1899 / 210 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 06 Sep 1899 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichs-Anzeiger

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Königlich Preußischer Staats-Anzeiger.

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des Dentschen Reichs-Anzeigers

Fnd Königlich Preußischen Staatx-Anzeigers

Verlin §W,, Wilhelmftraße Nr. 32. |

M 210.

Berlin, Mittwoch, den 6. September, Abends.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Oberstleutnant z. D. Freiherrn von D zu Schöneberg bei Berlin, bisher kommandiert zur Dienstleistung hei dem Kriegs-Ministerium in einer etatsmäßigen Stelle für pensionierte Offiziere, den Rothen Adler-Orden dritter Klasse mit der Schleife, dem Ersten evangelischen Pfarrer Georg Vömel und dem Zweiten evangelishen Pfarrer Rudolf Heydeman, beide zu Ems, dem Pfarrer und Dechanten Scho nlau zu Wenholthausen im Kreise Meschede, dem katholishen Pfarrer Kolbe zu Leisnig im Kreise Leobshüß, dem Pfarrer Rubart h u Wewelsburg im Kreise Büren, dem Kommerzienrath Emil dacob u Berlin und dem Majorats-Jnspektor und Kommunal- berförster a. D. Friedrih Koch zu Trier den Rothen Adler-Orden vierter Klasse, dem Oberlandesgerichtsrath, Geheimen Justizrath Büst or ff zu Cassel und dem Rechtsanwalt bei dem Oberlandesgericht in Celle, Vorsißenden des Vorstandes der Anwaltskammer daselbst, Geheimen Justizrath Evers den Königlihen Kronen-Orden | zweiter Klasse, dem Stadt-Baumeister a. D. von Haselberg zu Stral: sund den Königlichen Kronen-Orden dritter Klasse, dem Zollamts-Assistenten Birnkraut zu Mittelsteine im Kreise Neurode den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse, Allerhöchstihrem außerordentlichen Gesandten und bevoll- mächtigten Minister in Karlsruhe, Kontre-Admiral à la suite der Marine, Wirklihen Geheimen Rath von Eisendecher das Kreuz und den Stern der Komthure des Königlichen Haus-Ordens von Hohenzollern, dem emeritierten Lehrer und Organisten Klein zu Mittelhufen bei Königsberg i. Pr., bisher zu Eckersdorf im Kreise Mohrungen, den Adler der Jnhaber des Königlichen Haus-Ordens von Hohenzollern, dem Gefangnen - Aufseher a. D. August Bauer zu jfreumach das Allgemeine Ehrenzeichen in Gold, em Herzo li Sehleswig - olsteinshen Haushofmeister Karl Klo qu rimkenau im Kreise Sprottau, den Gemeinde- Vorstehern Hilbrich zu Neuhof im Kreise Rothenburg O.-L. und Krüger zu Röddelin im Kreise Templin, dem Guts- ärtner Wiechert zu Grunenfeld im Kreise Heiligenbeil, dem ehaniker Nöhden bei dem Physikalishen Jnstitut der Universität in Berlin, dem Modelltishler Julius Rothe in der Eisenbahn-Hauptwerkstätte zu Wittenberge, dem Oeko- nomen der städtischen Armen- und Arbeitsanstalt in Flens- burg Wilhelm Capito und dem Kutscher Gottfried Kalißki zu Bauditten im Kreise Mohrungen das Allgemeine Ehrenzeichen, sowie ‘dem Bauergutsbesißer August Schulz zu Kuttlau im Kreise Glogau die Rettungs-Medaille am Bande zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

aus Anlaß der Eröffnung des Dorimund-Ems-Kanals und des Dortmunder Hafens nastehende Orden und Ehrenzeichen zu verleihen, und zwar haben erhalten:

den Rothen Adler-Orden dritter Klasse mit der Schleife: i Marx, Königlicher Baurath, Stadt-Baurath zu Dortmund, Brauns, Kommerzienrath, General-Direktor der „Union“, Aktiengesellschaft für Bergbau, Eisen- und Stahl-Zndustrie und Stadtverordneten-Vorsteher zu Dortmund;

den Rothen Adler-Orden vierter Klasse:

Cremer, Brauercibesißer zu Dortmund, Brügmann, Jngenieur und Hütten-Direktor zu Dortmund, Mau, Regierungs- und Baurath zu Danzig, ranke, Baurath und Wasser-Bauinspektor zu Me pen, eißker, Baurath und Wasser-Bauinspektor zu Münster, Schulte, Wasser-Bauinspektor ebendaselbst, Cludius, Regierungsrath ebenda, Lehnkering, Kaufmann und Direktor der Westfälischen Cl Direkior bos Mate zu Duisburg, Fell, En des Rheini] - Westfälishen Kohlen-Syndi- ats zu Essèn, Gerdau, Ober-Jngenieur zu Düsseldorf, Schweckendieck, Hütten-Direktor zu Dortmund;

den Königlichen Kronen-Orden dritter Klasse: ermann, Regierungs- und Baurath zu Münster, athies, Regierungs- und Baurath Mh Leun, ffermann, Wasser-Bauinspektor zu Münster;

den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse: Koßwig, Kataster-Kontroleur zu Münster,

erborg, Ingenieur zu Düsseldorf, Dr. phil. Morgenstern, evangelischer Pfarrer zu Hombruch ;

; das Allgemeine Ehrenzeichen: Geisler, Bau-Ausscher zu Henrichenbur Englicht, Wasserbauwart-Anwärter zu

athen a. Ems, Ligges, Strommeister zu Lüdinghausen, ?

KoHhlpoth, Werkmeister, Crisandt, Werkmeister, Schotte, Scherenarbeiter, Bußmann, Werkmeister, sämmtlich zu Dortmund, Stallmann, Vorarbeiter zu Ladbergen, und Brandt, Schiffsführer zu Münsterschleuse.

Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht:

Allerhöchstihrem außerordentlihen und bevollmächtigten Botschafter in Paris, Fürsten Münster von Dernebur die Erlaubniß zur Anlegung des Großkreuzes des Fürstlid monacoischen Ordens des heiligen Karl zu ertheilen.

Deutsches Reich.

Seine Majestät der K aiser haben Allergnädigst geruht:

dem ehemaligen Bankdirektor Vogel in Koblenz aus Anlaß seines Uebertritts in den Nuhestand den Charakter als Geheimer Regierungsrath zu verleihen.

Bekanntmachung.

Die versuchsweise für das NReichs-Telegraphengebiet ange- ordnete Zulassung der Anmeldung von Doppel- gesprächen im Fernsprehverkehr und der Ausdehnung als einfach angemeldeter Unterhaltungen bis zur Dauer von 6 Minuten soll dauernd beibehalten werden.

Berlin C., den 83. September 1899.

Kaiserlihe Ober-Postdirektion. Gri esbach.

Bekanntmachung.

Der Fernsprehverkehr mit Eitorf, Geiers- walde, Gnadenfrei, Raßeburg (Lauenburg), Treb- niß (Schles.) und Waldenburg (Sachsen) ist eröffnet worden. Die Gebühr für ein gewöohnlihes Gespräch bis zur Dauer von 3 Minuten beträgt je eine Mark.

Berlin C., den 4. September 1899.

Kaiserliche Ober-Postdirektion. Griesbach.

