1937 / 148 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 01 Jul 1937 18:00:01 GMT) scan diff

Wodchentag abends. Bezugspreis durch die Post ÿ einschließlich 0,48 ÆMÆ Zeitungsgebühr, aber ohne ‘(bstabholer bei der Anzeigenstelle 1,90 Æ monatlich. in Berlin für Selbstabholer

Erscheint an jed monatlich 2,30 Bestellgeld; für Alle Postanstaltennehrnen Bestellungen an,

die Anzeigenstelle}W 68, Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten § #/, einzelne Beilagen 10 #/. Sie werden nux gegen Barzahlungoder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich 11bgegeben. Fernsprech-Sammel-Nr.: 19 33 33. 2

Deutscher Reichsanzeiger

É 2 L P

Anzeigenpreis für den Naum einer fünfgespaltenen 995 mm breiten Petit-Zeile 1,10 ÆAÆ, einer dreigespaltenen 92 mra breiten Petit- Zeile 1,85 ÆAK. Anzeigen nimmt an die Anzeigenstelle Berlin SW 68, Wilhelmstraße 32. Alle DruckÆckausträge sind auf einseitig beschriebenem Papier völlig drucreif einzusenden, insbesondere ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durb Fettdruck (einmal unterstriben) oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande) hervorgehoben werden sollen. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen fein.

o

des Porto E

Ir. 148

Inhalt des amtlichen Teiles. Deutsches Reich.

Bekanntmachung überden Londoner Goldpreis. Dritte Anordnung Wer Beschränkung des Tankstellenneßes. Vom 10. Juni 198. : Bekanntmachung übck die Umsaßsteuerumrehnungssäße auf Reichsmark für diéUmsäßge im Juni 1937. a Anordnung 26 der leberwachungsstelle für Eisen und Siahl (Bestandserhebung), Vom 830. Juni 1937. R | Anordnung der Uebiwachungsstelle für Mineralöl über die Erhebung ortsfeste und ortsbeweglichher Verbrennungs- motoren. j H : Anordnung Z 3[— der Ueberwachungsstelle für Seide, Kunstseide und Zellvolle (Verarbeitungsregelung für Zellwoll- abgänge). Vom 30. Juni 1937. j : A Es ind N e für die Lebenshaltungskosten im Juni Drukfehlerberichtigung zur „Verordnung über die weitere Aenderung der Bekanntmachung, betr. das Verbot. der Aus- fuhr von Waren. Vom 28. Juni 1937“ in Nr. 147. Bekanntmachunaen über die Ausgabe des Reichsgeseßblatts, Teil I, Nr. 783, 74 und 75.

8 Preußen. f | Bekanntmachung des [Regieru gspräsidenten in Arnsberg über

19 4 1] U n SVe ens.

Amtliches. Deutsches Reich.

Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis

gema & 1 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur

enderung der Wertberechnung von Hypotheken und

sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmark) lauten (Veichsgesezzbl. I S. 569).

Der Londoner Goldpreis beträgt am 1. Juli 1937 für eine Unze Feingold « « «. . « . . = 140 sh 6 d, in deutshe Währung nah dem Berliner Mittel- kurs für ein englishes Pfund vom 1. Juli 1937 mit NM 12,345 umgerehuet « = RM 86,7236, für ein Gramm Feingold demnach . « « pence 54,2061, in deutsche Währung umgerechnet, « . « = NM 2,7178823.

Berlin, den 1. Juli /1937. Statistische Abteilung der Reichsbank. Reinhardt,

Reich3bankgirokonto

=

Dritte Anordnung über Beschränkung des Tankstellennezes. Vom 10.. Juni 1937.

Auf Grund des Geseßes über Errichtung von Zwangs- e vom 15, Juli 1933 (Reichsgeseßbl. T S. 488) ordne ih an: j

& 1.

(1) Bis zum 30. Funi 1939 bedarf die Errichtung neuer Tank- stellen und die Verlegung oder Erweiterung der Leistungsfähigkeit bestehender Tankstellen meiner Einwilligung. Die Einwilligung kann mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden.

_(2) Die Errichtung, Verlegung und Erweiterung der Leistungsfähigkeit von Tankstellen durch das Unternehmen Reichsautobahnen“ auf den von ihm betriebenen Kraftfahr- e Di feiner Einwilligung. Soweit auf den Kraftfahr- bahnen Tankstellen durch andere Unternehmer errichtet, verlegt oder eriveitert werden sollen, ist hierfür statt meiner Einwilligung die des Generalinspektors für das deutshe Straßenwesen er- forderlich.

8 2.

