1875 / 143 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 21 Jun 1875 18:00:01 GMT) scan diff

zur Laft und können von ihm im Wege der administrativen Exekution ;

RORen werden.

ußerdem bleibt der Direktion bei eingetretenem Feuershaden der

Nachweis vorbehalten, daß das Gebäude zur Zeit des Brandes einen

geringeren Werth gehabt, als mit welchem es versichert gewesen ist. L 21. Erhöhungen der bisherigen Versicherungssumme find in-

nerhalb der Grenzen des §. 15 gestattet und wie neue Versicherungen

zu behandeln,

V. Beiträge und Klas sifikation.

8. 22. Zur Bestreitung aller der Sozietät obliegenden Ausgaben haben die Associirten Geldbeiträge zu leisten, welche in ordentliche und außerordentliche zerfallen.

Die ordentlichen Beiträge werden nach bestimmten {ährlihen Säßen auf dreihundert Mark der Versicherungssumme na der Klasse und Unterabtheilung, in welche die Gebäude geseßt sind, bei der An- nahme der Versicherung ein für allemal festgeseßt.

Außerordentliche Beiträge müssen besonders ausgeschrieben werden. Dies darf nur geschehen, wenn die ordentlichen Beiträge zur Bestrei- tung aller nothwendigen Ausgaben eines Jahres niht ausreihen. Die Baue derselben ergiebt der Bedarf. Die Auss{reibung erfolgt in be- timmten Quoten der ordentlichen Beitrags\äße.

8. 23. Die ordentlichen Beiträge sind in halbjährigen Raten in der ersten Hälfte der Monate Januar und Juli, die außerordentlichen an den von der Direktion bei der Ausschreibung in den Amtsblättern bekannt zu machenden Terminen zu entrichten. Die Einziehung der ersteren erfolgt auf Grund einer Heberolle, welche am Jahres\chlusse für das folgende Jahr der Ortserheber der städtifchen Abga ben nah Lin S anzulegen, der Magistrat zu revidiren und zu be-

âtigen hat.

Bei ausbleibender Zahlung erfolgt sogleih die exekutivishe Ein- ziehung in gleicher Art wie bei den öffentlichen Steuern.

Ist der ordentliche Jahresbeitrag am 31, Dezember noch nicht bezahlt, der außerordentlihe ein Jahr nah der Fälligkeit noch rüdck- ftändig, oder find die Beiträge durch Mobiliarexekution niht beizu- treiben, fo ift die Direktion befugt, ohne Weiteres die Versicherung im Kataster zu löschen, falls niht die Hypothekengläubiger, von denen die im Katafter vermerkten von der erfolgtez Ausschließung sofort in Kenntniß zu seßen sind, die Beiträge bezahlen.

8. 24. Der ordentlihe Beitrag wird für jedes versiherte Ge- bäude durch die Beschaffenheit, Benußung und Lage und dem daraus hervorgehenden Grade seiner Feuergefährlihkeit bestimmt.

Danach sind sieben Klassen gebildet, die zweite bis siebente je mit zwei Unterabtheilungen. Es gehören

zur I. Klasse massive Kirchen mit feuersiherer Bedachung,

zur II. Klasse andere Gebäude, deren Ringmauern und Giebel bis zum Dache aus Feld-, Bruch-, gebrannten Mauersteinen oder in Kalkpisée gugethrt sind, mit feuersiherer Bedachung,

zur IIl. Klasse, Gebäude mit gleich massiven Ringmauern und feuersiherer Bedachung, jedoch einzelnen die Feuergefährlihkeit erb öhen- den Holztheilen im Aeußern oder mit Ringwänden oder Giebeln in Lehm oder Luftsteinen oder mit Glaswänden,

ur IV, Klasse Gebäude mit Ringwänden von Stein-Fahwerk mit feuersicherer Bedachhung,

zur V. Klasse Gebäude mit Ringwänden von anderm Fachwerk, oder von Holz mit feuersiherer Bedachung,

zur VI. Klasse Gebäude ohne feuersihere Bedachung,

ur YII. Klasse Salzkothen, Spiegelfabriken, Woll-, Baumwolle- und Flacchsspinnereien, Schoddyfabriken, Theater, Wind- und Schneide- mühlen, Malzdarren ohne Gewölbe und eiserne Gitter, Cichorien- fabriken, Gebäude mit Dampfkesseln.

In welche Unterabtheilung ein Gebäude zu seßen ist, hängt davon ab, ob es isolirt liegt oder niht. Ersteres is anzunehmen, wenn Gebäude der zweiten Klasse zehn Meter, der dritten, vierten und fünften Klasse * zwanzig Meter, în der sechsten und siebenten Klasse hundert Meter von den nähststehenden Gebäuden cntfernt sind,

Abbauten, die von der nächsten Ortschaft mindestens zweihundert Meter und von andern Abbauten mindestens einhundert Meter entfernt sind, follen für isolirt gelten, wenn die dazu gehörigen Gebäude auch unter einander nach obigen Bestim- mungen nit isolirt liegen.

8. 25. Bei Gebäuden von gemischter Bau- oder Bedachungsart A der feuergefährlihere Theil derselben die Klasse, zu der fie gehören.

Massive Bewährungen find in die erste, dergleichen von Fach- werk oder Holz in die fünfte Klasse zu seßen.

S Es haben keinen Einfluß auf die Klassifikation der ebäude.

8. 26. Unter Verüsichtigung dieser Vorschriften (§8. 24 und 25) befindet über die Klasse, in welche ein zur Versicherung angemeldetes Gebäude gestellt werden soll, auf das Gutachten der Kommission (§. 16) und des Magistrats, die Direktion.

