im DursGschnitt wöchentlich 10 Sch. 64 P. verdiente, während jest nur 3,762 Arbeiter in Thätigkeit sind, von denen Feder im Durchschnitt uur ¿ Sch. 24 P. verdient.
Nachstehendes ift die Fortsesung und der Schluß des gestern abgebrohezen Auszuges aus der neuen Reform-Bill:
Absaß 26 set fest, daß Niemand berechtigt seyn oll, bei der Wahl cines Grafschafts - Mitgliedes mitzustimmen, der nicht, den Bestimmungen dieser Bill gemäß, etnregistrirt worden ist, und da im Jahre 1532 Niemand einregisivirt werden soll, der nicht bereits 6 Monate vor einem im Jahre 1832 fesizuseßenden Tage im Besiß gewesen is. Fu der Folge muß- ein Wähler immer schon vor dem 31. Juli jedes Fahres îm Besiß gewesen seyn. Pächter oder Be- vollmächtigte müssen siatt eben erwähnter 6 Monate schon 12 Mo- nate vor dem benannten Datum einregistrirt worden seyn. Besitz durch Abstammung, Ecbschaft, Heirath, Heirathsvertrag, Vermächt- niß, Beförderung in der Kirche oder im Amte ist ebigen Bestinie mungen nicht unterworfen. N |
Absab 27 bestimmt, daß in jeder Stadt und in jedem Burg- flecken, welche Mitglieder ins Parlament schicken , jedes volljährige männliche Fndividuum, das keiner gescylichen Unfähigkeit unterwor - fen ist und ein Haus, Waarenlager, Comtoir oder Laden, die etnen jährlichen reinen Ertrag von 10 Pfund Sterling abwerfen, von einem und demselben Bessyer als Miether inne hat, berechtigt seyn solle, bei der Wahl eines Parlaments - Mitgliedes für eine solche Stadt oder einen solchen Burgflecken mitzusiimmen, vorausgeseßt, daß er g:hôcig einregisirirt is. Kein Wähler soll aber einregistrirt werden, wenn er nicht schon 12 Monate vor cinem im Fahre 4832 fesizuseßenden Tage die oben erwähnten Räume inne und seine direften Abgaben und Armen- Steuern bis zu einem gewissen vor- hergehenden Zeitpunkt bezahlt hat. \
Absay 25 besagt, daß Me Berwoohner eines Hau- ses, wenn sie jeder für sich eine jährliche Miethe von 10 Pfund be- zahlen, zum Stimmen berechtigt sind; und daß, wenn ein Miether nur úberhaupt 42 Monate lang in der Stadt oder dem Burgflek- fen folhe 10 Pfund Rente tragende Gebddude bewohnt hat, es nicht ein und diejelben gewesen zu seyn brauchen. ,
Absaß 29 besiimmr, daß, wenn die Wirthe die Zahlung der Armen-Steuer übernommen haben, die Miether verlangen können, abge¡chäßt zu werden Sollte der Armen-Aufseher diese Aufforderung vecnachlässigen , so sind solche Miether von dem Zeitpunkt an zum Stimmen berechtigt, wo fie jenes Anerbieten gemacht haben. Die Wirthe aver, welche durch Parlaments - Akte zur Zahlung der Ar- men-Taxe ver: flichtet sind, müssen, im Fall der Miether damit im Rückstande bleibt, die Zahlung fortseyzen. |
__Absaß 39 seyt felt, daß jede Person, welche, im Fall diese Bill nicht durchoegangen wäre, das Recht hätte, für Städte zu stimmen, die in sich cine Grafschaft bilden , dieses Vorrecht behält.
Absay 31 besagt, daß alle Personen, welche als Freisassen oder Bürger der Stadt Loudon berechtigt sind, an der Wahl eines Mit- gliedes für irgend eine Stadt oder einen Burgflecken Theil zu nch- men, dieses Recht behalten sollen, wenn sie, den Bestimmungen dieser Bill gemäß. gehörig einregistrirt sind, und vorausgeseßt, daß
fie niht weiter als 7 Meilen von dem Plaße, für den ste stimmen, |
entfernt wohnen. Niemand, der seit dem 1. März 1831 jun Cor- porations - Bürger gemacht worden , es sey denn, daß dies Recht durch Geburr oder Diensibarkcit erlangt worden, isi künftig bdercch- tigt, an der Wahl eines Parlaments-Mitgliedes Theil zu nehmen.
