1875 / 107 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 10 May 1875 18:00:01 GMT) scan diff

Jm Uebrigen aber, weine Herren, ist die Staatsregiéring aler- dings der Ueberzeug":ng, daß die Bcstimmungen, die Ihnen vorge- slagen worden \iv%, getroffen werden können durch ein preußisches

andesgeseß, ohne die Verfassungsurkunde zu verleßen.

Die Vorausseßung, daß die hier in Rede stehenden Orden und Kongregationen in die katholishe Kirche organish eingefügt seien, bezeichnet den prinzipiellen Standpunkt der Staatsregierung bei der Beurtheilung der vorliegenden Frage. Die Verfassungsur- kunde beschäftigt sich_ in einer Reihe von Artikeln mit der Hrage oder mit den Fragen, die auf religiósem und kirhlihem

ebiete zu ordnen sind, und zwar in einer eingehenden Weise in den Artikeln 12 bis 18, wenn Sie wollen auch noch in Art. 19. Dem- nächst folgen 10 Artikel, welche Bestimmungen über Schule, Presse Versammlungsrecht enthalten, und dann {ließen sich die Artikel 30 und 31, von denen der erstere das Vereinsrecht, der andere die allgemeine Fraue der Korporationsrehte berührt, ers an. Nach einer gewöhnlichen

nterpretationskunst muß man s{chon um dieser Ae willen bedenklich sein bei der Anuahme, daß das oben schon abgethane Kapitel in einer Entfernung, wie ich sie bezeichnet habe, nah Behandlung anderer größerer Kapitel wiederum aufgenommen sei, und zwar um so mehr muß man dieses Bedenken aufwerfen, als die spezielle Frage, um die es sih hier handelt, in einer Richtung wenigstens eine spezielle O (Via erhalten hat, in der ersten Serie der Artikel, das ift

er Art: 18,

Ich möchte doch auch glauben, daß, wenn die Herren der Auf- fassung des Hrn. Abg. Reichensperger das zweite Alinea des Art. 13 lesen, fie etwas f\tußig werden können. Dieses ¿weite Alinea lautet:

„Das Geseß regelt insbesondere also niht aussließlich zur Aufrechthaltung der öffentlihen Sicherheit die Ausübung des in diesem und in dem vorstehendeu Art. 29 (dem Bersammlungsrechte) gewährleisteten Rechtes.“ ; L

fürchte, meine A wenn dieses Alinea gegenüber den religiösen und kirhlihen Vereinigungen zur Geltung gebracht werden jollte, Sie - würden Alle schreien: Um Gottes willen, der Art. 30 geht uns gar nichts an! i

Der Art. 30 in seinem Wortlaut zwingt in keiner Weise die hier in Rede stehenden Verbindungen als durch seine Bestimmungen getroffen zu betrachten, im Gegentheil bezieht sfich und ih glaube, darin haben die Motive A Recht dieser Artikel lediglih auf Dasjenige, was man im gewöhnlichen Leten „Verein“ nennt, ein

usammentritt zur Verfolgung und Erfüllung gewisser begrenzter

wee, die aber nicht die ganze Person ergreifen, sondern diese im Uebrigen, soweit eben der Zweck nicht in Frage kommt, vollständig ihrer gesellshaftlihen und soustigen Stellung überläßt. Darum ist auch das vorher von dem Hrn. Abg. Reichensperger angezogene Geseh vom 6. April 1848 über einige Grundlagen der künftigen preußischen Verfassung von einer besonderen Bedeutung gar nicht. Es spricht im S. 4 die Vorausseßung für das Vereins- ufd Versammlungsrecht in der Richtung aus, die demnächst im Art. 29 und 30 der Verfassungs- urkunde weiter verfolgt worden ist, insofern äber die religiöse Frage in Betracht kommt, if es nur der Art. 5, der dieselbe tangirt. Im Uebrigen möchte doch auch wohl kein Zweifel sein, daß die vorläufigen Zusagen des Geseßes vom 6. April 1848 ihre Er- füllung in der Verfassungsurkunde gefunden haben, und daß diese allein und nicht seine Ang nabgehend bei der Sache ist. Meine Herren, diese Auffassung von Vereinen im Unterschiede von solchen Verbindungen, um welche es sich hier handelt, ist nicht etwa eine Erfindung von mir, sondern eine recht weit verbreitete. Jh habe ein Beispiel vor Augen: ganz in derselben Weise ist dieser Unterschied im Anschluß an ähnliche Vorschriften in den Motiven zu dem be- kannten Darmsftädtishen Geseß, welches Orden und Kongre- gationen betrifft und erft vor wenigen Wochen perfekt ge- worden ist, ausgeführt worden. Als etwas blos Einzelnen zur Vertheidigung ihres Standpunktes Ersonnenes möchte fih also dieses Moment nicht verwerthen lassen, sondern es hat eine weitere Bedeutung.

Der Hr. Abgeordnete. Reichensperger meint nun, die Regierung tolpere bei ihrer Ansicht über den Art. 12 und die darin enthaltenen

[legate. Jch komme nachher auf einen anderen Punkt in demselben Sinne zurück, ich glaube, hrer die Punkte, über die die Regierung nah Meinung des Hrn. Reichensperger stolpern r halten ihren Schritt recht aufrecht. Wenn man das Bedürfniß empfunden hat, den Art. 30 und 31 expressiv zu allegiren, so ist die nächste Folge- rung die, E an und für sich zwischen der in Art. 12 und folgenden erörterten Materie und dem Art. 30 ein nothwendiger Zusammen- hang nicht sei. Jch habe also daraus einen Belag für dasjenige zu entnehmen, was ih bei meiner Ausführung vorher an die Spiße stellte. Aber wie verhält es sich denn mit diesen Allegaten? Der Hr. Abg. Reichensperger beruft sih ja sehr gern auf das Werk des Hrn. Abg. v. Roenne vielleicht auch unter der von mir bei Herrn Hinschius an- gedeuteten Modifikation, er gestattet mir also wohl, das Buch auch meinerseits anzusehen und die Notizen, die ih darin über Be Ein- E en finde, hier anzuführen. Was zunächst den Art. 31 betrifft, o finden Sie auf Seite 178 des Roenne’shen Staatsrehts Band I. B. die Au*führung, daß das ein ganz müßiges Allegat sei, welhes durch den eingeshobenen Art. 13 seine Bedeutung völlig verloren habe und welches der Centralaus\{chuß der Ersten Kammer im vollen und ausgesprochenen