Gegen deren Festseßung steht dem Versicherungsnehmer nur der Rekurs an den Ober-Präsidenten binnen sech8 Wochen zu, jedo bleibt bis zur Entscheidung Über denselben die Festseßung der Di- rektion in Kraft. S

8. 27. Der ordentliche jährliche Beitrag wird hiermit in Klasse I. auf 25 S, in Klasse Ula. auf 50 -Z, in Klasse IIb. auf 60 „s, in Klasse IlIa. auf 60 -Z, in Klasse IlIb. auf 75 4, in Klasse IVa, auf 1 4, in Klasse IVb. auf 1 X 25 S, in Klasse Va. auf 1 M 50 s, in Klasse Vb. auf 2 4, in Klasse VIa. und VIla. auf 3 Æ, in Klasse VIb. und VIIb, auf 6 Æ von jeden Dreihundert M. des Versicherungswerthes bestimmt.

S. 28. Wird die Feuergefährlihkeit eines Gebäudes durch seine \{lechten Feuerungsanlagen , die Art seiner Denn zur Auf- bewahrung oder Verarbeitung leiht feuerfangender Materialien, wie Flachs, Hanf, Theer, Spiritus, Petroleum u. . w. in größerer Menge oder zum Betriebe eines eine bedeutendere Feuerung erfordernden Ge- werbes oder durch die Nähe eines der in Klasse V1. oder VII. oder der im §. 4 erwähnten Gebäude bis zu fünfzig Meter mehr als ge- wöhnlich erhöht, so darf die Direktion auf das Gutachten des Ma- gistrats dem ordentlichen Klassenbeitrage noch einen bis zur Hälfte desselben zu bemessenden Zuschlag zulegen. Dies Recht steht ihr

uch- zu bei allen Gebäuden der Klasse YILI.

8, 29. Wird während der Versiherungszcit in oder an dem Gebäude eine Veräuderung der Benußung oder Anlage gemacht, durch welche dasselbe in die Kategorie der ausgeschlossenen Gebäude (8. 4) tritt, so erlisht die Versiherung ohue Weiteres und hört die Verpflichtung zur Entrichtung der Beiträge mit dem Semester auf, in dem das Gebäude im Kataster gelös{t worden ift.

8. 30. Bei andern während der Versicherungszeit in oder an dem Gebäude oder in dessen Nachbarschaft gemachten Veränderungen oder Anlagen, welche seine Verseßung in eine zu höheren Beiträgen verpflichtete Klasse oder Unterabtheilung nah sih ziehen würden, ist der Versicherte verpflichtet, dem Magistrat innerhalb Monatsfrist da- von Anzeige zu machen und sich der entsprechenden Beitrags- erhöhung zu unterwerfen. Erfolgt die Anzeige nicht rechtzeitig, so muß der Versicherte den vierfachen Betrag des Unterschiedes zwischen dem bisherigen geringeren Beitrage und dem Agen höheren als Konventionalstrafe zur Sozietätskafse entrichten. iese Strafe wird vom Anfange des Semesters, in welhem die Anzeige hätte gemacht werden sollen, bis zum Ende dessenigen, in welchem fie nachträglich gemacht oder die Entdeckung oder Veränderung erfolgt ist, jedoch nicht über fühf Jahre hinaus berechnet, Außer der Sirafe ist auch der höhere Beitrag vom Anfange des Semesters an, in welchem die Veränderung stattgefunden hat, zu leisten, wogegen die Sozietät von Anfang an die durch die Veränderung crhöhte Feuers- gefahr übernimmt.

Strafe und Nachzahlung des höheren Beitrags fallen für den Besißnachfolger weg, wenn er, ohne daß inzwischen ein Brandschaden entstanden, binnen Monatsfrist, nachdem er Eigenthümer des Ge- bâudes geworden, die vorgeschriebene Anzeige macht.

Ift in Folge einer Veränderung, die der Versicherte hat vor- nehmen lassen, chne die vorgeschriebene Anzeige zu machen, erweislich

- oder vorenthalten werden,

ein Feuershaden entstanden, so fällt die Verpflichtung dec. Sozietät zur Zahlung der Brandentschädigung weg. :

§. 31, Jst die während der Versicherungszeit in oder an dem Gebäude oder in dessen Nachbarschaft gemachte Veränderung oder Anlage der Art, daß dasselbe dadurch in eine mit niedrigeren Bei- trägen bestimmte Klasse oder Unterabtheilung treten würde, fo ist der DEITETDe Antrag beim Magistrat anzubringen, von der Kommission (8. 16) zu prüfen, von derselben die erfolgte Verbesserung des Ge- bäudes zu bescheinigen, diese Bescheinigung vom Magistrat zu be- Lan und der Direktion in der im §. 12 bestimmten Frist ein- zureichen. |

__ Wird der Antrag von der Direktion nicht zurückgewiesen, jo ist mit dem Beginne des Eintritts-Monats, in dem er eingegangen, nur der geringere Beitrag zu entrichten, ;

F. 32. Ergiebt sich nach bereits erfolgter Annahme zur Ver- sicherung (§8. 12), daß ein Gebäude reglementswidrig klassifizirt ift, fo muß fih der Versicherte auh nahträglich noch die Verseßung in die richtige Klasse gefallen lassen und den höhern Beitrag vom An- fange der Versicherung nachzahlen. Beruht die. reglementswidrige Klaffifizirung auf falschen Angaben des Versicherungsnehmers, i trifft denselben die im §. 30 bestimmte Strafe.

VI, Anzeige und Feftstellung der Brandschäden.

8. 33. Sobald ein versihertes Gebäude durch einen Brand oder durch dessen Dämpfung oder durch den L (8: 48) zerstört oder beschädigt worden ift, U dies vom Magistrat der Direktion sofort angezeigt und demnächst baldmöglichst, längstens binnen drei Tagen, die Besichtigung und Aufnahme des Schadens bewirkt werden.

_Hat die Besichtigung und Aufnahme innerhalb dieser dreitägigen Frist nicht stattgefunden, so muß der Beschädigte, bei Verluft seines Rechtes auf A binnen der nächsten drei Tage von dem Schaden dem Magistrate Anzeige machen.