Absay 32 bestimmt, daß alle Personen, welche jcht als Frei- sassen u \. w. berechtigt sind, an der Wahl eines Parlaments-Mit- git. des Theil zu nehmen, dieses Recht so lange behalten, wie es früher gebräuchlich war, wenn sie, den Bestimmungen dieser Bill gemäß, gehdrig einregistrirt sind und nicht weiter als 7 Meilen von dem Orte entfernt wohnen, für den sie cin Stimmrecht in Anspruch nehmen. ;
_Abfaß_33 verordnet, daß diejenigen Personen , welche jetzt kraft cines Freisassenthums für Neu-Shoreham und Cricklade in den Burgflecken Horsham und Malmesbury stimmen, dieses Recht auch feruerhin behalten. " ck j
Absâge 34, 35 sehen fest, daß Niemand kraft ciner Lehnpacht oder eines Freisassenthums, das ersk seit dem 1. März 1831 erlangt ist, das Wahlrecht ausüben soll, cs sey denn, daß es durch Abjanm- mung, Erbschaft, Heirath, Heiraths - Vertrag, Vermächtniß , oder durch Beförderung in der Kirche oder im Amte Úberkommen ist. Niemand, der im vorangegangenen Jahre Unterstüßung vom Kirch- spiel erhalten hat, kann an der Wahl eines Parlaments-Mitgliedes Theil nehmen.
_ Absäzze 36, 37, 38, 39 bestimmen, daß die Aufseher jedes Kirch- sviels und jedes Bezirkes jährlich die Listen der Personen anzuferti- gen hâbe, welche in Städten und Grafschaften zum Stimmen be- rechtigt sind, und daß diese Listen öffentlich bekannt gemacht werden sollen. Wenn gegen irgend eine auf jenen Listen befindliche Person von cinem Dritten Einwendungen gemacht werden, so müssen sofort die nöthigen Untersuchungen angestellt und dürfen keine Kofien da- für berechnet werden. Die Listen der Grafschafts-Wähler müssen den Friedensrichtern zugefertigt werden.
__ Absatz 40 sept eft daß der Lord-Oberrichter des Königl. Ge- rihtshofes, unmittelbar nach der Annahme der gegenwärtigen Bill, und in jedem folgenden Jahre in den Monaten Juli und Augus, einen Rechtsgelehrten dazu ermächtigen soll, die Grafschafts - Listen
ir Middlesex zu revidiren; in jeder andern Grafschaft soll dies
er âlteste Richter thun, der indeß zuvor der Besiätigung des Lord- Kanzlers dazu bedarf. L
_Absätze 41 bis 54 incl. enthalten die Bestimmungen zur ge- hdrigen und richtigen Anfertigung und Verdffentlichung der Listen und ermächtigen den revidirenden Rechtsgelehrten zur Schlichtung der streitigen Fälle. i
Absatz 55 bestimmt, daß die Kosten der Kirchspiels- und Be- zirksaufseher bei Anfertigung der Lisien aus den Armen-Steuern, und die für die Wahl-Beéamten in den Städten, Burgflecken u. \. wo. aus der Grafschafts-Kasse bestritten werden sollen.
A bsaß 56 beslimmt, daß der revidirende Rechtsgelehrte seine idhrliche Liquidation beim Schaßamte einreichen soll, welches den Umsiänden gemäß den Zahlungsbefehl ertheilen wird.
Absatz 57 seßt folgende Eidesformel fes: „„Jhr N. N. schwört, daß JFhr derselbe N. N. seyd, dessen Namen in dem diesjährigen Wahlregisier aufgeführt ist, und daß Fbr noch immer im Besiß derselben Berechtigung seyd, kraft welcher Euer. Name dem besag- ten Regiser einverleibt worden if, nämlich (hier wird nun die be- sondere Art der Berechtigung specifêcirt), und daß Jbr nicht schon bier oder anderswo bei der gegenwärtigen Wahl mitgestimmt habt. So helf” Euch Gott!‘/ Y
Absähe 58, 59 seten fest, daß einregistrirte Wähler, ungeach- tet des Einspruches des Rechtsgelehrten , ein Votum abgeben kön- nen , daß solche Vota aber aufgezeichnet- werden müssen. Derglei- N fireitige Vota werden der Entscheidung des Unterhauses vor- gelegt. i . “Ab sähe 60 und 61 verordnen, daß die Grafschafts-Sherifs den Zeitpunkt der Wahl festseßen und dabei entweder in Person oder durch Abgeordnete präsidiren. Wenn die Wahl streitig ist, wird die Abstimmung am folgenden Tage um 9 Uhr Morgens fortgeseßt; is der folgende Lag ein Sonnabend oder Sonntag, so bleibt die
Wahl bis zum Montag verschoben. Das Abstimmen darf nicht
länger als zwei Tage dauern, und am zweiten Tage muß das Wahlstim-
men- Verzeichniß spätestens um 4 Uhr geschlossen werden. Alle dem zuwiderlaufende Bestimmungen sind aufgehoben.