„Bewußtsein dieser Mäßigkeit hat stchen lassen, damit über die

Ea des Art, 12 nicht nochmalige Verhandlungen mit der

weiten Kammer eintreten. Nun kommt der Art, 30. Was hat denn dieses Allegat des Art. 30 für eine Bedeutung? In den Crläuterun- gen des Hrn. Ministers von Ladenberg, die von Ihnen ja gewöhnlich als unbedingter Beweis hingestellt werden, ist bemerkt:

Um künftigen Mißdeutungen vorzubeugen, hat die Verfassungs-

urkunde vom 5. Dezember 1848 im Art, 11 das ift der jebige

Art. 12 zugleich durch die Bezugnahme auf die Art. 28 und

29 das find die jeßigen Artikel 30 und 31 die rechtlihe Stel-

lung bezeichnet, welhe neu entstandene Religionsgesellshaften künf- tig einzunehmen haben werden. Ich denke, meine Herren, dieses Allegat ist nicht gerade ein solches, welches u dem Beweise benußt werden kann, daß man im Art. 30 und dur dies

[legat die Orden und Kongregationen hat treffen wollen, da würde der Ausdruck wohl etwas haben mißfallen müssen. Wenn aber, meine Herren, und das ift meine rechtliche Meinung Sie den Aus- druck Religionsgesellshaft dahin verstehen, daß darunter in der Sprach- weise der Verfaffungsurkunde nur verstanden ist der Zusammenfluß von Menschen zur Ausübung der Religion überhaupt im Allgemeinen, dann hat dieses Allegat einen vollständig guten mit dem von mir be- zeichneten Sinn des Art, 30 durchaus zusammenfallenden Sinn. Nämlich, meine Herren, solche C igelen aiten, seien es die evangelischen, seien es andere, welche Sie nennen mögen, haben sich nur zu einem Zwecke zusammenge)chlossen, sie bleiben im Uebrigen aber in ihrer Stellung, sie sind nicht wie bei den Orden und Kongrega- tionen mit ihrer ganzen Person dem Gebote der Verbindungen unter- worfen. Das hatte ih aber gerade als den Sinn des Art. 30 vor- hin hingestellt, und wenn ich nun diesen Artikel bei den Worten „Re- ligionsgesellschaften“ allegirt finde, so muß ih darin eine Bestätigung meiner Auffassung über den Art. 30 finden, und zwar um so mehr, als es der Handhaben doch noch andere giebt in der Verfassungs- urkunde selbst, die den von mir bezeihneten engeren Sinn des Wortes Religionêsgesell schaft gegenüber den von dem Hrn. Abg. Reichensperger rihtig citirten weitergehenden Bestimmungen des allgemeinen Land- rechts als den Sinn der Verfassungsurkunde aufweist. Ich muß mich da zunächst auf den angeblih wiederum ein Stolpern der Regierung Vewirkenden Art. 13 berufen, in welchem die Religionsgesell- bete ne und die geistlihen Gesellschaften nebeneinander ge- ellt sind. Und, meine Herren, Eee Nebeneinanderstellung ist auf- recht erhalten worden in der Ersten Kammer, obwohl der Abg. Bornemann erklärte: Wenn man die landrehtliche Sprachweise beibchalte, dann sei Gele Bezeichnung, e ausdrückliche Hervor- eben der geistlichen Gesellschaften müßig; denn die geittlihe Gesell- gal gehört im Sinne des Landrehts zu den Religiontgesell-

ten, Es it 1d wayr daß die Auésührungen der Herren von Ammon und Wach er im entgegengescßten Sinne herange- ¿ogen werden können. Da ih aber doch auch andere Gesichtspunkte

für tneine Auffassung habe, so wolle mir der Abg. Windthorst gestat- tren, heute einmal in seine Fußtapfen zu treten. Er verkündet üns ja immer, daß das, was dur einzelne Redner Fut sei, für die Juter- pretation eines Geseßes keine entscheidende Bedeutung habe, und da- mit meine Worte oder die Worte der Herren hier bei Berathung eines neuen Geseßes nicht etwa hraugiaa werden konnten für die zukünftige Auslegung derselben, so protestirt er jeßt hon wieder- holentlich ist es geschehen dagegen, daß es statthaft sei, auf diese Weise Geseße auszulegen. Diese seine eigene Argumentation gebe ih ihm ganz einfach in Bezug auf die Aeußerungen der beiden genann- ten Redner zurück. Dann, meine Herren, stellt der Art. 15 die evan- gelishe und die römisch-katholishe Kirche unter die Religionsgesell- schaften, denn die Worte heißen: i : e

die evangelische und die rômisch-katholishe Kirche, so wie jede an-

dere Religionsgesellshaft. : t / ; Für die Totalität der katholischen Kirche ist die Bezeichnung „Reli- gionsgesellschaft* in diesem Artikel gebraucht niht in Bezug auf den einzelnen Theil ihres Organismus, um den es sich gegenwärtig han- delt. Jch denke, meine Herren, die Verfassungsurkunde steht mir, und nicht den Herren zur Seite.