S. 34. Ergiebt der bloße Augenschein, daß sämmtliche versicherte Theile des betreffenden Gebäudes vom Feuer oder bei dessen Dämpfung zerstört worden sind, oder daß der Werth des verbliebenen Materials die Kosten der Schuttaufräumung und Planirung der Brandstätte nit übersteigt, so ist ein Totalschaden vorhanden und dem Eigenthümer in der Regel die ganze Versicherungssumme als Schadensvergütung zu gewähren. (Vergl. §. 39).

Nicht zerstörte, fedoch zum Wiederaufbau nicht mehr verwend- bare Theile des Gebäudes kommen nur nach ihrem Materialien- werthe in Betracht.

8. 35. Jst das Gebäude nicht vollständig niedergebrannt oder zerstört, sondern nur theilweise beshädigt, und können namentlich ein- zelne Theile desselben zu di Wiederherstellung in seiner früheren Beschaffenheit noch wieder benußt werden, oder übersteigt nah dem Gutachten Sachverständiger der Werth der verbliebenen Materialien die Kosten der Schuttaufräumung und Planirung der Brandstätte, fo liegt nur ein Partialschaden vor.

8. 36. Die Abs{äßung eines Partialschadens (8. 35) wird je- doch nicht auf eine bestimmte Geldsumme, sondern“ darauf gerichtet, der wievielte Theil des Gebäudes vom Feucr und bei dessen Dämpfung oder durch den Bliß vernichtet worden ist. Derselbe Theil der Ver- ficherungssumme bezw. des nach §. 39 zu ermittelnden Minderwerths des Gebäudes bildet die zu gewährende Schadensvergütung. Handelt es sich nur um verbliebene Materialien, so ist deren Werth zu er- mitteln und von der Versicherungssumme bezw. dem Minderwerthe des Gebäudes A

8. 37. Bevor die N Nus erfolgt ist, dürfen die noch stehengebliebenen Gebäudetheile niht abgebrohen, auch die Ma- terialien der abgebrannten oder bei der Dämpfung des Feuers oder später auf polizeilihe Anordnung eingerissenen Gebäude nicht bei E L werden, es sei denn, daß die Direktion die Erlaubniß

azu ertheilt.

Ist dies Verbot übertreten, und dadurch die Abschäßzung ganz unmöglich gemacht, so darf keine Schadensvergütnng geleistet werden.

Läßt fih die Abshäßung noh vornehmen, so darf von der Schadensvergütung ein Abzug bis zum vierten Theile derselben ge- macht werden.

8. 38. Die Verhandlungen zum Zwecke der Ermittelung und Abschäßung des Schadens werden von einem Mitgliede des Magistrats geleitet unter' Zuziehung des Beschädigten, sowie zweier Mitglieder der en Bau-Deputation und event. zweier als Taxatoren vereidigten

auhandwerker. Liegt unbedenklih ein Totalschaden oder ein Partial- schaden bis zur Höhe von 150 Æ ver, so bedarf es dabei der Mit- wirkung von Sachverständigen nicht.

Die Sachverständigen erhalten jeder 6 A Diäten aus der So- zietäts-Kasse.

. 39, Liegt die Vermuthung einer Ueberversicherung vor, so hat der Magistrat in geeigneter Weise darüber Ermittelungen anzustellen, ob der Werth des Gebäudes zur Zeit des erlittenen Schadens die Versicherungssumme resp. bei Gebäuden der Klasse VII. den bei der Versicherung angenommenen Werth erreiht oder nicht. Jm leßteren Falle ift sogleih dur eine auf Grund dieser Ermittelungen und na den Grundsäßen des §. 16 von einem Königlichen Baubeamten auf- eee förmliche Taxe der wirklihe Werth des Gebäudes fest- zustellen.

8. 40. Das Resultat der Schadensermittelung ist sogleich dem Beschädigten bekannt zu machen und feine protokollariscke Erklärung darüber zu erfordern.

Gegen dasselbe kann sowohl der Beschädigte als auch die Direktion selb binnen 10 Tagen Berufung einlegen und soll alsdann die Ver- handlung durch ein Mitglied dex Direktion unter Zuziehung des Be- [R Digten geleitet werden, die Abshäßzung aber durch einen andern resp. höheren Königlichen Baubeamten unter diensteidlicher Versiche- rung der Richtigkeit erfolgen.

Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Beschädigte, wenn auf

seine Berufung die bisher ermittelte Entschädigung nicht erhöht, oder wenn auf Berufung der Direktion dieselbe um mehr als ein Zehntel herabgeseßt wird. S. 41, Gleichzeitig mit dem Schadensermittelungs8verfahren muß in einem Separatprotokolle von Amtswegen Alles, was über die Ent- stehung und erste Entdeckung des Feuers, dessen Ausbreitung und Dämpfung, die zuerst angekommenen Sprißen, Wasserküfen und über sonstige, die Sozietät nah Jnhalt des gegenwärtigen Reglements an- gehende Gegenstände bekannt oder durch Zeugenvernehmung oder in anderer Art ermittelt worden, geshäftlich verzeihnet werden.

8. 42. Die Verhandlungen über die Schadensermitteluugen mit der Schadensliquidation find binnen 14 Tagen nach Dämpfung des Brandes zur Feststellung der Vergütung, nöthigenfalls unter Bei- p einer Handzeichnnng von der Brandstätte der Direktion einzu- reichen.

Die Festsezung Seitens der Direktion erfolgt durch \chriftlihe, dem Beschädigten zuzustellende Verfügung, gegen die nur Rekurs an den Ober-Präsidenten binnen vier Wochen gestattet ist.

VIL Umfang der Ersaßverbindlichkeit der Sozietät und Auszahlung der Shadensvergütung.

8. 43, Die Brandschadensvergütung wird für jede durch Feuer verursachte Beschädigung des versicherten Gebäudes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geleistet. -

8. 44. Der Brandshaden wird nicht erseßt, wenn das Feuer durch den Verficherten selbst oder dessen Ehegattin vorsäßlih ver- ursacht oder angestiftet oder dabei von Einem derselben wissentlich Hilfe geleistet worden ist. (§8. 48 und 49) des Deutschen Strafgesetz- buches vom 15, Mai 1871.)