Den nachsiehend aufgeführten Krankenkassen:

3 Allgemeine Jhehoer Bürger-Krankenkasse (E. H.),

2) Kranken- und Sterbekasse zu Zgstadt (E. H.), 3) Er Ongls Kranken - Unterstüßungskasse zu Kalbach

. H.), 4) arke und Sterbekasse aller gewerblichen Arbeiter a Schöneberg und Berlin (E. H.), S ankl-Joseybs-Frgmmlasse (E. H.) in Emmerich, 6) Maler- und Lackierer-Kranken- und Sterbekasse zu annover und U end (E. H.), 7) Allgemeine Kranken- und Begräbnißkasse zu Meyen- burg i. Pri nig (E. H.), 8) Vereinigte en werker-Krankenkasse Herzfelde (E. H.), 9) Kranken-Unterstüßungsverein zu Cronberg (E. H.), 10 f g Sterbekasse der Schiffbauer zu Heu- ude (E. H. ist die Bescheinigung - ertheilk worden, daß sie, vorbehaltlich der Höhe des Krankengeldes, den Anforderungen des 8 75 des Fan penversiGerungman genügen. Berlin, den 2. Sept 1899. Der Minister für nel und Gewerbe. Im Auftrage: Hoeter.

In Timmel wird am 22. September d. J. mit einer Steuermanns-Prüfung und in L E am 16. Oktober d. J. mit einer Schiffer - Prüfung für große Fahrt begonnen werden.

Königreich Preußen.

Privilegium

wegen Ausferti un anl den Inhaber lautender Anleih e- scheine des Kreise osten im Betrage von 1100 000 (4

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.

Nachdem die Vertretung des Kreises Kosten auf den Kreistagen vom 29. Januar 1898 und vom 5, April 1899 beschlossen hat, die Mittel zur Betheiligung an dem Bau einer Kleinbahn von Kosten nach Gostyn im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir dem Kreise auf den Antrag der Kreisvertretung, zu diesem Zwecke auf jeden

1899,

Inbaber lautende, mit Zinsscheinen versehene, seitens der Gläubiger unkündbare Anleihesheine im Betrage von 1100 000 ausftellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch des Schuldners etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des § 2 des Gefeßes vom 17. Juni 1833 zur Ausstellung von Anleihescheinen im Gesammtbetrage von 1160 000 (G, in Buchstaben: Einer Million Einhundertitaufend Mark, welche in folcenden Abschnitten :

912 000 M zu 1000 M,

92 000 M ju 509 MÆ,

96 070 M wu 200 Æ,

zusammen 1 100000 Æ, ; nad dem anliegenden Muster auszufertigen, mit 3F 2% jährlich zu ver- zinfen und nah dem festgestellten Tilgungsplane jährlih vom 1. Juni 1900 ab mit wenigstens einem vom Hundert des Kapitals unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Anleihesheinen mittels Ver- loosung oder Ankaufs zu tilgen find, durh gegenwärtiges Privi- legium Unsece landesherrlice Genehmiguxg ertheilen. Die Er- theilung erfolgt mit der rechtlichcen Wirkung, daß ein jeder Inhaber dieser Anleihesheine die daraus hervorgegangenen Rehte geltend zu machen befugt i, ohne zu dem Nah- weise der Uebertragung des Eigenthums verpflichtet zu sein. Durch vorstehendes Privilegium, welhes Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen, wird für die Befriedigung der Inhaber der Anleihescheine eine Gewährleistung seitens des Siaats nih1 über- nommen. Urkundlih unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Neues Palais, den 23. August 1899. (L. S.) Wilhelm K.

von Miquel. Freiherr von der Recke.

Provinz Posen. Regierungsbezirk Posen, Anleiheshein des Kreises Kosten, . te Ausgabe Bulstabe .… ., Nr. . Mark Reichswährung. Ausgefertigt in Gemäßheit des landesherrlihen Privilegiums vom (Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Posen 1899, Nr. . ., Seit . , und Geseßz-

e Bér

eite .. ung für 1899, Seite . . . , laufende Nr. . ._.).