Aber auch das zur Ausführung des Art. 30 der Verfassungs- urkunde erlassene Géseß scheint mir auf meiner Seite zu stehen. Jh folgere aber nicht darüber, Meine Herren, der Hr. Abg. Reichen- sperger hat mit vollem Recht hier hervorgehoben: wenn die Orden und Kongregationen unter das Vereinsrecht gehörten nach Art. 30, so sei das leßte Alinea des §& 2 des Gescßes vom 11. März 1850 maß- gebend. Dasselbe lautet:

Die Bestimmungen dieses und des vorhergehenden Paragraphen

beziehen sich niht auf kirchlihe und religiöse Vereine und deren

Versammlungen, wenn diese Vereine Korporationsrechte haben.

Sie können nuu wiederum bei Hrn. v. Roenne auf Seite 173 in demselben Bande nahlesen, daß es eine allgemeine Meinung sei, aus dieser Bestimmung sei e contrario zu folgern, diejenigen kirchlichen und religiösen Vereine, welche keine Korporationsrehte haben, unter- liegen den Bestimmungen der §8. 1 und 2 und demnächst anch des S. 3 dieses betreffenden Geseßes. Weun Sie nun von dem Gesichts- punkte ausgehen, daß die Orden und Kongregationen, von denen die meisten keine Korporationsrechte haben, solche kirchlichen Vereine wären, so wäre das A. vom 11. März 1850 wirklih das wunder- barste Machwerk, was existirt. Dann vergegenwärtigen Sie si ein- mal die Bestimmungen der §8. 1, 2 und 3 dieses Gesehes!

8, 1. Von allen Versammlungen, in welchen öffentliße An- gelegenheiten erörtert oder berathen werden sollen, hat der Unter- nehmer mindestens 24 Stunden vor dem Beginne der Versammlung unter Angabe des Ortes und der Zeit derselben, Anzeige bei der Orts- eee zu machen, Diese Behörde hat darüber sofort eine Bescheinigung zu ertheilen. Beginnt die Versammlung nicht späte- stens eine Stunde nah der in der Anzeige angegebenen Zeit, so ist die später beginnende Versammlung als vorschriftmäßig angezeigt, niht anzusehen. Dasselbe gilt, wenn eine Versammlung die länger als eine Stunde ausgeseßten Verhandlungen wieder aufnimmt.

F. 2. Die Vorsteher von Vereinen, welche eine Einwirkung auf öffentliche Angelegenheiten bezwecken, sind verpflihtet, Statuten des Vereins und das Verzeichniß der Mitglieder binnen drei Tagen nah Stiftung des Vereins und jede Aenderung der Statuten oder der Ver- einsmitglieder binnen drei Tagen, nachdem sie eingetreten ift, der Ortspolizeibehörde zur Kenntnißnahme einzureichen, derselben auch auf Befordern jede darauf P Ae Ausékunft zu ertheilen.!

Die Ortspolizeibehörde hat über die erfolgte Einreihung der Statuten und der E oder der Abänderung derselben fofort eine Bescheinigung zu ertheilen.

8. 3. Wenn für die Versammlungen eines Vereins, welcher eine Einwirkung auf öffentlihe Angelegenheit bezweckt, Zeit und Ort sta- tutenmäßig oder durch einen besonderen Be Va im Voraus feststeht und dieses wenigstens 24 Stunden vor der ersten Versammlung zur S der Ortspolizeibehörde gebracht worden ist, so bedarf es einer bejonderen Anzeige, wie sie der 8. 1 erfordert, für die ein- zelnen Versammlungen nicht. :

