E
ergreifender war unserem verehrten Kommandanten no M ea s{einung einer Deputation des Magisirats, der Stadtveror Ae en und der Kaufmannschaft von Danzig, unter Führung des Odver- Búrgermeisters Geheimen Regierungs-Raths von Weifhmann, wel: her ihm mit tiefgefühltèn Worten Namens dieser Corporationen das Fhren::Diplom des Danziger Búrgerrechts und einen \chon- gearbeiteten silbernen Pokal überreichte, eiue Handlung, welche beiden Theilen, den Gebern und dem Gefeierten, gleichmäßig zur Chre gereichte. : : ; — Aus Köln schreibt man: Jn den meisten Krei- sen des Regierungs - Bezirks Köln ‘ist das Ersaßgeschä}t für das stehende Heer nunmehr E Unter allen Dienst- pflichtigen hat fich ein lobenswerther Keist gezeigt. Eine rühm- liche Erwähnung verdient es, daß das 12. Husaren -: Regiment, welches in den zum Negiertngs - Bezirk Köln gehörenden Kreisen Bonn, Rheinbach und Euskirchen Kantonnirung gelegen hat, von den Quartierträgern beinahe durgehends ganz unentgeltlich verpflegt worden ist. Nur ausnahmsweise ließen sich die dürftigeren Quartierträger einen sehr geringen Theil der Bergütung für die Ver- pflegung auszahlen, aber zu den sehr seltenen Fällen gehörte es, daß einzelne Hausbesißer den ganzen Betrag der Bergüitung für si in Anspruch nahmen. Ein so gastfreies Benehmen is durch das ausgezeichnet lobenswerthe Betragen der Mannschaften des 12ten Husaren-Regiments herbeigeführt worden. Auch in mehreren Búr- gernieiftereien des Kreises Bergheim (Negierungs - Bezirk Köln) ward von den Quartierträgern für ihre Bequartierten , die zur “ten Artillerie-Brigade gehören, keine Vergütung verlangt, gewiß auch ein Beweis des guten Vernehmens zwischen beiden Theilen. “ __— Die seit vorigem Sommer auf einer Kunstreise in Îta- lien befindliche Sängerin, Demoiselle Sophie Hoffmann, hat in Mailand zum Theil unter der Leitung berühmter Meister, als eines Pavesi, Bellini, Donizetti, Mercadante, Pacini, ihr \{ö- nes Talent mit so vielem Fleiße und Glück ausgebildet , daß sle in dem prachtvollen Theater zu Lodi wáhrend der Messe da- selbst zweimal unter allgemeinem großen Beifall der Zuhörer sich hat hóôren lassen können. Das in Mailand herausfommende Blatt: Ul censore universale dei teatri vom 3ten Aug. macht von dieser Leistung eine sehr ehrenvolle Beschreibung.
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m Kreise Heiligenbeil des Königsberger Regie- rungs-Bezirkes ist in der Stadt Zinten die Cholera am 20sten ausgebrochen, und sind bis zum 22sten 7 Personen erkrankt und 3 gestorben.
Danziger Regierungs-Bezirk.
Fm Danziger Stadt-Bezirk waren
1368
erfranft genesen gestorben Bestand, am 21, Aug. 1348 338 981 29
És famen hinzu am 22. - 6 5 3 27 23,18 4 1 2 28 DA vas 8 0 4 2A H E I Zl La Ld) E Summa 1366 349 990 d Davon in den 5 äußeren Vor- e 95 16 T 2 Fn den ländlichen Ortschaften des Sanitáts-Bezirks ... 98 19 88 - Nn der Stadt selbst... 1173 323 825 25
Aus 56 Ortschaften des Danziger Landkreises sind außerdem uberhaupt bis zum 23. Aug. erfranft 560 Personen, genesen 167, gestorben 560, bleiben franft 61.
Elbinger Kreis.
Fn Elbing waren
erkrankt. genesen, gestorben Bestand. bis zum 19. August - 295 82 187 26 20. - 4 3 0 24 21. - 4 4, 4 20 22 - 2 6 D 14 23. - 5 — 4 15 Sumnia 310 92 203 15
m Neustädter Kreise zeigte sch die Cholera am 16ten August im Dorse Czemauau, überhaupt aber sind bis zum 20sten in 43 Ortschaften dieses Kreises 380 Personen erfranft, 104 genesen, 242 gestorden, und bleiben in ärztlicher Pflege 34:
m RKarthäuser Kreise erkrankten bis zum 20sten úüber- haupt in 7 Ortschaften 98 Personen, starben 56, genasen 33, und bleiben franf 9.
Ueberhaupt sind bis jest im ganzen Danziger Negierungs- Bezirk erkrankt 2893 Personen, genesen 758, gestorben 1954, bleiben kranf 201. j
Ju der Stadt Posen waren erfr., genes, gestorb,, Bestand.
bis zum 23. Aug. 633 208 380 45
es kamen hin;u am 24. - 0 4 14 36 9D 3 16 D i 40
O 2 16 11 5 40
Summa 684 238 406 40
Fm Posener Regierungs-Bezirk sind überhaupt aus 8 Ort: schaften vom 19ten bis 23sten angemeldet als erkrankt 41 SPerso- nen, davon genesen lá, gestorben 24.
