1875 / 120 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 26 May 1875 18:00:01 GMT) scan diff

Sire Zu mde ae E E S U,

Berlin, den 26. Mai.

Die vorgestrige Nummer des „Reihhs- und Staats-Anzei- gers“ brachte die folgende Mittheilung: A

„Die Nachricht, daß mit Bezug auf das französische Cadresgeseßz ein Rundschreiben an die Kaiserlichen Missionen im Auslande von Seiten des Auswärtigen Amtes erlassen worden, ist in der „Norddeutschen Allgemeinen Zeitung“ als unbegrün- det bezeihnet. Gleichwohl hält der Verbreiter dieser Nachricht an der Existenz eines derartigen Rundschreibens fest, Andere Blätter nehmen an, daß in irgend einer andern Form die Vertreter Deutschlands mit Instruktionen dieserhalb versehen worden und daß hierin der eigentlihe Grund für Kriegsbefürch- tungen zu finden sei.

Alle derartige Behauptungen und Andeutungen sind völlig und gänzlih unbegründet.‘

Diese Notiz druckte die „Königlih privilegirte Berlinische

Zeitung von Staats- und gelehrten Sachen“ (Vossische Zei- tung) geftern ab, jedoch mit Hinweglassung der beiden leßten Zeilen, indem sie zugleih an die von ide verstümmelte Mittheilung eine \charfe Polemik gegen die Redaktion des Deutschen Reichs- und Königlih Preußishen Staats-Anzeigers Tnüpfte. l seßt das genannte Blatt diese Polemik fort und ver- fteigt sih dabei sogar zu der Behauptung, daß der „Post“, welche jene Mittheilung vollständig aus unserem Blatte übernommen hatte, das „unangenehme Malheur passirt“ sei, dem Reichs- und Staats-Anzeiger ein Dementi entlehnt zu haben, von welchem derselbe auch nit eine Silbe enthalte.

daß die in Rede stehenden beiden Zeilen in sämmtlichen Exemplaren des „Reihs- und Staats-Anzeigers“, also auch in dem von der „Voss. Z.“ benußten, zum Abdruck gelangt sind, und daß sämmtliche übrige Blätter, welhe die Notiz wieder- gegeben, au die qu. Schlußzeilen reproduzirt haben.

Wenn hiernach die Redaktion des erwähnten Blattes einen Artiïel zum Gegenstand wiederholter Angriffe macht, den sie nicht einmal bis zu Ende gelesen hat, so dürfen wir wohl er- warten, daß sie in der nächsten Nummer des Blattes ihren Lesern eine Darlegung des wahren Thatbestandes niht vorent-

halten werde.

Die in den Zeitungen vielfah verbreiteten Mittheilungen von einer großen Uebereinstimmung vorläufiger französischer Re- sultate der Beobachtungen des Venus-Durchganges mit den Resultaten anderer Ermittelungen, betresfend die Ent- fernung der Sonne, insbesondere mit den Ergebnissen der neuer- dings in Paris von Cornu ausgeführten Bestimmung der Licht- geshwindigkeit, können zunächst keinerlei Werth beanspruhen. Es wird einer Arbeit von 1—2 Jahren bedürfen, bis die Ergeb- nisse des Venus-Durhgangs zur Reife gebracht sein können. Auch die Bestimmung der Sonnenentfernung durch die Messung der

Lichtgeschwindigkeit, wie sie neuerdings von Cornu ausgeführt |

|

wurde, enthält noch merklihe Ungewißheiten. Es \cheint sogar, als ob dasjenige Resultat dieser leßteren Messungen, welches von Paris aus neuerdings in vermeintlicher glänzender Ueber- einstimmung mit dem gänzlih werthlosen vorläufigen Resultate

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einzelner Venusbeobahtungen veröffentliht worden ist, an fi bei näherer Prüfung die unwahrscheinlihere und weniger halt- bare von zwei möglichen Versionen sein wird.

S 0a er

Wie früher hat die General-Jntendantur der Königlichen Schau- spiele auch in diesem Jahre und zwar Montag, den 24. Mai, eine Vorstellung veranstaltet, deren Ertrag der Unterstüßungskasse des Vereins „Berliner Presse“ zuzufl’eßen bestimmt war. Das Pu- blikum bestand, wie erklärlich, zua zößten Theile aus Freunden und Berufsgenossen der Mitglieder des Vereins, und war es daher na- türli, daß beiden neu aufgeführten Stücken von vorn herein eine günstige Stimmung entgegengebracht wurde, und zwar um jo mehr, als dieselben zwei Berliner Schriftsteller zu Ver- fassern hatten. Dr. Max Ring, genugsam bekannt, als daß wir seine Verdienste auf dem Gebiete der Belletristik und als dramatischer Schriftsteller besonders zu erwähnen hätten, hatte zur Festvorstellung ein Lustspiel „Der verlorene Sohn“, und der in diesem Jahre als Autor der „Modelle des Sheridan“ zuerst bekannt gewordene Hugo Bürger (Lubliner) ein Schauspiel „Der Frauenadvokat“ beigesteuert.

Der „verlorene Sohn“ ist Gotthold Ephraim Lessing, der 1746 in Leipzig, wo er Theologie studiren sollte, von seinem Vater, dem Pastor Lessing, aufgesuht, in Gesellshaft der Schauspieldirektorin Neuberin getroffen und in3 Vaterhaus zurückberufen wurde.

Max Ring hat uns bereits mit besseren und wirkungsvolleren Stücken überrascht; die Wirkung des diesmaligen wurde von vorn herein durch die gar zu offen zu Tage liegende“ Tendenz geschwädht, ja beinahe vollständig paralysirt.