Nun, meine Herren, wie viel von diesen Bestimmungen können Sie wohl anwenden auf Orden und Kongregationen ? Jh denke, die Ausführung, die der Art. 30 der Verfassungsurkunde in diesem Geseh gefunden hat, denn dieses Gesetz ist zur Ausführung dieses Artikels erlassen, zeigt, daß der Artikel selbs nur den engern Sinn hat, den ih bezeichnete, daß es sich nur bezieht auf E mule, wie fie im gewöhnlichen Leben unter diesem Ausdrucke wirklich verstanden werden, Meine Herren! Die Praxis der betreffenden geistlißen Organe ist auch derartig gewesen, daß sie gar nicht geglaubt haben, sih von dem Vereinsgeseße getroffen zu fühlea, Mir find hier zur Hand zwei Fälle aus” verschiedenen Zeiten, der eine betrifft ein Institut, geleitet von einer hoch angesehenen Dame, deren Name auch der Hr. Hinschius auf Seite 42 seines Buches nennt, und bezieht fich auf die Kongregationen der Schwestern der christlichen Liebe, welche von jener Dame, Fräulein von Mallinckrodt, gestiftet worden ist, au den Namen führt: Töchter der allerseeligsten Jung- frau Maria von der unbefleckten Empfängniß. Dieses Institut . . . (Lachen und große Unruhe im Zentrum). Meine Herren! Das ift ja kein Grund zu lachen, ih habe einfach die Be- zeichnung der Kongregation genannt und werde solche hinterher noch weiter anzuführen haben. (Ruf im Zentrum: Wir haben nicht ge- lacht, es wurde links gelacht.) Ich habe meine Worte nit an eine bestimmte Person gerichtet, sondern allgemein ausgesprochen, weil ih lachen hörte. Meine Herren! Diese Kongregation wurde mit dem Mutterhause in Paderborn errichtet, ihre General-Oberin noch heute die dieses Amt bekleidende Stifterin; sie erhielt auf Grund der den Staatsbehörden eingercihten Statuten und Konftitutionen vom 9. Juli 1848 durch Allerhöchste Kabinetsordre vom 24. Februar 1849 Korporationsrechte verlichen. Daß diese Statuten abgeändert worden find, ist den Staatsbehörden niemals Seitens der Kongregation an- gezeigt worden, auch nicht, als im Jahre 1872 die erwähnten Er- z)ebungen die Erhebungen, welche das Jesuitengeseß veranlaßte, die ih im Eingange meiner Rede erwähnte angestellt wurden und besondere Veranlassung dazu gegeben war, sich über die Statuten auszulassen, weil ers nach Vorlegung der Statuten die Frage be- stimmt zu beantworten war, ob eine Kongregation jesuitenverwandt sei oder niht. Seitens des Ministers der geistlichen Angelegenheiten ist. damals auf Grund einer offiziósen Publikation des Kardinals Bizarri von 1863 ermittelt, daß die Stifterin neue Konstitutionen und Statuten in Rom bei der Kurie im Jahre 1860 zur Approba- tion eingereiht hatte, die Ertheilung der leßteren war zwar ver- weigert worden, unter Anderem deshalb, weil sih die General-Oberin in den Statuten den Titel vicaria Christi, Stellvertreterin Christi, beigelegt hat; es entstand indeß die dringendste Vermuthung, daß die erwähnten Konstitutionen erst nah Beseitigung der in Nom gezogenen Erinnerungen in Kraft, diejenigen, auf Grund deren die Korpo- rationsreche im Jahre 1849 ertheilt worden waren, ohne jede Be- theiligung der Staatsbehörden außer Geltung geseßt worden seien. Diese Vermuthung ist durch die veranlaßten Recherchen der Regierung zu Minden vollständig bestätigt worden; das Fräulein von Mallinckrodt aber hat, als man Behufs der Ermittelung schriftlize Auskunft von ihr verlangte, diese abgelehnt. Meine Herren, auch bei den Ermittelungen, die sih anschlossen an die Frage der Ausführung des fog. Jesuiten- geseßes, ist man im Allgemeinen im höchsten Grade zurüchaltend gewesen und hat nur dasjenige entgegengebraht, was absolut nöthig war, um den Verdacht der Jesuitenverwandtschaft abzulehnen. Wie auch in anderen Fällen und auf andere Weise so ganz und gar gegen den angeblichen Sinn des Vereinsgeseßzes gefehlt wird, bezeugt folgende Thatsache. Jm Jahre 1862 wollte der damalige interimistishe Polizei-Präfident vou Berlin, Hr. v. Bernuth, die von den Frauen zum guten Hirten geleitcte Besserungsanstalt für gefallene Mädchen in Lüßow bei Charlottepburg besichtigen, um sich Gewiß- heit E verschaffen, ob nit, wie verlautete, ohne die Gench- migung der Staatsregierung von den Schwestern zuglei eine Kinuder- bewahr- und Erziehungsanstalt begründet und damit verbunden sei. Es war diese Befürchtung unmöglich, denn die Oberin, welche ihn

hinter ihrem Sprachgitter empfing, erklä1te, daß Niemand, auch nit der Polizei-Präsident, ohne Genehmigung des katholischen A zu Berlin, die Klausur betreten dürfe, verweigerte ihm den Zutritt und ließ ihm die inneren Räume des Hauses vers{lofsen halten.

Meine Herren! J glaube hiermit ausreichend die Frage, die den Art. 30 der Verf. Urk. betrifft, erörtert zu haben. Jch kann mir V lebhaft denken, daß noch eine weitere BespreGung dieses Punktes Seitens der Herren Gegner dieser Vorlage eintreten werde, und daß auch wohl auf den Art. 15 der Verf. Urk, von dem ih mi eigentlich wundere, daß ihn der Hr. Abg. Reichensperger uicht einiger- maßen näher in seine Erörterungen gezogen hat, eingegangen wird,

—und es wird daun die Regierung auch in dieser Beziehung nicht

schweigen. Meine Herren, dies ging also die hochwichtige Frage an: ist die preußishe Geseßgebung im Stande, ein derartiges Beseß, wie der vorliegende Entwurf es will, zu geben. Jch glaube, dieje Frage muß bejaht werden. : ; Nun handelt es sich aber darum, einzugehen auf die Gründe, welche zu dem Erlasse dieses Geseßes gedrängt haben, und die reich» lihen Debatten über die Entwickclung und die gegenwärtige Lage unserer kirhenpolitischen Kämpfe, die in den lebten Monaten hier gepflogen worden sind, machen es mir mögli, nit alle Spezialien dieser leßten und besonderen Akte, welche im - Einzelnen in Betracht kommen, hier zu wiederholen. Jch denke, Sie sind mit mir einig, daß der Widerstand, den der Staat den bekannten Bestrebungen zu leisten verpflichtet ist, dur diese neuesten Ereiguisse mit dem größeren Nahdruck aufgerufen worden ist, und a ein folher Aufruf auch nur mit ernsten und nahdrücklichen Mitteln beant-

wortet werden kann. Es ist niht angängig, die bewegenden und trei-

_benden Kräfte- e texzremzelBw lezten eiber. ditt .- M

Kräfte zu lassen, die sie brauchen zur Ausführung ihrer Intensionen. In diesem Gedanken zum Theil wurzelte die Vorlage über die Einstellung der Staatsmittel; in diesem Gedanken, meine Herren, wurzelt auch die gegenwärtige Vorlage. Die Stgats- regierung geht bei derselben von der Ueberzeugung “aus, daß in der That die Orden und Kongregationen Werkzeuge seien, unbedingt zuverlässige in den Händen jener maßgebenden Potenzen. Meine Herren! Geleitet von denselben, erfüllt von dem Geiste, der jene Faktoren erfüllt, unbedingt ihnen unterworfen: dann haben fie allerdings ein Leben, welches für die Staatsregierung und den Be- stand des Staates auf die Dauer gefährlich wird, und insofern hat Hr. Abg. Reichensperger nicht Unrecht, wenn er sagt, die Lebens- kraft jener Verbindungen, das Motiv, weshalb die Staatsregierung dazu fich entshlossen habe, gegen das von ihr behauptete Ueberwuchern der Orden und Ordenskongregationen die ernstesten Schritte zu thun. Aber steht denn das wohl im Widerspruch mit den sonstigen Aus- führungen der Motive, die ih noch weiter auszuführen haben werde, daß diese Elemente unselbständig geworden sind im höchsten Grade, um es so einmal auszudrücken. Jst nicht gerade diese Unselbständig- keit dasjenige, was die betreffenden Personen nicht für sich allein, aber in den Händen des Anderen gefährlich macht und mit einer nicht zu leugnenden Kraft ausstattet ?