Aus 6 Ortschasten des Wirsißer Kreises, Regierungs-Be- zirk Bromberg, sind angemeldet bis zum 24sten Aug. erfrauft 229 Personen, davon 112’ genesen und nur 98 gestorben. Auf- merfsam zu machen is hierbei darauf, daß es in Blugowo
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Bekanntmachung.
Avertissement. i
Has dem Kduigl. Preußischen Oberförster Joseph Goëwin Mo- necke zugehdrige, im Herzogthum Sachsen und dessen Langensalzaer Kreise belegene, im Hypothekenbuche Tom. 1I. sub No, 36. p. 256. sq. eingetragene Allodial - Rittergut Neunheilingen, das Schloßgut oder „zweiten Theils‘/ genannt, zu welchem ein unter Juriédiction des Parrimonial - Gerichts zu Neunheilingen belegenes Gerichtédie- nerbhaus, und 180 im Fürstlich Schwarzburg-Rudolstadtschen Gebiete belegene Acker Holzung, als Pertinenzien gehören, is - nachdem es auf 46,610 Thl. 27 sgr. 42 pf geschäßt worden, dem Antrage eines eingetragenen Gläubigers gemäß, und im Einverständniß mit der Fuürflich Schwarzburgschen Reaierung zum nothwendigen odffentli- hen Verkauf gesellt, und es sind die Bierungs - Termine vor dem Herrn Ober-Landeëgerichts-Rath Schmaling , als Deputirten, auf S den 26. August 1831,
25 November 1331, und den 27.
Februar 1832, angesekt worden.
Es werden daher diejenigen Kauflustigen, welche annehmliche Zahlung zu leisten vermögen, aufgefordert, sich spätestens in dem lesren Termine zu melden, und ibr Gebot abzugeben , wokei ihnen befannt aemacht wird, daß wegen der im Fürstlich Schmwarzburg- schen Gebiete belegenen Pertinenzien bei der Fürstlich Schwarzburg- {21 Regierung zu Rudolstadt Genehmigung des Zuschlags, Mit=- vollziehung des Adjudications - Bescheides und Lehnereichung gegen Leistung einer verhältnißmäßigen Lehnéprästation zu suchen ist, und auf die nach Ablauf des legten. Termins etwa einfommenden Ge- bote nichr weiter geachtet werden soll. j
Die Verkaufs - Taxe kann in der hiesigen Registratur eingese- hen werden. i
Naumburg, den 19. April 1831.
dnigl. Preuß. Ober-Landesgericht von Sachsen.
(gez.) F. v. Watzdor f.
0 I C R D ACC E O MSE S R N G M S CTRSZ R E "a Literarische Anzeigen. Ua 0 die Cholera.
ant Verlage von Duncker und Humblot, Französische Ser. Nr. 20a, ist so ebèn erschienen und in allen Buchhandlungen zu habe :
7 ueber die Natur, die Ursachen und die Behandlung der Cholera. Von Karl Searle, Medico - Chirurg in Diensten der Groß- brit.-Oftind. Compaanie. Aus dem Englischen. Herausegegeben und mie einer Vorrede bealeiter von Dr. L. F. von Graefe D Pr. Geheimenrathe, Generalstabsarzte der Armee u. st. w- ar. 8. geh. 25 sgr. i
Die Verrede des Herrn Gehcirnenraths von Graefe enthält dessen
Ajsichren uber die Contagiosität der Cholera, über die
ur (áchlichen Beziehungen dieser Krankheit und uber
die aegen dieselbe zu treffenden Shußzmaaßregelrn-
“n dem Buche selbst giebt Herr Searle, der bekanntlich mebreremale von der Cholera befallen worden is und sich stete al&lich geheilt hat, 1n mehreren Kapiteln: eine Beschreibung dieser Kranfheit in thren verschiedenen Formen und Stadien; Leichen - Befunde; die ‘Geschichte seiner eigenen Krankheit; eine Abhondlung iber Malaria, wehe er fur die Erzeugerin der Cholera hâlt: einen Bericht über das Erscheinen der Cholera zu Clapham bei London; eine Theorie der Cholera, nebst Erklä- rung der Symptome derselben; die Art der Behandlung der Kranf- heit nach ihren einzelnen Stadien, nebst Beobachtungen über die por: alichften gegen dieselbe angewendeten Heilmittel; Vorschriften, welche bei Cholera-Kranken besonders von den Assistenten zu beob- achten sind; und endlich Krankheit8geschihten mit Bemerkungen darbbcr. — Der Herr Herauëgeber hat diesem noch ein amtliches autachten über die gegen die Cholera zu ergreifenden Landes- Maaßregeln hinzugefügr. 2
Vor kurzem is in demselbea Verlage erschienen :
Anweisung über die Bereitung und Anwendung des
Chlor's als Schugmittels gegen Ansteckung durch
Choleragift. geh. 25 sgr.
den
Im Verlage von Dunker und Humblot, Französische Straße Nr. Wa., ist so eben erschienen und in allen Buchhandlun- aen zu haben:
Der dritte August und die Granit-Schaale.
