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R D E S E S T E D R R R T — C L E L L E E E O r S 5 C P A6 T O A a
welche, von einigen Soldaten unterstüßt, die Streitenden aus- einanderbringen wollte, wurde mit Steinwürfen empfangen, be- mächtigte sich aber mit Hülfe einer Compagnie Linientruppen endlich einiger zwanzig Amerikaner, die si bis 1 das Tauwerk ihrer Schiffe geflüchtet hatten. Mehrere Soldaten wurden ver- wundet und dadurch genöthigt, von ihren Waffen Gebrauch zu machen.“ ;
Fn Folge dæ von dem Königl. Gerichtshofe zu Toulouse eingeleiteten Untersuchung über die Unruhen in Villefranche, sind zivanzig der Anstifter derselben verhaftet worden ; einer hat die Fiucht ergriffen. j : Dee Cabet, Deputirter des Departements des Goldhügels, hat eine Broschüre, betitelt : „Gefahren der gegenwärtigen Lage““/ in Form eines Berichts an seine Kommittenten heratiégegeben.
Der Dey von Algier, wird, dem Vernehmen nah, n eini- gen Tagen nah Livorno abreisen, aber bald wieder hierher zu- cucfehren. u
Den neuesten Nachrichten aus Algier zufolge, herrscht dort die vollkommenste Ruhe. Hesftige Südwinde üben auf die offentliche Gesundheit einen verderblichen Einfluß. Eines der Hauptübel dieser Kolonie ist der Wucher; dortige Kaufleute er- röthen nit, Geld mit 4 pCt. monatlicher Zinsen zu verleihen.
‘Man will Versuche macheu, die Zucht der Cochenille in Al- gier einzuführen; ei Amerikaner aus Santa-Fé- de Bogota wird 1200 mit ihrem Saamen versehene Nopalpflanzen dort- j n, 5 a Die ciagès des Chambres äußert über die Grie- ische Angelegenheit: „Wir erfahren, daß die Griechische Flotte nicht ganz untergegangen ist, wie es anfangs hieß. Obgleich Admiral Miaulis Befehl gegeben hatte, alle Schiffe anzuzünden, jo wurde dem Unglück doch theilweise durch die Sorgfalt des Russischen Admirals gesteuert, Nur vier Schiffe wurden in Brand gestect, aber leider slnd es die bedeutendsten der Flotte. Die Griechen werden lange -Zeit den Verlust ihrer {dnen Fre- gatte „Hellas‘“/ und den eimes gut ausgerüsteten Dampschiffes zu beflagen haben. Die beiden Parteien, welche Griechenland scheiden, werden hier in Paris durch, Griechen vou jeder der beiden An- \chten repräsentirt, welche uns Briefe mit ganz widersprechenden Details úber die Verbrennung der Flotte mitgetheilt haben. Wir tönnen über diesen ernften- Zwist, der in diesem Augenbli die 2usmerksamkeit der drei Mächte, welche die Unabhängigkeit Grie- chenlands gegründet haben, in Anspruch nimmt, uicht entschei- den. Prüfen wir die Beschwerden, welche gegen den Grafen Capodistrias vorgebracht werden, so fónnen wir uns nicht ver- hehlen, daß sle ernst und zahlreich sind. Anfangs war er der Ilbdgott Griechenlands ; man übergab ihm vertrauensvoll eine un- beschränkte Gewalt, hob sogar auf seinen Antrag die Neprä-
fentanten - Versammlung auf und stellte ihm nur einen Senat, dessen Mitglieder er seibst nach Belieben ernen-
ven konnte, als Kontrolle an die Seite. Seit zwei Jahren aber wirft man ihm vor, er habe seinen Despotismus bis auf einen unerträglichen Grad getrieben. Man beschuldigt ihn, alle môgliche Machinationen angewandt zu haben, um den Prinzen Leopold von der Aunahme des Griechischen Thrones abzuhalten. Er soll das Briefgeheimniß häufig verleßt haben, um Stoff zn volitischzen Prozesscn zu finden, die Unabängigkeit der Gerichte »urch wil{fürlihe Absezungen und Anstellungen gebrochen, sich der Preßfreiheit 11d der Verbreitung des höheren Unterrichts ividerseßt, seinen Kreatiren zum Nachtheil des Staats Ländes- reten abgetreten haben und in allenseinen Beschlüssen durch die Solda- ten Kolofkotronis unterstüßt worden seyn. Dies ist ein Theil dec von den Dissidenten gezeu den Präsdenten vorgebrachten Beschuldigungen. je Verbreunimng der Flotte durch Miaulis, eine Haudlung, die vir noch immer für eben so verbrecherisch als unheilvoll halten, veweist wenigstens, bis zu welchem Grade der Aufregung die Regierung des Grafen Capodisirias die Köpse der Griechen ge- bracht hat. És ist also dèingend, daß die drei Mächte inter- veniren und als Schiedsrichter zwischen den beiden Parteien auftreten, welche den neuen Staat ganz aufzulösen drohen. Der V\rásident hat eine National - Versammlung nach Argos, die Hhdrioten haben eine andere auf ihre Jusel zusammenberufen. ' darf diese Spaltung nicht noch tiefer einwurzelu lassen, "nd es {t zu diesem Behuf nothwendig, daß eine von der ma- riellen Gewalt beider Parteien völlig sreie Versammlung un- ter dem Sue der neutralen Mächte ruhig berathschlagen Tonne.
Großbritanien und Jrland.
Lyndon, 19. Ok. Die Majorität des. Oberhauses ist (wie enige Blätter wissen wollen), um die Ernenuung neuer Pairs 11 vermeiden, zu großen Konzessionen bereit, wodurch die neue Zll, die im Wesentlichen auf derselben Basis, wie die des Lord Fohn Russell, beruhen soll, leichteren Eingang finden wird. Der Herzog von Cumberland und Lord Wharncliffe haben bereits (ange Unterredungen darüber mit den Herzogen von Sussex und Richmond, so wie mit dem Marquis von Lansdowne, gehalten. Die Furcht vor ferneren Unruhen mag den größien Antheil daran aben. Die Regierung hat gewisse Mittel in Händen, um den T ort - Lords zu andereu Gesinnungen zu verhelfen, nämlich ih:
1 und ihren Anverwandten alle ihre Stellen und Einkünste, (6 Lord- Lieutenants der Grafschasten 2c., zu entziehen und die Pensiouen und Einkünfte ihrer Familien einzuziehen; ferner e Ausschreiben für alle geschlossene Burgflecken bei einer neuen Jarlamentówahl zu unterlassen.
Lord Glenlyon, und nicht der Marquis v. Qtteensbury, ist
1111 Kammerherrn der Königin an die Stelle des Gcafen vou Gowe ernannt worden. Admiral Sir Byam Martin ift eben- {118 feines Amtes als Controlleur der Marine entlassen.