Der Hr. Abg. Reichensperger hat von Gehorsamstheo- rien gesprochen, die unter anderen als ein Beweismittel für die Auffassung der Staatsregierung, daß es si{ch hier um willenlos verwendbare Werkzeuge handelt, in Anspruch genommen worden ist. Nun, meine Herren, er hat Ihnen selbst Einzelnes citirt, auf zehn enggedruckten Seiten der Hinschiusshen Schrift, Seite 50 bis 60, finden Sie eine Menge Auszüge aus Statuten. Jch glaube Angesichts der dort gemachten Anführungen werden Sie bezüglich der ja vielleiht ganz geistreichen, aber nit zutreffenden Parallele, daß das Staatsgeseß von den Bischöfen Gehorsam verlangt, von der Staats- regierung keine Gegenausführung verlangen.

Meine Herren, um im Uebrigen die Stellung der Ordens- und Kongregationsmitglieder zu kennzeichnen, bezieht sich Hr. Hinschius

“auf die Gelübde (Seite 64), auf die Trennung von den Angehörigen

(Seite 66) auf Beseitigung und möglichste Verhinderung jeder Einzel- freundschaft (Seite 69), auf den Aus\{luß vom Verkehr mit der Welt (Seite 67), auf die strengste Ueberwachung der Korrespondenz Seite 66), auf das Verbot oder doch die ernstlihste Kontrole der ektüre (S. 68), auf die Beichte (Seite 70), auf die religiösen Uebungen und Tagesordnungen (Seite 73 und 74), auf Kasteiungen und Exerzitien (Seite 75 und 76). Meine Herren, wer diese Sachen liest, wird volllommen davon durchdrungen sein, daß auch diese An- führungen die Behauptung überhaupt die Staatsregierung unter- stüßen und nicht entkräften, aber cin welthistorisches Beispiel soll entkräften, Martin Luther! Nun, meine Herren, ih denke, Sie wissen Alle, daß ein Martin Luther nur einmal in der Geschichte dagewesen ist, und daß Sie wollten aus dem Beispiele dieses einzel- nen Mannes, der die Kraft und die Macht hätte, niht blos sich auflehnen zu können, nach furchtbarsten inneren Kämpfen gegen die Satzungen, die ihm gemacht würden vom Orden und Andere, fondern auch die Macht hatte, sie zu brehen und zusammenzuwerfen, als maßgebend ansehen für die Tausende von Nonnen und Kongregations- brüdern in dieser Vorlage? Man sollte uns doch billig mit folchen Argumentationen verschonen. (Schluß folgt.)

Gewerbe und Handel.

Das Zeitungsverzeihniß der Annoncen-Expedition von Haasenstein & Vogler ist soeben in einer 14. sorgfältig revidirten Ausgabe in gefälliger Ausstattung und übersitlicher An- ordnung erschienen. Das handlihe Büchlein giebt in seiner Zusam- E von Zeitungen der ganzen civilisirten Erde mit fast durch- gängiger Angabe der Auflageziffern gleichzeitig einen statistischen Nachweis über den Kulturzustand eines jeden Volkes, jeden Landes, eder Provinz. Die Firma Haasenstein & Vogler erwähnt in der Vorrede zu diesem Zeitungskataloge ihres nunmehr 20 jährigen Be- stehens und ihrer dankbaren Anerkennung für die Gunst des Publi- fums, welche ihr aus unbedeutenden Anfängen- zu einem Aufblühen verhalf, das sich am deutlichften in der steten Vermehrung der jeßt in mehr als 40 Städten vorhandenen Filialen aus\spricht, Won dem Inhalte des Kataloges wollen wir nur noch hervorheben, daß die Zeilenpreise der Blätter Deutschlands in Reichswährung erscheinen, soweit die A seit Anfang d. J. zur Einführung gelangt ist. Auch der Anschluß Dänemarks an die skandinavische Miünifonvention ist bereits in den Preisen der dänischen Zeitungen berücksihtigt und der Anhang von Fach-Zeitschriften und allen Gebieten von Wissen- schaft, Kunst und Gewerbe wesentlih bereichert.

Nach dem Rechnungsabschluß des Bauvereins Friedrichs- hain pro 1874 wird, vorbehaltlich der Zustimmung der General- versammlung, eine Dividende von 2 % zur Vertheilung gelangen, nach- dem 80,000 Thlr. zu Abschreibungen verwandt sind. Von der ihr Seitens der leßten Generalversammlung eingeräumten Berechtigung, bis zu einem gewissen Betrage eigene Aftien bei Verkauf von Grund- stücken in Kanf zu nehmen, hat die Verwaltung Gebrauch gemacht und find bereits 140,000 Thlr. Aktien amortisirt.