Zur dffentlihen Sizung der Academie, von P. Erman.
gr. Áto. geh. 5 sgr.
In unserm Verlage is erschienen: Anweisung über die Bereitung und Anwendung des Chlors, als Schußmirtels gegen Ansteckung durch Choleragift. geh. 25 gr.
Duncker und Humblot, Französischestraße Nr. 20 a.
So eben i| erschienen, und in allen Buchhandlungen Deutsch- lands, in Berlin in der C. G. Lüder iß schen Buch - und Kaunf|- handlung, Königsstraße Nr. 37, zu haben:
j Sicherste Heilung und Ausrottung der asiatischen Cholera. (Preis 1{ gr)
Herr Hofrath Dr. Hahnemaun in Cöthen hat mir vorîe- hende Schrifr zum alleinigen Abdrucke unter der Bedingung dieses billigen Preises ohne Honorar überlassen, damit se zur Beförde- rung des allgemeinen Wohles möglichst verbreiret werde.
Joh. Friedr. Glü ck.
Hannover, in der Hahn schen Hof - Buchhandlung i| so eben erschienen : Der Bum reo i M oder faßliche, auf vieljährige, eigene Erfahrung gegründete Anleitung zur Behandlung der Zierpflanzen, fowohl in Zimmern, Gewächehäusern, Behältern u. {. w., als auch im Freien, nebst deutlicher Beschreibung einer großen Anzahl der beliebtesten und schönsten, theils auch der neuesten ZierpAanzen, welche minder woh[- habende Blumenfreunde leicht zu cultiviren im Staude sind.
Von A E Wo,
Großherzogl. Oldenburgishem Hofgärtner, und Verfasser des i vollständigen Handbuches der Blumengartnerel. 222 Bogen. gr. 8ro. elegant geheftet. Preis 1 Thl. 10 sgr.
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Ludwig Oehmigke, Burastraße Nr. 8, und in Neu-Ruppin.
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Die Gewässer und der Wasserbau der Binnenlande,
in naturwissenschaftlicher, tehnischer und staatêwirthschaftlicher Be-
ziehung, oder systemische Darstellung der Grundsäze, nach wel:hen
alle nit am Meere gelegenen Wasserbauten zu entwerfen und
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und Straßen - Ingenieur. gr. 8vo. 17 Bogen mit 3 Kupfertafeln. _ Preis 1 Thl. 75 sgr.
Der dem Puölikum durch seinen „Straßen- und Wegebau“‘/ bereits vortheilhaft befannte, mit der Theorie und Praxis gleich vertraute Verfasser sucht durch diese Scgrift ein gewiß sehr alige- mein gefuühltes Bedürfniß zu befried:gen, da er dem praktischen
bei Lobfens dem Kreis-Physikus De. Levifeur gelungen f von 12 erfrankften Personen 11 wiederherzt: steilen. :
In Landsberg, Regierungsbezirk Frankfurt, slnd ne} lich am 24. Aug. eine Frau, am 25sten 2 Kinder gestortz} zivei Perfonen sind anßerden: an diesem Tage erkrankt. j
Jun Garz, Randower Kreis, Regierungsbezirk Stett} hat fch leider nah den reuesien Berichten die Ansteckung wes verbreitet, und sind vom 22. bis 25, Aug. 9 Personen von f Ra besallen worden, davon aber 6 gefiorben und noch fei! geuesen.
Auswärtige Börsen. N
Amsterdam, 23, Angast. |
Niederl, wirkl. Schu!d 263. Kaaz-Bill. 134. Oesterr. pu Metali, 764. Russ. (bei ope) 85.
Damburg, 26. August. Oesterr. Sproc. Metall. 77. 4proc. 655. Bank-Actien 945. Engl. Anl. 86. Russ. Anl. Hamb. Cert. 80. Poln. &64. Dän, :
Wien, 23. August Sproc. Metall. 784. 4proc. 674. 1proc. 175. Part.-Obl. 1151. B Acticu 9292.
Königlihe Schauspiele, J Montag, 29. Aug. Jm Opernhause: Douna Diana, tf spiel in 3 Abtheilungen, nach dem Spanischen des Don Au stin Moreto, von C. A. West. Hierauf: Der Spiegel Tausendschón, Burleske in 1 Akt, mit Gesang, von C. Blunk Dienstag, 30. Aug. Ja Charlottenburg: Vorstellung f dem Königlichen Schloß:Theater. Königstädtisches Theater. Montag, 29. Aug. Künstierliebe, oder: Die moderne lathe, Lußspiel in 1 Aft, Hierauf: Der Bandit, Drama y#l Gesang in 2 Akten. L
P a R R S E O A E E D
pr. compt. 57. 35. fin cour. 57. 30. 68. 5vroc. Span. Nente perp. 474. Frankfurt a: M, 25: A! 76. 4Aproc. 63g. 65. Act. 1096. 1093. 1543. Br.
93proc. 40, Aproc. 162, B. Bus
Poln. Loose 43. 425.
Redacteur Fohn. Mitredacteur Cottel.
r D P E A Ia n»
Gedrut bei A. W. Hayn.