En ist E Art O S in welcher der angehende

ihter uns vorgeführt wird, keine in tate S “ite M Bie tren,” Das Von dem Dichter der Emilia Galotti und des Nathan in unsern Herzen lebt, Wir sind weit davon entfernt, die dichterische Freiheit beein- trächtigen zu wollen, aber Grenzen hat sie au. Daß übrigens Lessing nach jenem Vorgange niht der Bühne entsagte, sondern, wenn auch nur auf kurze Zeit, avieder nah Leipzig zurüdk- kehrte, und feiner alten Neigung \ich mit erneuter Be- geisterung hingab, ift Herrn Max Ring jedenfalls nicht unbekannt, aber eben deshalb erscheint uns der pathetishe Schluß des Stückes nicht gerechtfertigt. Männer, die wie Lessing noch so im Ge- hächtniß der Gegenwart leben, darf auch der Dramatiker nicht derem eigensten Wesen untreu darstellen. Das Schauspiel der „Frauenadvokat“, das bereits in Hamburg und Wien mit Beifall aufgeführt worden, fand auch hier nach dem 1, und 2. Akte denselben in soreichem Maße, daß der Verfasser und die Hauptdarsteller (Frl. Keßler und Hs. Liedtke) vortraten und anerkennend begrüßt wurden. Gewiß darf darauf auch die Anlage des Stûckes im ersten Aft mit Recht Ausérud erheben, allein schon im zweite Akt geräth Hr. Bürger auf Abwege, im dritten ist von dem ursprünglihen Charakter des Stückes nichts mehr zu erkennen, es is aus einem liebens8würdigen ansprechenden Lustspiel das richtige französische Sensationsdrama mit all seinen bedenklichen, ja abstoßenden Zuthaten geworden. Na- türlich behandelt das Stück eine Liebesgeshihte. Um ein reiches Mäd cen bewerben fi ein Intriguant, Hr. v. d. Dahlen, und eben der Frauen-

Advokat, ein Dr. Hecht, der die Villa des Vormundes der reichen Erbin zufällig für ein Hotel gehalten und so hineingekommen war, um die Intriguen seines Nebenbuhlers zu enthükllen. Die Darsteller ließen ihrerseits es an nichts fehlen, den Abend zu einem genußreihen zu machen.

In Krolls Theater findet die Possensaison, welche bekannt- lih am 31, d. M. geschlossen wird, in dem stolzen Heinrich einen

besonders e GigiLelbafte_

katorium erlassen.

sehr heiteren Abschluß. Die Idee dieser Posse ist der Voyage de Mr. Perrichon entnommen, welche vor einigen Jahren im Saaltheater des Königlichen Schauspielhauses aufgeführt wurde, aber von den Herren E. Jacobson und H. Wilken in sehr geschickter Weise lokali- firt und durchgearbeitet und von Hrn. G. Michaelis mit gefälliger Musik ausgestattet worden ist. Das hôcch\t komische, bis zum Schluß unterhaltende Stück zeichnet sich vor fast allen neueren größeren Possen dadur aus, daß die einander ununterbrochen folgenden lachen- erregenden Situationen nicht willkürlich und zusammenhanglos an- einandergereiht sind, sondern aus“ der Entwickelung zwaänglos her- vorgehen und desto wirksamer sind. Ueberdies ist die Posse wie für das Personal der Krollshen Bühne geschrieben, so heimisch find sämmtliche Darsteller in ihren Rollen. Die Hauptpartien haben Le Eduard Weiß als Schlächtermeister Heinrich Stolte, der stolze Deinrich genannt, der mit Couplets bevorzugt ist, und Frl. Me jo, dessen Ladenmamsell, welcher namentlih im zweiten Akt eine fehr an- sprechende Scene im wendischen Kostüme zugefallen ist. Ihr zur Pulfte in Lachen, zur Hälfte in Weinen endigendes Lied bildet den Glanzpunkt ihrer vorzüglichen Darstellung. Die beiden Bewerber um die Hand der Tochter Stolte's, die einander dadurch ausftechen wollen, daß der eine dem künftigen Schwiegervater das Leben rettet, der andere aber fich von ihm aus vermeintlicher Todesgefahr er- retten läßt, habenjcin den Herren Bäckers und Heder trefflice Vertreter. Auh Hr. Carl Weiß als Agent Schwiebus greift in das komische Ensemble höchst wirksam ein. Die Tochter Stolte's spielt Frl. Leskien gewandt und anmuthig; ihre Rolle ist mit einigen hübschen Liedern auêgestattet, von den Jahreszeiten, von den Srauenherzen, die sie änsprehend vorträgt. Fn den zweiten Akt ift ein recht gefälliger Bauerntanz in dem kleidsamen wendischen Kostüme eingelegt. Die Posse bildet ein Kassenftück und führt allabendlich zahlreihe Besucher nach dem Krollschen Lokale, iamentlih in der prahtvollen Beleuchtung nach der Vor- stellung, während des Konzerts, gewährt.

Wie bereits bemerkt, finden die Vorstellungen der Posse nur noch bis znm 31, d. M. statt, da am 1. Juni die Vpernsaison beginnt.

Laut einer aus Nancy, 22. Mai, eingelangten Depesche hat si, wie die „Wiener Abendpost“ meldet, Hr. P. Salvi in Folge etnes bei Moncel erlittenen Unfalles genöthigt gesehen, von der Fortseßung Fs Rittes nah Paris abzustehen. Zubovits ist also unbesfiegt ge-

ieben.

In Posen ift kürzlih ein Stör von ungewöhnlicher Größe, 250 Pfund shwer, in der Warthe gefangen worden. All- jährlih steigt bekanntlih im Frühlinge eine große Anzahl von Stören aus der Ostsee die Oder und Warthe hinauf, um an ge- sicherten Stellen ihren Laich abzulegen. Als eine solche Stelle scheint ihnen die Tiefe zwischen Wallischeibrücke und Kreuzkirche in Posen zu gelten, wohin überdies viele von ihnen, die dort das Licht der Welt erblickt haben, aus alter Anhänglichkeit zurückehren.