Dem Morning-Herald zufolge, wäre unjer Minister der ausivártigen Angelegenheiten, Lord Palmerston, keinesweges ein NBe-unstiger der Neform. Während der langen Debatten uber
die Bill im Unterhause soll er nicht ein einziges Mal zu Gun- |
ten derselben aufgetreten seyn, vielmehr immer s{chweigend sich alten hahen, Am Donnerstage hielt der politische Verein von Birmingham Zusammenkunft, worin unter anderen Refolutionen ciue Adresse an den König beschlossen wurde, um ihn zu bitten, 100 zeue Pairs zu ernennen, um die Reform-Bill durchzuseßen, und ?ch aller Annáherung zu den Anti-Reformers zu enthalten. Jum giesigen Kirchspiele Mary-le-bone will man eine National-Garde e richten. Die Radikalen hegen den Verdacht, daß es damit auf die Unterdrückung der unteren Volksklassen abgesehen {ey, weil die Pariser National - Garde aus der Mittelflasse besteht und das S3olf im Raume zu halten dient. Man hat deswegen vorgeschla: gen, eine populaire Garde zu organisiren, um den reicheren Bür- gera das Gegengewicht zu halten. Die arbeitende Klasse soll jede Woche von ihrem kärglichen Lohue etwas zur Seite legen, um Gewehre und Bajonette kaufen zu können, ohne sich an Uni- form und sonstige Rierrathen zu kehren. Der Niederländische Botschafter, Herr Falck, leidet seit eini-
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S Ü gen Tagen an der Gicht und hat daher bei den leßten Konfe renzen der Bevollmächtigten nicht zugegen sehn fönnen; der Baron van Zuylen van Nyevelt hat sich jedo bei jeder Ver- sammlung derselben auf dem auswärtigen Amte befunden.
Unser berühmter Portrait - Maler Pickersgill ist aus Paris zurückgekehrt, wo er die Bildnisse von Lafayette, Alexander von Humboldt und Cuvier gemahlt hat. i
Durch das Patetboot „Duke of York‘/ sind Briefe aus B o-
“ gota vom 22. Aug., aus Carthagena vom 2. Sept. und aus
Famaika bis zum 17, Sept. eingegangen. Die Nachrichten aus Tolumbien lauten eben so wenig zufriedenstellend als die frühe- ren. Flores in Bogota und Luque in Carthagena fommandi- rend, scheinen sich beinahe gegenseitig den Krieg erklärt zu haben. Ersterer hat Truppen nach Panama gesendet, um die dortigen Einwohner zum Gehorsam zurlikzubringen, und Luque ift an der Spiße einer Mannschaft von Carthagena abgesegelt, um die Ein- wohner gegen die Truppen von Bogota zu beshüpen. Die po- litischen Zwistigkeiten lassen binnen kurzem eine neue allgemeine Aufregung befürchten ; die Generale Obaudo und Cassare streiten sich um die oberste Gewalt und werden Feder durch eine zahl- reiche Partei untersiüpt. Es ist die Rede davon gewesen, einen neuen Zoll auf 45 Prozent auf alle Güter zu legen, welche von Carthagena nach dem Fnnern von Colitmbien gehen, indeß hat man Hoffnung, daß dieser Plan nicht ins Merk geseßt werden wird. — Die Xamaika- Zeitungen berichten, daß bei dem Orfan in les Cayes (\. Nr. 293 der Staats - Zei- tung) über 600 Menschen ums Leben gekommen sind. Zwei Amerikanische uud ein Hahtishes Schiff sind aufs Land gewor- fen worden und gänzlich verungluckce, Eine Französische Fregatte war im Begriff, von Jacnel nach les Cayhes zu segeln, um die Einwohner mit Lebensmitteln zu versehen. Am (lten ist in Ja- maifa eine Erderschütterung bemerkt worden.
Fm Monat Mai if die Englische Brigg „„Maria‘/ an der Küste von Afrika von Seeräubern angefallen und der Capitain und ein Theil der Mannschaft ermordet worden. Einige Ma- trosen, welche, nachdem sie bereits in Gefanzenschaft gerathen waren, Gelegenheit fanden, in einem Boot zu eutwischen, sagen aus, daß das Kaperschiff während des Gefechts gar feine Flagge, nach demselben aber die Spanische aufgezogen habe. Die Mann: schaft der Seeräuber habe aus ungefähr 100 Leuten, worunter sih Portugiesen, Spanier mnd Amerikaner befunden hätten, bestanden.
Fm Drurh-:Lane-Theater witrde vorgestern zum erften Male ein Drama: „Hyder Ali‘/ aufgeführt, in welchem ein Löwe aus der Menagerie des Herren Martin die Hauptrolle spielt und au- ßerdem noch mehrere Löwen, Affen, Klapperschlangen, ein Tiger, ein Lama und eiu Pelitkan zum Theil als agirende und zum Theil als summe Personen auftreten,
Niederlande,
Aus dem Haag, 2. Oft, Vorgestern Abends ist Se, Königl. Hoheit der Prinz von Oranien zur Armee abgegangeu. Des Prmzen Friedrich Königl, Hoheit ist aber noch hier zurück- geblieben.
Dem Vernehmen na, hat der König Herrn van Asch van MWyck zum Präsideuten der zweiten Kammer der Generalstaaten ernannt, da Herr van Randwhck den Wunsch zu erkennen gege- ben hat, daß man bei seinen hohen Jahren und seiner Kränklich- keit auf ihn feine Rücksicht nehmen möge.
Gestern wurde in dem Amsterdamer Bürger - Waisenhause das untex Leitung des Architekten de Greef von dem Bildhater Sigault verfertigte Denkmal van Speyk’s feierlich eingeweiht. Der mit Segeltuch liberdeckte offene Plaß des Maisenstifts bil- dete den Hörsaal, in welchem der Professor ten Tex in Gegen- wart der städtischen und Regierttns s-Behörden nach einer musi- falisheu Einleitung und einem Gesange der Waisenknaben eine der Feier angemessene Nede an die zahlreiche Bersammlung hielt. Hierauf wurde das Denkmal cnthüllt, welches eine dem Helden geweihte, mit einem eiserueu Gitter umgebene, offene Gruft darstellt, deren Wände und Boden mit Marmor ausgelegt sind; auf einer der Wände ist eine Zuschrift ange- bracht, welche van Speyks Namen, das Datum seiner Ge- burt (31. Januar 1802), das seiner Aufnahme in das Waisen- haus (5. Februar 1813), seines Eintritts in den Seedienfst (21. Februar 1820), so wie das seines am 5. Februar d. F, erfolgten Heldentodes, meldet.