En a T LA E MEE E E M E Ma L R M, mur M
Wasserbau-Meifer ein theoret:\ch begründete? und wissen{chafrlih geordnetes System seiner unentbehrlichen Kenntnisse und den Staatswirthe eine naturg?mäße Anleicung darbietet: wie die Ge F wässer für die allgemeine Wohlfahrt am wirfsamsten benußt wet den fönnen; ferner mègte die Gedrängtheit der Darstellung sie uf cinem Leitfaden béi afademischen Vortrögen, und die Reichhaltiy feir und*lichtvolle Behandlung ihres Stoffes zu einem Handbuc(|
für Polizei- und Verwaltungs - Beamte, Landwirthe und“ Múhler (N besiger vo:zliglich empfehlen. Y
So eben ist erschienen und zu haben. Ueber 0a Net F : terminweise E E E e b G e {U GQCITATT E. gr. 8vo. geh. Preis 122 sgr.
Verlag der Nicolaischen Buchhandlung in Berlin,
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/ N Blotho bestellt worden.
Allgemeine
Preußiswde Staats-Zeitung.
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Amtlihe Nachrichten.
A0 nIf 005 aats, Fhre Königl. Hoheiten der Kronprinz und die Kronprin-
Tessin sind von Fürstenstein in Schlesien hier eingetroffen,
Der bisherige Ober - Landesgerichts - Neferendarius Ehrlich um Justiz- Kommissarius bei dem Land- und Stadtgerichte
Publikandum, enthaltend die abändernden Bestimmungeu zur Aus-
führung der Fnstruction über das bei dem Ausbruche der Cholera zu beobachtende Verfahren vom 5. April und 1. Juni 1831 für die gesammte Monarchie, mit
Ausschluß der Nhein-Provinz und Westphalens und der Fúrftenthümer Neufchatel und Valengin.
Es sind bereits durch das Publikandum vom 5. d. M.
Ÿ fúr die Provinzen Preußen, Posen und den östlichen Theil von : E N A s e L Tg e Sai: bin g : 7 V anftruction über das beim Ausbruche der olera zu beobach- B N Dea M A S A S ME H A Verfahren vom 5. April und 1. Juni erlassen und es ist Paris, 22. Aug. 5proc. Nente fin cour. 88. 60. 3 eschlossen worden, diese Bestimmungen jeßt allgemein, also auch 5proc, Neapol. lin o F für den westlichen Theil von Schlesien und die Provinzen Pom- Z Ÿ mern, Brandenburg und Sachsen, uuter einigen Modificationen, Oesterr. 5proc. Metall. 78 geltend zu machen.
§. 1. Da es nöthig besunden worden, den im 8. 1. der
Partial- Obl, 1133, 1133. Loose zu 100 {F Haupt - Instruction vom 5. April uind 1, Juni d. J. angeordue- F ten Orts-Sanitáäts-Kommissionen einen erweiterten Wirkungskreis Ï anzuweisen, so sollen dieselben fünftig zusammengeseßt werden : 5 aus der Orts - Polizei - Behörde, einem ärztlichen d)
F mehreren Mitgliedern der Kommune und in Garnifon - Orten ans einem oder mehreren Militair - Mitgliedern. T Städten wird es überlassen, unter Leitung der Orts-Kommission
ersonal, aus
Fn größeren
E für die Besorgung der Geschäfte in den verschiedenen Stadtthei-
‘ i 2 £ d Sf 4 ß ch 7 efi ; ée N 6 f s 6 ¿ N e ier- e ier: ch Allgemeiner Anzeiger für die Preußischen Staaten. erie eas fenen, Paleci? uns Gemeinde-Migientet
u bilden.
l §8, 2. Nachdem die Aufstellung der großen Sanitäts - Cor- dons sowohl längs der Russisch - Polnischen Landes - Gränze, als im Znnern des Landes, {on so viele militairische Mittel in An- \pruch genommen hat, daß die Ausführung der Orts - Sperren
bei der immer weiteren Verbreitung der Cholera in mehre- ren Provinzen nicht mehr allgemein nach den Borschrif-
F ten der Instruction durchgeführt werden fönnte, so werden E von jeyt ab besonders volfreihere Orte, in welchen die Cho- S lera ausbriht, einer größeren Einschließun Ï werden, sofern es nah den vorhandenen Mitteln thunlich is S ind von dem Ober - Präsidenten der Provinz, in Verein mit den
nur unterworfen
* fommandirenden Generalen , für angemessen erachtet wird. Es Ï bleibt hierbei auch den Hecren Ober - Präsidenten überlassen, die Ï engere oder weitere Umschließung 2d die Bezeichnun fallsigen Linien zu bestimmen und eventualiter die Maaßregeln * für die raftellmäßige Versorgung u. ), w. zu treffen.
der des:
&. 3. Den von der Cholera ergriffenen, aber nicht einge-
(Brüder Straße Nr. 13), Stettin und Elb (chlo}enen, Städten und Ortschaften steht der Verkehr mit dem
W. G. v. d. Hevde, Repertorium der Polizeigesege ut! 7
# Lande bis zu den von der Fmmediat - Kommission bereits ange- ordneten oder noch anzuordnenden Sperr - Cordons (unter den
Verordrungen in den Königl. Preuß, Srcaaren. 4r. N Beschränkungen des §. 5) zwar frei, jedoch muß Jeder, der
I Shl
den Ort verläßt und anderswo übernachtet, mit einer Legitima-
Dessen Samminng von Ministerial - Verordnunaci E tions-Karte verschen sehn, die den Gesundheits-Zustand des Or-
t E E io 0 N 4 + ; e 2, 2 2 bezuglich auf die Polizei-Verwaltung, in systemati}} tes gewissenhaft angiebt.
