von den Provinzen, den Sparkassen oder anderweiten Fonds die ecforderlihen Mittel nicht bekommen, und sie wollten sh deshalb wenden an ein solches Kommunalpapiere aukgebendes Institut. Ich glaube, daß die Kommunalpaptere, von einem solhen Institut aus- gegeben, bäufig den kleinen Verbänden billiger zu stehen kommen, als wenn sie tn threm Bezirke, wo der Zinsfuß vielleiht höher \teht, fich helfen müssen und dabei von den Hilfskassen oft im Stiche gelassen werden. Wenn es überall solche Hilfskafsen geben würde, wie Herr von Leveßow sie verwaltet hat, und wie sie in der Provinz Brandenburg überhaupt üblich find, dann würde ich noch weniger auf die Sache Gewicht legen. Aber mir sind doch aus der Praxis in dieser Beziehung {hon sehr hohe Anforde- rungen gerade der Provinzial-Hilfskassen für solche Anleihen von kleinen Verbänden vorgekommen, und ih glaube daher, daß die Eins rihtung in vielen Fällen doch auch einen gewissen Nutzen haben kann, wie ja überbaupt, meine Herren, es für den- jenigen, der Geld braucht, nur vortheilhaft sein kann, möglichst viele Gelegenheiten, das Geld zu bekommen, zu haben und eine Konkurrenz unter den Ausleihern zu besiß!-n. (Sehr richtig!) Die Verbäkde, die bei. der Hilfskasse das Geld billiger bekommen Ffönnen, werden an eine folhe Bank sfih aber niht weiden. Nun herrschte ja das Bedenken vor, daß wir hier in Preußen den Banken gestatten sollten, auch auf Grund von Obligationen, von Schulds verschreibungen außerpreußischer öffentlich - rechtliher Verbände solhe Papiere auszugeben. Das Abgeordnetenhaus hat sich in dieser Beziehung aber den im Herrenhause ausgesprochenen Wünschen oder Bedenken gefügt und hat die jeßigen Beschränkungen angenommen. Nun frage ih: foll man unter diesen Umständen, nahdem man den Kern und | Wesen der Sache gewonnen hat, und nachdem eine große Minorität.