Nach dem Geschäftsberiht der Kaiser - Ferdinands- Nordbahn pr. 1574 betrugen die Gesammteinnahmen 24,089,937 &l., die Betriebsauslagen 9,073,257 Fl. Nach Berichtigung aller Aus- lagen, der Prioritätszinsen und 5% für die Aktien verbleiben zur Vertheilung der Superdividende 5,899,594 Fl. gegen 6,732,212 Gl. im Jahre 1874, Die Hauptbilanz weist an Aktiven auf 139,080,700 Fl. Passiva sind: Anlage - Kapital 111,597,662 Fl., gesellshaftlice Fonds 15,752,111 Fl, Zinsen, Dividen- den- und Obligations - Einlösungsrückstände 2,203,323 Fs[., Kreditoren 3,627,909 Fl. Anf der Mährish-Schlesishen Nordbalzn betrugen die Einnahmen 1,269,249 Fl. Abzüglih der Betriebsaus- lagen verbleiben 522,434 §l. für die Verzinsung der Prioritätsobli- gationen. In der Bilanz figuriren unter Aktiven: Besißlzstand 23,917,951 Fl., Staatsgarantie 3,782,843 Fl,, Debitoren 830,553 Fl. Unter Passiven: Prioritäten 23,953,200 Fl., Aerarial-Vorschußkonto 3,978,633 Fl., Zinsen- und Obligations-Einlösungtrückstand 704,739 Fl,

f Inserate für den Deutschen Reichs- u. Kgl. Preuß. Staats-Anzeiger, das Central-Handelsregister und das Postblatt nimmt ant die Iuserateu - Expedition

des Dentschen Reichs-Anzeigers nnd Königlich Preußischen Staats-Anzeigers: Berlin, 8. V, Wilhelut-Straße Nr. 382.

1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen.,

2. Ran Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen etc.

4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung n, 8, w, von öffentlichen Papieren,

Deffentliher Anzeiger.

9. Indnustrielle Etablissements, Fabriken und Grosshandel.

6, Verschiedene Bekzenntmachungen,

7. Literarische Anzeigen.

8, Theater-Anzeigen.

9. Familien-Nachrichten, |

In der Börsen- beilage.

Inserate nehmen an1 die autorisirte Annoncen-Expedition von Rudolf Mosse in Berlin, Breslau, Chemnigz, Cöln, Dresden, Dortmund, Frankfurt a. M., Halle a. S., Hamburg, Leipzig, München, Nürnberg, Prag, Straß- burg i. E., Stuttgart, Wien, Zürich und deren Ageuten, sowie abe übrigen größeren Aunoucen- Bureaus,

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[3408]

1,029,000 3,000

Wothen-Uebersicht Activa. an Gold in Barren oder aus- Bestand an Reichskassenscheinen . an Lombardforderungen . 97,000 Passiva. 18,000,000 10) Der Betrag der umlaufenden bindlichkeiten 100,792,000 13) Die sonstigen Passiva von Dechend. Boese. Notth. Gallenkamp. der Städtischen Bank zu Breslan Bestand an Reichskassensheinen: 7,894 A Be- Effekten 709,928 4. 62 -Z. Sonstige Aktiva: vakat. 2,929,260 A Tägliche Verbindlichkeiten : Depositen- bindlichkeiten: 1,711,280 A Sonstige Passiva. im Inlande zahlbaren Wechseln: 411,881 #4 91 4. Activa. f. Bestand an Noten anderer Banken 81,700 Bestand an soustigen Aktiven. 710,000 t. Betrag der umlaufenden Noten . . e 2, 00/000 An eine Kündigungsfrist gebundene S 55,800 Eventuelle Cóôöln, den 7, Mai 1875. [3410] Ueberfitht

der Preußischen Bauk vom 7, Mai 1875, 1) Metallbestand (der Bestand an coursfähigem deutschen Gelde und ländishen Münzen, das Pfund fein zu 1392 Mark berechnet) . . z an Noten anderer Banken an Wechseln . « 328,868,000 59,985,000 an Effekten an sonstigen Activen .. 833,782,000 ®®3) Las Œundkapital 65,720,000 9) Der Reservefonds Noten 782,539,000 11) Die sonstigen täglih fälligen Ver- 9,383,000 12) Die an eine Kündigungsfrist ge- bundenen Verbindlichkeiten . . 1,809,000

Berlin, den 10. Mai 1875, s Königlich Preußisches Haupt-Bank-Direktorium.

Herrmann. Koch. von Koenen. Wochen Uebersicht ant 7, Mai 1875.

Activa. Metallbestand: 1,017,093 A 35 tand an Noten anderer Banken: 162,590 M4 Wech- el: 5,735,461 A 84 S. Lombard: 3,253,150 .

Passîva. Grundkapital: 3,000,000 A. Reserve- Fonds: 594063 A Banknoten im Umlauf: fapitalien auf tägliche bis Z3tägige Kündigung: 2,956,460 4 An Kündigungsfrist gebundene Ver- vakat. # :

Eventuelle Verbindlichkeiten aus weiter begebenen, [3404] Cölnishe Privat-Bank.

Uebersicht vom 7. Mai 1875. Daalbeftd t 7 Bestand an Reichskafsenscheinen .

Bestand an Wechseln... 8,758,000 Beftand an Lombardforderungen 457,700 Passiîva.

Grundkapital 3,000,000 Reservefonds . .. 5 695,900

Sonstige täglich fällige Berbindlich-

feiten . 181,600

Verbindlichkeiten . . 4,106,700 Sonstige Passiva .

zerbindlihkeiten aus weiter begebenen, im Inlande zahlbaren Wechseln 4 477,800. Die Direktiou, ch , der Magdeburger Privatbank. A etiva,

930,927,

167,274. 4,286 955. 984 810. 60,355. 383/550. 3,000,000. 589 881. 2,259 540. 24,701.

599,120. 258,993.

Metallbestand . . M. Reichs-Kassenscheine ;

Noten der Preuß. Bank

L N Lombard-Forderungen

E

«Sonstige Activa Le

Passiva,

Grundkapital

Reservefonds ..

Miene N. e 4

Sonstige täglich fällige Verbind- Ot P

Depositen mit zweimonatlicher Kündigungsfrist . B

Sonstige: Va 6 e o

Eyent. Verbindlichkeiten aus weiter begebenen, im Jnlandgzzahlbaren Ret E Magdeburg, den 7, Mai 1875.