Amsterdam, 21, Oft. Beim Beginn unserer heutigen Börse waren die Course sämmtlicher Staats-Papiere etwas nie- driger, als gesiern, weil sh das Gerücht verbreitet hatte, daß die Londoner Beschlüsse keine Annahme finden würden; am Ende hoben sich jedoch die Course wieder, da manñ aus Antwerpen die Nachricht haben wollte, daß nicht allein Leopold die Beschlüsse annehme, sondern daß auch an den dortigen Vertheidigungs- Merken nicht weiter gearbeitet werde. (Vergl. das Schreiben ans Bitissel.)
Brüssel, 20. Oft. VYn der heutigeu Sißung der Reprá- fentanten-Kammer erstattete der Minister der auswär- tigen Angelegenheiten seiner Anzeige geinäß einen aus- führlichen Bericht über den Zustand der Unterhandlungen und theilte. der Kammer folgende Aktenstücke mit :
l. Zusendungs- Schreiben.
Schreiben an Herrn van de Weyer. Die unterzeichneten Bevollmächtigten Oesterreichs, Frankreichs , Großbritaniens , Preu- fens und Rußlands haben, nachdem sie alle ihnen von dem Belgi- chen Herrn Bevollmächtigten gemachte Mittheilungen Über die Mittel, cinen Definitiv - Traktat in Bezug auf die Trennung Bel- giens von Holland abzuschließen , reiflich in Erwägung gezogen, zu ihrem Bedauern in jenen Mittheilungen keine Annäherung zwischen den Meinungen und Wünschen der direkt interessirten Par- teien gefunden. — Da sie aber die Fragen, deren sofortige Lösung für Europa ein Bedúrfniß geworden ist, nicht län- ger unentschieden lassen können und gezwungen find, dieselben zu lôsen, wenn sïe nicht das unberechenbare Unglück eines allgemei- nen Krieges daraus entsyringen sehen wollen: da sie ferner über alle sireitige Punkte durch die Mittheilungen des Belgischen Herrn Bevollmächtigten und der Herren Bevollmächtigten der Niederlande hinreichend aufgeklärt sind, so haben die Unterzeichneten nur. einer Pflicht gehorcht, welcher ihre Hdfe sich sowohl gegen sih selbs, als gegen dîe anderen Staaten zu entledigen haben, und die bis icht durch alle Versuche ciner direkten Versdhnung zwischen Holland und Belgten noch unerfüllt geblieben is; se haben nur einer immer drin- gender werdenden Nothwendigkeit nachgegeben, indem sie die Be- dingungen eines definitiven Arrangements festgeseßt haben, wel- hes Eurova, als Freundin des Friedens und berechtigt, die Fort- dauer desselben zu verlangen, seit einem Jahre f den von den beiden Parteien gemachten Vorschlägen, oder in anderen, welche abwechselnd von einem Theil angenommen und von dem anderen verworfen wurden, vergeblich erschnt hat. — Bei den Bedingungen, welche die anliegenden 24 Artikel enthalten, if die Londoner Konferenz verpflichtet gewesen, nur auf die Regeln der Billigkeit Rücksicht zu nehmen. Sie is den Eingebungen des sie bescelenden lebhaften Wunsches gefolgt, die Fnteressen mit den Rech- ten in Einklang zu bringen und Holland sowohl als Belgien gegen-
seitige Vortheile, gute Gränzen, eiten friedlichen Zustand des 2, ritorial- Besißes, eine gegenseitig vortheilhafte Handelsfreiheit y eine Theilung der Schulden zu gewähren, welche, auf eine gänzli Gemeinschaft der Lasten und Vortheile folgend, weniger n kleinlichen. und genauen Berechnungen, wozu selb| nicht jj mal die Materialien geliefert worden waren, weniger nach h
Strenge der Conventionen und Traktate, als mit der Absi(h
die Lâsten zu erleichtern und den Wohlstand der beiden Stg ten fu befördern, vertheilt worden sind. — Jndem sie Belgischen Herrn Bevollmächtigten auffordern, die oben erwähnt Artikel zu unterzeichnen, bemerken die Unterzeichneten noch: 1sten daß diese Artikel alle Kraft und allen Werth eines feierlichen Vy trages zwischen der Belgischen Regierung und den fünf Mächtz haben sollen; 2tens, daß die funf Mächte die Ausführung desselhy garantiren; 3tens, daß, wenn die Artikel von den beiden Partei angenommen worden sind, solche Wort für Wort in einen direkt Traktat zwischen Holland und Belgien eingerückt werden sollen uy derselbe außerdem nichts weiter enthalten darf, als das Angeldhy des Friedens und der Freundschaft, welche zwischen den beiden (j dern und ihren Monarchen fortan bestehen sollen; 4ten s, daß dies unter den Auspicien der Londoner Konferenz gezeichnete Trat unter der förmlichen Garantie der fünf Mächte stchen soll ; 5ten daß die in Rede stehenden Artikel ein Ganzes bilden und fei Trennung zulassen; 6tens endlich, daß sie die hließlice unwiderrufliche Entschetdung der fünf Mächte enthalten, wel durch eine gemeinschaftliche Uebereinkunft entschlossen sind, die gy lihe und vollkommene Annahme der erwähnten Artikel selbs herby zuführen, wenn eine der beiden Parteten dieselbe verwerfen sollte.
Die Unterzeichneten ergreifen diese Gelegenheit, den Belgiscy Herrn Bevollmächtigten ihrer ausgezeichneten Hochachtung Zu va
sichern. : (gez.) Esterhazy, Wessemberg, Talleyrand, Pas merston, Bülow, Lieven, Matuszewicz./ IT. Text des Friedens - Traktates. Art. 1. Das Belgische Gebiet soll aus den Provinzen Sü)
Brabant, Lüttich, Ramur, Hennegau, West-Flandern, Ost-Flandet, Antwerpen und Limburg gebildet werden, wte solche einen Theil d im Jahre 1815 konstituirten vereinigten Königreichs der Riede lande ausgemacht haben, jedoch mit Ausnahme der im Artikel 4. hi zeichneten Distrikte. Das Belgische Gebket soll außerdem den h Artikel 2. angegebenen Theil des Großherzogthums Luxemburg jj sich begreifen. Art. 2. Se. Majestät der König der N derlande, Großherzog von Luxemburg, willigt darein, daß iy Großherzogthume Luxemburg die Gränzen des Belgischen G biets folgendermaßen gezogen werden: Von der Franzdsischa Gränze ab, und zwar zwischen Rodange, das dem Großhe: zogthume Luxemburg verbleiben, und Athus, das an Belgi gehdren wird, soll nach beilieaender Charte cine Linie gezogen wh den, welche, die Straße von Arlon und dessen Weichbild, #0 wie di Straße von Arlon nah Bastogne, an Belgien lasscnd- zwischen Mi sancy, das auf Belgischem Gebiete liegen, und Clemency, das det Großherzogthume Luxemburg verbleiben wird, hindurch geht, um bi Steinfort zu endigen, welcher Ort gleichfalls dem Großherzogthum verbleiben sol. Von Steinfort wird sich diese Linie in der Rid tung von Eischen, Hecbus, Guirsch, Oberpalen, Grende , Nothom
areth und Perlé bis nah Martelange verlängern, \0 daß Hech
uirs{, Grende, Nothomb und Pareth an Belgien gehl ren sollen; von Eischen, Oberpalen, Perlé und Martelange die genannte Linie an der Sure entlang, wo der Thaly als Gränze zwischen beiden Staaten dienen wird, herunterlaufen bi zu dem Punkte, der Wee gegenüber liegt, von wo sïe #0 getra als möglich bis zur gegenwärtigen Gränze des Kreises Diekirch vet längert werden und zwischen Surre, Harlange, Tanchemps, die dm Großherzogthume verbleiben, und Houville, Froarchamps und Lan] tremange, die einen Theil des Belgischen Gebietes ausmachen 1c den, hinlaufen soll; nachdem fie alëdann în der Gegend von Do cols und Sonlez, die dem Großherzogthume verbleiven , die jehig Grânze des Kreises Diekirch erreicht hat, soll jene Littie der gena
deolländische Gebiet trennen oder durch beide fließen.