Ist in diesen Fällen die Zahlung der Brandentschädigung schon erfolgt, so kann die Sozietät auf Rückerstattung der gezahlten Summe nebst fünf Prozent Zinsen seit dem Zahlungstage klagen,

8. 45, Ist der Brand entweder durch ein bloßes WVer- sehen des Versicherten oder seines Ehegatten, oder von seinen Kindern oder Enkeln oder von seinem Gefinde oder von feinen Hausgenossen verursacht worden, so darf deshalb die * Zah- lung der Brandschadengelder von Seiten der Sozietät nicht verweigert Der Sozietät bleibt aber in sol{hen Fällen

der Civil-Anspruch auf Rückgewähr nah den allgemeinen Gesehen in-

soweit vorbehalten, als dem Versicherten ersten Falles in seinen und

des Ehegatten Handlungen, andernfalls in der hausväterlichen Be-

Gu d der vorgedachten Personen eine grobe Verschuldung zur a

8. 46. Haften aber auf dem von einem Brandschaden be- troffenen Grundstückte Realschulden, die im Kataster vermerkt find, so muß die Schadensvergütung, soweit dies zur Sicherung oder Befriedigung der im Kataster vermerkten Gläubiger erforderlich ift, gezahlt werden, doch bleibt der Sozietät der Anspruh auf Rüdterstat- bab Zinsen gegen den Versicherten und seine Mitschuldigen vor-

ehalten.

S. 47. Im Kriege entstandener Feuershaden wird niht vergütigt, wenn das Feuer, gleihviel ob von freundlihen oder feindlichen Trup- pen, nah Krieg?gebrauch, d. h. zu Kriegsoperationen oder zur Er- reihung militärischer Zwecke, auf Befehl eines Heerführers oder Offiziers vorsäßlich erregt worden, dagegen vergütigt, wenn das Feuer durch Ruchlofigkeit, Muthwillen oder Bosheit des Militärs und Armeegefolges oder gar nur aus Veranlassung des Kriegszustandes entstanden ift, /

8. 48. Auch die durch nicht zündende (kalte) Bliß schläge ent- standenen Beschädigungen von Gebäuden werden vergütet.

Schäden aber, welche durch Erdbeben und ähnliche Naturereignisse oder durh Schießpulver und andere Explosionen verursacht sind, wer- den nur dann vergütet, wenn ein solches Ereigniß Feuer veranlaßt hat, die Schäden also I sind.

8. 49, Auch für solche Beschädigung wird Vergütung geleistet, welche einem versicherten Gebäude zwar niht durch Feuer selbst, wohl aber durch die Löschung des Feuers oder zum Behufe dersel“ en, oder um die Verbreitung des Feuers zu verhüten, z. B. durch ein von kom- petenten Personen angeordnetes oder doch nachher als nöthig oder nüßlich zur Feuerlöschung nachgewiesenes Einreißen oder Abwerfen von Wänden, Dächern, Zäunen u. \. w. an den in der Versicherung einbegriffenen Theilen desselben zugefügt sind.

§. 50. Die Schadensvergütung ist in einer ungetrennten Summe und ohne daß der Sozietät gegenüber der Nachweis ihrer Verwen- dung in den Wiederaufbau geführt zu werden braucht, binnen zwei Monaten nah Anzeig: des Brandschadens zu zahlen. Doch muß zu- vor die Erklärung des kompetenten Staatsanwalts, daß er gegen keine der im §8. 44 genannten Personen einzuschreiten Veranlassung habe, oder wenn die gerichtlihe Untersuhung gegen eine derselben Cte war, das rechtskräftige freisprehende Erkenntniß beigebracht werden.

8. 51, Die Zahlung geschieht an den Versicherten.” Darunter ist allemal der Eigenthümer des versicherten Gebäudes zu verstehen, auf welchen mit dem Eigenthumsübergang auch alle aus dem Ver- sicherungsvertrage für seinen Vormann entspringenden Rechte und Pflichten übergegangen sind.

Doch hat die Direktion niht die Verpflichtung, nah den Besißz- veränderungen sich zu erkundigen, vielmehr, fo lange nicht ein Anderer unter Nachweis seines besseren Rehts Einspruch erhebt, an den im Lokalkataster als Eigenthümer Versicherten zu zahlen.

8. 52, Kein Realgläubiger hat das Recht, aus den Vergütungs- geldern wider den Willen des Versicherten seine Befriedignng zu ver- langen, sobald dieselben zur Wiederherftellung des versicherten Ge- bäudes verwendet werden, oder diese Verwendung durch Bürgschaft oder Kaution hinreichend sicher gestellt wird.

VIIIL. Folgen des Brandunglücks in Bezug auf die Fortdauer des Versicherungsvertrages.

8. 53. Wer ein Gebäude durch Brand gänzli verliert, \{eidet mit demselben ohne Weiteres sofort aus der Sozietät aus und wird das Gebäude von Amtswegen im Kataster gelö{t, Die ordentlichen Beiträge hat er nur für das laufende Semester und an außerordent- lichen Beiträgen diejenigen zu entrihten, welche für vor seinem Aus- scheiden stattgefundene Brände erforderlich geworden, wenn auch erst später ausgeschrieben sind.

8. 54, Bei Partialschäden bleibt das beschädigte Gebäude in der Sozietät, jedoch darf sowohl die Versicherungssumme herabge\Zt, als auch muß nach erfolgter Wiederherstellung cine Revision der Be- {reibung vorgenommen werden.

Trifft ein solches in der Wiederherstellung begriffenes Gebäude resp. die dazu auf der Baustelle befindlichen Materialien ein neues Brandunglück, so wird die Schadensvergütung unter Zugrundelegung der bisherigen Versicherungssumme auch für die als in den Bau ver- wendet oder auf der Baustelle vernichtet nahgewiesenen Materialien nach den Bestimmungen der §8. 33 ff. geleistet.