Die Einwilligung nah § 1 Abs. 1 wird in Preußen von den Regierungspräsidenten (in Berlin von dem Polizeipräsidenten), in Bayern von den Kreisregierungen, in Sachsen von den Kreis3- ‘hauptmannschaften, im Saarland von dem Reichskommissar für das Saarland, in Hamburg von der: Behörde für Handel, Schiff- fahrt und Gewerbe und in den anderen Ländern von den obersten Landesbehörden in meinem Auftrage nah den von mir exlassenen

Richtlinien erteilt. 8 3,

(1) Tankstellen im Sinne dieser Anordnung sind Verkaufs- tellen, an welchen flüssige oder gasförmige Kräststoffe an Kraft- ahrzeuge ju deren Betrieb abgegeben werden.

(2) Als Erweiterung der Leistungsfähigkeit einer Taukstelle Z es namentlich anzuschen, wenn die zum Verkauf kommenden raftstoffarten oder -marken vermehrt oder zusäßlihe Abfüll- vorrihtungen geschaffen werden, oder wenn eine Tankstelle ohne eingebauten Behälter in eine solhe mit eingebautem Behälter umgewandelt wird,

7 O

/

Berlin, Donnerstag, den 1. Fuli, abends

(3) Wenn eine Exweiteruig der Leistungsfähigkeit im Sinne des Abs. 2 nicht vorliegt, ist der Einbau oder die Aufstellung neuer Behälter oder die Vergrößerung vorhandener Behälter ohne Ein- willigung 1 Abs. 1) zulässig.

8 4.

Wer einer Vorschrift des § 1 oder den gemäß F 1 gestellten Bedingungen oder Auflagen zuwiderhandelt, kann zu ihrer Be- achtung durch polizeilihen Zwang nah Maßgabe der Landesgeseßze angehalten werden. Er wird vom Kartellgeriht mit einer Ordnungsstrafe bestraft, wenn ih es beantrage. Die Ordnungs- strafe wird in Geld festgesetzt; ihre Höhe ist unbegrenzt.

S0 Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1937 in Kraft. Jch behalte mir vor, sie jederzeit aufzuheben. :

Berlin, den 10. Juni 1937,

Der Reichs- und Preußishe Wirtschaftsminister. J. V.: Posse.

Bekanntmachung.

Die Umsaßsteuerumrechnungssäßze auf Reichsmark für die Umsäße im Monat Juni 1937 werden auf Grund von § 5 Absay 1 Say 2 des Umsaysteuergesegés vom 16. Oktober 1934 (Reichsgeseßbl. 1 S. 942) in Verbindung mit § 40 der Durchführungsbestimmungen zum Umfsahß- steuergeses vom 17. Oktober 1934 (Reichsgeseßbl. 1 S. 947) wié fplgt- {ata S uy 20 A

s A : e

Sta/. e Einheit RM

12,63 76,21

42,15

16,57

3,05

ofNe]

Aegypten Argentinien

Belgien

Brasilien 100

Bulgarien 100

Canada 1

Dänemark 100

Danzig 100

Estland 109

Finnland 100

Frantreich 100 Fraucs

Griechenland 100 Drachmen

Großbritannien 1 Pfund Sterling

| Holland 100 Gulden

Fran 100 Rials

Island 100 Kronen

Ftalten 100 Lire

Japan 100 Yen

Jugoslawien 100 Dinar

Lettland 100 Lat

Litauen 100 Litas

Luxemburg 500 Francs

Norwegen 100 Kronen

Oesterreich 100 Schilling

Polen 100 Zloty

Portugal 100 Esfudos

Yumänien 100 Lei

Schweden 100 Kronen

Schweiz 100 Franten

Spanien 100 Peseten

T schechoslowakei 100 Kronen

Türkei e Lans

Ungarn Pengö

G (bei Ausfuhr nah Ungarn)

1 Pe1o

1 Dollar

B i

1 Pfund 100 Pavierpesos (= 44 Goldpesos) Belga = 900 belg. Frs.) Milreis Lewa Dollar Kronen Gulden Kronen Mark

100

bk pa fr fran frem pmk farm rk jed DIISNIRNTRLCLILRODODIANVT E [T2

D O G

t LZ

49 47,15 11,20 250 63,98 57,16 17,— 8 68 1,98

. 61,44

1,47

| Uruguay A 2,9

Vereinigte Staaten von Amerita Die Festseßung der Umrechnungssäße für die nicht in E ‘* aniadh ausländischen Zahlungsmittel erfolgt etwa am 10. d. M.

Berlin, den 1. Juli 1937. Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Hedding.

Anordnung 26

der UeberwatHungsstelle für Eisen und Stahl (Bestands- erhebung).

Vom 30, Juni 1937.