In der bereits früher erwähnten Wiese’ schen Erbschafts- angelegenheit geht uns die Nachricht zu, daß die Zahl der Erbprätendenten, welche sich bei dem Gericht in Lobsens gemeldet haben, bis auf 1500 angestiegen ift.

Nach den angestellten Ermittelungen würden jedoch nur 4 Ge- \{wister, welche mit dem Erblasser im vierten Grade verwandt sind, eine rechtlich begründete Ausficht auf die Erbschaft haben. An die- selben wäre bereits Seitens des Gerichts ein dahin gehendes Modifi-

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t) #6 Inserate für den Deutschen Reichs- u. Kgl. Preuß. Staats-Anzeiger, das Central-Handelsregister und das Postblatt nimmt an: die Inseraten-Expedition

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. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen.

entl ich €L Anz eig €V. | Inserate nebmen anu: die autorisirte Annoncen-Expedition |

9. Industrielle Etablissements, Fabriken und

von Rudolf Mosse in Berlin, Breslau, Chemniß, Cöln, Dresden, Dortmund, Frankfurt a. M,, Halle a.S.

des Dentschen Reichs-Anzeigers und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers: Berlin, 8. W. Wilhelm-Straße Nr, 32,

. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

), Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ete.

. Verloosung, Amortization, Zinszahlung u, s. Ww. von öffentlichen Papieren

Steckbriefe und Untersuchungs - Sachen.

[3678] Oeffentliche Borladung.

Auf Grund der in der Anklage der Königlichen Staatsanwaltsck;aft vom 1. April 1875 enthaltenen Thatsachen und Gesetzesstellen ist gegen folgende Personen: 1) den Barbier Ernst Louis Herrmann Hanong aus Guben, 2) den Friedrich Hugo Lieb- hold aus Guben, 3) den Paul Karl Wilhelm Me- drow aus Guben, 4) den Gustav Ernst Eduard Trebsh aus Guben, 5) den Gustav Theodor Bu- dah aus Heideschäferei, 6) den Arbeiter Friedrich Gustav Erdmann Helm aus Lahmo, 7} den Schnei- der Johann Carl- Gustav Machno aus Lahmo, 8) den Friedrich Ernst Benthke aus Numaschkleha, 9) den Johann Fcanz Franz aus Osfig, 10) den Frie- drich Ernst Hensel aus Starzeddel, 11) den Aktuar Friedrih Wilhelm Paris aus Schlaben, 12) den Carl August Schulz aus Caaso, 13) den Johann Friedrih Ferdinand Brüll aus Cuschern, 14) den Carl Friedrich Böhm aus Guben, 15) den Emil Hugo August Medrow aus Guben, 16) den Frie- drich August Wilhelm Rabe aus Guben, 17) den Johann Friedrich Wilhelm Redlich aus Guben, 18) den Karl Ferdinand Gustav Roy aus Guben, 19) den Barbier Adolf Julius Woite aus Alt-Forft, Kreis Sorau i./L., 20) den Gustav Adolf Henschel aus Jauliß, 21) den Karl Ernst Thiele aus Für- stenberg a /O,, 22) den Schiffsknecht August Hein- rich Unger aus Fürstenberg a./O., 23) den Karl Otto Knispel aus Neuzelle, 24) den Johann Fer- dinand Ernst Krüger aus Sembten, 25) den Schmied Friedrich August Schurmann aus Tschernsdorf, 26) den Schiffer Julius Gustav Rammlach aus Vogelsang, 27) den Eduard Rudolf Dörre aus Wellmißz, 28) den Karl Gustav Ecnst Schulz aus Buderose, 29) den Car! Christoph Bernhard Gottlieb Klubescheid aus Guben, 30) den Friedrich Ferdinand. Wilhelm Münchert aus Guben, 31) den Heinrih Julius Eduard Reichner aus Guben, 32) den Friedrich Ernst Ferdinand Seiler aus Guben, 33) den Fär- bergesellen Friedrich Wilhelm Zierold aus Venewien, Kreis Merseburg, 34) den Friedrih Heinrih Wil- helm Spickermann aus Fürstenberg, 35) den Johann Ernst Barth aus Atterwash, 36) den Friedrich Wilhelm Ernst Türke aus Cuschern, 37) den Fried- rich Wilhelm Otto Arnhold aus Guben, 38) den Johanu August Hanusch aus Horno, 39) den Fried- rich Ernst Guftav Gaasch aus Sachsdorf, 40) den Ferdinand Emil Otto Krüger aus Guben, die Er- öffnung der Untersuchung wegen unerlaubten Aus- wanderns heute beschlossen worden. Zur Ve1hand- lung der Sache ist ein Termín auf den 14. Iuli 1875, Bormittags 9 Ne, an hiesiger Gerichts- stelle, Zimmer Nr. 13, anberaumt, zu welchem die dem Aufenthalte nach unbekannten vorstehend ge- nannten Angeklagten mit der Aufforderung vorges- laden werden, zur festgeseßten Stunde persönlich oder durch einen geseßlih zulässigen gehörig bevollmäch- tigten Vertreter zu erscheinen und die zu ihrer Ver-

theidigung dienenden Beweismittel mit zur Stelle

zu bringen, oder folhe so zeitig vor dem Termine anzuzeiges, daß sie noch zu demselben herbeigeschafft werden können. Im Falle ihres Ausbleibens wird mit der Untersuchung und Entscheidung in contu- maciam verfahren werden. Guben, den 14. April 1875, Königliches Kreiszeriht. I. Abtheilung.

Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen 2e.

A z e tig, Submission.

Der Bedarf von 900 Kbm. Torf für die hie- sige Königliche Pulverfabrik soll im Wege der Submission in Lieferung gegeben werden. UÜnter- nehmer werden daher aufgefordert, genau bezeichnete Proben bis spätestens den 5. Iuni cr. und ihre Preisforderung pro Kubikmeter bis zu dem auf Donnerstag, den 10, Iuni cer, Bormittags 11 Uhr, im hiesigen Geschäftslokale anberaumten Termine versiegelt und mit dem deutlichen Vermerk auf der Adresse: „Submission auf die Lieferun vou Torf“ an die unterzeichnete Direktion portofrei einzusenden.