IX. Verfassung und Verwaltung der Sozietät.

8. 55, Die der Gesammtheit der Assoziirten zustehenden Rechte werden durch eine Repräsentation derselben wahrgenommen. Sie besteht aus fünfzehn Abgeordneten, welche mit der E Anzahl von Stellver- tretern von den Assoziirten aus ihrer Mitte auf einen Zeitraum von sechs Jahren in fünfzehn Bezirken gewählt werden.

Die Eintheilung der Bezirke und die Bestimmung der Wahlorte erfolgt nach Verhältniß der Versiherungsfummen durch die Direktion und den Auëschuß. Jn denjenigen Wahlbezirken, zu welchen mehrere Städte gehören, wählen die Afsoziirten jeder Stadt, in der die Ver- sicherungssumme mindestens 45,000 ( beträgt, einen Wahlmann.

Alle Wahlen erfolgen unter Leitung der betreffenden Bürger- meister durch Stimmzettel mit absoluter Majorität. Bei Stimmen- gleihheit entscheidet das Loos. Bei einer engeren Wahl fiad nur Diejenigen wählbar, welche im früheren Wahlgange die meisten Stimmen erhalten haben, und auch diese nur in doppelter_Anzahl der noch zu Wählenden. i :

8. 56. Die Abgeordneten treten in dem Jahre, in welchem sie gewählt worden, auf Einladung der Direktion zusammen, um: 1) den Verwaitungsetat für die nächsten sechs Jahre unter Vorbehalt der Genehmigung des Ober-Präsidenten festzustellen, 2) den Verwaltungsbericht ihres Ausschusses (§. 57) über die abge- laufene sechsjährige Etatêperiode entgegenzunehmen, 3) die etwa er- forderliche Reglements-Revision, insbesondere in Betreff der Klassi- fizirung und der Beiträge vorzunehmen, 4) sonstige die Sozietät be- treffende Angelegenheiten von Wichtigkeit zu berathen und darüber zu beschließen, 5) einen Ausshuß von fünf Mitgliedern nebst einer gleihen Zahl von Stellvertretern aus ihrer Mitte zu wählen. Es müssen mindestens zwei der Gewählten dem Regierungsbezirke Gum- binnen angehören.

Sie können auh außerdem auf Anordnung des Ober-Präsidenten in besonders wichtigen Fällen, die keinen Aufschub leiden, zusammen- berufen werden.

Sie tagen unter einem aus ihrer Mitte gewählten Vorfißenden.

Die Direktion ift jederzeit befugt, ai ihren Verhandlungen ohne Stimmrecht Theil zu nehmen. l

Für die erste Periode sind die Mitglieder des Ausschusses und deren Stellvertreter von den Abgeordneten bereits mit verbindlicher Kraft erwählt. ,

8. 57, Der Aus\chuß -der Abgeordneten (§. 56) muß alljährlich im Juni auf Einladung der Direktion in Königsberg zusammen- treten. In dringenden Fällen kann ihn auf Antrag der Mitglieder die Direktion außerordentlich einberufen, auch \{riftlich die Voten der Mitglieder einholen.

Er ist befugt: 1) von allen Schriftstücken, welche. die Geschäfts- führung der Sozietät betreffen, Einsicht zu nehmen, die ganze Ver- waltung zu kontroliren und darüber nach Anhörung der Direktion Beschlüsse zu fassen, 2) die von der Kasse zu legende, von der Direktion zu revidirende Jahresrechnung - zu superrevidiren und zu dechargiren, 3) auf den Antrag der Direktion außeretatsmäßige Aus- gaben zu beschließen folhe Beschlüsse bedürfen der Bestätigung des Ober-Präsidenten, 4) Hypothekendarlehne zu bewilligen, auf den Borltag der Direktion und Gutachten des Juftitiars, 5) den An- und Verkauf von Grundstücken und Gerechtigkeiten zu genehmigen, 6) die Anstellung von Regreßklagen zu gene niges 7) die Bureau- und Unterbeamten auf den cles der Direktion anzustellen und

u entlassen, 8) einen Verwaltungsbericht über die abgelaufene sehs- Täbrige Etatsperiode abzustatten.

Der Auss\chuß tagt unter Leitung eines aus seiner Mitte gewähl- ten Vorsißenden und faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. '

Bei timmengleihheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Zur Beschlußfähigkeit gehört die Anwesenheit von mindestens drei S ift jed y i ie Direktion ist sederzeit befugt, an den Sitzungen, Berathun- gen Au Peuugsallungen des Ausschusses ohne Stimmrecht Teri zu nehmen.

_ §. 98. Die Abgeordneten und Aus\{ußmitglieder erhalten 12 Diäten pro Tag, die Wahlmänner 6 # und außerdem Reisekosten mit 1 Æ 50 § pro Meile vom Wohnort ab gerechnet.

S- 99, Die Verwaltung der Angelegenheiten der Sozietät ecfolgt unter der Firma: „Ostpreußische Städte-Feuer-Sozietäts-Direktion" durch ein mit Genehmigung der Disziplinar-Minister vom Ober- Aa auêzuwählendes Mitglied der Königlichen Regierung zu

snigsberg. l

Hat dics Mitglied nicht die Qualifikation zum Richteramt, so muß ihm ein anderes dazu qualifizirtes Mitglied der- selben Regierung als Justitiar von dem Ober - Präsidenten unter Genehmigung der Disziplinar-Minister zugeordnet werden, Der Justitiar vertritt den Direktor bei dessen Behinderung. Fn Erman- gelung des Justitiars hat der L ein anderes Mitglied der Regierung zu Königsberg mit der Vertretung zu beauftragen.