Wer über 3 Meilen von dem ange-
N Ir d t S R N / f A / scher Ordnung, als Suvplementr zum Nepertoriu!| fieckten Orte sh entfernen will, hat aber ein Gesundheits-Attest
der Polizei-Geseze. 1 Thl.
oder einen NReisepaß, der die Bedingungen des Gesundheits-
Dessen Handbuch für Polizei - Be » verdal ich an je S S 1e I ¡T0 bu ch für Po T UA s O Ca Te., bezuglich al s Attestes nach den Vorschriften der diesfälligen Bekanntmachung
die Polizei-Verwaltung im Allgemeinen. Zweire rg besserte Aufíage. 13 Thl. E 4 Dessen Archiv vos Gesezen und Verordnungen übt! f Servis-, Einquartierungé-, Milirairverpflegung! M und Vorspann-Wesen: ferner úber Aufbringung d! 4 Kommunal-Bedürfnisse. 12 Thl. j i 4 Diese Werke von entschiedener Brauchbarkeit für Polizei - Bf amite, verdienen zur möglich| allaemeinen Verbreitung und V nußung angelegentlichs empfodlen zu werden; zu haben in ds Scruhr schen Buchhandlung ¿zu Berlin, Schleßplaz Nr. 2. À
Creus "sche Buchhandlung in Magdeburg.
S R N ( davraf mm Nordhaulen is orlehi Loi 6 E
L Det R. Lan dgrai n Nordhausen ist erschienen, und bei L (S5, Vil T H Se ; Serolils he M R : (T a » (d E S. Mittler tin Veritn, (Stechbahn Nr..3), und in desen 91 4
lungen zu1 P osen, Bromberg uad Gnesen zu habeu : i 5 wei Pre digten, mit Beziehung auf den herrschende! Ge! der Zelt, gehalten von E. Thiercbach. 8vo.
_—
h A l ; i : : Geh. 4 sar. F Kinderbu ch zum Unterriche im Buchstabiren, oder Laurir!!}} und Lesen, von E. Thier bach. Dritte Aufl. 8yo, à 5 sgr. 41 (Parthie-Preis für 25 Exemplare 3 Th(.). j |
Neue zeitgemäße Schriften, welche in der Arnoldischen Buchhandiung in Dresden o ebt! e in Berlin bei C. H. Jonas, Schloßfreihbeit Nr. F
Dr. Frei, die Kirche. -8vo, geh. 10 (ar. K. Speck, Grundzúge zu einem Regulativ für auße} _ordentliche Einquartierung. gr. 8vo. geh. 5 sgr. F Sammlung mehrerer Schriften der Einwohner 1} Dresden, an den Mitregenten, Prinzen Friedrich Auguf,Y Herzog zu Sachsen gr. 8vo. 15 sgr. i Akrenstücke und Verordnungen über die Verhältnisse d! farholischen Glaubenêgenossen im Königreich Sachsen, ser de} Posener Frieden. gr. 8vo. geh. 22+ sar. “d Was wünscht man im Königreich Sachsen, und n ist zu wünschen? geh. 22 sgr. ; Sendschreiben an die 127 abfälligen Katholiken il Dresden. Von Sixtus. geh. 3. sgr.
Grundzüge der rein fatholish-christlihen Kirche, il nächst in Sachsen und Schlesien. geh. 63 a. irche, WY
vom 5, April c. erfüllt, worin alfo der Gesundheits-Zustand des Ortes gewissenhaft angegeben sehn muß, nöthig, um sich über-
all damit ausweisen zu können. Eben solche Gesundheits - At- teste oder Reisepässe müssen aus allen übrigen Orten des östli- chen Theiles der Monarchie bei allen Reisen über 5 Meilen oder sofern die Reisenden einen Sperr - Cordon berühren , beige- bracht werden. Solchen Personen in angesteckten Orten, welche innerhalb der leßten 20 Tage mit Cholera-Kranken in unmittelba- rer Berührung gestanden find oder innerhalb der lezten 10 Tage in Häusern gewohnt haben, in welchen die Krankheit ausgebro- chen war, dürfen gar feine Reisepáässe oder Legitimations-Karten gegeben werden. _ /
Giftfangende Waaren dürfen aus angesteckten Orten nicht andexs als nah vorhergegangener umd amtlich bescheinigter Des- infection versandt werden, Die Anstalten zu solch einer Desin- fection sind überall, wo es nothwendig ift, vorschriftsmäßig ein- zurichten,
§. 4. Den gesunden Ortschaften ist der freie Verkehr mit einem angesteckten Orte zu gestatten, jedoch muß jeder Reisende, der aus einem solchen Orte fommt, welcher im Verkehr mit ei- nem angesteckten Orte steht, in seinen Reisepaß oder Gesund- heits: Attest den Vermerk haben, ob er selbst wáhrend der lebten 10 Tage vor seiner Reise einen angesteckten Oct besucht hat. — Jn diesem Fall wird er da, wo er einer Kontumaz zu unterwer- sen ist, wie aus dem angesteckten Orte selbst kommend, jedoch mit Anrechnung der dazwischen verflossenen Zeit, behandelt,
&. 5. Dagegen bleibt es allen nicht angesteckten Gegenden und Orten unbenommen, sich gegen den Verkehr mit den ange- fleckten Gegenden und Orten selbst zu s{chügen, Es können zu dem Ende einzelne Orte oder auch größere Bezirke, wenn sle darin ein Uebereinkommen treffen, sch gegen dieselben absperren und bewachen. Fedoh darf die Aufnahme von Personen und Waaren aus Orten, die noch nicht von der Cholera angesteckt sind, nirgends verweigert werden ; solche mússen vielmehr auf den Grund ihrer Gesundheits - Atteste, Reise-Pásse oder resp. Legitimations-Karten, wo leßtere genügen, un ehindert durchge- lassen und aufgenommen werden. Eine solche Absperrung gegen angesteckte Orte darf auch nur durch die Orts-Obrigkeit und un-
Berlin, Dienstag den 30e August.