A bsa 6 62 bestimmt, daß die Wahl- Distrikte in der Gerichts- Session auf soiche Weise fe geseßt werden müssen, daß Niemand weiter als 15 (Engl.) Mei en zu reisen braudt, um seine Stimme Rene qu könen. Keine Grafschaft darf mehr als 15 Distrikte enthalten. j * j
Absat 63 enthält Bestimmungen über die Errichtung der Stimmbuden und sehk fest, daß Niemand außex dem Distei ja ten darf, in welchem sl Elgenthum s P M
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“1000 +2
Absab 64 enthält Bestimmungen über die Beaufsichtigung de Stimm - Bücher.
Absab 65 seßt fest, daß, mit Ausnahme des Burgfleckens Monmouth, däs Wahlstimmen- Verzeichniß in den Städten und Burgflecken innerhalb dreier Tage nah dem für die Wahl festgeseß- ten Tag erdffnet werden und zwei hinter einander folgende Dage dauern ed; am ersten Tage kann 7, am zweiten 8 Stunden lang gestimmt werden.
Absatz 66 bestimmt, daß die Zahl der Stimm-Buden für die
Burgflecken durch allgemeine Uebereinkunft festgeseßt und in Ab- Bua eingetheilt werden soll, so daß nicht mehr als 600 Wäah- ler in einer Abrbeilung zusaminenzukommen brauchen. Jeder ist
gehalten, in der Bude seines Kirchspiels oder Difsiriktes seine Stimme
abzugeben. Es werden Stimm - Aufseher ernannt, welche die Stimm - Bücher. dem Wahl - Beamten versiegelt übergeben müssen.
Absatz 67 seßt fest, daß die Distrikte für die Burgflecken Neu- Shoreham , Crilade, Aylesbury und East-Retford in der Gerichts- Session bestimmt werden sollen. S Ï
Absa§ 68, 69 enthalten Bestimmungen über das Betragen der Wahl - Beamten in Bezug auf das Schließen des Polls oder die Vertagung im Fall eines Aufstandes. Wenn die Wähler einen Kan- didaten ohne dessen Einwilligung vorschlagen, so haben sie die Kosten
der Wahl zu tragen. Adsab 70, L bestimmen, daß die Wahl -Beamten einen Tag
vor dem zur Wahl angeseßten Tage in jede Bude eine richtige Ab- |
schrift des Wähler - Registers niederzulegen haven. i Absaß 72 enthâlt dice Bestimmungen über die Leitung der Wahl in dem Burgflecken Monmouth. i Absatz 73 verordnet, daß alle frühere Wahl - Gesehe, die durch die Bestimmungen der gegenwärtigen Bill nicht aufgehoben werden, in Kraft bleiben. Lied Absâße 74, 75, 76 schen fest, daß Wahl- Beamte, die sich ab]
sichtlich eine Pflicht-Verlezung zu Schulden kommen lassen, dur"
den Ausspruch einer Jury in eine Strafe genommen werden kön- nen, die aber 500 Pfund Sterling nicht Übersteigen darf. Perfso- nen, ‘die unberechtigterweise gestimmt haben, sind einer Strafe und der Verwirkung des Wahlrechtes für alle Zeiten unterworfen; im Fall se zu einer Bittjchrist an das Unterhaus Anlaß gegeben ha- ben, müssen sie die Kosten derselben tragen. Wer sîch fälschlich dei der Wahl für eine andere Person O erleidet eine Gefängniß- strafe von 6 Monaten und eine Geldstrafe von 50 Pfund Sterling, und muß ebenfalls, wenn sein Betragen zu einer Bittschrift an das Unterhaus Anlaß gegeben hat, die dadurch verursachten Kosten ver- üten. q Absaß 77, 78 enthalten Bestimmungen über die Art und Weise der Wiedervergütung eben erwähnter Kosten und das Nâä- here úber die Erlassung der Wahlausschreiben. ; : Absatz 79 besagt, daß nichts in dieser Bill sich auf die Uni-
versitäten bezieht. O j A bsaß 29 besagt, daß die in dieser Bill gebrauchten Worte:
,, Städte und Burgflecken//, sich auf alle Pläße beziehen, welche | arlaments - Mitglieder zu erwählen haben, mit Ausnahme der Graf- |
chaften und Universitäten. q
Absaß 81 endlich verordnet, daß, im Fall das gegenwärtige Parlament aufgeld| wird, ohne daß man Zeit gehabt bätte, die Wähler - Register vollständig anzufertigen , für das cinemal alle zur Wahl berechtigte Personen stimmen können, wenn sîe auch nicht regisirirt find.