Die Lieferungsbedingungen, welche jeder Bietende zu unterschreiben, oder in feiner Offerte als maß- gebend anzuerkennen hat, liegen im Bureau der Fabrik zur Einsicht bereit und können auf Erfordern gegen Vergütigung der Kopialien abschriftlich mit- getheilt werden.

Spandan, deu 19. Mai 1875,

Königliche Direftion der Pulverfabrik,

__ Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. \. w. von öffentlichen Papieren.

[3082]

Bei der in Gemäßheit des Geseßes vom 5. No- vember 1853, Nr. 451 der Geseßsammlung, am 4. d. M. stattgehabten einundvierzigsten Aus- loosung von Schuldbriefen der hiefigen Ab- lösungsfasse, wel®e zur Ablösung von Grundlasten ausgegeben worden find, sind die nahverzeichneten Schuldbriefe betroffen und zur Abzahlung bestimmt worden:

Serie A O O S

Série B, Nr, 119; 541.

1921. 1934, 1974. 2092. 2146. 2158. 2162 und 2181.

Serie C. Nr. 174. 203, 218. 338 und 414.

Serie D. Nr. 126.

Serie E, Nr. 2A! 200. 309. 334, 351, 359 und

Serie P. Nr. 87. Die Inhaber diefer Schuldbriefe werden hierdurch aufgefordert, dieselben nebst den dazu gehörigen,

932, 1169. 1647. 1877, f

Grosshandel. 6. Verschiedeno-Bekanutmachungen, 7. Literarische Anzeigen, 8, Theater-Anzeigen, 9, Familien-Nachrichten,

In der Börsen- beilage,

noch nicht fälligen Zinsabschnitten und den Zins- j

leisten innerhalb eines halben Jahres, vom Tage des Erlasses der gegenwärtigen Bekanntmachung an gerehnet, bei der Herzoglichen Ablösungskasse-Ver- waltung allhier einzureichen und dagegen den Nenn- werth dieser Schuldbriefe in baarem Gelde, sowie auch die laufenden Zinsen bis zum Tage der Kapital- zahluag, sofern diese innerhalb des bezeichneten halb- jährigen Zeitraums erfolgt, in Empfang zu nehmen. Mit dem Ablauf des sechsten Monats vom Tage des Erlasses dieser Bekanntmachung an, hört die Verzinsung der sämmtlichen ausgeloosten obenbezeich- neten Schuldbriefe auf.

Hiernächst wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß an dem obigen Ausloosungstage die am 9. Mai 1871 ausgeloosten, inzwischen sämmtlich zur Rück- zahlung gekommenen Schuldbriefe der Ablösungs- kasse, nämlich:

A. Schuldbriefe zur Ablösung von Grund-

lasten :

Serie B. Nr. 114, 380. 643, 704. 824. 1589.

1730. 1936. 1969 und 2005.

Serie C. Nr. 192. 370 379. 381 ukd 406.

Serie D. Nr. 1 und 127.

Serie E. Rr. 539 und 540.

Serie F. Nr. 43 und 86.

, Schuldbriefe zur Ablösung von Brauberech-

tigungen:

Serie B, Nr. 014.

Serie C. Nr. 045. 0132 und 0162.

Serie D. Nr. 0220.

Serie E. Nr, 0285. 0293. 0395 und 0406.

Serie F. Nr. 080. nebst den dazu gehörigen Zinsleisten und Zins- abschnitten der gesetzlichen Bestimmung gemäß ver- brannt worden find, und daß das Gleiche geschehen ist mit den {on früher ausgeloosten, aber erst nach- träglich zur Einlösung gekommenen 3 Schuldbriefen der Ablösungskasse Litt. D. Nr. 0150 und Litt, F. Nr. 057 und 058,

Ferner wird darauf aufmerksam gemacht, daß fol- gende bereits früher ausgelooste Schuldbriefe der Ablösungskasse, nämlich :

I. Schuldbriefe zur Ablösung vou Grunud-

lasten:

Serie A. Nr. 130.

Serie B. Nr. 272. 490, 598, 660. 1056. 1247.

1308. 1902. 2047. 2090, 2112 und 2186. Serie C. Nr. 29. 171. 289. 294. 315. 404 und 431. Serie E. Nr. 165. 179. 215. 231, 367, 406. 423, 457 und 479. IL, Schuldbriefe zur Ablösung vou Braugercch- tigkeiten : Serie C. Nr. 030. 031 und 042. Serie E. Nr. 0271, 0289. 0343, 0366. 0368 und 0369.

Serie F. Nr. 0120,

bis jeßt zur Einlösung bei der Ablösungskafse-Ver-

Hamburg, Leipzig, München, Nürnberg, Prag, Straß- burg i. E., Stuttgart, Wien, Zürich und deren Agenten,

sowie alle übrigen größeren Aunoncen-Bureaus L 4

= m:

waltung noch nit präsentirt worden sind, Es wer- den daher die Jnhaber derselben zu deren Einlösung mit dem Bemerken aufgefordert, daß die Verzinsung dieser Schuldbriefe bereits aufgehört hat.

Endlich wird hiermit bekannt gemacht, daß der 14, zum 1. Mai 1871 fällig gewordene Zinsabschnitt der Rentenbriefe

Serie C. Nr. 174 und

Serie E. Nr. 264 und 317 bis jeßt zur Einlösung niht präsentirt worden ift und daher wegen Ablaufs der vierjährigen Frist nunmehr seine Gültigkeit verloren hat.

Gotha, den 8. Mai 1875.

Herzoglich sächsishes Staats-Ministerium,

In Vertretung : / J. Braun. Cto. 147/5.)