Gränze bis zu derjenigen des Preuß. Gebietes folgen. AlleGebiete, Städt Flecken und Orte, die westlich von der bezeichneten Linie liegen,
len an Belgien gehören, und alle Gebiete, Städte, Flecken u
Orte, die dsilih von derselben Linie gelegen sind, ferner dem Gr herzocthum Luxemburg verbleiben. Man is darüber einverstand daß bet Ziehung dieser Linie, die sich so viel als möglich nach 1 eben gemachten Beschreibung, so wie nach den Angaben der zur g
geren Deutlichkeit hier beigefügten Charte, richtet, die Grânz-K0 missarien, deren im Art. 5 Erwähnung geschieht, auf die Lokalität so wie auf die Uebereinkünfte , die gegenseitig daraus entstehen fön ten, Rücksicht nehmen sollen. Art. 3. Se. Maiestät der Kbnig d Niederlande, Großherzog von Luxemburg, soll für die im vorsteht den Artikel gemachten Abtretungen eine Gebiets - Entschädigung i der Provinz Limburg erhalten. Art. 4. Zur Ausführung des Thi les von Art. 1., der sih auf die Provinz Limburg bezicht, und! Folge der Abtretungen, die Se. Mai. der König der Niederlat im Art. 2. macht, sollen Se. Majestät, sey es în der Eigensch#| eines Großherzogs von Luxemburg, oder sey es, um ste mit Holl zu vereinigen, die Gebiete besißen, deren Gränzen hierunter b eichnet siud: 1) Auf dem rechten Ufer der Maas sollen i Del alten Holländischen Enklaven auf dem genannten Ufer in d Provinz Limburg die Distrikte derselben Provinz auf demselben U
die im Jahre 1790 den Generalstaaten nicht gehörten, vereinli werden, so daß der Theil der gelt en Provinz Ln burg , der auf dem reten Ufer der Maas zwischen diesem Stro
der darin begriffen is, von Westen, der Preußischen Gränze b Osten, der gegenwärtigen Gränze der Provinz Lüttich von Süd! und dem Holländischen Geldern von Norden lieat, hinführo gi! und gar Sr. Majestät dem Kdnige der Niederlande - sey es in \ ner Eigenschaft cines Großherzogthums von Luxemburg, oder 1 es mit Holland zu vereinigen , gehören soll. 2) Auf dem linie Ufer der Maas soll vom súdlihsten Punkte der Holländisd( Provinz Nord- Brabant ab, nach beiliegender Charte, cine V nie gezogen werden, die bei der Maas oberhalb Wessera {W hen diesem Orte und Stevensweert an dem Punkt endi wo si auf dem linken Ufer die Gränzen der gegenwärtigen Bej von Ruremonde und Mastricht endigen, so daß Bergerot, Stol prov, Nieder- Jtteren, Fttervoord und Thorn mit ihren Weichy den, so wie die anderen Orte, die ndrdlich dieser Linie liegen, eit Theil des Holländischen Gebietes ausmachen sollen. Die ehemali gen Holländischen Enklaven auf dem linken Ufer der Maas sl an Belgien gehdren, mit Ausnahme von Mastricht, das von eint Gebiets - Rayon von 1200 Toisen, der vom äußeren Glacis d! Platzes auf dem genannten Ufer jenes Flusses ausgeht, umg werden und ferner mit vollem Souverainetäts- und Eigenthun? Rechte ferner von Sr. Maj. dem Könige der Niederlande besch werden soll. Art. 5. Se. Maj. der Könîg der Niederlande, Gf herzog von Luxemburg, wird sch mit dem Deutschen Bunde W den Agnaten des Hauses Nassau Über die Anwendung der in d! Artikeln 3 und 4 enthaltenen Bestimmungen, so wie über alle ordnungen, verständigen, welche die besagten Artikel, sey es mit °l obenerwähnten Agnaten des Hauses Nassau, sey es mit dem Dew schen Bunde, nothwendig machen möchten. Art. 6. Vermittelsi der obigl Gebiets-Anordnungen entsagt jede der beiden Parteien gegenseitige für immer allen Ansprüchen auf dic Gebiete, Städte, Flecken und Pl die innerhalb der Gebiets-Gränzen der anderen Partei belegen | selbige in den Art. 1, 2 und 4 beschrieben worden sind. Dke besaf ten Gränzen werden in Gemäßheit derselben Artikel von Hollän! hen und Belgischen Demarcations - Kommissarien, die so bald 0 möglich in der Stadt Mastricht zusammentreten sollen, gezogen 8 den. Art. 7. Belgien soll in den von den Art. 1, 2 und 4 bezei neten Gränzen einen unabhängigen und beständig neutralen Sli bilden. Es soll gehalten seyn, dieselbe Neutralität gegen alle andt! Staaten zu beobachten. Art. 8. Der Abfluß der Flandrischen O wässer soll zwischen Holland und Belgien nach den in dieser Hinsid vom Art. 6 des zwischen dem Deutschen Katser und den Genet
qaten am 8. November 1785 abgeschlossenen Definitiv- Vertrages jgesehten Bestimmungen regulirt werden, und in Gemäßheit des sagten Artikels sollen sich Kommissarien, die von beiden Seiten annt werden, Über die Aa Eng E Sp oute verständigen. t. 9. Die Bestimmungen der Artikel 108 his einschließlich 117 ex allgemeinen Wiener ongreß-Akte in Bezug auf die freie Schif- rt der Ströme und schiff}baren Flüsse sollen auf die Strôme und Flüsse angewendet werden, welche das Belgische und \ i as beson- brs die Schiffahrt ‘auf der Schelde betrift , so wird festgeseßt - vas as Lootsen- und Tonnenrecht, 0 wie die JFnstanderhaltung der Jurchfahrten stromabwärts von Antwerpen , gemeinschaftlich beauf- htigt werden sollen, und daß diese „gemeinschaftliche Beaufsichtigung vommissarien anvertraut werden soll, welche von beiden Seiten zu jesem Zweck zu erneunen sind; daß mäßige Lootsen-Gebühren durch emeinschaftliche Verabredung festgeseßt und für den Belgischen und S ollándischen Handel gleichmäßig erhoben werden sollen. Es wird seicherweise festgeseßt, daß die Schiffahrt auf den die Schelde und ¿n Rhein verdindenden Flüssen, um von. Antwerven nah dem Rhein zu kommen und vice versa, arten frei bleiben und nur náßigen Zöllen unterworfen werden soll, we che vorläufig für den andel der beiden Länder dieselben seyn sollen. Es werden im Ver- auf eines Monats von heiden Seiten Kommissarien nah Antwer- en gesandt werden, um sowohl den definitiven und beständigen Betrag dieser Zdlle festzustellen, als auch um über ein allgemeines Reglement zur Ausführung der Bestimmungen