Niederlande. t
Aus dem Haag, 25, Dez. Gestern war die erste Kam-
mer der Generalstaaten versammelt, um sich mit dem von
der zweiten Kammer herübergekfommenen Ausgabe- Budget für
das F. 1832 zu bescháftigen.
Die zweite Kammer hat über den Antrag auf Verlän- gerung des Gesezes gegen aufrührerische Umtriebe berathschlazt. Dasselbe wurde von einer Mehrheit von 39 gegen 8 Stimmen genehmigt. Am nächsten Mittwoch wird sich diese Kammer mit den vou der Cent7al - Section bereits begntachteten Geseyen in Bezug auf die Mittel und Wege des Vudgets, so wie hinsicht- lich der Grundsteuer, beschäftigen.
Brüssel, 24. Dez. In der heutigen Sigung der Re- präsentanten- Kammer wurde der Gesez-Eutwurf über den Transit der Zucker mit 81 Stimmen gegen 2 angenomnieu, Demnächst bcschäftigte sich die Kammer mit dem Budget über die Mittel und Wege. — Der Belauf des Budgets des Kriegs- Ministers betrágt nicht (wie gesiern gemeldet worden) 20,400,000 F!., sondera 28,400,000 Fl.
Der Belgische Moniteur erklärt s{ch für ermächtigt, dem von mehreren Zeitungen verbreiteten Gerüchte, daß die Belgische Gesandtschaft in London sich das Visiren der Pässe bezahlen la}e, auf das bestimniteste zu widersprechen.
Der General Piquet tritt morgen seine Nückceise nach Frankrei an. Noch immer is nichts Bestimmtes über den wirklichen Ab-
Artikel des Memorial Belge mit, in welchem dieses Biatt die Regierung deshalb rechtfertigt, daß sie den bestimmten Anträgen des Herrn Rothschild vor den unbeftimmten des Herrn Maberlh den Vorzug gegeben; die Bedingungen des Ersteren seyèn im Wesentlichen vortheilhafter als alle andere Bedingungen gewe- sen, die von mehreren Pariser Banquiers, welche in Calais wa- ren, gestellt worden. Fnzwischen hätten sich doch die Kommis: sarien zur Abschließung nicht für befugt gehalten, bevor sie sich nicht mit den angesehensten Mitgliedern der Kammer besprochen, und erft nachdem die Meinung derselben angehört worden, habe das Ministerium seine Einwilligung zur Annahme der von Hrn, Rothschild gestellten Bedingungen ertheilt,
Deut\Gland. Luxemburg, 21. Dez. Im hiesigen Yournal lief man: „Am 17ten d. M. hat sich im Dorfe Hollerih ein bewaf- netes Frei: Corps für die Sache des Königs Großherzogs gebildet, Dieses Corps besteht aus Freiwilligen, dem sich vormalige Accise- und Douanen:Beamten zugesellt haben. Sie haben sich in meh- rere Gemeinden begeben, um die Behörden in den Stand zu seßen, ihre Verbindung mit der legitimen Regierung wiederher- zufiellen, und um zur Entfernung der Beamten behülflich zu seyn, welche slch noch Seitens dex insurrectionnellen Regierung im Lande befinden. Fn Esch an der Alzette hat sich jenes Corps der Waffen und Equipirungs-Gegenstände bemächtigt, welche der Bürgergarde gehören, und solche nah Luxemburg geschickt; es befinden sich darunter 250 Gewehre in ziemlich gutem Zustande. Ju Hesperange riefen einige Belgishe Gendarmeu dem sich n: hernden Corps „Wer da‘“ zu; einige in die Luft gethane Schüsse waren die Antwort darauf, wona sich die Gendarmen in größ: ter Eile zurüczogen, Man hat erzählt, daß einer der Gendar- men durch einen Schuß verwundet worden seh; dies is aber ein Frrthum ; es ist ermittelt worden, daß er si bet einem. Sturz vom Pferde beschädigt hat. So hat man auch das Gerücht verbreitet, daß jenes Corps die Kasse des Einnehmers von Mon- Ee geplündert habe; dies is ebenfalls durchaus unzgegrín- det. an muß sich hüten, solhen Gerüchten, welhe aus Bos- eit verbreitet werden, Glauben beizumessen. Die Wahrheit ist, daß sich jenes Corps niïgends hat einen Exceß zu Schulden fon: men lassen, und daß és, außer Lebensmitteln, von den Einwohnern nichts gefotbext und 6èn Preis derselbén bâa? bezahlt hat, Mie