Magdeburger Privatbank. de la Croix QHDumbert,

L , 4. V D , Leipziger Kasseuverein. Geshüfts-Üebersicht vom 7, Mai 1875,

3405] Aktiva,

emünztes Geld . Reichskassensheine. . . Sächsische Kassenanweisungen . Gigene Noten S remde Banknoten . Zechselbestände . Lombardbestände Effektenbestände . Sonstige Aktiven .

Aktien-Kapital . . De Banknoten im Umlauf Giro-Guthaben j Sonde D ey 68,558, 65. Weiter begebene im ynlauks gavlbare Wechsel:

M. 47,044, 60, Die Direktion des Leipziger Kassenvereins,

100,357.

M 1,066,459. 15,500. 52,800. 30,000.

1,925,000.

4,177,541.

1,859,050.

285,329. 410,072,

3,000,000.

103,346. 3,000,000. 3,649,848.

[3403]

Staud der Frankfurter Bank

am 7. Mai 1875. Activa.

Cassa-Bestand: A g Reichs-Kassenscheine Noten anderer Banken

Del Beta s Borschüsse gegen Unterpfänder . (Stan Sea a o us Effecten des Reservefonds ...., DigeoRntitte verlooste Gffecte L A Bank-Immobilien, Conto-Corrent-Debitoren u. |. w. Darlehen an den Staat (Art. 79 der Statuten)

Eingezaßltes Aktizu-Capital

Reserve-Fonds . A5

ZIOUHIM Ce M Uu a E R Giro-Creditoren und täglich fällige Verbindlichkeiten ui I R

Passiva. /

K. 27,879,900. —. 7 O

M. 33,978,100 44,264,900 3/595,200 629,000 3,428,600 17/500 304,400 1,714/300

17,142,900 3/428/600 41,022,200 25,720,000 117,700

4,725,200 1,127,300 5,700

23,200

3,320,400

é, x y R » 2,952,200 u

Die ‘noch nicht fälligen, in SJncafso gegebenen, inländischen Wechsel betra-

gen M 17756,553, 76.

[3434] Wank für Süd

deutschland.

Stand am 7. Mai 1875,

A etüva: O [Casse: | 1) Coursfähiges deutsches Geld 2) Reichskassen- SONGIIO 3) Gold (Pfund fein à M 1392) 4) Noten anderer deutscher Ban- ken 5) Denutsches Staatspapier- geld 22,291 6) Sonstigs Kas- senbestände , .

17,811,581/ 47

4,260

3,001,305

P assüiva:

X [S 22,389,000/ 1,369,302| 60

N LlAetiencapital ..

IL|Reservefonds ..,.

| ITI [Unkostenfonds , . 104,236/ 66 IV [Noten in Umlauf. ,

| 37,791,475| | V.[Täglich fällige Gut-

|

|

S || l

| Aben 221,234/ 38 VI.\An Kündigungsfrist | gebundene Gut- | haben | |Diverse Passiva. , 654,835! 80

|

Gesammter Kas- senbestand .. JBestand an Wech- geln Lombardforderungen Eigene Effekten . [Immobilien ISonstige Activa. .

Es beiragen die noch nieht fälligen weiter

a, an die Preussisehe Bank zum Incass0 gegeben:

b. sonst zum Incas80 gegeben :

[3435] Uebersicht

der

Hannoverschen Bank

vom 7. Mai 1875. Activa.

M 4,685,038. E 8,605. 1,023,365. 13,090,952. 3,006,918.

8,096.

8,299,609.

12,000,000. 633,429, 11,643,240. 3,066,943,

2,998,900. 220,072.

Metallbestand Reichskassenseheine E E A No SBGOIOI Bauen C a Weehsel E Lombardforderungen Effecten i Sonstige Activa . s Passiva. Grundkapital , E Reservefond Ee Une O No a, Sonstige täglich fällige Verbind- C An Kündigungsfrist Verbindlichkeiten Sonstige Passiva

t. L gebundene

Event. Verbindlichkeiten aus weiter

begebenen, im Inlande zahlbaren

Wechseln A «_ 1,906,198 Hannoverszsche Bank,

Württembergische Notenbauk.

[3431] Staud am 7. Mai 1875. Activa. | Le ait i] | 1) Coursfähiges Deutsches | Od. B OOE Ad 2) Gold (Pfund fein à | N |[— 3) Reichs-Kassenscheine 2,222.30 4) DeutschesStagatspapier- | A 18,262 /15 68,891/15

A 5) Noten anderer Deutsther

U 3,851) 6) Sonstige Kafsenbestände 16,074/32 Ix, Wechsel . d 11,394,781 /44 ETY, Lombard-Forderungen . 988,408 20 V. Effeïten ö G D S _— D V. Sonstige Activa. 986,502 36 . (20,732,243 06

P assiva.

L. Grundfapital .

L. Reservefond . .

VTTL. Umlaufende Noten .

LIV, Sonstige täglich fällige Berbindlichkciten . . . ,

V. Anu eine Kündigungsfrist gebundene Berbindlih- E e Le

WVLX. Sonstige Passiva

5,250,000 140,252 09 14,773,353/20

325,406/50

« | 243,230/47 Fl. [20,732,243|06 Eventuelle Verbindlichkeiten aus weiter begebenen

im Inland zahlbaren Wechseln: Fl. 596,579, 09,

20,889,445 61

25,695,420 3,983,400 6,918,679)

396,273

5,096,865! 47 ||| 62,530,084| 44 ||| | SLEOTZT T

1 | I | N) N) | | | | j | j |

67 |

13 | | 56 |

begebenen im Inland zaklbaren Wechsel M. 3,057,178. —.

Á 23,484. —.

Sa, M 3,080,662. —.,

(343) Rostocker Bank.

Stand der Activa und Passiva am 7, Mai 1875, Activa.

f 1,335,675 68,570 7,388,740 3,810,510 1,518,409 4,782,433

6,000,000 600,000 3,463,390

1,150,176

Metallbestand . ; Noten anderer Banken . Lombard Wechsel . C Sonstige Aktiva .