13901) Bekanntmachung.

Unter Bezugnahme auf unsere Bekannt- machung vom 9. v. Mts. und auf Grund der 88. 8 und 10 des Gesetzes vom 23, Mai 1853 Nr. 26 fordern wir die Inhaber der Herzogl. Braunschweigischen Kassen- scheine über 1 Thlr. und 10 Thlr.

d. d. 1. Mai 1858 zu deren Umtaushe

gegen Neichskassenscheine oder baares Geld bei einer der Herzogl. Leihhaus-Kassen zu Braunschweig, Wolfenbüttel, Helmstedt, Blankenburg, Gandersheim oder Holzminden, oder aber bei der Herzogl. Amtskasse zu The- dinghausen hierdurch nochmals und zwax un- ter dem Nechtsnachtheile auf, daß alle bis zum 1. Julius 1876 nicht eingelösten Kassen- scheine ihre Gültigkeit verlieren und alle An- sprüche aus denselben an die Herzogl, Leih- haus-Anstalten als erloschen angesehen werden sollen. Braunschweig, den 19. Mai 1875.

Herzogl. Braunschw.-Lüneb. Finanz- Kollegium, Abtheilung für Leihhaus-Sachen. Küster.

Redacteur: F. Prehm. Berlin: Verlag der Expedition (Kessel). Druck: . Elsner, Fünf Beilagen (einfchließlich der Börsen-Beilage),

Erste Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

Ne 120,

Deutsches Nei.

Statut der Reichsbank. Vom 21. Mai 1875,

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. erlassen auf Grund des §. 40 des Bankgeseßes vom 14. März 1875 (Reichs-Geseßbl. S. 177) im Einvernehmen mit dem Bundesrath im Namen des Deutschen Reichs nachstehendes

Statut der Reichsbank.

8. 1, Die Reichsbank tritt am 1. Januar 1876 in Wirksamkeit.

Mit demselben Tage gehen alle Rechte und Verpflichtungen der Preußischen Bank, welhe mit Ablauf des 31, Dezember 1875 ihre Wirk\amkeit einstellt, nah Maßgabe des zwischen dem Reiche und Preußen unterm 17./18, Mai d. J. abgeschlossenen Vertrages, auf die Reichsbank über.

8. 2. Das Grundkapital der Reichsbank von 120 Miklionen Mark wird durch das Einschußkapital derjenigen i d der Preußischen Bank, welche ianerhalb der vom Reichskanzler bestimm-

p R schönsten Grün PEWSSeL. Zarta! jeßt den, angenelgzusten _ So. etri. di alla! es eze Bneiltiheiw egr Seel cili wie Uusfentyalt, 7

der Reichsbank verlangt haben, und dur die auf die neuen Bank- äntheils\{eine bis zu deren Nominalbetrag geleisteten baaren Ein- zahlungen gebildet. i :

Bevor eine Erhöhung des Grundkapitals durch Reichsgeseß fest- gestellt wird, hat, nahdem der Centralaus\{chuß gehört worden, die Generalversammlung über das Bedürfniß und das Maß der Erhöhung, sowie Über die folgeweise etwa erfordexlichhe anderweite Regelung des Theilnahmeverhältnisses am Gewinne der Reichsbank (Banlk’gesetz 8. 24) Beschluß zu fassen. d tyr tank

F. 3. Die Reichsbankantheile find untheilbar und vorbehaltlich der Bestimmungen in §. 41 des Bankgeseßes unkündbar. Sie werden mit Angabe der Eigenthümer nach Namen, Stand und Wohnort in die Stammbücher der Reichsbank eingetragen. Ueber jeden Antheil wird ein Antheilëschein nach dem beiliegenden Formulare ausgefertigt. Mit dem Antheils\cheine erhält der Eigenthümer zugleich die Divi- dendenscheine für die nächsten fünf Jahre und einen Talon zur Ab- hebung neuer Dividendenscheine nah Ablauf des fünffährigea Zeit- raumes. Die Dividendenscheine und Talons lauten auf den Jnhaber.

8. 4. Wenn das Eigenthum eines Bankantheils auf einen Anderen übergeht, so ist dies unter Vorlegung des Antheils\cheines bei der Reichsbank anzumelden und in den Stammbüchern, sowie auf dem Antheils\cheine zu bemerken.

Im Verhältnisse zu der Reichsbank wird nur derjenige als An- theilseigner angesehen, welcher als folcher in den Stammbüchern ein- getragen ift. E: i

Zur Prüfung der Legitimation ist die Neichsbank berechtigt, aber nicht verpflichtet.

F. 9. Die Uebertragung der Bankantheile kaan durch Indossa- ment erfolgen. is

In Betreff der Form des Indossaments kommen die Be- ftimmungen der Artikel 11 bis 13 der Wechselerdnung zur An- wendung.

S. 6. Wenn ein Bankautheil verpfändet ist, so ist dies unter Vorlegung des Antheilssheines und der \chriftlichen Erklärung des Antheilseigners bei der Reichsbank anzumelden; auf Grund dieser Anmeldung“ist die Verpfändung in den Stammbüchern und auf dem Antheils\cheine zu bemerken.

Im Verhältnisse zur Reichsbank wird nur derjenige als Pfand- gläubiger angesehen, welcher als solher in den Stammbüchern einge- tragen ift.

s Zur Prüfung der Echtheit und der Rechtsgültigkeit der Er- klärung ist die Reichsbank berechtigt, aber nicht verpflichtet.

Der Eigenthümer kann ohne Zustimmung des Pfandgläubigers feine neuen Dividendenscheine und im Falle des §. 41 des Bank- gesetzes keine Zahlung auf den Bankantheil erhalten, wird aber im Uebrigen in seinen ihm nah dem Bankgeseßze urd diesem Statute zu- stehenden Rechten nicht beschränkt.

Die Löschung des Pfandrechts erfolgt auf Vorlegung des An- theils\heines und beglaubigter Einwilligung des Pfandgläubigers.