Ae TSET T » ry [21 08 D T «S d ? i ul 14 ia 2271 9 T R L C Eu A Id Le) T I S ct
ter Kontrolle des Landraths angeordnet und ausgeführt werden, so wie die Absperrung ganzer Bezirke nur unter der Leitung der Kreis-Behörden und der Regierung. Auch muß für Kontumaz: Anstalten auf Kosten der sich absperrenden Kommunen gesorgt, wo die geographische Lage des Orts oder des Bezirks es zuläßt, den Reisenden eine andere Route angewiesen und solhe, wie die Maaßregel der Sperrung selbst, in der Umgegend gehörig be- kannt gemacht werden.
_§. 6, Die Königl. Fahr-, Schnell- und Reit-Poften, so wie Couriere und Estafetten, dúrfen in ihrer Richtung nicht ehindert und denselben die Passage durch die gesperrten rte, diese mögen angesteckt, verdächtig oder unverdächtig sehn, nirgends verwehrt werden. Es sind indessen dabei folgende Moda- litäten zu beobachten :
1) Wenn die Kommune auf ihre Kosten die in dem Orte befindliche Post- Station so vor denselben verlegt, daß die Posten keinen bedeutenden Umweg zu machen haben, so unterbleibt das Durchfahren der Posten dur den Ort ganz;
2) verbleibt die Station im Orte, so fáhrt der Postillon im rashen Trabe durch den Ort bis vor das Posthaus, \cirrt die Pferde sofort los und verläßt gleich wieder den Ort; die Königl. Post-Aemter werden die Rückkehr der Posftil- lons zu ihren Stationen in einer solchen Zeit bestimmen, daß unterweges fein Aufenthalt möglich ist, und fireng auf die Beobachtung dieser Maaßregel halten. Die bei den Posten befindlichen Schirrmeister dürfen in ihren Functionen nirgends gestört werden, sind aber verbunden, sih bei dem Passiren durch angesteckte Orte durch die auch den Aerzten vorgeschriedene anderweitig bezeichneten Schußmittel, wie: Wachstnchmäntel, Waschungen mit einer Chlor: Auflösung u, #\ w., vor der etwanigen Aufnahme und resp. Verschlep- pung des Kontagiums* zu verwahren;
3) die Postillone sind, wenn sie zurückkehren und durch einen inficirten Ort gekommen sind, für ihre Personen und bei sich führenden Effekten, so wie die Pferde und Geschirre, dem Desinfections - Verfahren unterworfen. Kehren sie später zurück, als die ihnen bestimmte Frist festseßt, so wer- den sie als verdächtig behandelt und fontumazirt.
4) Couriere und Post - Reisende dürfen ihre Wagen in ange- steten Orten nicht verlassen und durchaus in feinen Ver- kehr irgend einer Art mit anderen Jndividuen treten. Da- gegen sind sie auch, falls sie hierüber Atteste der betrefen- den Post-Aemter beibringen, weiterhin nicht als verdächtig zu betrachten, wenn sie nicht selbst aus angesteckten Orten gekommen oder mit Personen, die aus solcheu kamen, zu- sammengereist sind.