§. 60. Die Kassengeshäfte der Sozietät behalten einstweilen die Regierungs-Hauptkassen zu Königsberg und Gumbinnen gegen Empfang eines angemessenen Gehaltszuschusses aus der Feuersozietäts-Kasse, aus welcher auch ein nah der Dauer der Dienstleistung für die Sozietät und nah der Höhe des Zuschusses zu berehnender verhältnißmäßiger Theil zu der dem betreffenden Buchhalter zu bewilligenden Pension eintretenden Falls gezahlt werden muß.

. 61, Die Bureau- 2c. Geschäfte werden von besonderen Be- amten der Sozietät besorgt.

Die Direktionsmitglieder und die Beamten der Sozietät erhalten aus der Sozietätskafse angemessene Remunerationen resp. Gehälter.

Die Bureau- und resp. Unterbeamten der Sozietät haben die Rechte und Pflichten der mittelbaren Staatsbeamten. Jn Betreff ihrer Penfionirung nach Maßgabe ihrer Dienstzeit bei der Sozielät werden sie nah dem Geseß vom 27, März 1872 behandelt.

F. 62. Unmittelbar unter der Direktion bearbeiten die Magi- sträte die speziellen Geschäfte der Direktion. Die Erhebung der Bei- träge und Auszahlung der Brandschadenvergütung erfolgt durch die Ee Kämmereikasse.

ür die Ausführung dieser Geschäfte wird aus der Feuersozietäts- Kasse eine Remuneration von drei % der in jeder Stadt aufkommen- den ordentlichen Beiträge gewährt, wovon F auf das die Sozietäts- Angelegenheiten bearbeitende Magistratsmitglied, ÿ auf den Kassen- beamten treffen. :

8. 63, Die Königlichen Baubeamten im Bezirke der Sozietät haben gegen Zahlung der geseßlichen Gebühren den Requisitionen der Direktion und der Magisträte zu Taxen, Brandschadens-Aufnahmen und Revisionen innerhalb ihres Geschäftsbezirkes Folge zu leisten.

__§. 64. Der Reservefonds der Sozietät muß mindeftens auf der Höhe des Betrages der sämmtlichen ordentlichen Jahresbeiträge er- halten werden. Er ist bis zur Hälfte in pupillarisch sichern Hypo- theken, im Uebrigen in Staatspapieren, Pfand- und -Rentenbriefen anzulegen. Ju dringenden Bedarfsfällen und um die Einziehung außerordentlicher Beiträge zu vermeiden, dürfen die geldwerthen Papiere des Fonds für ein Darlehn verpfändet werden. Soll das Darlehn auf länger als drei Monate kontrahirt werden, so ist dazu die Genehmigung des Ober-Präfidenten erforderlich. Auf längere Zeit als ein Jahr dürfen solche Darlehne nur mit Genehmigung des Ausschusses aufgenommen werden.

Etwaige Ueberschüsse eines Jahres sind gleichfalls zinsbar anzu- legen und zu den Ausgaben des nächsten Jahres zu verwenden. Erreichen die Uebershüsfse den Betrag der sämmtlichen ordentlichen Jahresbeiträge, so- kann den Versicherten die Hälfte der leßteren mit Zustimmung des Ausschufses für das betreffende Jahr erlassen werden.

Der Reservefonds und der Uebershußfonds find Eigenthum der Sozietät. Die ausscheidenden Mitglieder haben keinen Ansprnch an ihn. Jm Falle der Auflösung der Sozietät wird der. disponible Be- stand an die dann vorhandenen Affsoziirten nah Verhältniß ihrer Bei- träge vertheilt.

8. 65. Jeder Magistrat hat ' ein Ortskataster auf Grund der von der Direktion approbirten Beschreibungen und Einschäßungen an dem hier beigefügten Formulare in doppelter Ausfertigung an- zulegen.

Das neue mit der Bestätigung der Direktion zu versehende Exemplar dieses Katafters kildet das Stadtlagerbuch und if im Stadtarchive zu verwahren. Die Duplikate find der Direktion einzu- reichen und bilden zusammen das Hauptlagerbuch.

8. 66. Alle vorkommenden Veränderungen durch Eintreten neuer oder Ausscheiden bi: heriger Mitglieder oder einzelner Ge- bäude, Erhöhung oder Herunterseßzung der Versicherunassumme, Versezung in eine andere Klasse oder Unterabth-ilung, Verän- derung des Besißers u. a. m. sind erst nach erfolgter Genelzmigung der Direktion in dem Ortskataster nachzutragen. Die Nachtragungen find jährlich in duplo der Direktion einzureichen, welhe dieselben mit den Akten vergleicht und, wenn richtig befunden, das Duplikat dem Hauptlagerbuche einverleibt, das Unikat mit dem Atteste der Richtig- keit versehen remiltirt.

8, 67, In das Hauptkataster hat die Direktion auf Verlangen jedes Hypothekengläubigers oder Realberechtigten dessen Real- recht oder Hypothek auf ein hei der Sozietät versichertes Ge- bäude einzutragen und die geschehene Eintragung auf dem zu diesem Zwecke zu überreichenden Hypotheken-Jnstrumente zu vermerken.

Die Eintragung im Kataster darf nur gelös{cht werden auf An- trag des Gläubigers oder auf erfolgten Nachweis der Löschung des Realrehts oder der Hypothek im Hypothekenbuche.

8, 68. Die Ablieferung der Beiträge an die Regierungs-Haupt- kasse in Königsberg erfolgt am Schlusse jedes Quartals mittelst dop- pelter Lieferungsscheine, von denen der eine quittirt zurückgegeben wird, jowie unter Abrechnung der auf Anweisung der Direktion inzwischen gezahlten Schadensvergütungen uud Einsendung der darüber lautenden Quittungen der Empfänger. i

8. 69, Außerdem haben die Magisträte einen vom Ortsrezeptor auf- zustellenden Abschluß Über ihren Soll, Jst, Rest und Bestand monat- lich der Direktion einzureihen, auch diejenigen Restanten, gegen welche die Mobiliarexekution bereits fruchtlos vollstreckŒ worden, nam- haft zu machen und die Genchmigung der Direktion zur Einleitung der Realerckution zu beantragen.