des gegenwärtigen (rtifels Übereinzukommen und darin die Ausubung des Fischfang- Rechtes und des Fisch - Handels auf der Schelde zu begreifen, und war auf dem Fuß einer gänzlichen Reciprocität zu Gunsten der Un- exthanen beider Länder. Unterdessen, und bis besagtes Reglement 1 Stande gekommen seyn wird, soll die Schifffahrt auf den vorbe- annten Strômen und schiffbaren Flüssen für den Handel der beiden änder frei bleiben, welche in dieser Bezichung provisorisch den Tarif ves am 31. März 1831 zu Mainz unterzeichneten Vertrages wegen jer freien Rheinschifffahrt, so wie die anderen Bestimmungen dieses Rertrages , annehmen werden, in so weit dieselben auf die Strôme nd schiffbaren Flüsse, welche das Holländische und Belgische Ge- jet trennen oder durch betde fließen, Anwendung finden fönnen. irt. 10. Der Gebrauch der Kanäle, welche durch beide Länder ge jen, wird fortfahren, frei und den Bewohnern gemeinschaftlich u verstehen is, daß sie solche gegenseitig 1 Bedingungen benußen, und daß von beiden Seiten nur mäßige Abgaben für die Kanalschifffahrt erhoben erden. Art. 11. Die Handels - Straßen durh die Städte Mastricht uud Sittard bleiben durchaus frei und können un- r keinem Vorwand gehemmt werden. Der Gebrauch der Straßen, welche, durch diese beiden Städte gehend, nah den Fränzen Deutschlands führen, darf nur mäßigen Zöllen, zur nterhaltung der Wege, unterworfen werden, #0 daß dem Transito- Handel keine Hindernisse in den Weg gelegt werden, und daß, ver- ittelst der eben erwähnten Zölle, diese Straßen in einem guten Bustande erhalten werden und dadurch geeignet seyen, den Handel 1 erleichtern. Art. 12. Jn den Fällen, wo in Belgien eine neue Straße oder ein neuer Kanal dem Holländischen Kanton Sittard egenüber erbaut würde, soll es Belgien freistehen, von Holland, velches in diesen Fällen seine Einwilligung nicht vorenthalten wird, 1 verlangen, daß die erwähnte Straße oder der erwähnte Kanal ach demselben Plan, ganz auf Kosten Belgiens, durch den Kan- on Sittard bis nah den Gränzen Deutschlands geführt werden ann. Dieser Weg oder dieser Kanal, welcher nur zu Handels- Verbindungen dienen darf, würde nah der Wahl Hollands entwe- der durch Fngenieure und Arbeiter , welche im Kanton Sittard-zu benußen Belgien die Erlaubniß erhalten wÜrde, oder durch Hollän- dische Fugenieure und Arbeiter erbaut werden, welche die verabre- eten Ärbeiten auf Kosten Belgiens ausführen würden; das Ganze hne irgend eine Last für Holland und ohne Beeinträchtigung seiner usshließlichen Souverainetäts-Rechte auf das Gebiet, welches von den {n Rede stehenden Straßen oder Kanälen durchschnitten werden diirde. Die beiden Parteien würden durch eine gemeinschaftliche ebereinkunft den Betrag und die Erhebungsart der Zölle auf diesen Wegen festseßen. Art. 13. §. 1. Vom 1. Fanuar 1832 ab soll Bel-
hifbaren
y seyn; worunter nd zu denselben
Wien, in Gemäßheit der Theilung der öffentlichen Schuld des ver-
inigten Königreichs der Niederlande, eine Summe von acht Millio- en viermal hunderttausend Gulden jährlicher Renten tragen, deren
apital vom Debet des großen Buches in Amsterdam, oder vom Debet
411830 ausschließlich
Fs;
des Schahes des Königreichs der vereinigten Niederlande, auf das Debet des großen Buches Belgiens übertragen wird. F§. 2. Die auf diese Veise übertragenen Kapitalien und in das große Buch Belgiens ingeshriebenen Renten bis zum Belauf der Total - Summe von 8,400,000 Gulden werden als ein Theil der Belgischen National- Schuld betrachtet, und Belgien verpflichtet sich, weder jeßt noch in Bufunst cinen Unterschied zwischen diesem Theil der döfentlichen Schuld und anderen entweder schon creirten oder noch zu creirenden National-Schulden eintreten zu lassen. §. 3. Die Zahlung der er- ähnten Summe von 8,400,000 Gulden jährlicher Renten wird re- gelmäßig alle: Halbjahre entweder in Brüssel oder in Antwerpen in daarem Gelde, ohne E einen Abzug, weder jeßt noch in Zu- unft, von welcher Art erselbe auch seyn möchte, stattfinden. §. 4. Mittelst Bildung dieser jährlichen Renten von 8,400,000 Gulden ndet sich Belgien aller Verpflichtungen gegen Holland, welche aus der Theilung der dentlichen Schuld des Königreichs der vercinig- et Niederlande entspringen , entlastet. §. 5. Fm Verlauf von 14 Tagen werden Kommissarien von beiden Theilen in der Stadt Utrecht usammentreten, um zur Liquidation der Fonds des Amortissement- Syndikats und der Brüsseler Bank, die mit der Verwendung des illgemeinen Schaßes des Königreiches der vereinigten Niederlande heauftragt waren, zu schreiten. Es fann aus dieser Liquidation feine eue Last fúr Belgien hervorgehen, da die Summe von 8/40/000 Gulden das Total seines Passivums in sich begreift. Wean sich aber ys besagter Liquidation ein Aktivum ergeben sollte, so werden sich olland und Belgien in dasselbe theilen und dabei den Maaßstiab der vährend ihrer Vereinigung bezahlten Abgaben in jedem Lande, nach den von den General-Staaten-des Königreiches der vereinigten Nie- derlande bewilligten Budgets, anlegen. §. 6. Fn der Liquidation des Amortissement - Syndikats werden die Forderungen der Domainen, die sogenannten Domainen - Loos - Renten, mit einbegriffen; es wird hrer hier nur zur Erinnerung erwähnt. §. 7. Die im §. 3. dieses Artikels erwähnten Holländischen und Belgischen Kommissarien, velche sih in dex Stadt Utrecht versammeln sollen, werden, außer der ihnen aufgetragenen Liquidation, auch noch für die Uebertra- zung der Kapitalien und Renten, welche, in Gemäßheit der Thei- ung der öffentlichen Schuld des Königreichs der vereinigten Nie- E ande, bis zum Belauf von 8,409,000 Gulden jährlicher Renten Belgien zur Lasten fallen, Sorge tragen. Sie werden auch noch die Auslieferung der Archive, Karten, Pläne und Dokumente, yelche Belgien gehdren oder seine Verwaltung betreffen, ver- \nlassen. Artikel 14. Da Holland seit dem 1. November alle Vorshüsse zur Bezahlung der ganzen fentlichen Schuld des Königreichs der vereinigten Niederlande ge- nacht hat und dieselben noch bis zum 1. Januar 1832 beschaffen uß, so ist man übereingekommen, daß besagte Vorschüsse, pro räta der 8,490,000 Gulden auf 14 Monate berechnet, dem Holländischen