C K e U A Sonstige täglich fällige Verbindlich-

M. y x” s

Passiva.

P S Kündbare Schulden . 6,844,715 Se E S 837,088

Weiter begeben sind“ 116,982 Wechsel, sän:mt- lih innerhalb 14 Tagen fällig.

[3463] Geschäfts-Uebersi@t der

Geraer Bauk.

Aktiva. Kassen-Bestände . E | Wei Lombards . Effekten O E Debitoren in laufender Rechnung . i Passiva, Eingezahltes Aktien-Kapital . Noten in Umlauf i: ; D a a Guthaben von ösffentlihen Kassen und Privatpersonen . Reservefond . . Spezial-Reservefond . . Gera, den 30, April 1875. Die Direktion.

Lübecker Privat-Bank.

Stand am 7, Mai 1875.

Activa, Metallbestand . . Reichskassenscheine . Noten anderer Banken . Täglich fällige Guthaben O e o Lombardforderungen Cet Sonstige Aktiva

Grundkapital Reservefonds R y Noti M Rat 9 Giro: Guthaben, verzinsliß . , D e 8 Sonstige Pasfiva . Ÿ

Weiter begebene Wechsel 26,102 44 02 3.

7,920,478. 409 706.

M 7,500,000, 11,531,600. 933,230.

[3407]

585,623. 12,860. 357,550. 1,753,931. 92,950,799.

b.

234,222.

P assiva. é A 1,200,000. 216,792, 2,127,960. 3,149,746, 611,365.

18,097.

6,290,920. 1,590,467. 7,126,180.

2,634,547. 521,109. 64,500,

1,419,368. 67. 91,680. 36.

[3409]

Uebersicht

der Oldenburgischen Landesbaulk per 7. Mai 1875.

Activa.

Metallbestand . , Reichskassenscheine Noten auderer Banken A C Lombardforderungen

Tan E, Sonstige Activa

Grundkapital darauf eingezahlt

Reservefonds ;

Umlaufende Noten

Sonstige täglich fällige Verbindlich-

keiten

An Kündigungsfrift gebundene Ver-

bindlichkeiten . Soustige Passiva .

Passíva. j ._ A. 3,000,000.

. M. 2,199,977. ¿ 190, 938,074. 7,486,633. 3,967,320. 2,090,325. 4,239,922.

. _. 1,200,000. ¿1 VIOBBB, , 5,997,315.

¿ 901812.

« 11,969,925. „203,786,

Eventuelle Verbindlichkeiten aus wei-

ter begebenen, im Inlande zahlba-

ren Wechseln

« 1,000,414,

Anhalt-Dessauische

[3432]

Landesbank.

L. Activa.

1) Metallbestand ,

2) Bestand an Reichs- n. Staats-

kassenscheinen

3) Bestand an Ncten anderer

JRUROE S Ah s 4) Beestand an Wecheeln . 9) Bestand an

TUNgOI 5: es ga 6) Bestand an Effekten

7) Bestand an sonstigen Akti-

Lombard - Forde-

. M. T54,884. Ñ 6,560.

0, O I 4,265,922.

53,050. 6,270.

ven, hlernuter die erworbe-

nen unkündbaren Hypotheken Passüiv

L, 8) Grund-Kapital 9) Reservefonds .

10) Cirkulirende Banknoten nach kurzer

11) Täglich, bez.

» 13,916,048, B.

. f. 6,006,000. «js, V0 10D. b 2,920,244, 4

Kündigung fällige Verbind-

lichkeiten ,

12) An Kündigungsfristen gebun-

dene Verbindlichkeiten

E 4 o A L O2.

13) Sonstige Passiva, hlernnter die in Cirkalation befindlichen

unkündbaren Pfandbriefe

.… e 6,975,004,

Kurze, zum Inkass0 gegebene,

im Inlande zablbaro Wechsel

962,354,

Dessau, den 7, Mai 1875. Die Direktion.

Herrmann Kühn.

Ossent.

Commerz-Bank in Lübeck. Status am 2. Yai 1875.

3406] Cassabestand : in Metall » Reichs-

Kassen- scheinen. ,y » Noten anderer Banken , » Diversen Münzsorten ,„

Wechselbestard Lombardforderungen i) o u U E Täglich fällige Guthaben Sonstige Activa

Grundkapital , Reservefonds . dayon in Effek-

ten belegt .

Banknoten im Umlauf, Giro-Conten verzinslich

Bei der Bank auf Kündigung

belegte Gelder. . . . Sonstige Pasiva .

Bremer

Passiva. M 359,231. T7 . 359,136. 75

Activa, .1,057,717. 44

292,608.

2,976. 57

1,428,758. 997,930, 764,945,

1,151,105,

2,400,000.

95. 2,371,760. 3,811,387,

» 201,089. » 262,880.

Bank.

Uebersicht vom 7, Mai 1875,

[3402]

Activa:

Metallbestand . Reichskassenscheine Preußische Kassenscheine Noten anderer Banken . Gesammt-Kassenbestand T, Lombardforderungen . Effekten . e E n Immobilien & Mobilien .

M. 6,696,993, 36 - A 2,960, 2,079. 1,337,060 7,998,652. 41,656,719, 8,290,599, 966,272, 357,084, 303,000,

r M

F assíva :

Grundkapital Reservefonds Notenumlauf . . .. Unerhobene Dividend:n , Unverzinsliche Depositen Verzinsliche an Kündigungs- frist gebund. Depositen . Creditoren 0 Verbindlichkeiten aus weiter begebenen nach dem 7, Mai fälligen Wechseln . Der Direktor: Ad. Renken.

M,

16,607,000. „615,582. « 14,443,900. ¿ 38,408. «289/888.

26,894,235, 16,192.

M 1,074,378,

Dreier,

Proc.