5) Mit Extra: Post Reisende und Frachtfuhren dúrfen von ein- zelnen Orten nicht aufgehalten (die Frachtfuhren auch nicht von der Hauptstraße auf Nebenwege verwiesen) werden; es muß ihnen vielmehr durch dergleichen Orte, die sich ab- geshlo}sen haben, die Durchfahrt ohne Aufenthalt darin jedenfalls gestattet werden. Nur wo größere Bezirke si abgesperrt haben, müssen die Extka - Post - Reisenden und Frachtfuhren, wenn es verlangt wird, sich einer äußeren Desinfection und Durchräucherung unterwerfen. §. 7. Die zur Beaufsichtigung der Cholera- Anstalten oder
in anderen bescheinigten dringenden Amts- Geschäften reisenden Regierungs -Beamten, Landräthe, Aerzte tund Wundärzte, Geist liche, Gerihts- und Militair - Personen können ungehindert von einem Orte zum anderen innerhalb ibres Geschästs-Bezirkes rei- seu, jedoch dürfen au sle, wenn sie angesteckte Gegenden passi- ren, ihren Wagen nicht verlassen, sich unterweges vor Erreichung ihres Beftimunungs- Orts nirgends aufhalten und müssen sh an dem leßteren oder in der derselben vorliegenden Kontumaz - An- stalt der Desinfection ihrer Person und ihrer Effekten unter- werfen.
U versteht sich übrigens von selbs, daß die Bestimmungen der Paragraphen 6 und 7 nicht für die Linien des Sperr- Cordons gelten, da dur diese Linie Niemand, mithin auch feine Couriere oder irgend andere Reisende, ohne Gesundheits - Atteste der unverdächtigen Beschaffenheit oder ohne vorschriftsmäßige Kontumazirung durchgelassen werden darf.
&. 8. Militair-:Kommandos müssen unter allen Umständen überall durchgelassen und, wenn sie mit Marschrouten versehen sind, auch einquartiert werden; die kommandirenden Herren Ge- nerale werden aber dafür sorgen, daß keine Militair-Kommandos aus von der Cholera angesteckten Orten úiberhaupt entsandt oder auf ihrem Marsche dur dergleichen Orte dirigirt werden. Es versteht sich von selbst, daß friegerische Ereignisse oder Nücksichten für die höhere Sicherheit Ausnahmen hiervon bedingen, und daß jede andere Rücksicht deu obengenannten untergeordnet twer- den muß.
§. 9. Was nun die Sperru4g der Häuser betrifft, in wel: chen die Cholera ausbricht, #o wird im Augenblick eines solchen Ausbruchs jedes Haus nach den Bestimmungen der §8. 17 und 93 der Instruction vom 5. Avril und 1. Zuni c, vollständig ge- \perrt, bis die Orts-Sanitäts-Kommission oder die ihnen unter- p M Revier-Schu-Kommissionen, wo dergleichen bestehen,
4,
eit erhalten haben, Untersuchungen wegen der Zulässigkeit einer abgesonderten Sperre im Hause selbst vorzunehmen. In Háu- sern, welche wenig oder gar feine Miether haben, wird auch das Fort- bestehen der Haussperre selbft in der Negel keinen Schwierigfei- ten unterliegen. Die erfolgte totale Haussperre kann jedoch un- ter folgenden Vorsichts-Maaßregeln in eine partielle Haus - oder Wohnungssperre verwandelt werden :
1) wenn der Kranke gleich bei dem ersten Ausbruch seiner Krankheit aus dem Hause entfernt und in eine besondere Cholera: Heil: Anstalt aufgenommen wird; :
2) wenn der Cholera-Kranfe zwar im Hause verbleibt, der Theil des Hauses aber, in welchem sich die Wohnung des Erkrankten befindet , oder diese für sich außer aller tnmite- telbaren Verbindung mit den übrigen Wohnungen des
auses steht, oder zu seven ist, wenn ste einen besonderen M hat, oder ein solcher einzurichten ift, kurz, wenn
* dieser besondere Naum nach dem Ermessen der Orts-Saniz táts-Kommission (oder Nevier-Schuy- Kommission) derge- stalt abgesperrt werden kann, daß alle und jede weitere Communication mit den übrigen Bewohnern unbedingt vermieden wird,
In beiden Fällen darf die allgemeine Sperre des Hauses nit eher aufgehoben werden, als bis die partielle Sperre mit
Sicherheit vollzogen, die durch ein gezogenes Seil bezeichnete Gränze derselben bewacht und die erforderliche Reinigung und Durchräucherung der übrigen Abtheilungen des Hauses, so wie deren Bewohner und Effekten, nah Anweisung des Schup- Kom- missions:Arztes, dewirkt is. Ueber dem Haupteingange und dem Eingange zur Wohnung des Kranken ist sodann eine Warnungs- tafel mit der Aufschrift: „Cholera “‘ anzubringen. i
§. 10. Ob ein Cholera - Kranker in seiner Wohnung belas- sen werden fönne, wenn er oder seine Angehörigen es wünschen, hángt zunächst von dem Ermessen des bei der Orts - Kommission oder der Nevier-Schuß:Kommisslon fungirenden Arztes 'ab. Bei Beurtheilung dieses Gegenstandes muß er eben sowohl den au-
genblicklihen Zuftand des Kranken und die persönlichen Verhält- -
nisse desselben und seiner Umgebung, wie die Lokalität der Wohnung in Erwägung ziehen. Es fömnmit dabei vorzüglich in Betracht, ob diese Umstände die gehörige Pflege des Kranken und die Verhütung der weiteren Verbreitung des Ansteckungs-Stoffes durch gehörige Absonderung sowohl während der Kcankheits- als nachfolgenden Kontumaz: eit gestatten. Jn Fällen, wo der von dem Arzte hiernach für nothwendig erachteten anderweitigen Unterbringung des Kran- fen Schwierigkeiten entgegentreten sollten, fällt der Schus-Koms mission die nähere Beurtheilung und Entscheidung, so wie event. u weitere Beranlassung zur Beseitigung der Schwierigkeiten, anheim.