Schaße von dem Belgischen Schaye in 3 Terminen zurückbezahlt
berden sollen. Das erste Drittheil soll am 1. Jan. 1832, das zweite im 1. Ayril und das dritte am 1. Juli desselben Jahres zurückbe- ne werden. Auf die beiden lehten Drittheile erhält Holland eine Binsvergütung von 5 pCt. jährlich bis zu den erwähnten Verfallzei- “u Art. 15. Der Hafen von Antwerpen wird auch in der Folge, den Bestimmungen des 15. Art. des Pariser Traktats vom 30. Mai 1814 ßemáß, nur ein Handelshafen seyn. Art. 16. Die Arbeiten von df- entlichem oder Privat - Nußen, als Kanäle, Straßen und andere on ähnlicher Beschaffenheit, welche ganz oder zum Theil auf Ko- 4 des Königreichs der vereinigten Niederlande erbaut worden sind, ehdren mit allen damit verbundenen Lasten oder Vortheilen dem
Lande, it welchem sie liegen. Es versteht sich, daß diejenigen Ka- pitalien, welche zur Erbauung dieser Arbeiten U Ae: sind, in den besagten Lasten einbegriffen bleiben, in so weit sie noch nicht zurückbezahlt worden sind, und daß diese Rückzahlungen zu einer Liquidation Anlaß geben können. Art. 17. Alle Sequester, welche M Nen während der Unruhen und aus politischen Gründen auf Patrimonial-Güter oder Domainen gelegt worden sind, werden ohne Verzug aufgehoben, und die rechtmäßigen Eigenthümer werden unverzüglich wieder in den Genuß der erwähnten Güter oder Do- mainen verseßt. Art. 18. Jn beiden Ländern, deren Trennung in Folge der gegenwärtigen Artikel stattfindet, haben die Einwoh- ner und Eigenthümer, welche ihren Wohnsiß von einem Lande in das andere verlegen wollen, zwei Fahre lang die Freiheit, Über ihr bewegliches und unbewegliches Eigenthum, von welcher Art es auch seyn mag, zu verfügen, es zu verkaufen und den Erlös gus diesem Verkauf entweder in bagrem Gelde oder in anderen Gegen- ständen mitzunehmen, ohne daß man sie daran verhindern oder ihnen andere Abgaben auflegen fann, als die jeßt in beiden Ländern in Kraft seyenden. Es is verstanden, daß jeßt und für die Zukunft auf die Erhebung der Abzugsgelder von Personen und Gütern der Hollän- der in Belgien und der Belgier in Holland verzichtet wird. Art. 19. Die Eigenschaft eines beiderseitigen Unterthans wird anerkannt und aufrecht erhalten. Art. 29. Die Bestimmungen der Artikel 11 bis einschließlich 21 des zwischen Oesterreich und Rußland am 3. Mai 1815 abgeschlossenen raftates , der cinen Theil dér Haupt-Afte des Wiener Kongresses ausmacht, welche sh auf beiderseitige Unter- thanen, auf die vorzunehmende Wahl des Domicils, auf die Rechte, welche sie als Unterthanen beider Staaten genießen, und auf die nachbarlichen Verhältnisse bei dem Besißthum, welches durch die Gränzen durchshnitten wird, beziehen, sollen auf die Eigenthümer Anwendung finden, welche sich in Holland, im Großherzogthum Luxemburg oder in Belgien in dem durch die erwähnten Bestim- mungen der Wiener Kongreß-Akte vorgésehenen Fall befinden. Da die Abzugsrechte von jeßt. an zwischen Holland, dem Großherzog- thum Luxemburg und Belgien aufgehoben sind, \o versteht es sich, daß das, was sich in den ehen erwähnten Bestimmungen auf diese Rechte bezieht, in den drei Ländern nicht in Kraft tritt. Art. 21. Niemand kann in den Ländern, welche an- dere Herrscher erhalten, wegen irgend einer direkten oder indi- retten Theilnahme an politischen Ereignissen zur Rechenschaft gezogen oder beunruhigt werden. Art. 22 Die Pensionen und War- tegelder werden in der Folge von beiden Seiten allen sowohl Mi- litair- als Civil-Berechtigten, den vor dem 1. Nov. 1839 in Kraft gewesenen Geseßen gemäß, ausbezahlt. Man is übereingekommen, daß die gear und Gehalte der Berechtigten, welche in den Ge- bietstheilen geboren sind, die jeßt zu Belgien gehdren, dem Belgi- schen Schaßze, und die Pensionen und Gehalte derjenigen Berechtig- ten, welche in den Gebietstheilen geboren sind, die jeßt zu Holland
chôren, dem Holländischen Schatze zur Last fallen sollen. Art. 23.
lle Reclamationen Belgischer Unterthanen gegen Privat-Etablisse- ments, als Wittwen-Kassen u. s. w., werden von der gemischten Li- quidations-Kommission, deren im Art. 13 Erwähnung geschicht, un- tersuht und nach Jnhalt der Reglements solcher Fnstitute entschie- den. Die hinterlegten Cautionen, gerichtlichen Depots u. #. w. wer- den den Berechtigten auf Vorzeigung ihrer Ansprüche ebenfalls zu- LUC gel eten, Wenn Belgische Unterthanen aus den sogenannten Französischen Liquidationen noch Ansprüche geltend zu machen ha- ben, so werden dieselben ebenfalls von der benannten Kommission untersucht und liquidirt. Art. 24. Unmittelbar nah dem Aus- tausch der Ratificationen des zwischen den beiden Parteien ab- zuschließenden Traktates werden den respektiven Befehlshabern der Truppen die nöthigen Befehle zur Räumung der Gebietstheile, Städte, Plähe und Derter gegeben, welche unter andere Herrschaft kommen. Die daselbs befindlichen Civil - Behörden ewpfangen zu gleicher Zeit die nöthigen Befehle zur Uebergabe dieser Gebiets- theile, Städte, Plähe und Derter an die Kommissarien, welche zu diesem Zweck von heiden Theilen exnannt worden sind. Diese Räumung und diese Uebergabe werden auf solche Weise vollzogen, daß sie in einem Zeitranme von 14 Tagen oder früher, wenn es möglich ist, beendigt seyn können.