F. 7, Die für die Vermerkung von Uebertragungen oder von Verpfändungen der Bankantheile zu entrihtende Gebühr bestimmt das Reich3bank-Direktorium nah Anhörung des Centralauss\chusses.

8. 8, Wegen des Auf@Fbots und der Mortififkation verlorener oder vernichteter Antheilssheine kommen die Vorschriften des Gesetzes vom 12, Mai 1873 (Reichs-Geseßbl. S. 91) mit der Maßgabe zur Anwendung, daß an Stelle der Reichs\huldenverwaltung überall das Reichsbank-Direktorium tritt, Das Zeugniß des leßteren (28. 2, 4 a. a. O.) wird dahin ertheilt, daß und für welche Person der betref- fende Bankantheil in den Stammbüchern der Rei+ sbank noch einge- tragen sei. Vor der Mortifikation hat der Antragsteller, wenn er mit dem zuleßt eingetragenen Antheilseigner nicht identisch ist, nach- zuweisen, daß der letztere keinerlei Ansprüche auf den Antheil erhebe, An Stelle des mortifizirten Antheils\cheines wird demjenigen, zu dessen Gunsten die Mortifikation ausgesprochen ist, auf seinen Antrag ein neuer Antheilsschein ertheilt.

§ 9. Wegen der abhanden gekommenen oder vernichteten Divi- dendenscheine und Talons is ein Mortifikationsverfahren nit zu- lässig, und eben so wenig ist die Reichsbank verpflichtet, bei Nach- weis des Verlustes neue Dividendenscheine und Talons auszugeben oder den entsprehenden Geldbetrag zu zahlen. Ist jedoch der Ver- lust eines Dividendenscheines dem Reichsbank-Direktorium innerbalb der Verjährungsfrist (§. 24 des Bankgeseßes) angezeigt, so 1st das- selbe befugt, den Betrag nah Ablauf jener Frist dem Anzeigenden zahlen zu lassen, wenn der Dividendenschein nicht inzwischen präsfen- tiut und eingelöst ist, Ist von dem Verluste eines Talons Anzeige gemacht, so vertritt die Vorlegung des Antheilsscheines die Einliefe- rung des Talons.

§8. 10. Der Ankauf von Effekten für fremde Rechnung darf erst erfolgen, nachdem die dazu erforderlihen Gelder bei der Bank wirklich eingegangen oder lombardmäßig (S8. 13 Ziff. 3 des Bank- geseßes) sichergestellt sind. Ebenfo muß bei Berkaufsaufträgen der Eingang der Effekten abgewartet werden.

Soll der Ankauf oder Verkauf von Effekten für Rechnung einer öffentliches Behörde erfolgen, so kann die Erklärung, daß die Gelder oder Effelten zur Verfügung der Bank stehen, für genügend erachtet werden.

S. 11, Der Reichsbank liegt ob, das Reichsguthaben (8. 22 des Baukgeseßzes) unentgeltlich zu verwalten und über die für Rechnung des Reichs angenommenen und geleisteten Zahlungen Buch zu führen und Rechnung zu legen.

§. 12, Der Werth der von der Preußischen Bank übernommenen Grundstücke ist in die für den 1. Januar 1876 aufzustellende Bilanz mit dem Betrage von zwölf Millionen Mark, zuzüglih der- in der Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1875 auf die Grundstücke noch zur Verwendung gelangenden Kosten aufzunehmen.

/§. 13. Für die Aufstellung der Jahresbilanz sind folgende Vor- \chriften maßgebend:

1) Courshabende Papiere dürfen höchstens zu dem Courswerthe, welchen sie zur Zeit der Bilauzaufstebung haben , angeseßt werden.

Berlin, Mittwoch, den 26. Mai

2) Von den Kosten der Organisation und Verwaltung dürfen nur die Ausgaben für die Herstellung der Banknoten auf mehrere Jahre vertheilt werden. Alle übrigen Kosten sind ihrem vollen Be- trage nah in der Jahresrechnung unter den Ausgaben aufzuführen.

3) Der Betrag des Grundkapitals und des Reservefonds ist un- ter die Passiva aufzunehmen. /

Der aus der Vergleichung sämmtlicher Aktiva und sämmtlicher uus sich ergebende Gewinn oder Verlust muß am Shchlusse der ilanz besonders angegeben werden.

._§. 14. Die Prüfung der Jahresbilanz erfolgt auf Grund der Bücher der Reichsbauk durch die Deputirten, welhe über das Er- gebniß dem Centralausshusse berichten.

Leßterer äußert ih gutachtlich über den Befund und über die Höhe der den Antheilseignern zu gewährenden Dividende. Das von den jämmtlichen in der betreffenden Versammlung anwesenden Mitgliedern des Centralausshusses zu vollziehende Gutachten wird von diesem dem Reichsbank-Direktorium eingereiht.

S. 15, Die Dividende wird spätestens vom 1. April des folgen- den Jahres ab bei der Reichsbank-Haupikasse und sämmtlichen Reichs- bankhauptstellen und Bankstellen gegen Einreichung der Dividenden- scheine gezahlt.

v Wit Zustimmung des Centralausschusses können auf diéDividenide halbjährige Abschlagszahlungen bis zu 24 Prozent am 1. Juli und

2. Januar geleistet werden.

S. 16. Die Generalversammlung (§8. 30 des Bankgesetzes) vertritt die Gesammtheit der Reichsbank-Antheilseigner.

Zur Theilnahme ist jeder männlihe und verfügungsfähige An- theilseigner berechtigt, welcher dur eine spätestens am Tage vor der Generalversammlung im Archise der Reichsbank abzuhebende Be- scheinigung nahweist, daß und mit wie vielen Antheilen er in den Stammbüchern der Reichsbank als Eigner eingetragen ist.