#
\chluß der Anleihe bekaunt. Der Moniteur theilt bloß einen
\
werden: in wenigen Tagen die Resultate dieser Expedition fennen
lernen. Seit tanger Zeit verlaugten die Gemeinden. des Lande nur einen Beistand, - um -das Joh, welches auf ihnen last F gánzlih abzuschütteln; ein großer Theil derselben hat bereits oj Orange - Fahne aufgepflanzt, welche auf dem St. Petersthurm|
in Luxemburg weht; uud wenn sich die Bewegung mit der jy
wünschenden Schuelligkeit verbreitet, so wird das Land bald sein F Verbindungen mit dem Hauptorte der Provinz wieder hergeftel F
sehen. ‘‘ . i A Dasselbe Blatt ftellt Betrachtungen über die Theilunz
des Großherzogthums Luxemburg an, wie sle, den Bestimmun j gen der 24 Artikel gemäß, festgeseßt werden soll, und weist be} fonders darauf hin, daß mau dem Großherzog für die Zerstü,: F
lung seines Deutschen Gebietes keine gentigende Entschädigun
anweisen föônne. Die Entschädigung, die ihm angeboten würd,
befiände in Domaiusn, welche er, als König der Niederlande,
bereits besie; man biete ihm also für den zu érleidenden Yer:
lust cine Entschädigung an, die ihm ohnehin {hon gehöre. Va Le N.
Rom, 17. Dez. Das heutige Diario enthält eine vor
15. d. M. datirte Notification des Staats - Secretairs, Kardinal Bernetti, worin es nach einer Aufzählung der zahireihen Vor: theile uud Verbesseznngen der neuen Vustiz- Verfassung heißt; „„Wäßzrend im ganzen Staate die Einsührung der neuen Kriminal: Yustiz- Veifassung mit Ungeduld erwartet wird und die Regle
ments über die Administratio- und Cioil:Fustiz bereits in Krast
sind, hat man in Bologna den Vorwand geltend gemacht, das in dem übrigen Kirchenstaate ausgeführte System könne dennoch nicht ausge führt werden, Der Prolegat wurde gezwungen, unterm 2ten d, M. cine Bekanntmachung zu unterzeihnen und zu erlassen, wy
durch er, scine Befugnisse überschreitend, die Vollziehung der 1: rits - Reglements in der Stadt und Provinz Bologna suspen:. F
dirte ünd die früheren Behörden und Verfahrungs-Weisen wiede in Kraft s:ute. *) Der heilige Vater, welcher dieses neue A: tentat gegen die Souverainetät niht durch sein Stillschweigen billigen faun, hat uns befohlen, Folgendes bekannt zu mache;
1) Die vom Prolegaten von Bologna unter;eihnete Notification vom!
9ten d. M., wodur in diesec Stadt und Provinz dîe Vollziehung de Reglements vom 5. und 31. Oft. und vom 5. und 15, No», suspendirt und die früheren Behörden und Gericßtsordnuungej wieder einzeführt werden, werden hiermit für null und nichth erflärt. 2) Desgleichen werdeu alle Akte, Dekrete und Senttni zen, die von irgend emem uicht fraft des organischen Reglemeni vom 5. Oft. eingescuten Richter oder Tribunale ausgehen, u wobei andcre Focmen, als die in dem Reglement vom 31. Öf, vorgeschriebenen, befolgt sind, für null und nichtig erklät. Miun mit dem 21. d. M. die neuen Reglements in Bologu
| noch nicht zur Ausführung gefommen sind, so soll der Siß i
Appellations: Ge1chtes für die vier Legationen einstweilen n Ferrara verlegt werden. Wenn die Auesührung der Reglement
| den vier Provinzen nicht durch ein Edift des Präsidcnten jens
Gerichtes angezeigt wird, so soll der Prolegat von Fercara an 23ften d. M. muter den ausgezeichnetsien Mechtsgelehiten dirst Stadt einen Prósidenten und 6 Richter des neuen Appellations: Gerichtes provisorisch ecneunen und sie sofort in ihre Functioriu einscßen, ‘‘
*) Vergl. das Privat - Schreiben aus Bologha in Nr. 360 de Staats-Zeitung.