(Gez.) Esterhazy, Wessemberg: Talleyrand; Palmerston; Búlow; Lieven, Matuszewicz. ITT, Zweites Begleitungs-Swchreiben.
¡Den Unterzeichneten, Bevollmächtigten der Höfe von Oester- reich, Frankreich, Großbritanien, Preußen und Rußland, bleibt, nachdem sie dem Herrn Bevollmächtigten Belgiens die ihrer Note vom heutigen Tage beigefügten 24 Artikel de und nachdem sie erklärt haben , daß diese Artikel die hließlihe und unwiderruf- liche Entscheidung der Londoner Konferenz bildeten, noch eine Ver- pflichtung gegen den Herrn Bevollmächtigten zu erfüllen Übrig, und fe werden sich solcher mit einer Freimüthigkeit entledigen, deren Beweggründe nicht anders als anerkannt werden können. — Die fünf Höfe, „indem sie sich der Aufgabe unterziehen und die Vervflichtung Übernehmen, die Zustimmung Hollands zu den in Rede stehenden Artikeln zu erlangen, wenn es dieselben auch anfäng- lich verwerfen sollte, indem sie ferner dic Ausführung derselben ga- rantiren und Überzeugt sind, daß diese Artikel, auf die Grundsäße einer unbestreitbaren Billigkeit gegründet, Belgien alle Vortheile ge- währen, auf welche es mit Recht Anspruch machen darf, können nicht umhin, hierdurch ihren festen Entschluß zu erkennen zu geben, sich durch alle in ihrer Macht stehende Mittel dem Wiederbeginn eines Kampfes zu widerseßen, welcher, von jeßt an ohne Zweck, für beide Länder die Quelle großen Unglúcks seyn und Europa mit cinem allgemeinen Kriege bedrohen würde, den zu verhindern die erste Pflicht der fünf Mächte is — Je mehr aber dieser Ent- {luß dazu geeignet is, Belgien über seine Zukunft und Über die Umstände zu beruhigen , welche gegenwärtig daselbst fo lebhafte Be- sorgnisse verursachen, um so mehr sind die fünf Hdfe berechtigt, sich aller in ihrer Macht befindlichen Mittel zu bedienen, um die Zustim- mung Belgiens zu den obenerwähnten Artikeln zu beschaffen , falls es solche, gegen alles Erwarten , verweigern sollte. Die Unterzeich= neten ergreifen diese Gelegenheit, u. st. w.
London, den 15. Oktober 1831. (gez.) Esterhazy, Wessemberg; Talleyrand; Palmerston; Bülow; Lieven, Matuszewicz./( IV. Autwort des Belgischen Bevollmächtigten. „Der Unterzeichnete, Bevollmächtigter Sr. Majestät des Königs der Belgter, beeilt sich Ewr. Excellenzen den Empfang: 1s|ens der 24 von der Londoner Konferenz entworfenen und festgestellten Arti- fel, welhe als Grundlage eines Trennungs- Traktates zwischen Holland und Belgien dienen sollen, und 2tens den Empfang der beiden Noten, welche diese 24 Artikel begleiteten, und worin die Kon- ferenz, nach Auseinanderseßung ihrer Beweggründe, threr Absichten und Grundsäße, den Unterzeichneten auffordert, den ihm übersandten Entwurf zu einem Friedens - Traktat zu unterzeichnen, anzuzeigen. So lebhaft auch der Wunsch des Unterzeichneten ist , die Absichten Ewr. Exrcellenzen in Bezug auf die Aufrechthaltung des all emeinen Friedens recht {nell in Erfüllung gehen zu sehen, so is es doch seine Pflicht, zu erklären, daß die in Rede stehenden 24 Artikel sich zu weit von den Fnstructionen, welche er von seiner Regierung er- halten, und von den Präliminarien entfernen, welche seinen Fnfsiruc- tionen zur Basis gedient haben, als daß der Unterzeichnete die 24 Artikel mit seiner Unterschrift versehen könnte. Dempufe be hat er die Ehre, Ew. Excellenzen zu betachrichtigen, daß er die 24 Arti- fel und die beiden Noten ohne Verzug Sr. Majestät dem König der Belgier übersenden und diese Allerhöchste Entscheidung abwar- ten wird. Der Unterzeichnete ergreift diese Gelegenheit, u. \. w. London, 15. Oft. 1831. (gez.) van de Weyer.“ Der König is gestern Abends nah dem Schlosse Laeken zurückgekehrt. Bei der vorgestrigen Musterung des Lagers von Diest hat derselbe die Herren Nhpels und Bryas zu Brigade- Generalen ernaunt.