Eintragungen, welche nicht mindestens 14 Tage vor dem Tage der Generalversammlung geshehen sind, werden niht berüsichtigt.

_Oeffentlihe Behörden, juristishe Personen, Gesellschaften und Verfügungsunfähige können durch ihre Vertreter, Ehefrauen dur ihre GChemänner theilnehmen,

Als Bevollmächtigte werden nur in den Stammbüchern der Bank eingetragene Antheilseigner zugelassen, welche sich durch eine gericht- liche oder notarielle Vollmacht ihres Auftraggebers legitimiren, Ein und derselbe Bevollmächtigte darf nicht mehrere Antheilseigner vertreten.

S. 17. Jeder Erschienene (§. 16) hat soviel Stimmen, als ex Bankantheile vertritt, jedoh nicht mehr als 100 Stimmen.

Die einfache Stimmenmehrheit ift entscheidend, Bei Stimmen- gleichheit giebt die Summe desjenigen den Auéschlag, welcher die größte Anzahl von Bankantbeilen vertritt.

S. 18, Die Generalversammlung findet alljährlich zu Berlin im März statt, kann aber auch jederzeit außerordentlich berufen werden. Die Berufung geschieht durch den Reichékanzler mittelst einer min- destens 14 Tage vorher in die dazu bestimmten Blätter (S. 30) auf- zunehmenden öffentlichen Bekanntmachung.

S 19 L Dey Generalversammlang führt der Reichskanzler oder dessen Vertreter, und in deren Behinderung der Präsident des Reich8bank-Direktoriums den Veorsiß. Das Reichsbank-Dixektorium wohnt dersclben bei ; die Mitglieder können sich an der Berathung betheiligen, ohne jedoch stimmberechtigt zu sein.

8.20. Ueber die Verbandlungen und Beschlüsse wird von einem Mitgliede des Reichsbank-Direktoriums ein Protokoll. aufgenommen und vou dem Vorsißenden, einem Mitgliede des Centralauss\cusses, zwei Reichsbank - Antheil8eignern und dem Protokollführer unter- schrieben.

8. 21. Die Generalversammlung empfängt jährlichß den Ver- waltungsbericht nebst der Bilanz und Gewinnberechnung 32a. des Bankgeseßzes), wählt die Mitglieder des Centralausschusses (S. 31 das.) und beschließt über deren Auss{ließung (§8. 33 das). Sie beschließt ferner über Erhöhung des Grundkapitals (§8. 2 des Statuts) und über Abänderung des Statuts, sofern diese Gegenstände in der Be- rufung ausdrücklich erwähnt sind.

Außerordentlihe Generalversammlungen können nur über Gegen- stände beschließen, welche in der Berufung ausdrücklih erwähnt sind.

8. 22. Die Wahl der Mitglieder des Centralaus\chusses, sowie ihrer Stellvertreter (§. 31 des Bankgesetzes) erfolgt mittelst verdeckter Stimmzettel für jede Stelle besonders.

Gewählt ist nur dezjen'ge, welcher die absolute Stimmenmehrheit erhalten hat.

Wenn \ich auch bei der zweiten Abstimmung eine absolute Stimmenmehrheit nicht herausstellt, fo sind die beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben , auf eine engere Wahl zu bringen. Bei Stimnmengleichheit entscheidet das Loos.

Wählbar sind nur Männer.

Von mehreren Inhabern einer Handelsfirma kann nur Einer Mitglied des Centralausschusses oder Stellvertreter sein.

S. 23. Das Ausscheiden eines Drittheils der Mitglieder des Centralaus\chusses (§. 31 Abs. 1 des Bankge}jeßes) erfolgt in den beiden ersten Jahren nach dem Loose, späterhin nach dem Alter des Eintritts.

8. 24. Bei der Wahl der Deputirten des Centxalaus\{usses und ihrer Stellvertreter (§. 34 des Bankgeseßes) hat jedes Mitglied nur eine Stimme abzugeben; im Uebrigen finden die Bestimmungen Des §. 22 auch hier Anwe: dung.

S. 29. Die Protokolle über die Verhandlungen und Beschlüsse des Centralaus{husses werden von dem Vorfißenden, zwei Aus\chuß- mitgliedern und dem preotokollirenden Mitgliede des Reichsbank- Direktoriums unterzeichnet.

S. 26. Die Mitglieder des Reichsbank-Direktoriums nehmen an den Berathungen des Centralausschusses, niht aber an den Abstim- mungen Theil.

S. 27. Die Bezirksaus\{hüsse (§. 36 des Bankgesetze3) bestehen aus wenigstens vier und höchstens zehn Mitgliedern, von denen jähr- lich die Hälfte das erste Mal nah dem Loose, demnächst nach dem E des Eintritts gausscheidet. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.

ate 28. Zu Mitgliedern der Bezirksaus\{üsse und zu Beigeord- neten (§. 36 des Bankgeseßzes) können Antheilseigner nicht ausgewählt werden, welche nach §. 22 Absatz 4 und 5 zum Centralaus\{husse niht wählbar sind.

§. 29. Zum Zweck der Auswahl der Mitglieder der Be- zirksausschüsse und der Beigeordneten, wo diese vom Cen- tralaus\husfe vorzuschlagen sind (§. 36 des Bankgeseßzes), ist dem Cen- tralausschusse die Vorschlagsliste des Bank-Kommissars und ein Ver- zeichniß der auswählbaren Antheilseigner vorzulegen.

Für die Wahl der Beigeordneten, insofern dieselbe dur die Bezirksausshüsse erfolgt, sind die Bestimmungen in 8 24 maßgebend,

S. 30. Die für die Antheils8eigner bestimmten Bekanntmachun- gen werden von dem Reichskanzler erlassen und in dem Deutschen Reichs-Anzeiger, sowie am Siße einer jeden Reichsbankhauptstelle in einem durch Bekanntmachung zu bestimmenden Blatte veröffentlicht. I A Benachrichtigung für die einzelnen Antheilseigner bedarf es nit.