i E 0 a t:0. Jn der Residenzstadt Berlin waren err, genes, ge#orb, Bestay j bis ¡um 29. Dez, Mittags 2248 827 1419 2 Hinzugek. bis zum 30, De¿, WMittaas - - -
2 L 222 A6 ADEIURA S r E P ZEIE D“. A I Ad Cu. La V v A S AEIO B Bis zum 30. Dez. Mittags Summa 2248 827 1419 2 Hierunter si d voni Militair 35 18 17 :
Die beiden Kranken befinden sich im Hospital. :
B e En e: B07. 8.6. Den 30. Dezember 1821.
Amtl. Fonds - und Geld-Cours-Zettel. (Preuss. Cou
|Zf. (birtef.| Geld.i ; |Zf. ref. Gel
O E ZETABMNSE 2 E TRS E ; B M C H ADO O I A AE U d A G 2a 7 0° 7 P E A E
St.-Schuld-Sch. | 94 1907 Üstpr. Pfandbif. [4 | 994 | — Pr. Engl. Anl. 18 | —— [1004 Pomm. Plancbrf.| 4 | — 1058 Pr. Engl. Anl. 22 Kur- u. Neum. do.| 4 | — 104 Pr. Engl. Obl. 30 v1 TSehlesische do. | 4 [1062 | — Kurm. Obl. m.I.C. S — | — Neum. Int.Sch. do.
F 5 4 Ä 4 8kst. C. d. K.- u. N. _ 4
Berl, Stadt-Obl. | 4
1
4s 4 4
Z. Sch. d.K.- u.N|— 59 | -—
Königsbg. do. Elbinger do. | Danz. do. iu Th. Westpr. Pfandbr. Grosshz. Pos. do.
| Holl. vollw. Duk. 482 | Neue dito. 194 | —/
Friedriched'or 13/5| 13
Disconto 3 4
as
Königlihe Schausviele. Sonnabend, 31. Dez. 1831. Im Schauspielhause: Dt ZJeitgeist Possenspiel in 4 Abtheilungen. Hierauf: Die Visiten E, O Das Neujahrsgeschenk, Lokal-Gelegenheits:-Schwail! in 1 Aft,
Sonntag, 1. Fan. 1832, Jm Opernhause: Michel Angelo, Singspiel in 1 Akt; Musit von N. Jsonard, Hierauf: Dit nene Amazone, Feen - Ballet in 3 Abtheilungen. (Dlle. Fanny Els!er: Arsene; Dile. Therese Elsler wird hierin tanzen.)
“Fm Schauspielhause: 1) Le diplomaie, vaudeville en! acles, par Secribe. 2) La première représenlation de: [a Phillre €hampenois, vaudeville comique en 1 acte.
Königstädtisches Theater. Sonnabend, 31, Dez. Das Donauweibchen (Zweiter Theil):
M T P SE A HCER E E E 7E E R i E R T E E (X PEE I
NEUESTE BŒRSEN - NACGCEBRICHTEN,
Paris, 24. Dez. Z5proc. Rente pr. compt. 97. %|
fin cour, 97, 20. 3proc. pr. compt. 68. 90. fin cour.
68, 85. 5proc. Neapol. sin cour.- 78. 10. 5proc, Span
Rente perp, 581. Z5proc. Róm. Anleihe 772.
Frankfurt a. M., 27. Dez. Oefterc. Zproc. Metall, 861i 8711, áproc. 77. 767, %21proc. 451. 1proc. 204. B, - Bank Actien 1398. 1395. Partial - Obl. 1277. 1274, Loose zu 100 Fl 1792 B. Poln. Loose 575. 573 #
Redâcteur Fohn. Mitredacteur Cottel. 1. “tus ge E T twe anen Gedrueckft del A, W, Hay?