Der Französishe Gesandte im F f nil! V E ie Brie Haag, Herr Durand de Ma-
— — Brüssel, 20. Oft. Das #\o eben ienene Blatt des Moniteurs vom morgenden Bätunx bringt G E viel besprochene Ultimatum der Londoner Konferenz, das Herr van de Weyer, der bereits wieder im Begriff seyn soll, nach London zurücfzukehren, unserer Regierung von dort überbracht hat. Die Bestimmungen desselben waren unserem Publikum scho seit ei- nigen Tagen bekännt, und es bestäcigt sih nun, daß Belgien einen Theil, und zwar den größeren, des Großherzogthums Luxem- burg erhalten, während es an Holland außer dem Theile der Provinz Limburg, der schon früher den Generalstaaten gehörte, noch ‘einen andern abtreten soll, der mit diesem in Verbindung steht. Wenn schon diese angebliche Gebiets - Schmäálerung hier mit Murren aufgenommen wird, so erregt doch die Zins: Quote von 8 Millionen jáhrlih, die wir von der Niederlän- dishen Schuld übernehnien sollen, das größere Unbehagen, weil sle nämlich den Beutel der Einzelnen trifft und Jeder hier lie- ber vom Gemein-Wohl als vom eigenen ein Opfer bringt. Bei der nicht zu umgehenden Alternative, in die uns die Entschei: dung der Konferenz verseyt, trägt man sih hier mit allerlei Ge- rüchten, die einander an Unwahrscheiniichkeiten tberbieten; #o wird unter Anderem erzählt, daß der König Leopold erklärt
habe, bei der von der Konferenz angeordneten Einengun
9 3 des Landes Und dessen Belaftung mit einer so bedeu- tenden Staats-Schuld, die Krone niederlegen zu wollen,
indem es unmóöglich seh, einem so fleinen und verschuldeten Lande die Unabhängigkeir zu erhalten. Hierbei Ctnr Mad je- doch zu vergessen, daß Holland bei einem viel fleineren Gebiete und mit einer viel bedeutenderen Schuldenlast seine Unabhángig- keit Jahrhunderte lang bewahrt hat, und daß man unmöglich das kleinere Land in seinem Gebiete noch mehr beeinträchtigen darf, um dem großeren die Gelegenheit zu verschaffen, seine Unabhängigkeit besser behaupten zu fönnen. Jn unserem Mini- ster - Rathe soll es bereits zu lebhaften Diskussionen darüber gekommen sehn, ob man die Beschlüsse der Konferenz von sich weisen solle, oder niht; man scheint sich jedoch nur zu dem Be- \{lusse vereinigt zu haben, in ähnlicher Weise, wie Herr Casimir Périer der Französischen Deputirten - Kammer die Festseßung der Civil - Liste überlassen hat, auch unserer Repräsentanten - Kammer die Jnitiative der Entscheidung zu überlassen, bei der sich das Minifierium ganz ‘passiv verhalten will, Als Herr von Meule- naere (unser Minister des Auswärtigen und des Fnnern) von Herrn Legrelle heute befragt wurde, od die Feindseligkeiten am 25. Okt, wieder beginnen würden, ertheilte er die Antwort, daß er darüber gar feine Auskunft geben fönne. Man fleht daraus, daß wir auch noch auf einen «äußersten Fall gefaßt sind. In der That werden die Rüstungen mit gro ßer Thätigkeit fortgeseßt; täglich ziehen Artillerie:Trains, Pulver- Wagen u. \. w. durch unsere Stadt und werden der Gränze oder dem stark verschanzten Lager von Diest zugeführt. Das erste Aufgebot der Bürgergarde wird mit Macht in den Waffen ge- übt, und den Widerwillen, der sich namentlich noch bei diesem Corps gegen alle Mannszucht zu erkennen giebt, sucht man durch kräftige - Mittel zu unterdrücken. Der regulaire Theil des Heeres ist, so viel man vernimmt, von Haut: Krankhei- ten schr stark heimgesucht; auch haben sich die zahlreichen Französischen Offiziere noch immer nicht bei den Soldaten be- liebt machen können. Jn Antwerpen sind fast alle Straßen barrifadirt, und die Stadt sieht wie ein Spanischer Reuter im Großen aus; die Vershanzung Brüssels, von der eine Zeit lang gesprochen wurde, ift bisher noch niht zur Ausführung ge- bracht worden. — So eben vernimmt man, daß auch der Franzöfishe Marschall Gérard heute hier angekommen if und sich nach seiner Ankunft sofort zu den hier anwesenden Herzogen von Orléans und Nemours begeben hat. Leßtere haben hau- fige Unterredungen mit dem König Leopold uud sollen demsel: ben die Annahme des Londoner Beschlusses als etwas Wúns- \chenswerthes dargestellt haben.
Deutschland,
Sigmaringen, 17. Oft., Abends 6 Uhr. eut ift Se. Durchlaucht der regierende Fúürft Anton Alois zu Be: Signiaringen in Folge eines Schlag-Anfalles, nah kaum be- merfbarem, einige Tage vorhergegangenem, von ihm selbst nicht beachtetem Uebelbefiuden mit Tod abgegangen. Dieses hochst unerwartete traurige Ereigniß hat die hiesige Einwohnerschaft je- des Standes und Alters tief ergriffen, um so mehr, da wir an dem Höchstverblichenen nicht nur den Regenten und Landesherrn, sondern den Vater jeder Familie, und besonders die Armen ihre beste Stüße verloren haben; unsere Trauer ift unbegráänzt, und wird in dem ganzen Fürstenthum allgemeine Theiludinié finden.
Würzburg, 19, Okt. In der nächsten Woche beginnt in Franken allgemein die Weinlese. Sie fällt bei weitem nicht so ungünstig aus, als man im Frühjahr befürchtete, Die Güte des Mostes wird jenem vom Jahre 1828 gleich geachtet und dürfte mitunter sogar jenem von 1827 sich nähern. Die von der herrlichsten warmen Witterung begleiteten Oktobertage haben noch Unerwartetes an den Trauben bewirkt. Die Quantität des Ertrags liefert auf jeden Fall den Konsum-Bedarf einiger Jahre. __ Lübe, 23. Okt. Vorgestern wurde der Dänische Cordon längs der Elbe und Stecniß aufgehoben, und morgen wird ein Gleiches mit dem um Hamburg vor slch gehen. Gegen unseren Ort “ift also nun auf der Holsteinishen und Lauenburgischen Seite alle Sperre aufgehoben, wenn schon vorerst Niemand zuge- lassen wird, der nicht mindestens zehn Tage von Hamburg, als angestecktem Orte, abwesend war. Der Transport von Waaren wird demnach wohl wieder beginnen, doch dürften die dabei zu beobachtenden BVorsichtsmagßregeln erst nah einigen Tagen be- stimmt werden. Die Quarantaine für ankommende Schiffe ift un auch auf zehn Tage beschränkt, und werden die Tage der Reise jeßt mitgezäh!t, so daß Schiffe, die länger als 10 Tage in See wazen, keine Quarantaine mehr abhalten, So sind denn auch die Passagiere, welche jüngsthin mit dem Dampfschiffe „„Ni- folaus 1.‘‘ auf unserer Rhede ankamen und erst gestern früh auf die „Alexandra“ úibergeseßt wurden, gestern Abend desinfizirt und heute früh freigelassen worden. Mit dem „Nikolaus [.‘/ sind nur wenig Waaren und Kontanten abgegangen, da die Sperren so Man- ches zurückgehalten hatten.
i Oefterreith.
Wien, 21. Oft, Die hiesige Zeitung enthält im heutigen Blatte den gewöhnlihen Bericht über die Ergebnisse des Til: gungs - Fonds im erften Semefter des laufenden Verwaltungs- ahres, welchen die zur diesfälligen Prüfung aufgestellte Kom- mission unterm 31. Juli an Se. Majestät den Kaiser erstattet hat. Nach Vnhalt desselben hat die baare Einnahme des Fonds in gedahtem Zeitraum 4,366,046 Fl. 192 Kr. und die Ausgabe 4,304,867 Fl. 9 Kr. betragen, mithin ist ein Kassen -Rest von
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