§. 11. In Beziehung auf die Bewohner werden demnächst folgende Grundsäye beobachtet :
1) Wird der Kranke gleich beim Ausbruch seiner Krankheit in eine besondere Cholera - Heil: Anstalt gebracht, so unterlie- gen alsdann bloß seine Angehörigen, so wie alle diejenigen, von denen es sich bei der {bleunigst zu veranlassenden Er- mittelung ergiebt, daß sle mit dem Kranfen in Commu- nication gekommen sind, einer 10tägigen Kontumaz inner- halb ihrer zu diesem Behuf sorgfältig abzusperrenden Woh- nung. Ereignet fih während dieser Frist kein verdächtiger Erfrankungsfall unter ihneu, \o ist ihnen der reie Verkehr zu verftatten, nachdem vorher ihre Wohnung, so wie sle selber nebst ihren Effekten, einer sorgfältigen Räucherung und Neinigung unterworfen worden sind. Die übrigen Be- wohner des Hauses sind, nach ebenfalls vorher bewirkter Reini- gung ihrer Personen und Effekten-Rättcherung und Lüf- tung der Wohnungen, ohne Weiteres zum freien Verkehr zuzulassen. :
2) F|st der Kranke bis zu seiner Genesung oder seinem Tode in der Wohnung geblieben, so unterliegen alle mit ihm abz zusperrende Angehörige oder sonstige mit ihm in Ver- fehr gestandene Hauseinwohner, dessen Krankenwärter 2c. einer 20tägigen Kontumaz. Diese Kontumazj- Zeit wird, im Falle des Todes, vom Beerdigungstage des Verstorbe- nen, im Falle der Genesung aber von dem Zeitpunkte an gerechuet, von welchem ab derKranke nach demAusspruche seines Arztes als von der Cholera genesen zu betrachten ift. Den übrigen Hausbewohnern ist zwar nah vorher bewirkter Reinigung ihrer Personen und Effekten und Räucherung der Wohnun- gen der freie Verkehr auch in diesem Falle zu gestatten, sie müssen aber, so lange der Kranke oder die Leiche im Hause ist, ihre eigenen Wohnungen fleißig und unter Aufsicht und Kontrolle des Schugarztes durchräuchern und si selbst mit, ihren Effekten öfters der Reinigung unterwerfen. Atich müssen sie, wenn sie slch der Gefahr der Mitabspercung nicht aussegen wollen, jeden Verkehr mit den übrigen Be- wohnern des Hauses nah Möglichkeit beschränken und den mit den Angehörigen und Dienstleuten des Erkrankten un- bedingt verhüten.
Namentlich ift in einem solhen Hause überall für die größte Reinlichkeit, die tägliche hinreichende Erneuerung der Luft und die möglichste Entfernung aller giftfangenden Subftanzen, so wie aller die Luft vertnreinigenden Gegen- stände, Sorge zu tragen. Eine besondere Aufmerksamkeit erheischen in dieser Hinsicht die Ausicerungen der Krauken, bei deren Hinwegräumung alle mögliche Vorsichts - Maaß- regeln, sorgfältige Bedeckung des Gefáßes, Ueberschüttung des Jnhalts mit gelöschtem Kalk 2c. zu beobachten sind und ganz vorzüglich jede Annäherung der Hausbewohner, so wie der anfaMaiPen Posten, sorgfältigst gemieden werden muß. Zur Vollziehung dieses Geschäfts is daher eine bez sondere, wo möglich nächtliche, Zeit zu bestimmen, wäh- rend welcher das Haus abgeschlossen sehn muß und si Niemand von den A Hausbewohnern aus seinem Zimmer entfernen darf, bis dieses Geschäft vollständig beenz
digt und der Hausflur gehörig durhräuchert ift, §. 12. Hinsichts der Beerdigung der Leichen wird der §. 51 der TInftruction vom 5. April (1. Juni) c. hierdurch dahin
modificirt :
1) Bleibt es der Beurtheilung der Orts- oder Kreis - Sani-. táts-Kommission überlassen, ob die Lage des gewöhnlichen Begräbnißplayes des Kirchsprengels , zu welchem der Ver- storbene gehört, ohne Nachtheil für die Gesundheit der Bewohner die Beerdigung der Leichen daselbst zuläßt, in welchem Falle dieselbe erfolgen fann. Dies wird nament- lich überall der Fall sehn, wo die Kirchhöfe außerhalb des Orts oder an nicht eng umbauten Pläben gelegen sind.
2) Wenn die Bestattung auf dem gewöhnlichen Kirchhofe nicht nachgelassen werden fann, so sind die im §. 51 beschriebes nen besonderen Begräbnißpläge amulegen. Diese müssen vor ihrem Gebrauche in verschiedene Räume, nach den verschiedenen Konfessionen abgesondert werden, und für die- selben die erforderlichen firhlihen Weihungen erfolgen,