8. 70. Die Feuersozictätskasse legt alljährlich eine förmliche und vollständige Rechnung ab, wel che von der Direktion vorrevidirt und mit deren Revisionsbemerkungen versehen dem Ausschuß zur Superrevision und Ertheilung der Decharge vorzulegen ift.

8. 71. Das Ergebniß der Rechnung wird in einer für die Asso- ziirten anshaulihen Form durch die Amtsblätter veröffentlicht, auch eine Ausfertigung dieser Bekanntmahung dem Ober-Präsidenten ein- gereicht.

8. 72, Die Justifikation der Kassencinnahmen geschieht auf fol- gende Weise: 1) Das Soll der ordentlichen jährlihen Beiträge wird durch ein auf das Lagerbuh gegründetes Attest der Direktion, das Soll der außerordentlihen Beiträge durch das in beglau- bigter Abschrift beizufügende Ausschreiben der Direktion und dic auf Grund desselben angefertigte Repartition belegt. 2) Von denjenigen Theilnehmern, welhe im Laufe des Jahres eintreten, oder ihre Versicherungssummen erhöhen oder eine Herunter- feßung derselben erleiden oder Strafbeiträge oder Strafen zu ent- rihten haben, hat die Direktion ein besonderes Verzeichniß oder ein Attest, daß Zugang dieser Art nicht stattgefunden, zum Rechnungs- belage auszufertigen, 3) Etwaige außerordentlihe Einnahmen wer- den durch die besonderen Einnahme-Ordres der Direktion belegt. 4) Etwaige Rückstände sind durch besondere Restverzeichnisse, und wenn sie unbeibringlih, durch motivirte Niedershlagungs-Ordres der Direk- tion nachzuweisen.

Stadt N N.

Versicherungésumme pro 1876 in Klasse

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zum

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Bemerkungen.

egen Abnahme des Werths ist die Ver»

siherungssumme pro 1876 herabgeseßt.

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do do do, do do

egen Abnahme des Werths ift die Vers

sicherungssumme pro 1876 herabgesetzt.

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Eingetragene Hypothekenrechte.

1874 für das

Hypothekenrecht über

0 M. excl. Obligat. vom - Depositorium des l. Kreisgerichts zu N. N.

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Bezeichnung der versicherten Gebäude.

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Wohnhaus Bohnhaus

Stall Scheune Windmühle

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das Kirchengebäu

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8. 73. Bei der Ausgabe if die Hauptpost „an bezahlten Brands shadenvergütungen“' dur \chriftlihe Büblim- darein der Direk- e vom Magistrat beglaubigte Quittungen der Empfänger zu usti Os

ie andern Ausgaben werden durch den reglementsmäßigen Etat oder besondere Anweisungen der Direktion und fasfemma Bde Quit- tungen der Empfänger justifizirt.

S. 74. Die bei der Kämmereikafse befindlihen Sozietätszelder werden bei deren Revision mit berücksichtigt,

Die Revisionen der Feuersozietätskasse erfolgen mit denen der Regierungs-Hauptkasse in Königsberg.

X. Verfahren bei Beshwerden und Streitigkeiten,

S. 75. Beschwerden über das Verfahren der Magisträte oder Anfragen derselben in Sozietätsangelegenheiten find zunächst bei der Direktion und weiterhin bei dem Ober-Präsidenten anzubringen

Beschwerden über die Direktion und Anfragen der leßteren gehen ebenfalls an den Ober-Präsidenten, in letzter Instanz an den Minister des Innern. i __§. 76. Bei Streitigkeiten zwischen der Sozietät und-einem Affso- ziirten über gegenseitige Rechte und Verbindlichkeiten ist der ordent!iche Weg Rechtens nur gestattet, wenn der Streit fih auf die Frage be- zieht, ob der (angeblich) Assoziirte rücksi&@tlich eines ihn betroffenen Brandschadens überhaupt als zur Sozictät gehörig zu betrachten, oder ob ihm überhaupt eine Brandschaden2vergütung zu versagen ee nicht. Jn allen andern Fällen ist nur der Beschwerdeweg zulässig.

über auch in den zum Rechtswege geeigneten Fällen kann der Weg der Beschwerde betreten werden, und ist, wenn. das geschehen, der N-chtsweg ausgeschlossen, sofern die angerufene Instanz die Entscheidung nicht ablehnt und den Beschwer: deführer auf den Rechts- weg verweist.

8. 77. Die Beschwerde (Rekurs) muß binnen vier Wochen vom Empfange des Bescheides angelegt werden.

Gerichtlihe Klagen müssen innerhalb sech8 Monaten nah Empfang der Entscheidung der Direktion bei dem kompetenten Gericht ange- bracht werden, widrigenfalls die Festseßung der Direktion in Rechts- kraft übergeht.

XI. Schlußbestimmung.

_§. 78. Damit die Geschäftsführung der Feuersozietät möglichft erleichtert werde, foll jeder Kreis- oder Kommunalbeamte innerhalb des Kreises oder der Gemeinde, welcher er angehört, den Requisitionen sowohl der Sozietäts-Direktion als der Magisträte zur Auerichtung einzelner Geschäfte Folge zu leisten vervflichtet fein.

_§. 79. Endlich soll auch jede öffentliche Behörde verpflichtet sein, der Sozietäts-Direktion jede von derjelben erbetene und zu ihrem (der requirirten Behörde) Geschäftskreise gehörige Auskunft, soweit nicht besondere geseßlihe Bedenken entgegenstehen, zu ertheilen.

S. 80. Aenderungen der Klasseneintheilung und des Beitrags - verhältnisses der vershiedeuen Klassen (§8. 24, 25, 27, 28) unter- liegen der Genehmigung des Ober-Präsidenten und sind durch die Amtsblätter der Königlichen Regierungen zu Königsberg und Gum- binnen bekannt zu machen.