Auf Grund des von dem Bezirksaus\huß des Regierungsbezirks Posen genehmigten Kreistagsbeshlufses vom 5. April 1899 wegen Aufnahme einer Schuld von 1 100000 #4 bekennt sich der Kreis- ausshuß des Kreises Kosten namens des Kreises durch diese für jeden Inhaber - gültige, feitens des Gläubigers unkündbare Ver- schreibung zu einer Darlehns\{uld von Mark, welche Gn ULENE baar gezahlt worden und mit 3X 9/6 jährlich zu ver- zinsen ift.

Die Rüdzahlung der ganzen Schuld von 1 100 000 4 erfolgt nach Maßgabe des genehmigten Lilgungsplans mittels Verloosung oder Ankaufs der Anleihescheine in den Jahren 1900 bis spätestens 1943 einschließlich aus einem Tilgungsftocke, welher mit wenigstens einem Prozent des Kapitals jährlich unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Anleißeshèinen gebildet wird. Die Ausloofung geschieht in den Monaten Juni und Dezember jeden Jahres, zum ersten Mal m 1, ., Dem Kreise bleibt jedoch das Recht vor- behalten, den Tilgungéftock zu verstärken oder au sämmtlihe noch im Umlauf befindliche Anleihescheine auf einmal zu kündigen.

Die durch die verstärkte Tilgung ersparten Zinsen wachsen eben- falls dem Tilgungéstocke zu.

Die ausgeloo1ten sowie die gekündigten Anleihesheine werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rücklzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemaht. Diese Bekanntmachung erfolgt spätestens drei Monate vor dem Zahlungstermine in dem „Deutschen Reichs- und Preußischen Staats-Anzeiger“, dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Posen und dem Kreisblatte des Kreises Kosten. Wird die Tilgung der Schuld durch Ankauf von Anleiheshcinen bewükt, so ist dieses unter Angabe des Betrages der angekauften Anleibesheine alsbald nah dem Ankauf in gleiher Weise bekannt zu machen,

Dur die bezeichneten Blätter erfolgen au die sonstigen, die Anleihe betreffenden Bekanntmachungen.

Geht eines dieser Blätter ein, so wird an dessen Stelle von der Kreisvertretung mit Genehmigung des Königlichen Regierungs- Präfideuten in Posen ein anderes Blatt bestimmt.

Bis zu dem Tage, an welchem das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlihen Terminen am 2. Januar und am 1. Juli, von heute an gerechnet, mit drei und einhalb Prozent jährli verzinst.

Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße RNRüdgabe der fällig gewordenen Zinsschcine beziehung8weise dieses Anleihesheins bet der Kreis-Kommunalkafse zu Kosten und bei den in den vorbezeihneten Blättern bekannt gemachten Einlösestellen, und zwar auch in der nah dem Eintritte des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. Mit dem zur Empfangnahme des Kapitals eingercihten Anleihe- scheine find auch die dazu gehörigen Zinsscheine der späteren Fälligkeits- termine zurüdzuliefern. Für die fehlenden Zinsscheine wird der Betrag vom Kapital abgezogen. Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nah dem Rückzahlvungétermine nit erboben werden, fowie die innerhalb vier Jahren nah Ablauf des Kalender- jahres, in welhem sie fällig geworden, nit erhobenen Zinsen ver- jähren zu Gunsten des Kreises. Das Aufgebot und die Kraftlos- erklärung verlorener oder vernihteter Anleihescheine erfolgt nah den allgemeinen geleblichen Bestimmungen.

Zinsfcheine können weder aufgeboten noch für kraftlos erklärt werden, Doch soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinsscheinen vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei der Kreiêverwaliung anmeldet und den stattgehabten Besis der Zinsscheine dur Vor- zeigung des Anleihesheins oder sons in glaubhafter Weise darthut, nah Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und gs iva ntt vorgekommenen Zinsscheine gegen Quittung ausgezahlt

zrden,

Mit diesem Anleihesheine sind halbjährige Zinsscheine bis zum Schlusse des Jahres 1909 ausgegeben; die ferneren Zinéëscheine dies