‘Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr-vom 4. September 1934 (Reichsgeseßbl. 1 S. 816) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs- stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirtschastéministers angeordnet;

Postscheckkonto: Berlin 41821 1 937

p N E

Wer ant 20 Uni an Eisen und Stahl 3) einen 10 Tonnen oder mehr hat, ist verpflichtet 15. Juli 1937 der Ueberwachun; Berlin C 2, Klosterstr. 80

R) ,

211 1 [ A Ii

(1) Meldepflichtig ist der Eigentümer ohne Rüefsicht darauf, ob die Mengen auf eigenem oder fremdem Lager ( dem Lager eines Spediteurs) gehalten werden. unter Eigentumsvorbehalt verkauft sind, hät jedoch der zu melden.

(2) Für die dem Reichskriegsministerium, ministerium, dem Reichsverkehrsministerium Reichswasserstraßen), dem Reichspostministertum 1 ralinspektor für das deutshe St

1ch 2. B 11 L R Lite A

“a L Sl L Gi dem Netichsluftfahrt- f

esen unterstehenden stellen ergehen besondere Ausführungsbestimmungen., § 3. Dieser Anordnung unterliegen folgende Waren:

1. Halbzeug aus Stahl und Eisen: Rohluppen, Rohschienen, Rohblocke, gewalzte Blöcke, . Platinen, RKnuppel, Blöcken;

: Eisenvahnoberbau-Material: Eijenbahn-, auch Ausweichungs-, (Flach-), Feldbahnschienen, Rillenschienen, j (Krenzungsstücke), Eisenbahnshwellen aus Eisen, Laichen und Unuteciagsplatten, Hakenpla‘ten, Radlenker und 2gl

Brammen, vor- Tiegelstahl int

N att, 4 i d

Zahnrad-, 5

Herzitücke Eisenbahnachen, -radeisew (Naben, Radreifen, z-gestelle, -kränze), -räder, -radsage;

Formstahl, -eisen: l: : I-Träger, U-Eisen (von 8 mm Höhe tund mehr), Belagz (Zores-) Eisen, Breitflanschträger;

. Stabstahl, -eisen: ; Drs 2 i 2 Rund- und Vielkantstahl, -eisen, Flacbstahl, -eisen, Halh4 rundstahl, -eisen, Winkel-, T- und Z-Etsen unter 80 mm Höhe, sonstiger Profilstahl, -eijen in Staben;

. Universalcisen (Breitflacheisen);

. Spundwandeisen;

. Bandstahl, -eisen: G 4 Auch poliert, lackiert oder auf mechanishem oder chemis \hem Wege mit unedlen Metallen oder mit Legierungen aus unedlen Metallen überzogen;

Stahl- und Eisenbleche: E, „auch geshliffen, Þþos liert, gebräunt oder sonst fünstlich oxy- - Mas  ; diert, auf echani

. 476mm und stärker (Grobbleche) | - gun, N mech L 9 hié me a O Ea S J) schem oder chemtischem

. 3 bis unter 4,76 mm (Mittelbleche)\ 9e mit unedlemw

C Fot hilod ) SOLYE L :

Unter 3m. ¿a «a (Feintblehe) Metallen. ode li

Legierungen aus Un- edlen Metallen uUber=- z9gen ; verzinkt, Dehns-

Dachpfannenbleche, auch gelochte und

Waffel-, Warzenbleche,

. Well- und (Streck-), Riffel-, gebohrte Bleche;

2. Stahl- und Eisendraht:

gewalzt oder gezogen; blank oder lackiert oder mit unedlen

Metallen oder Legierungen aus unedlen Metallen über=-

zogen;

Rohre, Formistüce

Schmiedeeisen;

Rohre, Formstücke und Fittings aus Gußeisen;

Sonstige Gußstüccke, roh;

Schmiedestücke, roh.

13. und Fittings aus Stahl oder

14.

15.

16.

S 4,

Für die Meldungen sind Formblätter zu verwenden, die von den zuständigen Wirtschafts-, Fachgruppen bzw, Handwerks- fammern ihren Mitgliedern übersandt wevden. Wenn . Melde- pflihtige im Sinne dieser Anordnung die Formblätter -bis zum 10, Juli 1937 micht erhalten haben, sind dieje jofort von der zu- ständigen Wirtschafts-, Fachgxuppe bzw. Handwerkskammer anzu- fordern. Meldepflichtige, die nicht der Organisation der gewerh- lichen Wirtschaft angehören, müssen die Formblätter bei der Ueberwachungsstelle für Eisen und Stahl anfordern.

8&5.

Zuwiderhandlungen gegen. die Bestimmungen diesex An- ordnung fallen unter die Strafvorschriften der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 194,

S 6. Die Anordnung tritt am Tage nah ihrer Veröffentlihung.

im Deutshen Reichsanzeiger und Preußishen Staatsanzeiger

in Kraft. Berlin, den 30. Juni 1937. Der Reichsbeauftragte für Eisen und Stahl. Dr. Kie gel.

armer a