Alle sonstige Aenderungen des Reglements bedürfen der landes- herrlihen Genehmigung.

8, 81, Das vorstehende Reglement tritt an Stelle des revidirten Reglements vom 18. November 1860 (G. S. S. 521 ff.) und der Nachträge desselben vom 27. Februar 1865 (G. S. S. 98 ff) und vom 21, November 1868 (G. S. S. 1020 ff.) von einem durch den Ober-Präsidenten feßzuseßenden Zeitpunkte ab, welcher dur die Amts- blätter der Königlichen Regierungen zu Königsberg und Gumbinnen zu publiziren ift, in Kraft.

Die zur Ausführung dieses Reglements etwa erforderlichen Ge- \{äftsinstruftionen erläßt die Direktion nach Anhörung des Ausfchusses mit Genehmigung des Ober-Präsidenten.

Land- und Forstwirthschaft.

Die Nr. 6 des „Rathgeber in Feld, Stall und Haus*, eine Sammlung von praktishen Versuchen und Fortschritten in allen Zweigen der Landwirthschaft , herauêgegeben von Dr. Rich. Biedermann (LeCEG BATLG Schmidt und Carl Günther), enthält : Zur Würdigung des Wundklees von Prof. Jul. Kühn. Düngungs- versuche bei Gerste von Prof. Moschini. Ueber Kartoffelkultur von L. Kühn. Ein anbauwürdiges Unkraut von Prof. Fr. Haberlandt. Ueber den Krebs der Apfelbäume von Dr. Rud. Stoll. Ueber die \{chädliche Wirkung von Grubenwassern von Dr. J. König. Die Zu- sammenseßung der in Wollwaschanftalten gewas{henen Wolle von Prof. Max Märcker. Prüfung des franzöfis{hen Rothweines auf die Echtheit feiner Farbe von Eugen Dietrih. Borsäure als Mittel gegen das Säuren der Milch. Künstliche Butter. Butterine.. Bes reitung von gutem Rauchfleisch. Betriebsergebnisse ohne und mit Hollefreunds Methode der Branniweinbrennerei. Ein Mittel, gegen

Kesselstein. Gewerbe und Handel.

Leipzig, 20. Juni. (W. T. B.) Der Verwaltungsrath der Lebensversiherungs-Geséellshaft zu Leipzig hat die Ver» theilung von 38% der Normalprämie als Dividende an die Ver- sicherten für das Jahr 1876 genehmigt.

Der Geschäftsbericht der Roftocker Bank für das mit Ende Februar beschlossene 25. Geschäftsjahr konstatirt, daß: das Jn- stitut in diesem Jahre ni{cht minder als im Vorjahre unter der Nachwirkung des durch die Krifis erschütterten Vertrauens zu leiden hatte. Verluste hat die Bank, mit Ausnahme von 1915. (A im Diskonto-Wechselgeschäft, niht zu beklagen gehabt, Von dem Du- bißgsen-Debitoren-Konto find, nahdem auf frühere Abschreibungen diesem Konto 1338 4 wieder gutgebracht find, 8805 #4 abgeschrieben, auf deren Eingang doch nicht zu rechnen war. Vom Kouto ro Diverse hat sich im Wesentlihen nichts abwickeln lassen; das hat den Verwaltungsrath veranlaßt, niht allein den Betrag des Spezial-Reservekontos, sondern aub den nah Bezahlung von 4 % Zinsen verbleibenden ganzen diesjährigen Gewinn von 130,843 dem Konto pro Diverse zu gut kommen zu lassen und keine Super- dividende zuvertheilen. In den verflossenen 25 Jahren ihres Bes stehens hat die Bauk 1564 £ oder eine Durchschnittsdividende von 6} % pro Jahr vertheilt, ein Resultat, welhes nur im reinen Bank- geschäft, ungeachtet gehabter Verluste, erworben worden ist. Der Umsaß auf Lombardkonto betrug im werflossenen Jahre 13,298,547 Æ gegen 19,005,266 \ in 1873/74; für das Waaren-Lombardkonto stellt sich der Umsaß, auf 2,939;13T (im Vorjahr 2,575,887 M), das Diskonto-Wec)elgeschäft ergiebt einen Umsay von 15,942,119 A (im Vorjahr 17,096,907 16), das Darlehn- Geschäft einen Umsaß von 6,815,300 4 (im Borjahr 9,609 498 A6), das auswärtige Wechsel - Geschäft 6,457.955 #Æ( (im Vorjahre 8,219,878 M), das Konto-Korrent-Konto 36,875,695 f. (im Vorjahre 47,513,124 Æ). Das Effekten-Konto bestand ultimo Februar 1875 aus 1,572,058 und seßt sich lediglich aus Staatspapieren, Pfand= briefen und Eisenbahn-Prioritäten zusa.nmenu. Das Gasfa-Konto bes stand ult. Februar 1875 aus 1,883,794 4. der Umsay auf diese Kouto betrug im Ganzen 69,193,109 #. Der Gesammtumsay des Jahres 1874/75 bezifferte fich auf 150,846,223. „Æ (im Vorjaßr& 186,760,229 A).

Der Generalversammlung der Aktionäre der Ostrau-F Lie d=

l ander Eisenbahn sollte Seitens der Verwaltung die Vertheilun;

von 50 Kr. pr. Aktie vorgeschlagen werden, so daß zuzüglih derx zu Neujahr geleisteten Abschlagszahlung vou 1 Fk. pr. Aktie |{ch nur eine Gesammtdividende von 3 pCt. Für 1874 gegenüber vou 3 pCt. in 1872 und 15 pCt. in 1873 ergeben würde. Als Grund für diesen Rückgang des Erträgnisses wird die Abnahme in der Produktion der längs der Vahn gelegenen Schiene'awalzwerke angegebtn. Verkebr&- Anstalten. - t

Triest, 20. Juni. (W. T. B.) Der Aoyd“ampfer „Austrig“

mit der indo-chinesishen Ueber". andpost ist, heute hier eingetroffen,