Die gleichen Blätter find für die öffentlichen Bekanntmachungen des Reichsbank-Direktoriums zu benußen, soweit der Zwet derselben nit lokal beschränkt ist.

1875.

: S: 01 Smit Falle der Aufhebung der Reichsbank (8. 41 des

Bankgesetzes) erfolgt die Liquidation unter Leitung des Reichskanzlers

durch das Reichs ank-Direktorium. Das lettere hat die laufenden

Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der Reichsbank zu er-

E die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen zu rfilbern.

__Bur Beendigung \{chwebender e können auch neue Ge- schäfte eingegangen werden. Nach außen hin bleibt das Reichsbank- Direktorium zur Vertretung der Reichsbank nach Maßgabe von S. 38 des Bankgesezes bis zur Beendigung der Liquidation er- mächtigt. -

S. 32. Das Reichsbank-Direktorium hat die {ließliche Aus- einandersèßung zwishen dem Reiche und den Antheilseignern, sowie unter diesen herbeizuführen.

E Die erste ordentliche Generalversammlung der Reichs- bank-Antheilseigner findet im März 1877 statt. Bis dahin werden die Funktionen derselben durch eine Generalversammlung wahrgenom- men, welhe aus nachstehenden Personen gebildet wird:

1) aus denjenigen Eignern von Antheilen der Preußischen Bauk, welche innerhalb der von dem Reichskanzler bestimmten Frist den

lletausdh. eee Ante eg sol K Le SKEE Sand fiat

haben, oder deren Nechtsnachfolgern ; e 2) aus denjenigen Personen, welchen nach erfolgter Zeichnung cin Reichsbankantheil zugetheilt worden ist, oder deren Rechtsnachfolgern. Dieselbe wird noch vor dem 1. Januar 1876 behufs Vor- nahme der Wahlen zum Centralauss{husse aus den M 1 und 2 bezeihneten Personen berufen, kann aber bis zum Zu- fammentritt der erften ordentlichen Generalversammlung (Abs. 1) jederzeit berufen werden. Der Centralaus\{chuß tritt noch vor dem 1. Januar 1876 zusammen und wählt aus seinen Mitgliedern die Deputirten und deren Stellvertreter. Die Auswabl der Mitglieder der Bezirksauss{hüsse und der Beigeordneten erfolgt gleichfalls noch vor dem 1, Januar 1876 aus den zu 1 und 2 bezeichneten Personen. S. 34. Hinsichtlih der in §, 33 geordneten einstweiligen Ver- tretung der Reichsbank-Antheilseigner kommen“ die Bestimmungen des Bankgeseßes und dieses Statuts, welche von der Generalversammlung, dem Centralausschusse, den Deputirten desselben, den Bezirksausschüssen und den Beigeordneten handeln, überall zu entsprehender Auwendung.

Urkundlih unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insfiegel. %

Gegeben Berlin, den 21. Mai 1875. (L. 8.) Wikhelm. Fürft v. Bismarck.

Reichsban S s RNeichsbank-Antheils-Scheiu

N G E e 1E E Z 8 Der Reichsbankantheil F . . über Dreitausend Mark Semäßheit des §. 3 des Statuts der Reichsbank für .

Stammbüchex der Reichsbank eingetragen. Berlin, den ten 10 2 Reichsbank-Direktorium. (L, S) Archivar: Buchführer :

Bestimmungen

über das Verfahren bei Eigenthums - Veränderungen und Ver-

pfändungen.

1, Die Uebertragung der Reichsbankantheile kann dur Indossa- ment alfo entweder mittelst vollständiger Ausfüllung eines der umstehend vorgedruckten Giros oder mittelst bloßer Namens- unterschrift (Wechfelordnung Art. 11 bis 13) ges{ehen.

2, Wenn das Eigenthum eines Bankantheils auf einen Anderen übergeht, so ist dies unter Vorlegung des Antheils\cheines und der zum Nachweise des Uebergangs etwa erforderlichen Urkunden bei der Reichsbank anzumelden. Jm Verhältnisse zur Reichs- bank wird nur der als Antheilseigner angesehen, welcher als solcher in den Stammbüchern eingetragen ift.

Zur Prüfung der Legitimation ist die Reichsbank berechtigt, aber nicht verpflichtet.

Die Eintragung des Uebergangs in die Stammbücher wird auf dem Antheilsscheine bemerkt und diejer demnächst zurü- ge während die übrigen Urkunden bei den Akten der Bank bleiben.

3. Wenn ein Bankantheil verpfändet ist, so ist dies unter Vgrle- gung des Antheils\heines und der schriftlichen Erklärung des Antheilseigners bei der Reichsbank anzumelden. Im Verhält- nisse zu der Reichsbank wird nur derjenige als Pfandgläubiger angesehen, welcher als solcher in den Stammbüchern eingetragen ist. Zur Prüfung der Echtheit und der Rechtsgültigkeit der Erklärung ist die Reichsbank berechtigt, aber nicht verpflichtet. Der Eigenthümer kann ohne die Zustimmung des Pfandgläubi- gers keine neuen Dividendenscheine und im Falle des 8. 41 des Bankgeseßes keine Zahlung auf den Bankantheil erballen, wird aber im Uebrigen in seinen ihm nah dem Bankgeseße und dem Statut zustehenden Rechten nicht beschränkt. Die Löschung des Pfandrechts erfolgt auf Vorlegung des Antheilsscheines und be- glaubigter Einwilligung des Pfandgläubigers.

Im Uebrigen kommen die Bestimmungen unter Ziff. 2 zur Anwendung.

MURTE(TC

Für mi an die Ordre . ..

Reichsbank. Direktorium.

(L. 8.) Archivar: Bucchführer:

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Für mich an die Ordre . ..

¿M Uebertragen auf . .….

Reichsbank-Direktoriun:. L. 8

«_ :) Archivar: Buchführer :

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